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        <title>Spittler’s sämmtliche Werke. Sechster Band.</title>
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        Ludwig  Timotheus  Freiherrn  v.  Spittler's

saͤmmtlicht  Werke.

Herausgegeben

von

Karl  Waäcter.

Sechster  Banud.

Stuttgart  und  Tübingen,
in  der  J.  G.  Cotta'schen  Vuchhandlung.
1  8  2  8.
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        Vorwort  des  Herausgebers.

Di  gegenwaͤrtige  dritte  Lieferung  des  Spittler'schen
  literaͤrischen  Nachlasses,  enthaͤlt  die  Geschichte
  von  Hannover  und  den  ersten  Band
der  kleineren  kirchenrechtlichen  und  kirchengeschichtlichen
  Abhandlungen  des  Verfassers.

Was  jene  betrifft,  so  ist  sie  nach  der  in  Hannover
  1798  erschienenen  zweiten,  jedoch  unveränderten,
Auflage  (die  erste  erschien  Göttingen  1786)  abgedruckt.
  Dabei  war  indeß  der  Herausgeber  so  gläcklich,
  wie  bei  der  Geschichte  des  kanonischen  Rechts,
ein  mit  handschriftlichen  Bemerkungen  vom  Verfasser
  selbst  versehenes  Eremplar  benühen,  und  aus
demselben  sehr  viele  Aenderungen  und  Zusähe  theils
in  den  Tert,  theils  und  vorzüglich  in  die  Noten,
deren  eine  große  Zahl  ganz  neu  hinzukam,  aufnehmen
  zu  können.  Der  Verfasser  hatte  diese  Aenderungen
  offenbar  selbst  für  eine  neue  Auflage  bestimmt
und  zu  diesem  Zweck  nicht  nur  in  Beziehung  auf
den  Inhalt,  sondern  auch  die  Form  (Stellung  der
Worte,  Berichtigung  des  Ausdrucks,  Interpunktionen,
  Sehen  der  Abschnitte  u.  s.  w.)  das  ganze
Buch  einer  Revision  unterworfen,  die  bei  dem  gegen-
        <pb n="4" />
        Iy

wärtigen  Abdruck  auf's  sorgfältigste  berücksichtigt
wurde;  allem  demungeachtet  sieht  man,  daß  das
ganze  Geschäft  noch  nicht  vollendet  war.  Es  finden
sich  nämlich  noch  manche  Andeutungen  beigeschrieben,
  welche  die  Absicht  des  Verfassers  einer
Aenderung,  insbesondere  einer  weiteren  Ausführung
einzelner  Punkte,  beweisen.  Ist  nun  auch  bei  den
meisten  derselben  klar,  was  der  Verfasser  geändert
oder  näher  ausgeführt  wissen  wollte,  so  versteht  es
sich  doch  von  selbst,  daß  der  Herausgeber,  wenn  er
sich  auch  getraut  hätte  das  zu  Aendernde  im  Geiste
des  Ersteren  ins  Werk  zu  sehen,  sich  nicht  herausnehmen
  durfte,  diesem  Form  und  Inhale  nach
Spittlerischen  Erzengnisse  von  dem  Seinigen
beizumischen  oder  unterzuschieben.  Er  begnügt  sich
daher,  jene  Andeutungen  hier,  zunächst  so  weit  sie
den  ersten  Band  betreffen,  bemerklich  zu  machen.

S.  Ho.  sind  zu  der  Stelle  „aber  im  Fürstenthume
„Göttingen“  bis  „Klage  vor  demselben  anstellen
„mußten,“  (S.  91)  die  Worte  am  Rande  beigesetzt:
  „ganz  zu  verändern.“  Zu  Seite  rog  war  eine
„Schilderung  des  Conföderationssystems,“  und  eine
Darstellung  des  Gangs  bcabsichtigt,  „wie  sich  dieses
„Confêderationssystem,  von  dessen  Bestehen
„sich  noch  in  dem  Vertrage  des  B.  Bertholds  vom
„S.  Ang.  1525,  in  den  Verträgen  mit  Goslar  von
„1534  auf  10  Jahre,  von  1543,  vom  3.  Dez.
        <pb n="5" />
        V

„1548  auf  ro  Jahre,  Beweise  finden,  in  das
„Territorialsystem  verwandelte.“  Auf  Seite
117  wollte  der  Verfasser  eine  „Geschichte  des
„Fiskus“  und  eine  Darstellung  der  „dabei  stattge-„fundenen
  Gradationen“  einschalten;  so  wie  S.  118
der  Inhalt  des  Sahes:  „Das  ganze  fürstliche  Ge-„richtswesen“
  bis  „bunstvoller  wurde“,  „besiimmter
„und  ausführlicher“  gegeben  werden  sollte.  Zu  S.
170  war  eine  „ausführlichere  Geschichte  der  Gewalt
„der  Geistlichen  und  ihrer  Modifikationen  im
„Hannöderschen“  und  eine  Erörterung  der  Gründe,
„warum  sie  das  nie  werden  konnten,  was  sie  in
„Wirtemberg,  in  Sachsen  waren,“  beabsichtige.  Als
solche  Gründe  sollten  hervorgehoben  werden:
1)  der  Umstand,  daß  „im  Consiskorium  zuerst  nur
„Ein  Theologe  war  “  2)  die  „vielen  Patronat=„pfarreien
  “  3)  daß  „die  erste  Grundlage  der
„Kirche  zu  einer  Zeit  errichtet  wurde,  da  der  Landes-„herr
  katholisch  war,  weßhalb  denn  auch  bie  refor-„mirenden
  Theologen  nichts  bei  ihm  gelten  konnten.
„Was  aber  nicht  in  der  ersten  Zeit  gewonnen  werde,
„sey  hernach  nicht  mehr  zu  erringenz“  4)  „der
„Nationalcharakter,  der  immer  die  Mitte  halte.“
Hiezu  kam  noch  5)  „die  zu  spiäte  Errichtung  der
„Landesuniversität,  und  auch  da  sie.  errichtet  war,
„daß  nie  alle  Theologen  auf  (Einer  Universität,
„sindirten;“)  daß,  „die  Geistlichen  auf  Kirchen-
        <pb n="6" />
        VI

„Lgüter  keinen  Einfluß  hatten,“  und  daß  endlich  ?)“
„unter  den  ersten  Reformatoren  dieses  Landes  kein
„berühmter  Schriftsteller  war,  so  daß  bei  der  Wirk-„samkeit
  und  dem  Ansehen  derselben  der  theologische
„Autor  mit  ins  Spiel  gekommen  wäre.“  Zu  S.
178  sollte  ausgeführt  werden  „wie  die  Klöster
„frei  geblieben  seyen“  und  „wie  sich  1558  Lokkum
„unterworsen  habe.“  Zu  S.  217  sollte  gezeigt
„werden  „wann  und  wie  die  Jurisdictio  con-„currens
  des  Hofgerichts  und  der  Iustiz--„banzlei
  entstanden  sey,“  und  bei  der  folgenden
Seite  wurde  die  Bemerkung  beigesügt,  „aber  die
„Braunschweig'sche  Kanzleiordnung  blieb.  Und  wie
„viel  damit!“  Bei  S.  241  sollte  „so  weit  Nach-„richten
  übrig,  eine  Geschichte  der  Jagd  ein-„geflochten
  werden;“  überhaupt  eine  geschichtliche
„Darstellung  „wie  die  Ideen  der  Regalien  und
„der  Regalitát  sich  ausgebildet  haben.“  Auf  S.
242  wollte  der  Verf.  darauf  aufmerksam  machen,
„wie  viel  am  Ende  doch  dem  Adel  noch  übrig
„geblieben,  ehe  er  ganz  in  den  Staat  verflochten
„wurde,  wie  er  namentlich  seine  peinliche  Ge-„richtsbarkeit
  noch  rettete,  ohne  dabei  nur  der
„Generalinspektion  des  Fürsten  unterworfen  zu  seyn.“
Zu  S.  251  wurde  die  Bemerkung  gemacht,  „wie
„der  Kanzleistyl  geschärster  geworden,  seitdem
alles  römischer  sich  gestaltet  habe,“  und  dabei  auf
        <pb n="7" />
        VII

den  Ganbersheimischen  Landtagsabschied  verwiesenz
und  eben  so,  „daß  nun  zum  ersienmal  Juris-„dictio
  concurrens  von  Hofgericht  und
„Fürstlicher  Rathsstube  festgeseht  worden.
„Weil  es“  wurde  hinzugesetzt,  „mit  Aufhebung  der
„Appellation  an  die  Reichsgerichte  nicht  gehen  wollte,
„so  nahm  man  diese  Parthie.“  Endlich  zu  S.
271  war  eine  „ausführlichere  Geschichte  der  dort
„erzählten  Schuldenübernahme  und  eine  Vergleichung
„mit  der  von  1617“  beabsichtigt.

Dieß  sind  nun  alle  die  Veränderungen  im  ersten
Bande,  welche  der  Verfasser,  nach  den  von  ihm
gemachten  Bemerkungen,  noch  vorzunehmen  gedachte.
Nur  das  Eine  bleibt  noch  zu  erwähnen,  daß  von
dem  Inhalte  des  Früheren  weggelassen  wurde,
indem  es  vom  Verfasser  ausgestrichen  war,
Folgendes:  Auf  S.  19  eine  Note  zu  den  Worten
„Krenzzüge  wahrnahm,“  (Zeile  13  von  oben)  folgenden
  Inhalts:  „Eines  der  merkwürdigsten  Beispiele
ist  das  der  Grasen  von  Hallermund.“  Ebenso  auf
S.  24  eine  Note  zu  den  Worten,  „Familienverbindung
  getreten  waren,“  (Zeile  8  von  oben),  welche
lautete:  „diese  Theilnehmung  war  bekanntlich  für
das  Welfische  Haus  ein  großer  Verlust  seiner  Vesihungen
  an  der  Werre.“  Endlich  wurde  weggelassen
  auf  S.  323  (Zeile  2  von  oben)  bei  den
Worten:  „der  Gläubiger  wurde,“  die  Anmer-
        <pb n="8" />
        VI111

kung:  „Der  Kaiser  schenkte  diese  Summe  dem
Grafen  Tilly,  und  Tilly  (das  ganze  oder  einen
großen  Theil?)  seinem  Vetter,  dem  von  Wißleben.“
Der  Verfasser  selbst  hatte  zur  Berichtigung  beigeschrieben:
  „Die  Wihlebische  Schuld  ist  eine  ganz
„andere,  als  die  Tillysche.“

Was  zum  zweiten  Bande  der  Hannsterschen
Geschichte  und  ebenso  zum  dritten  Bande  der  gegenwärtigen
  Lieferung  zu  bemerken  ist,  muß  der
Herausgeber  diesen  Bänden  selbst  beizufügen  sich
vorbehalten.

Tübingen,
den  5.  September  18238.

Karl  Wacchter.
        <pb n="9" />
        Geschichte
des
Fürstenthums

Hannoper

seit  den  Zeiten
der  Reformation
bis  zu  Ende
des  siebenzehnten  Jahrhunderts.

Erster  Theil.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Vorrede  des  Verfassers.

Se  groß  die  Anzahl  der  trefflichen  Geschichtforscher
  und  der  theils  schähbaren  theils  brauchbaren
Compilatoren  ist,  welche  sich  um  Aufklärung  der
Braunschweig-Lüneburgischen  Geschichte  verdient  gemacht

  haben,  so  ein  undurchdringliches  Dunkel
liegt  noch  auf  dem  größten  und  interessantesten  Theile
derselben,  ungeachtet  schwerlich  in  irgend  einem  Deutschen
  Lande  die  ganze  Verfassung  und  die  gesammten
  Rechte  einzelner  Stände  so  einzig  auf  documentirter
  historischer  Kenntniß  beruhen,  historische
Freiheit  in  wenigen  Ländern  so  unbescholten  blüht,
als  in  den  Hannoverschen  Staaten.  Die  ältere  Geschichte
  bis  in  die  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts
ist  durch  den  gelehrten  Fleiß  der  großen  Geschichtforscher,
  deren  Reihe  Herr  Hofrath  Jung  schließt,  über
alle  Hoffnungen  glücklich  aufgeklärt  worden;  aber  so
ruhmvoll  dieser  Anfang  war,  so  trefflich  sich  hier  öffentliche
  Unterstühzung  und  Männer  dieser  Unterstätzung
höchst  würdig  bereiniget  haben,  so  dringen  doch  kaum
einige  Strahlen  des  Lichts,  das  sie  hervorbrachten,  bis
in  die  Zeiten  herab,  um  deren  Kenntniß  es  jedem  zu
thun  seyn  muß,  der  heutige  Verfassung  und  Ge-
        <pb n="12" />
        XII

schichte  der  Vorzeit,  wie  unser  Schicksal  mittelbar
  oder  unmittelbar  daraus  herfließt,  kennen
lernen  will.  Ich  gestehe  gufrichtig,  daß  es  mir  in
der  ersten  Zeit  bei  dem  Studium  der  hiesigen  Landesgeschichte
  eine  höchst  unangenehme  Empfindung
gemacht  hat,  nach  Durchlesung  aller  größeren  und
kleineren  hiehergehdrigen  Werke  fast  gär  nichts  von
allem  dem  gelernt  zu  haben,  was  ich  eigentlich  suchte,
und  zu  dessen  Suchung  ich  mich  in  jeder  Deutschen
Staatengeschichte  berechtigt  glaube,  daß  ich  wehmüthig
fand,  wie  die  gewöhnliche  Behandlung  dieser  Geschichte
  zuf  llig  sast  der  Geschichte.  der  Deutschen
Staaten  glich,  wo  es  zur  historischen  Freimüthigkeit
  gehdrt,  zu  sagen,  daß  die  hohen  Vorfahren  des
Hauses  bisweilen  befehdet  haben,  wie  wenig  man
Geschichte  der  Verfassung  und  Character  der
Vorältern  aus  allen  gesammelten  Nachrichten
kennen  lernen  konnte,  wie  das  ganze  Ding,  was
Braunschweig-Lüneburgische  Geschichte  hieß,  höchstens
nur  eine  peinvolle  Schule  des  Gedächtnisses  war.
So  mauchen  großen  Minister  die  hiesigen  Lande
schon  gehabt  haben,  so  mancher  derselben  vor  Vern-Korf,
  so  mancher  näch  Bernstorf  war,  so  keunt
doch  kaum  der  sorgfaͤltigere  Geschichtforscher  ihre
Namen,  und  Bernstorf  selbst  so  wenig  als  Gerläch
Adolf  von  Münchhausen  haben  das  so  sehr
verdiente  Glück  genossen,  daß  man  etwa  auch  nur
        <pb n="13" />
        XIII

mangelhafte  Schilderungen  der  Verdienste  hätte,
welche  sie  sich  iu  so  vielfältiger  Beziehung  um  die
hiesigen  Lande  gemacht  haben.  In  allen  biöher
erschienenen  Geschlechtshistorien  der  großen  adelichen
Familien  der  hiesigen  Lande,  namentlich  die  Treuersche
  Geschichte  der  Herrn  von  Münchhausen  mit
eingeschlossen,  sieht  es  fast  nicht  historischklarer  aus,
als  auf  einem  Herrenhutischen  Kirchhofe.  Vorund
  Zuname,  Geburts=  und  Todesjahr,  höchstens  noch
eine  vollständige  Anzeige  der  erzeugten  Kinder  und
der  verwalteten  Aemter  sind  meist  vollständig  da,
aber  was  der  Mann  dem  Lande  war,  oder  was  er
hätte  seyn  sollen,  wie  viel  er  gelitten  oder  was  er
leiden  gemacht  hat,  was  er  ausgeführt  oder  was  er
ausführen  wollte,  dessen  wird  so  wenig  gedacht,
daß  man  über  den  ruhigen  Undank  unsers  Zeitalters
fast  unwillig  werden  muß.

Welch  ein  gutwilliger  Mensch  doch  der  Deutsche
ist!  Wir  lernen  und  forschen  mit  einer  unglaublichen
  Unverdrossenheit  die  Geschichte  aller  bekannten
und  unbekannten  Länder,  wir  sind  in  der  alten
Griechischrömischen  Welt,  wie  in  der  neueren  Asiatischamerikanischen
  und  auf  den  Südseeinseln  einheimisch,
  wir  wissen  genan,  wie  hoch  die  Nationalschuld
  des  Engländers  sich  beläuft,  wie  viel  der
Engländer  jährlich  zahlen  muß,  kraft  welcher  Parlamentsacten
  er  diese  und  jene  Tare  zu  zahlen  hat,
        <pb n="14" />
        XIV

unr  von  der  Geschichte  unsers  eigenen  Landes,  wenn
und  durch  wen  wir  zu  neuen  Stenern  kommen,
wenn  Licent  aufkam  und  wozu  oder  wie  lange  noch
Kopfgeld  nöthig  ist,  wissen  wir  gewöhnlich  in  aller
Ruhe  gar  nichts,  wir  sind  es  einmal  so  gewohnt,
Schicksale  von  Nationen  und  Welttheilen  gegen
einander  abzuwägen,  daß  uns  leider  die  Musse  nicht
bleibt,  auch  um  die  Geschichte  unsers  eigenen  kleinen
Hauswesens  besorgt  zu  seyn.

Niemand  wird  wohl  vermuthen,  daß  mit  diesem
Prolog  eine  Standrede  über  die  vorzügliche  Wichtigkeit
  der  Deutschen  Staatengeschichte  und  vollends
noch  besonders  der  vaterländischen  Geschichte  anfangen
  solle;  hier  würde  der  unschicklichste  Plah  für
dieselbe  seyn,  und  mit  Redenhalten  wird  ohnedieß
selten  Ueberzeugung  hervorgebracht.  Gewöhrlich  fehlt
es  auch  gar  nicht  an  einer  dunkelgefühlten  Ueberzeugung
  von  der  Rühlichkeit  und  Nothwendigkeit
der  vaterländischen  Geschichte,  sondern  die  liebe  Meinung,
  daß  doch  nichts  rechtliches  herausgebracht
werden  könne,  daß  durch  solche  Forschungen  und  Erzählungen
  die  Sachen  nicht  geändert  würden,  daß  es
genug  sey,  wenn  Verfassung  und  Rechte  des  Landes
durch  so  genannte  Routine  von  den  Männern,
die  es  zu  wissen  nöthig  hätten,  erlernt  würden,
und  hundert  mehrere  solcher  ungeschickten  Vorurtheile
  siehen  der  wahren  Bearbeitung  der  vater-
        <pb n="15" />
        IV

ländischen  Geschichte  so  mauerfest  entgegen,  daß  der
Zugang  zu  Erhaltung  der  nöthigen  Nachrichten  nicht
wenig  dadurch  erschwert,  und  mancher  der  geschicktesten
  Forscher  bloß  auf  antiquarische  oder  genealogische
  Untersuchungen  hingestossen  wird.

Nur  eine  Bemerkung  über  die  sogenannte
Routinenerlernung  der  Rechte  und  Verfassung  eines
Landes,  wie  man  sie  gewöhnlich  für  allein  brauchbar
hält,  und  daher  auch  des  Schulfleisses  lacht,  womit
ein  Mann,  der  sein  Lebetage  nie  in  einem  landesherrlichen
  Collegium  war,  der  den  Landtag  bloß  aus
Acten  kennt,  Nachrichten  vom  Gang  der  Geschäfte
und  vom  Landtage  zusammentragen,  Rechte  der
Ritter,  Prälaten  und  Stätedeputirten  untersuchen
will.  So  gewiß  es  nämlich  ist,  daß  der  Mann
vom  Fache  kausend  intnitivere,  hie  und  da  nothwendig
  auch  richtigere  Begriffe  haben  muß  als  der
bloße  Forscher,  so  sehr  zeigt  doch  auch  die  Erfahrung,
  daß  diesem  öfters  gerade  sein  entfernterer.
Standpunct  zum  richtigeren  Blick  hilft,  daß  sich
Rechte  und  Verfassungen,  wenn  sie  nicht  durch  Publicität
  gelehrter  Forschungen  ihre  firirte  Form  bekommen,
  oft  innerhalb  eines  Jahrhunderts  unter  den
treuesken  Händen  der  bloßen  Männer  von  Routine
gar  zu  leicht  ungefähr  auf  eben  die  Art  ändern
können,  wie  sich  die  Traditionsgeschichte  von  Mund
zu  Mund  verwandelt,  selbst  wenn  die  Erzähler  lanter
        <pb n="16" />
        XVI

Viederleute  sind.  Menschlicher  Weise  isi  auch  nicht
darauf  zu  rechnen,  daß  sich  nie  in  die  Reihe  der
Maͤnner,  welche  Verfassung  und  Rechte  des  Landes
in  manchen  wichtigen  Fächern  bloß  durch  Routine
erlernen  sollen,  daß  sich  nie  ein  heterogener  Kopf
hineinverirre,  der  das  ganze  Fideicommiß  von  Nachrichten,
  welche  ihm  sein  Vorgänger  hinterließ,  nicht
einmal  zu  übernehmen,  viel  weniger  zu  administriren
weiß,  der  es  also  stattlich  geschmlert  oder  noch  unglücklicher
  bereichert  an  seinen  Nachfolger  überliefert,
ohne  daß  er  selbst  einen  Argwohn  hat  oder  das
dabei  höchst  interessirte  Publikum  einen  Argwohn
haben  darf,  wie  viel  verloren  gegangen  sey,  oder  wie
sehr  sich  der  Gehalt  der  Münze  verändert  habe.
So  ist's  Sorge  für  die  Nachwelt,  die  kein  großer
Mann  in  seinem  Fache  versäumen  sollte,  daß  er
allen  Nachrichten  zur  Publicität  gelehrter  Forschungen
  helfe,  die  Rechte  und  innere  Verfassung  auf
irgend  einige  Weise  betreffen  können,  und  offenbar
ist  jede  Verheimlichung  dieser  Art  eine  Schwäche,
von  welcher  sich  oft  der  Schuldige  selbst  keine  andere
Ursache  anzugeben  weiß,  als  die  ungültigste  von  allen,
die  ihn  gerade  das  Gegentheil  zu  thun  bewegen
sollte  —  Verborgenheit  sey  doch  das  Beste  für  die
Zukunft.

Von  Dankbarkeit  durchdrungen  muß  ich  zwar
sogleich  hier  beisügen,  daß  mich  durchaus  nicht  Er-
        <pb n="17" />
        XVII

fahrungen,  welche  ich  bei  Sammlung  der  Nachrichten
  zu  dieser  Geschichte  gemacht  habe,  zu  solchen
Bemerkungen  veranlassen  konnten,  daß  mir  auf  die
großmüthigste  zuvorkommendste  Weise  Nachrichten
und  Urkundenstücke  mitgetheilt  worden  sind,  daß  ich
bei  der  Kürze  des  Entwurfs,  welche  ich  besonders
noch  in  diesem  ersten  Theile  beobachten  wollte,  und
bei  einer  vielleicht  zu  reizbaren  Aengstlichkeit,  keinen
meiner  Gönner  und  Freunde  durch  irgend  eine  Indiscretion
  in  Verlegenheit  zu  sehen,  einen  großen
Theil  meiner  gesammelten  Dokumente,  so  bald  sie
zu  sehr  ins  einzelne  giengen,  nicht  nuhßen  konnte,
aber  ich  fand  besonders  nach  dem  Plane,  den  ich
befolgen  zu  müssen  glaubte,  so  wenig  vorgesammelt
und  vorgearbeitet,  daß  dieser  erste  Versuch  weder
vollständiger  noch  reifer  erscheinen  konnte,  als  ich
ihn  hier  gebe.  Noch  einige  Jahre  aufmerksamen  Sammlens
  möchten  hie  und  da  zur  reineren  Wahrheit  und
zur  schöneren  Vollständigkeit  geholsen  haben,  aber  die
Kritik  mancher  Kenner  der  hiesigen  Landesgeschichte,  auf
deren  lehrreiche  Strenge  ich  nicht  anders  hoffen  konnte
als  bei  Vervielfältigung  meines  Manuscripts,  mag
weit  schneller  zu  dieser  Vervollkommnung  führen,  als
siiller  Fleiß  eines  einzelnen  Mannes  je  hätte  thun
können.  Ohne  auch  erst  diese  Kritik  benutzt  zu  haben,
wollte  ich  den  hier  gesammelten  Nachrichten  noch  nicht
die  vollendete  Form  einer  durch  historische  Kunst
d
        <pb n="18" />
        XVIII

ausgebildeten  Geschichte  geben,  so  reizend  mir  oft
die  Idee  erschien,  alles  nach  dem  Hauptblick  zu
siellen,  wie  sich  allmählig  der  ganze  Umfang  landesherrlicher
  Rechte  entwickelte  wie  der  Adel  allmählig
verlor,  und  allmälig  wieder  zu  dem  überwiegenden  Ansehen
  unter  den  Landständen  kam,  das  für  die  feinste
Bewahrung  seiner  eigenen  Rechte  eben  so  erwünscht
ist,  als  die  Aufmerksamkeit  der  städtischen  Curie
vortheilhaft  reizen  muß.  Ich  erlaubte  mir  nicht
einmal  eine  historisch-umständliche  oder  wohl  gar
historischberedte  Ausführung  mancher  pragmatischen
Hauptideen,  sondern  blieb  in  diesem  Theile  bei  einer
kurzen  Andeutung  derselben,  so  schädlich  es  auch
dem  schrifestellerischen  Ruhme  seyn  mag,  bei  einer
Materie,  die  ein  großer  Theil  des  lesenden  und
richtenden  Publikums  erst  aus  dem  Buche  selbst
lernen  muß,  eine  Kürze  zu  beobachten,  die  öfters
mehr  zur  Anerinnerung  als  zur  Belehrung  dienen
mag.  Eine  doppelte  Stärke  scheint  dieser  Einwurf
in  Ansehung  so  vieler  angeführten  Landtagsabschiede
und,  fürsilichen  Edicte  zu  haben,  die  zwar  nach
Jahr  und  Tag  genau  citirt  sind,  aber  nicht  allgegemein
  nachgeschlagen  werden  können,  weil  sie  sich
bloß  hie  und  da  in  Privatsammlungen,  in  Registraturen
  und  Archiven  sinden.  Anfangs  hatte  ich
wirklich  die  Absicht,  wie  auch  ein  Anfang  damit  gemacht
  worden  ist,  alle  zusammen  als  Beilagen  ab-
        <pb n="19" />
        XIX

drucken  zu  lassen,  oder  die  wichtigsten  Stellen  in
den  Anmerkungen  woͤrtlich  beizubringen,  aber  jenes
und  dieses  wuͤrde  gegen  meine  Absicht  die  Anzahl
der  Bogen  gar  zu  sehr  vermehrt  haben,  und  manchem
Besißer  einer  Privatsammlung  zur  vaterländischen
Geschichte  ist  es  dabei  doch  nicht  gleichgültig,  wenigstens
  nur  ein  Citatum  zu  haben,  daß  ohnediß  künftighin
  noch  einen  volleren  Werth  zufällig  bekommen
kann,  wenn  endlich  einmal,  was  so  sehr  zu  wünschen
wäre,  eine  vollstendige  Sammlung  der  Landtagsabschiede
  mit  allen  dazugehbrigen  Urkunden  erscheinen  sollte.

Am  wenuigsten  werde  ich  zu  Vertheidigung
meines  Planes  den  Kennern  der  hiesigen  Landesgeschichte
  vorläufig  sagen  dürfen.  Es  schien  mir
unmöglich,  diese  Geschichte  gut  zu  bearbeiten,  wenn
nach  der  bisherigen  Weise  die  Geschichte  aller  Linien
und  Länder  des  Braunschweigischen  Hauses  in  ein
Werk  zusammengezogen  würde.  Das  Fürstenthum
Calenberg  hat  eine  andere  Verfassung  als  Grubenhagen.
  Grubenhagen  urnterscheidet  sich  vom
Fürstenthum  Lüneburg,  und  sowohl  der  Leser
als  der  Geschichtschreiber  verlieren  die  nöthige  Einheit
  des  Gegenstandes,  wenn  alles  in  eines  zusammengezogen,
  und  vollends  oft  noch  willkührlich  aus
der  Geschichte  eines  Fürstenthums  in  die  Geschichte
des  andern  hinübergestoppelt  wird.  Da  aber  das
Fürstenthum  Calenberg,  wo  der  Hauptsitz  der  Re-
        <pb n="20" />
        XX

gierung,  ist  gegenwaͤrtig  unter  allen  uͤbrigen  Landen
als  die  Hauptprovinz  angesehen  werden  muß,  so
schien  die  Geschichte  desselben  der  Theil  der  ganzen
Masse  der  Braunschweig-Lüneburgischen  Geschichte  zu
seyn,  der  die  erste  sorgfältige  Ausfindung  und  Ausbildung
  fodere,  dem  auch  künftighin  die  Geschichte
der  übrigen  allmälig  zuwachsenden  Fürstenthümer
gehörigen  Orts  beigefügt  werden  könnte.  So  bald
einmal  dieser  Hauptpunct  des  Planes  festgeseht  war,
so  gab  es  sich  von  selbst,  daß  die  ganze  Geschichte
des  Welfischen  Hauses  und  der  Welfischen  Sachsenlande
  jenseits  des  Jahrs  r495  nur  so  weit  hieher
gehörte,  als  noͤthig  war,  um  von  dem  Zustande  der
hiesigen  Lande,  in  dem  Zeitpunct  da  ein  eigenes
Fürstenthum  Calenberg  entstund,  historische  Rechenschaft
  geben  zu  können;  ohnedieß  beschäftigen  sich
wirklich  mit  diesem  älteren  Zeitraume  zwei  junge
Gelehrte  H,  deren  Fleiß,  historische  Talente  und
historische  Kenntnisse  manche  neue  Aufklärung,  und
manche  neue  glückliche  Zusammenstellung  versprechen.

Daß  ich  einiges  selbst  in  der  Calenbergischen
Geschichte  übergieng,  was  zu  den  Verhältnissen  mit
Auswärtigen  gehört,  wird  niemand  unschicklich  finden.
Ein  Privatschriftsteller,  der  nicht  archivalische  Hülfe
genoß,  kann  in  solchen  Fällen  gewöhnlich  nicht  mehr

*)  Herr  D.  Desterlep  und  Herr  Schmalz.
        <pb n="21" />
        IXI.

thun,  als  beiderseitige  Gründe  anführen,  die  doch  gewöhnlich
  dem  Publikum,  für  welches  sie  zunächst
gehörten,  bekannt  genug  sind,  und  ein  Schiftskeller,
dem  das  große  Recht  vergönnt  ist,  auch  in  Landessachen
  ohne  Censur  schreiben  zu  dürfen,  hat  doppelte
Verpflichtung  so  zu  schreiben,  daß  er  keine  Censur
verdiene.

Der  zweite  Theil,  der  nächste  Michaelismesse
  erscheinen  wird,  soll  bis  auf  den  Tod  des  ersten
Churfürsten  Ernst  August  gehen.  Sein  Inhalt
macht  einen  sonderbaren  Contrast  mit  dem  Inhalte
dieses  Theils,  hier  geht  durch  den  ganzen  ersten
Theil  eine  traurige  Betrachtung  über  den  Zustand
des  fürstlichen  Cammerguts,  im  zweiten  Theile  erscheint
  die  Herzogliche  und  Churfürstliche  Cammer  in
der  glänzenden  Ordnung  und  Wohlhabenheit,  die
in  keinem  anderen  Staate,  Churbrandenburg  ausgenommen,
  damals  erreicht  wurde.  Hier  erscheint
Hannover  großentheils  in  einer  Schwäche  und  Unthätigkeit,
  die  zuleht  mit  der  Brandenburgischen
Unmacht  unter  Georg  Wilhelm  fast  parallel  zunahm;
im  zweiten  Theile  steigt  aus  den  Welfischen  Ruinen
eine  Macht  hervor,  die  auf  alle  Deutsche  und  die
wichtigsten  Europaͤischen  Angelegenheiten  den  sichtbarsten
  Einfluß  hatte,  die  in  vierzig  Jahren  zu
einer  solchen  Höhe  empor  kam,  daß  außer  der  Fortdauer
  derselben  kein  größerer  Wunsch  übrig  seyn
konnte.
        <pb n="22" />
        XXII

Der  künftige  Geschichtschreiber  der  ruhmvollen
Regierung  der  drei  George  mag  vollends  ein  Gemaͤlde
  ausfuͤhren,  das,  wenn  ich  nicht  irre,  durch
seine  gleichfoͤrmige  Schoͤnheit  selbst  dem  Theile  des
Publikums  interessant  seyn  wird,  den  sonst  gewoͤhnlich
  nur  Revolutionen  und  auffallende  Begebenheiten
reizen.

Göttingen,  17.  Apr.  1786.
        <pb n="23" />
        Inhalts-Anzeige.

Seile
I.  Einleitung.  Allgemeine  Uebersicht  der  Baurtreranderungen
seit  1235  bis  zur  Reformation  1
II.  Erste  Periode.  Geschichte  des  Fuͤrstenthums  Eclenbers  in
seiner  eigenen  Subsistenz,  unter  der  Regierung
Herz.  Erichs  I.  1495  bis  1540  ..  .  .99
Hers.Erici)-ll.154obis1584....162
III.  Zweite  Periode.  Geschichte  des  Fürstenthums  Calenberg
in  der  Vereinigung  mit  Wolfenbüttel,  unter  der  Regierung

Herz.  Julius.  1584  bis  999  201
Herz.  Henrich  Julius  1580  bis  1613  .  .  224
Herz.  Friedrich  Ulrich's  1613  bis  1634.  .  263

Verzeichniß  der  Beilagen.

1)  Verzeichniß  der  Lehen  und  Schutzpferde,  so  die  Calenbergische
  Ritterschaft  zu  halten  schuldig  c.  1639  .  .  335
2)  Verzeichniß,  wie  ein  einfacher  Monat  Roͤmerzug  im  Fuͤrst.
Calenberg,  kurz  vor  den  Zeiten  des  dreissigjaͤhrigen
Krieges  vertheilt  worden  .  .342
3)  Herz.  Erichs  I.  Privilegium  für  die  Stände  zuischen  Deister
  und  Leine.  12.  Mai  19550  .  348
4)  Auszug  des  Privilegiums  fuͤr  eben  dieselbe  eanbschaft.
1526.  -.  3851
5)  Herz.  Erichs  I.  Revers  für  die  Siadt  Hannover  wegen
einer  verwilligten  Verehrung.  31.  Mart.  1527.  .  .  355
6)  Herz.  Erichs  II.  Privileglum  sowohl  für  sämmtliche  Calenbergische
  Stände  als  besonders  für  die  vier  großen  Städte.
22.  Oct.  1556.  ..  .  .  ..  .  .  357
        <pb n="24" />
        XXIV

Seite

7)  Eben  derselbe  für  die  vier  großen  Städte.  15.  Mart.
1563  .  .  .  .  .  .  363
8)  Ein  gleiches  vom  7  Apr.  15683838.  33568
9)  Landtagsabschted  zu  Ganderöheim.  27.  Aug.  1586  374

10)  Revers  Herz.  Heurich  Julius  den  Calenbergischen  Ständen

ausgestellt  bei  verwilligter  Uebernahme  von  216000  Khl.
fürstlicher  Schulden.  Elze  16.  Aug.  1594  .  3681

11)  Nevers.  Herz.  Heurich  Julius  bei  verwilligten  100,000  Gg.
Spanischer  Kriegskosten.  9.  Mai  1999  337
12)  Landtagsabschied.  27.  Aug.  1590  .  390
        <pb n="25" />
        Einleitung.

Allgemeine  Uebersicht
der
Hauptveränderungen
"  seit  1235  bis  zur  Reformation.

Uhter  allen  großen  und  kleinen  Staaten  Deutschlands  ist
schwerlich  irgend  einer,  dessen  Verfassung  so  viele  Mannichfaltigkeit
  hat,  und  in  einem  so  ununterbrochenen  Zusammenhange,
  den  niemals  die  Hand  eines  gewaltsamen  Staatsrefermators
  zerriß  oder  einfacher  machen  wollte,  schon  seit
einem  halben  Jahrtausende  sich  entwickelt,  als  die  Verfassung
  der  Deutschen  Lande  König  Georgs  des  Dritten  von
Großbritannien.  Wenn  König  Georg  der  Dritte  den  acht
Millionen  Unterthanen  auf  seiner  Insel  eine  neue  Tare
auflegen  will,  so  ist  bloß  die  Einwilligung  eines  einzigen
Parlaments  nöthig,  und  unter  den  zwei  Hauptständen,  aus
welchen  diese  Versammlung  von  Nationalrepräsentanten  besteht,
  wird  bloß  die  Verwilligung  eines  einzigen  Standes
erfodert,  aber  wenn  eben  derselbe  von  seinen  sämmtlichen
Deutschen  Unterthanen,  welche  ungefähr  höchstens  den  zehenten
  Theil  seiner  Insulaner  ausmachen,  eine  allgemeine  neue
Steuer  verlangt,  so  muß  mit  sechs  verschiedenen  Parlamentern
  vorher  gehandelt  werden,  und  jedes  dieser  sechs

Spittler's  sämh#tl.  Werie.  VI.  Po  1
        <pb n="26" />
        2

verschiedenen  Parlamenter  besteht  aus  mehreren  Classen  von
Landstaͤnden  gleichwichtiger  Rechte  und  gleichversicherter  Privilegien,
  welche  alle,  so  sehr  sonst  ihre  Vorzuͤge  verschieden
sind,  um  ihre  freie  Einwilligung  hieruͤber  befragt  werden
muͤssen;  auch  will  am  Ende  das  Volk  im  Lande  Hadeln
noch  besonders  gebeten  seyn  “).

»)  Die  sechs  verschiedenen  Landschaften  der  hiesigen  Lande  sind  die
Calenbergische,  die  Grubenbagensche,  die  Lüneburgische,
  die  Brem=  und  Verdische,  die  Lauenburgische
  und  die  Hovische.  Die  Grasschaft  Diepholz  ist
meines  Wissens  weder  einer  andern  Landschaft  incorporirt,  noch
hä#é  sie  selbst  Landsiände.

Das  Land  Hadeln  genießt  seine  eigene,  vom  Lauenburgi:
schen  ganz  unabhängige  Verfassung,  ob  es  schon  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Lauenburgischen  an  das  Zellische  Haus  kam.
Siebenzehn  tausend  Menschen,  so  viele  begreift  das  kleine  Land
Hadeln,  bezahlen  nicht  mehr  als  10,000  Rthlr.  Contribntion,
wie  schon  bei  der  Uebergabe  des  Landes  an  das  Zellische  Haus
von  den  Hadelnschen  Landständen  verwilligt  worden  war,  1200
Ch.  für  die  Accise,  und  von  jedem  Morgen  Landes  jährlich
1  Mark.

Man  hat  1776  einen  Versuch  gemacht,  die  Calenbergischen
und  Grubenhagischen  Landschaften  mit  einander  zu  vereinigen,
aber  das  nütliche  Werk  mißlang,  weil  beide  Landschaften  in
manchen  Punkten  gar  zu  verschiedene  Rechte  und  Verpflichrungen
  haben,  auch  der  Schuldenetat  dieser  beiden  Landschaften  so
unverhältnißmäßig  gewesen  ist,  daß  allein  schon  deswegen  die
Calenbergischen  Staͤnde  Schwierigkeit  machen  mußten,  oder
hätte  ein  beträchtlicher  Theil  der  Grubenhagenschen  Landschaftschulden
  auf  die  Städte  und  Communen  dieses  Fürstenthums
vorher  vertbeilt  werden  müssen.  Die  Passiva  der  Calenbergischen
  Landschaft,  so  weit  sich  dieselbe  aus  dem  Kriegskostenregister
  und  ohne  die  damaligen  Ruͤckstände  des  quanti  orcin.

dazu  zu  rechnen,  ergaben,  beliefen  sich  zwar  ungefähr  auf  neun
Tonnen  Goldes  und  die  Grubenhagenschen  nur  auf  353.369
Zth.,  aber  die  ersteren  konnten  auch  nach  Abzug  aller  Ausg#e
ben  jährich  25,520  Zth.  zu  Abtragung  dieser  Schulden  verwenden,
  da  letztere  zu  Abzahlung  der  ihrigen  nur  2439  Mith.
nach  damaligem  Etat  liefern  konnten.
        <pb n="27" />
        3

So  schwer  und.  so  kosibar  eine  solche  Verfassung  zu
regieren  ist,  so  wenig  sie  auch  in  manchen  Fällen  den  gewöhnlichen
  Vorzug  monarchischer  Staaten,  Schleunigkeit
des  Entwurfs  und  der  Ausführung,  haben  zu  können  scheint,

Gelegenheitlich  bier  auch  bemerkt,  wie  sich  die  landständischen
Schulden  aus  dem  ssebenfährigen  Kriege  zu  den  landständischen
Schulden  aus  dem  dreißiglährigen  Kriege  verhielten.  Im
Jihr  1643.  beliefen  sich  die  Calenbergischen  Landschastschulden
nach  einer  authentischen  Berechnung,  welche  bei  der  damaligen
Absonderung  des  Hildesheimischen  gemacht  wurde,  auf  397,000
Rthlr.  Zwanzig  Juhre  lang  hatte  das  Land  damals  den  Krieg
ausgesianden,  erst  ungesähr  zehen  Jahre  lang  vorber,  ehe  noch
in  biesigen  Gegenden  Krieg  ausbrach,  hatten  die  Landstände
600,  ooo  Thaler  landesherrlicher  Schulden  übernommen,  die
ganze  Regierung  des  Herzo:  Friedrich  Ulrich  war  schwach  und
besonders  in  Beziehung  auf  Finanzen  böchst  zerrütter  gewesen,
auch  gerade  das  Calenbergische  hatte  im  dreißigjährigen  Kriege
noch  vor  den  Zeiten  der  Schweden  fast  mehr  gelitten,  als  irgend
  ein  anderes  Land,  die  Pfalz  aungenommen,  und  doch  beliefen
  sich  nach  zwanzig  Jahren  eines  solchen  Krieges  die  landständischen
  Schulden  nicht  einmal  auf  die  Hälste  der  Summe,
welche  wir  noch  dreizehen  Jahre  nach  dem  siebenjährigen  Kriege
schuldig  waren,  also  von  sieben  Kriegsjahren  her  noch  schuldig
blieben,  nachdem  wir  schon  dreizehen  Jahre  lang  im  Frieden
unter  der  gütigsten  Regierung  an  Verminderung  dieser  Summe
gearbeitet  hatten.  Außerdem,  daß  sich  vielleicht  die  Masse  des
circulirenden  Geldes  besonders  in  hiesigen  Landen  seit  Tillp's
bis  Richelien's  JZeiten  mehr  als  verdoppelte,  also  eine  Million
gegenwärtiger  Schulden  verhältnißmäßig  nicht  mehr  ist  als  eine
halbe  Million  vor  anderthalb  Jahrhunderten  war,  außerdem,
daß  überdieß  einige  Stücke  bandes,  seit  jener  Trennung  des
Hildesheimischen,  dem  Fürstenthum  Calenberg  zuwuchsen,  also
das  Ganze,  auf  welchem.  diese  Schulden  gegenwärtig  ruhen,
dem  Umfange  nach  von  jenem  Ganzen  in  etwas  verschieden  ist,
auf  welchem  die  Schulden  des  dreißigjährigen  Krieges  lagen,
so  scheinen  doch  auch  unfere  Feinde  im  siebenjährigen  Kriege
die  Finanzkunst  besser  verstanden  zu  haben  als  Tillv  und  Piccolomini;
  kein  Wunder,  denn  Albrecht  von  Waldstein  hatte
kurz  vorher  das  Geheimniß  erst  enrdeckr,  die  Kosien  der  Fuͤh
        <pb n="28" />
        4
so  ein  herrliches  Denkmal  bleibt  sie,  wie  sehr  hier  alles
von  jeher  dẽr  freien  eigenen  Entwicklung  uͤberlassen  geblieben,
  wie  Zufall  und  Natur  hier  in  ihrer  ganzen  Mannichfaltigkeit
  spielten,  und  wie  sich  unter  der  gewaltigsten  Einwirkung
  äußerer  Umstände  mehrere  Jahrhunderte  hindurch

rung  des  Krieges  und  der  ganzen  Unterhaltung  des  Heeres
den  Feind  selbst  bezahlen  zu  lassen,  die  ganze  traurige  Kunst
war  also  damals  noch  nicht  so  schlau  ausgebildet  als  gegenwärtig.


Wenn  aber  auch  bei  der  vorhabenden  Vereinigung  der  Calenbergischen

  und  Grudenhagenschen  Landschaft  diese  Ungleichheit
des  beiderseitigen  Schuldenetats  durch  irgend  ein  erfundenes
Mittel  glücklich  vermindert  oder  unbedeutend  gemacht  worden
waͤre,  so  zeigten  sich  noch  andere  Schwierigkeiten,  welche  in
einem  Lande,  wo  alles  bloß  durch  freiwillige  Vergleiche  und
Perwilligungen  geht,  unüberwindlich  scheinen  mußten.
Die  Grubenhagenschen  Stände  wünschten  als  ein  besonderes
Quartier  mit  Ealenberg  vereinigt  zu  werden,  also  auch  Antheil
am  Schatcollegium  und  andern  damit  verknüpften  Rechten  zu
haben.  Das  ganze  Furstenthum  schien  aber  zu  klein,  um  ein
eigenes  Quartier  des  Calenbergischen  auszumachen,  und  also
auch  wie  die  übrigen  Quartiere  ihre  bestimmte  Anzahl  von
Deputirten  im  Schatzcollegium  zu  haben.  Nicht  zu  gedenken,
daß  der  Antheil,  welchen  alsdenn  auch  Grubenhagen  an  den
Administrationskosten  billig  bätte  tragen  müssen,  eine  neue
Vermehrung  der  Ausgaben  desselben  gewesen  wäre,  für  welche
ein  neuer  Fond  gefunden  werden  sollte.  Auch  war  nach  dem
längst  festgesetzten  Verhältniß,  das  ssch  bei  den  Calenbergischen
Sränden  zwischen  den  großen  und  kleinen  Städten  sinder,  die
Frage  höchst  schwierig,  ob  beide  Städte  des  Fürstenthums  Grubenhagen,
  Eimbek  und  Österode,  geradehin  den  bekannten
vier  großen  Städten  des  Fürstenthums  Calenberg  beitreten  und
also  auch  zwei  Deputirte  oder  höchstens  etwa  einen  zum  großen
Ausschusse  schicken  könnten.  Selbst  wenn  sie  auch  nur  das
Recht  eines  einzigen  Deputirten  erhalten  sollten,  so  glaubten
doch  die  kleineren  Calenbergischen  Städte,  daß,  um  das  bisherige
  Gleichgewicht  zwischen  großen  und  kleinen  Städten  zu  erbalten,
  daß  selbst  ihnen  alsdenn  auch  die  Abschickung  mehrerer
Deputirten  zum  großen  Ausschusse  erlaubt  werden  mußte.
        <pb n="29" />
        5

bei  voͤllig  geänderten  äußeren  Formen  doch  kennbare  Züge
von  Verfassung  und  Sitten  erhalten  konnen,  wie  ungefähr
auf  dem  Gesichte  des  ausgebildeten  Mannes  noch  manche
Züge  seiner  Jugendphysiognomie  zu  finden  sind.  Wenn
man  mit  einem  Blicke  den  ganzen  Zeitraum  überschaut,
der  seit  deu  Missionen  des  Engländers  Winfricd  5)  und
seit  den  soldatischen  Sachsenbekehrungen  Karls  des  Großen
bis  auf  die  Regierung  Georgs  des  Dritten  verfloß,  so  eröffnet
  sich  dem  Auge  eine  Reihe  von  Begebenheiten,  welche
auch  ohne  das  Gefühl,  daß  wir  selbst  den  letzten  Ring
dieser  Kerte  halten,  und  daß  sich  in  unserer  Hand  ein  neuer
Ring  derselben  für  unsere  Nachwelr  bilder,  durch  ihre  Mannichfalrigkeit
  höchst  merkwürdig  ist,  und  durch  ihren  schdnen
  Zusammenhang  ein  Gegenstand  angenehmer  Forschungen
  bleibt.

Wir  wollen  nicht  zurückgehen  bis  auf  die  Zeiten  75),
da  vielleicht  etwa  auch  einmal  eine  streisende  Römische  Cohorte
  bis  an  die  Leine  kam,  Knochen  und  Hirnschädel  ge-*)

  In  der  Göttingischen  Zeit.  und  Geschichtbeschreibung  II.  Theil.
S.  27  —  31  sind  Leibnitzens  Zweisel  gründlich  widerlegt,  ob
wohl  auch  jemals  der  heilige  Bonifacius  oder  Winfried  in  unsere
  Gegenden  gekommen  sev.

**)  Die  Geschichte  dieser  Zeiten  hat  am  besten  auseinander  gesetzt
Grupen  Orizines  Germeniee  ober  das  älkteste  Deutschland
unter  den  Römern,  Franken  und  Sachsen.  III.  Theile.  Lemgo
1701  —  1768.  4.,  womit  fsogleich  verbunden  werden  kann:
Eben  desselben  bistorische  Nachricht  von  der  Stadt
Hannover  und  ihrem  Anbau  und  von  den  Alterthumern
  der  Calenbergischen  Lande  zwischen
Deister  und  Leine.  Göttingen  1748.  1.  Auch  Origines
  et  ontiquitates  Hannoverenses  oder  umständliche
  Abhandlung  von  dem  Ursprung  und
den  Alterthümern  der  Stadt  Hannover.  Göttingen
1740.  4.
        <pb n="30" />
        6

schlachteter  Legionarien  daselbst  fand,  und  erstaunungsvoll
wieder  zurückzog,  daß  diese  Barbaren  für  ein  Land  kämpften,
  das  nichts  als  Wald  und  Morast  war,  und  für  die
Behauptung  eines  Zustandes  starben,  der  dieser  Natur  ähnlich
  schien.

Der  Stamm,  der  damals  zwischen  Leine  und  Weser
wohnte,  führte  den  Namen  der  Chancen  *),  wenigstens
gaben  ihm  Römer  diesen  Namen,  obschon  jene  allgemeinen
großen  Nationalnamen  bei  der  Germanischen  Freiheit,  womit
  sich  kleinere  und  größere  Stämme  von  einander  schieden,
  wahrscheinlich  unter  den  Barbaren  selbst  wenig  gebraucht,
  wurdon,  sondern  die  Horde,  welche  zwischen  der
Rume  und  Leine  wohnte,  einen  ganz  andern  Namen
führke,  als  die  Horde  zwischen  der  Oberleine  ?6)  und  Weser.
  Daher  kommt  es  wohl  wenigstens  zum  Theil  auch  '##),
daß  sich  die  Namen  der  Stämme,  welche  hie  und  da  gewohnet
  haben  sollen,  in  den  flüchtigen  einseitigen  Nachrichten
  der  Römer  ändern,  indeß  vielleicht  eben  derselbe  Hauptstamm
  in  eben  denselben  Waldungen  blieb,  und  unter  dem
Namen  der  Sachsen,  der  vier  Jahrhunderte  nach  Arminius
und  Varus  als  Hauptname  sämmtlicher  Einwohner  zwischen
  Weser  und  Leine  1)  erscheint,  nun  mehrere  Stämme

*)  Grupen  in  seinen  Origg.  German.  Tom.  I.  #  4.  bat  weitläustig
  bewiesen,  daß  die  Cherusker  schwerlich  noch  über  die
Weser  herüber  gewohnt  haben,  sondern  daß  diesseits  der  Weser
die  Stammsitze  der  Chaucen  anfiengen.

»**)  Es  wird  erlaubt  seyn,  diesen  sonst  ungewöhnlichen  Namen
einigemal  zu  brauchen,  da  er  sich  von  selbst  erklärr,  und  zu
einer  kurzen  geographischen  Vestimmung  unenrbehrlech  ist.

o**)  Andere  allgemeinere  und  vollständiger  erklärende  Ursachen  dieser
  Veränderung  sind  bekannt.

1)  Der  Name  der  Sachsen  findet  sich  zum  erstenmal  bei  Mole-
        <pb n="31" />
        7

zusammengefaßt  wurden,  als  ehedem  unter  dem  Namen
der  Cherusker  und  Chaucen.

Gewiß  war  der  Sachse,  welcher  zur  Zeit  der  christlichen
  Auguste  hier  wohnte,  nur  wenig  von  dem  Cherusker
und  Chaucen  verschieden,  die  sich  in  der  Varischen  Niederlage
  dem  ersten  August  in  Rom  so  furchtbar  gemacht  hatten,
  und  auch  das  Land,  so  manche  Veränderungen  es  erlitt,
  war  im  Ganzen  eben  dasselbe  geblieben,  was  es  vier
Jahrhunderte  vorher  gewesen.  Hie  und  da  fand  sich  vielleicht
  ein  breiter  Weg  durch  den  dickesten  Wald  hindurchgehauen,
  und  die  Ueberreste  eines  zerstörten  Castells  an  der
Weser  zeigten  noch  Spuren  der  Rdmischen  Eroberungsversuche,
  indeß  zugleich  der  Anblick  des  Ganzen  bewies,  wie
wenig  diese  Versuche  gelungen  waren.  Der  Sachse  war
eben  so  roh  und  eben  so  tapfer  und  eben  so  freiheitsliebend,
als  ehedem  Cherusker  und  Chaucen  gewesen,  obschon  seine
bäufige  Verbindung  mit  Römern  oder  Rbmisch-cultivirteren
Stämmen  hie  und  da  seine  Lebensart  oder  seine  Bewaffnungsart
  geändert  haben  mogen,  und  selbst  seine  Religion
zwar  nicht  Roͤmische  Zusätze  annahm,  aber  doch  Zusaͤtze
und  Mißbraͤuche,  welche  sie  ohne  ein  solches  Vorbild  viel
leicht  niemals  angenommen  haben  wuͤrde.  Doch  selbst  auch
das  Wenige  dieser  Art,  was  wir  gewiß  wissen,  wird  so
selten  gerade  von  den  Sachsen  erzählt,  welche  zwischen  Weser
  und  Leine  wohnten,  daß  man  snothwendig  argwöhnisch
werden  muß,  ob  nicht  der  Zustand  des  inneren  Landes  und

mäns.  Die  Stelle  hat  aber  noch  kritische  Zweifel  gegen  ssch.

Unter  den  vielfältigen  Etomologien  dieses  Namens  ist  vielleicht
diejenige  noch  die  wahrscheinlichste,  welche  auch  Leibnitz  annahm,
  daß  der  Gebrauch  gewisser  langen  Dolche  (Sachs)  die

erste  Veranlassung  der  ganzen  Nationalbenennung  gegeben
habe.  !“
        <pb n="32" />
        8

der  daselbst  unzugänglicher  wohnenden  Stämme  im  Ganzen
viel  unveränderter  geblieben  sey,  als  der  Zustand  der  Gränzstämme,
  welche  der  Römer  zunächst  kenneu  lernte,  und
deren  Veränderungen  er  uns  beschrieb.

Die  erste  allgemein  große  Veränderung,  welche  Nation
und  Land  zugleich  unmittelbar  traf,  war  demnach  Einführung
  der  christlichen  Religion,  und  so  gleichgültig
  dicselbe  in  Ansehung  der  neuen  Gebräuche  und  Lehren
  war  ?),  zu  deren  Eintauschung  der  heidnische  Sachse
gezwungen  wurde  ,  so  wichtig  war  sie  wegen  der  Veränderungen
  des  ganzen  gesellschaftlichen  Zustandes,  welche  die
neuerrichtete  Kirche  und  Hierarchie  nothwendig  veranlassen
mußte,  und  ob  schon  mit  einemmal  nicht  vollendere,  doch
in  eben  demselben  Verhältniß  zur  näheren  Reife  brachte,
wie  sie  sich  selbst  vollständiger  ausbildete.  Drei  Bisthümer
zu  Minden,  zu  Halberstadt  und  zu  Hildesheim  wurden
schnell  nach  einander  errichtet,  deren  das  erste  vorzüglich
das  Land  zwischen  Weser  und  Leine  begriff,  und  den  Sprengel
  des  Mainzischen  Bisthums  hatte  schon  wahrscheinlich
selbst  Bonifacius  his  an  die  Leine  erweitert  '#8).  Auch
entstund  wohl  hie  und  da  ein  Kloster  wenigstens  in  der
Näbe,  von  wo  aus  sich  einige  Kunde  des  Landbaues,
christlicher  Sitten  und  gefellschaftlicher  Bequemlichkeiten  in
der  Nachbarschaft  ausbreiten  konnte;  aber  diese  Ausbreitung
betraf  doch  wohl  höchstens  nur  einen  Umfang  von  vier  bis
fünf  Meilen,  und  zwischen  den  einzelnen  lichten  Kreisen,
welche  ein  solches  Kloster,  Biskhum  oder  Capelle  machte,

*)  Niemand  wird  dieses  in  Ansehung  der  sogenannten  christlichen
Religion  zu  hart  finden,  welche  damals  den  Sachsen  gepredigt
wurde.

*“#)  Götting.  Chron.  II.  S.  28.  f.
        <pb n="33" />
        9

lagen  noch  langhin  große  Zwischenräume  von  Dunkelheit,
wo  alte  Sitte  und  alte  Religion  blieb,  wo  der  Altsachse  am
Deister  trotz  dem  kirchlichen  Verbot  noch  Pferdefleisch  aß
und  seine  Todten  verbrannte.

Missionarien  wurden  zwar  von  jedem  obiger  Bischöfe
fleißig  umher  geschickt,  jedes  gefundene  Ueberbleibsel  heidnischer
  Religion  vertilgt,  vom  Grafen,  unter  dessen  Aufsicht
der  Gau  stund,  der  seinen  Gau  leichter  durchreisen  konnte,
als  der  Missionarius  die  weitläuftige  Didcese  seines  Bischofs,
  wurden  vielleicht  alle  Anhänger  des  Sächsischen  Heidenthums
  aufgespäht,  und  wenn  der  Chorbischof  durch  das
Land  zog,  so  trieb  man  alle  ungefirmelte  Kinder  zusammen,
daß  sie  von  seiner  Hand  den  Chrysam  empfahen  sollten,
wenn  anders  nicht  die  Taufe  vorher  vergessen  worden  war.
Aber  was  half  es  denn  auch,  wenn  etwa  alle  Vierteljahr
einmal  ein  Pfaff  aus  Corvey  oder  von  Fuld  nach  dem  grossen
  Maierhof  kam,  der  an  den  Ufern  der  Leine  am  Fuße
des  Heinbergs  schon  im  zehenten  Jahrhundert  blühend  gewesen
  ist  ?2).  Auf  dem  Maierhofe  selbst  war  laughin  keine

*)  Die  älteste  Spur  von  Göttingen  will  man  in  einer  ur.
kunde  Karls  des  Grohen  von  778  gefunden  haben,  welche  sich
bei  Mabillon  de  re  diplomatios,  pag.  501  findet.  Der  hieher
gebörige  Schluß  der  Urkunde  ist  Aetum  Coddinge  villa  in  Dei
nomine  leliciter.  Mever  in  seinen  originibus  Plessensibus
p.  105  sd.  hat  dieses  Datum  mit  vieler  Mühe  auf  unser  Götlingen
  gedeuter,  der  gelehrte  Gruber  aber  in  der  Vorrede
zum  ersten  Theil  der  Göttingischen  Seit=  und  Geschichtbeschreibung
S.  37  zeigt  die  Unrichtigkeit  seiner  Meinung  hinlänglich.  Die
Gegend  von  Göttingen  war  schwerlich  schon  am  Ende  des  achten
  Jahrhunderts  bebaut,  weil  gerade  in  dieser  Gegend  eine
Gränzscheidung  zwischen  Franken  und  Sachsen  war,  wenige
Gegenden  also  so  oft  verheert  worden  sepn  mögen  als  diese.
Die  nahe  liegende  kaiserliche  Pfalz  Grone  wurde  erst  in  den
Zeiten  der  Sichsischen  Kaiser  gebaut,  und  seit  diesen  Zeiten
        <pb n="34" />
        10

Capelle,  kein  Gottesdienst,  kein  Unterricht  in  dieser  sogenannten
  christlichen  Religion,  sobald  der  Pfaffe  wieder  hinweg
  war,  so  verschwand  nicht  nur  mit  ihm  alle  Religionsaufsicht,
  sondern  auch  der  lernbegierigste  Colonus  mußte
sechs,  sieben  Meilen  weit  laufen,  bis  er  nur  wieder  einen
Pfassen  zu  sehen  bekam,  oder  eine  Messe  bestellen  konute,
weil  etwa  zum  großen  Schaden  der  Maierei  langdaurendes
Regenwetter  eingefallen  war,  oder  sein  bestes  Pferd  auf
dem  Hofe  krank  geworden.

In  der  That  haben  sich  in  diesem  Theile  Deutschlands,
Kirchen,  Klösier  und  Capellen  fast  gegen  alle  Erwartung
anfangs  hochst  langsam  vermehrt,  und  es  ist  ein  Beweis,
wie  wenig  das  Land  gebaut.  und  anlockend  war,  daß  tief
noch  in  das  eilfte  Jahrhundert  herein  Districte  von  mehre,
ren  Meilen  sich  fanden,  wo  ein  halb  Dutzend  Maierhöfe
waren,  und  auf  keinem  derselben  eine  besondere  Capelle
stund.  So  wurde  die  Capelle  des  heiligen  Magnus,  die
älteste  Kirche  der  Stadt  Braunschweig,  erst  im  Jahr  1031

erscheint  alsdenn  auch  an  der  Leine  am  Fuße  des  Heinbergs
Colingi.  In  Diplomen  von  den  Jahren  952  und  957  (s.
Gruber  I.  c.  S.  48)  werden  Heresti  (Harste),  Willienhuson
(Williesbausen),  Agesthorp  (Agesdorf)  und  Cutingi  (Göttingen)
  ausdrücklich  als  Billungische  Güter  genannt.  Graf  Billung
  vertauschte  diese  Güter  an  Kaiser  Okto  den  Großen.  Wie
bluͤhend  brigens  diese  villa  Gutingi  damals  schon  war,  erhellt
daraus,  weil  im  Jahr  052  schon  eine  Kirche  und  ein  Zoll  daselbst
  gewesen.  S.  die  Urk.  Kaiser  Otten  I.  von  952  in  Leuckfeld
  Antiqd.  Poeldens.  pag.  16.  Ehe  diese  eigene  Kirche  hier
entstanden,  bei  welcher  vielleicht  aber  noch  kein  eigener  Pfaffe
war,  wurde  wahrscheinlich  Görtingen  von  dem  Caplan  in  Grone
geistlicher  Weise  versorgt,  aber  ehe  die  Pfalz  Grone  entstund,
waren  die  hiesigen  coloni,  wie  späterbin  noch  manche  andere,
vier,  fünf  Meilen  von  einer  Kirche  entfernt,  bei  der  sich  ein
beständiger  Priester  besand.
        <pb n="35" />
        11

errichtet  und  eingeweiht,  und  achtzehen  umherliegende  Maiereien,
  worunter  Brunschwik  die  erste  war,  sind  ihr  als
Sprengel  angewiesen,  aber  doch  die  Dotirung  so  kärglich
gemacht  worden,  daß  die  Capelle  kaum  einen  Pfaffen  ernähren
  konnte  ).  In  dem  ganzen  großen  Strich  Landes
zwischen  Weser  und  Leine,  der  nicht  nur  fast  das  ganze
Fürstenthum  Calenberg,  sondern  auch  einen  beträchtlichen
Theil  des  Wolfenbüttelschen  und  Grubenhagenschen  und  die
Grafschaft  Schaumburg  begreift,  waren  bis  zu  Ende  des
eilsten  Jahrhunderts  hoͤchstens  drei  Klöster  gestiftet  2:),

*)  S.  die  Urk.  in  den  Origg.  Guel.  Tom.  IV.  pag.  417.  s9.
und  in  NRehtmevers  Braunschw.  Kirchenhist.  als  Beilage  zum
2.  Cap.  des  ersten  Theils  n.  1.;  am  genauesten  aber  und  aus
dem  Original  abgedruckt  in  Schmidt-Phiseldek  histor.  Miszellen.

