446

Friederich  I.  Regierung  von  Graf  Bonde;  in  Canzlers  Ma—-gazin.

  I.  Thl.  n.  VI.

I.  Unstreitig  konnte,  nach  den  bestehenden  Reichs—
gesetzen,  weder  der  Sohn  der  älteren  Schwester  Karls  XII.
der  junge  Herzog  von  Holstein  =  Gottorp  noch  die  jüngere
Schwester  desselben  Ulrike  Eleonore,  die  Succession  ansprechen;
  das  Wahlrecht  der  Stände  erwachte,  und  es  war  sehr
natürlich,  daß  Graf  Horn,  unter  dessen  Lenkung  damals
alles  stund,  die  Wahl  auf  die  schwache  Prinzessinn  Ulrike
Eleonore  fallen  ließ.

1720  2.  In  der  neuen  Regierungsform,  die  der  Hessen-Mi.

  Casselsche  Prinz  Friederich  annahm,  nachdem  ihm  seine  Gemahlinn
  mit  ständischer  Bewilligung  die  Krone  überlassen,  —
war  nicht  bloß  die  alte  Verfassung  wieder  hergestellt,  wie  sie
zu  Gustav  Adolphs  Zeit  gewesen,  sondern  der  neuerrichtete
Reichsrath  erhielt  eine  Unabhängigkeit  vom  König,  die  ihn
nothwendig  nach  und  nach  mehr  zum  Mitregenten  als  zum
Rath  machte.  Die  Souverainetät  war  bei  den  Ständen,  der
Koͤnig  war  Repräsentant  der  königlichen  Würde,  und  der
Reichsrath  ein  Corps  ständischer  Bevollmächtigten,  das,  allein
  dem  Souverain,  unmittelbar  responsabel  war.

C.  Nettelbladt  diss.  qua  formula  regiminis  Sueciae  de  a.  1634.
cum  novissimis  a.  I710  et  1720.  collata  exponitur.  Gry-Phiswald.
  1220.  4.

3.  Friedeusschlüsse,  durch  die  endlich  Schweden
  leinen  unglücklichen  Krieg  endigte.

Mit  Kön.  Georg  I.  als  Regenten  seiner  Deutschen

20.  Lande.  Bremen  und  Verden  blieben  dem  Chur—-  Braun-No.

  schweig-Lüneb.  Hause,  und  Georg  I.  zahlte  dafür  an  Schweden
  eine  Million  Thaler,