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waren,  recht  ernstlich  der  Sache  sich  annahmen.  Niemand  1660
glaubte  auch  wohl,  daß  die  Einführung  der  Erbfolge  .
der  männlichen  und  weiblichen  Descendenten  Kdnig
  Friederichs  III.  und  die  Aufhebung  der  bisherigen
  Capitulation,  und  die  Nicht  substituirung  einer
  neuen  Capitulation  als  Einführung  einer  völlig
unumschränkten.  Regierung  verstanden  werden  könne.  Allein
bei  Absassung  der  Urkunde  selbst,  die  das  Resultat  1vc01
dieser  Veränderungen  enthalten  sollte,  wurde  so  wenig  Vor-Jansicht
  gebraucht,  und  der  wahre  Sinn  dessen,  was  eigentlich
in  der  ständischen  Verwilligung  lag,  so  unangemessen  ausgedrückt,
  daß  unstreitig  kraft  derselben  dem  König  Friederich
  III.  und  allen  seinen  Descendenten  völlig  unumschränkte
Königs-Gewalt  übertragen  war.  Ob  Christoph  Gabel  noch
vollends  bei  der  Correctur  des  ersten  Abdrucks  der  Souverainetaͤts
  ·  Acte  eine  gewisse  Veränderung  habe  machen  lassen,
ist  nicht  sehr  bedeutend,  denn  auch  ohne  diese  einzelne  Veränderung
  war  doch  die  völlige  Uneingeschränktheit  der  königlichen
  Macht  schon  deutlich  genug  ausgedrückt.
Weder  Häberlins  Nachricht  von  Ein  führung  der  Souverainetät
  (Wolf.  1760.  4.)  noch  was  Joachim  darüber
geschrieben  (Halle  1761.  8.)  ist  jezt  mehr  von  Wertb,  seitdem

in  den  vortrefflichen  Suhmischen  Wie  Sammlinger  til  den
Danske  historic  I.  B.  die  wichtigsten  neuen  Urkunden  erschienen

  sind.

J.  A.  Colds  Sammlung  der  Instructionen  von  König  Friederichs
  III.  Zeiten  bis  auf  König  Friederich  V.  inclus.  gedruckt
1757.  f.  zu  Soroe  ohne  Ditel  und  Jahrzahl.

47.  Das  Königs-Gesetz,  das  der  Canzlei-Secretair  oos
Schuhmacher  entworfen  und  Reinking  revidirt  haben  soll,  Nov.
war  gleichsam  ein  Commentar  uͤber  die  Souverainetaͤts-Acte,

1670
den  man  aber  erst  bei  der  Kroͤnung  des  neuen  Kön.  Chri-  (%
31“,