  Das  im  unmittelbar  vorhergebenden  Jahre  Bischof  Godebard
  von  Hildesbeim  zu  KTankwarderode  (so  soll  schon  damals
die  Burg  bei  Vraunschweig  geheißen  haben)  eine  Kirche  oder
Capelle  gestifret,  beruhr  meines  Wessens  blos  auf  dem  Zeugniß
der  alten  Tafel  in  der  St.  Blassuskirche  zu  Braunschweig;  ein
Zeugniß,  das  viel  zu  jung  ist,  und  selbst  auch,  wenn  es  angenommen
  wird,  den  obigen  Satz  bestärkt,  daß  kaum  in  der
ersten  Hälfre  des  eilsten  Jahrhunderts  Kirchen  und  Capellen
sich  zu  vervielfältigen  anffengen.

Ueber  erstangeführte  Urkunde  findet  si  4  ein  Commentar  in
Falkens  Tradit.  Corbei.  pag.  57.,  der  zwar  manche  willkührliche
  Etpmologien  enthält,  aus  welchem  aber  doch  so  viel  gewiß
erhellt,  daß  manche  dieser  Maiereien  über  eine  Stunde  von
einander  entfernt  lagen.

»n).  Wunstorf  ist  das  älteste  Kloster  in  diesem  Strich  Landes.
Ein  Bischof  von  Minden,  Dietrich  l.,  soll  dasselbe  um  das
Jahr  870  fuͤr  weltliche  Stiftsfrauen  errichtet  haben.  So  sagt
wenigstens  die  Chronik  des  Mindenschen  Dominicaners  Hermann
  von  Lerbeke  (I.eibn.  Scrippt.  Brunsv.  Tom.  II.  p.  159.)
und  die  in  Palini  Sammlung  befindliche  Chronik  des  Busso
Wallenstedt  (S.  7.).  Aber  beide  Annglisten  sagen  es  blos  auf
gerathwohl  ohne  urkundliche  Beweise,  und  beide  sind  aus  der
letzten  Hälfte  des  fünfzehnten  Jahrhunderts,  gerade  aus  der
        <pb n="36" />
        12

wenn  anders  nicht  das  beruͤhmte  Kloster  Bursfeld,  das  erst
im  Jahr  1093  errichtet  wurde,  noch  dazu  gezählt  werden
muß,  um  nur  drei  derselben  zu  finden  2).  Ungeachtet  des
272  militärischen  Eifers  Karls  des  Großen  und  ungeachtet  der
a40  frommen  Bemühungen  seines  Sohnes  Ludwig  dauerte  es
also  von  ihrer  Zeit  an  noch  volle  dritthalb  Jahrhunderte,
bis  nur  mit  einiger  Gleichfdrmigkeit  Christenthum  im  ganschriftstellerischen

  Periode,  da  man  mehr  Vollständigkelt,  als
Fragmente  der  Wahrheit  suchte.  In  der  That  ist  es  auffallend,
  daß  man  nach  den  damallgen  Umständen  dieser  Lande
mit  der  Stiftung  eines  Klosters  für  Kanonissnnen  anfieng,  da
doch  ein  Kloster  dieser  Art  so  gar  viel  weniger  zur  Cultur  des
Landes  und  zur  allgenleinen  gleichförmigen  Einführung  des
Cbristenthums  beitrug,  als  ein  Kloster  von  Benedictinermönchen
  gethan  hätte,  welche  das  Land  selbst  gebaut  haben  würden,
und  in  der  ganzen  Nachbarschafe  von  Maier“  zu  Maierhof  weit
und  breit  hätten  umberlaufen  moͤgen.

Das  Stiftungsjahr  des  Fräuleinklosters  Wennigsen  habe  ich
nicht  auffinden  können,  vielleicht  gedört  es  auch  in  diesen  Zeitpunkt.
  Das  Fräuleinkloster  Visbek  im  Schaumburgischen  soll
nach  einer  gemeinen  Meinung  in  der  Mitte  des  zehenten  Jahrhunderts
  gestiftet  worden  seon,  aber  wie  schon  Schaten  und
selbst  auch  Paullini  mit  Verbesserung  eines  daher  begange-Inen
  Fehlers  bemerkt  hat,  man  vermischt  häusig  das  Kl.  Visbek
  im  Münsterschen  mit  dem  Kloster  Visbek  an  der  Weser.
Vielleicht  bat  dieses  auf  die  verschiedene  Festsetzung  des  Sriftungsjabres
  Einfluß.

Alle  andere  Klöster  zwischen  Leine  und  Weser  sind  entweder
erst  später,  erst  seit  dem  zwölften  Jahrhundert  gestiftet  worden,
  oder  irrt  man  sich  gar  zu  leicht,  ein  Calenbergisches  oder
Wolfenbüttelsches  oder  Hessisches  Kloster  zwischen  Leine  und
Weser  zu  suchen,  das  doch  noch  jenseito  dieser  Flusse  liegr.

*)  Perhältnißmäßig  eben  so  langsam  vermehrten  ssch  die  Klöster
auch  in  andern  Theilen  des  Hannöverschen.  Nach  dem  Verzeichniß
  bei  Grupen  Origg.  Germ.  II.  Th.  S.  285.  find  bis  zu
Ende  des  eilften  Jahrhund.  nur  vier  Klöster  im  Lüneburgischen
gewesen.  Erst  im  zwölften  und  noch  mehr  im  dreizehnten
Jahrhundert  kam  der  große  Klostersegen.
        <pb n="37" />
        13

zen  Lande  sich  ausbreitete,  und  blos  jener  ungestuͤme  Eifer,
ob  er  schon  zwei  Regierungen  hindurch  fortgesetzt  wurde,

hätte  nie  das  große  Werk  ausführen  können,  wenn  nicht

allgemeine  Lagen  und  zusammenhängende  historische  Veraulassungen
  sich  gefunden  hälten,  welche  mit  der  Langsamkeit,
womit  gewöhnlich  die  daurendsien  Dinge  entstehen,  endlich
das  glücklich  vollenden  ließen,  wozu  jene  zwei  Koͤnige  den
ersten  Stoß  gaben.

Nach  dem  Aussterben  des  Karolingischen  Hauses  und
der  kurzen  Regierung  eines  Fränkischen  Herrn  blieb  die
deursche  Königswürde  länger  als  achtzig  Jahre  bei  einer
sächsischen  Familie,  und  nicht  nur  der  bekannte  Eifer  der
Ottonen  für  Ausbreitung  des  Christenthums  unter  den  Slaven
  verschaffte  den  Kirchen  und  Klbstern  auch  zwischen  Elbe
und  Weser  eine  glückliche  Ruhe,  die  ihrer  blühenden  Fortdauer
  und  Vermehrung  sehr  günsiig  war,  sondern  auch  das
nunmehr  häufige  Reisen  aus  Schwaben  und  Franken  nach
Sachsen,  das  Umherziehen  des  königlichen  Hofes  im  ganzen
  Lande  und  die  eben  daher  nothwendige  Errichtung  vieler
neuen  kaiserlichen  Pfalzen  verbreitete  überall  umher  eine  gesellschaftliche
  Cultur,  die  bei  jedem  Volk  immer  erst  vorangehen
  muß,  ehe  christliche  Religion  festen  Fuß  fassen  kann.
Bekanntlich  haben  die  darauf  folgenden  Kaiser  aus  dem
Fränkischen  Hause  selbst  aus  Politik  ihren  Aufenthalt  in
Sachsen  häufiger  und  länger  genommen,  als  das  freiheits,
liebende  Volk  zu  wünschen  Ursache  hatte,  und  die  Vervielfältigung
  der  Castelle,  wegen  welcher  die  Sachsen  zur  Zeit
Kaiser  Henrichs  IV.  sich  empörten,  gab  wahrscheinlich  mancher
  Gegend  neue  Bewohner,  und  zog  auch  damals  manchen
  Ritter  vom  Main  und  Rhein  an  die  Ocker,  wie  nach-911


919
1002
        <pb n="38" />
        14

her  noch  häufiger,  wovon  zuverlässige  einzelne  Beispiele  bekanut
  sind,  zu  den  Zeiten  der  Welfen  geschah.
Doch  so  schoͤn  sich  fast  mehr  als  zwei  Jahrhunderte
lang  immer  neuwirkende  Ursachen  neuer  Verbesserungen  und
allgemeiner  Culrur  verketteten,  so  wenig  sah  doch  das  Land
zwischen  Leine  und  Weser  irgend  einer  Rheingegend  gleich),
und  noch  waren  hie  und  da  große  Strecken,  wo  Meilen
weit  ein  undurchdringlicher  Wald  lag,  in  welchem  Elendthiere
  und  Bären  und  Wöôlfe  kaum  von  dem  geschicktesten
Jäger  verfolgt  werden  konnten;  auch  selbst  die  fruchtbarsten
  Strecken  an  den  Ufern  der  Weser  blieben  dde  und  ungebaut
  liegen,  weil  der  Altsachse  das  Einteichen  nicht  verstund,
  und  die  Ueberschwemmungen  zu  häufig  kamen,  als
daß  er  Versuche  der  Urbarmachung  hätte  wagen  mogen.
Ju  ganzen  Lande  war  keine  einzige  Stadt  75),  Braun-*)

  d  och  in  einer  Stistungsacte  des  Klosters  Lockum  vom  Jahr
1163  beißt  es,  der  Ort,  wo  bas  K  Kloster  gestiftet  worden,  ser
locus  horrorum  el  vasiae  litudi  et  praed  et  latro·
num  commoralionis.  S.  Grupen  Amlidd.  Hannoser.  S.  z05.

Daß  die  Cultur  ersi  im  zwölften  Jahrhundert  recht  anfieng,
sieht  man  auch  daraus,  weil  sich  von  dieser  Zeit  an  die  Generalbenennungen
  der  großen  Waldungen  sschtbar  verlieren,  und
Partialbenennungen  sebr  gewöhnlich  wurden.

**)  Die  bekannte  Stelle  des  Corvevischen  Mönchs  Wittekind  von
dem  Ursprung  der  Städte  im  inneren  Deutschland  enthält  meines
  Erachtens  entweder  eine  große  Unrichtigkeit,  oder  wird
diese  Unrichtigkeit  durch  unsere  Erklärungen  hineingebracht.
Die  Stelle  ist  diese:

Accepta  pace  ab  Ungaris  ad  novem  annos  —  (Menricus
Auceps)  ex  agrarlis  mililibus  novum  quemque  eligens  in
urbibus  habitare  secit,  ut  celeris  familiaribus  suis  octo  ha-Dbitacula
  exsirueret,  #rugum  omnium  terliam  partem  exciperet
vervorelque,  celeri  vero  octo  seminorent  et  meterpnt,  frugesque
  colligerent  nono,  el  suis  css  locis  reconderent.  Concilia
  et  omnes  conventus  aldue  convivia  in  urbibus  voluit
        <pb n="39" />
        15

schweig  entstund  erst  ?)  (s.  Note  *  auf  Seite  16),
Goslar  war  nur  eine  kaiserliche  Pfalz.  35)  (s.  Note  5#

celebrari,  in  quibus  exstruendis  die  nocluque  oPeram  dabal
  elc.  ·  ·«

Ohne  erst  bei  den  Zweideutigkeiten  zu  verweilen,  welche  die
völlige  Erklärung  dieser  Stelle  schwer  machen,  so  ist  wohl  die
erste  Frage,  die  jedem  Leser  aufüößt,  welches  denn  namentlich
  diejenigen  Städte  sebhen,  welche  auf
diese  Art  entstunden,  aber  gleich  diese  erste  Frage  setzt
den  kundigsten  Historiker  in  Verlegenheit,  denn  welche  Stadt
er  auch  nennt,  so  läßt  sich  deutlich  zeigen,  daß  dieselbe  erst  ein
paar  hundert  Jahre  nachher  zur  Stadt  geworden  sep,  oder  bleiben
  böchstens  ein  paar  Städte  übrig,  bei  welchen  aus  Mangel
hinreichender  Nachrichten  der  Beweis  nicht  vollständig  geführt
werden  kann,  die  aber,  selbst  wenn  sse  als  Beispiele  zugegeben

werden,  weit  nicht  binreichen,  das  zu  beweisen,  was  sie  beweisen
  sollen,  denn  für  einen  so  allgemeinen  Satz,  als  in  obigen
  Worten  enthalten  ist,  erwartet  man  wohl  eine  vollzähligere
Induction,  als  ein  paar  Beispiele.

So  nennt  man  als  eine  der  ersten  von  Henrich  angelegten
Städte  Goslar,  aber  eben  dieser  Ort  war  offenbar  (s.  Anm.
auf  S.  16)  noch  durchs  ganze  eilfte  Jahrhundert  hindurch  keine
Stadt,  und  das  Zeugniß  des  Gobelinus  in  Cosmogr.  aetat.
VI.  Cap.  XLVII.  ist  viel  zu  jung,  um  besonders  bei  diplomatischen
  Beweisen  des  Gegentheils  als  Beweis  zu  dienen,  oder
bezieht  man  sich  auf  eine  Stelle  in  den  Actis  8SS.  addit.  ad
Januar.  T.  II.  p.  1243.,  wo  ausdrücklich  die  Befestigung  von
Soest  König  Henrich  I.  zugeschrieben  wird,  aber  #diese  Stelle
ist  kein  Zeugniß  eines  alten,  sondern  ein  Stück  aus  dem  Commentar
  des  Bohlandisten,  sie  beweist  also  nicht.  Man  neunt
Nordhausen  und  Duderstadt,  aber  man  fübrt  hiebei  als
Beweisgrund  an,  weil  Henrich  diese  Orte  seiner  Gemablin  vermacht
  habe,  und  vergißt  dabei,  daß  beide  Orte  noch  im  zehenten
  Jahrhundert  häufig  als  curtes  und  villae  vorkommen.

In  mauchen  Urkunden  des  zehenten  Jahrhunderts  bei  Harenberg
  (hist.  Gandersheim.)  und  andern  sind  zwar  schon  viele
Städte  hiesiger  Lande  genannt  und  angeführt,  aber  eben  diese
Urkunden  tragen  so  unverkennbare  Spuren  ihrer  Interpolation
oder  ibres  ganz  verdächtigen  Ursprungs,  daß  man  sich  gar  nicht
dabei  verweilen  darf.  So  heißt  S.  622  Seesen  in  einer  Ur-
        <pb n="40" />
        16

auf  S.  16),  an  deren  Mauren  bei  dem:  dortigen  längeren
Aufenthalt  des  Kaisers  nach  und  nach  mehrere  Handkunde

  von  974  Civitas,  und  die  ganze  Cirtes  soll  zu  einem
kaiserlichen  Prädium  gehört  haben.  So  wird  Eschwege  (S.  625)
in  einer  Urkunde  von  904  zwar  noch  blos  praechum  genannt,
aber  in  einer  andern  von  973  (S.  621)  scheint  Eschwege  als
eine  Civitas  angesehen  zu  werden.

Ich  überlasse  andern  diese  Bemerkung  der  sehr  viel  spaͤtern
Entstehung  der  Städte  als  unter  Henrich,  auch  bei  andern
Ländern  durchzuführen.  Witteklnds  historische  Treue  kann  doch
noch  gerettet  werden,  nur  ist  etwa  Urbs  nicht  durch  Stadt  zu
übersetzen.

*)  Daß  Braunsch  weig  noch  im  Jahr  1031  blos  eine  Meierei
war,  und  zwar  eine  solche,  deren  achtzehn  ein  Pfaffe  versehen
konnte,  erhellt  aus  der  oben  angeführten  Urkunde.  Scheid  bezieht
  sich  zwar,  um  das  hohe,  bluhende  Altertbum  von  Vraunschweig
  zu  beweisen,  auf  die  Stelle  eines  gewissen  Jobann  von
Essen,  dessen  Schrift  in  der  bibl.  Goetting.  P.  I.  abgedruckt
ist,  in  welcher  S.  38  steht,  daß  Karl  der  Große  im  Jahr  775
an  die  Ocker  gekommen  sev,  welche  durch  vicum  Brunonis  fließe.
Aber  Johann  von  Essen  lebte  um  das  Jahr  1437  als  Domie.
und  Prof.  der  Theologie  im  Westphälischen,  wie  kann  man
ibm,  einem  auch  aus  andern  Stellen  als  unrichtig  gekannten
Schriftsteller,  ohne  daß  er  Urkunden  vorlegt,  blos  auf  sein
Wort  ein  solches  Factum  aus  dem  Karolingischen  Zeitalter
  glauben,  dem  ohnedieh  von  vielen  andern  Seiten  her  so
Manches  entgegensteht.  Eben  so  verhält  es  sich  mit  der  aus
den  A.  88.  angeführten  Stelle  der  Lebensbeschreibung  des
heil.  Suibert  —  er  solle  mit  seinen  Priestern  nach  dem  großen
Flecken  Brunswik  gekommen  sepn  und  Evangelium  daselbst  gepredigt
  haben.  Das  ganze  Stück  ist  viel  zu  jung,  um  sicher
hier  gebraucht  werden  zu  können,  und  überdieß  beweist  vicas
Brunonis  weder  Dorf  noch  Stadt  Braunschweig,  die  sicherste
Uebersetzung  wäre  vielleicht  Canton  von  Bruno.

**)  Dieses  ist  umd  #ändlich  erwiesen  in  den  Braunschw.  Anz.  1755.
lol  St.,  wo  sich  auch  eine  Urkunde  von  1063  findet,  in  wel-Hcher

  Goslar  ausdrücklich  noch  villa  genannt  wird.  Vergl.  mehrere
  Stücke  eben  desseiben  Jahrgangs  und  vom  Jahr  1258.  nro.
63  und  64.  Auch  die  Hannov,  gel.  Anz.  1753.  n.  35.
        <pb n="41" />
        17

werker  und  Ackersleute  sich  niederließen  und  verbunden  mit
den  dortigen  Bergleuten  einen  betraͤchtlichen  Haufen  machten



5).  Der  Name  von  Hannover  kommt  nicht  einmal

zum  Vorschein  **),  und  Göttingen  wird  blos  als  großer
Meierhof  genannt.  Northeim  und  Hameln  und  Hildesheim
  ***)  waren  zwar  alle  dem  Namen  nach  da,  wie

sich

uͤberhaupt  fast  alle  Namen  unserer  Staͤdte  und  Doͤrfer

schon  früher  als  im  eilften  Jahrhunderte  finden,  aber  ent-*)

  Vergl.  Brschw.  Anz.  1255.  S.  1123.

*“)  Ungeachtet  eine  Hildesheimische  Urkunde  von  1013,  worin

die  Gränzen  der  Hildesheimischen  Diöcese  beschrieben  sind,
Hannover  nothwendig  als  Gränzort  nennen  müßte,  wenn  ein
Ort  dieses  Namens  schon  dagewesen  wäre.  Eine  der  ersten
diplomatischsichern  Spuren  von  Hannover  findet  sich  erst  in  einer
Urkunde  von  1163,  die  Grupen  in  seiner  historischen  Nachricht
von  Hannover  S.  19  zuerst  bekannt  gemacht  hat,  aber  selbst
auch  da  findet  man  noch  keine  Spur  von  Stadt  Hannover.

***)  Der  Name  von  Hildesheim  könnte  vielleicht  hier  allein  noch

Zweifel  erregen,  da  bekannt  ist.  daß  an  Orten,  wo  Bisthümer
errichtet  waren,  sehr  frühe  Städte  entstunden.  Es  kommt
auch  im  Leben  des  heil.  Bernward,  von  seinem  Zeitgenossen
Tankmar  beschrieben,  eine  Stelle  vor,  welche  zeigt,  daß  Hildesheim
  schon  im  Anfang  des  eilften  Jahrhunderts  ein  von
Mauern  und  Thürmen  geschlossener  Ort  gewesen  sey.  Siehe
Leibn.  Scriptt.  Brunsv.  Tom.  I.  pag.  445.  Sanctum  locum
nostrum  murorum  ambitu  vallare  summa  instantia  aggressus
dispositis  per  gyrum  turribus  tanta  prudentia  opus  inchoavit,
  ut  decori  simul,  ne  munimine  velut  hodie  patet
  simile  nil  in  omni  Saxon  is  invenias.  cf.  1.
c.  454.  Aber  das  bloße  Einschließen  von  Mauern  machte  noch
keine  Stadt,  sonst  müßte  man  auch  die  Burgen  als  kleine
Städte  ansehen,  sondern  es  wird  erfodert,  daß  das  Volk  eine
eigene  Obrigkeit  hat  und  im  Genusse'gewisser  Gemeinheitsrechte
steht.  Ob  dieses  damals  schon  in  Hildesheim  war,  zweifle  ich
sehr,  denn  noch  unter  dem  nachfolgenden  Bischof  Godhard  von
Hildesheim  heißt  es,  er  habe  in  curte  sua  Hildeshem  ein
Kloster  gestiftet.  S.  Leibn.  Scripit.  T.  II.  pag.  1083.

Splttler's  sämmtliche  Werke.  VI.  Bd.  2
        <pb n="42" />
        18

weder  waren  sie  große  Meierhöfe,  oder  Burgen,  auf  welchen
  ein  Ritter  wohme,  oder  hatten  sich  einige  Landleute

nach  den  Mauern  eines  Klosters  gezogen.  #

1142

Alle  diese  zum  Theil  kaum  merkbaren  Keime  gesell—
schaftlicher  Cultur,  welche  eben  sowohl  Wirkung  der  vermehrten
  Anzahl  der  Menschen  als  Ursache  ihrer  weiteren
Vervielfältigung  waren,  hätte  nichts  schneller  zur  bölligen
Entwicklung  bringen  können,  denn  die  Entstehung  zweier
so  mächtigen  Herren  als  Henrich  der  Großmöthige
und  sein  Sohn  Henrich  der  Löwe  waren.  Durch  den
glücklichsten  Zufall  vereinigte  sich  bei.  ihnen  der  Besitz  so
vieler  Burgen  und  Meierhöfe,  als  noch  niemals  ein  Herr
in  Sachsen  besessen,  und  diese  Besitzungen  schlossen  sich  so
unter  einander  zusammen,  daß  sie  fast  ein  großes  zusammenhängendes
  Fürstenthum  machten.  Die  Northeimischen
  Güter  lagen  neben  den  Supplinburgischen,  und
diese  flossen  mit  den  Braunschweigischen  zusammen,
an  welche  sich  wiederum  nbrdlich  der  Theil  der  Billungischen
  Güter  anschloß,  welchen  der  Großvater  Henrich
des  Löwen  durch  die  Vermählung  mit  einer  Billungischen
Erbtochter  an  das  Welfische  Haus  gebracht  hatte.

Henrich  der  Löwe  war  ein  Jüngling  von  dreizehen
Jahren  7),  als  er  durch  einen  Vergleich  mit  dem  Marggrafen
  von  Brandenburg  zu  dem  ruhigen  Besitz  des  Herzogthums
  Sachsen  und  seiner  sämmtlichen  Allodialgürer  kam.
Das  erste  Thätigkeitsgefühl  des  raschen  Jünglings  brach,
wie  besonders  für  Ritterzeiten  nicht  unerwartet  ist,  in  Eroberungssucht
  aus,  Heurich  drang  mit  seinen  Deutschen  die

*)  In  seinem  Geburtsjahr  irrt  Erath.  S.  von  Lori  chronol.
Auszug  der  Gesch.  von  Bgiern.  S.  568.
        <pb n="43" />
        19
Elbe  hinüber  bis  an  die  Ostseen,  und  eroberte  zwischen  Elbe
und  Ostsee  ein  großes  Fürstenthum.,  das  jein  Jusatz  seines
Eigenthums  wurde,  über  welchen  der  Kaiser  eigentlich  nichts
zu  sprecheu.  hatte  .  Aber  bald  lenkten  sich  doch,  wie  die
Jahre  der  planmäßigeren  männlichen  Thätigkeit  kamen,
seine  Absichten  nicht  sowohl  auf  Ausdehnung  der  Gränzen
als  auf  Vervollständigung  des  Zusammenhangs  seiner  Gäter,
  und  auf  Verbesserung  ihrer  Cultur,  wie  vor  ihm  in
Sachsen  niemals  geschehen  war.  Güter  in  Schwaben  gab
er  hinweg,  und  tauschte  dafür  Reichsgüter  nuf  dem  Harze
ein  7),  Erbschaften  von  Grafen  und  Herren,  deren  mehrere
seiner  Zeit  ausstarben,  weil  man  auch  an  der  Elbe  und
Weser  die  Wirkungen  der  Kteuzzüge  wahrnahm,  zog  er  auf-1147



merksam  ein,  und  weder  Bischoͤfe  noch  Klöster  konuten,  so#

fromm  er  auch  sonst  war,  in  diesem  Bezirke  seiner  Länder
großer  Schenkungen  sich  rühmen.

Sein  Ansehen,  das  er  als  Freund  des  Kaisers  fechs
und  zwanzig  Jahre  lang  ununterbrochen  genoß,  gab  der
allgemeinen  öffentlichen  Ruhe  eine  Fortdauer,  welche  bei
einer  Menge  kleiner  Herren  nie  hätte  entstehen  konntn  #und
die  doch  zur  Ausführungiseiner  großen  Absicht,  Haudel  emporzubringen,
  damals  anentbehrlich  schien.  Mancher  hieraus
  entspringende  Vortheil.  traf  zwar  das  Land  zwischen
Leine  und  Weser  hochstens  nur  mittelbar,  denn  schwerlich
war  jene  weit  über  Elze  hinauf  schiffbar,  und  ob  auch
diese  bis  Münden  herauf  befahren  werden  konnte,  so  war
doch  der  ganze  Zeitraum  der  blühenden  Herrschaft  Henrichs
zu  kurzdaurend,  als  daß  seine  Unternehmungen  tief  ins

»)  Origg.  Guelf.  Tom.  II.  pag.  466  f.  vergl.  G.  D.  Hofmanns
diplom.  Belustigung  diese  Urk.  betreffend.

II42.=1168
        <pb n="44" />
        1180

20

Land  herein  hätten  wirken  können,  da  überdieß  der  Handel
nach  der  Osisee  hin  Hauptaugenmerk  deslelben  gewesen  zu
seyn  scheint.  So  mdgen  auch  hie  und  da  höher  die  Weser
herauf  als  blos  bei  Bremen  ?)  Flandrische  und  Holländische
Colonisten  sich  niedergelassen  haben,  deren  er  mehrere  mit
ansehnlichen  Vorrechten  herbeirief,  welche  das  Land  einzuteichen
  versiunden,  und  unstreitig  mehr  Kunde  des  Landbaus
hatten  als  irgend  ein  Altsachse,  aber  auch  dieser  waren  zu
wenig,  um  eine  allgemeine  Veränderung  zu  bewirken,  und
überhaupt  —  daß  unsere  Fürsten  dieses  doch  glauben  möchten!
  —  in  einer  Schnelle  von  ein  paar  Jahrzehenden  läßt
sich  selten  eine  Nation  völlig  umschaffen.

Die  unglückliche  Epoche,  der  Achtserklärung  Henarichs
des  Lowen  unterbrach  alle  diese  Plane,  aber  half  selbst  als
Unglück  zu  einer  ganz  neuen  Wendung  derselben,  welche  in
kurzem  fast  forderlicher  war,  als  alle  Veranstaltungen  Heurichs.
  Ein  Krieg,  der  beinahe  ununterbrochen  fünf  und

fünfzig  Jahre  lang  dauerte  *#),  verheerte  das  ganze  Land

in  allen  Gegenden,  zerriß  alle  bisherigen  Bande,  hob  alle
öffentliche  Sicherheit  auf,  und  machte  den  Landbau  des
zerstreut  wohnenden  Landmannes  fast  uumdglich.  Das  Landvolk
  floh  in  Menge  nach  großen  Meierhöfen  hin,  wo  sich
die  Anzahl  der  Bauern  schon  lange  so  vermehrt  hatte,  daß
es  ein  Dorf  zu  seyn  schien,  und  daß  der  ganzen  Anlage  zu
einer  vollendeten  Stadt  nur  Mauern  und  städtische  Privilegieu
  fehlten.  Gegen  den  Ueberfall  solcher  streifenden  Partheien,
  mit  welchen  allein  der  Krieg  damals  geführt  wurde,

»)  Vogt  monum.  ined.  rer.  Germanicer.  L.  1.  Pag.  I1.  vergl.
Braunschw.  Anz.  1746.  n.  10.  und  Eellling  de  Belgis  in  Cermaniam
  advenis.

**)  Von  1180  —  1235.
        <pb n="45" />
        21

*

schützten  einfache  Mauren  hinlänglich,  und  da  die  Burg,
zu  welcher  gewöhnlich  mehrere  der  angelegten  Meiereien  gehörten,
  ohnedieh  fest  war,  so  fand  däs  Landvolk  Rettung
genug  —  Städte  entstunden.

Münden  und  Göttingen  und  Northeim  waren
im  Jahr  12059  noch  keine  Städte  2),  aber  schon  zwanzig
Jahre  nachher  finden  sich  Spuren  einer  eingerichteten  städti,
schen  Verfassung  zu  Göttingen  76),  und  Northeim  folgte
dem  Beispiel,  wahrscheinlich  ist  Münden  vorangegan,
gen  799).  Sowohl  Eimbek  als  Österrode  waren  im
Jahr  1203  blos  Burgen  #),  ersteres  erscheint  aber  schon

*)  Noch  in  der  Theilungsurkunde  der  Söhne  Henrichs  des  Loͤwen
von  1203  (Origg.  Guelf.  T.  III.  pog.  62:6)  heiht  Göttingen
eben  so  wenig  oppidum  als  Northeim,  und  Gruber  (in  der
Vorr.  zum  III.  Th.  der  Götting.  Zeit=  und  Geschichtbeschr.
S.  44)  bezieht  sich  noch  auf  eine  andere  Urkunde  von  1209,
wo  Göttingen  auch  nicht  Stadt  genannt  wird.

*)  S.  die  Urk.  von  Herzog  Otto  in  Gött.  Chron.  I.  peg.  55.

*%)  Northeim  erhielt  1265  sein  Stadtrecht  von  Göttingen.  S.
Scheid  Codex  diplom.  zu  Mosern  n.  79.  pag.  712.  Noch  in
einer  Urkunde  von  1241  heißt  Northeim  blos  villa.  Origg.
Guelf.  Tom.  IV.  Praef.  7:.  Man  könnte  zwar  vermutben,
daß  villa  öfters  so  viel  als  Stadt  heiße,  und  gleichgeltend  mit
Civitas  gebraucht  werde,  aber  man  wird  schwerlich  sschere  Beispiele
  hievon  in  diesem  Zeitpunkte  der  Städteentstehung
  finden.  Ein  Ort,  der  Civiuas  war,  nannte  sich  damals
  gewiß  nicht  mehr  villa.

Die  Epoche,  wenn  Münden  Stadtrecht  erhielt,  ist  ungewiß.
aber  dle  älteste  Urk.,  worin  Münden  als  Stadt  vorkommt,  ist
vom  Jahr  1246.  S.  Eccard  bist.  Herbipol.  T.  I.  pog  956.
Origg  Guell.  IV.  65.  20l.

1)  S.  obenangef.  Theilungsurk.  der  Söhne  Henrichs  des  Löwen.
Osterrode  war  sogar  noch  1218  keine  Stadt.  S.  die  Urk.  i
Felke  iradil.  Corbei.  add.  pag.  920.
        <pb n="46" />
        22

drei  Jahre  nachher  als  Stadt  *),  und  letzteres  erhielt  sechs
und  dreißig  Jahre  nachher  schon  wichtige  Privilegien  fuͤr
seine  Bürger  ?*).  Selbst  Hannover,  ungeachtet  dort  seit
langem  an  den  Mauern  des  Schlosses  Lauenrode  mehrere
Menschen  sich  niedergelassen  hatten,  und  die  Schiffahrt  auf
der  Leine  nach  der  Weser  hin  eifrig  betrieben  wurde,  holte
sich  doch  nicht  vor  dieser  Zeit  sein  Stadtrecht  von  Minden
  ),  und  Hameln,  das  im  Jahr  1250  von  dem
Fuldischen  Abt  an  den  Bischof  von  Minden  verkanft  wurde,
  scheint  nicht  lange  vorher  städtische  Verfassung  und
städtische  Rechte  erhalten  zu  haben.

So  sind  fast  alle  Städte  dieser  Lande  in  einem  Zeitraume
  von  dreißig  bis  vierzig  Jahren  +)  entstanden,  oder

—

*)  Bilderbecks  Samml.  zur  Niedersaͤchs.  Gesch.  I.  B.  V.  Stück.
S.  21.

»*)  Origg.  Guelf  T.  IV.  pag.  180.  Daß  damals  Österrode  schon
eine  Altstadt  und  Nenstadt  gehabt  babe,  erhellt  aus  dem  S.
181.  folgenden  Diplom.  Was  fuͤr  ein  schneller  allgemeiner  Zuwachs
  der  Städte  in  einem  Zeitpunkte!

#Grupen  Antiqq.  Hannover.  pag.  50.  Zur  Zeit  der  Theilung
der  Söhne  Henrichs  des  Löwen  war  Hannover  schon  eine
Stadt.

)  Münder  wird  in  einer  Urkunde  von  1260  Stadt  genannt.
Or.  Guelf.  IV.  206.  Pattensen  in  einer  Urk.  von  127:.
Or.  Guelf.  T.  IV.  1068.  Wunstorp  heißt  1217  Chwhas.  S.
Leyser  histor.  Comit.  Wunstorp.

Holzminden  erhielt  1245  seine  Stadtrechte  vom  Graf
Otto  von  Eberstein  bestätigt.  Falke  tradit.  Corbei  add.  pag.
950.  Man  muß  sich  nicht  irre  machen  lassen,  wenn  in  einer
solchen  Urk.  iura  ab  antiquo  habita  genannt  werden,  theils
sind  unter  den  bestätigten  Rechten  wirklich  manche  sehr  alte,
theils  wird  öfters  auch  ab  anliquo  genannt,  was  blos  eine
Generation  alt  war,  wessen  sich  die  damalige  Generation  nicht
anders  entsinnen  konnte.  Auch  Zelle  hieß  noch  1235  blos
        <pb n="47" />
        23

wenn  etwa  aucheine.  derselben  wie  Braunschweig  und  ·  Luͤ-neburg.
  kundbar,  älter  gewesen,  so  bekam  sie  doch  in  diesem
Zeitpunkt  einen  Zuwachs  von  Bevolkerung  und  Macht,
durch  welchen  sie  erst  zur  wichtigen  Stadt  wurde  ?).
In  der  That,  war  auch  die  Noth,  welche  den  Laydrann
  Mauren  zu  suchen  trieb,  so  anhaltend  und  so  präugend,
  daß  seine  urdeutsche  Abneigung  gegen  eingeengtes
städrisches  Leben  überwunden  werden  mußte,  und  daß  ihm
die  Gelegenheit  willkommen  erschien,  für  die  neue  Gemeinbeit,
  in  welcher  er  lebte,  vom  Kaiser  oder  vom  Fürstsa#
alle  die  Privilegien  zu  erhalten,  welche  man  bei  auderu
solchen  Gemeinheiten  wahrnahm.  Der  Krieg,  welchen  die
Achtserklärung  Henrichs  des  Loͤwen  unmittelbar  veranlaßt,
war  weit  das  geringste  Uebel,  ungeachtet  auch  schon  damals
das  Einstürmen  von  allen  Seiten  so  heftig  geschah,  und
so  oft  wiederholt  wurde,  daß  das  Land  in  allen  Gegenden
große  Verheerungen  litt;  aber  bald  nach  dem  Tode  Henrichs
  des  Lowen,  da  Heurichs  Sohn  tto  und  Philipp  von
Schwaben  um  die  deutsche  Krone  stritten,  fieng  der  harte
näckigste  Krieg  wieder  aufs  neue  an,  und  kaum,  daß  er  sich
ieder  gelegt  hatte,  so  wagte  Kaiser  Friederich  I.  gewaffneten
  Anspruch  an  kundbare  Welfische  Erbgüter.  Noch
ehe  auch  Henrichs  Enkel  Herzog  Otto,  nachde  er  sich

castrum,  und  die  leges  wunicipales  Zellenses,  bie  sich  bei
Leibnitz  (Scripkt.  Brunstic.  T.  III.  p.  483.)  finden,  sind  von
1301.  Da  mich  hier  eigentlich  blos  det  Strich  zwischen  Weser
und  Leine  interessirt,  so  überlasse  ich  andern  die  „Inductiou
in  Ansehung  sämmtlicher  Hannoverschen  Lande  vollständig  zu
machen.

*)  Brauaschweig  erhielt  um  diese  Zeit  seine  ausführliche  Stadtgeseze.
  S.  dieselbe  bei  Leibnitz  Scrip#t.  Brunsv.  T.  III.  und
vergl.  Origg.  Guell.  IV.  pag.  zz.  107.  ff.

i
1208

1227
        <pb n="48" />
        24

i235  endlich  zu  Mainz  mit  dem  Kaiser  ausgesöhm,  alle  die  Gäter
  anter  seine  Oberherrschaft  wieder  gesammelt  hatte  *),
welche  endlich  noch  nach  dem  fünf  und  fünfzigjährigen
Sturme  seiner  Familie  übrig  geblieben,  so  brach  der  Thüringische
  Erbschaftskrieg  aus,  an  welchem  die  Welfen  Tbeil
nehmen  mußten,  da  sie  mit  dem  Brabamtischen  Piinzen
Henrich,  den  der  Marggraf  von  Meissen  zu  verdrängen.
suchte,  in  Familienverbindung  getreten  waren.

Bei  einem  so  lang  daurenden  Sturme,  der  ein  Jahrhundert
  hindurch  fortwuͤthete,  mußten  die  edelsten  Ritter,
die  ehedem  redlich  nach  Rittersitte  befehdet  hatten,  in  Strassenräuber
  ausarten,  und  schon  der  Urenkel  des  ersten  Herzogs
  von  Lüneburg-Braunschweig  vergaß  seine  Fürstenwürde
und  sein  Fürstenblut  so  sehr,  daß  er  sich  seinem  eigenen
Hause  zum  Trotz  als  Vertheidiger  solcher  Straßenräuber
aufwarf.  Doch  der  erste  und  letzte  Schlag  und  das  ganze
Gefühl  des  ganzen  zerrütteten  Zustandes  traf  unter  allen
Ständen  immer  fast  einzig  den  Landmann,  und  keine  Ret,
tung  war  diesem  öbrig,  als  der  offene  Wald,  um  selbst
auch  als  Räuber  zu  leben,  oder  die  Stadtmauern,  um  mit
gemeinschaftlicher  Hülfe  si  ch  zu  vertheidigen.

So  groß  der  Vortheil  aber  auch'  war,  welchen  ein  solches
  engeres  Zusammenwohnen  der  Menschen  für  die  ganze
Vervollkommnung  des  allgemeinen  Zustandes  und  für  die
Ausbildung  der  Menschen  haben  mußte,  so  war  doch  gerade
  die  beschleunigte  Art  dieses  Zusammenziehens,
da  das  Volk  für  eine  so  engverbundene  Lebensart  nicht  ge-*)

  Die  Stadt  Münden  ergab  sich  erst  1246.  S.  obangef.  Mündensche
  Urk.  von  1246.  Und  in  eden  demselben  Jahr  starb  das
Thuringische  Haus  aus.
        <pb n="49" />
        25

zuug  vorbereitet  war,  ein  Uebel,  dessen  Wirkung  auf  mehrere
  Generationen  sich  erstreckte  und  vielleicht  das  Aufkommen
  einer  manchen  neuen  Stadr  völlig  zernichtet  haben
würde,  wenn  nicht  eben  dieselbe  Revolution,  welche  dieses
Zusammenziehen  beschleunigte,  auch:  manche  andere  neue
Phänomene  hervorgebracht  hätte,  welche  auf  den  neuen  gesellschaftlichen
  Zustand  über  alle  Hoffnungen  glücklich  wirkten.
'  Bisher  waren  meist  alle  Händel,  welche  sich  zwischen
Bauern  und  Bauern  zutrugen,  wenn  sie  nicht  etwa  gerade
Eigenthum  betrafen,  mit  frischer  Faust  zwischen  Mann  und
Mann  abgerhau  worden,  denn  wie  langweilig  wäre  es  gewesen,
  erst  eine  Srunde  weit  oder  vielleicht  noch  entfernter
einen  Richter  zu  suchen,  und  vorher  noch  sieben  andere
Bauern  zusammenzutreiben,  welche  mit  dem  Kläger  als
Zeügen  den  weiten  Weg  unternahmen.  Die  Unmöglichkeit
unter  zerstreut  lebenden  Menschen  immer  erst  sieben  Zeugen
zusammenzutreiben,  hatte  besonders  in  wichtigeren  Streitfällen
  den  Gebrauch  der  Gottesurtheile  empfohlen,  denn
der  Richter,  der  keine  Kunst  zu  untersuchen  verstund,  und
freie  Menschen,  die  ihre  Freiheit  fühlren,  nicht  nach  willköührlichem
  Gutdünken  ohne  allgemeinfühlbare  Evidenz  richten
  durfte,  hatte  kein  ander  Mittel,  als  den  Himmel  enr
scheiden  zu  lassen  oder  das  Anerbieten  zu  ergreifen,  das
eine  von  beiden  Parthieen  that,  ihr  Recht  durch  den  Ausgang
  eines  Zweikampfs  oder  irgend  eines  andern  Gottesurtheiles
  zu  beweisen.

Diese  theils  rasche,  theils  sonderbar  scheinende  Justiz,
zu  welcher  der  rohe  Sachse  in  dem  Gefähle  seiner  natürlichen
  Kräfte  einen  unverkennbaren  Beruf  fand,  war  auch
nach  der  ganzen  damaligen  Lebensart  der  Menschen  weniger
schrecklich,  als  sie  uns  nach  den  veränderten  Verhältnissen
        <pb n="50" />
        26

uusers.  Zeitalters  scheinen  muß.  Bei  einer  allgemeineren
natürlichen  Gleichheit  der  Kräfte,  als  die  verschiedene  Lebensart
  unserer  verschisdenen  Stände  zuläßt,  und  bei  einer
geübteren  Abhärtung  des  Körpers,  als  im  Prospecte  aus
wohlverwahrten  gehoizten  Zimmern  kaum  moglich  zu  seyn
scheint,  erhielt  sich  immer  einiges  allgemeine  Gleichgewicht,
und  da  also  auch  Wunden  damals  weniger  schmerzten,  so
wurden  Beulen  und  Loͤcher  weniger  aͤngstlich.  gezaͤhlt,  als
wir  jetzt  wohl  zu  thun  pflegen.  Das  freie  Feld  oder  der
offene  Wald,  der  an  das  freie  Feld  stieß,  boten  jeden  einen
nahen  Zufluchtsort  an,  wohin  besonders  derjenige  cilte,  der
seinen  Gegner  unglücklicherweise  erschlagen  hatte,  und  die
Rache  der  Freunde  oder  Verwandten  desselben  fürchten
mußte.

Wie  sich  alles  das  änderte,  da  eben  dies  Volk,  das
dieser  Lebensart  ganz  gewohnt  war,  in  Mauern  zusammengeschlossen
  bleiben  mußte.  Da  sie  nun  enger  als  vorher
wohnten,  so  entstunden  auch  häufigere  Händel  und  Streitigkeiten
  als  vorher,  und  doch  wurde  zugleich  fast  die
ganze  bisherige  Art,  dieselbe  zu  schlichten,  unbrauchbar.
Wem  etwa  bei  einem  entstandenen  Streit  und  bei  der  fausirechtlichen
  Erdrterung  desselben  ein  Auge  ausgeschlagen  oder
ein  Bein  zerschmettert  wurde,  der  eilte,  statt  daß  er  sich
vorher  beruhigt  hätte,  zum  Richter,  welcher  nun  nahe  genug
  in  eben  denselben  Manern  mit  ihnen  wohnte,  aber
nunmehr  auch  nicht  leicht  mehr  auf  ein  Gottesurtheil  erkeunen
  durfte,  denn  ob  vielleicht  schon  nicht  sieben  Zeugen
da  waren,  weil  niemand  gern  zeugen  mochte,  so  war  doch
das  allgemeine  Gerücht,  wer  Recht  oder  Unrecht  habe,  so
ehrwürdig  und  so  entscheidend,  daß  entweder  Gottesurtheile
bald  um  ihre  Glaubwürdigkeit  kommen  mußten  oder  der
        <pb n="51" />
        27
Gebrauch  derselben  vom  Richter  nicht  zugelassen  „wunde,
Wohin  sollte  nun  aber  auch  derjeuige  fliehen,  der  unglücklicherweise
  seinen  Gegner  erschlagen  hatte,  da  ihm  die
Stademnuer  die  schleunige  Fluchk  unmoglich  machte,  und
selbst  wenn  er;  noch  glücklich  glrich  nach  der.  That  entfloh,
wenigstens  in  Zukunft  verhinderte,  sein  Haus  in  der  Stille
wieder  zu  besuchen  und  für  seine  Familie  zu  sorgen.
Man  sieht  deutlich,  wie  in  allen  ältesten  Stadtgesetzen
der  biesigen  Lande  für  diese  ersten  dringendsten  Bedürfnisse
der  neuen  Gesellschaft  gesorgt  wurde,  und  wie  sich  überhaupt
die  ganze  städrische  Verfalsung,  und  Regierung  nach  der.  ine
dividuellen  Lage  entwickelte,  in  welcher  sich  Menschen  diese
Sitten  und  dieses  Charakters,  wenn.  sie,  mix  einemmal  in
Mauern  zusammengeschlossen  werden,  finden-  mußten,  In
den  ältesten  Zellischen  Stadtgesetzen  *)  ist  dic  Verordnung,
daß  die  Wunde,  um  derentwillen  der  Thäter  eingczogen
werden  sollte,  eines  Glicdes  lang,  eines  Nagels  tief  seyn
müsse,  denn  anders  als  blos  nach  LäKvgenmaaß  konnte  dies
unchirurgische  Zeitalter  die  Wichtigkeit  der  Wunden  unmoͤglich
  bestimmen,  oder  wurden,  wie  in  andern  Statuten  der
Fall  vorkommt,  die  Wunden  „nach  der  Größe  der  Glieder,
welche  sie  trafen,  eingetheilt  und  geschätzt.  .
In  eben  denselben  war  ausdrücklich  fesigesetzt,  daß  wo
kein  Kläger  auftrete,  da  sollte  der  Vogt  nicht  richten,  und
hochstens  wurde  die  Ermahnung  noch  beigefügt,  daß
niemand  einen  mißthätigen  Mann  mnangegriffen  lassen
sollte.  Wenn  also  ein  Fremder  daselbst  todtgeschlagen  wurde,
  dessen  sich  niemand  annahm,  so  blieb  die  Obrigkeit  unthärig,
  überhaupt  handelte  der  Richter  in  allen  solchen  Fäl-6

  *)  Leibn.  Scripll.  Brunsv.  T.  III.  pag.  465.
        <pb n="52" />
        28

leu.  nicht  als  höchster  Oberaufseher  der  allgemeinen  Sicherheit,
  sondern  als  Miträcher  der  beleidigten  Parthie,  den
diese  zu  Hülfe  rief  und  der  sich  also  auch  mit  dieser  in  das
Geld  theilte,  das  der  Todeschläger  für  den  erschlagenen
Mann  bezahlen  mußte.  Es  war  dabei  schon  ein  Beweis
der  merklichsten  Fortschritte  einer  allgemeinen  Eulrur,  daß
es  eine  gleiche  Summe  kostete,  ob  man  einen  leibeigenen
oder  einen  freien  Menschen  todtschlug,  und  daß  doch  das
Wehrgeld,  das  für  den  Leibeigenen  bezahlt  werden  mußte,
nicht  dem  Eigenthumsherrn  allein  zufiel,  sondern  die  Verwandten
  des  Ermordeten  den  dritten  Theil  desselben  erbielten
  *).

In  den  Stadtprivilegien  von  Muͤnden  ist  berordnete),
daß  wer  imn:  der  Stadt  seinen  Mitbuͤrger  oder  einen  Fremden
  erschlage,  und  noch  in  sein  Haus  komine,  sechs  Wochen
  lang  in  demselben  Friede  haben  solle,  und  wurde  in
dieser  Zeit  die  Sache  nicht  richterlich  entschieden,  so  sollten
wenigstens  Frau  und  Kinder  des  Thaͤters  noch  ein  Jahr
lang  Ruhe  genießen,  verfließe  auch  dieses  Jahr  ohne  richterlichen
  Ausspruch,  so  sollten  sie  mit  allen  ihren  Guͤtern
unbekümmert  abziehen  dürfen.  Die  Stadt  Hannover
scheint  schon  um  eben  dieselbe  Zeit  einen  höhern  Grad  der
Cultur  erreicht  zu  haben,  denn  wer  in  den  dortigen  Mauern
Selbstrache  nahm,  wurde  vom  Vogt  gestraft  5##),  aber  die

*)  S.  als  Beispiel  die  Urk.  von  Herzog  Otto  vom  Jahr  1206
für  die  neuangelegte  Länderei  bei  Harburg  Crupen  Origg.
Cerm.  II.  Th.  S.  107.  oder  Pulendorl  T.  II.  observ.  App.

»x)  Gött.  Chr.  III.  Vorr.  S.  36.

(Omnis  violentia,  quae  Sülfrüchte  dicjtur,  per  IV  solidos
emendabitur.  S.  die  Urk.  bei  Pfeffinger  Br.  Luͤneb.  Hist.
2.  Th.  S.  954.  Was  aber  unter  Sülfrühte  begriffen,  ist  im
        <pb n="53" />
        29

Strafe  war  so  gering,  daß  in  der  Stadt  Holzminden  eine
Ohrfeige  fünfmal  mehr  kostete,  als  zu  Hannover  die  Selbstrache
  2).  Man  wagte  es  zwar  in  keiner  der  neuerrichteten
Städte  die  Gottesurtheile  geradhin  zu  verbieten,  aber  man
machte  die  Bedingung,  daß  beide  Partheien  damit  zufric
den  seyn  müßten,  und  so  wurden  die  Fälle  höchsi  selten?).

Nach  solchen  Gesetzen,  welche  das  sogenannte  Criminalrecht
  besiimmten,  war  die  Gränzscheidung  der  Rechte
des  fürstlichen  Vogts  und  der  Rechte  des  Börgermeisters
das  wichtigste,  in  welchen  Fällen  dieser  oder  jener  zu  strafen
  habe,  und  wie  überhaupt  die  Strafgelder  vertheilt  werden
  müßten.  Daß  der  Fürst  einen  eigenen  Vogt  in  der
neuen  Gemeinheit  setzte,  und  Händel,  die  unter  den  Bürgern
  derselben  entstunden,  nicht  an  das  Gaugericht  wies,
wo  sich  der  Landmann  vorher  hatte  Recht  sprechen  lassen,
war  eine  Sorgfalt  desselben,  die  er  der  Erhaltung  seiner
eigenen  richrerlichen  Rechre  und  dem  Gedeihen  der  Gemeinbeit
  schuldig  zu  seyn  schien:  aber  da  auch  die  Bürger  das
Recht  hatten,  einige  Vorsteher  zu  wählen,  welche  die  Angelegenheit
  ihrer  Gemeine  verwalteten,  und  diese  Proconsuls

Ganzen  noch  sehr  streitig.  S.  bes.  Brschw.  Anz.  1746.  E.  538.
f.,  wo  aus  alten  Bruchregistern-  und  Rechnungen  gezeigt  wird,
was  Sulfwolde  gewesen  sey  und  wie  hoch  sie  gestraft  worden.
)  Falke  tradit.  Corbei.  Add.  pag.  931.  Pro  effusione  sanguinis
XV  solidos  leves  Pro  manifesta  alapä  XX  leves  solidos.  Sonderbar,
  däß  alapa  manifesin  mehr  gekostet  baben  solle,  als
ellusio  sanguinis.  Vielleicht  ist  in  den  Zahlen  ein  Druckfehler.
#)  So  heißt  es  in  erst  angeführter  Urk.  für  Holzminden  von
1245  nec  aliquis  Poterit  alium  provocare  ad  duellum  vel  ad
isnilom  ferrum  ni  ex  consensü  utriusque.  Ungefähr  eben  so
in  der  Urk.  für  Münden,  von  1246,  nur  daß  blos  duellum
und  nicht  forrum  ignilum  genannt  ist.
        <pb n="54" />
        30

und  Consuls,  wie  sie  der  lateinische  Urkundenschreiber  dieses
Zeitalters  nannte  *),  mit  aller  Aufmerksamkeit  eines  neuzewordenen
  Herrn  ihre  Sphäre  zu  erwelkern  suchten,  so  war
bie  Fastsetzung  des  Verhältnisses  dieser  beiden  Parthien
kochst  schwierig,  auch  ehe  noch  politische  Erfahrungen  diesen
  oder  jenen  Theil  argwöhnisch  machten.

So  verschieden  auch  am  Ende  dieses  Verhältniß  in
den  verschiedenen  Städten  zu  seyn  schien,  so  abweichend
wär  es  gleich  anfangs,  nur  daß  sich  überall  vom  ersten
Aufang  het  alles  zum  Vortheil  des  Bürgermeisters  entwickelte,
  und  daß  gewöhnlich  die  Stadt,  ehe  ein  Jahrhundert
  verfloß,  durch  geschriebene  Privilegien  die  gläcklichste
Unabhängigkeit  erhalten  hatte.  Sie  wurde  vom  Grundzins
frei  gesprochen,  welchen  die  Bürger  billig.  anfaugs  hatten
entrichten  müssen,  weil  der  Ort,  wo  sie  ihre  Häuser  zusammenbauten,
  ursprünglich  Aecker  und  Wiesen?zur  Maierci
gebörig  waren;  sie  erhielten  das  Vorrchht  versichert,  niemals
  vom  Füdsten  verpfändet  zu  werden,  und  itie  einen
Vogt  annehmen  zu  müssen,  der  ihnen  beschwerlich  sey.
Mshilcher  Leibtigene  floh'  vom  fürstlichen  oder  adelichen
Maierhof  nach  der  benachbarten  Stadt,  und  wenn  er  sich,
ohne  zurückgefodert  zu  werden,  ein  Jahr  und  einen  Tag
daselbst  aufhrelr,  so  war  er  ein  freier  Buͤrger,  den  niemand
weiter  zuruͤckrufen  durfte  vr).

Da  vorher  auch  auf  dem  Maierhofe  mancher  Vibeigene
  heute  gepflügt  hatte,  und  gestern  am  Webersiuhle  gecWie

  sinnreich  die  TKitelsucht  ist.  Man  glaubte,  Proconsul
sev  mehr  als  Consul,  weil  das  Wort  eine  Sylbe  mehr  entbielt.
  Consul  wurde  deswegen  der  Ratheherr,  Proconsul  der
*.  .  Bürgermeister  genannt.

*77)  Fast  in  allen  ältesten  Stadtprivilegien  sind  diese  Punkte  berührt.
        <pb n="55" />
        31

sessen  war,  und  noch  nebenher  seine  Kleider  selbst  schneiderte,
  so  entskund  nun,  nachdem  das  Volk  eng  zusammen
in  Mauern  geschlössen  wohnte,  jene  höchst  glückliche  Vertheilung
  der  Geschäfte,  von  welcher  für  die  allgemeine  Vervollkommnung
  des  gesellschaftlichen  Zustandes  so  viel  abhäüngt,
  und  die  schon  vorher  auf  großen  Maierhöfen,  wenn
der  Gutsherr  sein  Interesse  nur  zur  Hälfte  versiund,  nothwendig
  hatte  entstehen  müssen.  Aber  in  dek  Stadt  erhielt
die  Obrigkeit,  die  sich  der  Bürger  selbst  wählte,  vom  Fürsten
  sogar  das  Recht,  die  Betreibung  gewisser  Geschäfte  gegen
  Erlegung  einer  gewissen  Summe  als  Monopol  zu  verwilligen,
  und  daß  sich  alsdenn  diese  Monopolisten  in  eine
eigene  Gesellschaft  zusammenschlossen,  Gilden  und  Innungen
enkstunden,  in  dem  selbst  erst  entstandenen  städtischen  Staat
eigene  kleine  Handwerksstaaten  entsprangen,  war  eine  nakürliche
  Wirkung  des  Consociationsgeistes,  der  nicht  nur  Menschen
  von  gleicher  Beschäftigung  belebt,  sondern  auch,  wie
die  Geschichte  der  religidsen  Orden  beweist,  gerade  in  dem
damaligen  Zeitalter  vorzüglich  rege  war.

Es  war  schon  ein  großes  Werk,  bis  endlich  alles  so
weit  kam,  und.  die  Entwicklung  auch  nur  bis  dahin  würde
schwerlich  gleich  in,  der  ersten  Schnelle  geschehen  seyn,  wenn
nicht  nach  dem  Beispiel  einer  einmal  entstandenen  Stadt
jede  neuaufkompende  sich  gebildet  hätte  5),  aber  es  war
doch  nur  ein  Anfang  gegen  das  Werk,  das  auf  diesem  einmal
  gelegten  Grunde  cutstund,  und  endlich  zu.çiner  Macht
wuchs,  welche  dem  landesherrlichen  Ansehen  noch  furchtba-*)

  So  bildete  sich  Northelm  nach  Göttingen,  Hannover  anfangs
nach  Münden.  Braunschweig  mit  seinen  Privilegien  war  für
viele  ein  Hauptmustr
        <pb n="56" />
        32

rer  wurde,  als  ehedem  die  Feudalanarchie.  Die  Buͤrger
ruhten  nicht,  bis  sie  die  Burg,  an  deren  Mauern  ihre  erste
städtische  Anlage  entsianden  war,  endlich  zerstoͤrt  haͤtten,
um  nicht  in  ihren  eigenen  Mauern  einen  Feind  zu  haben.
Sie  erfuhren  zu  oft,  wie  wenig  ihr  Wesen  gedeihen  könne,
so  lang  auch  nur  eine  Meile  weit  um  die  Stadt  irgend
eine  ritterliche  Burg  war,  welche  dem  Kaufmann,  der  den
Städten  nachzog,  gefährlich  seyn  konnte,  sie  zerstörten  also
alle  Schldsser  wenigstens  eine  Meile  weit  umher,  und  liessen
  sich  vom  Fürsten  die  Versicherung  ausstellen,  daß  keie
nes  in  einer  solchen  Nähe  wieder  gebaut  werden  sollte.  Um
bei  dem  Bau  ihrer  Güter  vor  streifenden  oder  überfallenden
Partheien  wenigsiens  zum  Theil  gesichert  zu  sepn,  zogen
sie  ungefähr  in  der  Entfernung  einer  halben  Stunde  eine
Landwehr  um  ihre  Stadt  herum,  welche  mit  Gräben  und
Schlagbäumen  und  Wachthürmen  versehen  war,  daß  man
die  Stadt  auch  gegen  anziehende  Feinde  warnen,  und  Angegriffenen,
  welche  nach  der  Stadt  wollten,  zu  Hülfe  eilen
konnte.

Nach  allen  diesen  Privilegien  aber  war  doch  innerbalb
der  Mauern  selbst  so  wenig  glücklicher  Genuß  des  Lebens.
daß  blos  die  äußerste  Noth  Menschen  auf  diese  Art  zusammentreiben
  konnte.  Aermlichenge  war  alles  zusammenge
baut;  kein  Weg  gepflastert,  die  Häuser  mit  Stroh  bedeckt,
mid  wenn  es  recht  kosilich  war,  mit  einem  hölzernen  Camine
  versehen  6).  Hinter  dem  Hause  öder  vor  dem  Hause

P)  Selbst  in  Berlin  gab  es  noch  bis  zu  Ende  des  vorigen  Jahrhunderts
  Strohdächer,  und  noch  bis  1708  hölzerne  Camine.

Im  Braunschweigischen  sind  noch  1744.  8.  Oct.  und  1745.

den  23.  Aug.  wiederholte  Verbote  wegen  der  hölzernen  Schorn-
        <pb n="57" />
        33

ein  Misthaufen,  wo  Menschen  und  Vieh,  deren  Haushalt.
ohnedies  kaum  durch  eine  bretterne  durchsichtige  Wand  geschieden
  war,  für  die  künftige  Düngung  des  Ackers  zusammensparten.
  Was  den  zersireut  lebenden  Menschen  unschädlich
  gewesen  war,  wurde  unläugbar  Pest  und  Unglück
der  zusammen  wohnenden.  Selten  gieng  Feuer  aus,  daß
nicht  ein  Drittheil  der  Stadt  aufbrannte  5),  und  selten
kam  eine  Krankheit  ins  Land,  die  nicht  dem  Stadtvolke
wie  eine  Pest  gefährlich  geworden  wäre.

Das  siädtische  Wesen,  so  weit  es  Regierung  der
Gemeinheit  betraf,  näherte  sich  zwar  mit  schnellen  Schritten,
  der  Vervollkommnung,  weil  Herrschsucht  und  Leidenschaff.
  die  Menschen  hier  trieb.  Man  verwahrte  die  Briefe,
welche  die  Stadt  vom  Fürsten  erhielt,  in  einer  besondern
Lade,  man  wollte  einem  neuen  Herrn  nicht  eher  huldigen,
bis  er  Briese  und  Siegel  der  vorigen  Herrn  aufs  neue  besiätigt
  haben  würde,  man  gab  einem  Manne  den  Auftrag,
die  Stadteinkünfte  zu  besorgen,  die  Jollgelder  zu  verwalten
oder  was  sonst  der  ganzen  Gemeinheit  gehdrte.

Manchmal  versammelte  sich  der  Rath  nach  der  Messe.

steine  ergangen,  und  man  siebt  aus  denselben,  daß  sie  sogar
bei  Gemelrgebänden  noch  nicht  ganz  abgekommen  waren.

Es  war  sckon  Verfeinerung,  und  schon  die  zweite  Stufe  von
Verfeinerung,  auch  nur  ein  hölzernes  Camin  anzulegen,  denn
anfangs  ließ  man  den  Rauch  hinziehen,  wobin  er  wollte,  nachher
  machte  man  doch  ein  Loch  in  das  Dach,  und  endlich  wurde
ein  hölzernes  Camin  geführt.

*)  So  war  in  Braunschweig  1254  ein  großer  Brand.  Vier  und
zwanzig  Jahre  nachher  brach  in  Altwik  wieder  ein  Brand  aus,
bei  welchem  halb  Braunschweig  in  Feuer  aufgieng.  Zwoͤlf
Jahre  nachher  verbraunte  aufs  neue  ein  Dtiktheil  der  Stabt.
S.  chron.  rythmic.  c.  68.  p.  336.  Rehtmepers  Chr.  S.  513
und  525.  -  "««

cis-um«ismintt.W-ttk.Vl.M«  3
        <pb n="58" />
        34

auf  dem  Kirchhof  oder  des  Mittags  unter  einer  großen
Laube,  die  mitten  im  Städtchen  stund,  denn  an  beiden
Orten  hatte  man  Herren  und  Volk  beisammen,  ohne  daß
erst  der  Rathsknecht  bieten  oder  die  Glocke  gezogen  werden
mußte,  aber  doch  frühe  genug  wurde  demselben  auch  ein  eigenes
  schönes  hölzernes  Haus  gebaut,  ein  Weinkeller  unter
demselben  angelegt,  cin  Waarenlager  daselbst  errichtet,  eine
Wechslerbude  gemacht,  wo  man  zur  leichteren  Führung  des
Handels  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht  die  Münzsorten  gegen
einander  austauschen  konnte  *).

Bald  hielt  sich  der  Stadtrath  sogar  einen  eigenen
Schreiber,  daß  man  nicht  immer  erst  einen  Mönch  aus
dem  Klosier  oder  einen  Pfaffen  aus  der  Stadt  holen  mußte,
um  erwas  zu  schreiben  oder  etwas  Geschriebenes  lesen  lassen
zu  können,  denn  eine  solche  Abhängigkeit  war  gefährlich,
da  der  Rath  auch  gegen  das  Kloster  und  gegen  den  Pfafsen
  Rechte  zu  verwahren  hatte.  Daher  kam  es  in  größeren
Städten  oft  schon  im  ersien  Jahrhundert  ihrer  Eristenz  bereits
  so  weit,  daß  der  Magistrat  eine  eigene  Lateinische
Schule  hielt,  jährlich  einen  Rector  besiellte,  der  aber,  ungefähr
  wie  ein  angenommener  Oberknecht  auf  einem  Hofe,
jedes  Jahr  neu  bestellt  wurde,  und  da  er  einmal  das  Ganze
vom  Magisirate  gepachtet  hatte,  wenn  er  allein  sein  Geschäft
  nicht  versehen  konnte,  für  sich  ein  paar  Untergeordnete,
  ein  paar  Collegen  aunahm  7*).  Seine  Pflicht  war,

*)  Als  Beispiel  dieser  allmähligen  Entstehung,  dem  sehr  leicht

mehrere-n  beigesit  werden  könnten,  siehe  Grupen  Origg.  Han-320.
  323.

