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sondern  Gerichtsstande  des  größeren  Proprietairs
gewußt,  noch  hatte  ein  besonderes  gerichtliches  Recht  desselben
  über  andere  kleine  Gutsbesitzer  gegolten,  die  etwa  in  seiner
  Nachbarschaft  gewohnt,  oder  unter  seinen  Besitzungen
zerstreut,  ihr  Feld  hatten.  Das  ganze  Land  war  in  Harden
und  diese  Harden  oder  Harrede  in  Viertel  getheilt,  und  jedes
Viertel  wie  jeder  Harred  hatte  sein  Ding,  vor  dem  jeder
größere  oder  bkleinere  Proprietair,  der  in  diesem  District
wohnte,  sein  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben  gewohnt  war.
Bald  aber  erhielt  jetzt  der,  der  sich  dem  Kbnig  zu  besonderen
Diensten  verpflichtet  hatte  oder  verpflichten  konnte,  seinen  eigenen
  besonderen  Gerichtsstand,  vor  dem  allein  —  er  Recht
gab.  Jetzt  war  er  also  auch  in  seinem  District  nicht  mehr
bloß  der  erste  seines  gleichen.  Er  bildete  vielmehr  ein  eigenes
  Cerps  mit  den  übrigen  im  Lande,  die  gleiches  Recht  genossen,
  und  in  andern  Districten  wohnten.  Er  war  der,  auf
den  alle  übrigen  im  District  als  auf  den  geltenderen  und  vornehmeren
  hinsahen;  und  weil  auch  ohnedies  die  Geistlichkeit
  fast  von  jeher  überall  gesucht  hatte,  die  Vorrechte  eines
eigenen  Gerichtsstandes  zu  erhalten,  so  litt  die  gerichtliche
Verfassung  des  Landes,  die  ehedem  das  schönste  Document
der  allgemeinen  Gleichheit  gewesen,  eine  wahre  Total-Revolution.


Nichts  fehlte  zu  dieser  ihrer  Vollendung,  als  daß  jener
größere  Proprietair  endlich  auch  noch  Gerichtsbarkeit  über
andere  kleinere  Landeigenthümer,  also  über  weiland  seines
gleichen  erhielt;  und  auch  zu  dieser  Katastrophe  führten  vielfache
  Veranlassungen.  Bald  hatte  jener  größere  Proprietair
die  Bußen,  die  im  Harred  oder  Viertel-Gerichte  fielen,  vom
König  zur  Einnahme  angewiesen  erhalten,  und  der  Uebergang
  von  der  bloßen  Finanzbenutzung  der  gerichtlichen  Ge-