*%)  In  Hannover  ist  der  neue  Schulrector  von  1460  bis  1513  alle

Jahr  von  neuem  gemiethet  worden,  und  er  bestellte  alsdenn

seine  übrigen  Collegen,  die  deswegen  auch  Locaten  hießen.
        <pb n="59" />
        35

die  Schüler  nicht  nur  Lateinisch  zu.  lehren,  sondern  auch
höfisch  zu  halten,  im  Chorsingen  zu  unterrichten,  das  Chorzu
  regieren,  und  einen  eigenen  Cantor  zu  stellen,  der  singen
im  Figural  lehre  *).  Es  war  sehr  natürlich,  daß  die-Schule
  nicht  eine  Deutsche,  sondern  eine  Lateinische  Schule
ward,  denn  die  alten  Stadtbriefe  waren  gewöhnlich  Lateinisch,
  und  selbst  auch  die  Deutsche  konnte  nur  ein  gelehrter,
  des  Lareinischen  Alphabets  kundiger  Mann  lesen,  doch
ist  es  auffallend,  wenn  eine  solche  Lateinische  Stadtschule,
nach  diesen  Vedürfnissen  zunächst  errichtet,  den  prächtigen
Namen  von  Aristoteleshaus  bekam  #).  Schwerlich  wird
man  in  irgend  einer  Stadt  der  hiesigen  Lande,  selbst  die
drei.  groͤßten,  Braunschweig,  Hannover,  Lüneburg  mit  eingeschlossen,
  vor  den  Zeiten  der  Reformation  eigen  errichtete
Deutsche  Schulen  finden,  so  nothwendig  es  auch  scheinen
muß,  daß  die  Kunst,  Deutsch  zu  schreiben  und  Deutsch  zu
lesen.  bei  einer  so  ausgebreitet  großen  Handlung,  als  diese
drei  Städte  hatten,  unter  den  Bürgern  derselben  fast  allgemein
  gewesen  seyn  müsse  *s

Strubbergs  Vorr.  zu  Mejers  Resormation  der  Sta##t  Hannover.
  S.  21.  und  Barings  Beiträge  zur  Hannöverschen  Sch  ulhistorie
  II.  Th.  S.  21.

*)  Sind  Worte  aus  den  Hannöverschen  Rectorsbestallunzen  bei
Baring  l.  c.  S.  90.

*.)  Die  Juschrift  der  Göttingischen  Lateinischen  Stadeschule,  die
1404  gesetzt  wurde,  war  Omnium  et  Crajorum  et  Peripaleticorum
  sopientissimi  Aristotilis  domus  abs  Magnisicis  Dominis
Consulibus  u.  s.  w.  S.  Gött.  Zeit=  und  Geschichtbeschr.  III.  Th.
S.  2.

**e)  Daß  1420  in  Braunschweig  noch  keine  ordentliche  Deutsche
Schule  war,  erbellt  aus  folg.  Stelle  einer  Urk.  dieles  Jahrs
bei  Rehtmeper  Kirchenhist.  P.  1.  S.  225.  Weret  ock,  kat  bin-
        <pb n="60" />
        36

So  wurde  demnach  alles  frühe  besorgt  und  fruͤhe  entschieden,
  was  zur  Regierung  der  städtischen  Gemeinheit
gehdrte,  aber  nur  langsam  und  nur  nach  vielfacher  Verirrung
  einderten  und  vervollkommten  sich  Dinge,  welche  die.
Polizei  betrafen,  denn  es  ist  unglaublich,  wie  selig  der
Mensch  in  seinem  Koth  aufwächst,  wie  ängsilich  er  sorgt,
wenn  einmal  das  Uebel  einbricht,  und  wie  wenig  er  thut,
um  dem  einbrechenden  Uebel  zuvorzukommen.  Zwar  sind
frühe  genug  Hospitäler  errichtet  und  Badstuben  gebaut  worden
  2),  um  der  Kranken  zu  pflegen,  und  die  mannichfaltigen
  Hautkrankheiten  zu  lindern,  welche  eine  Wirkung  der
damaligen  Unreinlichkeit  waren,  weil  ohne  besondere  Polizeianstalten
  der  Obrigkeit,  allein  schon  der  Geist  frommer

nen  Brunswick  we  were,  de  de  Schriverschole  so  holben  wolden,
  daren  schollen  se  de  (die  zwei  neugestifteten  Lateinischen
Schulen  zu  S.  Martin  und  S.  Catharinen)  nicht  ane  hindern.
Doch  se  enschollen  nemande  mehr  leren  in  der  Scriverschole,
wann  seriven  und  lesen  dat  Alfabet  und  Düdesche  Boke  und
Breve.

Die  Stadt  Göttingen  hatte  noch  1568  keine  eigene  Deutsche
Schule,  und  keine  Schule,  wo  Mädchen  schreiben  und  lesen
lernten.  S.  den  usaus  der  Goͤtt.  Kirchenordn.  in  Gött.
Chron.  III.  Th.  S.

*)  In  Hannover  war  schon  7256  ein  eigener  Hospital,  Grupen
  Antidd.  Hannov.  S.  5z.  1260  errichtete  Bischof  Johann
von  Hildesheim  einen  eigenen  Hospital  für  verunglückte  Bergleute
  am  Rammelsberg.  Brschw.  Anz.  1755.  n.  64.  Von
der  Einrichtung  des  im  13ten  Jahrh.  gestisteten  Siechenhauses
zu  Stederburg.  l.  c.  1254.  n.  13.  1245  legte  der  Magistrat
  in  Vraunschweig  den  L.  Frauenhospital  an.  (Rehtm.
Ahist.  I.  Th.  Beil.  zum  XVII.  Cap.  n.  I.)  In  allen  etwas
beträchtlichen  Städten  kamen  im  13ten  Jahrh.  auch  die  Beghinenhäuser
  auf.  Zu  Göttingen  ist  der  älteste  Hospital,  von
dem  ich  Nachricht  finden  konnte,  von  1330.  Götr.  Chr.  II.

Cheil.  S.  178.
        <pb n="61" />
        37

Stiftungen  fruͤhe  genug  auf  solche  Anstalten  sich  wandte,
und  sowohl  mitleidige  Schwestern  als  heilige  Bruͤder  wegen
solcher  Beduͤrfnisse  sich  verbanden.  Auch  machte  wohl  die
Obrigkeit  hie  und  da  selbst  Gesetze,  um  einigen  der  dringendsten
  Uebel  zu  belfen,  Feuersgefahren  zuvorzukommen,
Ansteckung  zu  hindern  und  öffentliche  Reinlichkeit  zu  befordern.
  In  mehreren  Städten  versprach  man  dem  Bürger,
der  sein  Haus  mit  Ziegel  oder  Schiefer  decken,  und  einen
Camin  aufführen  würde,  daß  die  Obrigkeit  den  vierten
Theil  der  Baukosten  tragen  werde  7),  und  alles  wurde  verboten,
  was  die  sumpsfichten,  grundlosen  Straßen  der  Stadt
noch  sumpfichter  und  grundloser  machen  konnte.  Aber  gerade
  doch  ein  großer  Theil  aller  hieher  gehörigen  Gesetze
beweist,  wie  tief  man  anfangen  mußte,  um  Menschen  zusammenzugewöhnen?99),
  und  es  hat  zwei  volle  Jahrhunderte
allein  damit  gedauert,  bis  man  anfieng,  die  Straßen  zu
Ppflastern  oder  wenigsiens  Steinwege  anzulegen,  welche  neben
  den  Häusern  hinliefen,  und  noch  später  kam  die  heilsame
  Gewohnheit  auf,  an  allen  Häusern  Camine  zu  haben,
um  den  RNauch  seines  Heerdes  über  die  Stadt  hinwegziehen
zu  lassen.  Doch  wer  mag  über  die  damaligen  langsamen
Fortschritte  der  öffentlichen  Stadtpolizei  spotten,  da  wir
selbst  noch  nicht  allgemein  so  weit  gekommen  sind,  zum
Behuf  einer  reineren  Luft  unsere  Todte  außer  der  Stadt
verwesen  zu  lassen.  «

So  sehr  sich  aber  allmählig  der  ganze  physische  Zu-»)

  S.  bes.  das  Göttingsche  Statut  von  1342  in  Pulendorl  Observ.
  App.  Tom.  III.  Pag.  201.  vergl.  pag.  274.

#)  In  den  Göttingschen  Statuten  1.  c.  Merdantes  (cäcontes)  in
cellam  (in  den  Stadtweinkeller,  wo  man  beisammen  war  und
zusammen  trank)  dabunt  I.  lib.
        <pb n="62" />
        38

liand  des  Staͤdters,  verglichen  mit  dem  Zustande  des  Landmannes,
  änderte,  so  gewaltig  litt  und  gewann  auch  allgemeine
  Moralität,  und  besonders  der  Theil  derselben,  welcher
das  Verhältniß  beider  Geschlechter  betrifft,  artete
iu  Verschlimmcrungen  aus,  welche  kein  vorhergehendes  Zeitalter
  gekannt  hatte.  In  den  meisten  älteren  Deutschen  Gesetzen,
  welche  vor  dieser  Epoche  hergehen,  sind  nicht  sowohl
gegen  Ehebruch  und  Hurerei  Gesetze  gemacht  als  gegen
Nothzüchtigungen,  denn  jene  verliebten  Verständnisse  beider
Parthieen,  deren.  letztes  sinnliches  Endc  so  firafbar  wurde,
waren  nach  damaliger  Lebensart  beider  Geschlechter  weniger
zu  fürchten,  als  daß  wohl  etwa  einmal  ein  irrender  Ritter
bei  Nacht  ins  Frauenhaus  stieg  und  gewaltsamen  Muthwillen
  verübte.

Gleich  aber  in  den  ältesien  Braunschweigischen  Stadtgesetzen,
  welche  gerade  in  die  Zeiten  fallen,  da  in  den  hiesigen
  Landen  die  Städte  allgemein  aufzublühen  anfiengen,
erschien  keine  Spur  mehr  von  Gewalkthätigkeit,  sondern
Kuplerinnen  kommen  zum  Vorschein,  deren  Bestrafung
aber  nach  eben  deuselben  Gesetzen  noch  so  hart  war,  daß
die  jüngst  erst  entstandene  Neuheit  dieses  schändlichen  Berufs
  billig  allein  schon  daraus  vermuthet  werden  muß  2).

)  Leibn.  Scripn.  Brunsvic.  T.  III.  pag.  439.  „De  drivende
megbhede,  de  andere  Vrowen  vorschünder,  seal  me  levendich  begraven.
  oft  se  des  vorwunnen  werdet“.  Die  Stadt  Braunschweig
  war,  als  diese  Staruten  geschrieben  wurden,  beinahe
schon  hundert  Jahre  alt,  wenigstens  schon  so  blübend,  daß  sich
schon  mebrere  Hauptthelle  derselben  formirt  hatten.  Wie  man
in  Stadtstaruten,  welche  etwa  gleich  in  der  ersten  Zeit  der
Enrstehung  einer  Stadt  geschrieben  wurden,  mehr  gegen  Nothzucht
  als  Hurerei  Verfügungen  nöthig  glaubte,  davon  s.  bes.
Stalula  Alulhus.  bei  Crasshof  Origg.  et  Antiqq.  Mulhus.  app.
        <pb n="63" />
        39

Und  wie  sich  nun  die  Bevoͤlkerung  der  Staͤdte  vermehrte,
der  Umgang  beider  Geschlechter  nach  allmaͤhligem  Verschwinden
  der  vorigen  Lebeusart  immer  gemischter  wurde,
Luxus  und  Handel  und  Bekanutschaft  mit  Sünden  fremder
Nationen  einriß,  so  entstund  besonders  in  grdßeren  Städten
eine  eigene  Classe  kundbargemeiner  Frauen,  und  kundbargemeine
  Frauenhäuser,  die  für  den  ungehinderten  Genuß  ihrer
Lastereinkünfte  eine  jährliche  Abgabe  bezahlten,  oder  wie  es
in  Braunschweig  war,  dem  Scharfrichter  zu  seiner  Besoldung
  zusammenlegen  mußten  *).  Ein  Theil  derselben  scheint
in  Braunschweig  sogar  in  einem  Kloster  zusammengewohnt
zu  haben,  denn  der  Scharfrichter,  um  die  Hurenpfennige
zu  erheben,  wird  gleich  zuerst  an  die  Huren  im  rothen  Kloster
  gewiesen,  wo  er  sowohl  von  der  Wirthin  als  von  den
Mädchen  im  Hause  das  Angewiesene  empfangen  sollte.  Wie
schumhaft  noch  damals  die  Sprache  war,  auch  nachdem  die
Sitten  schon  schamlos  geworden,  die  Hure  heißt  noch  ein
gemeines  offenbares  Weib,  und  das  Bordel  ein  offenbares
  Haus.

Man  ließ  sich  zur  Duldung  solcher  Lasterinstitute  wahrscheinlich
  durch  die  schlaue  Erwartung  lenken,  daß  die

docum.  pag.  255.  Wie  man  aber  auch  in  der  Periode  des
Uebergangs  von  einer  Lebensart  zur  anderen  gegen  die  Damenklage
  wegen  erlittener  Gewaltthätigkeit  argwöhnisch  war,  daß
man  die  Frau  nicht  schwören  ließ,  davon  siehe  eine  Spur  Legg.
Brunsvic.  von  1232.  Art.  1.  u.  56.

*)  L.  c.  Ex  Ordinar.  Senat.  Brunsvic.  To  dem  Lone,  dat  öme
(dem  Scharfrichter)  de  Rath  gift,  schullen  öme  geven  de  gemeinen
  openbaren  Wiver,  alse  de  in  dem  roden  Kloster  unde  ur
der  Murenstrate,  und  dejenne,  de  openbare  einem  jowelken
meine  sindt,  geven  de  werdinnen  juwelk  to  der  wekene  einen
Penning,  und  öre  meghede,  juwelk  to  der  wekene,  ein  Scherff.
        <pb n="64" />
        40

Treue  der  Ehweiber  weniger  versucht  werden,  die  Keuschhcit
der  Tochter  geschützt  bleiben  würde,  so  wie  man  zu  eben
derselben  Zeit  unter  Mitwirkung  der  Geistlichkeit  in  dem
öffentlichen  Gerichtswesen  einen  andern  höchst  schädlichen
Mißbrauch  aufnahm,  der  aber  nach  damaliger  Verfassung
eines  der  Uebel  zu  seyn  schien,  wie  sie  gerade  zur  besten
Welt  gehören.

Man  hatte  nehmlich  in  Städten  gewiß  noch  früher
als  auf  dem  Lande  wahrnehmen  müssen,  daß  der  Grundsatz,
  wo  kein  Kläger  sey,  sey  auch  kein  Richter,  unmöglich
bei  einem  nur  etwas  ausgebildeten  gesillschaftlichen  Zustande
siatt  haben  könne,  und  das  Beispiel  der  Kirche,  in  welcher
der  Inquisitor  gleichsam  der  Fiscal  war,  zeigte  eine  Einrichtung,
  welche  übergetragen  auf  die  politische  Verfassung
eben  so  herrliche  Wirkungen  thun  müßte,  als  man  in  der
Kirche  damals  zu  sehen  glaubte.  So  entstunden  die  nachher
  so  berühmt  gewordenen  Fehmgerichte  oder  Westphälischen
  Gerichte,  deren  Ursprung  vergeblich  höher
gesucht  wird,  als  in  dieser  Periode  der  großen  Recvolution
nach  dem  Tode  Henrichs  des  Ldwen,  die  auch  so  sichtbare
Copien  des  Verfahrens  der  geistlichen  Inquisiionsgerichte
sind,  daß  manche  dieselbe  damit  verwechselt  haben  2)0.  Die

*)  Ueber  die  Westphälischen  Gerlchte  ist  von  bekannten  theils  ältern
  theils  neuern  Gelehrten  2o  vieles  geschrieben  worden,  daß
es  überflusstg  sepn  würde,  die  Titel  dieser  Schriften  hier  namentlich
  anzuführen.  In  den  meisten  derselben  aber,  so  weit
sie  wenigstens  mir  bekannt  wurden,  fehlt  eine  sorgfältige  historische
  Zusammenstellung.  Haltaus  allein  in  seinem  Glossarium
hat  meines  Erachtens  die  richtigste  Spur  getroffen.  Er  zeigt,
daß  man  vor  Henrich  dem  Löwen  diese  Gerichte  gar  nichr  gekannt
  habe,  daß  sie  aber  gleich  nach  dem  Sturze  desselben  zum
Vorschein  gekommen,  daß  die  Geistlichkeit  besonders  in
        <pb n="65" />
        41.
erste  ursprüngliche  Einrichtung  derselben,  so  weit  sich  dieselbe
noch  errathen  und  deutlich  machen  läßr,  war  diese  2):

Der  Stadtmagistrat  eines  Orts  hatte  in  der  Stille
einige  der  namhaftesten,  kundigsten  Bürger  bestellt,  Acht  zu
haben,  was  das  Gerüchte  eines  jeden  Mannes  sey,  wo
Diebstähle  sich  ereigneten,  die  vielleicht  selbst  der  Bestohlene
  nicht  einmal  wußte,  oder  nicht  einklagen  konnte,  weil
er  den  Thäter  nicht  kannte.  Wurd'  es  nun  endlich  einmal
Zeit,  einen  Haufen  geheimgehaltener  oder  nicht  eingeklagter
Missethaten  zu  rügen,  so  besprachen  sich  ein  paar  Rathsmeister
  insgeheim  mit  einigen  der  namhaftesten  jener  Wissenden,
  und  es  wurde  in  höchster  Stille  beschlossen,  nächstkommenden
  Tag  Fehmgericht  zu  halten.

Noch  ehe  der  Tag  anbrach,  wurden  die  Stadtthore  geschlossen.
  Der  ganze  Rath  versammelte  sich.  Allen  Wissenden
  wurde  zusammengeboten.  Man  schlug  dreimal  Sturm
mit  der  Glocke.  Sämmtlicher  Magisirat  und  sämmtliche
Börgerschaft  mußten  sich  auf  einem  besiimmten  weiten  Platze
versammeln.

Westphalen  durch  Henrichs  Fall  Macht  und  Einfluß  genug
gewonnen,  um  ein  Institut  dieser  Art  emporzubringen,  und
daß  schon  allein  der  Lateinische  Name  (Fehmgericht  von  lama)
so  wie  die  ganze  Art  des  Verfahrens  hinlänglich  beweise,  welchen
  Ursprungs  das  Gericht  sey.

*)  Diese  Beschreibung  ist  gelammelt  aus  einem  alten  Aussatze,
der  sich  bei  Rehrmevper  (Chron.  S.  626.)  findet,  und  der  eine
der  aͤltesten  obrigkeitlichgenauen  Beschreibungen  ist.  Rebtmever
nahm  ihn  auch  ax  libro  judicii  in  Arch.  Sen.  Brsv.  Wie
häusig  diese  Fehmgerichte  in  der  ersten  Hälfte  des  vierzehnten
Jahrbunderts  gehalten  wurden,  und  wie  sie  schon  in  der  zwei:
ten  Hälfte  wieder  abnahmen,  erhellt  aus  folgender  Rehtmeyerischen
  Bemerkung  der  Jahre,  in  welchen  Fehmgericht  zu  Vraunschweig
  gehulten  wurde.  1312.  1314.  1320.  1321.  132z.  1333.
1326.  1329.  1331.  1334.  1337.  1345.  1362.  1265.
        <pb n="66" />
        42

Waͤhrend  daß  sich  der  Magistrat  an  einem  besondern
Orte  in  feierlicher  Versammlung  setzte,  mischten  sich  die
Wissenden  unter  das  Volk,  hörten  und  frugen  von  diesem
und  jenem,  erforschten,  wessen  sie  selbst  sich  dunkel  erinnerten,
  und  brachten  zuletzt  ihre  eigenen  und  ihre  gesammelten
Nachrichten  dem  Fehmschreiber,  oder  dem  Manne,  der  das
Protokoll  des  segleich  zu  hegenden  Gerichts  führen  sollte.

Der  Fehmschreiber,  indeß  sich  die  Wissenden  zum  Gerichte
  zusammensetzten,  der  Fehmgrav  das  Gericht  zu  hegen
aufieng,  trug  alle  ihm  anvertraute  Nachrichten  dem  versammelten
  Magistrate  vor,  und  dieser  läuterte  erst,  was  in
die  Fehme  gehbren  sollte,  und  schickte  auch  sogleich  einige
seiner  Deputirten  zum  Fehmgericht  selbst,  als  aufmerksame
Zeugen  dessen,  was  vorgehe,  der  ganzen  Feierlichkeit  beizuwohnen.


Mit  allem  dem  richterlichen  Formelngepränge,  das  jeder
  Kenner  der  alrdeutschen  Gerichtsverfassung  hie  und  da
selbst  noch  in  manchen  unserer  Gerichte  mit  Vergugen
wahrnimmt,  wurden  zuerst  diejenigen  gefodert,  welchen  etwas
  gesiohlen  worden,  und  der  Richter  fragte,  ob  sie  den
Dieb  wüßten  oder  ob  sie  bereit  seyen  zu  den  Heiligen  zu
schwören,  daß  ihnen  der  Thäter  unbekannt  sey.

Wer  den  Thäter  nicht  nennen  konnte,  mußte  schwören;
  sobald  aber  ein  Thäter  genannt  war,  wurde  dieser  gefodert,
  und  wenn  er  der  That  nicht  geständig  war,  mußte
er  sich  mit  einem  Eide  reinigen.  Traf  ihn  aber  eine  solche
Beschuldigung  schon  zum  zweitenmal,  so  war  sein  Eid  nicht
mehr  bündig  genug,  sieben  andere,  wo  er  sie  nun  auch
auftrieb,  mußten  mit  ihm  seine  Unschuld  beschwören.  Traf
ihn  eine  solche  Beschuldigung  zum  drittenmal,  so  mußte  er
sich  der  Probe  des  glühenden  Eisens  unterwerfen.  Büttel
        <pb n="67" />
        43

und  Scharfrichter  hielten  nehmlich  waͤhrend  dem  Fehmgerichte
  zur  linken  Seite  des  Richters  gewoͤhnlich  ein  paar
Eisen  gluͤhend,  wuschen  nun  sogleich  die  Hand  des  Beschul-(digten
  mit  kaltem  Wasser,  und  bestimmtem  ihm,  wie  weit
er  das  glühende  Eisen  in  der  Hand  tragen  müßte.  Dieser
Gang  entschied  Leben  und  Tod.

Man  sieht  leicht,  wie  diese  Gerichte  ursprünglich  ganz
unter  der  Leitung  des  Stadtmagistrats  stunden,  wie  sie  eine
obrigkeitliche  Anstalt  waren,  welche  der  Justiz  aufhelfen
sollte,  und  nach  den  damaligen  Vedürfnissen  der  Justiz  vorzüglich
  Diebstähle  betrafen,  ungcachtet  frühe  genug  auch
andere  Verbrechen  zur  sirengern  Rüge  herbeigezogen  wurden:
aber  die  ganze  Form  eines  solchen  Instituts  war  gleich  nach
den  paar  ersten  Generationen  solchen  Ausartungen  unterworfen,
  daß  endlich  die  wirksamsten  obrigkeitlichen  Austalten
  gegen  dasselbe  nothwendig  wurden,  und  daß  sich  doch
ihre  ausgeartete  Fortdauer,  trotz  kaiserlicher  und  landesherrlicher
  Gesetze,  und  trotz  dem  allgemeinen  Gefühl  ihrer  gefahrvollen
  Unbrauchbarkeit,  bis  an  das  Ende  des  fünfzehnten
  Jahrhunderts  fortschleppte  2)  So  ist  der  Fall  gewoͤhn-)Die

  letzte  Spur  eines  gebaltenen  Fehmgerichts  findet  sich  noch
in  der  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts.  Der  berühmte
Franz  Algermann  macht  in  seinem  Leben  des  Herzog  Julius
nach  der  vermebrten  Handschrift  von  1608  folgende  Beschrei:
bung:  „Darumb  dann  auch  solche  Straffen  von  den  alten
„Sachsen  angeordnet,  wie  man  den  vor  etlichen  Jahren  auff
„Kayser  Caroli  Magni  Anordnung  von  wegen  der  abtrünnigen
„und  die  vom  christlichen  Glauben  sich  abwendeten,  auch  das
„Vimrecht  oder  jus  Veni#o  des  Jahres  einmal  pflegte  zu  hal-„ten,
  da  heimliche  Nichter  verordnet  und  sonderlich  dazu  be-„ehdigt
  gewesen,  die  auff  solche  Leute  auch  öffentliche  und  heim-„liche
  delica  müssen  Achtung  haben.

„Wenn  das  Vimrecht  angestellet,  so  musten  alle  Einwohner
        <pb n="68" />
        44

lich,  daß  der  Vervollkommnung  gesellschaftlicher  Einrichtungen
  nichts  schaͤdlicher  wird,  als  jene  ersten  Palliativinstitute,
  welche  man  nach  periodischen  Beduͤrfnissen,  ohne
scharfsinnige  Voraussehung  der  Zukunst  und  ihrer  geänderten
Lagen  entstehen  ließ.

Von  dieser  Seite  betrachtet  giebt  die  ganze  Geschichte
der  ersten  städtischen  Einrichtungen  und  ihres  Verhältnisses
zu  den  uͤbrigen  Theilen  des  Staats  einen  ganz  unverkennbaren
  Beweis,  wie  halbsehend  damals  Politik  war,  oder
wie  geneigt  sie  vielmehr  von  jeher  gewesen  ist,  nur  gegen-„in

  einem  Gericht  oder  Amt,  so  über  zwölfJahr  alt,  auff  einer
„Heiden  oder  großen  Platz  unausbleiblich  erscheinen,  sich  auf
„  die  Erde  niederseßen,  da  wurden  dann  in  der  Mitten  ebliche
„Tische  gesest,  dabep  saß  dann  der  Landesfürst,  seine  Rätbe
„und  Vögte,  und  mußten  dann  die  beimlichen  Nichter  die  De-„linguenren
  und  delicta  anmelden,  die  giengen  dann  mit  einem
„weissen  Stabe  rings  herumb  und  schlugen  die  Verbrecher  auf
„die  Beine.  Wer  dann  ein  böß  Gewissen  hatte,  und  sich  ci-„ner
  Leibesstrafbaren  Misserhat  schuldig  wußte,  dem  war  ver-„Könnet
  aufzusteben,  und  in  Tag  und  Nacht  das  Land  zu  räu-„men,
  und  möchte  auch  wohl  den  andern  Schlag  aushalten.'

„Wann  er  aber  zum  drittenmahl  getroffen  wardt,  so  war
„der  Nachrichter  oder  Scharfrichter  dabey,  undt  ein  Pastor
„reichte  ihm  das  Sacrament,  undt  zum  nächsten  Vaum  mit
„ihm  zu.

„Wer  aber  nur  einmahl  oder  zwepmal  getroffen  wardt,  das
„war  eine  väterliche  Warnung  sich  hinfüro  zu  bessern,  daher
„es  dann  jus  Venit,  daß  noch  Gnade  daber  war,  welches
„darnach  corrumpiret  und  Vimrecht  genennet  worden.

„Und  hat  ein  solches  Gerichte  Herzog  Wilhelm
„zu  Lüneburg  vor  vierzig  Jahren  ungefährlich
„noch  das  letztemahl  meines  Angedenkens  in  der
„Person  bep  Zelle  geheget  undt  gebalten,  welches
„ich  von  wegen  der  Jugend  undt  daß  bisweilen  in  den  Histo-„rien
  dieses  Vimrechtes  gedacht  wird,  allhie  mit  berühren
„wollen.“
        <pb n="69" />
        45

wärtig  drängenden  Beduͤrfnissen  zu  helfen,  ohne  ängstlich  zu
sorgen,  ob  nicht  aus  dieser  Art  Huͤlfe  ein  neues  Uebel  entspringe,
  das  in  kurzem  gefährlicher  werde  als  das  erste.

Um  der  Feudalanarchie  ein  Gegengewicht  zu  geben,
den  Adel  zu  züchtigen  und  bereitwillige  Hülfe  gegen  den
Adel  zu  haben,  wurden  die  Städte  mit  einer  anfangs  beinahe
  partheiischen  Großmuth  der  Fürsten  begünstige,  und
diese  sahen  mit  ruhigem  Wohlgefallen,  wie  Bündnisse  unter
  den  Städten  geschlossen  wurden,  wie  sie  auszogen  und
Krieg  führten,  auf  offener  Landstraße  Sicherheit  erhielten,
oder  mit  gewaffneter  Hand  Jeden  bestraften,  der  ihre  Zollstärte
  ohne  zu  zollen  vorüberfahren  wollte.  Ihr  Handel
wurde  durch  Privilegien  von  Bannmeilen  befördert,  durch
Freiheit  von  landesherrlichen  Zdllen  auch  in  die  Ferne  verbreitet,
  ihnen  zu  Gunst  alte  Gewohnheiten  und  Mißbräuche
aufgehoben  *)  und  ihre  Bürger  erhielten  in  Ansehung  des
Gerichtsstandes  Vorrechte,  welche  dem  Stadtgerichte  in  kurzem
  das  Ansehen  eines  freiwillig  anerkannten  Obergerichtes
verschafften.  Manche  Stadt  wurde  zur  Dankbarkeit  einer
geleisteten  Hülfe  oder  eines  unerwartet  bewiesenen  Gehorsams
  von  aller  Bede  und  Schatzung  freigesprochen,  und
was  der  Fürsi  nachher  von  derselben  etwa  erhielt,  war  freiwillige
  Verehrung,  welche  der  Fürst  selbst  als  freiwillig  erkennen,
  und  so  lang  noch  ein  Vorrecht  zu  verwilligen  war,
mit  neuen  Privilegien  belohnen  mußte.

So  wurde  mit  einer  in  der  That  auffallenden  Schnelle
das  entstehende  Städtchen  zur  Stadt.  Die  Anzahl  der

*)  Befreiung  vom  Strandrecht,  Grundruhrrecht,  unter  welche
Classe  auch  gehörte,  daß  wenn  ein  Wagen  auf  der  Landstraße
umsiel,  so  war  er  nach  alter  Sitte  eine  rechtmäßige  erklärte
Beute.
        <pb n="70" />
        46

Einwohner  verdoppelte  sich.  Eine  neue  Gattung  von  Moͤnchen,
  welche  gerade  damals  entstund,  baute  sich  einzig  in
Städten  und  nicht  wie  dic  alte  gethan  hatten,  in  Eindden
an.  Ganze  Dörfer  ließen  sich  in  die  städtischen  Ringmauern
einschließen,  und  behielten  nicht  selten  als  fortdaurendes
Angedenken  ihrer  eigenen  Subsistenz,  ihre  besondere  Obrigkeiten
  und  Rechte,  ohne  in  irgend  einem  Haupttheile  ihrer
Verfassung  der  Altstadt  sich  schnell  zu  verähnlichen  *).
Unter  den  Einwohnern  entstunden  innerhalb  einiger.
Jahrzehende  immer  neue  Classen  von  Hauptbeschäftigungen
  **),  und  was  ehedem  das  Geschäft  eines  Handwerks
oder  einer  Profession  gewesen,  vertheilte  sich  in  mehrere  Fächer,
  deren  jedes  seine  eigene,  einzig  damit  beschäftigte“
Meister  erhielt,  und  eben  daher  auch  in  einer  unglaublichen
  Schnelle  zu  einer  Vollkommenheit  gebracht  wurde,  die

*)  Schwerlich  wird  man  irgend  eine  beträchtliche  Stadt  in  den
hiesigen  Landen  sinden,  deren  Hauptanwacks  nicht  auf  diese
Art  geschah.  "

**)  Diese  allmählige  Zertheilung  der  Beschäftigungen  gieng,  wie
sich  vermuthen  läße  und  wie  auch  die  Geschichte  im  Einzelnen
zeigt,  in  jeder  Stadt  einen  ganz  verschiedenen  Weg,  je  nachdem
  Bedürfnisse,  Handel,  äußere  Verbältnisse  der  Stadt
waren.

So  find  in  Helmstädt  1244  die  Knochenhauer  oder  Fleischer
eine  der  ältesten  Innungen  gewesen,  von  welchen  sich  die  Kaldaunenwäscher
  (Hausschlächter,  carnilsces  minores)  an  größeren
  Orten  abzusondern  pflegten.  In  Görtingen  aber  hatten
die  Knochenhauer  lange  Zeit  gar  keine  Gilde.  Erst  drei  Jahre
nachher  erhielten  in  Helmstädt  Schmiede  und  Kramer  Innungsrecht.
  1301  machte  sich  die  Schneidergilde  eigene  Statuten,
  sie  scheint  aber  selbst  nach  diesen  Statuten  schon  viel  fruͤ-her
  eristirt  zu  baben.  1340  bekamen  die  Fleischer  auf  dem
Neumarkt  vor  Helmstädt  das  Recht  einer  eigenen  Gilde.  S.
Lichtensteins  observatiunculas  bislorico  juridicas  cx  diplom.
Ilelmstad.  excerplas.
        <pb n="71" />
        47

alle  Erwartungen  uͤbertraf.  Der  Leineweber  schied  sich  vom
Wolleweber,  und  machte  seine  eigene  Gilde.  Die  Schlosser
trennten  sich  von  den  Schmieden.  und  wie  sich  die  ehrsame
Barbierersprofession  beinahe  mit  schismatischem  Eifer  in
reine  und  unreine  Meister  theilte,  so  entstund  fast  in
jeder  großen  zahlreichen  Innung,  deren  Geschäft  einer  weiteren
  Vertheilung  fähig  zu  seyn  schien,  eine  doppelte  Classe
von  Meistern  und  Knappen,  deren  Verschiedenbeit,  gerade
selbst  wenn  sie  nicht  größer  war  als  die  Verschiedenheit
des  Schuhflickers  und  Schuhmachers,  einen  auffallenden
Beweis  der  allgemeinsien  regesten  Betriebsamkeit  und  des
blühendsten  öffentlichen  Nahrungszustandes  gab.

Sogar  die  Kunst,  Bier  zu  brauen,  so  sehr  doch  der
Deutsche  in  Zubereitung  seines  alteinheimischen  Getränkes
geübt  zu  seyn  scheinen  mußte,  gewann  doch  durch  die  gereizte
  Erfindsamkeit  des  Städters  einen  so  viel  höhern  Grad
der  Veredlung  oder  sorgfältigeren  Bereitung,  daß  man  mit
einer  Lüsternheit,  welche  noch  kurz  vorher  völlig  unbekannt
war,  auch  bei  großen  Feierlichkeiten  auf  dem  Schlosse  des
Ritters  nicht  mit  dem  selbst  gebrauten  Biere  zufrieden  war,
sondern  einige  Fässer  von  Eimbek,  oder  wohl  gar  von
Merseburg  kommen  ließ.

Da  bisher,  noch  ehe  die  Städte  ihr  Haupt  emporhuben,
  der  Besitz  eines  ansehnlichen  Grundeigenthums  oder
der  Besitz  zahlreicher  Heerden  der  größte  Reichthum  von
Pitvatpersonen  gewesen,  so  entstund  nun  eine  ganz  neue
Classe  von  Reichen,  deren  Reichthum  viel  glänzender  in  die
Augen  fiel,  viel  gewissern  und  mannichfaltigeren  Gebrauch
zu  haben  schien,  und  in  kurzem  zu  manchem  neuen  verfeinerteren
  Genusse  des  Lebens  führte,  über  welchen  alle  alte,
der  vorigen  Zeit  kundige,  Weiber  und  Männer  ersiaunten.
        <pb n="72" />
        48

Die  Buͤrgersfrauen  und  Jungfrauen  fiengen  an  Tuͤcher  zu
tragen,  welche  mit  Gold  oder  bunter  Seide  gestreist  waren,
zierlich  hie  und  da  Buchsiaben  aufgenäht  hatten  *);  was
prächtig  ließ  besonders  bei  ihren  weiten  und  langen
Mänteln.  Die  Männer,  welche  nicht  mehr  beim  Biere  allein
  blieben,  sondern  zum  Wein  kamen,  spielten  und  doppelten
  so  gewaltig,  daß  die  Obrigkeit  Verfügungen  machen
mußte  **),  auch  selbst  ihrim  Lurus  in  der  Mannigfaltigkeit
ihrer  Rüstung  und  Wassen  endlich  gewisse  Gränzen  setzte,
welche  kein  Bürger  bei  Strafe  überschreiten  durfte.

Die  Gelage  wurden  so  kosibar,  die  Gastungen  bei  dem
Verldbniß  und  die  Schmausereien  bei  der  Hochzeit  so  weitschichtig,
  daß  der  fürsichtige  wohlweise  Rath  einer  ehrsamen
Stadt  Braunschweig  mit  großer  Strenge  verordnete,  Niemand
  sollte  mehr  Gäste  haben,  als  ctwa  zu  sechzig  Schüsseln
  268).

In  den  ersten  Zeiten  des  Aufblühens  der  Städte  hatte
wohl  selbst  der  Bräutigam  seiner  Braut  ein  paar  Holzschuhe
  zum  Geschenke  gemacht  #),  aber  so  stieg  in  kurzem
Verschwendung  und  einmal  gekosteter  Genuß  der  Bequemlichkeiren
  des  Lebens,  daß  alle  vom  Bürgermeister  bis  zum
gemeinsten  Häusling  herab  in  ledernen  Schuhen  giengen.

Es  ward  eine  andere  Welr,  andere  Menschen,  andere

*)  Götting.  Statuten  S.  186.

“  Leges  Brunsvic.  c.  a.  1252.  Art.  V.  n.  8.  9.  10.  15.

*#)  Loc.  cit.  Art.  IV.  n.  53.
1)  Noch  in  den  Götting.  Statuten  bei  Pulend.  Obss.  juris.
App.  T.  III.  p.  154.  Ouch  mech  de  brudigam  gheben  der
bruth  eyn  par  scho  und  eyn  par  holtscho,  und  (wie  es

einigemal  in  diesen  Statuten  vorkommt  statt  edder)  twey  par
scho  wem  he  wil.
        <pb n="73" />
        49

Sitten  und  eben  daher  auch  bald  oderespät  ein:  anberes
Privatrecht.  So  lang  des  Vaters  und.  Altvaters  Vermoͤgen
einzig  im  Meierhofe  bestund,  und  in  allem,  was  zur  Benutzung
  desselben  gehörte,  so  erbten  das  ganze  Vermogen
höchstens  ein  paar  Söhne  oder  bisweilen  guch  nur  der
jüngste  derselben,  denn  der  Hof  bonnte  nicht  ins  kleine  zeheufache
  getheilt  werden,  weil  die  glückliche  Betreibung  des
Landbaues  einen  gewissen  Reichthum  an  dängendem  und
arbeitendem  Vich  foderte,  den  der  Eigenthümer  einiger  wenigen
  Morgen  unmöglich  erhalten  konnte.  Aber  der  Städter
  und  der  Mann,  welchen  sein  Handwerk  als  Bürger
nährte,  konnte  seine  ganze  Habe  mit  gleicher,  Liebe  unter
seine  sämmtliche  Kinder  vertheilen,  und  gewöhnlich  besaß  er
an  Hausrath  und  Kleidern  und  Baarschaft  gerade  so.  viel,
daß  wenn  seine  Tochter  auch  nur  an  diesem  Theile  der
Erbschaft  ihre  Portion  bekam,  so  gewann  sie  wie  ein
Haupterbe.

Sagar  die  große  Pest,  welche  seit  dem  Jahr  1349
wie  in  dem  ganzen  cultivirten  Europa  so  auch  in  allen
Niedersichsischen  Städten.  ungeheure  Verheerungen  anrichtete,
war  ungeachtet  der  eifrigen  Vußpredigten  des  selbstverdorbenen
  Clerus  eine  neue  Epoche  eines  noch  höher  sieigenden
Lurus,  weil  Reichthumer,  die  hundertfach  vorher  vertheilt
waren,  nach  einer  so  großen  Niederlage  bei  wenigen  Besitzern
  zusammenflossen,  Jünglinge  ohne  Vormünder  übrig
blieben,  und  kurz  vorher  der  Handel  vermittelst  des  Hanseatischen
  Bundes  *),  gerade  so  viel  Kunde  fremder  Pro-*)

  Kleffeker  in  seiner  Dissert.  de  Hansa  Teutonica  (Goeltz  2784)
har  meines  Erachtens  überzeugend  bewiesen,  daß  die  Entstebung
  des  Hanfratischen  Bundes  eine  Fosge  des  Falls  Herzog
Henrichs  des  Löwen  war.  Sobald  kein  mächtiger  und  großer

Evittler's  sämmtl.  Werke.  VI.  Pd.  4
        <pb n="74" />
        50

ducte  und  fremder  Bequemlichkeiten  selbst  im  Innern  des
Landes  verbreitete,  als  ndthig  war,  um  der  Lüsiernheit  des
übrig  gebliebenen  Reichen  einen  Gegenstand  der  Veschäftigung
  zu  geben.

Kam  nun  ein  Fall,  in  welchem  es  sichtbar  werden
konnte,  wie  sehr  sich  der  reichgewordene  freiheitfühlende
Städter  von  seinem  Urältervater  dem  dürftigen  halbfreien
Landmann  unterschied,  der  nichts  als  Sicherheit  seines  Lebens
  und  ruhigeren  Genuß  seines  Brods  hinter  den  Stadtmauern
  suchte,  so:  brach  fast  mit  einer  planmäßigen  Eintracht
  in  allen  Städten  Empdrung  aus,  und  das  Volk  riß
entweder  die  Regiceung  oft  mit  Blutvergießen  an  sich,
oder  setzten  sich  sämmtliche  Städte  gegen  den  Landesherrn
in  einen  Zustand  der  Freiheit,  der  sie  beinahe  noch  furcht-Beschüter

  des  Landfriedens  im  westnördlichen  Deutschland  war,
so  vereinigten  sich  die  Städte  unter  einander  selbst,  zur  Erhaltung
  sicherer  Landstraßen  und  zum  Schut  ihres  einmal
schon  gedeihenden  Handels.  Nur  sind  die  Wirkungen  dieses
großen  Bundes  im  Lande  zwischen  Weser  und  Leine  schwerlich
vor  der  letzten  Hälfte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  empfunden
worden.  Alle  vier  großen  Städte  des  Fürstentbums  Calenberg,
Hannover,  Hameln,  Göttingen  und  Northeim,  und
neben  ihnen  noch  Münden  sind  Mitglieder  des  Hanfeatischen
Bundes  gewesen  (Willebrand  Hansische  Chronik  S.  12)  aber
die  Epoche,  wenn  jede  derselben  eintrat,  konnte  ich  bisher  noch
nicht  finden,  so  wie  bei  mehreren  derselben  die  Zeit  ihres  Austretens
  aus  der  großen  Verbindung  nicht  wohl  bestimmt  werden
kann.  Noch  in  einer  Urkunde  von  1603  hat  die  Hanse  selbst
jene  obgenannten  vier  großen  Städte  noch  zu  ihren  Mitgliedern
  gezählt,  ungcachtet  Göttingen  schon  1558  aufgekuͤndigt
batte.
Hannover  gehörte  im  Jahr  1368  gewiß  schon  zur  Hanse.
S.  die  Urk.  bei  Willebrand  S.  20,  aber  von  Görtingen  konnte
ich  keine  gleichfruhe  Spur  enrdecken.
        <pb n="75" />
        51

barer  machte,  als  die  Vasallen  öfters  dem  Lehnherren
wurden.

Der  Altlüneburgische  Erbschaftskrieg  2),  welcher  in
dieser  Zeit  neunzehn  Jahre  lang  mit  großer  Erbitterung
des  Chursächsischascanischen  und  Braunschweigischen  Hauses
geführt  wurde,  und  von  Harburg  an  bis  zur  Oberleine
herab  wiederholtemal  alles  verheerte,  bot  in  der  That  auch
sämmtlichen  Städten  eine  Gelegenheit  an,  wie  sie  selten
zweimal  in  der  Geschichte  eines  Landes  vorkommt,  und
wie  sie  nach  Freihcit  hätte  lästern  machen  müssen,  wenn
nicht  die  Lust  nach  Freiheit  schon  früher  da  gewesen  wäre,
als  die  Gelegenheit,  dieselbe  zu  erkämpfen,  sich  zeigte.

Zwei  mächtige  Fürstenhäuser,  deren  jedes  gleich  mächtige
  benachbarte  Alliirte  hatte,  sprachen  das  Lüneburgische
Land  an,  zu  welchem  der  Theil  des  Calenbergischen  damals
gehörte,  der  das  Land  zwischen  Deister  und  Leine  begreift,
und  da  sich  beide  Partheien  schon  fünf  Jahre  vor  dem  Aussierben
  des  Alrlüneburgischen  Hauses  unter  den  lautesien
Forderungen  ihrer  Rechte  gegen  einander  geschlossen  hatten,
so  entsiund  sowohl  am  kaiserlichen  Hofe  als  noch  mehr  im
Lande  selbst  eine  Lebhaftigkeit  von  Unterhandlungen,  die
dem  Adel  und  den  Städten  des  Landes  den  ganzen  Werth

1360:
1388

*)  Die  Geschichte  des  Altlüneburgischen  Erbschaftekrieges  stect

noch  sehr  zerstreut  in  manchen  Urkunden  der  Origg.  Guels.

und  einzelnen  Cbroniken  in  Leibnitii  Seripit.  Tom.  III.,  wozu
noch  der  wichtige,  aber  leider  sehr  incorrecte  Fascikel  Lunedurgischer
  Urkunden  in  Jo.  W.  Hofmanns  Sammlung  gehöret;
und  doch  ist  es  eine  der  Begebenheiren  des  Mittelalters,  welche
die  größte  Epoche  in  der  Geschichte  der  hiesigen  Lande  macht.
Nur  allein  das  Furstenthum  Göttingen  nahm  fast  gar  keinen
Antheil  an  demselben,  weil  Herzog  Otto  der  Quade  zu  gleicher
  Zeit  mit  Hessen  und  Meißen  in  einen  großen  Successionskrieg
  verwickelt  war.
        <pb n="76" />
        52

ihres  Beifalls  und  die  reizendste  Hoffnung  neuer  Handfesien
und  Privilegien  zeigen  mußte.  Aus  der  unbestimmtesien
allgemeinsien  Versicherung  alter  Gerechtsame  und  alten  Herkommens,
  womit  jeder  Prätendenr  die  Treue  des  Lüneburgischen
  Adels  und  der  Lüneburgischey  Städte  erkaufen  wollte,
erhuben  sich  nach  und  nach  einige  Puncte  ins  Licht,  für
welche  man  eine  so  klare  und  individuelle  Bestätigung  nach
dem  Bedürfnisse  der  damaligen  Zeit  suchte,  daß  sie  ein  neuerworbenes
  Recht  zu  seyn  schienen,  oder  wenigstens  den
Werth  eines  neuerworbenen  Rechtes  dadurch  erhielten,  weil
sie  den  alten  auf  urdeutsche  Freiheit  sich  gründenden  Sitten,
ungeachtet  der  geänderten  Zeiren  und  Umstände,  eine  gesetzmäßige
  Fortdauer  fortgaben,  manche  bisher  genossene
Gewohnheiten  die  verdächtige  Gestalt  vermeinter  Privtlegien
verloren  und  offenbar  Verträge  zweier  Parthicen  wurden

deren  Heiligkeit  nicht  auf  der  fortdaurenden  Gnade  des
Fürsten,  sondern  auf  erwiesener  freiwilliger  Diensileisiung
beruhte.

In  dem  nachfolgenden  langwührigen  Kriege,  der  den
Besitz  dieser  Lande  zwanzig  Jahrc  lang  unentschieden  ließ,
wuchs  nicht  nur  bei  Adel  und  Städten  das  Gefühl  von
Wichtigkeit  und  Unabhängigkeit,  das  jedem  Wunsche  der
feierlicheren  Behauptung  oder  Erwerbung  einzelner  Rechte
zuvorkam,  sondern  auch  die  Gewohnheit,  in  Bündnisse  unter
  einander  sich  zu  vereinigen,  und  Sache  der  Einzelnen
als  gemeinschaftliche  Sache  zu  verfechten,  erhielt  einen  solchen
  Zusatz  von  Stärke,  daß  dem  Fürsten  und  seinen  Nachkommen
  fasi  keine  Hoffnung  blieb,  Verbindungen  zu  trennen,
  welche  der  Entwicklung  ihrer  Vorrechte  nachtheiliger
waren  als  die  bestimmtesten  geschriebenen  Privilegien.  Schon
manchen  Fürsten  und  manchen  Staat  hat  in  einem  so  kri-
        <pb n="77" />
        53

tischen  Zeitpunkte  fast  nichts  gerettet,  als  die  natuͤrliche
Sorglosigkeit,  womit  die  uͤbermaͤchtige  Parthie  im  vollen
Gefuͤhl  ihrer  gegenwaͤrtigen  Staͤrke  oder  oft  auch  aus  kleiner
politischer  Schouung  versaͤnmt,  ihren  errungenen  Vorrechten
die  letzte  Bestimmtheit  und  das  fortdaurende  Angedenken  zu
verschaffen,  durch  welche  allein  jede  kuͤnftige  neue  Revolution.
  fast  unmoͤglich  gemacht  wird.  Die  Luͤneburgischen
Landstaͤnde  ließen  zwar  gleich  uach  geschlossenem  Frieden,
noch  ehe  sie  ihren  neuen  Herren,  den  Braunschweigischen
Minzen  Bernhard  und  Henrich,  huldigten,  alle  die  Privilegien
  und  Rechte  beschwdren,  welche  sie  einzeln  oder  insgesammt
  bisher  redlich  hergebracht  und  genossen  hatten.
Die  größeren  Städte  Lüneburg,  Hannover  und  Uelzen  verwahrten
  sich  noch  besonders,  und  suchten  sich  den  ruhigen,
ungeskörten  Besitz  ihrer  Sulze,  Münze  und  Wechsel  zu  erhalten.
  Man  machte  den  neuen  Fürfsten  noch  zur  ausdruͤcklichen
  Bedingung,  ohne  Wissen  und  Willen  der  Ritterschaft
und  Städte  keine  neue  Feste  zu  bauen,  Niemand  zu  Räthen
  zu  nehmen,  als  wohlgeborene  Laneburgische  Mannen
oder  andere  getreue  Leute,  wie  sie  ihnen  der  Stadtrath  zu
Lüneburg  und  Hannover  anweisen  werde.  Keinem  neuen
Herren  sollte  künftighin  gehuldigt  werden,  er  habe  denn,
wie  Bernhard  und  Henrich  thaten,  zu  den  Heiligen  geschworen,
  alles  Verbriefte  zu  halten,  und  wenn  über  Verletzung
  eines  versprochenen  Rechts  in  Zukunft  Klage  entstehe,
  so  sollte  in  einem  Vierteljahre  Wiedererstattung  geschehen
  nach  Ausspruch  der  Prälaten,  Ritter  und  Städtedeputirten,
  welche  sich  um  dicse  Zeit  im  Rath  des  Fürsten
besänden  ).

*)  S.  die  Urk.  vom  15.  Jul.  1388  aus  einem  Origin.  abgedruckt

bei  Jung  de  jure  Salinar.  Syll.  Docum.  n.  Xlll.  pag.  91.
        <pb n="78" />
        54

Offenbar  war  dieser  ganze  Vertrag,  so  fern  er  bestimmte
  Rechte  enthielt,  gerade  nur  nach  augenblicklichen
Bedürfnissen  verfaßt,  und  die  alten  Freiheiten  nur  so  weit
gesichert,  als  manche  neue  Gefahren  derselben,  durch  einzelne
  neue  Vorfälle  und  durch  die  ganze  Geschichte  des
Kriegs,  entdeckt  worden  waren,  sobald  sich  aber  Bernhard
  und  Heurich  nach  emlich  geschlossenem  Frieden  in
den  vollen  Genuß  ihrer  Regierungsrechte  zu  setzen  suchten,
die  Wunden  des  Kriegs  geheilt,  Schulden  bezahlt,  Pfandschaften
  eingelöst  und  Mißbräuche  abgeschafft  werden  sollten,
  so  entstunden  neue  Bedürfnisse,  neue  Streitigkeiten,
und  fast  schien  die  Zeit  der  Wiedergenesung  kritischer  zu
seyn,  als  selbst  die  Krankheit  gewesen  war.

Große  Summen  waren  nothwendig,  um  für  Bernhard
und  seine  Ritter,  die  jüngst  erst  im  Kriege  gegen  Brandenburg
  gefangen  worden,  schwere  Nanziongelder  zu  bezahlen,
oder  wichtige  Pfandschaften  einzuldsen,  durch  welche  sie  damals
  wenigstens  in  der  ersten  dringendsien  Noth  ihre  Freiheit
  erkauft  hatten.  So  klar  es  nun.  uralten  Herkommens
war,  daß  der  Fürst  keinc  allgemeine  Beden  und  Geldschatzungen
  fodern  dürfe,  so  unverkeunbar  schien  doch  die  Pflicht,
den  gefangenen  Fürsten  zu  ranzioniren,  und  die  fortdaurende
  Verpfindung  seiner  besien  Cammereinkünfte,  die  gerade
  in  den  verlorenen  Zollen  bestunden,  durch  schleunige
Beisieuer  aufzuheben,  da  sonsi  das  allgemeinc  öffentliche
Wohl  in  äuszerste  Gefahr  gerieth.

Fünfzig  tausend  Lüneburgische  Mark  wurden  also  zusammengebracht,
  um  den  Lüneburgischen  Sülzzoll,  Schloß
und  Zoll  Hitzacker,  Blekede,  Lüderéhausen  und  Rethem  zu
lösen,  aber  bei  dieser  Verwilligung,  die  so  ganz  alles  überstieg,
  was  jemals  bisher  für  cinen  Fürsten  geschehen  war,
        <pb n="79" />
        55

wurde  mun  auch  eine  Handfeste  entworfen,  versiegelt  und
beschworen,  die  tiefer  ins  Innere  der  ganzen  Verfassung
hinein  gieng,  als  magna  charta  des  Engländers?).

*)  Alle  einzelne  Privileglen,  welche  entweder  einzelnen  Ständen
oder  einzelnen  Mitgliedern  derselben  von  1388  bis  1392  gegeben
  wurden,  mochte  ich  hier  Kürze  halber  nicht  berübren,  da
doch  fast  alles  zuletzt  auf  das  große,  hier  in  seinen  wesentlichsten
  Punkten  ertrahirte  Privilegium  vom  21.  Sept.  1392  ankommt.
  Man  heißt  den  damals  ausgefertigten  Vertrag,  denn
dieser  Name  ist  passender  als  die  Benennung  eines  Privilegiums,
  die  Lüneburgische,  Zate  (Sabung)  oder  den  Satebrief,
  aber  gewöhnlich  werden  hiebei  mehrere  urkunden  nicht
hinlänglich  unterschieden,  welche  sich  doch  durch  Datum  und

Inhalt  hinlänglich  unterscheiden.

Er  stlich  ist  den  14.  Sept.  1392  blos  für  die  Städte  und
Weichbilde,  also  blos  für  den  dritten  Stand  eine  wichtige  urkunde
  ausgestellt  worden,  die  meines  Wissens  nirgends  angetroffen
  wird,  als  in  der  bekannten  Sammlung  von  Joh.  W.
Hofmann.  S.  125.  Man  sieht  auch  nur  aus  diesem  Datum,“
verglichen  mit  den  nachfolgenden,  daß  die  Städtre  bei  dieser

ganzen  Sache  die  geschäftigste  und  interessirteste  Parthie  waren.

Sie  hatten  auch  Ursache,  denn  manches,  was  hier  verbrieft

wurde,  war  für  sse  wirklich  neues  Recht  und  besonders  in  so
weit  neu,  als  manche,  einzelnen  größeren  Städten  vorber  eigene,
  Privilegien  auf  alle,  auch  kleinere,  Städte  ausgedehnt
wurden.

Zweitens  den  21.  Sept.  1392  wurden  drei-Urkunden  oder
Satebriese  ausgestellt  1)  für  gesammte  Lüneburgische  Pfaffheit.
S.  Itulzing  ap.  Leibn.  Scripit.  Tom.  II.  pag.  596  sd.  und
Pfeffinger  Br.  Luneb.  Hist.  II.  Th.  S.  95  cc.  2)  Für  die
Ritterschaft.  S.  Joh.  W.  Hofmanns  Sammlung  S.  168.
Weit  richtiger  aber  s.  Liebhabers  Deduction  gegen  das  Klost.
S.  Michaelis  S.  163  2c.  und  S.  181  1c.,  wo  auch  3)  die  an
eben  demselben  Tage  ausgesertigte  Gesammturkunde  für  sammtliche
  drei  Stände  zu  finden  ist.  Vergl.  Scheid  Dibl.  hist.
Coell.  Vor  den  Abdrücken  bei  Lünig  unb  Pfeffinger  hat
man  sich  wie  gewöhnlich  zu  hüren,  glücklicher  Weife  haden  sie
auch  keine  hieber  gehörige  Urkunde  allein,  aber  leider  ist  selbst
Hofmann  voll  Druckfehler  und  Auolussungen,  welche  den
        <pb n="80" />
        56

Asa,  ersier  Hauptpunkt,  zu  welchem  selbst  die  diesmalige
  Gabe  die  nächsie  neue  Veranlassung  seyn  mußte,  war
fesigesetzt,  daß  der  Fürst  keine  Schatzungen  auflegen,  nicht
von  Prälaten,  Mannen  und  Städten,  noch  von  ihren
Gutslauten.  und  Gütern  irgend  einige  Bede  eintreiben  sollte,
sondern  daß  einzig,  die  Bauern  auf  seinen  Gütern,  seine
eigene  Möier  und  Leute  alle  bffentliche  Lasten  und  Geldbeiträge
  überbehmen  mißten.  Ungeachtet  der  seierlichsten  Versicherung.
  eines.  unpartheiischen  allgemeinen  Schutzes  fuͤr
Alle  mußte  der  Fürst  zu  gleicher  Zeit  versprechen,  keine
ueue  Feste  oder  Schloß  im  Lande  bauen  zu  wollen,  da  doch
Städte.  und  Weel  und  Untersassen  das  Recht  erhielten,  auf
ihren  Gütern  nach  Willkühr  Landwehren  und  Graben  und
Schlagbäume  anzulegen.  Alle  Besitzungen,  sie  seyen  Pfandschaften
  vom9  Fürsten  oder  eigenthümliches  Erbe,  wurden
aufs  seierlichste  dem  Inhaber  noch  einmal  zugesichert,  und
alte  Briefe  oder  Gewohnheitsrechte,  wie  sie  sich  etwa  auf
Nationalsitten  und  alten  gesellschaftlichen  Zustand  gründeten,
ungeachtet  mancher  veränderten  Verhältnisse  des  Zeitalters,

Sinn  eurstellen,  und  doch  findet  sich  meines  Wissens  allein  bei
ihm  die  wichtige  Verabredung  und  Einrichtung,  welche  unter
den  Ständen  selbst  zur  Behauptung  der  erhaltenen  Rechte  den
19.  März  1393  zu  Lüneburg  getroffen  wurde.

Urkunden,  womit  ein  einzelner  Ritter  oder  eine  einzelne
Stadt  seierlich  zur  Einung  schwuren,  hat  man  mehrere,  sie
klären  aber  in  Ansebung  des  Ganzen  wenig  auf.  Eine  solche
Urkunde  von  den  Grafen  von  Hallermund  f.  Scheid  Anm.  zu
Mosers  Vr.  Lüneb.  Staatsrecht  S.  612.  Vom  Nitter  Klencke,
s.  bibl.  hist.  Goeit.  S.  127,  von  der  Stadt  Hannover  Origg.
Guels.  Tom.  IV.  183,  von  der  Stadt  Lüneburg  in  Hofmanns
Samml.  ungedr.  Urkund.

Endlich  gehört  auch  noch  hieher  Kais.  Wenzels  Bestätigung

  der  Sate  vom  26,  Jul.  1393.
        <pb n="81" />
        57

aufs  neue  bestaͤtigt.  Da  oft  auch  in  einzelnen  Faͤllen,  wo
es  manche  ins  Einzelne  gehende  Rechte  betraf.  kreitig  seyn
konnte.,  was  vor  den  Zeiten  des  zwanzigjährigen  Krieges
Recht  gewesen  war,  so  wurde  die  Entscheidung  der  redlichen
Aussage  der  Männer  überlassen,  die  in  dem  Gerichtsbezirk
saßen,  wo  das  streitige  Recht  war.

Keine  der  Hauptstraßen,  wie  sie  bisher  den  Städten
zugiengen,  sollte  unter  Begünstigung  des  Fürsten  durch  Nebenwege
  geschmälert,  eben  daher  auch  keiner  der  alten  Zolle
erhöht,  kein  neuer  angelegt  werden,  aber  Städte  und  Weichbilde
  selbst  erhielten  das  Recht,  neue  Wasserwege  und  Schifffuhren
  zu  machen,  und  der  Fürst  selbst  versprach,  namentlich
  einige  derselben  aufs  mdglichste  zu  befordern.

Ausfuhr  und  Einfuhr  von  Wein,  Korn,  Bier  oder
was  sonst  allgemeine  Bedärfnisse  dieser  Art  seyn  mochten,
blieb  völlig  frei,  und  auch  in  dieser  Rücksicht  vorzüglich,
sollte  man  Jedem,  der  ein  herrschaftliches  Schloß  inne  habe,
känstighin  sogleich  in  seinen  Brief  setzen,  daß  er  Städte,
Weichbilde  und  ihre  Bürger  auf  alle  Weise  unbekümmert
lasse.

Was  nach  alter  Gewohnheit  Rathleute  und  Vögte  in
Städten  richteten,  sollte  vor  kein  ander  Gericht  gezogen
werden,  und  eben  so  blieb  den  Rittern  oder  Knappen  der
vollige  bisherige  Umfang  aller  ihrer  Jurisdictionalrechte  versichert.


Klöster  und  Pfaffen  ließen  sich  unbesiimmt  alle
Privilegien  noch  einmal  bestätigen,  welche  sie  irgend  einmal
vor  Alters  oder  ersi  jüngst  von  geisilicher  oder  weltlicher
Macht  erhalten  haben  mochten,  sie  drangen  besonders  auf
freie  Wahl  ihrer  Capitel  und  Conventke,  wo  anders  nicht
das  Herkommen  dieser  Freiheit  entgegen  war,  sie  wollten
        <pb n="82" />
        58

in  Ansehung  der  Dienste  und  Herberge  nicht  weiter  verpflichtet
  seyn,  als  sie  vor  vier  und  zwanzig  Jahren  verpflichtet
  waren,  und  selbst  im  Fall  eines  entstehenden  Krieges,
  wo  doch  Alles  zur  gemeinschaftlichen  Vertheidigung
beitragen  sollte,  nicht  härter  gehalten  werden,  als  zur  Zeit
der  Altlüneburgischen  Herren  geschah.  Jeder  Fürst  sollte
zwar  bei  dem  Antritt  seiner  Regierung  oder  bei  seiner  Vermählung
  in  jedem  Kloster  eine  geistliche  Präbende  vergeben
dürsen,  aber  auch  dieses  Recht  sollte  seinem  Umfang  nach
einzig  durch  Observanz  bestimmt  werden,  und  der  Verkauf
einer  solchen  Präbende  war  verboten.

So  sehr  es  der  künftigen  Entwicklung  der  fürstlichen
Hoheitsrechte  nachtheilig  scheinen  mußte,  nach  einer  vier
und  zwanzigjährigen  Anarchie  in  Zeiten,  in  welchen  oft  die
Gewohnheit  einiger  Jahrzehende  das  heiligsie  Observanzrecht
machen  konnte,  durch  eine  Urkunde  das  alles  in  geschriebene
Rechte  verwandeln  zu  lassen,  was  bisher  entweder  unbemerkt
  blieb  oder  als  kundbarer  Mißbrauch  sich  einschlich  *),
so  viel  nachtheiliger  waren  noch  die  Anstalten,  durch  welche
diesen  Privikegien  ihre  Heiligkeit  versichert,  und  jede  Verletzung
  derselben  so  viel  möglich  wieder  vergütet  werden
sollte.  Es  war  weit  nicht  hiureichend,  daß  man  die  damaligen
  Fürsten  für  sich  und  ihre  Nachkommen  mit  den  feierlichsten
  Eiden  den  ganzen  Vertrag  beschwören  ließ,  daß
man  beschloß,  keinem  kuͤnftigen  Fuͤrsten  eher  zu  huldigen,
bis  er  entweder  diese  Satzung  beschworen  oder  das  vorgeschossene
  Geld  bszahlt  habe,  daß  Prälaten,  Nitterschaft  und

*)  Hieher  gehören  besonders  manche  einzelne  Rechte,  in  Ansehung
deren  es  genug  war,  den  Besitzstand  zur  Zeit  der  letzten  Altlüneburgischen
  Herren  erwiesen  zu  haben.
        <pb n="83" />
        59

Staͤdte  wechselsweis  Briefe  unter  einander  sich  ausstellten,
worin  sie  sich  wechselsweise  Vertheidigung  dieser  Privilegien
versprachen,  daß  der  Fuͤrst  niemanden  sollte  ein  Schloß  verkaufen
  oder  verpfänden  dürfen,  bis  er  diese  Satzung  beschworen,
  daß  jeder  Rathsmann  und  jeder  Bürger  feierlich
auf  dieselbe  verpflichtet  werden  sollte,  und  jeder  Rathsmann
noch  einen  besondern  Eid  schwören  mußte,  keinen  Bürger
eher  annehmen  zu  wollen,  er  habe  denn  diese  Satzung  vorher
  beschworen,  sondern  es  wurden  noch  eigene  Veranstaltungen
  gemacht,  und  ein  eigencr  Ausschuß  aus  Rirterschaften
  und  Städten  niedergesetzt,  der  mit  einer  Gewalt,  wie
Landstände  schwerlich  in  irgend  einer  Deutschen  Provinz,
selbst  in  der  Periode  des  Mittelalters,  genossen  haben,  und
in  der  That  auch  wenn  der  Staat  ruhig  seyn  soll,  unmöglich
  genießen  können,  gegen  jede  Verletzung  dieses  Vergleichs
wachen  und  die  Erstattung  eines  jeden  zugefügten  Schadens
sogleich  betreiben  sollre.

Aus  der  Ritterschaft  zwischen  Deister  und  Leine  und
an  der  Aller  wurden  fünf  Ritter  gewählt,  drei  kamen  aus
der  Lüneburgischen  hinzu,  und  aus  den  Gegenden  an  der
Jeze,  der  Stadtrath  von  Lüneburg  schickte  vier  Rathsleute
dazu,  und  eben  so  viele  Hannover  und  Uelzen  zusammengenommen.
  Dieser  Ausschuß,  dem  vorgeschrieben  war,  wo
und  wie  oft  er  sich  versammeln  sollte,  dessen  Versammlungen
  auch  nach  gleicher  Vorschrift  sich  theilen  mußten,  deun
einige  kamen  zu  Lüneburg,  andere  in  Hannover  zusammen,
damit  desio  leichter  bei  einer  getheilten  Versammlung  aus
allen  Gegenden  des  Landes  Klagen  eingebracht  werden  könnten,
  dieser  Ausschuß  war  der  unerbittliche  gewaffnete  Garaut
  aller  Punkte  dieses  Vertrags,  der  Richter  zwischen  Fürsten
  und  klagenden  Parthicen  von  Unterthanen,  und  wenn
        <pb n="84" />
        60

sich  die  Erfuͤllung  ihres  Urtheils  verzog,  auch  der  Vollzieher
desselben.  ·  '-Glaubte

  sich  irgend  jemand  der  Praͤlaten,  Mannen
oder  Bürger  vom  Fuͤrsten  gekränkt,  und  wollte  ihm  der
fuͤrstliche  Vogt  oder  selbst  auch  der  Fuͤrst  nicht  Recht  thun,
so  wandte  sich  der  Gekränkte,  wenn  er  die  halbjährige  Versammlung
  des  Ausschusses  nicht  abwarten  wollte,  an  den
nächstwohnenden  Ritter  oder  Stadt,  welche  zum  Ausschuff
gehdrte,  und  diese  nach  vorläufiger  Untersuchung  mit  andern
nächstwohnenden  Mitgliedern  des  Ausschusses  waren  gesetzmäßig
  verbunden,  die  Klage  des  Gekränkten,  ehe  vierzehn
Tage  verflossen,  dem  Fürsten  zu  verkündigen,  der  innerhalb
acht  Wochen  den  Kläger  befriedigen  oder  ohne  weiteres
Mahnen  in  Hannober  sich  einstellen  und  hier  so  lang  Einlager
  halten  sollte,  bis  die  Beschwerde  gehoben  sey.

Geschah  in  dieser  Zeit  weder  die  Befriedigung  des  Klagenden,
  noch  das  versprochene  Einlager  des  Fürsten,  so
war  der  Rath  zu  Lüneburg  und  dieser  landständische  Ausschuß
  berechtigt,  alle  fürsilichen  Einkünfte  so  lang  zu  sequestriren,
  bis  die  Klage  gehoben  oder  das  Geld  wieder  bezahlt
sey,  welches  die  Landstände  dem  Fürsten  geschossen  hatten.
Sollte  aber  der  Fürst  wagen,  auch  diese  Art  von  Genugthuung
  zu  versagen  oder  zu  hindern,  so  hatte  der  Ausschuß
das  Recht,  Alle,  die  an  den  Privilegien  dieser  Satzung
Theil  hatten,  zu  den  Waffen  zu  rufen,  des  Unrechts  sich
zu  erwehren,  und  Allc  zu  schützen,  welche  der  Fürst  bedrängte.


Noch  schleunigere  und  wirksamere  Rechtsmittel  wurden
gewählt,  wenn  über  einen  fürstlichen  Untersassen  zu  klagen
war,  und  der  Fürst,  vor  welchen  die  Klage  gebracht  worden,
  zur  schleunigen  Rechtöpflege  nicht  helfen  wollte.  Hoch-
        <pb n="85" />
        61

siens  vier  Wochen  lang  wartete  man,  auf  die  Huͤlfe  des
Fürsten,  und  wenn  sie  nicht  in  diesem  für  damalige  Rechtspflege
  so  kurzen  Zeitraume  erfolgte,  so  citirte  der  Ausschuß
selbst  innerhalb  vierzehen  Tagen  den  Beklagten,  sprach
Recht  nach  eigenem  Gurdünken,  und  innerhalb  vier  Wo,
chen  mußte  der  Rechtsspruch  erfüllt  seyn,  oder  die  Güter
des  Beklagten  wurden  zur  beliebigen  Genugthuung  hinweggenommen.


Acht  Ritter  und  acht  Städtedeputirte  stunden  also  mit
dem  ganzen  Ansehen  von  Friedensrichtern  zwischen  dem
Fürsten  und  der  Nation,  erkannten  über  landständische  Gerechtsame
  gegen  den  Fürsten,  ungeachtet  sie  selbst  zu  den
Landsiänden  gehdrten,  riefen  nach  ihrer  Willkühr  selbst  mit
Genchmigung  des  Kaisers,  der  doch  auf  Erhaltung  des
Landfriedens  so  eisrig  bedacht  war,  die  ganze  Narion  in
Waffen  und  genossen  zur  leichteren  Verwaltung  ihres  Amtes
persbnliche  Vortheile  und  persönliche  Sicherheit,  wie  sie
kaum  selbst  der  Fürst  hatte  2).

Sonderbar  genug,  daß  zu  diesem  Ausschusse  kein  Abt
und  kein  Probst  gehbrte,  ungeachtet  die  Läüncburgische  Pfaffheit
  ihren  eigenen  Satebrief  haite,  ihren  besondern  Antheil
au  den  fünfzigtausend  Mark  Lüneburgischer  Pfennige,  die
man  dem  Fürsien  vorschoß,  abtragen  mußte,  und  längstens
doch  zu  dem  Ansehen  gediehen  war,  daß  keine  der  wichrigeren
  Berathschlagungen  der  Landsiände  ohne  ihr  Theilnehmen
zu  Stande  kommen  konnre,  aber  noch  sonderbarer  erscheint

*)  Alle  Unkosien,  welche  die  Mitglieder  dieses  Ausschusses  mit
Reisen  oder  bei  andern  Vorfällen  lhres  Amres  batten,  wurden
ibnen  vergütet,  so  wie  überhaupt  aus  einer  gemeinschaftlichen
Cesse  alle  Unkosten  bestrirren  worden  zu  seon  scheinen.  Wer
sich  an  ihnen  vergriff,  gegen  den  war  die  ganze  Einung.
        <pb n="86" />
        62

die  unpolitische  Gleichguͤltigkeit  der  Fuͤrsten,  womit  sie  die
ganze  Entstehung  und  Besetzung  dieses  landständischen  Ausschusses
  verwilligten,  daß  sie  sich  nicht  einmal  bei  der  Erwählung
  der  Mitglieder  Rechte  und  Einschränkungen  vorbehielten,
  sondern  den  Städten  die  Kiesung  ihrer  Repräsentanten
  und  der  Ritterschaft  die  Wahl  ihrer  Deputirten  vollig
  frei  überließen,  daß  sie  dem  einmal  gewählten  Ausschuß
eine  zweijährige  Fortdauer  gesiatteten  und  keinen  aus  ihren
Näthen,  die  doch  gewöhnlich  auch  Lüneburgische  Mannen
waren,  bei  Vorfällen  und  Rechtssachen,  die  etwa  sie  selbst
personlich  betrafen,  an  diesem  landsiändischen  Tribunale
Theil  nehmen  liessen,  daß  sie  nicht  einmal  einen  Obmann
setzen  durften,  den  doch  die  Gleichbeit  der  ritterschaftlichen
und  städtischen  Deputirten  sast  nothwendig  zu  machen  schien,
und  daß  auch  in  Fällen,  bei  welchen  der  Ausschuß  nicht
einig  werden  konnte,  dem  Fürsien  kein  Entscheidungsrecht
blieb.

Offenbar  zeigt  sich  bei  dieser  ganzen  Verfassung  ein  so
gewaltiges  Uebergewicht  der  Städte,  als  hundert  Jahre  vorher
  kein  Ritter  und  kein  Pfaffe  geargwohnt  haben  würde  *),

*)  Man  kann  genau  sehen,  wie  auch  nur  innerbalb  der  zwanzig
Jahre  des  Krieges  selbst  das  Ansehen  der  Städte  stieg.  Da
im  Jahr  1367  ausgemacht  wurde,  daß  auf  den  Fall,  wenn  der
älteste  Prinz  die  Landesprivilegien  nicht  bestätigen  wollte,  der
hinterlassene  Rath  des  letzten  Herzogs  (der  aus  Rittern  und
etwa  auch  einigen  Aebten  bettund)  einen  der  übrigen  Prinzen
zu  seinem  Herrn  wählen  sollte,  so  wurde  das  Vorum  der  Magistrate
  von  Braunschweig,  Lüneburg,  Hannover  und  uelzen
nur  in  dem  Falle  dazu  genommen,  wenn  jene  Ritter  nicht
einig  werden  konnten.  S.  die  Urk.  in  Freih.  von  Moser  dipl.
und  hist.  Belust.  V.  Th.  S.  366.  Fünf  und  zwanzig  Jahre
nachber  gelten  acht  Städtedepurirte  bereits  eben  so  viel  als  die
Deputirte  der  gesammten  Ritterschaft.  —  Einen  Beweis  jedoch
        <pb n="87" />
        63

und  offenbar  fieng  also  auch  in  hiesigen  Landen  die  sorgfältigere
  geschriebene  Bestimmung  der  landesherrlichen  und
landständischen  Rechte  erst  in  dem  Zeitpunkt  an,  da  sich
der  dritte  Stand  völlig  emporgeschwungen  hatte,  und  mit
der  betriebsamen  Freiheitsliebe,  welche  ersie  und  schönsie
Wirkung  der  städtischen  Wohlhabenheit  war,  manche  neuerrungene
  Vorrechte,  ohne  die  sein  Handel  unmoͤglich  blühend
seyn  konnte,  vollkommen  zu  sichern  suchte.  Die  Rechte
des  Ritters  und  des  Prälaten  gründeten  sich  ganz  auf  alte
Nationalsitten,  und  erhielten  auch  durch  die  Bestimmtheit,
als  solche  Handfesten  gaben,  nur  eine  dauerhaftere  Form,
die  gegen  den  allmähligen,  aber  gewaltigen  Einfluß  veränderter
  Zeiten  schützte:  aber  Städte  und  Bürgerstand  und
eine  Classe  von  Menschen,  die  frei  und  unabhängig  wie
Ritter  fast  einzig  vom  Handel  sich  groß  nährten,  war  so
ein  ganz  neues  Wesen  in  Sachsen,  daß  jede  Besiimmung
seiner  nach  und  nach  mehr  gedeihenden  Eristenz  immer  erst
schriftlich  festgesetzt,  immer  erst  aufs  neuc  ecrlangt  oder
manchmal  erkämpft  werden  mußte  *).

auch  eines  schon  weit  früheren  Ansebens  jener  Städte  giebt  die
Kaufsurkunde  des  Grafen  Gerhard  von  Hallermund  vom  5.  Mai
1232  in  den  Origin.  Cucll.  IV.  T.  pag.  395.

*)  Ueber  das  damalige  Verhältniß  der  Städte  im  Lüneburgischen
und  also  auch  in  dem  damals  dazu  gehörigen  Theile  des  Calenbergischen,
  der  das  Land  zwischen  Deister  und  Leine  heißt,  lassen
  sich  aus  den  Zateurkunden  viele  wichtige  Bemerkungen  nehmen,
  und  noch  weit  wichtigere  könnten  gemacht  werden,  wenn
die  Zahlen  in  den  Urkunden  dei  Hofmann  minder  korrupt  wären.
  So  ist  offenbar  die  Matrikel  voll  Fehler,  worin  die  Quote
bestimmt  wird,  wie  viel  Mannschaft  von  jedem  Theil  gestellt
werden  solle,  wenn  die  Einung  aufzebeten  werde,  denn  es  ist
nicht  wahrscheinlich,  daß  Uelzen  fünfzeben  Mann  stellen  sollte,
und  Lüneburg  nur  neun  Mann.  Eine  bessere  Proportion
        <pb n="88" />
        64

Der'  erste  Entwurf  dieses  außerordentlichen  Grundgesetzes
  der  Lüneburgischen  Lande  mag  dem  Notarius,  der  ihn
schrieb,  den  städtischen  oder  riklerschaftlichen  Deputirten,
durch  deren  Verabredung  es  entsiund,  eine  herzliche  Freude
gemacht  haben,  daß  jede  Verletzung  desselben  durch  tausend
schlaue  Verwahrungen  unmdglich  gemacht  worden,  daß  der
Fürsi  selbst  nicht  wahrgenommen  habe,  welche  Fesseln  man
ihm  aulegte,  und  daß  bei  den  großen  Veränderungen  aller
Verhältnisse  des  ganzen  Zeitalters,  welche  bald  ein  neuentstandenes
  Staatsrecht  ?),  bald  eine  unerwartet  aufgekommene
  Mode  hervorbrachte,  für  die  ganze  weite  Zukunft
nun  doch  entschieden  sey,  worin  das  Recht  der  Fürsten
bestehen  solle,  was  Adel  und  Städte  zu  leisten  verbunden
seyen.

Schwerlich  hatte  man  zwar  schon  damals  auch  mit  der
ängsilichsten  politischen  Ahnung  vermuthen  können,  daß
jene  neue  Mode  der  Donnerbüchsen,  die  ungefähr  erst  seit

findet  sich  bei  der  Geldquote.  Hannover  giebt  die  Hälfte
dessen,  was  Lüneburg  gab,  und  Uelzen  gub  drei  Fünsftheile
  der  Quote  von  Hannover.  Zelle  gab  beinahe  nur
die  Hälfte  dessen,  was  der  Stadt  Uelzen  angesetzt  war,  gerade
so  viel  als  Patrensen  oder  Winsen,  oder  Lüchow.  Münden
  fehlt  ganz  in  dieser  Matrikel,  offenbar  durch  einen  Drucksehler.
  Hameln  kann  nicht  darin  vorkommen,  denn  es  war
damals  verpfändet.

Daß  die  Stadt  Luneburg  allein  den  vierten  Theil  des  Ausschusses
  besetzen  durfte,  und  gerade  so  viele  Stellen  im  Ausschusse
  hatte,  als  alle  übrigen  Städre  zusammen  genommen,
ist  nicht  so  auffallend,  als  daß  überhaupt  das  Recht,  zu  diesem
Ausschusse  zu  deputiren,  blos  bei  den  drei  Städten  Lüneburg,
  Hannover  und  Uelzen  seyn  sollte.

*)  Ein  solches  neuentstandenes  Staatsrecht,  das  vorzüglich  den
Städten  wegen  des  Artikels  von  den  Bondnissen  sehr  nachtheilig
  zu  werden  drohte,  war  1356  Karls  IV.  geldene  Bulle.
        <pb n="89" />
        65

einer  Generation  hie  und  da  bei  einer  Belagerung  *)  gebraucht
  wurden,  eine  eben  so  nahe  als  unvermeidliche  Veranlassung
  des  döllig  veränderten  Verhältnisses  der  Landstände
  und  besonders  der  Städte  seyn  werde,  aber  auch
ohne  neue  Moden  und  ohne  neues  Staatsrecht  konnte  ein
Vertrag  dieser  Art  so  wenig  als  allzustrenge  Gesetze  bestehen,
  da  gewiß  die  Landschaft  früher  ermüden  mußte,  zur
Unterhaltung  des  Ausschusses  Gelder  zusammenzulegen,  und
Mannschaften  aufzubieten,  um  jedes  Unrecht  zu  wehren,
als  die  Fürsten  und  ihre  Amtleute  ermüdeten,  unvermeidliche
  Eingrifse  zu  wagen  und  vortheilhafte  Eingriffe  zu  beguͤnstigen.


Doch  weder  Bernhard  noch  Henrich,  die  zum  erstenmal
  mit  aufgerichteten  Fingern  und  mit  staveden
  Eiden  *9)  in  Gegenwart  der  Prälaten,  Mannen
und  Rathleute  diesen  Vertrag  beschwuren,  wollten  erst  als
allmähliges  Geschenk  der  Zeit  erwarten  oder  erst  bei  günstiger
  Gelegenheit  suchen,  was  sie  auch  nur  für  einen  kurzen
  Zeirpunkt  kaum  dulden  zu  konnen  schienen.  Sie  drangen
  zwar  nicht  auf  feierliche  Zernichtung  des  Vertrags,
weil  jede  Feierlichkeit  und  jede  gesuchte  klare  Erklärung  in
solchen  Fällen  nachtheilig  zu  seyn  pflegt,  sie  schlossen  nicht
Bündnisse  und  Gegenallianzen  mit  benachbarten.  Fuͤrsten,
sic  begehrten  nicht  der  rechtlichen  Hülfe  des  schwachen  Kaisers,
  noch  ließen  sie  ihre  Eide  durch  den  Rdmischen  Bischof
  lösen,  aber  sie  unterhielten  mit  eben  so  viel  Klugheit

5)  Bek  der  Belagerung  von  Eimbek  1365  sollen  Donnerbüchsen
gebraucht  worden  seyn.  S.  mehrere  oit.  Chron.  bei  Erath
ad  h.  a.

*Sind  beibehaltene  Worte  der  Urkunde.
Spli#ler's  fämmil.  Werke.  VI.  Bo.  5
        <pb n="90" />
        66

als  Glück  jene  natürliche  Trennung  zwischen  Adel  und
Staͤdten,  die  kein  geschlossener  und  beschworener  Vertrag
ploͤtzlich  aufheben  konnte,  weil  sie  aus  volliger  Verschiedenheit
  der  Interessen  entsprang,  sie  vermieden  sorgfältig,  auch
bei  Verletzung  der  Privilegien  einzelner  Städte  die  ganze
Menge  der  Städte  gegen  sich.  aufzubringen,  und  der  Tod
ihres  Bruders  Herzog  Friedrichs  von  Braunschweig  gab
nicht  nur  ihrer  Macht  eine  Stärke,  welche  selbst  den  verbundenen
  Landständen  furchtbar  seyn  mußte,  sondern  nahm
auch  gerade  den  Gegner  hinweg,  der  bei  einem  entsiandenen
  Streit  mit  den  Landständen  der  gefährlichste  gewesen
seyn  würde.

Offenbar  schien  auch  bei  dem  ganzen  Vertrage  vorausgesetzt
  zu  seyn,  daß  das  Luneburgische  Land  nie  weiterhin
getheilt  werden  würde,  und  diese  Hoffnung,  so  wenig  sie
der  damaligen  Sitten  der  fürstlichen  Häuser  entsprach,
gründete  sich  auf  mehrere  Verträge,  die  noch  zur  Zeit  der
Alrlüneburgischen  Herren  geschlossen  *),  und  selbst  zwischen
Bernhard  und  Henrich  noch  fünfzehen  Jahre  nach  ihres
ältesten  Bruders  Friedrich  Tode  **)  einigermaßen  erneuert
worden,  aber  jener  unglöckliche  Kreislauf  von  politischernstbaften
  Entschliehungen  und  menschlicher  Nachgiebigkeit  gegen

*)  S.  bes.  die  Urk.  vom  r.  Nov.  136  7,  worin  nicht  nur  Untheilbarkeit
  des  Lüneburgiscken  festgesetzt,  sondern  auch  ausgemacht
war,  dali  das  Stück  der  Braunschweigischen  Lande,  das  Herzog
Magnus,  der  designirte  Erbe  des  Luneburgischen,  besaß  oder
von  seinem  damals  noch  lebenden  Vater  erhalten  sollte,  damit
vereinigt  bleiben  und  auf  den  Erügebornen  sich  sortvererben
sollte.  S.  Jo,  Wilh.  Hoffmanns  Semml.  I.  Th.  S.  101  oder
auch  Pfeffinger  II.  Kh.  S.  1033.

*“)  Eratb  von  den  Br.  Luͤneb.  Erbtheilungen.  S.  33.
        <pb n="91" />
        67
unpolitische  Leidenschaften  hat  vielleicht  keine  Familienverfassung
  mehr  zerruͤttet,  kein  Haus  laͤnger  in  unbedeutender
Schwaͤche  erhalten  als  das  Welfische.

Heurich  hatte  den  letzten  feierlichen  Unionsvertrag  kaum
ein  Jahr  überlebt,  und  so  geneigt  auch  sein  hinterlassener
ältester  Prinz  Wilhelm  zu  seyn  schien,  einem  Tractat
treu  zu  bleiben,  der  allein  das  Ansehen  des  Welfischen  Hauses
  so  furchtbar  erhalten  konnte,  als  selbst  für  die  Behauptung
  des  Landfriedens  in  Niedersachsen  und  für  die  Beschützung
  des  Landes  gegen  die  Verheerungen  der  Hussiten
hochst  wünschenswürdig  war,  so  ängstlich  strebte  der  jüngere
Minz  Henrich,  sobald  er  volljährig  war,  sein  väterliches
Erblaud  aus  einer  Gütergemeinschaft  herauszuziehen,  die
ihm  nicht  nur  den  künftigen  Verlust  jedes  wirklichen  Regierungsantheils
  zu  drohen  schien,  sondern  auch  schon  gegenwärtig
  bei  dem  entschiedenen  Ansehen  seines  Oheims  und
seines  so  viel  älteren  Bruders  Wilhelm  jede  wirksame  Theilnehmung
  unmöglich  machte.

Braunschweig  und  Lüneburg  wurden  also  getheilt,  und
das  Land  zwischen  Deister  und  Leine,  welches  bisher  ein
Theil  des  Läneburgischen  gewesen  war,  fiel  damals  an
Braunschweig.

So  loͤste  sich  also  das  Band,  das  Kraft  der  Sate  die
sämmtlichen  Löneburgischen  Lande  vereinigte,  allmählig  von
selbst  auf,  denn  obschon  dem  Deisterlande  seine  alten  Privilegien
  ausdrücklich  bestätigt  wurden,  und  ob  auch  die  Stadt
Hannover  selbst,  noch  sechs  und  achtzig  Jahre  lang  *),  zwi-»)

  Erst  im  Vertrage  von  Minden  den  1.  Oct.  1512  wurde  die
Stadt  Hannover  vom  Lüneburgischen  Hause  an  das  Braunschweigische
  oder  an  die  Calenbergische  Linie  des  Braunschweigi-1428.
        <pb n="92" />
        68

schen  der  Braunschweigischen  und  Lüͤneburgischen  Linie  in
einiger  Gemeinschaft  blieb,  so  hatte  doch  seit  dieser  Zeit  die
Ritterschaft  zwischen  Deister  und  Leine  ein  eigenes  Interesse,
  das  sie  weder  zur  Hülfe  gegen  die  übrige  Lüneburgische
  Mannschaft  geneigt  machte,  noch  in  jedem  vorkommenden
  Falle  Hülfe  erwarten  ließ.  Oas  Angedenken  der  chedem
  geschlossenen,  und  ehedem  vielleicht  auch  kurze  Zeit
wirksamen  Vereinigung  erhielt  sich  zwar  als  ein  Angedenken,
  das  unter  drängenden  äußeren  Umständen  bei  einem
oder  dem  andern  Theil  oft  zu  erwachen  schien,  und  noch
besonders  von  den  Städten  mit  einer  Werthschätzung  erhalten
  wurde,  welche  sich  selbst  auch  jenseits  der  Zeiten-  des
ewigen  allgemeinen  Landfriedens  erstreckte.  Sichtbar  wars
auch  vorzüglich  ihr  Vortheil,  so  lang  mbglich  eine  Verbindung
  zu  erhalten,  die  selbst  in  ihrer  schwächsten  Fortdauer
unter  allen  Sränden  wenigstens  ihnen  noch  immer  einige
Sicherheit  gewähren  konute,  denn  Geldhülfen  wurden  bei
ihnen  vorzüglich  zuerst  gesucht,  weil  man  von  ihnen  in
einer  Schnelle  und  in  einer  Masse  erheben  konnte,  was  von
den  Maiern  des  Adels  und  von  den  Maiern  der  Klöster
nur  langsam  und  allmählig  gesammelt  wurde.  Aber  jedes
auch  noch  so  schwache  thätige  Angedenken  wurde  feierlich
vertilgt  und  selbst  auch  die  Stadt  Hannover  entsagte  allen
Verhältnissen),  welche  aus  dicser  Verbindung  entsprangen,

schen  Hauses  völlig  überlassen.  S.  diesen  Vertrag  bei  Lünig
Deutsches  Reichsarchiv  Tom.  V.  Anhang  S.  34.

*)  Es  geschah  feierlich  erst  vollends  1510.  S.  die  Urk.  vom
17.  Sept.  1510  in  Grupens  hist.  Nachr.  von  Hannover.  S.  14.
vergl.  besonders  Scheids  Vorr.  des  Cod.  dipl.  zu  Moser  S.  82
und  Liebhaber  conira  S.  Michaelisklost.  S.  190.  Dieser  geitpunkt
  von  1519  ist  auch  in  der  Luneburgischen  Geschichte  vielfach
  merkwürdig.
        <pb n="93" />
        69
da  endlich  das  Luͤneburgische  Haus  im  Jahr  1512  jeden
bisherigen  Antheil  an  die  Stadt  aufgab,  und  die  bald  darauf
  folgende  Hildesheimische  Stiftsfehde  zwischen  den  Vettern
  der.  Braunschweigischen  und  Lüneburgischen  Linie  einen
Familienhaß  rege  machte,  der  fast  ein  halbes  Jahrhundert
lang  fortdauerte.

Zwar  schien  mit  dieser  sowohl  allmählichen  als  feierlichen
  Aufhebung  der  Sate  mehr  nur  die  gewaffnete  Garantie
aufgehoben  zu  seyn,  womit  den  Ständen  erlaubt  war,  ihre
Gerechesame  zu  schützen,  als  daß  irgend  einer  dieser  Gerechtsamen
  feierlich  entsagt  worden,  oder  irgend  eine  derselben
voͤllig  verschwunden  wäre.  Da  aber  jene  Garantie  das
feierlichste  Erinnerungsmittel  aller  der  mannichfaltigen  Rechte.
war,  worauf  das  wechselseitige  Verhältniß  des  Fürsten  und
der  Stände  beruhte,  so  verlor  sich  mit  diesem  Erinnerungsmittel
  auch  die  unabändcrliche  Festigkeit  jenes  Verhältnisses,
an  welchem  der  gewöhnliche  Wechsel  von  Zeiten  und  Umständen
  wenigstens  den  größten  Theil  seines  umbildenden
Einflusses  wieder  beweisen  konnte.  Man  hat's  wohl  noch
wenig  bedacht,  welche  Firirung  des  allgemeinen  und  des
besonderen  Staatsrechts  erst  durch  die  Erfindung  der  Buchdruckerei
  und  durch  den  publiciftifchen  Gebrauch  derselben
glücklich  veranlaßt  worden  isi,  wie  vorher  manches  erkämpfte
und  theuer  erkaufte  Recht  nach  einigen  Generationen  allmählig
  wieder  versäumt  und  vergessin  wurde,  und  wie
schwer  sich  daher  cine  argwöhnische,  kleingläubige  Politik
bei  Verheimlichung  dffentlicher  Verträge  an  Welt  und  Nachwelt
  versündigt,  indeß  sie  manchmal  eben  dadurch  die  Rechte
ihrer  Parthie  aufs  schlausie  zu  sichern  glaubt.

Die  rüstigen  Ritter  verachteten  das  Schreibervolk,  das
nur  zu  schreiben  und  das  Geschriebene  zu  verwahren  und
        <pb n="94" />
        70
wiederzukaͤuen  wußte,  ihr  Panzer  und  Schwert  schien  das
sicherste  Unterpfand  der  Heiligkeit  aller  Vertraͤge  und  der  Unverletzlichkeit
  aller  versprochenen  Rechte  zu  seyn,  aber  so  geltend
  man  damals  diese  Garantie  und  so  uͤberfluͤssg  man
jede  andere  Art  von  Versicherung  glaubte,  so  wenig  schuͤtzte
sie  doch  gegen  jene  stillen  allmähligen  Veränderungen,  deren
letzter  Erfolg  erst  nach  halben  und  ganzen  Jahrhunderten
sichtbar  wurde,  den  aber,  wenn  er  einmal  vollkommen  reif
war,  die  maͤchtigsten  Widerstrebungen  nicht  mehr  zernichten
  konnten,  sondern  gewoͤhnlich  nur  zu  seiner  schnelleren
Vollendung  und  zu  seiner  völligeren  Wirksamkeit  beitrugen.

Eine  Veränderung  dieser  Art,  die  aus  kleinen  unmerkbaren
  Veranlassungen  entstund,  und  endlich  in  eine  höchst
wohlthätige  Allgemeinheit  sich  ausbreitete,  war  die  Aufhebung
  der  Leibeigenschaft  des  Landvolks  oder
jene  glückliche  Milderung  derselben,  die  endlich  außer  dem
alten  Namen  wenig  schreckliches  übrig  ließ.

Ursprünglich  lag  nehmlich  das  Landvolk  zwischen  Weser
  und  Leine,  obschon  einige  Beispiele  einzelner  freier
Bauren  auch  in  den  ältesten  Zeiten  gefunden  werden  moͤ-gen,
  ganz  unter  der  drückenden  Last  von  Leibeigenschaft,
die  unser  Zeitalter  nur  noch  in  Wendischen  Ländern  nach
ihrer  ganzen  schrecklichen  Gestalt  sah.  Der  Bauer  gehdrte
zum  Hofe,  wie  sein  mitpflügender  Ochse  zum  übrigen
Reichthume  des  Gutsherren  gehörte.  Er  hatte  kein  Eigenthum
  und  keine  Hoffnung  zu  Eigenthum.  Und  selten  gewann
  er  eine  merkliche  Linderung  seines  Zustandes,  bis  ihm
etwa  sein  Schicksal  einen  Abt  oder  Bischof  zum  Herrn  gab,
der  aus  redlichem  chrisilichem  Sinne  seinem  Mitmenschen
einiges  Menschheitsrecht  schenkte,  und  den  leibeigenen  Mann
oft  freilich  noch  unter  mancher  harten  Bedingung  in  einen
        <pb n="95" />
        71

Zinsmann  verwandelte.  Dank  sey  es  dem  Fegfeuer  und
der  Laienfurcht  vor  dem  Fegfeuer,  daß  Schenkung  von
Bauren  und  Vieh,  daß  Schenkung  von  Hoͤfen  und  Appertinenzstuͤcken
  der  Hoͤfe  mit  unermuͤdeter  Verschwendung
durchs  eilfte  und  zwoͤlfte  Jahrhundert  fortgieng,  und  daß
endlich  die  wiederholtesten  Beispiele  einer  allmaͤhligen  Befreiung
  der  Leibeigenen  eines  Klosters  oder  Kirche  den  Anfang
  eines  neuen  Zustandes  machten,  der  aber  selbst  noch
in  der  Mitte  des  zwoͤlften  Jahrhunderts  mehr  nur  die  Hoffnung
  einer  allgemein  bessern  Zukunft  euthielt,  als  daß  er
schon  wirklich  ein  schoͤner  Anfang  derselben  gewesen  waͤre.
Das  Beispiel  der  Niederländischen  Landbauer,  die  Henrich
der  Löwe  herbeirief,  und  die  er  mit  Freiheiten  begabte,  wie
man  schwerlich  einheimische  Beispiele  in  Sachsen  bisher  gehabt
  hatte,  mag  zwar  wohl  hierauf  auch  einige  Nachfolger
erweckt  haben,  wenigstens  ist  die  einzeln  langsame  Wirkung
dieses  Beispiels  gewisser,  als  die  gerühmte  allgemeine  Aufhebung
  der  Leibeigenschaft,  welche  eine  Folge  der  Kreuzzüge
gewesen  seyn  soll  *).

Doch  hat  aber  endlich  unstreitig,  auch  zwischen  Weser
und  Leine  wie  früher  am  Rhein  und  am  Neckar,  erst  das

*)  J.  H.  Böhmer  in  seinen  Exercitat.  in  Pandect.  T.  I.  Exercit.
  XIX.  ist  meines  Wissens  einer  der  ersten  Deutschen  Gelehrten,
  der  sich  in  der  Geschichte  der  Deutschen  Leibeigenschaft
auf  diese  Wirkung  der  Kreuzzuge  bezog.  Unstreitig  hat  er
zum  Beweise  seines  Satzes  die  klaren  Stellen  einiger  Chroniken,
  aber  der  ganze  historisch  bekannte  Zustand  des  Landvolks
nach  den  Zeiten  der  Kreuzzüge  widerspricht  eben  so  unstreitig
der  Erzählung  dieser  Chroniken.  Man  ist  in  der  Geschichte
gar  zu  geneigt,  alles  Revolutionenweise  vorgehen  zu  lassen,
was  doch,  in  der  Natur  selbst,  gewöhnlich  nur  durch  einen
langsamen  glücklichen  Zusammenftuß  günstiger  Umstände  geschieht.
        <pb n="96" />
        72

gluͤckliche  zahlreiche  Aufkommen  der  Städte  zur  voͤlligern
letzten  Befreiung  des  Landvolks,  am  meisten  geholfen,  und
man  sieht  mit  einer  recht  theilnehmenden  Freude,  wie  selbst
ohne  eigene  wohlthätig  bezweckende  Wirksamkeit,  der  Menschen
  endlich  doch  Alles  in  jene  glückliche  Lage  kam,  deren
Wirkung  sogar  der  grausamste  Gutsherr  ohne  seinen  eigeneu,
  sogleich  gefühlten,  Schaden  unmbglich  verhindern
konnte.  Der  Aublick  von  Freiheit  und  Wohlhabenheit,  welchen
  der  leibeigene  Bauer  in  den  benachbarten  Städten
wahrnehmen  mußte,  und  die  Leichtigkeit,  einem  harten  unerbittlichen
  Herrn  durch  Flucht  in  die  Stadtmauern  sich  zu
entziehen,  machte  den  Bauern  eben  so  kühn  und  freiheitsliebend,
  als  es  zuletzt  den  Herrn  geneigt  machen  mußte,  Vortheile
  zuzugestehei,  welche  den  Zusiand  desselben  erträglich
seyn  ließen.  Ohnedieß  sah  auch  der  Junker,  daß,  nachdem
Handwerker  und  Innungen  in  den  Städten  emporkamen,
sein  Camisol  von  dem  zünftigen  Stadtschneider  besser  geschnitten
  werde  als  von  dem  Leibeigenen  auf  seinem  Hose,
und  eben  dasselbe  Baarschaftbedärfniß,  das  manchen  Frieden
  zwischen  Fürsten  und  Landständen  veranlaßte,  und  jene
zur  geschriebenen  Versicherung  der  alten  Rechte  der  letztern
  bewog,  war  endlich  die  sicherste  Gelegenheit,  wobei  der
Bauer  seinen  Gutsherrn  besänftigen,  sich  und  seinen  Nachkommen
  Ruhe  erkaufen  konnte.

War  einmal  von  einem  Fürsten  oder  in  einer  Gegend
  der  Anfang  gemacht,  so  drang  gewöhnlich  die  Nothwendigkeit
  der  Nachahmung  von  Nachbar  zu  Nachbar,  und
einige  kleine,  uns  kaum  bemerkbare,  topographische  Verhältnisse
  machten  die  Nachfolge  entweder  bald  unwidersiehlich
  oder  sie  schwächten  die  Wirkung  des  Beispiels  bis  zur
sehnsuchterregenden  historischen  Nachricht  herab.  So  war
        <pb n="97" />
        73

wohl  Herzeg  Henrich  von  Braunschweig  zu  der  Verordnung
gezwungen,  womit  er  den  Antritt  seiner  Regierung  im  1433
Wolfenbüttelschen  verherrlichte  ).  Das  Land  war  veroͤdet,  oon  10.
die  Leibeigenen  floben  hinweg  von  den  Hoͤfen,,  Niemand

zog  aus  der  Nachbarschaft  herein,  und  alle  Gutsherren  vom
Herzoge  an  bis  zum  halbreichen  Nitter  herab  merkten  den
uncrsetzlichen  Verlust,  welchen  der  Anbau  ihrer  Güter  und

der  Familienzustand  ihrer  Bauern  erlitt.  Sie  vereinten  sich
alle,  wenigstens  einige  der  drückendsten  Gewohnheiten  abzusiellen,
  und  die  Rechte  der  Gutsherren  in  einigen  Faͤllen.
auf  eine  solche  Art  zu  begränzen,  welche  dem  Bauren  cinen

  reizenden  Anfang  von  Freiheit  zeigen  und  den  Einkünften
  des  Gutsherrn  so  wenig  als  moglich  nachtheilig
seyn  sollte.

Ein  Vortheil  dieser  Art  war's  und  gewiß  einer  der  gewünschtesten,
  daß  der  Bauer  das  Recht,  sich  zu  verheurathen,
  künftig  nicht  höher  erkaufen  sollte,  als  zu  des  Vaters
und  Großvaters  Zeiten  geschehen  war,  ungeachtet  sich  die
Bedürfnisse  des  Junkers  seit  den  Zeiten  des  Großvaters  gewaltig
  vermehrt  hatten  und  der  junge  Herr  manche  neue
Finanzoperation  machen  mußte,  um  einen  Zug  nach  Böhmen
  gegen  die  Hussiten  zu  bestreiten  oder  bei  einem  großen
Turniere  zu  Göttingen  in  einer  herrlicheren  Rüstung  zu  erscheinen,
  als  sein  Großvater  nöthig  gehabt  habe.

Noch  viel  mehr  verloren  die  Gutsherren  dabei,  daß  sie
bei  dem  Tode  eines  Leibeigenen  künftighin  nic  mehr  als  das
nächstbesse  Stück  des  Versiorbenen  nehmen  durften,  und
ein  heiliges  Eigenthumsrecht  dieser  Klasse  von  Menschen  erkennen
  mußten,  welche  sie  bisher  als  ihr  ererbtes  oder  er-5)

  Schottelius  de  singularibus  Cermanor.  juribus.  c.  2.  F.  15.
        <pb n="98" />
        74

kauftes  Eigenthum  geschaͤtzt  und  nicht  selten  mit  unmenschlichem
  Muthwillen  mißhandelt  hatten.  Gab  aber  auch  irgend
  etwas  dem  Bauren  einen  Reiz,  auf  dem  Hofe  zu  bleiben
  und  für  den  Wohlstand  seiner  Felder  zu  sorgen,  so
war's  das  Gefühl  eines  Eigenthumsrechtes,  das  selbst  gegen
seinen  Junker  gesichert  war,  und  durch  den  Aunblick  seiner
herbeiwachsenden  Kinder  bis  zur  gewaltigsten  Leidenschaft
verstärkt  wurde.

Solche  einzelne  Vortheile,  welche  der  leibeigene  Bauer
als  Erstlinge  seiner  Freiheit  allmählig  erhielt  oder  erkaufte,
waren  in  hiesigen  Landen  so  mannigfaltig  verschieden,  die
Zunahme  derselben  in  einigen  Gegenden  so  merkbar  glücklicher
  als  in  andern,  daß  daher  dic  ganze  rechtliche  Nomenclatur
  der  Bauerngüter  mit  einem  Sprachgebrauche  beladen
wurde,  der  fast  in  Linneische  Mannichfaltigkeit  ausartet  *).
Mancher  erhielt  das  Land,  das  er  bieher  als  Leibeigener
baute,  durch  seines  Herrn  Gnade  endlich  als  Pächter.  Er
bekam  den  Nießbrauch  und  bezahlte  davon  einen  Zins  oder
was  gewöhnlicher  war,  verpflichtete  sich  zu  gewissen  Naturalienlieferungen.
  Uebrigens  behielt  der  Herr  das  Eigenthumsrecht
  und  der  klareste  Beweis  desselben  war,  daß  er
seinen  Maier  abmeiern  konnte,  wenn  er  wollte,  und  die
angesetzte  Lieferung  nach  Gutdünken  erhöhen  oder  verändern
durfte.

Ein  solcher  zum  Maier  gewordene  leibeigene  Bauer  behielt
  dabei  wohl  noch  öfters  viele  andere  Kennzeichen  seines
vorigen  Zustandes.  Er  blieb  zu  Diensten  verpflichtet,  die
auch  nicht  gerade  Beziehung  auf  seine  Maierverhältnisse  hatten.
  Er  durfte  das  angewiesene  Land  nicht  verlassen,  ohne

*)  C.  L.  Bochmeri  praes.  ad  Carstensii  iract.  de  iure  villicali.
        <pb n="99" />
        75

die  Einwilligung  seines  Herrn  zu  haben,  und  wie  vorher
der  Gutsherr  alle  Streitigkeiten  seiner  Leibeigenen  bald  friedlich,
  bald  mit  Stockschlägen  entschied,  und  fast  mit  der  Gewalt
  eines  alten  Römischen  Hausvaters  über  diese  Familie
regierte,  so  behielt  er  nun  auch  das  Recht  der  Gerichtsbarkeit
  über  seine  Maier,  bis  eine  zweite  Periode  von  Veränderung
  endlich  doch  auch  diese  Rechte  hie  und  da  verminderte
  und  an  andern  Orten  vollig  verschwinden  machte  *).
Doch  die  ersten,  gewöhnlich  die  schwierigsten,  Schritte
waren  einmal  gethan,  und  der  vorher  vollig  unbestimmte
Umfang  von  Verpflichtungen  und  Rechten  hatte  wenigstens
einige  Gränzscheidungen  bekommen,  deren  Festselzung  schon  so
weit  ein  Gewinn  war,  weil  sie  dem  Bauren,  der  fast  ohne
Hoffnung  lebte,  eine  Aussicht  von  Möglichkeiten  eröffnete,
deren  allmählignähernde  Erfüllung  desto  vortheilhafter
seyn  mußte,  da  Menschen  für  kein  Geschenk  sorgfältiger
vorbereitet  seyn  müssen,  als  für  Freiheit.  "
Offenbar  hieng  fuͤr  die  Zukunft  fast  Alles  nur  davon
noch  ab,  wie  früh  oder  spät  der  Landesherr  die  Bauren  des
Adels  auch  als  seine  Unterthanen  ansehen  lernte,  an  deren
Erhaltung  auch  ihm  liege,  weil  sonst  die  Landfolge  nicht  geleistet
  werden  konnte,  die  Dienste,  die  er  als  Fürst  bei  oͤffenrlichen
  nützlichen  Arbeiten  zu  fodern  das  Recht  hatte,
zum  Schaden  des  ganzen  Staats  versäumt  wurden,  und
wenn  es  einmal  dem  Fürsten  gelang,  die  willkührliche  Ent-*)

  Für  die  meisten  der  hier  zusammengestellten  historischen  Sätze
findet  man  die  Beweise  in  Strube  de  jure  villicorum.  cap.  I.
9.  8.  11.  Cap.  V.  VII.  und  VIII.  Schade,  daß  diesem  vortrefflichen
  Werke  bei  der  musterhaften  historischen  Richtigkeit,  womit
  es  geschrieben  ist,  die  nöthige  historische  Vollständigkeit
sehlt.
        <pb n="100" />
        76

setzung  der  adelichen  Maier  aufzuheben  oder  zu  beschränken,
dem  Adel  die  Gerichtsbarkeit  über  seine  Maier  zu  nehmen
und  Streitigkeiten  der  Bauren  sogleich  in  erster  Instanz
vor  seine  Gerichte  zu  ziehen,  so  sanken  die  Junker  in  kurzem
  in  eine  menschliche  Gleichheit  und  in  ein  Verhältniß
von  Billigkeit  zu  ihren  Bauren  herah,  ohne  daß  manche
derselben  begreifen  konnten,  wie  ihnen  bei  diesem  allmähligen
  Verlust  ihrer  uralten  unstreitigen  Vorrechte  geschehen.
war.

So  weit  war's  freilich  im  Lande  zwischen  Weser  und
Leine  zu  Anfang  des  sechzehnten  Jahrhunderts  noch  nicht
gekommen,  denn  noch  im  Jahr  1596  hatten  die  Gutsherren
im  Lande  zwischen  Deister  und  Leine  das  unbesiriktene
Recht,  ihre  Maier  nach  Willkühr  zu  setzen  und  zu  entsetzen,
und  noch  ist  mit  keinem  Worte  der  doppelten  feinen  Wendung
  damals  gedacht,  wodurch  der  Landesherr  sechzehen
Jahre  nachher  den  Gebrauch  dieses  Rechtes  bis  zur  Unschädlichkeit
  selten  zu  machen  wußte  5).  Aber  doch  reiften  schon
allmählig  alle  die  Veranlassungen,  welche  nachher  einen  ganz
neuen  allgemeinen  Zustand  hervorbrachten,  und  doch  war
die  Veränderung  schon  so  groß,  daß  der  Name  von  Leib-*)

  S.  die  Urk.  Herz.  Erich  1  von  1526  n.  1.  vergl.  mit  dem
Pattenser  Landragsreceß  von  1542  bei  Pfeffinger  Br.  Luneb.
Hist.  III.  Th.  S.  266,  worin  die  Maierentsetzung  eine  mittelbare
  und  unmittelbare  Einschränkung  litt.  Die  mittelbare  Einschränkung
  war,  daß  verboten  wurde,  die  alten  oder  neuen
Maier  mit  neuen  Aufsätzen  oder  Weinkaufen  zu  beschweren.
So  unterblieb  die  häufige  Veränderung  von  selbst.  Unmittelbare
Einschränkung  war,  daß  die  Maierentsetzung  nur  in  den  drei
Fällen  erlaubt  wurde,  wenn  sie  in  Bezahlung  der  Zinse  fäumig
  seven,  die  Güter  verwüsteren,  oder  etwas  von  denselben
ohne  Einwilligung  des  Gutsherrn  auf  irgend  eine  Weise  verdußerten.
        <pb n="101" />
        77
eigenen  nur  wenig  mehr  gehoͤrt  wurde,  daß  man  die  Dienste
zu  verringern  bemuͤht  war,  daß  der  Ritter  seine  Bauern
gegen  die  Bedrückung  der  landesherrlichen  Dienste  zu  schützen,
  der  Landesherr  die  Steigerung  der  gutsherrlichen  Zinse
zu  hindern  suchte.

Daher  auch  jener  Geist  der  Empdrung  des  Landvolks,
der  im  Anfange  der  großen  Reformationsperiode  vom  Vodensee
  an  bis  nach  Thüringen  hin  fast  epidemisch  durch  alle
Länder  gieng,  den  Calenbergischen  Landmann,  so  nahe  er
auch  der  Hauptscene  in  Thüringen  war,  doch  nicht  ergriff,
sondern  zwischen  Deisier  und  Leine  und  im  Lande  Oberwald
  *)  eine  Ruhe  blieb,  welche  selbst  wegen  ibrer  Allgemeinheit
  unmdglich  allein  Wirkung  der  Aufmerksamkeit  der
Regierung  seyn  konnte,  noch  weniger  einzig  daraus  erklärbar
  ist,  daß  der  Plattdeutsche  Calenbergische  Bauer  die
Hochdeutsch  geschriebenen  Bücher  des  Wittenbergischen
Lehrers  anfangs  nicht  lesen  konnte,  und  schon  das  warnungsvolle
  Beispiel  der  verunglückten  Versuche  seiner  Nachbarn
  vor  sich  hatte,  als  er  endlich  dieselben  auch  in  sein
Mlattdeutsch  übersetzt  bekam.

So  hatte  sich  also  in  vollen  drei  Jahrhunderten  —
von  Otto,  dem  ersten  Lüneb.  Braunschweigischen  Herzog,
bis  auf  den  Zeitpunkt  der  Reformation  —  alles  im  ganzen
Lande  geändert,  die  Erde  selbst  schien  kaum  eben  dieselbe  zu
seyn,  so  wie  die  Menschen  und  jene  ganze  gesellschaftliche
Verfassung,  durch  welche  sie  werden,  was  sie  sind,  verglichen
  mit  jenem  alten  Zustande  kaum  noch  als  zusammenge-*)

  Ein  bekannter  Name  des  Fürst.  Göttingen,  weil  es,  verglichen
  mit  dem  übrigen  Theile  der  Braunschweigisch-Lüneburgischen
  Lande,  jeuseits  des  Sollinger,  und  Harzwaldes  liegt.
        <pb n="102" />
        76

hoͤrige  Theile  ei  nes  entwickelten  großen  Ganzen  zu  erkennen
waren.  Wie  lichte  war  nicht  der  Sollinger  geworden,  und
wie  manches  schdne  Stück  Landes  hatte  man  dem  großen
Harzwalde  abgewonnen.  Kaum  fand  sich  etwa  in  unzugänglicheren
  Theilen  des  erstern  oder  des  letztern  hie  und  da
eine  kleine  Häge  von  Bären,  welche  der  Jäger  als  Seltenheit
  auftrieb,  aber  von  Auerochsen  und  Elendthieren  war
selbst  im  unzugänglichsten  Walde  keine  halbverlorene  Spur
mehr  zu  finden.  Wie  muoͤchte  sich  Henrich  der  Ldwe  gewundert
  haben,  wenn  er  Weinberge  zwischen  Deister
und  Leine  gefunden  hätte  *),  oder  wic  müßte  er  ersiaunt
sern,  auch  unter  dem  großen  Gebirge  des  Oberharzes  4)
die  ergiebigsten  Schätze  entdeckt  zu  sehen,  deren  völlige  Benützung
  mehrere  tausende  Menschen  beschäftigt.  Den  größten
  Theil  der  Burgen,  die  sein  und  seines  Adels  gewesen,
hätte  er  vergeblich  gesucht,  Maierhöfe,  die  er  kannte,  waren
zu  großen  Städten  und  Dörfern  geworden,  Cellen  und  Clausen
  zu  Klbstern,  Kloͤster  zu  fürsilichen  Schloͤssern,  und  eine
ganz  neue  Befesiigungsart,  wie  er  sic  fast  bei  allen  größeren
  Städten  wahrgenommen  haben  würde,  müßte  seine
ganze  Ncugier  gereizt  haben.  Auf  dem  Walle  von  Göttingen
  hätte  man  ihm  die  scharfe  Margarethe  gezeigt  22)
und  von  der  Make  Friede  erzählt,  und  von  allen  den
Wundern,  welche  diese  und  jene  gegen  die  festesten  Ritterburgen
  gethan  hatten.

*)  Daß  in  der  Markung  der  Stadt  Hannover  ehedem  Wein  gebaut
  worden,  s.  Crupen  Antidd.  Hannov.  G.  174.

ve)  Daß  sich  der  Bergbau  erst  lange  nach  den  Zeiten  Henrichs
des  Löwen  nach  dem  Oberharze  zog,  davon  1.  Gmelins  Beiträge
  zur  Gesch.  des  Deutschen  Bergbaus,-S.  1396

***)  Götting:  geit=  und  Geschichtbeschr.  I.  Th.  S.  148  und  104.
        <pb n="103" />
        79

Doch  beinahe  noch  fremder  als  unter  allen  diesen  Sce,
nen  müßte  er  sich  am  Hofe  zu  Münden  gefunden  haben,
dessen  ganze  Familien=  und  Regierungsverfassung,  wenn's
möglich  ist,  einen  noch  stärkeren  Contrast  mit  allen  seinen
Idcen  machte,  als  Altsachsen  verglichen  mit  Fürsienthum
Calenberg.  Armuth  und  Reichthum  würden  ihm  hier  auf
die  sonderbarste  Art  verbunden  geschienen  haben,  und  vielleicht
  hätte  er  wohl  in  manchem  seines  Enkels  des  Herzogs
gelacht,  der  den  Kaiser  an  seinem  Hof  spielen  wolle,  und
kaum  die  Macht  eines  angesehenen  Grafen  habe.  Der  vornehmste
  Schreiber  Henrichs  des  Ldwen  hatte  sich  mit  dem
Notariusnamen  begnügt,  und  blos  am  kaiserlichen  Hofe  fand
sich  ein  Canzler,  der  überdieß  nicht  so  gelehrt  und  nicht  so
Lateinisch  sprach,  als  am  Mändenschen  Hofe  der  Pfasse  der
Göttingischen  Johanniskirche  that;  er,  der  den  prächtigen
Namen  des  Canzlers  führte  §).  Wie  vornehm,  an  einem

s)  In  älteren  Zeiten  waren  es  blos  Notarien,  Scriver,  höchstens
  Protonotarien.  S.  ein  gesammeltes  Verzeichniß  derselben
in  den  Brschw.  Anz.  1750.  70.  Stück.  Die  Abhandlung  von
Jo.  Henr.  Hoffmann,  auf  welche  sich  Herr  Geh.  Ratb  von
Praun  bibl.  Brunsvico-I.uneb.  n.  1814  bezieht,  ist  meines
Wissens  auch  nach  Erscheinung  des  Prannischen  Werks  noch
nicht  in  Druck  gekommen.  Die  deutlichsten  Spuren  der  ununterbrochenen
  Fortdauer  der  Canzlerwürde  an  den  Welfischen
  Höfen  finden  sich  seit  1332  seit  Schließung  des  großen
neuen  Familienvertrags,  der  allen  vorbergehenden  Zwist  aufheben
  sollte.  In  andern  Deutschen  Staaten  finden  sie  sich  fast
ein  halbes  Jahrhundert  früber,  so  wie  auch  in  den  meisten
derselben  früher  als  an  den  Braunschweigischen  Hoͤfen  die  wichtige
  Epoche  eintrat,  daß  nicht  mebr  ein  Pfaffe,  sondern  ein
Doctor  juris  die  Canzlerwürde  erhielt.

Der  erste  Calen  bergische  Canzler  war  wahrscheinlich  Johann
  Hövet  ader  Häupt,  Pfarrer  zu  S.  Johann  in  Göttingen.
Er  wird  in  einem.  bei  Mehtmeper  S.  871.  befindlichen  Munz-
        <pb n="104" />
        80

herzoglichen  Hofe  ein  Canzler,  und  doch  wie  dürftig,  hochstens
  zehen  Ritter  machten  das  ganze  Gefolge,  der  Marstall
  war  leer,  selbst  der  Fürsiin  gebrach  oft  ein  Pferd,
wenn  sie)  bei  feierlichen  Gelegenheiten  mitreiten  wollte  2)  und
der  Herzog  diente  dem  Kaiser  als  Feldherr  um  Sold,  wie
seiner  Zeit  keiner  der  geringeren  Fürsien  selbst  einem  Kaiser
wie  Friedrich  I.  gedient  haben  würde  **).  Henrich  der

vertrage  von  1501  namentlich  als  Canzler  Herz.  Erichs  angeführt.
  So  nennt  ihn  auch  die  Gött.  Chron.  I.  Th.  S.  118
schon  bei  dem  Jahre  1408,  und  selbst  noch  1525  (I.  c.  S.  140),
eler  letzteres  ist  wahrscheinlich  unrichtig,  denn  in  der  Bestätigunsurkunde
  der  Göttingischen  Stadtprivilegien  von  1512  (l.c.
S.  136)  nennt  er  sich  nicht  mehr  Canzler,  und  schon  1505  erscheint
  ein  Doctor  mit  dieser  Würde.  S.  Gött.  Chr.  I.  Th.
S.  132,  wo  D.  Fucksart  genannt  wird.

Man  kann  sehr  leicht  aus  dem  ganzen  Zusammenhange  der
Geschichte  sehen,  warum  von  dieser  Zeit  an  namentlich  für
den  Calenbergischen  Hof  ein  Doctor  juris  nöthig  wurde.

*)  So  findet  sich  von  der  Herzogin  Sidonig,  der  ersten  Gemalin
Erichs  II.,  ein  Schreiben.,  von  1552  an  die  Stadt  Göttingen  —
ihr  Herr  komme  wieder  ins  Land,  sie  habe  um  ihm  entgegenzureiten
  ein  Pferd  nöthig,  der  Magistrat  möchte  ihr  doch  eines
aus  dem  Stadtmarstall  schenken.

**)  Den  ganzen  Hofstaat  eines  Herzogs  von  Braunschweig,  wie
er  im  fünfzehenten  Jahrhundert  war,  sseht  man  am  besten  aus
einer  Urk.  vom  15.  Jul.  1435  (Scheid  vom  Deutschen  Adel.
S.  131  1c.),  in  welcher  Otto  der  Einäugige,  lebter  Herzog  von
Braunschweig-Göttingen,  nach  Abtretung  des  Landesregiments
an  vier  Ritter  und  fünf  Städtedeputirte,  seinen  ganzen  fürstlichen
  Staat  anführt,  welchen  man  unterhalten  müsse.  Mancher
  Herzog  von  Braunschweig=  Grupenhagen  mag  noch  weit  weniger
  zu  verzehren  gehabt  haben,  als  dieser  verschuldete  Herzog
von  Göttingen,  dessen  nachfolgender  Etat  also  weit  nicht  der
geringste  feines  gleichen  war.  «

Drei  Kämmerer  und  zwei  Kammerknechte,  wovon  einer  zu
Haus  beständig  auf  Kammern  und  Kleinodien  Acht  haben,
der  andere  aber  immer  mit  dem  Herzog  reiten  solle.
        <pb n="105" />
        81

Loͤwe  hatte  zwei  Herzogthuͤmer  und  Allodiallande,  die  fuͤr
ein  drittes  galten,  mit  seinen  Notarien  regiert;  sein  Enkel
der  Herzog  in  Münden  besaß  nicht  den  zwanzigsten  Theil
seiner  Lande,  und  hielt  sich  neben  den  Schreibern  in  der

Zwei  Stallknechte  und  ein  Stalljunge.  Einer  dieser  Stallknechte
  mit  der  Armbrust  solle  gewöhnlich  mit  dem  Herzoge
reiten.

Drei  Heugste  mit  allem  nöthigen  Geschirre  für  den  Herzog.
selbst.

Ein  paar  Waidleute  oder  Jäger.

Ein  Schneider  mit  einem  Jungen.  Ein  Einheizer.  Eine  Aufseherin
  des  Linnen  und  der  ganzen  Geräthekammer  (Gherdenersche).
  Ein  reitender  Koch.  Drei  Peifer  mit  einem
Jungen.  ·

Ein  Caplan  mit  einem  Jungen.

All'  dies  Gesinde  sollte  ordentlich  unterhalten  werden  mit

Wammes,  Koghelen,  Hosen,  Schuhe,  Stiefel,  Hufschlag  rc.

und  nach  Stkandesgebühr  alle  Jahr  zweimal  gekleider  werden,

des  Sommers  einmal  und  des  Winters  zwiefältig  (wahrscheinlich
  so  viel  als  gefuttert).  Die  ehrbaren  ven  diesem  Gesinde
erhielten  Lepdisches  Tuch  zu  ihren  Récken,  die  übrigen  nur

Englisches,  von  Aachen  oder  ander  gemeines  Tuch.

Der  Herzog  selbst  wollte  einen  Sommerrock  und  Winterrock
haben  nebst  Hoken,  Koghelen  und  Hosen.  Es  sollte  des  Sommers
  gutes  Lepdisches  Tuch  seyn,  des  Winters  aber  nur  ge:-mengtes
  graues  weiß  gefuttert  Englisch  oder  Kirsev.  Ueberdieß
alle  Jahr  einen  Rock  von  weißem  mellaneschem  Parchem  und
einen  doppelten  Errasch.

Für  Wein,  Kraut  (Gewurze),  Wachs  u.  ¾l  mochte  man
gar  keine  Summe  bestimmen,  sondern  Otto  bedang  sich  für
seine  Küche  und  Keller  überhaupt  blos  einen  fürstlichen  Staat.
Zur  jährlichen  Ausgabe  für  seine  Person,  worunter  aber  Trinkgelder
  für  Herolde,  Spielleute,  Pfeifer,  welche  Otto  etwa  geben
  müßte,  nicht  begriffen,  waren  zweihundert  Gulden,  alle
Quartal  fünfzig  Gulben,  ausgesetzt;  wenn  bessere  Zeiten  kämen,
  sollte  es  vermehrt  werden.  In  der  That  war  auch  dieses
eine  kleine  Summe,  weil  der  Herzog  alle  seine  Schulden  und
Verpfändungen,  die  nicht  über  zwölfhundert  Gulden  stiegen,

SplitlerS  fämmiliche  Werke.  VI.  Br.  6
        <pb n="106" />
        82

Canzlei  noch  einen  Landdrosten,  einen  Canzler,  einen  Hofrichter,
  daß  endlich,  wie  Heurich  der  Loͤwe  glauben  mußte,
fuͤr  seinen  Enkel  selbst  wenig  zu  thun  uͤbrig  blieb.

So  vielfach  und  auffallend  dieser  Contrasi  ist,  in  welchem
  der  Ahnherr  des  Hauses  sein  Zeitalter,  verglichen  mit
dem  Zeitalter  Kaiser  Maximilians  I.,  sehen  mußte,  so  cine
fest  verkettete  Reihe  von  Ursachen,  die  größtentheils  Ursachen
  allgemeiner  Revolutionen  des  Deutschen  und  Europäischen
  Zusiandes  waren,  führte  endlich  auf  diese  Verhaͤltnisse
und  Zeiten,  welche  uͤberdieß  noch  in  jeder  Beziehung  verriethen,
  daß  sie  mehr  Vorboten  einer  bevorsiehenden  großen
Veränderung,  als  bleibendes  Bild  eines  neuen  Zustandes
waren.

Jene  Art  zu  regieren,  wie  sic  Heurich  der  Löwe  gewohnt
  war,  entsprang  völlig  aus  jenem  ganzen  gesellschaftlichen
  Zustande,  der  noch  unschuldig  Deutsch  und  kunstilos
natürlich  war.  Auf  dem  ersten  natürlichen  Grundsatze,
welchen  der  Engländer  noch  gegenwärtig  als  sicherstes  Unterpfand
  seiner  Nationalfreiheit  ansieht,  daß  Jeder  nur  von
seines  gleichen  gerichtet  werden  sollc,  beruhte  damals  in  ihren
  wesentlichsten  Theilen  die  ganze  gerichtliche  Verfassung,

selbst  bezahlen  sollte,  und  das  Wenige,  was  etwa  bei  Verleibung

  weltlicher  Lehengürer  eingieng,  was  sich  der  Herzog  vorbehielt,
  mochte  nicht  weit  reichen.

Wie  charakteristisch  dieser  fürstliche  Etat  für  diese  Zeiten  ist.
Der  kränkliche  Herzog  hält  sich  von  keiner  Elasse  seiner  Leute  so
viele,  als  von  den  Schalksnarren  und  Peifern  (unter  dem
letztern  Namen  sind  bekanntlich  die  ersteren  immer  milbegrifsen)
  und  selbst  das  Personale  seines  Marstalls  war  nicht  so
vollständig,  als  dieser  lustige  Rath.  Von  einem  Secretär  oder
Schreiber  ist  gar  nicht  die  Rede,  der  Caplan  mußte  wahrscheinlich
  diese  Stelle  vertreten.
        <pb n="107" />
        83

und  jene  vielleicht  allein  allgemeine  Regel,  daß  der  sicherste
Erkenntnißgrund  aller  Rechte  und  aller  Verpflichtungen
nicht  in  einer  gewissen  Gleichfoͤrmigkeit,  sondern  in  altem
Herkommen  zu  suchen  sey,  gab  selbst  unter  den  zerstoͤrendsten
  Revolutionen  der  allgemeinen  und  persoͤnlichen  Freiheit
des  Deutschen  eine  so  ausdaurende  Haltbarkeit,  daß  wenigstens
  halbverblichene  Spuren,  die  sich  noch  im  gegenwärtigen
  Zustande  finden,  oft  fuͤr  den  sorgfaͤltigen  Forscher  Erinnerungsmittel
  des  alten  sind.  Noch  damals,  als  die  Soͤhne
des  ersten  Herzogs  von  Braunschweig-Luͤneburg  ihr  angestammtes
  Fürstenthum  theilten,  war  jene  Urverfassung,  wie
sie  auf  Sitten  und  Nationalcharakter  beruhte,  in  ihren  wesentlichsten
  Theilen  voͤllig  ungeschwächt,  denn  obschon  viel
neues,  viel  undeutsches  entstanden,  so  war  doch  dies  alles
kaum  durch  die  Oberfläche  gedrungen,  und  böchstens  die  ersien
  Stände  der  Nation,  bei  deren  vervielfältigtem  Umgange
  mit  Fremden  Nationalsikten  und  Charakter  selten  ihre
ausdaurende  Stärke  haben,  waren  dem  Strome  in  Manchem
  gefolgt.

Das  neue  Fürstenthum,  das  Herzog  Otto  I.  aus  den
Ueberresien  der  Allodiallande  seines  Großvaters  Henrichs  des
Lowen  sammelte,  wuchs  aus  zwei  verschiedenen  ungleichartigen
  Theilen  zusammen,  die,  ohne  daß  der  Geschichtforscher
  die  Epochen  der  Veränderung  andeuten  kann,  nach
einem  nicht  sehr  beträchtlichen  Zeitraume  sich  vollig  verähnlichten.
  Weit  der  größere  Theil  war  ächtes  Allodialland,
gekauft  oder  ererbt  oder  vielleicht  selbst  vom  Reichsgute  eingetauscht,
  aber  hie  und  da  hatte  sich  doch  auch  ein  freier
großer  Güterbesitzer  oder  wohl  selbst  ein  Graf  gezwungen
oder  freiwillig  dem  Welfischen  Stammfürsten  unterworfen,
dessen  Schutz  ihm  bedeutender  schien,  als  der  Schutz  des
        <pb n="108" />
        84
entfernten  Askanischen  Herzogs  von  Sachsen  oder  des  noch
entfernteren  und  noch  schwächeren  Kaisers.  Ursprünglich
waren  demnach  die  Rechte  des  letztern  von  den  Rechten  der
Grafen  verschicden,  die  auf  den  Allodialgütern  des  Herzogs
im  Namen  des  Herzogs  ihre  Gerichtsbarkeit  ausübten,  und
die  mannichfastige  Art  oder  Bedingung,  wie  dieser  und  jener
  freiwillig  oder  gezwungen  sich  unterwarf,  machte  unter
ihnen  selbst  in  der  ersten  Zeit  einen  Unterschied,  der  sich
oft  wieder  bis  zu  einer  neuen  Unabhängigkeit  des  einen  oder
bis  zur  volligen  Unterwerfung  des  andern  vergrößerte.  Doch
auch  selbst  in  den  ungezweifelten  Allodialstücken  war  Herzog
Otto  weit  nicht  in  dem  Sinne  Eigenthumsherr,  wie  ein
Ritter  auf  seinem  Gute  war,  das  er  durch  seine  Bauren
bauen  ließ,  sondern  Grafen  und  Ritter  und  Pfaffen  und
Städte  hatten  von  jener  großen  Masse  Welfischer  Allodialgüter
  durch  Schenkung  und  Kauf  beträchtliche  Stücke  Landes
  erworben,  welche  nicht  nur  dem  Ertrag  nach  ihr  Eigenthum
  wurden,  sondern  deren  Besitz  auch  mit  gerichtlichen
Rechten  verbunden  war,  in  welche  der  Herzog,  wic  in  jedes
Eigenthumorecht  seiner  Unterthanen,  keinen  Eingriff  wagen
durfte,  obschon  die  höchsie  Oberaufsicht  über  alle  diese  Gerichte
  zu  seiner  fürstlichen  Obrigkeit  gehörte,  die  er  als  Lehen
  von  Kaiser  und  Reich  trug.  Freilich  waren  manche
dem  Fürsten  eigenthümliche  Gerichtsrechte  nach  und  nach  in
ein  Eigenthum  der  Ritter  übergegangen,  wozu  sie  nach  einiger
  Zeit  außer  dem  Besitzstande  schwerlich  irgend  ein  anderes
  Recht  angeben  konnten.  Was  aufangs  vom  Fürsten
blos  zur  Verwaltung  übergeben  war,  was  Vater  und  Sohn
und  Enkel  in  ununterbrochener  Zeit  zu  verwalten  bekommen
  hatten,  schien,  ehe  dic  dritte  Generation  verfloß,  schon
erblich  zu  seyn,  oder  vergaß  man  den  Unterpfandöbrief,
        <pb n="109" />
        85

der  bei  der  ersten  Ueberlassung  so  feierlich  rechtlich  aufgesetzt
wurde  und  oft  erst  nach  einem  ganzen  Jahrhundert  auch
zum  Erstaunen  des  Ritters,  der  selbst  nicht  mehr  wußte,
wie  seine  Familie  zu  diesen  Rechten  gekommen  war,  bei
dem  Durchsuchen  eines  alten  Gewoͤlbes  durch  einen  Notarius
  zum  Vorschein  kam  *).

Doch  schon  seit  der  Mitte  des  fuͤnfzehnten  Jahrhunderts
kamen  die  Zeiten  der  Wiedervergeltung,  in  welchen,  wie
gewöhnlich  in  Zeiten  der  Wiedervergeltung  geschieht,  nicht
nur  das  allmählig  Verlorene  zurückkam,  sondern  wohin  nun
eimnal  der  Strom  zog,  alles  mit  so  gewaltiger  Macht  der
landesherrlichen  Obrigkeit  zufloß,  daß  der  Adel  kaum  flüchtete
  und  rettete,  was  sich  bei  ganz  geänderten  Zeiten  und
herrschenden  rechtlichen  Grundsätzen  retten  ließ.

Unstreitig  war  jenes  Recht  der  obersten  Aufsicht  die
ersie  Veraulassung  der  erweiterten  Jurisdictionalrechte  des
Fürsten,  welche  begierigst  ergriffen  wurde,  nachdem  einmal
hochgelehrte  DOoctoren  nach  Hof  kamen,  deren  ganze  Bestimmung
  war,  für  ein  jährliches  Dienstgeld  zu  sagen  und  zu
rathen,  was  Rechtens  sey,  und  die  nicht  wie  ehedem  die
Ritter,  welche  mit  dem  Färsten  zu  Gericht  saßen,  das
Rechtsprechen  und  Rechtrathen  als  beschwerlichen  Zeitverlust
ansahen,  bei  welchem  manches  Turnier  und  mancher  lustige
Ritt  versiumt  werde.  Wie  redlich  und  einfach  war  Alles,
ehe  diese  neue  Classe  von  Menschen  aufstund.  Zu  Hannover
  auf  dem  Baumgarten  vor  Lauenrode  oder  auf  dem  Leineberge
  vor  Goͤttingen  25)  hielt  der  Fürst  gewöhnlich  des

»)  S.  ein  merkwürdiges  Beilpiel  dieser  Art  in  Behrens  Steinbergischer
  Geschlechthisiorie.  S.  100.
**)  S.  Crupen  disceptal,  forenses.  S.  555  u.  f.,  woher  auch
        <pb n="110" />
        86

Jahrs  einigemal  mit  seinen  Rittern  unter  freiem  Himmel
Gericht,  sprach  Recht,  wer  vor  ihm  erschien,  und  Mancher
erschien  ohne  Fürsprecher  und  Beistand,  weil  er  selbst  am
besien  erzählen  konnte,  welch  Unrecht  ihm  widerfahren  sey,
und  warum  er  Unrccht  erlitten  zu  haben  glaube.  In  einer
  Schuelle,  sobald  sich  die  Nachricht  verbreitet  hatre,  der
Fürst  mit  seinen  Rittern  sey  wieder  gekommen,  eilten  Parthieen
  aus  der  ganzen  Gegend  zusammen,  und  wie  vielleicht
das  zZoͤgern  feiner  Ankunft  manchen  Buͤrger  und  Bauren
das  Appelliren  vergessen  gemacht  hatte,  so  gab  nun  die
ganze  gerichtliche  Art  zu  verfahren  jedem  vorgetragenen
Rechtshandel  einen  so  schleunigen  Ausgang,  daß  die  Ruhe
des  ganzen  Gaues  gewöhnlich  in  einigen  Tagen  wiederhergesiellt
  war.  Streitfälle,  die  zwischen  Rittern  und  Rittern
sich  zutrugen  oder  wo  etwa  Prälaten,  Ritter  und  fürsiliche
Vöogte  der  beschuldigte  Theil  waren,  hatte  man  selten  bis  auf
die  Erdffnung  dieses  großen  obersten  Landgerichtes  verschoben,
sondern  die  Kläger  suchten  den  Fürsten,  zogen  ihm  nach
in  die  Ferne  und  Nähe,  und  fanden  bei  jeder  großen  Zusammenkunft
  Gehdr,  wenn  alte  kundige  Ritter  im  Gefolge
des  Fürsien  waren,  die  er  als  Schöppen  des  Gerichtes  bei
Findung  des  Urtheils  brauchen  konnte.

Zwar  waren  gerade  bei  dieser  einfachen  unschuldigen
Einrichtung  kleine  Verwirrungen  der  gerichtlichen  Rechte
dieses  und  jenes  Theils  unvermeidlich,  denn  Mancher,  der
erst  bei  dem  Ritter  und  seinem  Vogte  oder  bei  dem  Stadtgerichte
  klagen  sollte,  wandte,  sich  unmittelbar  an  den  Fürsten,
  wenn  dieser  zufällig  nahe  war,  oder  griff  mancher

5
die  Nachrichten  fast  aller  übrigen  genommen  find,  welche  diesen
Punkt  berührt  haben.
        <pb n="111" />
        87

gewaltthaͤtige  fürstliche  Vogt  lange  Zeit  ungestraft  um  sich,
weil  der  Fürsi  zufällig  lange  gar  nicht  in  diese  Gegenden
kam,  doch  Verwirrungen  dieser  Art,  wenn  sich  nicht  planmaͤßige
  Herrschsucht  und  Leidenschaft  beimischt,  bringen  nie
allgemeine  Zerrüttung,  sondern  geben  der  gesellschaftlichen
Ruhe  einen  kleinen  Thätigkeitsreiz,  der  sich  in  einer  sorgfältigeren
  Verwahrung  der  Rechte  und  in  gesuchten  Wiederholungen
  alter  geschriebener  Handfesten  zeigt.

Alle  diese  Verhältnisse  aber,  die  aus  dem  ganzen  oͤffentlichen
  gesellschafrlichen  Zustande  entsprangen,  wurden  mit
eben  so  unvorsichtiger  als  unverschonender  Hand  zerrissen,
da  Rdmische  Doctoren  bei  Hofe  sich  eindrangen,  nicht  nur
in  Untersuchung  der  Rechtshändel  neue  Grundsätze  brachten,
sondern  dem  ganzen  Verfahren  der  Gerichte  eine  Verfeincrung
  gaben,  welche  nothwendig  in  kurzem  das  ganze  Geschäft
  zu  ihrem  Eigenthum  machte.  Ehe  die  Universität
Erfurt  entsiund  und  die  noch  wirksamere  Universitär  Leipzig
aufblühte,  und  ehe  der  sieigende  Ruf  derselben  auch  einige
Massen  oder  Ritter  von  der  Leine  nach  der  Pleisse  zog,
blieb  sowohl  das  Fürstenthum  zwischen  Deister  und  Leine,
als  das  Fürstenthum  Oberwald  in  einer  glücklichen  Ruhe,
welche  der  seltene  Gebrauch  des  Römischen  Rechts,  den  wir
aus  Urkunden  des  dreizehnten  und  vierzehnten  Jahrhunderts
aufspähen  ?),  gar  nicht  zu  sidren  im  Stande  war.  Selbst
die  anziehende  Kraft  der  schon  vollkommen  blühenden
Universität  scheint  nur  höchst  langsam  auf  den  Calenbergi-*)

  In  diesen  Jahrhunderten  wurde  das  Römische  Rechkt  außer
den  Srreitigkeiten  der  Großen  vorzüglich  nur  in  den  geililiden
Gerichten  gebraucht.  So  ist  der  Conringschen  Meinung  das
nicht  entgegen,  was  G.  Mascov.  nolil,  jur.  et  judicior.  Gruns-Vico-Luneb.
  pag.  3  anführt.
        <pb n="112" />
        88

schen  Adel  gewirkt  zu  haben,  denn  kaum  im  letzten  Viertel
des  fuͤnfzehnten  Jahrhunderts  kommen  einige  Doctornamen
zum  Vorschein  *7),  aber  selbst  damals  noch  langhin  häufiger
unter  den  siädtischen  Deputirten  79),  als  unter  den  fürfilichen
  Räthen,  und  schwerlich  findet  sich  vor  dem  Anfange
des  sechzehnten  Jahrhunderts  irgend  ein  Mann  unter  den
letztern,  der  ohne  Räcksicht  auf  Stand  und  Geburt  blos
als  gelehrter  Doctor  der  Rechte  bei  Hofe  galt.  Selbst  auch
der  Canzler  war  damals  ein  Pfasse,  und  so  vielfache  Veränderungen
  schon  damals  in  der  ganzen  Verfassung  und
Form  der  obersten  Landcsgerichte  entstunden,  so  erhielt  sich
doch  immer  das  Ursprüngliche  der  einfachen  Deutschen  Gerichtsart
  so  glücklich,  daß  unter  den  Schôppen  des  obersten
Gerichts  noch  immer  einige  Prbbsic  oder  Aebte  sich  fanden,
und  erst  nach  der  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts,  da
endlich  das  Rechtfinden  und  Rechtsprechen  auch  zwischen
Leine  und  Weser  gar  zu  gelehrt  wurde,  allmählig  verschwanden
  53).

—.

7)  Einer  der  ersten,  der  sonst  angesührt  wird,  Balduin  von
Wenden  Doctor,  der  aber  schon  in  Urkunden  Herz.  Bernhards
  und  Wilhelms  des  Siegreichen  vorkommt,  ist  noch  ein
Geistlicher.

**)  So  sind  im  Vertrage  von  1136  zwischen  den  Brüdern  Herzog.
Wilhelm  und  Herzoz  Henrich  ein  Stadt  Braunschweigischer
und  ein  Göttingischer  Deputirter  Doctores  juris,  ungeachtet
selbst  der  fürstliche  Canzler  noch  ein  Geistlicher  war.  S.  Urk.
in  Rehtmeyers  Ehron.  S.  764.  Eine  der  ältesten  Urkunden,
wo  endlich  auch  unter  den  fürstlichen  Räthen  ein  Doctor  der
Rechte  erscheint,  ist  die  Theilungsurkunde  von  1405.  (Rehtm.
Chron.  S.  767.)  Noch  in  einer  Urkunde  von  1464  bei  Rehtm.
S.  714  sindet  sich  eine  sehr  ausführliche  Autzählung  von  Raͤ-then
  und  Mannen  und  unter  allen  kein  Docter.

*#7)  Noch  1550  ist  auf  einem  Landtage  zu  Partensen  verordnet
        <pb n="113" />
        89

Gleich  die  erste  Versetzung  des  obersten  Landgerichtes
zwischen  Deister  und  Leine,  da  dasselbe  im  Jahr  1466  von
Hannover  nach  Ronneberg  verlegt  wurde  *),  hat  gewiß
manche  Veränderungen  veranlaßt,  welche,  so  unscheinbar  sie
waren,  doch  den  Anfang  eines  neuen  Zustandes  machten,
den  Niemand  im  ganzen  damaligen  Zeitalter  nach  diesem
Anfange  vermuthet  hätte.  Die  Zeiten  der  Hegung  des  Gerichtes
  wurden  festgesetzt  ?s),  die  Stelle  des  Hofrichters
oder  dessen,  welcher  das  gefundene  Urtheil  aussprach,  einem
  Manne  vertraut,  welchem,  da  er  allein  der  beständige
  Mann  des  Gerichtes  war,  Erfahrung  und  Kunde  mehrerer
  ähulichen  Källe  in  kurzem  jenes  natürliche  Uebergewicht
  gaben,  das  selbst  in  der  gerechtesten  Sache  auch  den
klügsten  der  Schdppen  zu  einem  ungeduldigen  Stillschweigen
bringen  mußte.  Das  Gleichgewicht  fand  sich  zwar  wieder,
so  wie  allmälig  die  Besetzung  der  Beisitzerstellen  ihre  ersie
ursprüngliche  Abwechslung  verlor,  aber  noch  sichrbarer  und
schneller  verlor  sich's  aufs  Neue,  sobald  ein  Doctor  oder
Magister  die  Hofrichtersielle  erhielt,  seinen  Rechtssprachgeworden,

  daß  bei  dem  Hofgerichte  immer  zwei  Prälaten  sepn

sollten.  S.  Grupen  discept.  forenses  S.  572.

*)  Ein  Denkmal  dieses  ehedem  zu  Ronneberg  befindlichen  höchsten
Landesgerichts,  unter  dem  Namen  Duatertembergericht  (s.  die
folgende  Note),  befiuder  sich  vielleicht  noch  darin,  daß  die  Bauren
  daselbst  noch  gegenwärtig  eine  Abgabe  an  das  Amt,  unter
dem  Namen  Quatertemberholzgeld  entrichten  müssen.

"“)  Das  Ronneberger  Gericht  hieß  deswegen  Quatertembergericht.
Die  Ursache  der  Verlegung  ist  in  den  damaligen  Händeln  Herzog
  Wilhelms  mit  der  Stadt  Hannover  zu  suchen.  Die  Stadt
suchte  zwar  nach  der  Aussöhnung  das  Gericht  auf  dem  Baumgarten
  vor  Lauenrode  wieder  zu  erhalten,  aber  ungeachtet  es
urkundlich  versprochen  wurde,  so  blieb  doch  das  einmal  ordentlicher
  eingerichtete  Gericht  zu  Ronneberg.
        <pb n="114" />
        90
brauch  und  seine  neue  Verfahrungsart  in  Gang  brachte,
ohne  auf  wohlhergebrachte  Gewohnheit  und  altes  Herkommen
  zu  achten.

Doch  erhielt  sich  im  Lande  zwischen  Deister  und  Leine
nioch  immer  ein  kennbarer  Schatten  der  alten  Verfassung  ?)
des  obersten  Landgerichtes,  den  nur  in  einzelnen  Fällen  das
gebietende  Ansehen  der  dortigen  Landescanzlei  verschwinden
machte  *5);  aber  im  Fürstenthume  von  Edttingen,  dessen
Canzlei  und  Hofgericht  zu  Münden  war,  entstund
eine  neue,  das  landesherrliche  Ansehen  begünstigende  Verfassung
  so  plötzlich,  daß  man  den  Uebergang  aus  einem  Zustande
  in  den  andern  bisher  vergeblich  erforschre.  Das  hohe
Leinebergische  Gericht  verschwand  ?2#),  und  kein  neues  Gericht
  scheint  an  die  Stelle  desselben  gekommen  zu  seyn,  bis
endlich  nach  mehreren  Jahrzehenden  ein  Hofgericht  in  Münden
  erscheint,  das  einzig  der  Landesherr  besetzte,  welchem
er  einen  Doctor  zum  Hofrichter  gab,  und  Assessoren,  die
sämmtlich  Licentiaren  oder  Magister  waren.  Bei  diesem
Gerichte  saß  kein  Ritter  und  kein  Prälat,  ungeachtet  es
ein  Gericht  für  Ritter  und  Prälaten  seyn  sollte,  auch  schickte
keine  der  großen  und  keine  der  kleinen  Städte  Deputirte

*)  Hauptsächlich  gebört  hieher  die  Besetzung  mit  Prälaten,  ritterschaftlichen
  und  städtischen  Depurirten.  So  blieb  einigermaßen,
  obschon  kaum  noch  kennbar,  judicium  parium.

**)  Davon  hat  Grupen  discept.  for.  S.  575  ein  Bei#piel,  wie  die
Canzlei  zu  Neustadt  das  Hofgericht  im  Deisterkande  in  ein
Subordinationsverhältniß  nahm.

*#“.)  In  den  ständischen  Beschwerden  auf  dem  Landtage  zu  Elze
1503  kommt  übrigens  noch  die  Bitte  vor:  die  Unordnungen
und  die  den  Untertbanen  läsiigen  Zehruneen  auf  den  Landgerichten,
  sonderlich  dem  auf  dem  Leineberge  bei  Göttingen  abzustellen.
  "
        <pb n="115" />
        91

nach  Muͤnden,  obschon  die  Buͤrger  der  großen  und  kleineren
  Staͤdte  durch  Appellationen  vor  dieses  Gericht  gezogen
wurden,  und  oft  in  erster  Instanz  selbsi  Klage  vor  demselben
  anstellen  mußten.  Je  mehrere  landesherrliche  Rechte  in
der  langdaurenden  Verwirrung,  in  welcher  sich  dieses  Fürstenthum
  von  1463  bis  1512  befand,  und  noch  vorher  unter
  den  schwachen  Regierungen  der  letzten  Herzoge  von
Braunschweig-Eöttingen  verloren  gegangen  waren,  desto
entschlossener  faßte  man  alle  Ueberreste  derselben  zusammen,
und  die  größeren  Stände  dieses  Fürsienthums  scheinen  mit
der  Sorglosigkeit,  die  ihnen  ihre  damalige  Uebermacht  einfloßen
  mußte,  der  Entstehung  eines  Instituts  zugesehen  zu
haben,  das  doch  nicht  mehr  Aunsehen  haben.  könnte,  als
sie  ihm  gestatten  wollten.

So  waren  die  Keime  der  großen  Gewalt,  die  in  den
Ideen  des  nachfolgenden  Zeitalters  dem  Namen  des  Landesherrn
  immer  mehr  zuwuchs,  am  Ende  des  fünfzehenten
Jahrhunderts,  da  Fürstenthum  Calenberg  entstund,
nur  noch  halb  aufgeschlossen,  und  der  schduste  kennbarste
Theil  ihrer  Entwicklung  fällt  gerade  noch  in  die  Zeiten,
deren  ausführlichere  Erzählung  in  diesem  Buche  enthalten
seyn  soll.  Neue  Denkart  und  neues  Recht  hatre  sich  kaum
in  die  hdheren  Regionen  der  ganzen  Verfassung  eingeschlichen,
  aber  vor  Stadtgerichten  und  auf  dem  Amte,  vor
dem  fürsilichen  Vogte  und  im  geschlossenen  Gerichte  des
Ritters  galt  ganz  noch  altes  Herkommen  und  altes  Recht,
wie  es  aus  Herkemmen  entsprang,  wenigstens  waren  jene
einzelnen  Veränderungen,  welche  allmählig  dem  geänderten
allgemeinen  öffentlichen  Zusiande  folgten,  weit  nicht  von
dem  ausgebreiteten  Einflusse,  und  erfolgten  nicht  mit  der
Schnelle,  als  am  Hofe  und  in  den  obersien  Gerichten  des
        <pb n="116" />
        92
Landesfuͤrsten  geschab,  wo  die  sichtbarste  Nachahmung  einiger
  neuen  oberstgerichtlichen  Institute  des  heil.  Röm.  Reichs
allen  übrigen  längst  nach  Veränderung  strebenden  Kräften
einen  neuen  verstärkenden  Stoß  gab.

Muß  es  aber  doch  nicht  befremden,  daß  die  große
Moctamorphose,  welche  im  Anfang  des  sechzehenten  Jahrhunderts
  fast  mit  der  Schnelligkeit  eines  Schauers  durch
alle  Deutschen  Provinzen  und  alle  Europäischen  Reiche
gieng,  im  Lande  zwischen  Weser  und  Leine  auf  Adel  und
Landvolk  so  langsam  und  spät  wirkte,  und  daß  selbst  das
Beispiel  der  größeren  Städte,  die  doch  im  Hanseatischen
Bunde  waren,  dem  übrigen  Lande  so  dunkel  voranleuchtete.
Eine  ganze  Gencration  verfloß  nach  Entdeckung  einer  neuen
Welt  durch  den  Genueser,  ohne  daß  man  in  den  veränderten
  Preisen  der  Dinge  die  Wirkung  der  vermehrten  circulirenden
  Geldmasse,  die  doch  am  Rhein  und  am  Main  bald
merkbar  wurde,  in  Göttingen  oder  am  Deister  wahrgenommen
  hätte  *).  In  keiner,  selbst  der  größeren  Städte  war
vor  15.10  eine  Buchdruckerei  m)  und  Göttingen,  wo  nun-*)

  Unger  in  seinem  bekannten  Werke  von  der  Ordnung  der
Fruchtpreise  hat  mit  vieler  Genauigkeit  gezeigt,  daß  von  1425
bis  1525  der  Preis  eines  Himten  Roggen  im  Calenbergischen,
Göttingischen  und  Grubenhagenschen  nach  einer  gewissen  Mittelzahl
  innerhalb  fünf  und  zwanzig  Jahren  um  2  Pf.  gestiegen
sey,  aber  von  1525  —  1350  stieg  der  Prels  eines  Himten
Roggen  nach  der  Mittelzahl  um  12  Pfennige.  Bekanntlich  sind
aber  die  Fruchtpreise  vor  allen  übrigen  Preisen  das  sicherste
Verhältniß,  woraus  man  die  Wirkung  der  vermehrten  oder
verminderten  circulirenden  Geldmasse  beurtheilen  kann.

*)  Die  Kirchenordnung  der  Stadt  Hannover  erschien  1336  zu
Magdeburg.  Noch  die  erste  Klrchenordnung  der  Herzogin
Elisabeth  wurde  in  Erfurt  1542  nebst  einer  Erklärung  der  vornehmsien
  Artikel  der  christlichen  Religion  und  andern  hieher
        <pb n="117" />
        93

mehr  der  Pressen  so  viele  sind,  hat  erst  nach  dem  dreißigjaͤhrigen
  Kriege  durch  die  patriotische  Unternehmung  eines
Schulmannes  seinen  ersten  einheimischen  Buchdrucker  erhalten
  *).  In  keiner  war,  ehe  die  Reformation  recht  allgemein
  durchdrang,  eine  öffentliche  Deutsche  Schule,  und  selbst
da  die  Reformation  im  volligsien  Schwunge  war,  selbst
noch  in  der  Mitte  des  sechzehenten  Jahrhunderts  mußte  man
zum  Behuf  der  Pfarrherren,  zum  Behuf  des  aufgeblärtesten
und  aufklärendsten  Theiles  der  Nation,  die  Hochdeutsch  geschriebene
  neue  Kirchenordnung  ins  Plattdeutsche  übersetzen  59).
Man  hatte  nicht  lange  vorher  sogar  auch  unter  den  fürstlichen
  Räthen  so  wenig  Hochdeutsche  Schreiber,  daß  selbst
Prozesse  am  kaiserlichen  Hefe,  so  sehr  sich  Kaiser  Marimilian
  I.  deshalb  beschwerte,  und  ungeachtet  er  endlich  Prozesse
  von  seinem  Hofe  hinweg  nach  Speier  schickte,  doch
immer  in  Plattdeutscher  Sprache  geführt  wurden  ##).  Die
wichtigsten  Abschiede  der  Hanseconvente,  welche  zu  Ende  des
fünfzehenten  Jahrhunderts  vorzüglich  häufig  gehalten  wurden,
  brachte  der  Gbttingische  Deputirte  gewöhnlich  nur
mündlich  nach  Hause,  weil  Schreibgebühren  erspart  werden
sollten,  oder  weil  es  zum  übrigen  Mangel  der  Aufklärung
gehörigen  Calenbergischen  Reformationeschriften  gedruckt  (s.  eine
sehr  gründliche  Beschreibung  derselben  in  einer  eigenen  Schrift
des  Herrn  Rektor  Quenrin  zu  Münden.  Göttingen.  1780.  4.0.
Das  erste  Buch,  das  ich  in  Hannover  gedruckt  fand,  ist  von
1544.  Von  dieser  Zeit  an  erschien  vieles  zu  Hannover  gedruckt
aus  der  Officin  des  Henning  Rüden.
*)  S.  Gött.  Chron.  III.  Th.  S.  111.
“"“)  Dies  erhellt  aus  der  Ausgabe  der  Kirchenordunng  der  Herz.
Elisabeth,  die  1544  in  Hannover  erschien.
½)  S.  ein  Beispiel  in  der  Gött.  Chron.  1.  Th.  S.  132.
        <pb n="118" />
        5

gehoͤrte,  alles  im  Gedächtniß  behalten  und  nichts-in  Schriften
  verfassen  zu  wollen  7).

Unter  allem  Calenbergischen  Adel,  so  zahlreich  dic  blüheudsien
  Familien  desselben  waren,  fand  sich  kein  einziger,
der  neben  Dalberg  und  Ulrich  von  Hutten  und  andern
  großen  Männern  des  Rheinländischen  Adels  oder  manchen
  Närnbergischen  und  Augsburgischen  Patriciern  nur  in
entferntester  Vergleichung  hätte  genannt  werden  können.
Sie  waren  allesammt  tüchtige  Ritter  und  Knappen,  ge-Krenge
  Ritter  schieden  sich  noch  von  den  krästigsten  Knappen
  *s)  und  kein  Adelebsen  oder  Saldern  wäre  der  eisernen
Hand  des  Berlichingen  oder  dem  freiheitliebenden  Franz  von
Sickingen  gewichen.  Aber  jene  getroste  ruhmredige  Unwissenheit
  und  die  eben  so  prahlvollen  Heldenthaten  beim  Biere,
die  man  dem  Ritter  des  Mittelalters  gerne  verzeiht,  gehörten
  noch  eben  so  sehr  zum  Heldenmuth,  als  eine  unerschrokkene
  Entschließung,  wenn  ein  Zug  nach  Frießland  zu  wagen
  war  oder  wenn  es  gegen  den  Franzosen  zu  Felde  gieng.

Schon  im  ersten  Viertel  des  sechzehnten  Jahrhunderts  schloß
der  Adel  im  südlichen  Deutschlande  recht  ernstlich  und  redlich
  gemeinte  Mäßigungsallianzen,  Bischöfe  und  Fürsten
und  Grafen  schienen  des  Vollsaufens  und  Gottlästerns  müde
zu  seyn,  und  waren  selbst  auf  Reformen  ihrer  Schalksnar=*)

  S.  verschied.  Briefe  der  St.  Braunschweig  an  die  Stadt  Göttingen,
  Hanseconvente  in  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrh.  betreffend,
  welche  sich  auf  der  hiesigen  Stadtregistratur  befinden.

**)  S.  Schr.  der  Stadt  Hannover  an  den  Adel  von  1364  bei
NRehtmever  S.  744,  bes.  aber  Treuers  Münchhausensche  Geschlechtshistorie,
  Anhang  der  Urk.  S.  103.  104.  107.  109.  113.
120.  I32.,  aus  welchen  Stellen  erhellt,  daß  noch  bis  1532  ein
Unterschied  zwischen  Rittern  und  Knappen  gemacht  wurde.
        <pb n="119" />
        95

renmißbräuche  bedacht  ?),  aber  in  Niedersachsen  blieb  die
Sitte  des  Zutrinkens  so  redliches  ungekränktes  Herkommen,
daß  auch  ein  Fürst  des  südlichen  Deutschlands  trotz  seines
Gelübdes  der  Mäßigkeit,  wenn  er  nach  Niedersachsen  kam,
redlich  Bescheid  thun  mußte.  Es  war  doch  für  diesen  ersten
wichtigsten  Nationalstand  ein  lang  gefühlter  Verlust  und
eine  unverkennbare  Verzögerung  seiner  Aufklärung,  daß  erst
so  spät  auch  in  den  Braunschweigischen  Landen  einc  eigene
Universität  zu  Helmstädt  gestistet  wurde,  und  daß  die  häusigen
  Kriege  in  Niederdeutschland,  welche  fast  ununterbrochen
  die  ganze  erste  Hälfte  des  sechzehnten  Jahrhunderts
fortdauerten,  seinem  ritterlichen  Muthe  so  vielfache  neue  Gelegenheit
  anboten.

*)  Hieher  gehört  nicht  nur  die  von  Herrn  Geh.  Justizrath  Pütter
  bemerkte  Urk.  von  1524,  sondern  auch  die  zu  Gräz  im
Jahr  1517  durch  Sigismund  Herrn  von  Dietrichstein  gestiftete
Christophsgesellschaft.  In  der  ersten  Urkunde  werden  die  Niederlande,
  Sachsen,  Mark,  Mecklenburg,  Pommern  als  solche
Lande  angeführt,  wo  das  Zutrinken  noch  Gewohnheit  sey  und

wo  man  über  fleißige  Weigerung  des  Zutrinkens  nicht  geüubrigt
werden,  könne.  Offenbar  sind  unter  den  Niederlanden  hier  nicht
sowohl“  die  Burgundischen  Niederlande  verstanden,  als  vielmehr
das  sogenannte  Niederdeutschland  überhaupt,  denn  in  den  Burgundischen
  Niederlanden  war  gewiß  die  gesellschaftliche  Cultur
damals  schon  weiter  gedieben.  S.  Pütters  Reichögeschichte  in
ihrem  Hauptfaden  entwickelt.  S.  390,  und  von  der  Christophsgesellschaft
  s.  Köhlers  Münzbelust.  IV.  Th.  S.  93.
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        Geschichte

des

Fuͤrstenthums
Calenberg.

Erste  Periode,

unter  der  Regierung  Herzog  Erich  I.  und  Erich  II.
von  1405  bis  r584.  "

Spiu#nler's  sämmtl.  Werke.  VI.  Bi-  7
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        Geschichte  der  Regierung
Herzog  Erichs  I.

Gerade  in  eben  der  Zeit,  da  Deutschland  einen  ewigen

Landfrieden  und  zu  gewisserer  Behauptung  desselben  ein  bleibendes
  kaiserliches  und  Reichskammergericht  erhielt,  entstund
zwischen  Weser  und  Leine  ein  neues  Fürstenthum  2),  das  sich
unter  zwei  Regierungen  innerhalb  sechs  und  achtzig  Jahren
zu  einer  ganz  eigenen,  individuellen  Subsistenz  ausbildete,
und  zwar  hierauf  ein  halbes  Jahrhundert  lang  keinen  besondern
  einheimischen  Landesherrn  harte,  aber  in  kurzem,  sobald

*)  Die  Epoche  der  Entstebung  des  Fürst.  Calenberg  wird  nicht
ganz  richtig  in  das  Jahr  1405  gesett.  Der  alte  Herzog  Wilhelm
  von  Braunschweig  halte  1401  seinen  Söhnen  zur  vollen
Regierung  überlassen  das  Fürstenthum  Braunschweig,  das  Deisterland
  nebst  den  Herrschaften  Homburg  und  Eberstein,  er  behielt
  sich  außer  einigen  kleinen  Stücken  damals  nur  das  Fürstenthum
  Göttingen.  Selbst  aber  auch  dieses  theilte  er  noch  1495
unter  seine  zwei  Söhne,  odör  er  veranstaltete  vielmehr  die  Auszeichnung
  der  künftigen  Erbportionen,  denn  er  selbst  bebiekt  sich
ausdrucklich  noch  lebenslängliche  Regierung  desselben  vor.  Erst
1408  gab  er  auch  diese  auf.  S.  Erath  von  Br.  Lüneb,  Erbtheilungen.
  S.  100.

1498
        <pb n="124" />
        100

wieder  seine  Regierung  einheimisch  wurde,  zu  einer  Groͤße
und  Macht  aufstieg,  die  zum  Gluͤcke  der  deutschen  Freiheit
jede  Sehnsucht,  welche  der  Sturz  Henrichs  des  Loͤwen  erregte,
  über  alle  Erwartung  befriedigen  mußte.  Hochstens
waren  es  anfangs  anderthalb  hundert  tausend  Menschen,  die
von  Muͤnden  aus  oder  aus  Neustadt  am  Ruͤbenberge  regiert
wurden,  kaum  war's  ein  Deutscher  Staat  der  mittleren
Groͤße,  dem  weder  seine  Verfassung  noch  seine  Lage  weite
Aussichten  einer  fortschreitenden  Vergroͤßerung  oͤffnete,  und
der  noch  selbst  damals  zu  sinken  schien,  als  Brandenburg
durch  die  entschlossene  Weisheit  seines  großen  Churfuͤrsten
furchtbar  zu  werden  anfing  und  Hessencassel  durch  die  maͤnnliche
  Vorsorge  von  Amalia  Elisabeth  groß  wurde,  aber  erst
noch  im  letzten  Viertel  des  vorigen  Jahrhunderts,  da  schon
die  gereizteste  Politik  der  neuen  Entstehung  großer  Staaten
entgegenarbeitete,  schwung  sich  das  Hannoͤversche  Haus  fast
mit  der  Staͤrke  einer  im  Stillen  geuͤbten  Macht  zu  jener
glücklichen  Mittelgroͤße  empor,  bei  welcher  der  Unterthan
eben  so  sehr  gewinnt,  als  Ruhe  und  Freiheit  des  Deutschen
Staatensysiems  auf's  neue  dadurch  gesichert  wurde.

1262  Gleich  bei  der  ersten  Theilung  der  Welfischen  Lande  *),
seit  welcher  nie  mehr  das  Ganze  derselben  unter  einer  Regierung
  vereinigt  wurde,  war  ein  Fürstenthum  Braunschweig
  entsianden,  das  ungefähr  die  Hälfte  der  sämmtlichen
  Welfischen  Lande  begriff,  und  dem  ältesien  Urenkel
Henrichs  des  Ldwen  zufiel,  wie  die  andere  Hälfte,  welche

*)  Diese  Theilungsurkunde  selbst  ist  meines  Wissens  noch  nie
im  Druck  erschienen.  Was  sich  Origg.  Guelf.  T.  IV.  pog.  13  2c#.
findet,  isi  blos  ein  Vertrag,  der  vorbereitungsweise  unter  Vermittlung
  des  Markgrafen  Otto  von  Brandendurg  1267  geschlossen
  wurde.
        <pb n="125" />
        101

den  Namen  des  Fürstenthums  Lüneburg  bekam  ?),
der  Antheil  des  jüngern  Urenkels  wurde.  Der  Stamm  des
lezteren  starb,  —  kaum  war's  ein  volles  Jahrhundert  nach
jener  Theilung  —  schon  wieder  in  seinem  Enkel  aus,  und
unterdeß  hatte  sich  die  Braunschweigische  Kinie  so
mannichfaltig  aufs  neue  getheilt,  daß,  als  der  Lüneburgische
Fall  kam,  drei  große  Hauptzweige  derselben  blühten,  und
nur  noch  ein  Drittheil  des  Landes,  das  ehedem  der  Braunschweigischen
  Linie  gehoͤrt  hatte,  den  Fuͤrsten  uͤbrig  geblieben,
die  sich  noch  immer  durch  die  Benennung  der  Braunschweigischen
  Linie  von  den  Grubenhagenschen  Herren  und  von  der
Goͤttingischen  Linie  unterschieden  **).

*)  Noch  1235  schrieben  sich  die  Abkoͤmmlinge  Henrichs  des  Loͤwen
gewoͤhnlich  nur  Herzoge  von  Braunschweig.  Der  Sohn  dessen,
dem  Lüncburg  in  dieser  ersten  Theilung  zufiel,  soll  sich  zuerst
Herzog  von  Braunschweig  und  Luneburg  geschrieben  haben,
fand  aber  lange  Zeit  keine  Nachahmer  bei  den  übrigen  Linien.
Erst  nach  dem  Aussterben  dieser  Lüneburgtschen  Kinie  fing  auch
die  Braunschweigische  Linie  an,  diesen  Zusatz  zu  gebrauchen,
aber  die  Grubenhagenschen  Herren  bedienten  sich  desselben  erst

seit  der  Mitte  des  sechszehnten  Jahrhunderts.  S.  Scheids

Bemerkungen  in  der  Vorrede  des  Cod.  dipl.  zu  Mosers
Staatsrecht.  S.  19.

)  Zu  einer  beguemen  Uebersicht  dient  folgende  kurze  Stammtafel:

Otto,
erster  Herzog  von  Braunschweig,  1252.

Albert  erhält  Brschw.  An-  Johann  erhält  Luͤneb.  Antheil.
  1279.  theil.  Sein  Stamm  erloͤscht
1368  in  seinem  Enkek.
—  —  —
Henrich,  Stifter  der  Gru-  Albert  II.  erbält  ungefäbr
benh.  Linien.  Erhält  nur  der  väterl.  Lande,  weil  er
1  der  väterlichen  Lande.  allein  seinen  Bruder  Wilhelm
  erbte.  1318.  Unter

1368
        <pb n="126" />
        102

Gluͤcklich  fiel  nun  die  ganze  Luͤneburgische  Erbschaft
diesen  Braunschweigischen  Fuͤrsten  zwei  Bruͤdern  Bernhard
und  Henrich  zu,  und  bei  der  Theilung,  womit  sie  das  väter:
liche  und  angefallene  Stammgut  unter  sich  ausglichen,  eutstund
ein  neues  Fürstenthum  Braunschweig,  das  durch  beträchtliche
  Stücke  des  Lüneburgischen  vermebrt  war,  weil  sonst
der  Besitzer  der  Lünoburgischen  Lande  beinahe  zwei  Drittheile
reicher  geworden  wäre,  als  der  Erbe  des  Braunschweigischen

1418  Antheils  *).  Das  schöne  Land  zwischen  Deisier  und  Leine,
das  vielleicht  fast  ein  Viertheil  des  heutigen  Fürstenthums
Calenberg  betrug,  wurde  dem  Braunschweigischen  zugelegt)

seinen  2  Söhnen  wird  1345
getbeilt.

—*i*mi.e  —
Mganus-  der  Ernst  Stifter  der  Göttin-Fromme.
  gischen  Linie,  die  in  seinem

1368.  Enkel  1463  erloͤschte.

Entel  desselben  waren
Bernhard  und  Hen
welche  den  Einieburge  hen-  Uoptheil  mit  ihren  Stammlanden
  vereinigten.  Bernhard  stiftete  eine  neue  Lüneb.
inie,  Henrich  eine  neue  Braunschw.  binie.  Die
Fundamentaltheilung,  welche  beide  Linien  schied,  ist  von
2  r#

*)  Das  Lüneburgische  war  nämlich  ungefähr  die  Hälfte  der  sämmtlichen
  Welfischen  Srtammlande,  das  Brschw.  aber  damals  höchstens
  ein  Drittheil,  überdieß  war  das  Luneburgische  von  1267
bis  1368  durch  Kauf  und  Erwerbungen  beträchtlich  vermebrt
worden,  der  Braunschweigische  Antheil  scheint  noch  hie  und  da
verloren  zu  haben.

*)  Die  ausführlichere  Geschichte  dieser  höchst  merkwürdigen  Theilung
  ist  folgende,  Mit  der  Tbeilung  und  Auszeichnung,  welche
die  Brüder  Bernbard  und  Henrich  unter  einander  gemacht
hatten,  waren  nach  dem  Tode  des  leztern  ((14160)  seine  zwei
Söhne  Wilhelm  und  Henrich  unzufrieden,  wenigstens  schien
besonders  der  leztere  so  wie  er  nach  und  nach  herbeiwuchs,  immer
  stärkere  Bewegungen  zu  machen,  Bei  des  Vaters  Tode
war  er  nur  fünf  Jahr  alt  gewesen,  sobald  er  aber  erwachsen
        <pb n="127" />
        103

und  der  neue  Regentenstamm  des  neuen  Fuͤrstenthums  Braunschweig
  erhielt  sich  sechs  und  sechzig  Jahre  lang  in  dem
bluͤhenden  Ansehen,  das  weder  ungluͤckliche  Fehden  noch  fortwar,

  drang  er  auf  eine  neue  Theilung  mit  dem  Oheim  Bernhard,
  und  dieser  bequemte  sich  endlich,  unter  der  Vermittlung
  des  Landgrafen  von  Hessen,  dieselbe  zu  gestatten.  Es
verstund  sich  in  diesen  Jeiten  von  selbst,  daß  Prälaten,  Ritter
und  Städtedeputirte  den  Theilungstraktaten  beiwohnen  mußten,
daß  man  nicht  alles  völlig  und  rein  auskheilte,  sondern  beträchtliche
  Stücke  in  Gemeinschaft  ließ,  daß  ein  Vertrag  der  wechselsweisen
  Erbfoltge  beigesügt  wurde,  besonders  weil  man  noch
jüngst  erst  bei  dem  Aussterben  des  Altlüneburgischen  Hauses
bie  traurigen  Folgen  einiger  Unbestimmtheit  solcher  Fälle  wahrgenommen

  hatte,  aber  sonderbar  war  es  diehmal,  daß  die  jüngere
  Parthie,  daß  die  Neveus  tbeilten  und  der  ältere,  der
Oheim,  die  Wahl  behielt,  daß  man  so  höchst  bedächtig  verfuhr,
und  dem  Tbeilenden  Zeit  zu  seinem  Geschäft  ließ  vom  8.  März
bis  31.  Mai  und  daß  auch  der  wählende  eine  Bedenkzeit  von
zwölf  Wochen  hatte,  innerhalb  welcher  er  alles  erkundigen,  und
seinen  Theil  wählen  mochte.  Erath  von  Br.  Luneb.  Erbtheil.
Seite  36.

Das  Land  zwischen  Deister  und  Leine,  das  bisher  zum  Lüneburgischen
  gehört  batte,  und  nun  dem  Braunschweigischen  zugelegt
  wurde,  machte  den  Hauptfond  der  nachberigen  zwei  Quartiere
  des  Fürstenthums  Calenberg  aus,  des  Hannöverschen  und
des  Hamelnschen,  nur  blied  damals  noch  bei  dem  Lüneburgischen
—  Pattensen,  Springe  und  das  Haus  Hallerburg,  die  aber
nicht  lange  nachher  Wilhelm  selost  noch  mit  seinem  Antheil
vereinigte;  vergl.  hiebei  bes.  (Kochs)  Versuch  einer  pragmatischen
  Braunschw.  Lüneb.  Geschichte.  S.  291.  305.  Von  den
Ebersteinischen  und  Homburgischen  Stücken  behielt  der  Oheim
Beruhard  von  düneburg  damals  auch  noch  Lauenstein,
Grohnde,  Erzen,  Vodenwerder,  Hemelscheburg  nebst  der  halben
fandschaft  an  Hameln.  1433  wurden  zwar  diese  Stucke  von  den
Luneburgern  an  Hildesbeim  verpfändet,  doch  dieser  Verpfändung
midersetzten  sich  die  Braunschweigischen  Vettern,  weil  sie  den  völligen
  Verlust  dieser  beträchtlichen  Stücke  fürchteten  und  in  dem  wichtigen
  Vraunschw.  Lüneburgischen  Hausvertrag,  der  neun  Jahre
nach  jener  Verpfündung  geschlossen  wurde,  bedang  sich  der
        <pb n="128" />
        1437

104

dauernde  Theilungen  noch  unweise  verschwenderische  Regierungen
  geschwaͤcht  haben.  In  dieser  Zeit  kam  manche  Grafschaft
  hinzu,  manches  Stück  Landes  wurde  erworben,  und
selbst  noch  Herzog  Wilhelm  der  ältere  von  Braunschweig,
der  jene  Ausgleichung  der  Fürstenthümer  Braunschweig  und
Lüneburg  erhalten,  vereinigte  auch  das  ganze  Fürstenthum
Göttingen  mit  seinen  Landen,  oder  gewann  wenigstens  den
halbsicheren  Besitz  desselben,  den  mächtige  Fürsten  meist  schon
als  sichere  Erwerbung  ansehen  können  *).

Braunschweiger  ausdrücklich,  daß  der  Pfandschilling  nicht  mehr
erböbt  werden  dürfte,  und  daß,  wenn  die  Lüneburger  nicht
einlösen  könnten,  die  Braunschweigische  Linie  das  Recht  haben
sollte.  Nun  löste  zwar  Wilhelm  1480  die  Hemelscheburg  ein,
aber  alles  Übrige  blieb  doch  bei  Hildesheim  bis  zur  großen
Stiftsfehde.

*)  Das  Fürstenthum  Göttingen,  das  1345  durch  die  Theilung  der
Brüder  Magnus  des  Frommen  und  Ernst  entstund,  betrug
  damals  ungefähr  ein  Drittheil  der  ssmmrlichen  Welfischen
Lande.  Während  hundert  Jahren,  da  es  unter  drei  eigenen
Regierungen  stund,  war  vieles  davon  verloren  gegangen,  und
außer  den  Rostorfischen  Gütern  wenig  gewonnen  worden.  Der
Enkel  des  Stifters  dieser  Linie,  Herzog  Otto  der  einäugige,
war  endlich  1435  Schuldenbalber  sogar  gezwungen,  sein  Land
der  Administration  der  Landstände  zu  überlassen,  und  mic  einem
kleinen  Hofstaat  zufrieden  zu  seyn,  dessen  Unterhaltung  man
ihm  versprach.  Herzon  Wilhelm  von  BVraunschweig  aber,
dem  diele  landständische  Administration  verdächtig  schien,  schoß
einiges  Geld  her  zu  Bezahlung  der  Schulden,  nahm  das  ganze
Land  1337  unter  seine  Vormundschaft,  und  die  Lüneburger  gestatteten
  es  1442,  doch  unter  Bedingungen,  welche  ihr  künftiges
Erbschaftorecht  sichern  sollten.  Dieses  Erbschaftsrecht  erwachte
eigentlich  1402,  aber  der  Herzog  von  Braunschweig  wollte  sie
nicht  eher  in  den  Genuß  eintreten  lassen,  bis  er  wegen  seiner
Vorschüsse  gesichert  sey,  und  einer  ordentlichen  Theilung  zwischen
  Lüneburg  und  Braunschweig  widersetzten  sich  die  Göttingischen
  Landstände.  Es  wurden  hierauf  1400  und  1301  Verträge
  geschlossen,  in  welchen  sich  die  Braunschweigische  Linie  den
        <pb n="129" />
        105

Doch  kaum  zwoͤlf  Jahre  nach  seinem  Tode  theilten  zwei
Enkel  desselben,  die  Brüder  Henrich  und  Erich,  die  ganze
so  glücklich  vermehrte  Masse  von  Ländern,  und  der  Antheil
des  ersteren  erhielt  den  Namen  des  Fürstenthums  Wolfenbüttel,
  die  Lande  des  lezteren  aber  wurden  endlich  unter  dem
allgemeinen  Namen  des  Fürstenthums  Caleuberg  ?)
vereinigt  25).  Noch  waren  sie  nämlich  damals,  als  sie

Besitz  des  ganzen  Fürstenthums  Göttingen  immer  wieder  auf
einige  Zeit  sicherte,  aber  der  letzte  Vertrag,  der  endlich  ganz
für  Braunschweig  entschied,  war  der  Mindensche  von  1512.  s.

Erath  von  Br.  Lüneb.  Erbtheil.  S.  84.  08.  113.  Kur  kannte.

Erath  den  hier  wichtigen  Inhalt  der  Urkunde  nicht,  welche
Herzog  Bernhard  von  Luneburg  für  sich,  leinen  Vater  Friederich
  und  seinen  Bruder  Otto,  den  Göttingischen  Landständen
1463  den  10.  Jun.  ausstellte.  Die  Lüneburger  versprachen  in
derselben,  daß  das  Fürstenthum  Göttingen  nie  getheilt  werden
sollte,  sondern  daß  entweder  sie  von  Braunschweig  eine  Entschädigung
  annehmen  oder  den  Braunschweigern  eine  Entschädigung
  geben  wollten.

·)  Warum  diese  Benennung  gewählt,  und  der  Name  nicht  von
Göttingen  und  nicht  von  Hannover  genommen  wurde,  davon
ist  der  Grund  der,  daß  Erich  in  keiner  dieser  Städte  hätte  resfdiren
  dürfen.  Hannover  war  bis  1512  noch  in  Gemeinschaft
mit  Lüneburg  und  der  volle  Besi  von  Göttingen  bis  1512
streitig;  Calenberg  aber  die  Hauptfeste  des  Landes,  und  viel
wichtiger  als  Münden,  wie  aus  der  Urkunde  Erichs  vom  15.
Jun.  1535.  bei  Scheid  Cod.  Dipl.  zu  Moser  S.  571.  erhellt.  —
So  sagte  man  auch  Wolfenbürtel,  und  nicht  Braunschweig,  und
nicht  Gandersheim,  obschon  an  diesem  Orte  häufig  die  Regierung
  war.

**)  Bei  Erath  und  Rehtmaper  findet  sich  die  Auszeichnung  der
Erbportion  für  Henrich  von  Wolfenbütrel;  folgende  Auszeichnung
  der  Erdportion  für  den  jüngern  Erich  ist  meines  Wissens
bisher  noch  nicht  gedruckt  erschienen.  Sie  ist  das  erste  Fundamentaldatum
  zur  Calenbergischen  Geschichte.  «

Muͤnden,  Hardegessen,  Uslar,  Moringen,  Seckelnstein,  Harste,
Fredelande,  Nidecke,  Brunstein,  Lowenberg,  Bramberg,  Brak-1495
        <pb n="130" />
        106

ihm  zufielen,  weit  nicht  in  dem  Sinne  ein  Fuͤrstenthum,
daß  saͤmmtliche  Rilter,  Prälaten  und  Städte  zu  einer  Landschaft
  vereinigt  gewesen  wären,  sondern  das  Land  zwischen
  Deister  und  Leine  hatte  seine  eigenen  Staͤnde  und
Landtage,  wie  seine  eigenen  Privilegien  und  Rechte,  an
welchen  das  ehemalige  Appertinenzstuͤck  des  Fürstenthums
Lüneburg  zu  erkennen  war  9),  und  eben  so  blieb  auch  das
Fürstenthum  Göttingen  so  ziemlich  in  der  eigenen
Subsistenz,  welche  dasselbe  bei  dem  Aussterben  seines  eigenen

kenberg,  Holzminde,  Lauenföhrde,  kauenau,  Spriuck,  Calenberg,
  Nigenstadrt,  Blumenau,  Reburg,  Wölpe,  Nigenover,
Poll,  Osen,  Ortenstein,  Lüneburg  half,  Hameln  half,  Hannover,
  Pattensen,  Wunsiorf,  Eldageßen,  Münder,  Göttingen,
Northeim,  Dransfelde  mit  allen  ibren  Zubehèrungen  und  wem
dieser  Tbeil  zufälr,  soll  uns  die  Perschreibung,  die  uns  unsere
Söhne,  da  wir  ihnen  das  Regiment  liehen,  gegeben  haben  mit
ollem  Inhalt  jährlich  auf  tausend  Gulden  haltend.  Desgleichen
soll  die  Hochgeborne  Fürstin  Frau  Anna  geb.  Herzogin  zu
Braunsckweig  und  Lüneburg,  Landgräfin  zu  Hessen,  unsere
freundliche  liebe  Tochter,  von  diesem  Theile  ihre  Leibzucht,  in
aller  Maasse  ibr  das  unsere  lieben  Söhne  verschrieben  haben,
ver'rt  werden.  Also  daß  ihre  Liebe  der  300  Gulden,  die  ihr
zuror  an  der  Harzdurg  versckrieben  sind,  nun  sort  an  diesem
Theile  angewiesen  oder  verwahrt  werden,  und  sollen  die  Stolbergischen,
  Spiegelbergischen  und  Peh-ischen  Leben  die  mit  ihne
in  fünder  Lehen  sitzen,  bei  diesem  Theile  bleiben.  Auch  sollen
von  diesem  Theile  verlehnt  werden,  die  Lehengüter,  die  uns
von  Graven  von  Pyormone  seel.  angesallen,  und  auf  dieser  Seite
der  Weser,  da  Hol  minden  lieat,  gelegen  sind,  und  das  Vogtamt
  zu  Corveo  hievon  zu  Vorstande,  auch  das  Schloß  Vodenburg
  von  diesem  Theile  zu  verleihen,  sondern  die  Lehngüter
in  der  Herrschaft  zu  Homburg  sollen  unsere  Söhne  nach  laut
der  Lebenregister  theilen,  daß  jeglicher  die  Hälfte  davon  zu  verleiben
  habe.

*)  Doch  war  nicht  alles,  was  damals  zu  Deister  und  Leine  gehörte,
  Lüneburgisches  Appertinenzsiück  gewesen.
        <pb n="131" />
        107

Regentenstammes  gehabt  hatte.  Die  Alten,  es  war  ein
freies  Volk,  das  sich  auch  frei  noch  fuͤhlte,  schmolzen  nicht
sogleich  alles  zusammen,  noch  ließen  sich  Menschen  und
Verfassungen  schnell  zu  der  passenden  Einförmigkeit  schleifen,
die  das  Regieren  endlich  so  leicht  machen  soll  als  die  Bewegung
  eines  Soldatenregiments.  Fast  fuͤnf  und  vierzig
Jahre  blieb  noch  die  Scheidung  beider  Lande,  und  selbst  da
endlich  beide  Landschaften  zusammentraten,  so  behielt  doch
jedes  derselben  noch  langhin  seine  eigene  Regierung,  sein
eigenes  Hofgericht,  seine  eigenen  Rechte,  und  sogar  in  der
vereinigten  landstaͤndischen  Verfassung  erhielten  sich  langhin
  noch  Spuren,  die  mehr  als  bloße  Erinnerung  waren,
daß  ehedem  das  Fürstenthum  Oberwald  von  dem  Lande  zwischen
  Deister  und  Leine  völlig  getreunt  gewesen  ?).

*)  Scheid  in  seinen  Anmerk.  zu  Mosers  Br.  Lüneb.  Staatsrecht.
S.  105.  sagt  irrig,  daß  Calenderg  und  Göttingen  seit  1405
beständig  eine  Regierung  gehabt  hätten.  Bis  1584  hatte
Calenderg  gewöhnlich  seine  eigene  Regierung  in  Neustadt  am
Nübenberge,  und  Göttingen  seine  eigene  Regierung  in
Muünden.  Das  Galenbergische  Hospericht  war  in  Pattensen;
das  Göttingische  in  Münden,  vergl.  Crupen  discepiet,  forens.
S.  3oz  c.  Die  Göttingischen  Landtage  wurden  meist  im  Kloster
  Stein  gehalten,  s.  Mever  Antidd.  Plessenses.  S.  305.,
die  Calenbergischen  zu  Pattensen,  Hameln  oder  an  einem  andern
  Ort  der  dortigen  Lande.  Die  ganze  höchst  wichtige  Geschichte
  der  Vereinigung  dieser  zwei  Lande  liegt  noch  sehr  im
Dunkeln.  Sie  soll  nach  dem  Jahr  1538  und  vor  dem  Jahre
1540  zu  Stande  gekommen  sepn,  wenigstens  ist  das  erste  gemeinschaftliche
  Privilegium  für  beide  Landschaften  der  dekannte
Puttenser  Receß  von  1532  gewesen.  Unterdeß  blieb  doch  immer
noch  bis  1581  die  Benennung  zweier  Fürstenthmer,  und  jedes
Land  hatte  auch  nach  der  landständischen  Vereinigung  doch  noch
seine  eigene  Landrenterei;  auch  eine  völlige  Communikaton  der
Privilegien  erfolgte  nie,  wie  gus  der  Resolution  Hergogs  Julius
vom  31.  Dkt.  1587  erhellt.  „Der  noch  gegenwürkig  hie
        <pb n="132" />
        108

Die  Calenbergischen  Landstände  genossen,  als  Herzog
Erich  sein  eigenes  Fuͤrstenthum  zwischen  Weser  und  Leine
erhielt,  jene  vollständige  glückliche  Achtung,  die  kein  Gesetz
erst  befehlen  kann,  und  die  sich  zu  keinem  Artikel  eines
landständischen  Vergleichs  machen  läßt,  obschon  die  unverrückte
  Erhaltung  der  wesentlichsten  Rechte  derselben  fast  einzig
darauf  beruht.  In  beiden  Landen  war  hundert  Jahre  schon
vorher  durch  deutliche  Verträge  entschieden,  daß  der  Fürst
keine  Bede  einfordern,  keine  Steuer  auflegen  sollte,  wenn
nicht  Ritter,  Prälaten  und  Städte  aus  freier  Güte  dieselbe
verwilligen  würden.  Kein  neues  Gesetz  galt,  das  altem
Herkommen  entgegen  war,  wenn  nicht  der  Stand,  welchen
das  Gesetz  traf,  sein  altes  Herkommen  aufgeben  wollte,
Friede  und  Kricg,  Rechtshändel  des  Fürsten,  Familienangelegenheiten
  des  Fürsten  wurden  auf  offenem  freiem  Landtage
  verhandelt,  und  selbst  auch  die  Fürsiin  trat  manchmal
vor  die  versammelten  Ritter  oder  Prälaten,  trug  weiblichberedt
  ihre  Rechte  und  Kümmernisse  vor  2)  und  sprach  mit
dem  Burgermeister  von  Göttingen  so  liebkosend  und  anständig,
  als  jetzt  keine  Englische  Herzogin  zu  thun  weiß,

und  da  gebrauchte  Ausdruck  Fürstenthum  Göttingen  ist
offenbar  unrichtig,  denn  es  eristirt  kein  Fürstentbum  Göttingen
mehr,  sondern  blos  ein  Göttingisches  Quartier  des  Fürstenthums
Calenberg.  —  Daß  bei  der  Vereinigung  selbst  Göttingen  vor
Hannover  so  hervortritt  könnte  auffallend  scheinen;  allein  wie
viel  wichtiger  Göttingen  damals  war  als  Hannover  beweist
schon  das  Verhältniß  ihrer  Einlagen  zur  Kasse  der  Hanse.  Die
jährliche  Quote  von  Hannover  war  nur  25  G.;  die  von  Göttingen
  30  G.;  die  von  Hameln  nur  2f0  G.  s.  Werdenhagen
de  rebp.  Hanseolicis.  T.  II.  P.  IV.  c.  26.  p.  89.

*)  Fälle  dieser  Art  kamen  besonders  damals,  als  Erich  I.  gefangen
wurde  und  seine  Gemahlin  Katharing  verschiedene  Landtage  hielt.
        <pb n="133" />
        109

die  fuͤr  den  Freund  ihres  Hauses  mit  Geld  oder  mit  Kuͤssen  bei
der  bevorstehenden  Parlamentswahl  Stimmen  erkaufen  will.

Unstreitig  konnten  sich  zwar  weder  Ritter  noch  Burgermeister
  entziehen,  eine  Viehschatzung  oder  Pflugschatzung  zu
verwilligen,  wenn  ein  Fraͤnlein  des  Fuͤrsten  auszusteuren
war,  oder  wohl  gar  ihr  lieber  Landesfürst  selbst  aus  einer
Gefangenschaft  ranzionirt  werden  sollte,  denn  wie  sich  die
altesten  Ritter  wohl  zu  erinnern  wußten,  noch  hatte  man
immer  in  solchen  Fällen  dem  Fürsten  redlich  geholfen,  dem
eine  so  außerorbentliche  Ausgabe,  bei  dem  gewöhnlichen  Lauf
seines  übrigen  Haushalts,  fast  über  die  Maaße  beschwerlich
  wurde  7).  Aber  doch  mußte  selbst  in  so  herkömmlichen

*)  Die  Geschichte  der  Braunschw.  und  besonders  der  Calenbergischen
  Fräuleinsteuer  liegt  noch  sehr  im  Dunkeln.  Folgende
  hbistorische  Bemerkungen  sind  vielleicht  einem  künftigen
Forscher  nützlich.  Als  Herz.  Wilhelm  der  jungere  von  Braunschweig
  und  Görtingen  1488  feine  Prinzessin  Anna  mit  Landgraf
  Wilbelm  von  Hessen  vermählte,  so  verwilligte  das  Fürstenthum
  Göttingen  eine  jäbrliche  leidliche  Landbede  zur  Fräulelnsteuer
  (f.  Urk.  bei  Scheid  Cod.  diol.  zu  Mosern  S.  692).
Sie  betrug,  wie  ich  aus  einer  ungedruckten  Urkunde  sah,  5000
Rh.  Gulden.  Man  nahm  aber  die  Fräuleinsteuern  damals  für
etwas  so  sicherherkommliches  an,  daß  in  dem  Vertrage  zwischen
Herzog  Wilhelm  und  seinem  Bruder  Friederich,  da  sie  sich
1483  unter  gewissen  Einschränkungen  zu  einer  gemeinschaftlichen
Regierung  im  Braunschweigischen,  Calenbergischen  und  Göttingischen
  verstanden,  ansdrucklich  bedingt  wurde,  die  gewöhnliche
Fräuleinsteuer  aus  dem  ganzen  Lande  gemeinschaftlich  zu  erheben.
  S.  Kochs  Versuch  einer  pragm.  Geschichte  S.  310.
Herzog  Erich  I.  hatte  drei  Töchter,  die  1513,  1550  und  1557
vermählt  wurden,  und  wahrscheinlich  ist  es  durch  die  erste  dieser
Vermählungen  ins  Angedenken  gebracht  worden,  daß  man  1542
in  dem  Pattenser  Recesse  der  Fräuleinstenern  als  einer  herkommlichen
  Verpflichtung  gedachte.  Ich  habe  mit  vieler  Mühe
nachgeforscht,  wie  hoch  etwa  die  Fräuleinsieuer  gesehr  wurde,
da  1543  zum  erstenmal  der  Fall  kam,  daß  eine  Calenbergi:
        <pb n="134" />
        110

Faͤllen  erst  Landtag  gehalten,  Praͤlaten,  Ritter  und  Staͤdtedeputirte
  vom  Fuͤrsten  gebeten  werden,  denn  neue  Verwilligung
  war  in  jedem  neuen  Falle  erst  nothwendig,  und  selbst

sche  Prinzessin  ausgesteuert  wurde  und  ob  nicht  etwa  damals
noch  die  Summe  abwechselnd  gewesen  sey.  Es  fand  sich  aber
nichts  befriedigendes,  außer  daß  wie  nach  längst  geschehener
Vereinigung  des  Calenbergischen  und  Wolfenb.  1605  zum  erstenmal
  wieder  der  Fall  kam,  daß  eine  Fräuleinsteuer  bezahlt  werden
  mußte,  so  erkannten  die  Landstände  ohne  das  geringste
Bedenken  ihre  Schuldigkelt,  und  nahmen  auch  die  Summe  von
20,  ooo  guten  Gulden  als  ganz  bekannte  Summe  an,  ungeachtet
fast  fünfzig  Jahre  seit  der  letzten  Vermählung  einer  Calenbergischen
  Prinzessin  verslossen  waren.  Eben  diese  Summe  scheint
auch  bei  Wolfenbüttel  schon  1537  gewesen  zu  sepn,  s.  Urk.  in
Rehtm.  Chr.  S.  951.  nur  scheint  sie  1500  und  1561  bei  der
NReduktion  nach  damaligem  Gelde  auf  30,500  Gulden  Meißn.
Muͤnze  berechnet  zu  werden,  (.  Brschw.  Hist.  Händel  1.  Th.
S.  247.  Daß  kei  Hinüber  de  jure  slaluum  S.  R.  I.  dotis  subsidie
  Kliarum  illustrium  a  zubditis  exigendi  p.  27.  in  dem  Ercerpt
des  Wolfenb.  Rec.  von  1605  die  Summe  1o,ooo  steht,  ist
offenbar  ein  Druckfehler.  Die  alten  20,000  Gg.  oder  Herrengulden
  werden  gegenwärtig  sowohl  für  Calenberg  als  Wolfenbüttel
  auf  17,500  Th.  berechnet;  und  da  unter  dem  alten  Anschlage
von  20,  ooo  ehedem  auch  die  seit  1643  hinweggekommenen  Hildesbeimischen
  Aemter  begriffen  waren,  das  contribnirende  Corpus  also
seit  diesem  Jabre  geschwächt  worden,  so  hat  man  dieses  seit  1684
zu  ersetzen  gesucht  durch  Mit-Contribnirung  der  Grafschaft
Diepholz,  des  Amtes  Westerbof,  des  Amtes  bauenau,  der  sogenannten
  Braunschweigischen  Gohe.  Auch  sollte  die  vor  Jahren
nach  Zelle  verlegte  Vogtei  Stöcken  ihr  Quantum  beitragen.
Doch  glaubten  aber  die  Calenbergischen  Landstande  daß  damit
der  Abgang  nicht  ersetzt  sen,  und  noch  in  einer  Vorstellung  vom
25.  Okt.  1695  baten  sie,  man  möchte  an  Ersetzung  dieses  Abgangs
  denken.

Von  der  Fräuleinsteuer  im  Lüneburgischen  finden  sich
brauchbare  Nachrichten  in  Vilderbecke  delin.  jur.  slalunm  Luneb.
von  Selchow  Magazin  I.  Tb.  S.  231.  von  Fräuleinsteuer  im
Grubenhagenschen  in  angef.  Hinüberschen  Abh.  wo  auch
einiges  vom  Lauenburgischen  vorkomm.  Bremen  und
Verden  zahlt  keine  Fräuleinstener.
        <pb n="135" />
        111

wenn  auch  die  Verpflichtung  zu  zahlen  richtig  gewesen,  so
blieb  doch  der  Willkühr  der  Landstände  überlassen,  durch
welche  neue  oder  erneuerte  Schatzung  das  Geld  gehoben
werden  sollte.  War  aber  vollends  eine  namhafte,  stattliche
Summe  nothwendig,  um  die  Erkaufung  neuer  Güfer  dem
Fürsten  zu  erleichtern,  oder  das  heftige  Andringen  seiner
schreiendsten  Gläubiger  zu  befriedigen,  so  suchte  der  Landesherr
  gütliche  Hülfe,  und  jeden  Beitrag,  welchen  die  Landstände
  ihm  gaben,  vergalt  er  mit  feierlicher  Versicherung
aller  alten  Gewohnheiten  und  Rechte,  daß  nie  die  freiwillige
Steuer,  selbst  wenn  sie  mehrere  Jahre  lang  dauerte,  allmählig
  zur  pflichtigen  Sitte  werden  sollre.

Nie  war  zwar  bis  dahin,  als  Fürstenthum  Calenberg
  entstund,  die  Noth  des  Landesherrn  so  hoch  gestiegen,
daß  sich  Prälaten,  Ritter  und  Städte  zu  einer  merklichen
Hülfeleistung  entschlossen  hätten,  die  mehrere  Jahre  lang
ununterbrochen  mit  gleicher  Freigebigkeit  fortdauern  sollte;
und  wenn  auch  die  fürsilichen  Schulden  so  dick  wurden,  daß
wenig  mehr  zu  verpfänden  übrig  blieb,  und  noch  weniger
bei  dem  lauten  Widersprechen  der  Vetter  beträchrliche  Aemter
und  Schlbsser  verkauft  werden  konnten,  so  ließen  sich  doch
die  Stände  kaum  nur  zu  einigen  Beden  bewegen,  und  Orto,
der  lezte  Herzog  des  Göttingischen  Stamms,  hatte  in  einer
so  dringenden  Noth  sein  ganzes  Cammergut  und  Regierung
einigen  Rittern  und  Städtedeputirten  abtreten  müssen,  die
mit  vormundschaftlicher  Sorge  seinem  ganzen  fäürstlichen
Haushalt  zu  Ehren  emporhelfen  sollten.  Freilich  konnte  der
Fürst  den  Maiern  und  Leuten  auf  seinen  eigenen  Gütern,
ohne  erst  auf  dem  Landtage  zu  fragen,  nach  Willkühr  neuc
Schatzungen  auflegen,  denn  Prälaten,  Ritter  und  Städtedeputirte
  waren  noch  nicht  Repräsentanten  des  sämmtlichen
        <pb n="136" />
        112

Landes,  sondern  sprachen  noch  einzig  fuͤr  sich,  fuͤr  ihre
Maier  und  Leute,  die  nicht  leicht  ohne  Nachtheil  der  gutsherrlichen
  Zinse  mit  fuͤrstlicher  Schatzung  beschwert  werden
konnten,  aber  dies  landesherrliche  Recht,  so  uneingeschraͤnkt
dasselbe  zu  seyn  schien,  begraͤnzte  sich  doch  gewoͤhnlich  von
selbst,  sonst  lief  der  Maier  vom  fuͤrstlichen  Hofe  hinweg,
und  suchte  sich  einen  milderen  Gutsherrn.

So  klar  nun  und  wechselseitig  versichert  die  Verhältnisse
des  Fürsten  und  der  Stände  zu  seyn  schienen,  so  sehr  vermißte
  man  doch  in  der  innern  Verfassung  der  leztern  die
gläckliche  Bestimmtheit  und  ausgebildete  Form,  welche  den
landständischen  Frciheiten  und  Rechten  die  lezte  entscheidende
Gewißheit  gibt.  Kein  Landtag  war,  wo  nicht  mehrere  Deputirte
  fehlten,  und  selten  ein  Landtag,  wo  alle  versammelte
Stände  bis  ans  Ende  der  Versammlung  beisammen  blieben.
Von  allen  drei  Ständen  harte  jeder  sein  eigenes  Interesse,
seine  eigenen  Rechte,  seine  eigene  Subsisienz,  und  ob  sich
auch  die  Prälaten  nicht  leicht  vom  Adel  und  seinem  voranleuchtenden
  Beispiele  trennten,  so  mochten  doch  Adel  und
Pröbsie  zusammen  oft  eine  Besteurung  ihrer  Maier  und
Leute  gestatten,  ohne  daß  sich  die  Deputirten  der  Städte
durch  ihre  Einstimmung  verpflichter  oder  auch  nur  durch  ihr
Beispiel  gereizt  glaubten  7).  Selbst  unter  den  Städten

»)  Adel  und  Prälaten  konnten  auch  leichter  verwilligen  als  die
Städtedeputirte,  denn  das  verwilligte  ging  nicht  unmirtelbar
  von  dem  ihrigen,  aber  der  Städtische  Deputirte  mußte
von  seinen  eigenen  Gütern  bezahlen,  und  welcher  Verantwortung
  setzte  er  sich  gegen  leine  Stadt  aus,  besonders  wenn
Gilden  im  Rath  waren.  Meist  mußten  freilich  die  Städte  am
Ende  doch  nach,  allein  die  größeren  Städte  sind  oft  auf  ihrer
Weigerung  beharrt,  oder  haben  sich  höchsiens  mit  einem  kleinen
Geschenk  abgefunden.  S.  Veil.  u.  4.
        <pb n="137" />
        113

trennten  sich  noch  die  vier  groͤßeren  *)  von  den  übrigen,
als  ob  sie  mit  allem  dem  Rechr,  das  einer  eigenen  Cmie
zukommt  ?##),  vorzüglich  bei  neuen  Steuern  und  Abgaben
nicht  durch  die  Mehrheit  der  übrigen,  sondern  allein  durch
ihre  freie  Bewilligung  verpflichtet  seyn  könnten.  Ihre  Theilnehmung
  am  Hauseatischen  Bunde,  und  einc  fast  unbescholtene
  Gewohnheit,  auswärtige  Fürsten  zu  Schutzherren  zu
wählen,  machte  sie  so  zu  halbfremden  Mitgliedern  des
Staats,  daß  sie  beinahe  mehr  zugethane  und  ungleiche  Bundesgenossen
  als  Unterthanen  und  huldigende  Börger  zu  seyn
schienen.  So  isi's  ein  größeres  Werk,  als  unhistorische
Welrweise  glauben,  bis  endlich  selbst  nur  in  kleineren  Staaten,
  wenn  kein  despotischer  Fürst  den  Naturgang  beschleunigt,
bis  alles  zum  vollen  harmonischen  Körper  zusammenwächst,
wo  aber  auch  endlich  die  oberste,  erste  anziehende  Kraft  einmal
  im  Staate  recht  stark  wird,  so  entscheidet  gewöhnlich
auch  nur  die  Periode  einer  einzigen  Regierung,  wie  wirk-*)

  Hannover  und  Hameln,  Göttingen  und  Northeim.

*“)  Bekanntlich  theilen  sich  die  Calenbergischen  Landstände  in
drei  Curien,  die  ritterschaftliche,  die  Prälaten  und  die  Städte.
Auf  dieser  Curieneintheilung  und  dem  unverrückten  Perhältnisse
  derselben  beruht  die  innere  Freiheit  der  Landstände  und
mittelbar  zuun  KTheil  eben  daher  auch  die  äußere  Freiheit  derselben.
  Die  Frage,  wenn  und  wie  solche  drei  Curien  entstanden
sepen,  ist  ungeschickt,  denn  diese  dreifache  Scheidung  liegt  in
dem  ältesten  Nationalzustande;  weit  richtiger  fragt  man,  woher
kommt  es  daß  sich  diese  Scheidung  erhielt,  daß  diese  drei  Curien
nie  in  eine  zusammenflossen,  oder  daß  es  die  größeren  Städte
nie  bis  zur  vollen  Entstehung  einer  vierten  Curie  gebracht
haben.  Dies  letztere  scheint  von  dem  Landeöherrn  selbst  sorgfältig
  aus  weiser  Politik  verhindert  worden  zu  seyn,  nur  war
wohl  unter  allen  hier  eintretenden  politischen  Gründen  einer
der  unbedeutendsten,  daß  unter  vier  Curien  gar  zu  leicht  Gleichheit
  der  Stimmen  entstehen  könnte.

Spi##lers  fämm.  Werke.  VI  Vand.  8
        <pb n="138" />
        114

lich  beinahe  der  Fall  war  während;  der  Regierung  Herzog
Erichs  des  ersten.  «

Herzog  Erich  J.  7)  war  längst  den  Jahren  der  unerfahrnen
  wilden  Jugend  entwachsen,  hatte  schon  viel  in  der
Fremde  gesehen,  schon  manches  am  Bairischen  Hofe  in

*)  Geb.  zu  Neustadt  am  Rübenberge  den  16.  Febr.  1470.  Sein
Vater  Herzog  Wilhelm  der  jungere  (4  1503).  Seine  Mutter

Elisaberh  eine  geb.  Gr.  von  Stollberg.  Erzogen  in  Münden,
und  darauf  am  Baierischen  Hofe.  In  seinem  achtzehnten  Jahre
machte  er  die  Reise  nach  Palästina,  sah  in  der  Rückkehr  Rom
und  Italien,  trat  darauf  in  Dienste  Kaiser  Marimilians.  So
war  er  1497  bei  Marimilians  Feldzug  in  Croatien  gegen  die
Türken,  und  wohnte  den  meisten  der  Schlächten  bei,  die  sich
in  den  gleichfolgenden  Oesterreichischen  Kriegen  mit  Schweizern
und  Franzosen  zutrugen.  1408  vermählte  er  sich  mit  der
Wittwe  des  Herzog  Sigismund  von  Oesterreich-Torol  Catharina
geb.  Herz.  von  Sachsen,  und  da  diese  1524  starb  obne  daß  sse
ihm  einen  Prinzen  geschenkt  hatte,  so  vermählte  er  sich  noch  in
seinem  55sten  Jahre  mit  einer  fünfzehnjährigen  Brandenb.
Minzessin  Elisabeth,  die  ihn  endlich  nach  drei  Jahren  zum
Vater  eines  einzigen  Sohnes  Erich  machte.  Er  starb  auf
dem  Reichstag  zu  Hagenau  den  26.  Jul.  1540.  Die  besten
Nachrichten  zu  seinem  Leben,  aus  welchen  auch  hier  einige
Irrtbuͤmer  der  Rehtm.  Chron.  sogleich  verbessert  sind,  finden
sich  in  der  ersten  Leicheurede,  die  ihm  D.  Justin.  Gobler  gebalten
  hat  ((.  beide  Leichenreden  im  Anhang  zu  Bonni  Chr.
Lubec.  S.  133  —  101.);  nur  ist  Gobler  oft  bei  sehr  wichtigen
Punkten  unrichtig  in  der  Chronologie,  was  am  besien  aus
Lubecus  großer  geschriebener  Görtingischer  Chronik  verbessert
werden  konnte.  Außer  dem  einzigen  Prinzen  Erich  hinterließ
der  Herzog  drei  Prinzessinnen  1)  Elisabeth  1543  verm.  an
Gr.  Georg  von  Henneberg.  2)  Anna  Maria,  verm.  1550
an  Herz.  Albr.  von  Preußen.  3)  Catharina  verm.  1557  an
Wilhelm  von  Rosenberg.

Goblers  Cbronik  der  Kriege  Marimilians  gegen
Penedig  und  die  Franzosen  (Frifrt.  1566  f.)  enthält
wenig  brauchbares  zum  Leben  Herz.  Erichs  I.  ungrachtet  es  der
vollständige  Titel  des  Buchs  zu  versprechen  scheint.
        <pb n="139" />
        115

Muͤnchen  und  manches  in  kaiserlichen  Diensten  erfahren,  als
endlich  sein  Vater  Herzog  Wilhelm,  wahrscheinlich  nicht
voͤllig  aus  eigenem  Entschlusse,  jeden  noch  übrigen  Theil
seiner  Regierung  auf  feierlichem  Landtage  ihm  abtrat.  Schon
mit  diesem  ersten  Antritte  seiner  Regierung  geriekh  Herzog
Erich  in  Streit  mit  der  Sradt  Gbttingen,  die  dieß  mal  wie
nachher  noch  dfters  nur  mit  ausdaurenderem  Muthe  verfocht
was  auch  die  übrigen  schwächeren  Städte  dießmal  zu  thun
versuchten.  Der  alte  Herzog  Wilhelm  hatte  sich  bei  Abtretung
  des  Regiments  einen  nur  mäßigen  Gehalt  und  mäßigen
Hofsiaat  behalten,  doch  zur  Bedingung  gemacht,  daß,  wenn
sein  Gehalt  nicht  richtig  bezahlt  werde,  er  an  seine  Abtretung
  nicht  weiter  gebunden  seyn  wollte.  So  fiel's  den  Goͤttinger
  Buͤrgern  bedenklich,  dem  neuen  Herrn  Huldigungseide
zu  schwören,  noch  ebe  sie  des  alten,  dem  Vater  geschworenen
Eides  völlig  entbunden  seyen,  und  selbst  daß  man  dießmal
Erbhuldigung  forderte,  schien  eine  Neuerung  zu  seyn,  die
dem  freiheitsliebenden  Bürger  nicht  wenig  Argwohn  erregte.
Sie  sahen  dieß  Huldigungsrecht  nicht  als  ein  Erbschafterecht
an,  das  Herzog  Erich  von  seinem  Vater  erlangt  hätte  und
ohne  weiteres  Bedenken  sogleich  in  Besitz  nehmen  konnte  *),
sondern  die  ganze  Art  ihrer  Unterwerfung  sollte  auf  einem
Vertrage  beruhen,  welchen  der  Landesherr  erst  durch  vorläufige
  Bestätigung  ihrer  Rechte  und  Freiheiten  zu  erfällen
anfangen  müßte,  ehe  er  an  Huldigungseid  und  an  Unterthanengehorsam
  gerechte  Forderung  thun  koͤnnte.  Landdrost
und  Canzler  kamen  zwar  selbst  vor  dem  bersammelten  Stade-=rath,
  aber  bei  aller  Bemühung,  welche  sie  amwandten  und
bei  den  geflissentlichsten  Aufklärungen,  welche  sie  gaben,

*)  Götting.  Zeit=  und  Geschichtbeschr.  I.  Th.  S.  110.
        <pb n="140" />
        116

blieb  doch  der  Argwohn  der  freiheitsliebenden  Buͤrger  so  unbefriedigt,
  daß,  da  noch  weitere  Vorfaͤlle  hinzukamen,  erst
1513  *)  die  wirkliche  Huldigüng  erfolgte.

Schon  die  neue  unerhörtgroße  Schatzung,  welche  Erich
gleich  bei  dem  Antritte  seiner  Regierung  verlangte,  gab  die
erste  neue  Gelegenheit  den  kaum  entstandenen  Zwist  bis  zur
wechselsweisen  großen  Erbitterung  zu  bringen.  Noch  vom
Vater  und  Großvater  her  und  wahrscheinlich  selbst  noch
aus  den  letzten  Zeiten  der  Herzoge  des  Goͤttingischen  Stammes
  lagen  treffliche  Schulden  auf  den  fuͤrstlichen  Aemtern,
deren  jährliche  Summe  und  jährliche  Zinse  in  ganz  unglaublicher
  Schnelle  zu  einer  Größe  aufwuchsen,  die  endlich  den
volligen  Ruin  des  fürstlichen  Cammerguts  drohte.  Die  jährliche
  Abgabe  nach  Hardegsen  zum  väterlichen  Hofstaat  kam
noch  hinzu,  und  ungeachtet  auch  Erich  eine  namhafte  Summe
als  Sold  aus  kaiserlichen  Kriegsdiensten  zog,  so  war  doch
die  häufige  Abwesenheit  von  Hause,  wenn  bald  ein  Franzoͤ-sischer
  Krieg,  bald  gegen  Venedig  Fehde  entstund,  dem  redlichen,
  richtigen  Sparen  noch  nachtheiliger,  als  der  erhaltene
Sold  oder  die  gewonnene  Beute  hie  und  da  Vortheile  bringen
mochte.  Wer  es  wußte,  wie  viel  Aemter  versetzt,  wie  viel
Schlösser  und  Renten  verpfändet  waren,  der  sah  wohl  den
Prunk,  mit  welchem  Erichs  Gemahlin  Katharina  zum
erstenmal  ins  Land  zog,  mit  manchem  bedenklichen  Seufzer,
ob  nicht  die  neue  Hausfrau  gleich  anfangs  zu  lustige  Tage
mache,  und  ob  nicht  der  Vater  Wilhelm  mit  seiner  Gräfin
von  Stollberg  besser  gefahren,  als  Herzog  Erich  in  dieser
kosibaren  Dame,  die  so  eben  rom  prachtvollesten,  verschul-*)

  Nachdem  nämlich  die  Lüneburgische  Prätenslon  an  das  Fürstenthum
  Göttingen  1512  ganz  abgethan  war.
        <pb n="141" />
        117

detsten  Hofe  als  Herzogin  kam,  gewaͤhlt  habe  ?).  Neue  Einrichtungen
  wurden  bei  Hofe  gemacht,  eine  eigene  Canzlei  in
Münden  errichtet  7o),  und  obschon  der  Herzog  selbst  dem
Schreibersvolk  gar  nicht  gewogen  war  7###),  und  einen  der
vornehmsten  derselben,  weil  er  mit  seinem  rechtlichen  Wesen
zwischen  Braunschweig  und  Hessen  Händel  erregt  hatte  4),

*)  Gobleri  Or.  fun.  Erici  p.  154.  Hoc  autem  matrimonio
Princeps  noster  multas  magnasque  opes  et  facultates  copiosissimes,
  lectissimam  et  instructissimam  supelleclilem  omnis
generis  domesticarum  ac  principum  rerum,  ita  ut  Posset  et
Deliaca  supellex  et  vasa  Corinthia  veterum  more  appellari,
consecutus  erat,  qusm  secum  in  patriam  adverit.  Vergl.
Gött.  Chr.  J.  S.  116.  Der  gute  Gobler  glaubte,  der  Reichthum
  und  Pracht,  den  Erich  mit  seiner  Gemahlin  Katharina
erhalten,  hade  ihm  manche  Neider  und  so  manche  Befehdungen
und  Krieg  zugezogen.

*x)  Gött.  Chr.  I.  Th.  S.  122.

GCobler  I.  c.  p.  176.  sagt  aus  Gelegenheit  der  Händel  zwischen
  Churfürst  Joh.  Friedr.  von  Sachsen  und  Herzog  Henrich
von  Wolfenbüttel:  Culpam  (Ericus)  in  neminem  tam  rezjicie-Dbat,
  quam  in  Scribentes,  sic  enim  eruditos  et  doclos  spellare
  solebat,  duos  ut  artem  suam  principibus  proberent  et
multa  adlingere  et  modesliae  ssepenumero  atque  decori  oblivisci
  ajebat.  Itaque  inter  colloquendum  forte  hisce  de  rebus
mihl  ellam  ut  homini  studioso  et  istorum  libros  vel  saltim
lectitanti  haud  leviter  nonnunquam  succensebat  eliamsi  in
alüs  de  me  honorilice  sentiret.

1)  Lubecus  in  der  geschr.  gr.  Göttng.  Chron.  1499.  „Diesen
Unwillen  (zwischen  Herzog  Erich  und  Landgraf  Wilhelm  von
Hessen)  hatte  ein  Docior  Juris  und  beider  Herzoge  Henurich
und  Erich  Canzler  mit  Namen  Johann  Sgtoffmel  zuwegegebracht
und  angericht.  Dieses  wurden  die  Herzoge  inne,  ließen  ihn
greifen  und  richten  zu  Wolfenbüttel,  daß  es  ein  Sprichwort
wurde,  „daß  dich  die  Hand  rühre,  so  D.  Stoffmel  gerübret.“
Einen  Beweis  von  diesem  Doktorenhasse  giebt  auch  die  Confoͤ-derations-Akte
  vom  12.  Mai  1510,  in  welcher  die  verbündeten
Saͤchsischen  und  Westphälischen  Fürsten  und  Grafen  verabreden,
        <pb n="142" />
        118

gerade  damals  in  Wolfenbüttel  hinrichten  ließ,  so  sollte  doch
durch  die  neue  Einrichtung  in  Münden  seine  fürsiliche  Obrigkeir
  besser  gesichert  werden,  als  er  selbst  bei  häufigen  Reisen
und  Kriegen  und  bei  dem  immer  verwickelteren  Rechte  hätte
besorgen  können.  Oas  ganze  fürstliche  Gerichtswesen  gewann
auch  einen  er  eiterten  Kreis,  und  manche  halb  zweifelhaften
Rechte  wurden  gerctter,  da  ein  beständiger  Rath  an  cinem
einmal  bekannten  Orte  zu  besserer  Verwaltung  desselben  niedergesetzt
  war,  aber  auch  Dienstgelder  verpielfältigren  si  sich,
und  die  Prozesse  zu  Wien  soder  in  Speier  wurden  in  eben
demselben  Verhältnisse  kostbarer,  als  das  Rechr  seiner  und
die  Rechtspflege  kunsivoller  wurde.

So  ist's  wohl  begreiflich,  wie  Herzog  Erich  schon  im
zweiten  Jahr  seiner  Negierung  vom  Lande  zwischen  Deister
und  Leine  8)  und  von  den  Oberwäldischen  Ständen  eine
siebenjährige  Schatzung  zu  fordern  gezwungen  wurde,
was  nie,  so  lange  die  alten  Herren  regiert  hatten,  in  Zeiten
des  Friedens  geschehen  war.  Die  großen  Städte  widersetzten
sich  auch  ?5),  und  selbst  die  öbrigen  Stände  suchten  sich

daß  im  Fall  entstehender  Irrungen  jeder  Theil  zur  Anhörung
der  Klage  und  Antwort  und  zur  rechtlichen  Entscheidung  „zwei
Räthe.  von  Adel,  doch  nicht  Doctores“  abordnen  solle.

*)  S.  Beil.  n.  3.  Daß  auch  von  den  Oberwäldischen  oder  Gättingischen
  Ständen  damals  eine  siebenjährege  oder  sechsläbrige
Schatzung  gefordert  wurde,  erhellt  aus  den  Traktaten  zwischen
Herzog  Erich  und  der  Stadr  Göttingen,  welche  1400  unter
Vermitklung  des  Bischofs  von  Hildesheim  gepflogen  wurden.

*e)  Wenigstens  geschah  dieses  im  Fürstenthum  Göttingen.  Daß
die  Schulden  und  Geldnoth  im  Wolsenbürtelschen  unter  fast
völlig  ähnlichen  Umständen  gleich  groß  geworden  sey,  und  die
Stände  außer  einer  neunjährigen  Bierziese  noch  drei  vollkommene
  Landbeden  verwilligen  mutzten,  erhellt  aus  der  Urk.  in
Brschw.  hist.  Händeln  I.  Th.  S.  230.
        <pb n="143" />
        119

wegen  Verwendung  der  verwilligten  Gelder  zu  sichern,  daß
nicht  in  taͤglichen  Ausgaben  aufgezehrt  werde,  wovon  man
die  schreiendsten  Glaͤubiger  befriedigen  sollte.  Im  Deisierlande
  wurde  ein  staͤndischer  Ausschuß  verorduct,  der  eigene
Schatzschreiber  wählen,  die  Einziehung  der  verwilligten  Gelder
  und  ihre  Verwendung  zum  Abtrag  der  Schulden  besorgen
  sollte,  und  nur  der  siebente  Theil  der  jährlichen  Einnahme
  wurde  dem  Fuͤrsten  zu  seinen  besondern  Ausgaben
überlassen.  So  wurden  die  drängendsten  Schulden  bezahlt,
aber  ehe  auch  noch  die  Hildesheimische  Stiftsfehde  ausbrach,
so  manche  neue  Quellen  von  Einnahmen  erdffnet  5),  und
neue  Zölle  zur  großen  Beschwerde  der  Städte  angelegt  wurden,
  so  glücklich  jede  Fehde  gegen  die  Grafen  von  Hoya  und
Schaumburg  und  andere  kleine  Kriege  vollführt  worden  73),

*)  Die,  Stadt  Hannover  machte  sich  1518  durch  ein  Geschenk  von
300  Rh.  Gulden  von  der  Steuer  los,  welche  die  Landstände
zwischen  Deister  und  Leine  auf  mehrere  Jahre  wieder  verwilligt
hatten.  S.  Erichs  Revers  für  die  Stadt  Hannover  vom  10.
Nov.  1518.

**)  Den  ganzen  Zusammenhang  der  Fehden  mit  den  Grafen  von
Hoya  erzählt  am  besten  solgendermaaßen  Koch  Pragm.  Brschw.
Gesch.  S.  343.  f.  Noch  vor  der  Regierung  Herzog  Erichs  waren
  vielfache  Streitigkeiten  mit  den  Grasen  von  Hova,  die
wegen  gewisser  Besitzungen  Vraunschw.  Luneburgische  Pasallen
waren,  und  daher  ihren  Vertrag  wegen  Erbfolge  und  Zulammensetzung
  ihrer  Lande  nicht  ohne  Einwilligung  dieses  Haules
1459  hatten  schliehen  sollen.  Da  nun  im  Jahr  1500  der  Wolsenbuttelsche
  Prinz  Christoph  Coadiutor  des  Bremischen  Erzstifts
  wurde,  so  erhielten  durch  ihn  die  Herzoge  von  Lüneburg
und  Wolfenbüttel  wichtige  Anwartschaften  auf  den  Fall  des
Aussterbens  einer  Linie  der  Grafen  von  Hopa,  und  der  Herzog
von  Luneburg  erbielt  noch  befondere  kaiserliche  Erpectanzbriefe
auf  Hovische  Besitzungen.  Der  Fall  trat  ein,  aber  ein  Agnate
Graf  Jobsi  von  Hopa  widersetzte  sich  der  Besitzurhmung,  Vergleiche
  wurden  150.  und  1507  geschlossen,  da  aber  der  Vischof
        <pb n="144" />
        120

so  war  doch  neue  Huͤlfe  der  Landstände  nothwendig,  weil
Erich  als  treuer  Bundesgenosse  des  Kaisers,  im  Baiernlandshutischen
  Erbschaftskriege  “)  und  noch  mehr  im  Kriege
gegen  Venedig  76)  große  Summen  aufgewandt  hatre.  Der
Kaiser  vergalt  zwar,  da  Erich  im  Bairischen  Kriege  sogar
das  Leben  ihm  rettete  253),  die  aushaltende  Treue  des
tapferen  Herzogs,  er  schlug  ihn  zum  Ritter,  er  verschdnerte
das  fürstliche  Wappen  7),  er  gab  ihm  lebenslänglichen  Gevon

  Münster  Herzog  Magnus  von  Lauenburg  der  Grafen  sich
annahm,  so  brach  doch  endlich  der  Krieg  aus,  die  Grafen  wurden
  verjagt,  die  Braunschweigischen  Herren  theilten  das  Land
unter  sich.  Bei  der  Hildesheimischen  Fehde  ergriffen  die  Grafen
Luneburgische  Parthie,  und  1526  wurde  ein  Vergleich  geschlossen,
kraft  dessen  die  Grafen  ihr  sämmtliches  Land,  Uchte  und  Freudenberg
  ausgenommen,  von  Vraunschweig-Lüneburg  zu  Lehen
nehmen  mußten.  "  .
Die  verwickelten  Fehden  wegen  dem  Rustringer  Lande  und
mit  dem  Grafen  von  Oftfriesland  sind  1.  c.  gleich  ausführlich
und  richtig  erzählt.

*)  Welche  treffliche  Dienste  Herzog  Erich  dem  Kaiser  hier  gethan,
s.  Rehtm.  Chron.  S.  773.  Im  Tresfen  bei  Regensburg  siel
Erich  selbst  auch  vom  Pferde,  und  einer  seiner  Leute,  der
große  Heinz,  fand  ihn  unter  den  Todten.  „Du  Bengel,
was  liegst  du  da?“  war  der  Anruf  des  großen  Heinzen.  Er
brachte  ihn  wieder  auf'o  Pferd,  und  ritt  mit  ihm  davon.

*“)  S.  Just.  Cobleri  Chronica  der  von  Kaiser  Marimiliano  I.
gegen  die  Penediger  und  Franzosen  zu  Rettung  der  Kaiserlichen
Erblande  durch  Herz.  Erich  von  Braunschweig  und  Marggraf
Cassmir  von  Vrandenb.  a.  1508  geführten  Kriegshändel.  Frlft.
1566  sol.  und  eben  desselben  Rede  auf  Herzog  Erich.  S.  151.

½%  Or.  funebr.  a  Coblero  habita  p.  149.  „In  dieser  Stunde,
schrieb  der  Herzog  nach  der  Schlacht,  bin  ich  aller  meiner
Sa.k  en  mit  dem  Kaiser  zufrieden  worden,  hat  mir  zugesageter
  wolle  mein  Vater  und  Bruder  seyn.“

)  Rehtm.  Chron.  S.  73.
        <pb n="145" />
        121

halt  *),  er  gestattete  die  Anlegung  eines  neuen  Zolls  505)  und
verschaffte  dem  Hergog  schleunigeren  Rechtsspruch,  als  mancher
  mächtigere  Fürst  gegen  eine  so  ansehnliche  Stadt  als
damals  Göttingen  war,  erhalten  haben  würde  559)),  aber
doch  war  der  Aufwand  des  Herzogs  noch  größer  als  diese
Finanzvortheile  zu  seyn  pflegren,  und  allein  die  mannichfaltigen
  neuen  Bedürfnisse,  welche  Erich  nur  erst  auf  Reisen
au  fremden  fürstlichen  Höfen  kennen  lernte,  waren  kostbarer
zu  bestreiten  als  jene  kleine  Vermehrung  der  Einnahmen
zuließ.  *
Da  endlich  vollends  der  Hildesheimische  Krieg  ausbrach,
die  Guͤter  verheert,  die  Schloͤsser  gepluͤndert  und  zerstoͤrt
wurden,  Knechte  in  Sold  genommen  werden  sollten  und
endlich  noch  schwere  Ranziongelder  zu  zahlen  waren,  so
drangen  Geldnoth  und  Glaͤubiger  den  Fuͤrsten  so  ungestuͤm,
daß  Ritter,  Praͤlaten  und  Staͤdte  zu  einem  heroischen  Entschluß
  schritten,  der  schnelle  aber  doch  auch  nur  augenblickliche
  Huͤlfe  verschaffte.

Sie  verwilligten  nicht  blos,  wie  bisher,  neue  Steuren
auf  einige  Jahre,  sie  retteten  nicht  blos  bei  einer  draͤngenden
  Hauptnoth  1),  sondern  uͤbernahmen  einc  bestimmte
Summe  der  fürstlichen  Schulden,  und  allein  die  Städte
zwischen  Deister  und  Leine,  obschon  die  Stadt  Hannober

*)  Cobleri  Or.  cit.  S.  170.  171.  .

")Nchtm.Cvc-on.S.1860.vergl.Götting.Chron.l.ch.
S.  129.

„P  5)  Gött.  Chron.  I.  Th.  S.  125.  ff.  -

f)EineVs-rtvilligungdieserAktgeschahvondcnObertvülvischen
Ständen  auf  einem  Landtage  im  Kloster  Stein  den  15.  Dec.
1521.  s.  Lubecus  geschr.  größere  Goͤtt.  Chron.  ad  h.  a.  1524
den  2.  Aug.  bei  einem  Landtag  zu  Hameln.  s.  Gött.  Chron.
I.  Th.  S.  143.
        <pb n="146" />
        122

1526  sich  dießmal  beinahe  entzog  *),  entschlossen  sich  nebst  dem
neugewonnenen  Hildesheimischen  Lande  zwei  und  neunzig
tausend  Gulden  zu  übernehmen,  so  schwer  auch  eine  so
außerordentliche  Summe,  da  gewöhnlich  wenigstens  sechs
Procente  bezahlt  werden  mußten,  dem  armen  Laude  zu
fallen  schien.

Doch  kaum  zwei  Jahre  nach  dieser  redlichen  Hülfe,  so
war  der  Herzog  wegen  schleuniger  Aufbringung  von  acht
tausend  Rheinischen  Goldgulden  so  dringend  verlegen,  daß
die  Ritterschaft  zwischen  Deisier  und  Leine  und  in  dem  neugewonnenen
  Hildesheimischen  Lande  die  ganze  Summe  so
lang  auf  ihren  Namen  aufborgen  mußte,  bis  sie  allmählig
durch  neue,  neben  der  alten  Schatzung  fortlaufende  Steuern
bezahlt  werden  könnte  **),  ehe  aber  nur  der  erste  Termin
dieser  Zahlung  verflossen  seyn  mochte,  so  wurden  die  Stände
nach  Pattensen  gerufen,  und  eine  neue  fürstliche  Forderung
an  dieselbe  siieg  beinahe  auf  60,000  Goldgulden).

So  drang  eine  Geldnoth  die  andere,  die  fürsilichen

eSie  machte  blos  ein  Geschenk  von  1000  Nhein.  Guld.  f.  dle
Urk.  Herz.  Erichs  vom  31.  Mart.  1527.

**)  S.  Herzog  Erichs  Revers  für  die  Nitterschaft  zwischen  Deister
  und  Leine  vom  12.  April  1523.

##)  Bis  damals  die  großen  Städte  zu  einer  Theilnehmung  ssch
entschlossen,  dauerten  die  Traktaten  fünf  Jahre  lang.  Göttingen
  entschloß  sich  1533  zu  seinem  Theil  5000  Goldg.  zu  übernebmen,
  aber  wenn  ich  die  vor  mir  habenden  Nachrichten  recht
verstehe,  dieselbe  erst  in  zehnjährigen  Zielern  nach  und  nach  zu

bezahlen  (l.  Vertrag  der  Stadt  Göttingen  mit  Herzog  Erich,
Münden  15.  April  1533).  Hameln  bewilligte  1534  Jwei  kausend
  Goldg.  und  bezahlte  sie  auch  sogleich.  Norkheim  bewilligte
in  achtjährigen  Zielern  2000  Goldg.  zu  bezahlen,  und  in  eben
demlselben  Jahre  1533  Ubernahm  auch  Hanuover  4000  Goldg.
        <pb n="147" />
        123

Kleinodien  wurden  verpfündet  "),  Schlösser  und  Aemter
versetzt,  Kirchen=  und  Klostergürer  verkauft,  und  doch  waren
bei  dem  Tode  des  Herzogs  noch  mehr  als  230,000  Goldgalden
  Schulden  vorhanden  *6),  für  deren  Bezahlung  ohne
Hüölfe  der  .  Stände"  die.  Murter  Vormünderiun  keinen  Rath
wußte.  Gesammte  Lundstände  übernahmen  zwar  endlich
auch  damals  zu  Rertung  des  Braunschweigischen  Namens
ihrem  sel.  Fürsten  zu  Ebren  die  ganze  erst  angeführte  Summe,
der  Regierungsantritt  Erichs  ll.  schien  also  merklich  erleichterr,
  neue  Verwilligungen,  welche  von  Zeit  zu  Zeit  erfolgten,
schienen  jede  Anhäufung  neuer  Schulden  zu  hindern,  und
doch  waren  nach  zwei  und  vierzig  Jahren  bei  dem'  Tode
Erichs  II.  fast  zwei  Millionen  alter  und  neuer  Schulden
vorhanden  ***).

Man  lernt  fürwahr.  in  keiner  Hausmannêerfahrung  so
deutlich,  als  in  der  Geschichte  der  Deutschen  Fuͤrsten,  daß
weise  Sparsamkeit  eine  der  Gaben  des  Himmels  seyn  muß,
die  oft,  wie  das  Beispiel  unserer  witzigen  Nachbarn  jeuseits
des  Rheines  beweist,  den  besten  Koͤpfen  versagt  zu  seyn
scheint,  und  andern  so  leicht  wird  als  die  Befolgung  eines
Naturwinks.  Herzog  Erich  war  wie  der  größte  Theil  seiner
fürsilichen  Zeitgenossen  1)  durch  Umstände,  welche  sie  großen-*)

  S.  die  Urk.  in  Treuers.  Münchbausenscher  Geschlechtehist.
S.  131.

»a)  S.  den  Eingang  des  Pattenser  Necesses  von  1542.  bei  Pfeffinger,
  III.  Thb.  S.  384.  ff.

###)  Nach  den  Akren  des  ersten  Calenberaischen  Landtags,  welchen
Herzog  Julius  im  Nov.  1585  zu  Gandersheim  hielt.

1)  S.  Bedenken  wider  den  gemeinen  Pfenning  von  1544  bei  Buder
  in  der  Samml.  ungedr.  Schr.  S.  337  f.
Man  weiß,  daß  wenig  Churfürsten  und  Fürsten  im  Reich
sepn,  sonderlich  vom  weltlichen  Stande,  die  nicht  mit  viel  und
        <pb n="148" />
        124

theils  selbst  nicht  einmal  kannten,  in  diese  Schuldenverwirrung
  hineingezogen  worden.  Sie  merkten  zwar  wohl,  wie
viel  kostbarer  es  sey,  auf  Karls  Reichstagen  zu  erscheinen,
wo  sich  ein  Deutscher  Fürst,  der  etwas  auf  Ehre  und  Gefolg
  hielt,  neben  den  reichen  Niederländischen  Herren  und
neben  den  siolzen  Spanischen  Großen  in.größerer  Herrlich,
keit  zeigen  mußte,  als  ehedem  zu  Maximilians  Zeit  oder
noch  gar  unter  Friederichs  III.  Regierung  nothwendig  war.
Sie  merkten  wohl,  wie  viel  der  Erbfeind  des  christlichen
Namens,  wie  viel  das  Cammergericht  koste,  wie  das  Diensigeld
  der  Feldobersten  und  die  Loͤhnung  der  Landsknechte  steige,
seitdem  fast  unumerbrochen  Französischspanischer  Krieg  bald
in  Italien,  bald  in  den  Niederlanden  war,  aber  welcher

großen  Schulden  beladen,  auch  dermaßen,  daß  sse  ihr  fürstliches
Wesen  nicht  wohl  länger  erhalten  können.  Sie  müssen  fort
und  fort  weiter  borgen,  oder  Hülfe  und  Trost  von  ihren  Unterthanen
  haben,  und  ssch  mit  der  Unterthanen  Hülfe  und  Steuer
fristen,  und  ist  bereits  mit  vielen  dabin  gekommen,  daß  ihre
Unterthanen  so  hoch  angegriffen,  daß  sie  ohne  merklichen  Schaden
  und  ihr  Verderben  nicht  mehr  wohl  können  oder  mögen
geben,  wie  derselben  Erempel  viel  anzuzeigen.

So  sind  ihrer  auch  viele,  die  ihre  Schuldiger  (Gläubiger)
nicht  mehr  bezahlen  mögen,  ihre  fürstliche  Briese,  Ehre  und
Treue  nicht  erhalten  können,  müssen  daher  dulden  und  leiden,
daß  sie  schmählich  an  ihren  Ehren  und  Würden  angegriffen,
und  ihre  Bürgen,  so  sie  haben,  zum  beftigsten  eingemahnt,
und  immer  einen  Schaden  auf  den  andern  leiden  müssen.
Sollten  sie  dann  etwas  fristen  und  die  Gläubiger  bei  Willen
erhalten,  und  daß  sie  und  ihre  Bürgen  ungemahnt  bleiben,  so
müssen  sie  sich  mit  den  Gläubigern,  die  des  mehreren  Theils
Wucherer  sind,  nach  allen  ihren  Willen  vertragen.  Haben  sie
vormals  sechs  oder  sieben  vom  Hundert  geben,  muͤssen  sie  hernach
  zehn  oder  sechzehn  reichen.  Haben  sie  vormal  fünfzig
Gulden  einem  zum  Dienstgeld  geben,  so  müssen  sie  darnach
hundert  und  mehr  entrichten.
        <pb n="149" />
        125

Graf  oder  Fuͤrst  mag  wahrgenommen  haben,  daß  er  mit
jedem  Jahr  aͤrmer  und  also  verschuldeter  werde,  weil  sich
die  Summe  des  circulirenden  Geldes  mit  einer  fast  stockenden

  Anhäufung  in  jedem  Jahre  vermehre,  und  daß  selbst

die  freigebigste  Großmuth  der  Stände,  indem  sie  zu  Zahlung
der  fürstlichen  Schulden  neue  Steuern  ausschrieben,  jenen
gewaltigen  Kreislauf  verstärke,  gegen  den  sich  die  reichsten
und  mächtigsten  Fürsten  Deutschlands  vergebens  zu  halten
suchten  ?).  Zwar  wie  sich  die  circulirende  Geldmasse  vermehrte,
  erhöhten  sich  auch  die  Preise  der  Früchte,  und  der
Ertrag  der  fürstlichen  Cammergüter  schien  eben  so  viel  höher
verkauft  werden  zu  können,  als  das  veränderte  Verhältniß
des  Geldes  die  Summe  der  fürstlichen  Ausgaben  vergrößerte,
aber  kaum  der  zehnte  Theil  dieser  selbstentstehenden  Ersetzung
kam  der  färstlichen  Cammer  zu  gut,  sondern  Räthe  und
Diener  gewannen,  deren  Besoldung  fast  blos  in  angewiesenen
Früchten  bestund,  und  der  Dfandinhaber  des  fürstlichen
Amtes,  denn  leider  war  Verpfändung  das  erste  Hülfsmittel,
das  man  ergriff,  segnete  sich  bei  der  steigenden  Theurung
der  Dinge,  aus  welcher  manches  neue  Procent  seines  Pfandgeldes
  ihm  zufloß,  das  kaum  schon  zur  Zeit  der  Verpfändung
  verhältnißmäßig  gewesen  war.

In  solchen  Veranlassungen  lag  auch  die  Ursache  des
Ausbruches  der  großen  Hildesheimischen  Stiftsfehde,
die  nach  der  unerwartetsten  Wendung,  welche  das  erste  Unglück
  der  Braunschweigischen  Prinzen  nahm,  endlich  so  sicher
eine  Epoche  der  glänzenderen  Macht  derselben  zu  werden

")  Man  erinnere  sich,  daß  fast  von  allen  Deutschen  Landständen
um  diese  Zeit  solche  große  Verwilligungen  gethan,  Schulden
übernommen  und  zu  Bezahlung  derselben  Steuern  gusgeschrieben
  wurden.

1519
        <pb n="150" />
        126

schien,  daß  nur  in  Regierungszeiten,  wie  die  des  Vater
Lamormain  waren,  ein  neuer  unersetzbarer  Verlust  erfolgen
konnte.  Der  Welfische  Stamm  theilte  sich  damals,  wie  bekannt
  ist,  außer  den  sschwachen  fast  unbedeutenden  Grubenhagenschen
  Herren,  in  das  Braunschweigische  und  Luͤneburgische
  Haus,  die  seit  den  Zeiten  der  ersten  Theilung,  da
diese  zwei  abgesonderte  regierende  Häuser  entsiunden,  theils
über  manchen,  in  Gemeinschaft  gebliebenen,  Besitzungen
ftritten,  theils  über  Vorfälle  der  Theilung  selbst  klagten,
wie  jeder  Theil  immer  zu  klagen  weiß,  der  mehr  die  Vortbeile
  des  andern  als  seine  eigene  zu  schätzen  Lust  hat.  Jwar
wurden  Familienverkräge  geschlossen,  die  scheinbarsien  der
Hauptklagen  auf  dieser  und  jener  Seite  durch  Vergleich  und
Vermittlung  gehoben,  und  in  jedem  solchen  Vergleiche  war
es  gewiß  ein  unvergessener  Artikel,  daß  man  vorläufig  Austräge
  und  Schiedsrichter  verordnete,  durch  welche  jeder  neuentstehende
  Zwist  vetterlichredlich  verglichen  werden  müßte,
wenigsiens  sollte  man  diese  Vergleichung  erst  versuchen,  che
ein  oder  der  andere  Theil  sein  Recht  mit  den  Waffen  versolge.
  So  schlossen  die  Prinzen  des  Braunschweigischen  Hauses
  Herzog  Heurich  der  altere  von  Wolfenbüttel  und  Herzog
Erich  von  Calenberg  erst  noch  im  Jahr  1503  7)  einen  aufrichtigen
  neuen  Familientraktat  mit  ihrem  Lüneburgischen
Vetter,  und  fürwahr  welch  ein  Haus  hätte  das  Welfische  damals
nicht  werden  konnen,  wenn  alle  damals  ein  Herz,  ein
planmäßiger  Brudersinn  belebt  hätte.  Fast  in  einem  Zeitpunkre
  vereinigte  sich  bei  Welfischen  Herren  der  Besitz  der
schnsten  umherliegenden  Bisthümer,  wie  vielleicht  nie  so
zusammen  als  damals  von  Braunschweigisch-Lüneburgischen

*)  Rehtm.  Chron.  in  den  Jusätzen.  S.  865.
        <pb n="151" />
        127

Prinzen  besessen  worden.  Ein  Grubenhagenscher  Prinz  besaß
seit  1508  Paderborn  und  Osnabrück,  womit  er  auf
kurze  Zeit  auch  den  Besitz  von  Münster  vereinigte.  Ein
Braunschweiger,  Wolfenbüttelschen  Stammes,  war  neben
dem  1502  erhaltenen  Biskhum  Verden  zehen  Jahre  nachber
auch  Erzbischof  von  Bremen  geworden,  und  Franz,  sein
Bruder,  besaß  zu  gleicher  Zeit  Minden.  Noch  fehlte  allein
nur  Hildesheim,  aber  bei  den  Versuchen,  welche  Henrich
von  Lüneburg  machte,  dieses  reiche  wohlgelegene  Stift  einem
seiner  Prinzen  zu  verschaffen,  brach  endlich  die  große  Fehde
aus,  in  die  sich  gleich  anfangs  so  viel  fremdes  undeutsches
Interesse  mischte,  daß  man  fast  nicht  unterscheiden  konnte,
was  Ursache  des  ausgebrochenen  Krieges,  was  nähere  Veranlassung
  seiner  unerwarteten  Fortdauer  war  *).

Ein  Lauenburgischer  Prinz  Herzog  Johann  war  seit
1504  durch  Resignation  seines  Bruders,  der  nachher  das
Bisthum  Münster  erhielt,  zum  Besitze  des  Stiftes  Hildesheim
  gelangr,  und  hatte  dort  alles  was  zu  den  Einkünften
des  Bischofs  gehdrt  so  zerstreut  und  geplündert,  versetzt  und
veräußert  gefunden,  daß  Sparsamkeit  bei  Hofe  höchst  nothwendig,
  und  Einldsung  oder  Einziehung  der  veräußerten
Aemter  zum  eigenen  Unterhalte  des  Bischofs  unentbehrlich

*)  Zur  Geschichte  des  Hildesheimischen  Kriegs  gehört  außer  dem,
was  Herr  von  Prann  in  Bibl.  Brsveo  I.  uneb.  n.  1127  —  30.
und  nro  2675.  8J.  angeführt  hat,  besonders  um  die  Lüneburgische
  Parthie  zu  hören,  Bilderbecks  Sammlung  ungedruckter
  Niedersächsisch.  Urk.  IV.  Stück,  wo  sich  die
ausführliche  Erzählung  eines  Mannes  findet,  der  wahrscheinlich
Gebeimschreiber  bei  Herzog  Henrich  von  Lüneburg  und  seinem
Sohne  Ernst  war.  In  der  Kochischen  pragm.  Gesch.  find  auch
hier  manche  wichtige  Umstände  aus  ungedruckten  Nachrichten
beigebracht.  ·
        <pb n="152" />
        128

schien.  Mancher  Ritter  glaubte  sich  gegen  Brief  und  Siegel
beleidigt,  wenn  ihm  die  Losung  gethan  wurde  und  mancher
meinte  nicht  unter  die  ersten  gehoͤren  zu  muͤssen,  welchen  die
Losung  geschehe,  oder  rechnete  er  noch  auf  Vortheile,  die
ihm  als  Ersatz  der  Verbesserungskosten  oder  als  Kaufschilling
für  manches,  was  er  auf  den  Gütern  zurücklasse,  unmdglich
  versagt  werden  kdunten.  Daher  schlossen  fünf  und  fünfzig
Hildesheimische  Ritter  aus  den  ersten  Familien  des  dortigen
Adels  schon  1516  ein  Bündniß  mit  den  Wolfenbüttelschen  ?)
Herrn,  und  obschon  der  Name  des  Bischofs  als  Feindesname
  nicht  genannt  wurde,  so  war  doch  nicht  zu  verkennen,
was  Hauptzweck  dieser  Vereinigung  sey,  bei  welcher  drei
Brüder  von  Saldern  die  thätigsten  waren,  welche  gerade
damals,  gegen  ein  altes  Versprechen  des  Bischofs  wie  sie
vorgaben,  zwei  der  trefflichsten  Schldsser,  Lauenstein  und
Bockenum,  räumen  mußten.  Trotz  dem  ewigen  Landfrieden,
der  damals  schon  zwanzig  Jahre  alt  war,  aber  wohl  dreißig
und  vierzig  Jahre  noch  äalter  werden  mußte,  bis  endlich  der
Niedersächsische  Adel  das  alte  Herkommen  und  die  alten
Sitten  verlernte,  befehdeten  die  Saldern  den  Bischof,  und
keiner  von  allen  Wolfenbürtelschen  Herrn  **)  hausete  und
beschützte  dieselbe  so  feindselig  gegen  Hildesheim  als  Bischof

*)  S.  die  Urk.  in  bauensteins  diplom.  Hist.  des  B.  Hildesheim
II.  Th.  S.  100.  Bei  Rehtm.  S.  1866.  und  auch  bei  Erath
ist  der  Inhalt  nicht  ganz  richtig  angegeben;  Herzog  Erich  war,
wie  aus  der  Urkunde  erhellt,  damals  noch  nicht  in  der  Allianz.

**)  Es  waren  ihrer  sechs.  Herzog  Chrisioph,  Erzbischof  von
Bremen  und  Administrator  von  Verden.  Herzog  Heinrich
in  seinem  und  selner  zwei  jüngeren  Brüder  Wilhelm  und
Erich  Namen  regierender  Herr  der  väterlichen  Lande.  Herzog
Franz  Blschof  von  Minden.  Herzog  Georg,  damals  Demprobst
  zu  Cöln  uud  Bremen.
        <pb n="153" />
        129

Franz  von  Minden.  So  wenig  sonst  Herzog  Henrich
von  Wolfenbürtel  selbst  ein  ängstlicher  Beobachter  des  Landfriedens
  war,  so  harte  er  doch  nicht  so  viele  und  unaufhoͤrliche
  Fehden,  als  sein  jüngerer  Bruder  der  Bischof  von
Minden,  gegen  dessen  Bedrängung  schon  längst  auch  Graf
Friederich  von  Diepholz  bei  weltlicher  und  geistlicher  Obrigkeit
  geklagt  hatte,  und  kraft  ausdrücklicher  kaiserlicher  Mandate
  dem  Schutze  des  Herzogs  von  Lüneburg  deshalb  empfohlen
  wurde  7).  Dieser  war  demnach  verpflichtet,  den
Grafen,  der  ohnedieß  auch  sein  Hofdiener  war,  dessen  Land
nach  Aussterben  des  gräflichen  Mannsstammes  ihm  heimfallen
  sollte,  gegen  Gewalt  und  Unrecht  zu  schützen,  auch
zog  ihn  der  Bischof  von  Hildesheim  selbst  dadurch  noch  näher,
  als  bisher,  in  sein  Juteresse  gegen  die  Saldern  und
gegen  den  Bischof  von  Minden,  daß  er  seinen  jüngsten
zehenjährigen  Sohn  zum  Coadjutor  des  Stifts  und  künftigen
  Nachfolger  wählen  ließ.  Fast  vier  Monate  vor  dem
Tode  des  Kaisers,  so  hoch  war  schon  damals  die  Erbitterung
  zwischen  dem  Bischof  von  Minden  und  dem  Herzoge
von  Löneburg  gestiegen,  kündigte  der  letztere  den  Familienbund
  auf,  wodurch  sich  sechs  Jahre  vorher  das  Lüneburgische
  und  Braunschweigische  Haus  vereiniget  hatten,  und  ungeachtet
  diese  Absagung  zunächst  dem  Bischof  von  Minden
geschah,  so  hatte  doch  sein  Bruder  Herzog  Henrich  von
Wolfenbürtel  so  nahen  Antheil  an  diesen  Händeln  genommen,
  daß  auch  zwischen  Lüneburg  und  Wolfenbürtel  die
vetterliche  Freundschaft  aufgeheben  seyn  mußte.  Kaumikam
aber  vollends  die  Nachricht  vom  Tode  des  Kaisers,  so
schlossen  Henrich  von  Lüneburg  und  Bischof  Johann  von

*)  Vilderbeks  Samml.  Niedersächf.  Urk.  IV.  Stuck  S.  7  —  15.
Evintler's  sämmtl.  Werse.  VI.  Po.  9
        <pb n="154" />
        130

Hildesheim  eine  ·  Offensivallianz,  mit  den  ersten  Tagen  des
Frühlings  den  Bischof  von  Minden  zu  überfallen,  und  in
dem  freilich  nicht  unerwarteten  Falle,  daß  seine  Brüder  der
Herzog  von  Wolfeubüttel  und  Erzbischof  Christoph  von
Bremen  seiner  sich  annehmen  würden,  rechuete  Heurich  von
Lüneburg  auf  die  Hülfe  seines  Tochtermanns  des  Herzogs
von  Geldern,  und  auf  Französische  Gelder,  denn  mit  dem
Französischen  Hofe  war  er  vertraulich  verbunden,  dort  bielt
sich  damals  sein  zweiter  Prinz  Ernst  auf  ?)  und  Koͤnig
Franz  suchte  für  die  bevorsiehende  Kaiserwahl  jeden  Vorfall
zu  nutzen,  der  seine  Parthie  unter  den  Deutschen  Fürsten
verstärken  oder  wohl  gar  eine  vortheilhafte  Hauptveränderung
  veranlassen  konnte.

Gleich  der  erste  Sturm,  wie  er  den  Bischof  von  Minden
  traf,  traf  auch  Herzog  Erich  von  Calenberg,  denn  dieser
  war  unter  den  ersten  dem  Bischof  von  Minden  zu  Hülfe
geeilt,  und  wahrscheinlich,  weil  nun  sein  Freund  der  Kaiser
gestorben,  sollte  er  Alles  mit  einemmal  büßen,  was  man
schon  länger  als  zehen  Jahre  von  Seiten  des  Hildesheimischen
  Bischofs  mehr  ungerächt  als  unerinnert  seyn  ließ  ?s).
Ohne  demselben  vorerst  Absag=  und  Fehdebrief  zu  schicken,
ohne  Recht  zu  fodern  oder  Austräge  zu  versuchen,  fielen  sie
plündernd  ins  Deisterland  ein,  der  Calenberg  wurde  beschossen,
  Pattensen,  Wunstorf,  Hallerspring  und  Münder
mit  Feuer  verheert,  die  Landgräfin  von  Hessen  und  Henrich
von  Wolfenbüttel  kamen  dem  armen  Lande  zu  Hülfe,  Mandate
  der  Reichsvicarien  trafen  ein,  benachbarte  Fürsten  suchten
  zu  vermittlen,  doch  kam's  nach  vielen  Verheerungen,

*)  L.  c.  S.  34.
*)  S.  alle  gegen  Erich  vorgebrachte  Klagen  I.  c.  S.  20.  23.
        <pb n="155" />
        131

welche  die  Braunschweiger  zur  Rache  im  Luͤneburgischen  anrichteten,
  endlich  den  28.  Jun.  zum  großen  Treffen  auf
der  Heide  im  Zellischen  unweit  Soltau.  Herzog  Erich  war
selbst  in  der  Schlacht,  focht,  weil  es  nicht  sein  erster  Ritterkampf
  war  7),  selbst  da  noch  mit  aushaltender  Tapferkeit,
  als  das  Braunschweigische  Kriegsvolk  die  Flucht  nahm,
und  ergab  sich  endlich,  nachdem  er  lange  genug  allein  noch
gesiritten,  einem  Geldrischen  Ritter  freiwillig  gefangen  22).

*)  Non  semel  (sagt  Cobler  Or.  lun.  p.  156)  ex  ore  ipsius  audivi,
  amplius  ducodecies  in  acie  stelit,  collatis  signis  dimicavit,
  cominus  condllixit,  hostem  sudit  ac  viclor  abiit.  —  Plusduam
  vigesies  pinnacula  murosduo  hostium  ipse  conscendit,
invasit  el  ericit.  Wie  ritterlich  damals  noch  Alles  war.  Kurz
vor  der  Schlacht  auf  der  Soltauer  Heide  schickte  der  Herzog  von
Lüneburz  dem  Wolfenbüttler  Henrich,  der  ihm  gar  zu  sehr
schnaubre,  einen  offenen  Brief  —  er  sep  der  angebotenen
Schlacht  gewärtig,  aber  jeder  Theil  follte  sein  Geschuͤtz  zurücklassen,
  damit  man  sehen  könne,  wer  durch  seine  Mannbeit  das
Feld  behalten  möge.  Bilderbek  l.  c.  S.  36.

**)  Nach  alter  Sitte  erhielt  dieser  Ritter  seinen  Fainggulden.  Der
Herzog  von  Lüneburg,  dem  bei  Vertheilung  der  Gefangenen
Herzog  Erich  zufiel,  bezahlte  ihm  hundert  Goldgulden.  Ein
Lüneburgischer  Ritter,  Krage,  war  schon  vorher  des  Perzogs
fast  ganz  Meister,  er  wollte  sich  ihm  aber  nicht  ergeben,  so
sehr  es  ans  Leben  gieng,  wahrsreinlich  weil  er  keinem  Lüneburger
  die  Ehre  gönnte,  ihn  niedergelegt  zu  haben,  und  weil
er  sich  auch  zum  Ergeben  nicht  zwingen  lassen  wollte.  S.
Gobleri  Or.  p.  1663.  „Die  beiden  gefangen  Fürsten“  (so  werden
  die  Schicksale,  welche  Herzog  Erich  gleich  nach  der  Schlacht
hatte,  bei  Bilderbek  S.  50  erzählt)  „haben  sie  in  des  Vonts
„zu  Soltau  —  Haus  gebracht,  und  ist  Herzog  Erich  in  einer
„Stuben  an  der  Erden  —  bewahrt  worden,  und  als  Herzog
„Heurich  zu  Lüneburg  darauf  durch  Soltau  gezogen  und  Herzog
„Erichen  Hauptpannier  vor  sich  her  har  führen  lassen,  und
„„Herzog  Erich  das  Fenster  aufgescheben  und  heraus  sehen  wol-„len,
  ist  eben  Herzog  Henrich  zu  Lüneburg  gegen  das  Fenster
„gekommen,  und  als  er  seiner  ausichtig  geworden,  hat  er  ihn
        <pb n="156" />
        132

Der  gefangene  Fürst  wurde  nach  Zelle  geführet,  und  erst
den  24.  Jul.  kam  der  Traktat  seiner  voͤlligen  Befreiung  zu
Stande.  Er  mußte  sechs  seiner  besten  Schldsser  dem  Herzog
  von  Lüneburg  abtreten,  Pfandschäften  und  Rechte  überlassen,
  dreitausend  Gulden  bezahlen,  und  noch  einen  Eid
khun,  daß  er  dieser  Fehde  künftig  nie  in  ungutem  gedenken
wollte  5).

Unter  Vermittlung  von  churfürsilichen  Gesandten  wurde
hierauf  ein  fünfmonatlicher  Stillstand  beschlossen,  und  fuͤrstliche
  Austräge  sollten  in  dieser  Zeit  von  beiden  Parthien  gewählt
  werden,  die  entweder  in  Göte  oder  durch  rechtlichen
Ausspruch  die  Hauptsachen  der  Irrung  entscheiden,  die  Vettern
  und  Bischöfe  vergleichen  sollten.  Doch  ehe  noch  die
Austragsrichter  bestimmt,  der  Vergleich  angefangen  war,

„Herzog  Erichen  gefragt,  wohin  nun  die  Fahne  gehöre  —  und
„damit  fortgeritten,  Ist  Herzog  Erich  weinend  geworden,  also“
„m#daß  er  die  Thränen  mit  beiden  Händen  von  sich  geworfen.
„Es  ist  auch  ein  Hausmann  von  Emmingen  (dem  die  Braun-„schweiger
  sein  Haus  angezündet  hatten)  mit  einem  Spieß  vor
„Herzog  Erichs  Logement  gelaufen,  und  ihn  mit  unnützen

„Worten  angesahren  und  gescholten,  du  Schmöker,  hast  mich
„zum  armen  Manne  gemacht  —  und  mit  dem  Spieß  zu  ibm
„durch  das  Feuster  stechen  wollen,  daß  auch  Herzog  Erich  die-„selbige
  so  bei  ihm  in  der  Stuben  gewesen,  gebeten,  man
„wollte  ihn  doch  van  dem  Kerl  retten,  damit  er  ihm  keinen
„Schaden  thäte.“  «

«)DieabgetretenenStückeIvarcnfolgende:dieSchldssekEhrem
burg,  Bahrenberg,  Stolzenan,  Vechte,  Wölpe  und  Lauenau,
der  Fleck  Sulingen,  die  Pfandschaft  an  den  Doͤrfern  Estorf
und  Landsberg,  mit  allen  Zugehörden,  die  Obrigkeit  des  Grindelwaldes
  u.  k.  w.  Bilderbeks  Samml.  IV.  St.  S.  61.  Daß
Herz.  Erich  an  den  Bisch.  von  Hildesheim  habe  Jo,  ooo  Fl.  bezahlen
  müssen,  sagt  Koch  in  Beziehung  auf  Bilderbek,  bei
dem  ich  aber  hievon  nichts  finde.  Gobler  S.  162  sagt,  Erich
habe  12,000  Goldgulden  Ranzion  begahlt.
        <pb n="157" />
        133

kamen  Gesandte  des  neugewählten  Kaisers,  die  schon  im

Namen  Karls  nicht  ohne  Widerwillen  gegen  den  Fürsten,

den  sie  für  einen  Französischen  Anhänger  hielten,  mit  rechtlicher
  Strenge  entscheiden  wollten,  was  kurz  vorher  erst  auf
fürstliche  Austräge  von  beiden  Parthien  ausgesetzt  war.
Sämmtliche  Gefangene,  dies  war  die  Hauptfoderung  der
kaiserlichen  Gesandten,  sollten,  wie  die  Entscheidung  des
Hauptzwistes  selbst,  zu  Handen  des  Kaisers  gestellt,  und
der  vertriebene  Bischof  von  Minden,  noch  ehe  der  Hauptzwist
  entschieden  sey,  zum  ruhigen  Besik  seiner  Stiftslande
gelassen  werden.  Verlor  aber  der  Herzog  von  Lüneburg  die
erwarteten  Ranzionsgelder,  so  verlor  er  fast  allen  Ersatz  seines
  erlittenen  Schadens,  und  die  Entscheidung  fürstlicher
Austragsrichter  *)  schien  mehrere  Unpartheilichkeit  zu  versprechen,
  als  man  von  Räthen  des  neugewählten  Kaisers
bei  dem  einmal  geschöpften  Verdachte,  daß  Französisches
Interesse  im  Spiel  sey,  wahrscheinlich  hoffen  kounte.
Feierlich  wurde  auch  noch  einmal  alles  auf  die  Entscheidung
  churfürstlicher  und  fürstlicher  Austräge  gesetzt,  zu
Zerbst  versammelten  sich  der  Churfürst  von  Mainz,  von
Sachsen  und  von  Brandenburg.  Den  0.  Jan.  wurde  die
Tagsatzung  eröffnet,  die  Klage  der  Braunschweigischen  Fürsten
  aus  dem  Munde  des  Herzogs  von  Wolfenbüttel  gehört,
die  Verantwortung  der  Lüneburgischen  Alliirten  von  Herzog
Heutich  vernommen,  und.  zu  großem  Widerwillen  des  letztern
  ward  erst  noch  die  Frage  erregt,  ob  der  Vertrag,  womit
  sich  Herzog  Erich  von  Calenberg  aus  der  Gefangen=66)

  Besonders  da  der  Cburfürst  von  Mainz  und  Churfürst  von
Brandenburg,  die  beide.  in  Französischem  Interesse  waren,
Hauptpersonen  unter  denselben  gewesen.

1520
        <pb n="158" />
        134

schaft  losgemacht,  in  seiner  vollen  Guͤltigkeit  bleiben  sollte.
Beide  Parthien  gerierhen  in  alte  und  neue  Klagen  voll  Bitterbeit,
  und  da  der  jüngere  aufbrausende  Henrich  von  Wolfeubüttel
  gegen  seinen  älteren  Vetter  gar  zu  entrüstet  sprach,
sso  fieng  der  Herzog  von  Lüneburg  an,  die  vermittelnden
Churfürsten  zu  versichern,  sein  Vetter  sey  so  böse
nicht,  als  er  sich  stellete,  denn  ob  er  wohl  brummete,
  so  bisse  er  doch  nicht  5).

Nach  einer  Verhandlung  von  mehr  als  vierzehn  Tagen
ward  endlich  entschieden,  daß  Bischof  Franz  von  Minden
in  seine  Stiftslande  wieder  eingesetzt  werden  sollte,  daß  es
der  Gefangenen  halber  bei  der  getroffenen  Abrede  bleibe  **),
die  Klagen  wegen  des  gebrochenen  Stillsiandes  besonders
untersucht,  der  Waffensüllstand  verlängert  und  nächsihin  den
13.  Mai  zu  Zerbst  eine  neue  Mediatorszusammenkunft  gehalten
  werden  sollte.  Alle  waren  auch  wieder  auf  den  besiimmten
  Tag  in  Zerbst  eingetroffen,  die  Verhandlungen
wörden  auf's  Neue  erdffnet,  als  Herzog  Henrich  von  Wolfeubüttel
  bei  nächtlicher  Weile  davon  ritt,  durch  einige  hinterlassene
  Räthe  so  schimpflich  sich  entschuldigen  ließ,  daß
statt.  des  gesuchten  gründlichen  Friedens,  nur  unterdeß  wegen
  mancher  dazwischen  kommenden  Verletzungen  des  Stillstandes
  ein  Vergleich  vorbereitet,  und  Hoffnung  zu  einer
neuen  Tagsatzung  gemacht  werden  konnte,  auf  welcher  bei
einer  neuen  persönlichen  Versammlung  noch  vor  Ende  des
Septembers  der  Hauptzwist  in  Güte  verglichen  werden
sollte.

*)  Beibehaltene  Worte  der  Erzählung  des  Luneburgischen  Geheim-1.
  schreibers  bei  Bilderbek,  S.  98.

*)  Daß  sse  nämlich  alle  ohne  Unterschied  und  Verzug  bis  Martini
  1520  betagt  (entlassen)  werden  sollten.
        <pb n="159" />
        135

Ehe  die  neue  Tagsatzung  nur  ausgeschrieben  wurde,
liefen  drei  kaiserliche  Mandate  ein,  die  Henrich  von
Wolfenbuͤttel  und  Erichs  Gemahlin  Katharina,  welche  selbst
auch  nach  Bruͤssel  zum  neuangekommenen  Kaiser  gereist
war  2*),  durch  einseitige  Erzählung  und  Vorstellung  des
Französischen  Einflusses  erhalten  hatten.  Der  Kaiser  befahl
den  Lüneburgischen  Alliirten,  alle  Gefangene  innerhalb  vierzehen
  Tagen  zu  seinen  Handen  zu  stellen,  und  auf  nächsiem
  Reichstage  persdnlich  zu  erscheinen,  um  alles  der  kaiserlichen
  Untersuchung  und  dem  kaiserlichen  Ausspruch  zu
unterwerfen.  Voll  Unwillen,  daß  der  neue  junge  Kaiser
als  höchsier  Richter  entscheiden  wollte,  was  doch  von  beiden
Parthien  auf  den  Austrag  erbetener  Churfürsten  und  Fürsien
  ausgesetzt  war,  voll  Unwillen,  daß  sein  Vetter  von
Wolfenbüttel  so  unredlich  Mandate  erschlichen  und  seinc  eis
gene  Sache  zu  schmücken  gesucht  habe,  eilten  der  Herzog
von  Lüneburg  und  der  Bischof  von  Hildesheim  dem  Kaiser
entgegen  nach  Cöln,  und  dem  erstern  fehlte  weder  Standhaftigkeit
  noch  Muth,  um  sein  Recht  zu  vertheidigen,  daß
sich  nicht  der  Kaiser  als  obersier  Richter  in  eine  Angelegenheit
  mischen  sollte,  die  cinmal  auf  gütlicher  oder  rechtlicher
Entscheidung  einiger  Churfürsten  und  Fürsten  beruhen  sollte,
noch  weniger  alle  Verträge  und  Eidschwüre  aufheben  duͤrfte,
womit  einmal  Herzog  Erich  seine  Freiheit  erkauft  und  auf
die  gerichtliche  Verfolgung  seiner  Rechte  Verzicht  gethan
hatte.

Doch  schon  bei  den  Verhandlungen  in  Cöln  mußten
die  Lüneburgischen  Alliirten  zugeben,  daß  die  Untersuchung
und  Entscheidung  des  Zwistes  auf  nächsten  Reichstag  ver-*)

  Kochs  pragmat.  Gesch.  S.  360=
        <pb n="160" />
        136

wiesen  wurde,  daß  selbst  auch  Herzog  Erich  iseine  Sache
dort  führen  duͤrfte,  nur  versprach  noch  der  Kaiser,  daß  in
den  sechs  ersten  Wochen  des  Reichstags  Alles  entschieden
seyn  sollte,  und  ihnen  lag  Alles  an  einem  schleunigen  Ausspruch.
  In  der  gespanntesten  Erwartung  desselben  blieben
Deputirte  der  Lüneburgischen  Alliirten  fast  fünf  Monate
lang  in  Worms,  der  Reichstag  gieng  schon  wieder  zu  Ende,
  sie  harten  dringendst  gebeken,  die  Lüneburgische  Regierung
  hatte  dringendst  an  Kaiser  und  Churfürsien  geschrieben,
  und  doch  erfolgte  weder  Untersuchung  noch  götlicher
Austrag,  bis  erst  den  97.  Mai  ein  kaiserliches  Mandat
erschien,  in  welchem  aus  kaiserlicher  Hoheit  und  Machr,
bei  Serafe  der  Reichsacht  und  Aberacht,  ohne  Rücksicht
auf  writere  Untersuchung  und  fürstliche  Austräge  befohlen
war,  die  voͤllige  Entscheidung  des  Zwistes  drei  kaiserlichen
Commissarien  *)  zu  überlassen,  und  unterdeß  alle  Gesan--gene
  zu  entlassen,  alles  Ereberte  zu  Handen  des  Kaisers
zu  stellen.  "

So  aufsallend  es  war,  mit  welcher  rachgierigen  Partheilichkeit
  der  Kaiser  aus  blossem  Verdacht  gegen  Französisches
  Interesse  verfahren  sey,  so  sehr  die  Rechte  der  Chunfürsien
  und  Fürsten  im  Allgemeinen  dadurch  gekränkt  waren,
  so  folgte  doch  sogleich  5#)  die  feierliche  Achtserklärung

*)  Gr.  Philipp  von  Hanau,  Graf  Eberhard  von  Königstein  und
der  Trierische  Ossicin!  Joh.  von  Eck.

4Der  Kaiser  wurde  wahrscheinlich  über  die  damals  geschehene
Abreise  des  Herzoms  Henrich  von  Lüneburg  nach  Frankreich
erbittert,  allein  an  dieser  war  wohl  seine  liebe  Anng  von
Campen  oben  so  viel  Schuld,  als  die  Stifstssehde.  Der
gute  Fürst  (sagt  eine  gleichzeitige  Lüneburgische  Chronik)  war
mu  der  leichtfertigen  Plage  der  Beischläferinnen  behafter,  ließ
sich  daher  auch  nach  dem  Töde  seiner  Gemahlin,  den  fürstlich-
        <pb n="161" />
        137

nebst  dem  Auftrag  an  König  Christian  von  Dänemark,  an
die  Herzoge  vou-  Calenberg  und  Wolfenbüttel,  das  ergangene
  kaiserliche  Mandat  gegen  Hildesheim  und  Lüneburg,
gegen  die  Grafen  von  Schaumburg  und  Diepholz  und  alle
Anhänger  dieses  Bundes  unverweilt  zu  vollziehen.  Durch
schnelle  Vergleiche  und  thätige  Vermittlung  der  benachbarten
  Fürsten  zogen  sich  alle  Geächtete  aus  dem  drohenden
Unglück,  der  einzige  Bischof  von  Hildesheim,  der  sich  wahrscheinlich
  auf  eine  durch  den  Churfürsten  von  Mainz  unteruommene
  Handlung  zu  sehr  verließ,  der  dem  unpolitischen
  Nath  seiner  sirengen  Doctoren  in  seinem  Capitel
folgte,  mußte  endlich  das  Opfer  bezahlen,  ungeachtet  er
nic  au  der  gehrimen  Begönstigung  des  Französischen  Interesse

  Theil  gehabt  hatte,  welche  das  Hauptverbrechen  der

Lüneburgischen  Alliirken  in  den  Augen  ihres  partheiischen
ichters  war.

Beide  Herzoge  von  Calenberg  und  Wolfenbürtel  eroberten
  also  gemeinschaftlich  beinahe  das  Janze  Stift,  der  Kaiser
  verbot  dem  Reichsregiment,  den  Fortgang  ihrer  Wassen
zu  hemmen  und  unsehlbar  hätten  sie  auch  endlich  Alles  zusammen
  erobert,  wenn  nicht  zuletzt  Herzog  Georg  von
Sachsen  und  Churfürst  Albert  von  Mainz,  selbst  auf  Veraulassung
  des  Kaisers,  zwischen  den  Herzogen  und
dem  Capitel  zu  Quedlinburg  einen  Vergleich  vermittelt
  hätten.  Kraft  dieses  Vergleichs  behielten  die  Herzoge
  alles  Eroberte,  und  nur  die  Stadt  Hildesheim  nebst
den  drei  Aemtern  Peine,  Steuerwald,  Marienburg,  die

gebornen  Söhnen  zuwlder,  mit  einer  derselben  zu  Lüneburg
trauen,  woraus  nachher  ein  gefährlicher  Anspruch  an  Land  und
Leute  entstund.  S.  den  Auszug  aus  Hamstedis  Eron.  in
Steffens  Campescher  Genealogie,  S.  228.

1523
        <pb n="162" />
        138

auch  nachher  das  kleine  Stift  hießen,  blieben  Hildesheimisches
  Stiftsland.  Alle  beiderseitigen  Gewaltthaͤtigkeiten
  aus  den  beiderseitigen  Besitzungen  wurden  feierlichst
gegen  einander  aufgehoben,  und  die  Herzoge  versprachen,
dem  Capitel  und  den  Hildesheimischen  Ständen  die  Freisprechung
  von  der  kaiserlichen  Acht  zu  verschaffen  5).  Karl  V.
bestärigte  den  geschlossenen  Vertrag,  der  Pabsi  bekräftigte
denselben  mit  Bedrohung  des  Bannes  **),  und  der  Vertrag
schien  selbst  dadurch  einen  höheren  Grad  von  Gültigkeit  zu
gewinnen,  weil  er  unrer  Vermittlung  des  Hildesheimischen
Metropolitan  zum  Vortheil  des  Hildesheimischen  Stifts,
dem  man  doch  einige  Besitzungen  rettete,  geschlossen  wurde.
Die  Herzoge  sahen  daher  das  eroberte  Land  seit  diesem  Vertrage
  als  ihr  ungezweifeltes  Eigenthum  an,  sie  theilten  dasselbe
  ),  sie  erhielten  die  kaiserliche  Belehnung,  die  auch
bis  zur  Regierung  Herz.  Friedrich  Ulrichs  zu  sechs  verschiedenenmalen
  wiederholt  wurde  1),  sie  übernahmen  zwei
Driktheile  des  Hildesheimischen  Matricularanschlages,  und

*)  S.  Lünig  R.  A.  part.  spec.  Th.  IV.  S.  48  ff.  Dümont
Tom.  IV.  Th.  I.  S.  281.  bef.  aber  Fascio.  hildes.  Beil.  n.  9.
Weitere  Auszüge  des  Quedlinb.  Vertrags,  als  hier  nach  gegenwärtigem
  Zwecke  angeführt  sind,  wie  auch  die  Entwicklung
der  Schicksale  der  übrigen  Lüneburgischen  Alliirten  finden  sich
am  besten  bei  Kech,  S.  366  f.  f.

**)  S.  die  Pöbstl.  ½  gom  17.  Dec.  1537  in  Cherubini  Bullar.
  mag.  T.  X

*#)  Heriog  Erich  Kun  Gronau,  Hundesruck,  Erzen,  bauenstein,
Grohnde,  Hallerburg,  Poppenburg,  Ruthe,  Koldingen.  Die
Klöster  Escherde,  Marienau,  Wittenburg,  Derenburg  und
Wülsinghausen.  Von  Städten,  halb  Hameln,  Bodenwerder,
Dassel,  Gronau,  Elze,  Sarstedt.

)  S.  Brsch.  gründl.  und  wahrhaft.  Bericht  in  der  Hildesb.  Sache.
  Wolfenb.  1630.
        <pb n="163" />
        139

kaum  schien  selbst  in  kuͤnftigen  Zeiten  unter  irgend  einem
Schein  Rechtens  das  eroberte  und  abgetretene  Land  wieder
entrissen  werden  zu  koͤnnen.

Im  Vertrage  selbst  aber  lag  doch  eine  Zweideutigkeit  *),
die  nachher  dem  ruhigen  Besitze  des  Braunschweigischen
Hauses  nachtheilig  wurde,  und  der  Bischof  von  Hildesheim,
der  doch  ein  Haupttheil  bei  der  ganzen  Verhandlung  seyn
sollte,  hatte  nicht  eingewilligt,  sondern  war  schon  zur  Zeit
des  geschlossenen  Vertrags  mit  seiner  Klage  zu  Rom  eingekommen.
  Ihm  konnte  der  Quedlinburgische  Vertrag  kein
Recht  vergeben,  weil  das  Capitel  und  die  Landstände  allein,
  den  größten  Theil  der  Sceiftslande  ohne  seine  Einwilligung
  unmöglich  rechtsbräftig  abtreten  zu  konnen  schienen,
auch  hatten  sich  selbst  das  Capitel  und  die  Stände,  wie
man  wenigsiens  aus  jener  Zweideutigkeit  des  Vertrags  vermuthen
  durfte,  die  rechtliche  Untersuchung  und  Klage  noch
vorbehalten,  und  nur  bis  zu  völligem  rechtlichen  Ausgang
jenen  Interimsvergleich  geschlossen.

Rom  war  zwar  nicht  der  Gerichkshof,  wo  ein  geächteter
  Deutscher  Bischof  klagen  sollte,  und  wo  auch  Fürsten,
die  blos  dem  kaiserlichen  Befehle  gehorcht  hatten,  Verantwortung
  zu  thun  schuldig  waren.  Die  päbstliche  Sentenz,
die  endlich  nach  achtzehen  *)  Jahren  zum  Vorschein  kam,

2)  Es  hieß  im  Vertrag,  die  abgetretenen  Stücke  sollten  mit
der  That  unangesfochten  bleiben.  Hildesbeimischer  Seits  erklärte
  man  dieses  durch  tbätlich  unangefochten;  Braunschweigischer
  Seits  durch  völlig  unangefochten.

**)  17.  Nov.  1540.  S.  die  Päbstl.  Bulle  Deutsch  bei  Hortleder
  IV.  B.  18.  Cap.,  wo  auch  einige  schäßbare  aufklärende
historische  Bemerkungen  vorkommen.  Das  Päbstl.  Urtheil  selbst
vom  27.  Aug.  steht  Latein.  in  dem  Braunschw.  gründl.  Bericht
  Beil.  n.  F.
        <pb n="164" />
        140

war  also  an  sich  unguͤltig,  und  wenn  die  Herzoge  kraft
derselben  verpflichtet  seyn  sollten,  alles  Eroberte  wieder  herauszugeben,
  alle  gezogene  Einkünfte  zu  ersiatten,  so  waren
Kaiser  und  Reich  verbunden,  die  Kosten  der  Achtserecution,
welche  vom  Braunschweigischen  Hause  auf  drei  Millionen
geschätzt  wurden  *),  auf  irgend  eine  andere  Weise  zu  ersetzen.


Acht  Jahre  lang.  trieb  es  der  Bischof  auf  Reichstagen
und  bei  dem  Kaiser,  Calenberg  ward  unterdeß  reformirt,
der  Kaiser  war  über  die  protestantischen  Stände  äußerst  erbittert
  geworden,  und  doch  schickte  er  selbst  im  Zeitpunkte
seiner  voͤlligsten  Siegersgewalt  ohne  Näücksicht  auf  die  päbstliche
  Sentenz  beide  Partheien  ans  Cammergericht,  wo  beide
Theile  nach  gleichem  Rechte  verhoͤrt,  und  über  den  ganzen
Streit  beider  Parthien,  wie  er  vom  ersten  Anfang  entsprungen
  war,  gesprochen  werden  sollte.  Der  Bischof  klagte  sogleich
  auf  Vollziehung  der  schon  erhaltenen  päbstlichen  Sentenz,
  die  Fürsien  wollten  ohne  Rücksicht  auf  diesen  unrechtmäßigen
  Ausspruch  die  ganze  Sache  vom  ersten  Anfang
her  untersucht,  und  über  den  Hauptzwist,  wie  er  aus  den
ersien  Gewaltthätigkeiten  des  Bischofs  von  Hildesheim  entsprang,
  unpartheiisch  gesprochen  wissen.  Bis  nur  erst  der
Prozeß  seinen  gesicherten  förmlichen  Gang  bekam,  so  ward
auch  Wolfenbürtel  wie  Calenberg  protestantisch,  Hildesheim
fiel  fast  zu  gleicher  Zeit  einem  Bairischen  Prinzen  zu,  und
zwei  Prinzen  dieses  Hauses,  das  nebst  Oesierreich  an  der
Spitze  der  katholischen  Fürsten  Deutschlands  Kund,  waren
sieben  und  siebzig  Jahre  lang  im  Besitze  desselben.  Die

*)  Koch  S.  367  giebt  nur  zeben  Tonnen  Goldes  an;  obige
Summe  ist  aus  dem  oftangefuhrten  Brschw.  Bericht  genommen.
        <pb n="165" />
        141

Gerechtigkeit  in  Speier  nahm  bald  die  Farbe  der  veraͤndenten
  Zeiten,  die  Bitte  des  Braunschweigischen  Hauses,  so
gerecht  dieselbe  zu  seyn  schien,  wurde  abgeschlagen,  und  alles
  schien  sich  nach  der  Hildesheimischen  Bitle  blos  auf  die
Frage  zu  lenken,  ob  die  päbstliche  Sentenz  erequirt  wer#en
sollte  oder  nicht  2).  Gerade  in  dem  Jahre,  da  Ferdinands  II.
Armeen  über  ganz  Deutschland  triumphirten,  neun  Monate
nach  dem  traurigen  Resiitutionsedict,  das  dem  Braunsch  weigischen
  Hause  eben  so  nachtheilig  war,  als  den  übrigen
Fürsten  des  Niedersächsischen  Kreises,  erfolgte  endlich  die
kammergerichtliche  Sentenz,  nicht  nur  alle  croberten  Orte
sollten  an  Hildesheim  resiituirt,  sondern  auch  die  gezogenen
Einkünfte  wieder  erstattet  werden,  und  unmittelbar  folgte
die  sirengste,  gewaffnete  Vollziehung,  ungeachtet  Braunschweig
  um  Revision  bat.  Zwar  schien,  weil  Deutschlands
ganze  Verfassung  und  die  Rechte  der  Fürsien  damals  erst
durch  die  Waffen  entschieden  werden  mußten,  Hoffnung  und
Furcht  noch  bis  zum  alles  aufklärenden  Frieden  hin  abwechslen
  zu  mössen,  aber  schon  fünf  Jahre,  ehe  man  in
Osnabrück  und  Münster  einig  wurde,  gerade  damals,  als
dort  erst  die  ceremonienvolle  Negociation  anfieng,  schleß
Braunschweig  einen  Vergleich,  wie  Vergleiche  gewöhulich
geschlossen  werden,  wenn  man  ermattet  durch  lange  Zänkerei
den  Frieden  selbst  schon  als  großen  Gewinn  ausieht.

So  endigte  sich  in  ihren  letzten,  erst  nach  124  Jahren
völlig  entwickelten,  Folgen  eine  unglückliche  Fehde,  welche

*)  Die  Hauptumslände  dieser  Erlählung  sind  gesammelt  aus  dem
zu  Wolfenb.  1630  erschienenen  Braunschweigischen  Bericht,  aus
welchem  man  auch  am  besten  sieht,  welche  Wendungen  das
Kammergericht  nahm,  um  nicht  zu  scheinen,  blos  Ererution
auf  eine  päbstliche  Sentenz  in  dieser  Sache  erkannt  zu  haben.

1629
        <pb n="166" />
        1526

142

gleich  anfangs  den  guten  Erich  in  Schulden  siürzte,  deren
er  sich  ohne  Hülfe  der  Landstände  nicht  hätte  erwehren
koͤnnen,  dic  ihn  zufällig  genauer  mit  seinem  jängeren,  stürmischen
  Vetter  in  Wolfenbüttel  verband,  als  je  sonsi  persbnliche
  Zuneigung  und  Character  gethan  haben  würden.
Sie  machte  im  Verhältniff  zum  Kaiser  langhin  ein  Interesse
  des  Braunschweigischen  Hauses  entstehen,  das  selbst  in
den  Zeiten  des  eifrigsten  Protesiantismus  stärker  nach  Prag
hin  oder  nach  Wien  zog,  als  argwöhnische  Vertheidiger
und  Frcunde  der  Deutschen  Nationalfreiheit  wünschten,  und
gab  der  innern  Verfassung  des  Fürstenthums  Calenberg,  in
der  schon  seit  mehreren  Jahren  alter  und  neuer  Zusiand
durch  einander  rangen,  den  letzten  eclektrischen  Stoß,  der
oft  auf  mehrere  Jahrhunderte  hin  Verfassung  und  inneres
Staatsrecht  entscheidet.

Prälaten,  Ritter  und  Städtedeputirte  ?)  erhuben  sich
nun  zum  vollen  Genusse  der  gewöhnlichen  Rechte  bevollmächtigter
  Nationalrepräsentanten,  und  schon  die  Versicherung,
  daß  der  Fürst  Niemand  überfallen,  auf  Niemand
eine  Ungnade  werfen  wolle,  gab  ihrer  Person  eine  Unverletzlichkeit
  und  Sicherbeir,  wie  Natienalrepräsentanten  haben
  müssen,  wenn  Rechte  selbst  auch  gegen  den  Fürsten  behauptet,
  und  fürsiliche  Foderungen  unpartheiisch  erwogen
werden  sollen.  Ohne  ihre  Einwilligung  sollte  der  Fürst
künftighin  felbst  auch  auf  seinen  eigenen  Gütern  keine  neue
Schatzung  erheben,  keine  großen  Geldsummen  bei  Fremden
oder  Einheimischen  borgen;  ohne  ihr  Wissen  und  Willen,

*)  Diese  ganze  wichtige  Veränderung  der  landständischen  Verhältnisse,
  wie  sie  sich  damals  wenigstens  im  Deisterlande  ereignete,
  war  eine  Wirkung  von  verwilligten  92,000  Gg.  S.  Beilage
  n.  4.
        <pb n="167" />
        143

selbst  wenn  er  keine  Hülfe  von  ihnen  verlangte,  weil  doch
gewöhnlich  zuletzt  die  Hülfe  norhwendig  wurde,  in  keine
Fehde  sich  begeben,  nicht  Fehden  veranlassen,  nicht  Fehden
selbst  aufangen.  Sie  sollten,  wie  sich  bei  Nationalrepräsentanten
  gebührte,  wenn  Rechte  des  Landes,  oder  Vorrechte
  einzelner  Stände  Brief  und  Siegel  zuwider  gekränkt
würden,  zusammenkommen  und  sich  vereinigen  dürfen,  um
mit  verbundener  Kraft  über  entstandene  Zwistigkeiten  desio
sicherer  mit  dem  Fürsten  sich  zu  vergleichen.  Neue  Zölle,
oder  die  Erhöhungen  der  alten,  die  besonders  den  kleinen
Städten  beschwerlich  fielen,  wurden  abgethan,  Diensie,
welche  die  Maier  der  Geistlichen  und  der  Bürger  dem  Landesherrn
  thun  mußten,  sollten  auf  Maaße  gesetzt  werden,
und  auch  den  Maiern  der  Junker  wurde  ihr  altes  Herkommen
  gesichert,  das  bei  den  vervielfältigten  neuen  Bedürfnissen
  des  Fürsten  und  bei  den  gehäufteren  Frohnen,  welche
sie  schon  seit  2)  einiger  Zeit  thun  mußten,  gewaltig  geschmälert
  worden.  Frei  blieb  dabei  überdies  von  allen  Beschwerden
  das  Landgut,  worauf  der  Junker  selbst  wohnte,
und  wenn  es  auch  schon  nicht  altes  Nittergut  war,  vielleicht
  erst  vor  kurzem  erkauft  oder  einem  bisherigen  Maier

*)  Wie  die  Dienste  stiegen,  welche  auch  die  gutsberrlichen  Maier
dem  Landesherrn  tbun  mußten,  hat  mit  vielem  historischen
Scharfsinn  und  Gelehrsamkeit  bemerkt  Slrube  de  jure  villicor.
p.  203  f.  vergl.  200  f.  und  400  ff.  Es  traf  damals  viel  zusammen,
  was  den  Landesherrn  zwang,  häufigere  Dienste  zu
fodern.  So  wie  Schießpulver  und  grobes  Geschütz  häusiger
wurden,  waren  bei  jeder  Fehde  und  Krieg  mehr  Wagen  und
Wagenpferde  nothwendig.  Herzog  Erich  fieng  auch  verschiedene
große  und  kleinere  Festungsbaue  an;  die  ZResidenz  an  einem
Orte  des  Landes  wurde  flrirter,  also  auch  Lieserungen  aus
entsernteren  Gegenden  nach  Hofe  nothwendiger.
        <pb n="168" />
        144

abgenommen  worden,  so  erhielt  es  doch  alle  Rechte  und
Freiheiten  eines  alten  Ritterguts,  sobald  ein  Junker  seinen
eigenen  Haushalt  auf  demselben  aurichtete,  auf  dem  Hof
wohne,  und  ihn  zur  eigenen  Verwaltung  nahm.  Kaum
scheint  man  auch  damals  gefürchtet  zu  haben,  daß  endlich
zu  virle  Güter  und  Höfe  von  allen  böffentlichen  Lasten  frei
werden  möchten,  und  daß  dem  übrigen  pflichtigen  Lande
eine  mehr  als  verdeppelte  Last  zufallen  dürfte,  denn  selten
theilte  doch  wohl  ein  alter  Ritter  seine  Höfe  und  Güter
unter  sämmtliche  Söhne  weil  immer  dech  einige  derselben
zu  Suftsstellen  gelangten,  und  noch  seltener  blieben  die
Söbne  zu  Hause,  sondern  nahmen  Kaiserliche  oder  Franzoͤ-sische
  Besiallung,  und  kamen  nach  mehreren  Jahren  als
Feldobersten  oder  als  ehrwürdige  Invaliden  zurück,  wenn
sie  anders  nicht  das  Zurückkommen  völlig  vergaßen.  Nichts
schien,  um  der  ganzen  Verfassung  ihre  letzte  vollendete
Form  zu  geben,  nichts  schien  noch  zu  fehlen,  als  daß  sich
die  Städte  Hannover  und  Hameln  mit  den  übrigen  Lamständen
  inniger  verbänden,  und  daß  durch  neue  schriftlich
verfaßte  Gesetze  di  Ungewißheit  endlich  gehoben,  die  Verwirrung
  in  Ober=  und  Untergerichten  aufgeklärt  werde,
welche  aus  dem  sonderbarsien  Zusammenfluß  alter  und  neuer
Rechte  und  aus  dem  auffallenden  Contrasi  entsiund,  in
welchem  das  alte  Recht  mit  den  neueren  Sitten,  das  Herkommen

  mit  der  neugewordenen  Verfassung  sich  zeigre.
*)  Als  eine  der  Veranstaltungen,  welche  in  dieser  Beziehung
gemacht  wurden,  gehört  hieher  die  neue  Revision  der  Leincberarschen
  Gerichtsordnung  von  1520.  S.  Crupen  Qiscep.  lor.
S.  803.  Auch  die  Abschaffung  mancher  Ueberreste  der  Westphäl.

  Gerichte,  wovon  ein  Beispiel  bei  Schottel  de  singulor.
Cermen,  jodic.  S.  574.
        <pb n="169" />
        145

In  diese  Reformen,  welche  Herzog  Erich,  so  wenig
er  Freund  von  Neuerungen  war,  mit  freiheitschonendem
Eifer  beförderte,  wirkte  mit  unerwarteter  Heftigkeit  eine
ganz  neue  gewaltige  Revolution,  die  längst  schon  durch
Staaten  des  nördlichen  und  südlichen  Deutschlands  wie  ein
tobender  Sturm  drang,  im  Lande  zwischen  Weser  und  Leine
aber  damals  noch  langsam  und  nur  mit  merkbarerer  Bewegung,
  als  sonst  hier  Neuigkeiten  erregten,  in  Städten  und
unter  dem  Adel  sich  einschlich.  Herzog  Erich  hatte  wohl
selbst  auf  dem  großen  Reichstage  zu  Worms  den  köhnen
Augustinermönch  von  Wittenberg  gesehen  und  gehöre,  den
Muth  des  Mannes,  der  über  Rittermuth  gieng,  wie  er
vor  Kaiser  und  Reich  stund,  herzglich  bewundert,  und  ihm
zum  gnädigen  Angedenken  eine  Kanne  Eimbekischen  Biers
in  die  Herberge  geschickt  2),  denn  Manches,  was  über  die
Pfaffen  auf  diesem  Reichstage  gesprochen  wurde,  mochte
Herzog  Erich  doppelt  wahr  finden,  weil  er  so  eben  erst  aus
der  Hildesheimischen  Fehde  kam.  Doch  Niemand  vermuthete
  auch  damals,  wohin  endlich  D.  Martin  selbst  kommen,
  wohin  er  seine  Anhänger  führen  werde,  und  fast  noch
länger  als  volle  drei  Jahre,  indeß  schon  Alles  in  Thöringen
  und  Sachsen  im  beftigsten  Aufruhr  war,  blieb  zwischen
Leine  und  Weser  eine  fast  unbegreifliche  Ruhe,  ohne  daß
fürstliche  oder  bischdfliche  Sorgfalt  dieselbe  mühsam  erhielt.
Zwar  ließ  sich  nicht  leicht  ein  Calenbergischer  Bauer  von
den  Barfüßern  in  Hannover  Kuschen,  daß  es  wahrhaftig
eines  der  Betlehemitischen  Kinder  sey,  was  man  im  Kloster
  als  beilige  Reliqure  vorzeigte  2),  noch  galt  in  Städten

*)  Mejers  Reform.  Gesch.  der  Stadt  Hannover.  S.  28.
)  Aus  einer  geschr.  Hannov.  Chr.  —  Rehtm.  Brcchw.  Khist.
Splitleres  Ammtt.  Wer'e.  VI.  B.  10

1521
        <pb n="170" />
        146

und  unter  dem  del  ein  ungeschwaͤchter  Glaube  an  Ablaß
und  Pfassen  *),  der  Tetzeln,  da  er  durch  Göttingen  zog,
den  Vornehmeren  oder  dem  Volke  willkommen  gemacht
hätte,  aber  doch  fehlte  bei  manchen  aufgeklärteren  Einsichten
  und  bei  manchen  spottvollen  Klagen  jene  letzte  stärkere
Bewegung,  die  fromme  Wönsche  und  allgemeine  Volksseuf-III.

  Th.  S.  25  erzählt  von  einem  berübmten  Prediger  dieses
Zeitalters,  der  sich  auch  in  Hannover  sehr  merkwürdig  gemacht,
daß  er  wohl  auch  über  die  Hosen  des  heil.  Franz  von  Assisi
geprediget  habe.  Ein  anderer  Prediger  bei  der  Andreaskirche
in  Braunschweig  suchte  seine  halbeingeschlafenen  Zuhörer  zu
wecken,  sfeng  zu  erzäblen  an  —  wie  Christus  vor  die  Hölle
gekommen  sey,  dieselbe  zu  stürmen,  hätten  die  Teufel  eiligst
die  Thüre  verriegeln  wollen,  und  in  der  schnellen  Noth,  da
sich  kein  Riegel  fand,  habe  einer  derselben  seine  lange  Nase
vorgesteckt.  Bei  Sprengung  der  Pforte  sep  ihm  dieselbe  abgestoben
  worden  —  hier  schrie  der  Prediger  mit  einemmal  so
heftig  im  Namen  des  verwundeten  Teufels,  daß  Alles  auffuhr.

c.  II.  Th.  S.  309.  Es  würde  kein  Ende  seyn,  wenn  alle
solche  aufbehaltene  Geschichtchen,  so  weit  sie  auch  nur  die
Braunschweig-Lüneburgischen  Lande  betreffen,  angeführt  werden
sollten;  unterdeß  lehrreich  wäre  doch  eine  solche  Induction,
weil  blos  die  vollzählige  Induction  den  Zustand  des  algemeinen
  geligionsunterrichtes,  wie  er  unmittelbar  vor  der  Reformation
  war,  überzeugend  zeigen  könnte.

*P)  Es  giebt  eine  Menge  einzelner  Beilpiele,  die  den  schönsten
Kampf  des  gesunden  Menschenverstandes  gegen  herrschende
Meinungen  oder  herrschende  Prätensionen  zeigen.  Eines  der
schönsten  findet  sich  bei  Leibnitz  Scriptt.  rer.  Brsvic.  Tom.  II.
p·  990.  Einer  der  berühmtesten  Klosterresormatoren,  der  sich
im  letzten  Viertel  des  fünfzehenten  Jahrhunderts  einen  großen
Namen  durch  seinen  heiligen  Eifer  machte,  Johann  Busch,
versicherte  die  Herzogin  Helena,  er  sep  alle  Tage  ganz  gewöhnlich
  in  den  Himmel  entzückt,  er  sehe  Gott,  alle  Engel,  die
Jungfrau  Maria,  alle  Heiligen,  er  spreche  mit  Gott  und  Gott
antworte  ihm.  So  wahr  das  Evangelium,  sagte  der  stolze
Pfaffe.  „Ich  glaube  es  wohl,  antwortete  die  Herzogin,  Soit
antwortet  euch  durch's  Evangelium.“
        <pb n="171" />
        147

zer  bis  zur  Reformationsthaͤtigkeit  erhoͤht.  Das  Volk  in
Städten  und  auf  dem  Lande  konnte  Luthers  Hochdeut-"a
  che  Schriften  nicht  lesen,  und  der  Adel  war  noch  nicht  so
Frcund  der  Wissenschaften  geworden,  daß  die  Universität
Wittenberg  Ansteckung  unter  ihnen  hätte  hervorbringen,
oder  den  Eiser  rege  machen  kdunen,  der  unter  dem  Rheinländischen
  und  Schwäbischen  Adel,  wie  Sickingens  Beispiel
beweist,  in  kurzem  allgemein  wurde.  Hie  und  da  fand  si  ich
wohl  in  einem  Kloster  ein  Moͤnch  v),  den  Ordensverbindung
  oder  Neugier  auf  Martins  Ketzerei  aufmerksam  machte,
  und  der  in  Schriften,  die  er  mit  Abschen  ergriff,  die
er  kaum  lesen  mochte,  weil  sie  Deutsch  waren  nn),
unausloͤschliche  Funken  neuer  Wahrheiten  fieng,  aber  meist
wurde  jeder  Anfang  von  Ausbreitung  durch  die  Sorgf  t
des  Abts  oder  durch  bruͤderliche  Anzeige  der  übrigen  Mönche#
sogleich  gehemmt,  und  offenbar  mußte  auch  bier  wie  in
allen  übrigen  Ländern  der  zündende  Funken,  wenn  er  zum
hellleuchtenden  Feuer  werden  sollte,  unter  den  großen  Volkshaufen
  fallen,  wo  sich  gewohnlich  Wahrheitsgesähl  und
Liebe  zur  Wahrheit  in  einer  fast  leidenschaftlichen  Rohheit
zeigt.

So  war's  also  häufig  ein  Lied,  vielleicht  von  ein  paar
Webergesellen  zuerst  nach  Goͤttingen  gebracht  55##),  oder  ein
paar  einzelne  fliegende  Blaͤtter,  die  in  Magdeburg  Plattdeutsch
  gedruckt  waren  oder  von  Luͤbeck  her  wie  manches

*)  S.  die  Schicksale  des  berühmten  Anton  Corvin,  wie  er  1522
als  ein  junger  Mönch  aus  dem  Kloster  kokkum  gestoßen  wurde,
bei  Baring  in  der  Biogr.  desselben.  Hannover  1749,  8.
**)  Rehtm.  Brschw.  Khist.  III.  Th.  S.  5.
)  Gött.  Ebron.  II.  Th.  335,  190  aber  die  Gescichte  nicht  ganz
genau  erzählt  ist.  Vergl.  Heumanni  Poecile  T.  1I
        <pb n="172" />
        148

gute  und  boͤse  mit  andern  Hansischen  Waaren  kamen,  so
war's  ein  kleiner  Zufall  glücklich  entstandener  Verbindung,
den  anfangs  der  Mainzische  oder  Mindische  Official  nicht
wahrnahm,  und  der  endlich  allgemein  unter  dem  Volk  die
lauteste  soderndste  Stimme  einer  allgemeinen  Kirchenverbeß
serung  erregte.  Im  Hessischen,  Grubenhagenschen  und  Lüneburgischen
  rings  um  uns  her  war  Reformation  schon  bis
zum  Adel  und  Fürsten  gedrungen,  Mönche  und  Nonnen
liefen  schon  aus  den  Klbstern,  und  Pfaffen  verheiratheten

1531  sich,  als  endlich  auch  in  Hannover  und  Goͤttingen  keine
Strenge  des  Officials  und  keine  Macht  der  Obrigkeit  mehr

1529  den  gewaltigen.  Strom  hemmen  und  die  gerechte  Bitte  des
Volks  laͤnger  verweigern  konnte.

Herzog  Erich  selbst,  so  verführerisch  das  Beispiel  seines
Vetters  in  Wolfenbüttel  hätte  werden  können,  schaute  dem
Sturme  mit  einer  Gelassenheit  zu,  die  selbst  der  fünfzigjährige
  Mann  ohne  natürliches  Phlegma  eines  glücklichen  Temperaments
  unmdglich  haͤtte  haben  koͤnnen.  Er  selbst  blieb
seinem  alten  Glauben  getreu,  denn  wer  ändert  gern  seinen
Glauben  noch  nach  Zuruͤcklegung  der  maͤnnlichen  Jahre
schon  im  heraunahenden  Alter  ?).  Er  that,  so  viel  sich
noch  thun  ließ,  um  Ruhe  und  alte  Kirche  im  Lande  zu  ern)

  Herzog  Henrich  von  Luͤneburg,  wie  die  Reformation  ausbrach,
  auch  schon  ein  Mann  uͤber  fünfzig,  sagte  ganz  geradhin,
  er  meine,  der  neue  Glaube  tauge  so  wenig  als  der  alte,
man  könnte  vielleicht  aus  beiden  einen  guten  machen,  unterdeß
  wollte  er  für  sich  ein  Altchriste  bleiben.  S.  Elvers  Gesch.
der  Stadt  Luneburg  I.  Th.  S.  20.  Ein  Manuser.  von  drei
Folianten  auf  hiesiger  Univers.  Bibl.,  das  aber  außer  der
Gesch,  der  Streitigkeiten  der  Stadt  Lüneburg  mit  dem  Landesberrn
  wenig  Brauchbares  enthält.  Elver  war  Lüneburgischer
Stadtspndicus.  ·
        <pb n="173" />
        149

halten.  Er  trat  wohl  etwa  auch  Buͤndnissen  bei,  die  sein
rüstiger  Vetter  in  Wolfenbuͤttel  oder  sein  Schwager  der  erbitterte
  Herzog  Georg  von  Sachsen  zu  Beschuͤtzung  des  alten
  Glaubens  unter  Beguͤnstigung  des  Kaisers  schlossen.
Aber  kein  Vetter  und  kein  Pfaffe,  kein  Schwager  in  Sachsen
  und  kein  Schwiegervater  in  Brandenburg  6rKn  hätten  ihn
durch  Bitte  oder  Beispiel  bewegen  koͤnnen,  das  arme  Volk
zur  Lateinischen  Messe  zu  zwingen,  oder  wie  diese  zwei
Fürsten  gethan  haben,  die  verführenden  Prädicanten  mit
Feuer  und  Schwerdt  zu  verfolgen.  Noch  blieb  Herzog  Erich
in  seiner  glücklichen  Ruhr,  als  endlich  selbst  auch  an  seinem
eigenen  Hofe,  als  endlich  seine  eigene  Gemahlin,  die  freilich
  vierzig  Jahre  jünger  als  er  war,  und  nach  dem  Tode
ihres.  eifrig  katholischen  Vaters  des  alten  Churfuͤrst  Joachim
  I.  von  Brandenburg  durch  das  Beispiel.  ihres  reformirenden
  Bruders  gereizt  wurde,  aus  dem  Hesleulande  einen
Prädicanten  kommen  ließ,  und  Abendmahl  unter  beiden
Gestalten  genoß  **).  Was  ihm  allein  noch  bei  aller  Ruhe,

*)  Ein  Beispiel,  daß  sich  der  Churf.  von  Brandenb.  der  Sache
annahm,  s.  Schr.  H.  Erichs  an  die  Stadt  Göttingen  17.  Nov.
1531.  Goͤtt.  Chr.  II.  Th.  S.  407.

QEs  wurde  ihr  durch  Conrad  Brecht,  Prediger  zu  gr.  Schneen,
zum  erstenmal  gereicht  (Baring  Biogr.  b.  Corvinus  S.  43.).
Elisabekh  bat  den  6.  Okt.  desselb.  Jahrs  den  Landgrafen  Philipp,
  ihr  den  Pfarrer  von  Wizenhausen  Anton  Corvinus  zu
schicken,  und  Philipp  erlaubte  auch  demselben,  von  Zeit  zu
Zeit  von  Wizenhausen  nach  Muͤnden  zu  geben.  Noch  im  J.
1338  wurde  er  von  der  Herzogin  nach  Northeim  geschickt,  die
Reformation  daselbst  einzuführen,  auch  eine  Kirchenordnung
für  die  Stadt  zu  entwersen.  Corvinus  kam  in  Münden  an,
gerade  als  der  Herzog  gen  Hagenau  wollte.  Man  suchte  ihn

gegen  den  Reformator  und  seine  Gemahlin  aufzureizen.  „Weil

„sie  uns  in  unfrem  Glauben  nicht  hindert,  so  wollen  wir  sie

1538
        <pb n="174" />
        150

womit  er  das  neue  Werk  ungehemmt  und  unbefoͤrdert  sich
selbst  treiben  ließ,  oft  doch  bedenklich  fiel,  war  die  Verantwortung
  vor  Karln,  wenn  er  gegen  das  Wormstsche
Decret  und  gegen  die  Schluͤsse  des  Speierschen  Reichstags
Kehzer  in  seinem  Lande  dulden  sollte,  die  sein  hoher  Goͤnner
  der  Kaiser  manchmal  selbst  für  politischgefährliche  Menschen
  zu  halten  Lust  hatte.  So  war's  um  eigener  Sicherheit
  willen,  daß  er  nie  böllige  Religionsfreiheit  gestattete,
als  wenn  sich  etwa  die  Staͤdte  Hannover  *)  und  Goͤttingen
  **)  gegen  den  Kaiser  selbst  zu  berantworten  #.  getrauten,
und  innerhalb  den  Gränzen  zu  bleiben  versprachen.  welche
der  Nürubergische  Religionsfriede-  vorschrieb.  So  ließ  er
seinem  Adel  die  fleieste  Willkühr,  dem  Löneburgischen  und
Hesstschen  Beispiele  zu  folgen,  oder  so  eifrig  zu  bleiben,
wie  Heurich  von  Wolfenbuͤttel,  nur  gab  er  ungerechte  Verfolgungen
  nie  zu  *'  Seinen  kleinen  Erich,  selbst  nachdem
  schon  die  Motter-  Praͤdicanten  an  ihrem  Hof  hatte,
hielt  er  zur  alten“  Religion  an,  denn  das  sicherste  schien
ihm  das  Alte,  und  da  cinmal  der  Protestantismus  das
Losungswort  gogen  ·  den  Kaiser  war,  so  sollte  sein  kleiner
Erich  zu  einem  srömmen  Reichsfürsten  erzogen  werden,  der
etwa  vielleicht  einst  in  kaiserlichen  Kriegsdiensten  noch  hoͤher
als  der  Vater.  sein  Glück  treibe.

Diese  ganze  erste  Reformation  im  Calenbergischen  blieb

„auch  in  ihrem  Glauben  ungehindert  und  unbetrübt  lassen,“
war  seine  Antwort.

*)  S.  den  Coldinger  Receß  vom  31.  Jul.  1534.

**  S.  den  von  der  Herzogin  Elisabeth  vermittelten  Vergleich  mi
der  Stadt  Göttingen  vom  15.  Apr.  1533.

½%  Gobleri  Or.  I.  lunobr.  p.  174.
        <pb n="175" />
        151

demnach  das  sonderbarste  Gemische  von  Altem  und  Neuem,
und  hatte  selbst  auch  in  ihren  politischen  Wirkungen,  wie
sie  gewoͤhnlich  in  andern  Staaten  sich  zeigten,  eine  so  auszeichnende
  Verschiedenheit,  die  sogar  durch  alle  tiefer  eindringende
  Veraͤnderungen  hindurch,  welche  unter  Herzog
Julius  und  nach  den  Zeiten  des  dreißigjaͤhrigen  Krieges  erfolgten,
  immer  kennbar  blieb.  Fast  alle  Kloͤster  im  Lande
blieben,  denn  ohne  hoͤhere  maͤchtige  Huͤlfe,  die  doch  Herzog
Erich  verweigerte,  ist  selbst  auch  in  andern  Staaten  die
Wahrheit  niemals  so  maͤchtig  geworden,  daß  Prälat  und
Convent  mit  einemmal  freiwillig  das  Irdische  vergessen  hätten.
  Hie  und  da  verlor  sich  zwar  ein  Kloster  von  Bettelmönchen,
  weil  das  kluggewordene  Volk  den  Franciscaner
nicht  mehr  fürtern  wollte,  der  allgemeine  Spott  der  Alten
und  Jungen  die  Mdnche  zum  Ausweichen  trieb,  oder  wurde
ein  Schwesternhaus  geräumt,  das  der  Magistrat  zu  Hannover
  oder  zu  Görttingen  nützlicher  brauchen  zu  kdnnen
glaubte,  aber  das  Aufhören  solcher  Klèster,  so  nützlich  und
merkwürdig  es  auch  im  Einzelnen  war,  hatte  keinen  Einfluß
  auf  die  ganze  Verfassung,  weil  keines  derselben  zu  den
Landständen  gehdrte.  Da  soust  gewöhnlich  die  Reformation
der  landesherrlichen  Gewalt  eine  neue  außerordentliche
Stärke  gab,  indem  ein  Theil  der  Landstände,  der  Prälatenstand,
  sehr  berabsank,  da  sich  eine  ganz  neue  Gattung
landesherrlicher  Rechte,  eine  ganz  neue  Sphäre  von  Wirksamkeit
  und  meist  noch  in  einer  beinahe  gefährlichen  Schnelle
erdffnete,  so  verlor  hier  der  Fürst  sogar  noch  Rechte,  welche
ih-  1  vorher  Niemand  bezweifelt  hatte,  die  aber  bei  dem  allgemeinen
  Zugriff,  wie  er  oft  von  allen  Seiten  herkam,
Niemand  mehr  retten  konnte.  Manches  Patronatrecht  gieng
vorerst  verloren,  weil  der  Fürst  keinen  Prädicanten  schicken
        <pb n="176" />
        152

und  die  Stadt  keinen  Pfaffen  haben  wollte,  mancher  schwache,
  kaum  erst  stärker  gewordene  Faden,  womit  allmählig
die  größeren  Städte  in  die  allgemeine  Subordination  fester
verflochten  wurden,  riß  ab,  weil  diese  in  den  Besitz  aller
der  Rechte  sich  damals  zu  setzen  wußten,  welche  der  Bischof
oder  sein  Official  bisher  gehabt  hatten.  Das  Streben  nach
Unabhängigkeit  wuchs,  da  die  Gewohnheit  der  Städte,  mit
fremden  Fürsten  in  Bündniß  zu  treten,  so  sehr  sie  sich  seit
den  Zeiten  des  allgemeinen  ewigen  Landfriedeus  hätte  verlieren
  sollen,  durch  neue  Bedürfnisse  erneuert  und  fast  durch
ein  siärkeres  Interesse  als  vorher  auf's  neue  geweckt  wurde.
Göttingen  und  Hannover  “)  vereinigten  sich  mit  den  Für-*)

  Hier,  so  wie  in  Göttingen,  Hameln  und  Northeim,  hatte
sich,  da  Elisabeth  zu  reformiren  anfteng,  längst  schon  die  neue
Lehre  geregt  und  bauptsächlich  nur  die  Widerse-lichkeit  des
Magistrats,  der  durch  einen  großen  Schreier  im  Minoritenkloster
  D.  Eberhard  Rungius  unterstützt  wurde  (Mejer's  Reform.
  Geschichte  der  Stadt  Hannover  S.  23),  bemmte  den
Fortgang.  Schon  1524  ließen  Bürgermeister  und  Geschworne
kund  machen:  bei  wem  man  Lutherische  Bücher  finde,  der  müsse
dem  Nath  23  Pf.  Buße  entrichten,  und  könne  er  nicht  bezablen,
  bis  er  bezahle  in's  Eril.  Als  später,  nachdem  die  Sache
bis  zur  Empörung  gekommen  war,  1532  Herzog  Erich  selbst
in  Hannover  erschien,  hier  eine  lange  Rede  bielt  und  versicherte,
  daß  er  in  anderthalb  Jahren  ein  General-Concilium
halten  werde,  so  wurde  am  Vartbolomäustage  ein  Receßb  aufgesetzt,
  worin  der  Bürgerschaft  erlaubt  wurde,  fromme  Prädicanten,
  welche  das  neue  Testament  Deutsch  oder  Lateinisch  läsen,
  sich  zu  halten.  Wie  nun  aber  der  Naths-Sekretär  Pfinnik
  den  Receß  in  das  Stadtbuch  eintragen  sollte,  schrieb  er
ihn  ganz  anders  nieder;  der  Magistrat  machte,  auf  die  verfälschte
  Urkunde  gestützt  neue  Ausfluchte  und  es  dauerte  deshalb
  noch  ein  ganzes  Jahr,  bis  die  Bürger  durchdrangen.  Burgermeister
  und  Rath  wichen  endlich  aus  der  Stadt,  und  blieben
  vom  14.  Sept.  1533  bis  1.  Aug.  1534  außen,  wo  sie
dean  als  Privatleute  wiederkamen.  Unterdeß  hatten  Alterleute
        <pb n="177" />
        153

sten  des  Smalkaldischen  Bundes,  und  sowohl  die  Herzoge
von  Grubenhagen  als  die  Herzoge  von  Luͤneburg  nahmen
sich  ihrer  Streitigkeiten  mit  dem  Landesherrn  gewoͤhnlich
theilnehmender  an,  als  fuͤr  die  Ruhe  des  Staats  vortheilhaft
  schien  *).  ·

Ueberdieß  zeigte  sich  auch  von  allen  Seiten,  wie  unvollkommen
  und  halbvollendet  jedes  Werk  dieser  Art  wird,
wenn  nicht  eine  weise,  das  Ganze  überschauende  Regierung
dem  wilden  Veränderungstriebe,  der  meist  noch  auf  halbem
Weg  zum  Ziele  ermattet  ist,  durch  zweckmäßige  Anstalten
nachhilft,  und  durch  kleine  Lenkungen  eine  treffendere  Richtung
  giebt.  Wie  schwer  war's  nicht,  bis  man  nur  Prädicanten
  genug  bekam,  und  wie  noch  schwerer  hielt  es,  bis
mancher  neuangekommene  Prädicant  lerme,  daß  er  nicht
zugleich  Bürgermeister  und  Vogt  sey.  Sie  nahmen  selbst  in
Braunschweig  1531  einen  unstudirten  Buchbinder  zum  Pasior
  auf,  gaben  ihm  mit  einmal  zwei  Kirchen  zu  versehen,
weil  er  so  trefflich  in  der  Schrift  bewandert  war,  so  schöne
Predigergaben  hatte.  Noch  1553  machte  man  einen  Küsier
zum  Pastor  bei  der  dortigen  Aegidienkirche,  weil  des  Manund

  Gewerkmeister  das  Regiment-  welche  zwölf  Männer  wählten,
  die  hinwieder  auf  ihren  Eid  Bürgermeister  und  Nath
wählen  mußten.  Sie  erhielten  nun,  die  Reformation  einzuführen,
  von  Zelle  den  berühmten  duneburgischen  Theologen
Urb.  Rhegius,  der  auch  die  Hannöversche  Kirchenordnung
abfaßte;  ein  neuer  Sondikus,  Sander,  kam  von  Braunschweiz.
  Herzog  Erich,  die  Stadt  in  die  Enge  zu  treiben,
wollte  ihr  alle  Communication  abschneiden;  allein  Ernst  schaffte
ihr  Zufuhr.  Um  desto  sicherer  zu  seyn,  trat  sie  jetzt  durch  Abschicung
  eines  einenen  Deputirten  den  10.  März.  1530  mit
den  übrigen  Protestanten  in  Bund.

*)  Vergl.  Gött.  Chr.  II.  Th.  S.  416  ff.
        <pb n="178" />
        154
nes  Stimme  überaus  angenehm  klang  ).  Deutlich  genug
sagte  es  auch  Luther  dem  Magistrate  zu  Göttingen,  daß
es  ihm  mit  den  Pfarrherrn  dünne  werden  wolle,  daß  wenige
  sehen,  die  Oberländisch  und  Saͤchsisch  verstünden,  und
einen  der  ersten,  den  Luther  nach  Göttingen  schickte,  rief  er
fürwahr  vom  Pflug  und  Acker  hinweg,  wovon  sich  der
Mann  bisher  nährre  36).  Wie  hoch  glaubte  sich  auch  nicht
mancher  Magistrat  anzugreifen,  wenn  er  anfangs  etwa  einem
  Prädicanten  fünfzig  bis  sechzig  Gulden  jährlich  gab  299),
oder  wenn  man  einem  tüchtigen  Manne,  der  die  Knaben
in  den  freien  Künsten  unterrichten  sollte,  fünfzig  Mark
Göttingischer  Währung  versprach  1).  Es  gieng  den  städti-»)

  Rehtm.  Brschw.  Khist.  II.  Th.  S.  90.  237.

**)  Heumanni  append.  ad  Diss.  Jubilaeam  de  lenitate  August.
Confess.  n.  IX.

*x*)  Noch  1542  war  in  Helmstädt  die  halbjäbrige  Besoldung  des
ersten  Lutherischen  Predigers  22  st.  Lichtensteins  Beitrag  zur
Geschichte  des  Smalkaldischen  Bundes  S.  7.  Ein  anderer,
weil  er  wahrscheinlich  nur  ein  Caplan  war,  erhielt  halbjfährig
dlos  2  S.  Bei  der  großen  Helmstädtischen  Kirchenvisiration
durch  die  Smalkaldischen  Bundsgenossen  wurden  einem  Superintendenten
  100  G.  als  Besoldung  ausgesetzt,  einem  Prediger
80,  einem  Caplan  60  u.  s.  w.  Das  ganze  Kirchen=  und  Schulpersonale,
  ungeachtet  es  aus  acht  Personen  bestund,  kostere
nur  doo  G.  S.  l.  c.  S.  72.  Dem  Pastor  zu  Kleinschneen,
eine  Meile  von  Görtingen,  damit  er  ein  paar  Dörfer  neben
seiner  Hauptpfarre  versehen  möchte,  versprach  man  in  einer
eigenen  Urk.  5  Malter  Roggen  und  Habern,  1  Malter  Weizen,
  1  Scheffel  Erbsen  und  ein  paar  Schuhe.  S.  die  Urk.
in  Mosers  Hofrecht  II.  B.  Beil.  S.  72.  Der  erste  Prediger
bei  der  hiesigen  Nicolaikirche  erbielt  1530  vierzig  Gulden  Gebalt,
  dem  Superintendenten  oder  Opmerker,  wie  die  Göttingische
  Kirchenordnung  das  Wort  verdeutscht,  gab  man  slebenzig
und  D.  Lutber  hielt  es  noch  für  eine  ganz  staktliche  Besol--dung.
  S.  Gött.  Chr.  II.  Th.  S.  382.  306.

1)  S.  die  Urk.  Einziehung  der  Gött.  Calandguter  betreffend  v.
        <pb n="179" />
        155

schen  Magistraten,  wie  es  dem  Fuͤrsten  selbst  gieng.  Zu
viele  Beduͤrfnisse  traten  mit  einemmal  ein,  alte  Schulden
von  Fehdezeit  her  drückten  die  Stadt  ?).  Bald  war  dem
Färsten  auf  dem  Landtage  eine  Verwilligung  geschehen,
bald  sollte  ein  Contingent  zur  Hansischen  Casse  bezahlt
werden,  und  ost  kam  endlich  noch  der  Beitrag,  welchen
der  Smalkaldische  Bund  von  allen  seinen  Alliirten  foderte.
Die  Prozesse,  die  man  zu  Speier  oder  am  kaiserlichen  Hoflager
  selbst  gegen  den  Fuͤrsten  hatte,  wurden  uͤber  die  Maße
kostbar,  und  um  bei  so  geschwinden  gefährlichen  Zeitläuften,
als  immer.  mehr  zu  werden  anfiengen,  die  wichtigsten
Rechte  zu  retten,  mußte  endlich  selbst  auch  die  Stadt  einen
Licentiaten  oder  Doctor  der  Rechte  in  ordentliche  Bestallung
nehmen,  der  schwerlich  unter  hundert  Gulden  bis  hundert
Thaler  dienen  wollte  ?6).

So  weit  war's  zwar  schon  fruͤhe,  daß  die  Stadt  Goͤttingen
  eine  eigene  Kirchenordnung  fuͤr  sich  abfassen  ließ,

15.  Febr.  1542.  In  Goͤttingen  waren  drei  Calande,  deren
Güter,  weil  die  Calandpersonen  nach  und  nach  ausstarben,
mit  Bewilligung  der  damals  noch  lebenden  als  Fond  zu  einem
Piädagogium  einzezogen  wurden.

*)  So  war  Görtingen  allein  um  das  Jahr  1515  bei  80,o00  Fl.
schuldig,  und  diese  große  Last,  die  auf  der  Scadtkämmerei  lagman
  mußte  nehmlich  Geld  aufnehmen,  um  nur  die  Zinse  zu
bestreiten,  gab  Veranlassung  zu  der  großen  Gildenempörung,
welche  in  diesem  Jahre  ausbrach,  aber  weder  von  Rehtm.
(S.  784)  noch  von  Neubur  vollkommen  richtig  erzählt  wird.

*##  Die  Stadt  Hannover  nabm  den  berühmten  Andr.  Kraufen,
nachherigen  Hofrichter  zu  Partensen,  in  den  Jahren  1555  —  50
als  Sondikus  an.  Man  stieg  ihm  in  dieser  Zeit  von  1553
bis  1556  um  mehr  als  ein  Drittheil  seiner  ersten  Besoldung,
sie  war  aber  zuletzt  doch  nur  1oo  Th.  Aus  einer  geschr.  Haunov.
  Chr.

1531
        <pb n="180" />
        156

1536  daß  Hannover  und  Northeim  dem  Beispiele  derselben
folgten  ?),  daß  in  allen  drei  Städten  Deutsche  Messe  gehalten,
  die  Taufe  Deursch  ohne  Cbrysam  und  Salz  verrichtet,
  Abendmahl  unter  beiden  Gestalten  genossen  wurde,  aber
weder  die  Einziechung  und  Verwaltung  der  Kirchengüter,
noch  die  Umbildung  des  Gorteödienstes  selbst,  da  man  noch
immer,  weil  die  Sprachen  in  der  Kirche  bleiben  sollten,

*)  Die  Göttingische  Kirchenordnung  ist  hauptsächlich  aus
der  Stadt  Braunschweigischen  gezogen,  auch  in  Niedersächsischem
Dialekte  verfaßt  wie  diese.  Drei  Geistliche  machten  diesen  Auszug,
  M.  Henr.  Winkel,  damals  Prediger  in  Braunschw.,  M.
Joh.  Sutelius  und  M.  Just  Winter,  beide  Prediger  zu  Göttingen.
  Lewterer  ist  der  Hauptverfasser.  Man  schickte  sie  nach
Wittenberg  an  Luthern  zur  Revisson,  der  sie  auch  mit  seiner
Vorr.  zu  Wittenb.  1531,  4.  drucken  ließ.  Die  zweite  Ausgabe
Frankfurt  1568,  4.  unterscheidet  sich  von  jener  blos  dadurch,
daß  einige  libri  symbol.  der  Luther.  Kirche  beigefügt  sind.
Die  Kirchenordn.  der  Stadt  Hannover,  deren  Verf.
Urb.  Mhegius  ist,  erschien  Magdeb.  1536,  3.  Die  Ausgabe
in  Urb.  Rhegii  T.  Schriften  III.  Th.  und  Lemgo  1588,  8.  unterscheidet
  sich  in  nichts  von  jener  ersten,  nur  daß  ein  hiehergehöriger
  Brief  von  Luther  und  Melanchthon  vorgedruckt  ist.
Die  Kirchenordn.  der  Stadt  Northeim,  deren  Verf.
Anton  Corvinus  ist,  erschien  Wittenberg  1530.  Hameln
wurde  erst  unter  der  Vormundschaft  der  H.  Elisabeth  reformirt,
  hielt  sich  also  gleich  an  die  1542  publicirte  allgemeine
Kirchenordn.  S.  Hamelmanni  Opera  geneal.  Distorica  p.  951.
Was  Herr  von  Praun  bibl.  Brsrco-Luneb.  n.  2204  und  Herr
von  Erath  n.  2401  anführt,  ist  keine  Kirchenordn.  der  Stadt
Münden,  sondern  Minden.  S.  die  Belchr.  des  ganzen  Buchs
in  Königs  bihl.  agendorum  S.  197.

Alle  diese  KO.  aber  waren  mehr  Confesssonen  als  statisticche
Einrichtungen  einer  neuen  Kirche.  In  der  Hannoverschen  ist
dieses  gleich  anfangs  deutlich  gesagt.  S.  Urb.  Rhegii  Deursche
Schriften.  III.  Th.  Bl.  I.XV.,  oder  wenn  sie  auch  eigentlicher
Kircheneinrichtungen  gedenken,  so  geschieht's  mehr  in  Form
eines  Entwurfs,  denn  als  Meldung  einer  schon  auögeführten

—Sache.  S.  Bl.  XClll.
        <pb n="181" />
        157

oͤfters  auch  Lateinische  Lieder  sang  *),  gieng  mit  der  stillen
Gleichfoͤrmigkeit  fort,  die  gewoͤhnlich  daurendere  Dinge  ausrichtet,
  als  durch  einzelne  heftige  Stoͤße  geschehen  koͤnnen.
Ehe  man  auch  noch  eigentlich  wußte,  wie  weit  man  im
Reformiren  gehen  wollte.?9),  ehe  in  jeder  dieser  einzelnen

i

*)  Kirchenordn.  der  Stadt  Hannover  Bl.  XCVI.  „Wir  wollen
  —  noch  etliche  gebreuchliche  Ceremonien  behalten  —  als
gewöhnliche  Priesterkleidung  bei  dem  Altar,  gewönliche
  Gefeh,  so  zur  Handlung  der  beiligen  Sacrament  bisher
  sind  gebraucht  worden,  Liechter  auf  dem  Altar,  Crucifir
und  ehrliche  Bildniß,  dadurch  kein  Abgötterep  getrieben  wird,
Kaufstein,  Alrar,  Christliche  Gesenge  tentsch  und  latein
  nach  Gekegenheit  der  Zeit,  denn  wir  wollen,
daß  die  Sprachen  in  der  Kirchen  bleiben  u.  f.“  Das
gottesdienstliche  Singen  in  einer  Sprache,  die  man  nicht  versteht,
  hat  währscheinlich  Annehmlichkeiten,  für  deren  Genuß
wir  Gottlob  kein  Gefühl  mebr  haben,  wenn  mich  anders  nicht
der  unerloschene  Eifer  für  manches  unserer  Deutschen  Gesangbücher
  widerlegt.  Im  Lüneburgischen  Nonnenkloster  Wienhausen,
  obschon  in  keinem  Theil  der  Braunschweigischen  Lande  die
Reformation  so  frühe  anfteng  und  so  gleichförmig  fortgieng
als  im  Lüneburgischen,  blieben  doch  die  Nonnen,  ungeachtet
wlederholter  Verbote,  bis  1602  bei  ihrem  Lateinischen  Singen.
S.  Leuckleld  Antiqg.  Wienhus.  S.  120.  Es  ist  sogar  in  der
ersten  protestantischen  Klosterordn.  Herz.  Wilhelms  von  Lüneburg
  von  1574  den  Nonnen  im  Kloster  Meding  noch  ausdrücklich
  erlaubt,  fernerbin  Lateinisch  zu  singen.  S.  kohmann  Geschichte
  des  Klosters  Meding.  S.  28:.  Zu  den  CSbristlichen
Feierlichkeiten  bei  dem  Leichenbegängnisse  des  Herzogs  Julius
gebörte  auch,  dah  man  ihm  Lateinisch  zu  Grabe  fang,  meist
wechselte  bei  dem  Singen  ein  Lateinisches  und  ein  Deutsches
Lied.  Rehtm.  Ehron.  1073.  1081.

*  )  Die  ersten  Kircheneinrichtungen  sind  voll  Spuren,  wie  sehr
man  noch  auf  der  Hälfte  des  Wegs  war,  aber  wie  lang  war
auch  nicht  der  Weg,  bis  man  aus  der  Tiefe  des  Patstrhums,
wie  sich  dasselbe  in  der  herrschenden  Volksreligion  zeigte,  bis
zum  reineren  Protestamismus  heraufstieg.  So  bemerkt  es  die
Hannsv.  KO.  Bl.  XCIX.  als  etwas  Besonderes,  daß  man
        <pb n="182" />
        158

Staͤdte  der  Triumph  der  neuen  Parthie  voͤllig  sicher,  der
alte  Zusammenhang  mit  Mainz  oder  mit  Minden  böllig
aufgeloͤst  war,  so  fiengen  schon  Verfolgungen  der  Zwinglianer
  an  ),  für  welche  gewiß  keine  der  Entschuldigungen
vorgebracht  werden  konnte,  womit  man  den  Eifer  gegen
die  Wiedertäufer,  wie  sie  besonders  in  Niedersachsen  und
Wesiphalen  sich  zeigten,  nicht  ungültig  zu  rechtfertigen
suchte  *).  Kein  Prediger  blieb  leicht  in  irgend  einer  dieser
drei  Städte  mehrere  Jahre  lang  ?7##8),  kein  Verbesserungsauch

  Kinder,  so  ungetanft  starben,  auf  den  gemeinen  Kirchbof
sollte  begraben  dürfen.  Bl.  XCIV.  wird  dem  Superintendenten
  auferlegt,  die  Sonntagsevangelien  mir  den  übrigen  Geistlichen
  vor  der  Predigt  zu  conferiren,  ihnen  das  Schwere  zu
erklären,  ihnen  zu  zeigen,  nach  welcher  Ordnung  und  aus  welchen
  Schriften  er  selbst  dieselbe  erkläre,  damit  Eintracht  in  der
Lehre  sep.  Weil  in  katholischen  Zeiten  alle  Tage  eine  Messe
war,  so  sollte  auch  alle  Tage  eine  Predigt  seyn,  die  aber  an
Werktagen  mit  allem  dazugehörigen  nicht  über  drei  Viertelstun-=den
  dauern  sollte.  Das  in  der  Stadt  Hannover  niedergesetzte
Ehegericht  bestund  nach  Bl.  XCIX.  aus  einem  Nathmann,  dem
Spndikus  und  dem  Superintendenten.

*)  Schon  1531  mußte  ein  hiesiger  Prediger  bei  der  Albanikirche
vor  dem  Stadrmagistrat  und  den  Gilden  den  Zwinglianismus
abschwören.  Gött.  Chr.  II.  Th.  S.  402.

**)  Rehtm.  Kbist.  der  Stadt  Braunschw.  IV.  Th.  S.  114.

x**)  Welche  Veränderungen  auch  nur  in  Göttingen  in  den  ersten
fünf  Neformationsjahren  vorgiengen!  Die  zwei  ersien  reformirenden
  Prediger  waren  1520  Frieder.  von  Hüventhal  und
Jak.  Cordewage,  beide  mußten  sich  aber  füchten.  Gött.  Chr.
II.  Tb.  S.  332.  341.  f.  351.  Lehterer  fluͤchtete  sich  mit  seiner
Elisabeth  nach  Magdeburg,  und  ersterer,  ein  Dominicaner
von  Rostock,  war  fast  mehr  halb  gutmüthiger,  halb  wilder
Schwärmer  als  evangelischer  Prediger.  Er  predigte  manchmal:
„Hütet  euch  vor  denen,  die  nicht  mögen  Speck  und
Kohl  mit  euch  essen.  Es  werden  nach  mir  kommen,
die  drei=  oder  vierhundert.  Gulden  fodern,  hütet
        <pb n="183" />
        159

plan,  wie  er  sich  gewoͤhnlich  in  solchen  Faͤllen,  besonders
in  seinem  ersten  schwachen  Anfange  fast  einzig  auf  persoͤnliches
  Zutrauen  zu  einem  Manne  zu  gründen  pflegt,
konnte  mit  fortdaurender  Thätigkeit  betrieben  werden,  und
mancher  der  entschlossensten  Prädicanten  erfuhr,  daß  es  viel
leichter  seyn  würde,  ein  ganzes  Herzogthum  zu  reformiren,
als  eine  einzige  Stadt.  Eben  die  demokratische  Verfassung,
und  eben  der  große  Einfluß,  welchen  in  allen  drei  Städten
  Gilden  und  Zünfte  bei  jeder  wichtigen  Angelegenheit
hatten,  wurden  das  größeste  Hinderniß  einer  vollendeten
Reformarion,  wie  sie  aufangs  die  herrlichste  Gelegenheit
darboten,  die  Pabskthumsruhe  zu  stören,  Mönche  und  Pfaffen
  aus  ihrem  verjährten  Besitze  zu  rreiben.

euch  vor  ihnen,  es  sind  nicht  die  rechte.“  Mehrere
Proben  seiner  Predigten,  neben  dieser  daselbst  angeführten,
s.  1.  c.  S.  354.  Nach  diesen  zwei  ersten  wurde  1520  M.
Henr.  Winkel  von  Braunschweig  gerufen,  er  blieb  aber  kaum
fünf  Monate,  so  gieng  er  nach  Braunschweig  zuruck.  Hierauf
kam  Jost  Winter  aus  dem  Hessischen,  der  aber  auch  kaum
über  zwei  Jahre  blieb.  Sein  Landemann  M.  Jo.  Sutelius,
  den  Winter  nach  Göttingen  zog,  blieb  zwar  länger,
gieng  aber  doch  auch  endlich  nach  Schweinfurt.  Luther  schickte
den  Göttingern  1530  zu  Predigern  den  M.  Jo.  Birnstiel
und  den  Licentiat  Basilius  Schumann,  allein  Birnstiel
  konnte  nicht  lange  bleiben,  denn  seine  Sprache  war  Hochfränkisch,
  er  rief  etwa  sehr  laut,  bald  redete  er  nledriger,  daß
man  es  überhaupt  nicht  wohl  hören  mochte  (s.  1.  c.  S.  301)
und  der  Licentiat  Basilius  kam  gar  nicht,  denn  der  Magistrat
bot  dem  Herrn  Licentiaten  zu  wenig.  An  seiner  statt  kam
hierauf  M.  Liborius  von  Corbach,  wurde  aber  auch  nicht
alt  zu  Göttingen,  denn  er  war  stolz  und  Niemand  wollte  viel
auf  ihn  geben.  Innerhalb  anderthalb  Jahren  rief  man  nun
schon  den  siebenten  M.  Just  Isermann  von  Gröningen,
der  zum  erstenmal  die  hiesige  Albanikirche  mit  einem  cvang.
Prediger  Gortfr.  Strale  besetzte,  welcher  aber  nur  ein  Jahr
lang  blieb.  So  giengen  die  Veränderungen  noch  einige  Jahre
in  einer  fast  unbegreiflichen  Schnelle  fort.
        <pb n="184" />
        160

Der  Herzog  selbst  zog  sich,  indeß  daß  die  Religionstrennung

  unter  den  Fürsten  und  bei  dem  Volke  bis  zur

dußersien  Bitterkeit  stieg,  in  die  genießende  Ruhe  eines
Privatmannes  zurück,  und  das  Angedenken  seiner  schdneren
Tage,  wie  er  sie  unter  Marimilian  verlebt,  und  wie  sie
mit  mancher  tapferen  That  gegen  Franzosen  und  Venetianer

  bezeichnet  waren,  gab  ihm  und  alten  Rittern  bei  Hofe

einen  täglich  neuen  Stoff  der  herzlichsten  Gespräche,  die
sich  selten  zum  Vortheile  der  neueren  Zeiten  endigten.  Am
Bauen  hatte  er  noch  Lust,  sein  angefangenes  Erichsburg
setzte  er  mit  Eifer  fort,  Pattensen  wurde  befestigt  ?),
Coldingen  und  Neustadt  wiederhergestellr,  aber  Reichstage
  mochte  er  kaum  noch  besuchen,  weil  keiner  seiner  alten
Feitgenossen  mehr  lebte,  der  theologischen  Zänkerei  auch  unter
  den  Fürsten  kein  Ende  war,  und  selten  der  Kaiser  selbst

kam,  meist  nicht  einmal  sein  Bruder,  der  Römische  König

1540

zugegen  war.  Die  aͤltesten  Familien=  und  Frcundschaftsbande
  sah  er  mit  Wehmuth  zerrissen,  alte  Fürsienehre  und
Färsiennamen  geschänder,  denn  so  wenig  auch  die  Alten  zu
seiner  Zeir  ihre  Worte  gesucht,  ihren  ausbrechenden  Unwillen
  künstlich  verskeckt  hatten,  so  war  doch  seiner  Zeit  nie
ein  solcher  Briefwechsel  entstanden,  als  ganz  Deutschland
zwischen  Henrich  von  Wolfenbüttel  und  Philipp  von  Hessen,
  zwischen  Henrich  und  Churfürst  Johann  Friederich  von
Sachsen  las.  Noch  einmal,  da  endlich  der  Kaiser  wieder
nach  Deutschland  kam,  da  großer  Vereinigungstag  in
Speier  oder  Hagenau  seyn  sollte,  noch  einmal  wollte  Erich
vielleicht  auch  wegen  der  Hildesheimischen  Sache  mit  dem
Kaiser  zu  sprechen,  den  ausgeschriebenen  Reichstag  besuchen,

*)  Cobleri  Or.  (un.  p.  120.
        <pb n="185" />
        101

er  eilte  dem  Kaiser  nach  den  Niederlanden  entgegen,  kam
aber  podagrischer  in  Hagenau  an,  als  er  von  Hause  abgereist
  war,  und  wahrscheinlich  hatten  Beschwerlichkeiten  der
Reise,  Schmausereien  und  Trinkgelage  des  Reichstags,  und
nebenher  noch  ein  Aerger  über  das  ewige  Janken  sein  herannahendes
  Ende  beschleunigt.  *)

5*)  S.  1.  c.  p.  176.  132.  Eine  der  letzten  Merkwürdigkeiten  unter
  Herzog  Erichs  I.  Regierung  ist  1538  die  Schließung  eines
Vertrags  mit  Landgraf  Philipp  von  Hessen,  der  sich  bei  Meyer
Orig.  Pless.  S.  73  f.  findet.  Die  Hauptpunkte  desselben  sind  diese:

1)  Dem  Landgrafen  bleibt  Kloster  und  Vogtei  Lippoldsberg,
Bann  über  Blut,  Jollfeer,  Dienst  und  andere  Gerechtigkeit,
  so  bisher  zum  Schloß  Gieselwelder  gethan.

2)  Der  Landgr.  läßt  aber  von  den  Gütern  unter  Herzog
Erichs  Oberherrschaft  einen  jeden  Probst  zum  kandtage
folgen,  gestartet  von  eben  denselben  Gütern  den  Dienstwagen
  und  Landsteuer  wie  biöher.  Die  Dorfschaft  Lippoldsberg
  soll  auch  dem  Herzog  das  Kotthuhn  entrichten,
und  andere  Dienstbarkeit,  so  bisher  dieses  Kloster  und
Dorf  wegen  Schutzes  und  Hude  auf  Gütern  unter  Calenbergischer
  Landeshohelt  geleistet:  die  Dorfschaft  Lippoldsberg

  folge  künftighin  dem  Uslarschen  Bannier.

3)  Sollte  das  Kloster  aufgehoben  werden,  so  bleiben  jedem
die  Güter,  so  in  seinem  Territorium  liegen.

4)  Vergleich  wegen  der  Breith  zu  Walshausen  bei  dem  Dorf
auf  der  Schwolmischen:  Bestimmung  der  Hessischen  und
Braunschweigischen  Gränze.

5)  Wegen  der  Herrschaft  Plesse  solle  der  Nürnbergische  Vertrag
  gehalten  werden.  Der  Herzog  verspricht  von  Plesse
keine  Landsteuer  zu  fodern,  aber  die  Herren  von  der
Messe  sollen  wegen  ihrer  Calenbergischen  Lehengütern  auf
den  Calenbergischen  Landtagen  erscheinen  und  die  ihrige
dem  Glockenschlag  zu  frischer  That  drei  Tage  lang  folgen,
dagegen  versscherte  ihnen  der  Herzog  Schutz.

6)  Vergleich  wegen  der  Dörfer  Hemeln  und  Wake.  Ersteres
behielt  der  Herzog,  letzteres  der  Landgraf.

Splitler's  fämmmtl.  Werke.  VI.  Bdi.  II
        <pb n="186" />
        Geschichte  der  Regierung
Herzog  Erichs  lIl.

von  1540  bis  7584.

*  0  .

In  dem  jungyn  zwölfjährigen  Prinzen,  welchen  Herzog
Erich  I.  als  einzigen  Nachfolger  hinterließ  ?),  und  der  kraft
des  väterlichen  Testamenrs  bis  er  zu  seinen  Jahren  komme,
unter  Vormundschaft  seiner  Mutter  bleiben  sollte,  hatten

*)  Herzog  Erich  lI.,  geb.  den  lo.  Anug.  1528.  Seine  Mutter
war  Erichs  I.  zweite  Gemahlin,  Eltsabeth,  geb.  Prinzessin
von  Brandenburg.  Er  vermählee  sich  zum  erstenmal
1545  mit  einer  Sächsischen  Prinzessin  Sidonia,  einer  Schwester
  der  nachherigen  Churfürsten  von  Sachsen  Moritz  und  August.
  Nach  ibrem  Tode  (1575)  vermählte  er  sich  zum  zweitenmal
  mit  einer  Lothringischen  Prinzessin  Dorothea,  Tockter
  Herz.  Franz  von  Lothringen.  Aus  beiden  Eben  hatte  er
weder  Prinzen  noch  Prinzessinnen.  Man  weiß  auch  nur  von
zwei  natürlichen  Kindern,  eine  Tochter  Katharina,  die  an  den
Genueser  Andr.  Doria  vermählt  wurde  (Rehtm.  Chr.  82c)
und  ein  gewisser  Wilhelm  von  Braunschweig,  Varon  von  Huͤ-ven
  und  Lisfeld,  dessen  weitere  Schicksale  unbekannt  find.
Erich  ll.  starb  den  8.  Nov.  1584  zu  Pavia.  Man  hat  von
ihm  meines  Wissens  nicht  einmal  eine  Leichenpredigt,  viel  weniger
  einen  Versuch  von  Lebensbeschreibung.
        <pb n="187" />
        163

wabrscheinlich  Gesinnungen  und  Neigung  schon  jene  unabänderliche
  Richtung  genommen,  die  kaum  durch  die  weiseste
Erziehung  nur  noch  gedreht,  nie  mehr  gelenkt  werden  kann.
Ein  unruhvoller,  emporstrebender  Ehrgeiz  lag  in  ihm,  und
der  Wahlspruch  seines  Lebens:  Ich  hoffe  Neid,  kündigte
mehr  einen  jungen  Kriegshelden  an,  der  schon  aus  den  Erzählungen
  alter  Obersten,  die  am  Hofe  seines  Vaters  waren,
  ritterliche  Gesinnung  eingesogen  hatte,  als  den  geduldigen
  Jüngling,  den  eine  gute  Mutter  noch  zum  chrisfilichen
  slillen  Fürsien  erziehen  und  an  die  weise  Mäßigung
gewöhnen  konnte,  die  nach  den  Verhältnissen  und  Umständen
  seines  Landes  fast  mehr  Nothwendigkeit  als  Mäßigung
gewesen  wäre.  Die  gute  Mutter  setzte  ihm  einen  eigenen
Unterricht  in  der  christlichen  Religion  auf?),  sie  ließ  ihn,
damit  er  sich  im  Latein  und  im  Christenthum  zugleich  übe,
die  Lateinischen  Psalmen  des  Eobanus  lernen,  und  selbst
vor  Fremden,  wenn  sich  der  junge  Erich  in  seiner  ganzen
Stärke  zeigen  sollte,  ließ  man  ihn  vor  Tisch  und  nach
Tisch  Deutsche  und  Lateinische  Psalmen  beten.  So  that's
die  Mutter  noch  damals,  als  sie  mit  dem  sechzehnjährigen
Minzen  eine  Schwiegertochter  zu  suchen  nach  Sachsen  zog,
und  dort  so  einzig  nach  guter  mötterlicher  Willköhr  selbst
ohne  Rücksicht  auf  große  Verschiedenheit  der  Jahre  wählte,
als  ob  nicht  der  Sohn  die  gewählte  Schwiegertochter  zur
Frau  haben  möüßte.  D.  Luther,  vor  dem  der  Prinz  damals
  in  Wittenberg  seine  Palmen  beten  mußte,  sah  tief
genug  in  den  Jüngling  hinein,  und  warnte  redlich,  weil
er  richtig  voraussah,  wie  lockend  die  kaiserliche  Parthie  für
einen  so  ehrgeizigen  Prinzen  seyn  möchte,  und  wie  gutge-“)

  Hallervord  biblioth.  curioss.  P66.
        <pb n="188" />
        164

meint  die  Mutter  auf  die  gewisse  Wirkung  ihrer  Erziehung
rechne.  Auch  ohne  die  kleinen  Gelegenheiten,  bei  welchen
gewöhnlich  während  den  Zeiten  einer  Vormurwschaft  jede
mißvergnügte  Parthie  die  Aufmerksamkeit  des  künftigen
Regenten  zu  reitzen  weiß,  mußte  das  Schicksal  seines  Vetters
  in  Wolfenbüttel  und  die  rachgierige  Härte,  womit
Pbilipp  von  Hessen  hierinn  gehandelt  zu  haben  schien,  einen
unauslöschlichen  Eindruck  bei  ihm  machen,  der  nie  für  die
Sache  der  Protestanten  vortheilhaft  seyn  konnte.  Noch  waren
  auch  ohne  einige  Schuld  der  Mutter  fast  sämmtliche
fünf  Jahre  der  vormundschaftlichen  Regierung  so  unruhig
und  sturmvoll,  daß  wer  Lust  hatte  den  Prinzen  aus  dem
Erfolge  schließen  zu  lassen,  die  Neigung  desselben  zur  früheren
  Selbstregierung  nur  gar  zu  leicht  wecken  konnte.

Alles  fand  sich  nach  dem  Tode  des  alten  Herzogs  in
großer  Zerrüttung.  Die  Gläubiger  wachten  auf.  Die  Foderung
  des  Volks,  evangelisch#  Prediger  zu  haben,  wurde
dringender,  der  Widerstand  des  katholischen  Theils  hartnäckiger.
  Von  allen  Seiten  her  liefen  Klagen  der  Stände  ein.
Den  Städtern  und  dem  Landvolke  würen  die  neuen  Zölle
beschwerlich?),  der  Adel  wollte  vom  Dienstgelde  befreit  seyn,
das  man  auf  die  rittermäßigen  freien  Güter,  welche  zu  den
fürstlichen  Aemtern  gehörten,  jüngst  erst  gelegt  hatte.  Die
fürstliche  Leiche  sollte  von  Hagenau  geholt,  in  Hagenau  auoͤ-geloͤßt
  werden,  und  billig  mußten  dem  sel.  Herrn  zu  Ehren
große  Trauerniahle  gehalten  werdeii,  bei  deren  kosibarkatholischem
  Aufwand  Elisabeth  aus  Neigung  für  die  ebangelische
  Religion  nicht  sparen  durfte.

Der  Herzoginn  Mutter  selbst  lag  nichts  näher  als  die

(!  1,

S.  Pattenser  dieceß  dm  19  Mirt.  1532.
        <pb n="189" />
        165

voͤllige  Einführung  der  evangelischen  Religion  5),  und  ein
Hauptschritt  schien  gewonnen,  da  die  vormundschaftlichen
Ansprüche  Herzog  Heurichs  von  Wolfenbüttel  abgewiesen,
der  Landgraf  von-  Hessen  und  Churfürst  von  Brandenburg
als  Mitvormünder  erkaunt  waren.  Drei  der  größeren
Städre  und  manche  von  Adel  waren  nach  dem  eigenen  Beispiel
  der  Herzoginn  längst  vorangegangen,  aber  noch  eben
so  viele,  denen  zum  Theil  die  Beforderung  in  kaiserlichen
Diensten  oder  die  Erwartung  von  Stiftsstellen  wichtig  seyn
mußte,  hiengen  eifrig  am  alten,  und  von  allen  Prälaten
hatte  sich  keiner  den  neuen  Meinungen  auch  nur  genähert.
Es  schien  vicl  gewagt,  gerade  in  dem  Zeitpuncte,  da  auch
die  Prälaten  in  die  Uebernahme  von  190,  000  Goldg.  fürstlicher
  Schulden  willigen  sollten,  die  Ausführung  einer  Reformation
  anzufangen,  deren  letzte  Wirkung  Aebbte  und
Pröbste  der  reicheren  Klöster  wenigstens  fürchten  mußten.
Aber  Elisabeths  ersier  höchst  vorsichtiger  Plan  gieng  auch
weder  auf  Einziehung  der  Klöster  noch  auf  eine  den  landesherrlichen
  Einkünften  vortheilhafte  Reforme  derselben,  sondern
  nur  Ceremonien  sollten  abgethan  und  Lehren  außer
Gange  gebracht  werden,  die  man  für  grobe  pöäbstliche  Irrthümer
  oder  wenigstens  für  Erhaltungsmittel  derselben  ansah.

Die  Herzoginn  übertrug  das  Hauptgeschäfte  einem  nicht
unberähmten  Manne,  Anton  Corvinus's),  den  sie  aus
Hessen  rief,  der  einer  der  vorzüglichsten  Schüler,  und  ge-*)

  Schon  in  einem  Schreiben  vom  6.  Okt.  7538  soll  Elisabeth
gelobt  haben,  nach  ihres  Gemahls  Tode  im  ganzen  Lande  die
evangelische  Religion  in  Gang  zu  bringen.  Sekendorf  Historia-Uutherenismi
  &amp;amp;.  66.  u.  13.  und  Quenrin  von  der  Mündenschen
Kirchenreformation  Vl.  8.

**)  VBarings  Lebensbeschreibung  des  Anton  Corvinus.  Hannover
  1749.  8.
        <pb n="190" />
        166

nauer  Freund  der  Wittenbergischen  Reformatoren  war,  die
Hessische  Universitaͤt  Marburg  einrichten  geholfen  selbst
eine  Zeitlang  als  Lehrer  daselbst  gestanden,  schon  seit  einigen
  Jahren  aber  nach  der  sonderbaren  Verwechslung  der
Aemter,  welche  in  der  Reformationsperiode  so  häufig  ist,
bald  als  Pastor  in  Witzenhausen  sich  aufhielt,  bald  als
einer  der  thätigsten  Männer,  dem  keine  besondere  Amtspflicht
  seine  Muse  hinwegnimmt,  bei  Religionsgesprächen
und  großen  Fürstenconventen,  auf  Reichstagen  oder  bei  Dispüten
  gegen  die  Wiedertäufer  erschien.  Neben  ihm  zeigte
sich  am  thätigsten  der  Leibarzt  der  Herzogimin  Burkard
Mitbobs),  der  Kraft  des  gläcklichen  Vorrechts,  das  sich
nach  einmal  gewonnenem  Zutrauen  crfahrene  Aerzte  selbst
auch  an  Hdfen  nebmen  können,  weit  unerschrockener  zufuhr
als  sein  Freund  Corvin  oder  als  der  neue  Canzler  Just
von  Walthausenss),  so  warmer  Freund  der  Reforma-*)

  Geboren  zu  Neustadt  am  Rübenberge:  wurde  zu  Erfurt  Doctor
  und  Professor  der  Medizin,  kam  als  Prosessor  und  Leibarzt
  des  Landgrafen  Pbilipp  nach  Marburg,  und  trat  1539  in
letzterer  Eigenschaft  in  die  Dienste  H.  Erichs.  Nach  dessen
Tode  blieb  er  Leibarzt  bei  der  Herzoginn  und  erhlelt  zur  Belohnung
  das  Landtagssässige  Gut  Hardt  bei  Münden.  Er
starb  in  Münden  1504.  S.  Quentin  Beschreibung  der  ersten
Kirchenordnung  der  H.  Elisabeth.  S.  7.

*)  Geboren  1508  zu  Hameln.  Studirte  und  lehrte  1528  (in
welchem  Jahr  er  in  Wittenberg  die  evangelische  Lehre  annahm)
  bis  1540  humaniora  und  die  Rechte  zu  Wittenberg,  wo
er  auch  Magister  wurde.  1540  kam  er  als  Syndikus  in  seine
Vaterstadt  zurück.  —  Luther  bittet  in  einem  Empfehlungsschreiben,
  das  er  dem  neuen  Sondikus  von  Hameln  an  die
Herzoginn  milgab,  sie  möchte  „seine  gnädige  Frau  Fürstin  sevn
„und  ihn  schützen,  so  viel  möglich,  auch  bei  Ewr.  Furklliche
„Gnaden  Gemahl  andalten,  daß  Sr.  Fuͤrstl.  Gnaden  solche  sei-„ne
  Leute  wollten  werth  halten;  denn  wie  Ewr.  Fürstl.  Gna-„„
  den  sehen  und  erfahren  werden,  isl's  gar  ein  fein,  gelehrt,

*
        <pb n="191" />
        167

tion  er  auch  war,  gleich  anfangs  zu  thun  wagte.  Der
Hofrichter,  Dr.  Justinus  Gobler?),  dessen  Gelehrsamkeit
  und  Eifer  bei  Einrichtung  drr  neuen  Kirche  hätte  nützlich
  werden  können,  schien,  wie  so  mancher  der  übrigen
Räthe  und  Ritter,  in  der  künstlichen  Ruhe  und  Zweideutigkeit
  zu  bleiben,  die  ihnen  bei  jedem  möglichen  Ausgange
der  unternommenen  Veränderung  die  letzte  entscheidende
Wahl  zwisch  beiden  Parthien  frei  ließ,  denn  man  sah  wohl
gleich  anfangs,  daß  manche  neue  Revolution  und  besonders
die  Selbstregierung  des  jungen  Herzogs  noch  bevorstehe.
Ein  volles  Jahr  war  verflossen,  und  noch  war  nichts
weiter  geschehen,  als  daß  man  Landtage  gehalten,  auf  Landtagen
  die  Einwilligung  der  Stände  gesucht  hatte,  daß  man
hie  und  da  auf  die  vornehmsien  Landpfarren  evangelische
Prediger  gesetzt,  und  einem  der  geschiktesten  derselben  einige
Aufsicht  über  mehrere  benachbarte  aufgetragen,  endlich  erschien

„geschikt  from  Mensch,  dergleichen  man  nicht  viel  sindet.“
S.  Quentin  a.  a.  O.  S.  8.  1541  war  er  noch  bloß  Rath
der  Herzoginn  Elisabeth  (Gött.  Cbr.  II  Th.  835.).  Das  bestimmre
  Jahr  wenn  er  Canzler  wurde,  habe  ich  noch  nicht
entdecken  können;  später  wurde  er  in  Adelstand  erhoben.  Er
starb  zwar  erst  1502  den  8.  Apr.  in  seinem  8  sten  Jahre;  aber
schon  1573  erscheint  D.  Jo.  Reich  als  Canzler  und  1582  D.
Jo.  Fischer,  er  war  nämlich  wegen  seines  Eigennutzes  in  Ungnade
  gefallen.  .
InderGeschichtederälkeknCalenbekgischenRecht-veränderungeneinhöchstmekkmäkdfgekMann.VonGoakinHessem

geb.1503.EkstSvndilnsinLübet,hieraufRathundenw
lich  Hosrichter  bei  Herzog  Erich  I.  (S.  die  Vorrede  zu  seiner
Braunschw.  Reimchronik)  und  in  dieser  Stelle  wahrscheinlich
ein  Nachfolger  von  Nuland  Rulandi,  der  1529  dieselbe  bekleidete.
  Bald  nach  dem  Antritt  der  Selbstregierung  Erichs  II.
ging  er  aus  Diensten,  und  hielt  sich  als  Nassauischer  Rath
meist  zu  Frankfurt  auf,  bis  er  zulebt  als  Canzler  in  Dienste
des  B.  von  Münster  trat.  Starb  1567.
        <pb n="192" />
        168

1542  zwar  eine  Kirchenordnung,  aus  einer  Erläuterung
der  vornehmsien  Glaubensartikel  verbunden  mit
einer  Christlichen  Kinderlehre  bestehend,  welcher  nachher
  noch  Vorschriften  über  Cerimonien  und  Gesänge
  und  über  die  Confirmarion  beigefügt  wurden
  *);  aber  bei  allem  diesem  wurde,  wie  selbst  der  Titel
dieser  Schriften  sagt,  vorzüglich  auf  die  arme  ungeschickte,
  ein  fältige  Pfarrherren  gesehen,  damit  sie
wüßten,  was  sie  dem  Volk  predigen  und  wie  sie  Sacramente
  verwalten  sollten.  Und  so  wenig  entsprach  die  angefangene
  Reformation  dem  Maaße  protesiantischer  Aufklärung,
  zu  der  endlich  die  Reformatoren  nach  manchen  durchlaufenen
  Irrthümern  damals  gelangt  waren,  daß  man  Einrichtung
  und  Ordnung  anderer  Länder,  in  welchen  deurliche
Spuren  einer  früh  angefangenen  Reformation  waren,  oft
woͤrtlich  genau  beibehielt  2).  Noch  waren,  wie  die  Herzo-*)

  Es  bestand  diese  Kirchenordnung  urfsprünglich  aus  zwei  Theilen,
  von  welchen  der  erste  den  Titel  führt:  „Christliche  be-„ständige
  und  in  der  Schrift  und  heiligen  Vekern  wol  gegrünte
„Verklerung  unn  Erleuterung,  der  fürnemsten  Artikel  unser
„waren  alten  Christl.  Religion,  für  arme  einfältige  Pfarrher-„ren,
  Inn  den  Druck  gegeben.  Gedruckt  zu  Erfurt  durch  Mel-„chior
  Sachssen  inn  der  Archen  Noe  1542.“  Der  zweite
Cheil  hat  den  Titel:  „Catechismus  odder  Kinderlahr  ausgelegt
„und  für  ungeschikte  unnd  arme  Parhern  in  besondere  Pre-„digt
  gestelt  und  inn  den  Druck  gegeben.  gedruckt  zu  Erfurt
„durch  Melchior  Sachssen  in  der  Archen  Noe  1542."“  Erst
einer  zweiten  Ausgabe  der  Kirchenordnung  wurde  ein  dritter
u.  vierter  Theil  derselben  hinzugefügt;  jener  unter  dem  Titel:
  „Christliche  Kirchen-Ordnung  Ceremonien  u.  Gelenge  für
„arme  ungeschikte  Pfarrherrn  gestelt;“  dieser  unter  den  Titel:
„Ordnung  der  Confirmation  oder  Firmung.“  Quentin  a.  a.
O.  10  —  16.

*)  So  war  die  von  Elisabeth  ausgegebene,  erläuterte  und  in
        <pb n="193" />
        169

ginn  selbst  in  der  Vorrede  erklären  ließ,  der  Schwachen  so
viele,  daß  man  oft  bei  den  wichtigsten  Mißbraͤuchen  auf  Hoffnung
  besserer  Zeiten  nachgeben  mußte,  noch  blieb  der  Exorcismusgebrauch
  in  seiner  ganzen  katholischen  Stärke,  noch
ließ  man  die  meisten  Lateinischen  Lieder,  und  wo  Veranstaltungen
  sogleich  gemacht  werden  sollten,  da  blieb  es  erst  noch
bei  Ermahnungen  und  Wünschen.  Die  einzelnen  vorher
versuchten  Kirchenordnungen  einzelner  Städte  wurden  nicht
aufgehoben,  und  in  der  fürstlichen  Kirchenordnung  selbst  war
wegen  der  Episkopalrechte,  in  welche  der  Fürst  nach  angenommener
  Reformation  eintrat,  keine  Verordnung  gemacht,
sondern  erst  in  der  Reformation  der  Obergerichte,  welche
1544  erschien,  ward  wegen  der  geistlichen  und  Ehesachen
verordnet,  daß  sie  nach  Münden  auf  die  Canzlei  gehen  sollten,
  und  daß  der  Superintendent  den  Gelehrten  und  Räthen,
die  man  deshalb  alsdann  zu  Rath  ziehen  wollte,  sowohl  bei
dem  gütlichen  Vergleich  als  bei  der  rechtlichen  Entscheidung
beizusichen  habe").

So  glücklich  auch  diese  angefangene  Veränderung
endlich  noch  unerwartet  durch  die  Rerolution  gewann,
welche  unter  dem  Schutze  des  Churfürsten  von  Sachsen
und  =  Landgrafen  von  Hessen  im  Fürstenthum  Wolfenbätrel
  vorgieng,  so  hieng  doch  Fortdauer  und  letzte
Vollendung  derselben  fast  einzig  von  Hierarchischen  Einrichtungen
  ab,  ob  ungeachter  der  großen  Manmnichfaltigkeit
  der  Patronatrechte  und  ungeachtet  des  bleibenden  katho-Predigten

  getheilte  Kinderlehre  nichts  anders  als  die  marggräfl.
  Brandenb.  Ordnung.  S.  Quentin  a.  a.  O.  S.  14.
5P)  S.  die  älteste  gedruckte  Calenb.  Hofgerichtsordn,  bei  Grupen

discepl.  lor.  S.  614.

1512
        <pb n="194" />
        170

lischen  Beispiels  der  Kloͤster*),  ob  alles  so  wechselsweis
verbunden,  der  Zusammenhang  der  Landprediger  mit  den
aufgeklärteren,  thätigeren  Predigern  bei  Hofe  und  in  den
Städten  so  wirksam  gemacht  werden  konute,  daß  endlich
durch  allgemeine,  gleichförmig  fortgehende  Verähnlichung
erhalten  würde,  was  nie  durch  bloße  Befehle  von  Hofe  noch
ungestümeren  Eifer  einzelner  Reformatoren  geschehen  konnte.
Einzelne  Kirchenvisitationen  waren  nicht  hinreichend,  die
Eintheilung  in  Sprengel  und  Superintendenturen  schien  bei
dem  ersten  gemischten  Zustande  zu  schwürig,  aber  trefflich
war  der  Emwurf?"s),  im  Deisterlande  und  im  Fürstenthum
Ebdttingen  jährlich  zwei  große  Synoden  zu  halten,  auf  welchen
  der  ganze  Klerus  der  neuen  Kirche,  sämmtliche  Pastoren
  und  Diakonen,  wie  sämmtliche  Küster  versammelt,  nicht
nur  Klagen  und  Wünsche  zusammenbringen,  sondern  auch
Fähigkeit  einzelner  Männer  geprüft  und  die  ermunternde
Theilnehmung  erweckt  werden  könnte,  welche  selbst  in  den
Zeiten  der  größten  Verfolgung  doch  noch  das  Leben  mancher
  weit  weniger  anziehender  Brüderschaften  erhält.  Die
Herzoginn  lud  böfters  den  ganzen  versammelten  Klerus  zu
sich  nach  Hofe,  zahlte  den  Pasioren  ein  kleines  Reisegeld,
ließ  einige  ihrer  aufgeklärtesien  weltlichen  Räthe  der  ganzen
Versammlung  beiwohnen,  und  oft  sah  die  Versammlung,
was  wohl  hoͤchst  nützlich  seyn  mochte,  mehr  cinem  Gencraleramen
  als  einer  Synede  glech.

Keinen  Schein  von  Gewaltthätigkeit  brauchte  die  gute
Fürsiinn,  keine  Vorliebe  zu  Fremden,  die  vielleicht  mit  re-*)

  Wie  hartnäckig  die  meisten  Klöster  und  Stifter  gegen  die  Reformativn
  sich  wehrten,  davon  (.  das  Beispiel  des  Abbts  ven
Northeim  bei  Leukfeld  Antiqq.  Bureleld.  p.  957.  ff.

**  llemelmanni  Opera  geneslogicohislor.  p.  9#35.
        <pb n="195" />
        171

gerem  Reformationseifer  der  ganzen  Verfassung  weniger  geschont
  hätten,  selbst  nicht  einmal  Vorliebe  zu  Brandenburgischen
  Theologen  konnte  sie  täuschen,  jeden  Wunsch  der
Unterthanen  suchte  sie  zu  erfüllen,  jede  Freiheit  des  Adels
oder  der  Städte  zu  schonen,  und  es  mußte  fast  gefährliche
Nachgiebigkeit  scheinen,  daß  sie  gerade  im  Zeitpunct  der
Resformation  zwei  Pröbsten  das  wichtige  Vorrecht?)  einräumte,
  alle  Klagen,  welche  gegen  die  fürstlichen  Aemter
von  vornehmen  oder  geringen  eingebracht  wurden,  schriftlich
anzunchmen  und  der  Entscheidung  einer  Commission  vorzulegen,
  die  aus  fürstlichen  Näthen  und  ständischen  Deputirten
niedergesetzt  werden  sollte.  Es  war  ein  Dank,  den  freilich
die  Bereitwilligkeit  der  Stände,  fürstliche  Schulden  zu  übernehmen?#)
  unstreitig  verdiente,  daß  sie  nicht  die  Entscheidung
  dieser  Klagen  geradhin  an  ihr  Hoi#gericht  wies,  daß
sie  der  Untersuchung  derselben  keinen  Nömischen  Doctor,
sondern  bloß  Ritter  zuordnete,  die  ihrer  Pflichten  gegen  den

*)  S.  hiebei,  wie  bei  mehreren  nachfolgg.  Stellen  den  Pattenser
Landtagsabsch,  bei  Pfeffinger  III.  Th.  S.  266.  ff.

**)  Die  ganze  Summe,  welche  auf  dem  Landtage  zu  Pattensen
1542  übernommen  wurde,  belief  sich  auf  230,000  Gg.  Die  4
großen  Städte  Göttingen,  Hannover,  Norrheim  und  Hameln,
sollten  bievon  40,  ooo  für  ihren  Theil  übernehmen,  also  mehr
denn  ein  Sechsrheil,  was  nachher  ihre  gewöbnlichere  Quote
wurde.  Sie  erklärten  sich  aber  nicht  nur  auf  dem  Landtage
hieruͤber  gar  nicht,  sondern  schlugen  es  auch  nachher  beständig  ab,
und  wahrscheinlich  würde  im  Fall  einer  wirklichen  Uebernahme
die  Subrepartition  noch  große  Schwierigkeiten  gemacht  haben,
denn  Hannover  und  Göttingen  sollten  zusummen  der  gefoderten
  Summe  zu  gleichen  Theilen  übernehmen,  da  von  Northeim
  und  Hameln  nur  2:  gefodert  wurde.  Bekanntlich  war  die
nachher  gewöhnliche  Subrerartition,  daß  von  jeder  Verwilligung
  Göttingen  1,  Hannover  J,  Northeim  und  Hameln  zusammen:
  übernehmen  mußten.  «
        <pb n="196" />
        1542

Fuͤrsten  entlassen  wurden,  daß  sie  versprach  einen  Landdrosten
  zu  setzen,  ungeachtet  auch  dadurch  die  Macht  des  Adels
einen  neuen  Zuwachs  erhielt,  und  selbst  die  getroffene  Einrichtung,
  daß  die  Landschaft  vom  Fortgange  der  Zahlung
aller  auf  dem  fürstlichen  Cammergut  liegenden  Schulden
jährlich  authentisch  belehrt  werden  sollte  8),  gab  den  schdnsten
  Beweis  des  Zutrauens,  das  die  edle,  gute  Herzoginn
haben  zu  können  glaubte.  Da  sich  Prälaten,  Ritter  und
Städtedeputirte  erst  kaum  vor  sechzehn  Jahren  zur  völligen
Würde  bevollmächtigter  Nationalrepräsentanten  erhoben,  so

schlossen  sie  nun  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  der  Fürstin

eine  große  Union  untereinander,  daß  nie  mit  einzelnen  von
ihnen  gehandelt,  nie  Forderung  an  einzelne  gethan,  Schwä-So

  war  also,  da  die  großen  Städte  nichts  beitragen  wollten,
die  ganze  Uebernahme  nur  100.000  Gg.  und  auch  diese  wurden
  nicht  so  übernommen,  daß  ssch  die  Stände  bestimmt  zu
Zahlung  dieser  Summe  verpflichtet  gemacht  hätten,  sondern
man  machte  einen  Steuerplan,  aus  welchem  ungefähr  erhellte,
daß  bei  Verwilligung  gewisser  Abgaben  innerba'b  zwölf  Jahren
diese  Summe  mit  den  dazu  gebörigen  Zinsen  abgetragen  werden
  könnte.  Eine  solche  zwölfjährige  Steuer  wurde  also  verwilligt,
  aber  die  Stände  erklärten  vorläufig,  daß  sie  sich  weiter
  als  was  innerbalb  dieser  zwölf  Jahren  eingehe,  der  Summe
  selbst  nicht  annehmen  würden.

*)  Man  follte  aus  dem  Pattenser  Landtaasabsch.  n.  2.  beinahe
vermuthen,  daß  das  ganze  fürstliche  Cammergut  nur  noch  aus
ben  fünf  Aemtern  Calenberg,  Coldingen,  Neustadt,
Blumenau,  Erichsburg  bestanden  babe,  alle  übrige
Aemter  waren  versetzt  oder  die  Einkünfte  derselben  anderwärts
angewiesen,  z.  B.  Münden  war  Leibzucht  der  Herzeginn  Vormünderinn
  (Urk.  in  Scheids  Cod.  dipl.  zu  Moser  S.  s71.)
so  daß  demnach  alle  Bedürfnisse  des  Hofs  und  des  Fürsten  nebst
Bezahlung  der  Zinse  und  Schulden  aus  diesen  fünf  Aemtern
aus  den  Einkünften,  welche  zu  diesen  fünf  Schlössern  gehörten,
bestritten  werden  mußten.
        <pb n="197" />
        173

che  oder  Bereitwilligkeit  eines  einzeluen  Standes  zum  gefährlichen
  Beispiel  der  übrigen  auf  die  Probe  gesetzt  werden
dürfte.  Gesammte  drei  Stände  machten  von  nun  an  ein-Corps,
  das  Rechte  der  einzelnen  von  ihnen  als  Gegenstand
allgemeiner  Vertheidigung  ansah,  das  weder  durch  Hoffunng
noch  Furcht  gelenkt  werden  konnte,  weil  Hoffnung  oder
Furcht  nur  Sache  der  einzelnen  seyn  mochte,  dic  doch,  so
bald  sie  nicht  einzeln  zu  sprechen  hatten,  auch  ohne  großes
Verdienst  als  eifrige  Patrioten  sprechen  konnten.  Manche
Klagen,  die  vielleicht  ehedem  bis  zur  Bitterkeit  zwischen
Fürsten  und  Landständen  hätten  kommen  moͤgen,  wurden
auch  durch  die  neue  Ordnung  der  Ober=  und  Hofgerichte
  schon  in  ihrer  Entstehung  gehoben,  und  obgleich
diese  Reforme  mehr  die  Art  zu  verfahren  als  die  Aufklärung
  des  Rechts  selbst  traf,  so  war  doch  hiedurch  gerade
der  Theil  rechtlicher  Ungewißheiten  gehoben,  dessen,  Zerrüttung
  damals  am  stärksien  gefühlt  wurde,  und  viel  allgemeinere
  Klagen  erregte,  als  die  Ungewißheit  einzelner  rechtlicher
Grundsätze  thun  konnte?).

*)  Resormation  und  Saßung  Unser  Elisabethen  von  Gottes  Gnaden
geb.  Margar.  zu  Brandenbura  2c.  Herzoginn  zu  Braunschweig
und  Luneburg.  2c.  Wittiben,  der  Ober=  und  Hofsgerichte,  so  wir
in  unser  Leiizucht  Münden  re.  und  unsers  freundlichen  lieben
Sohns  Herzog  Erichen  Fürstenthumen  und  vanden  zwischen  Depster
  und  Leine  und  Ueberwalt  darin  Göttingen  gelegen  zu  Nutz
und  frommen  derselben  Leuten  und  Einwohner  geordnet  haben.
Hannover  1544,  und  in  Crupen  discept.  kor.  S.  603—623.  Bei
Vergleichung  dieser  neuen  Hofgerichrsordnung  mit  der  Cammergerichtsordnung
  sieht  man  ganz  deutlich,  das  letztere  die
Quelle  war,  aus  welcher  erstere  floh,  denn  ganze  Arkikel  sind
oft  aus  der  letztern  beinahe  abgeschrieben;  unter  den  auf  dem
Landtage  zu  Elze  1593.  Ubergebenen  landständischen  Desiderien
heißt  es  auch  auêdrücklich  (Nr.  2.)  es  werde  gebeten  „das  Hof-
        <pb n="198" />
        174

Selbst  das  Landvolk  —  so  unerwartet  traf  damals  das
Interesse  des  Fürsien  und  der  Gutsherren  zusammen  —  gewann
  endlich  einen  so  glöcklich  gemilderten  Zustand,  als  ob
die  Bauren  dießmal  Repräsentanten  auf  dem  Lundtage  gehabr
  3),  oder  durch  eine  allgemeine  Empdrung  sich  surcht-„gericht

  in  besseren  Stand  zu  setzen  u.  so  viel  thunlich  dem
„Cammergericht  gemäß  einzurichten.“  D.  Gobler,
  höchst  wahrscheinlich  der  Verf.  jener  Reformation,  scheint
damals  anch  zu  Verbesserung  des  peinlichen  Rechts  in  den  hiesigen
  Landen  mittelbar  viel  beigetragen  zu  haben;  namentlich
weiß  man,  daß  auf  seine  Veranlassung  noch  unter  Erich  I.  in
der  Vogtei  zum  Rosenwalde  das  heimliche  Gericht  abgeschafft
wurde  f.  Schottel  de  Singular.  P  574.  Er  übersetzte  gerade
um  diese  Zeit  Karl  V.  peinliche  Gerichtsordnung  ins
Lateinische,  und  versöhnte  manchen  Rechtsgelehrten  mit  derselben,
  der  das  neue  Gesetz  schon  wegen  der  Teutschen  Sprache
verachtete.  Unterdeß  ordentlich  eingeführt  wurde  sie  damals
noch  nicht;  erst  1568  geschah  es  im  Wolfendüttelschen,  und  im
Calenbergischen  schwerlich  früher,  als  erst  unter  Herzog  Henrich
  Julius  und  Friedrich  Ulrich.  Noch  auf  dem  Landtage  zu
Gandersbeim  1585  wurde  wegen  einer  besseren  Ordnung  in
peinlichen  Sachen  gehandelt,  es  kam  aber  damals  nichts  zu
Stande,  sondern  die  Reforme  entstund  endlich  durch  eine  allmälige
  stille  Verähnlichung  der  Verfahrungsart  im  Calenbergischen
und  Wolfenbütrelschen,  wie  manches  aus  einem  Fürstenthum
in  das  andere  überging,  auch  ohne  dah  die  Landstände,  welche
sonst  bei  jeder  neuen  Gesehgebung,  befragt  werden  mußten,  die
entstehende  Veränderung  wabrnahmen.  Wegen  dem  Wolfenb.
vergl.  Lichtenstein  de  jore  criminali  Brsv.-Luneburg.  Helmst.
1751.  4.

*)  Es  ist  ein  sehr  unbistorischer  Begriff,  wenn  man  sich  Prälaten,
Ritter  und  Städtedeputirte  als  Repräsentanten  ihrer  Bauren
auf  dem  Landtage  denken  wollte.  Sie  sprachen  auf  dem  Landtage
  für  ihre  Bauern,  nicht  als  Repräsentanten  derselben  sondern
  weil  es  ihre  Bauren  waren,  und  für  die  Bauern,  welche
der  Fürst  als  Gutsherr  hatte,  fingen  sie  bloß  dehwegen  an  zu
sprechen,  und  erhielten  auch  bloß  deßwegen  das  Necht  für  sie  zu
sprechen,  weil  diese,  wenn  anderwärtige  Lasten  ihnen  aufgelet
wurden,  der  Bezahlung  der  Steuer  nicht  sähig  waren.  So
        <pb n="199" />
        175

bar  gemacht  haͤtten.  Das  Recht  der  Gutsherren,  nach
Willkühr  Maier  zu  setzen  und  zu  entsetzen),  wurde  weislich
  beschraͤnkt,  die  Erhoͤhung  der  Zinsen  ohne  Rücksicht  auf
erhöhtere  Fruchtpreise,  so  sehr  auch  der  Güterertrag  durch  den
ewigen  Landfrieden  gewann,  voͤllig  verboten?#),  und  auch
mit  dem  säumigen  Zinsmann  sollte  der  Gutsherr  Geduld
haben,  was  er  ehedem  selbst  nicht  in  Zeiten  der  Noth  gehabt
  hatte.  Die  Dienste,  die  man  dem  Landeöherrn  thun
wußte,  wurden  selbst  bei  den  vermehrteren  Bedürfnissen  des
fürstlichen  Hofstaats  auf  altes  Herkommen  gesetzt,  das  Versprechen
  der  Fürstinn,  nie  weitere  Schatzung  vom  Lande  zu
fordern,  ließ  jetzt  schon  auf  die  Zeiten  hinaussehen,  wenn
einst  die  Steuer  aufhören  werde,  welche  zu  Zahlung  der
übernommenen  fürsilichen  Schulden  ausgeschrseben  wurde,
und  der  reine  Genuß  aller  der  Vortheile  ansange,  die  nun
durch  eine  kleine  Anstrengung  erworben  werden  mußten.
Die  gute  Fürstin  dachte  nicht  einmal  daran,  bei  künftigen
Reichssteuren  die  Hülfe  der  Landstände  sich  vorzubehalten  ##),

wurden  freilich  Prälaten,  Ritter  und  Städtedeputirte  in  gewissem
  Sinne  Nationalrepräsentanten,  aber  ohne  daß  man  doch
sagen  kann,  auch  der  Bauernstand  habe  seine  Repräsentanten  auf
dem  Landtage.

*)  Daß  die  Maier  noch  vor  1567  ordentliches  Erbrecht  an  ihren
Höfen  erbielten,  erbellt  aus  einem  zu  Springe  in  dem  angeführten
  Jabr  gehaltenen  Protokoll  bei  Strube  im  bevestigten  Hildesheimischen
  Erbmaierrecht.  S.  8.

*5)  Pattenser  Receß,  wie  er  bei  Pfeffingern  abgetbeilt  ist,  n.  VII.

***)  Eine  feine  Gradation!  1526  behielt  sich  der  Fürst  bei  der
Versscherung,  dem  Lande  keine  weitere  Schaßung  aufzulegen,
gar  nichts  bevor.  1542  ercipirte  man  bei  dieser  Versscherung
Fräuleinsteuer,  fürstl.  Ranz'ongelder,  wenn  der  Fürst  mit  Krieg
überfallen  werde  oder  mit  Willen  der  Landschaft  Krieg  anfange.
1563  setzte  man  gemeine  Reichsanlagen  bei  der  Erception
  noch  hinzu.  1586  kamen  im  damaligen  Gandersheim.  Land-
        <pb n="200" />
        1545

176

sondern  bloß  das  Angedenken  der  Hildesheimifchen  Stiftsfehde
  und  die  nahe  Vermählung  ihrer  Tochter  Elisabeth  brachten
  sie  auf  ein  paar  Ausnahmen,  die  sich  freilich  nach  altem
  Herkommen  von  selbst  verstanden  haͤtten,  wenn  ihrer
auch  nicht  ausdrücklich  gedacht  worden  wäre.

Unter  allen  diesen  Veränderungen  aber,  welche  zum
Theil  erst  mehr  noch  Gesetz  als  Sitte  waren,  sirebte  der
ehrgeizige  junge  Erich's),  endlich  zur  Selbstregierung
zu  kommen,  und  an  den  großen  Gelegenheiten,  welche
sich  um  diese  Zeit  mehr  als  jemals  in  Deutschland  ereigneten,
  thätig  Theil  nehmen  zu  können,  ohne  erst  Murter
und  Vormünder  fragen  zu  dürfen.  Kaum  war  er  achtzehn
Fahr  alt,  so  übernahm  er  die  Regierung,  und  kaum  war
er  Selbstherzog,  so  verband  er  sich  mit  den  Wolfenbuͤttelschen
  Prinzen,  so  wurde  er  katholisch“*),  so  zog  er  auf
Tagsatzungen  katholischer  Fuͤrsten,  auf  Reichstage,  wie  sie

tagsabsch.  noch  die  Kreissteu  ern  als  eine  neue  Erception  hinein,
  aber  gleich  1594  entstund  wieder  ein  großer  Streit,  ob
diese  hineingehoͤrten.  Endlich  entstund  noch  die  Frage,  wie  es
damit  gebalten  werden  solle,  wenn  der  Fuͤrst  allein  oder  etwa
ein  paar  Fuͤrsten  dem  Kaiser  ohne  gemeinen  Kreisschluß  oder
Reichsschluß  etwas  verwilligten,  ob  es  von  den  Cammereinkuͤnften
  bezablt,  oder  vom  Lande  gehoben  werden  duͤrfte.  Hieruͤber
war  zwischen  Henrich  Julius  und  den  Landständen  1610  ein
großer  Zwist.

)  Ueber  das  carmen  gratulatorium,  das  der  Leibarzt  Burk.
Mithob  dem  siebenzehnjährigen  Herzog  1545  zu  seiner  Vermaͤhlung
verfertigte,  lassen  sich  manche  hiehergehörige  Bemerkungen  machen.
  Von  12  Distichen,  aus  so  vielen  besteht  das  Gedicht,  fangen
  zehen  immer  mit  Corrige  praeter  itum  an,  und  das
letzte  Distichon  schließt  sich,  der  junge  Herzog  möchte  doch  glauben,
  daß  seine  Sidonig  gefallen  könne.  Rehtm.  Chr.  S.  798.

“)  äiud,  der  mit  ihm  erzogene  Herzog  von  Mecklenburg  ward  es
nachher.
        <pb n="201" />
        177

damals  der  Kaiser,  zur  Zuͤchtigung  der  protestantischen  Fuͤrsten
  entschlossen,  aus  wahrer  oder  verstellter  Liebe  zum  Frieden
  noch  halten  ließ.  Sobald  auch  der  Smalkaldische
Krieg  wirklich  ausbrach,  nahm  er  selbst  kaiserliche  Bestallung,
  wollte  in  Niedersachsen  ausführen,  was  Karl  mit
seinem  gewöhnlichen  Glücke  in  Oberdeutschland  und  bei
Mühlberg  in  Sachsen  vollzog,  und  selbst  nachdem  er  die
Stadt  Bremen  vergeblich  belagert  hatte,  bei  der  Drakenburg
  voͤllig  geschlagen  wurde,  so  blieb  er  doch  der  kaiserlichen
  Parthie  mit  einem  Eifer  getreu,  der  seinen  protesiantischen
  Unterthanen  und  namentlich  den  größeren  Städten,
welche  im  Smalkaldischen  Bunde  waren,  surchtbar  seyn
mußte.  Fuͤr  baares  Geld  war  zwar  die  Gnade  des  Kaisers
  und  selbst  auch  die  Verzeihung  des  Herzogs  von  den
größeren  Städten  leicht  wieder  erkauft  ?),  aber  da  es  doch
noch  zur  Devotion  des  kaiserlich  gesinnten  Fürsten  gehörte,
das  Augsburgische  Interim  einzuführen,  und  wahrscheinlich
selbst  noch  ein  Theil  des  Adels  der  alten  Religion  anhieng,
so  fiengen  Verfolgungen  der  eifrigen  Prädicanten  an,  bei
welchen  das  fremde  Spanische  und  Brabantische  Kriegsvolk,
das  der  Herzog  mitgebracht  hatte,  leider  das  brauchbarste
Werkzeug  war.

*)  Der  Kaiser  foderte  anfangs  von  den  Gsttingern  10000  Gg.
und  12  Stück  Geschütz,  war  aber  endlich  mit  der  Hälfte  des
letztern  und  einem  Drittheil  des  erstern  zufrieden.  Herz.  Erich
foderte  30,000  Rth.  nahm  endlich  aber  mit  dem  fünften  Theil
vorlieb.  S.  den  Coblenzer  Vertrag  vom  11.  Jun.  1540.  Nun
foderte  auch  noch  Herz.  Henrich  von  Wolsenbürtel,  weil  sich
die  Stadt  mit  seinen  §einden  den  Smalkaldischen  Alliirten  verbunden,
  und  ihm  mit  einer  großen  Glocke  nackgeleutet  habe,
da  man  ihn  mit  seinem  Prinzen  Karl  gefangen  vor  der  Stadt
vorübergeführt.  So  mußte  man  auch  noch  dem  Herzog  von
Wolfenbüttel  6000  Th.  bezahlen.

Spiutler  fsämmtliche  Were.  VI.  Wo.  12
        <pb n="202" />
        1553

176

Der  eifrige  Corvin,  der  sich  vielleicht  muthiger  widersetzte,
  als  Klugheit  zu  erlauben  schien,  wurde  nebst  andern
  auf  dem  Calenberg  eingekerkert  ?),  die  uͤbrigen  Prädicanten
  verjagt,  Pfaffen  eingesetzt,  kein  Vorwort  der  guten
Mutter  gehdrt,  die  endlich  auch,  um  den  Jammer.  nicht
länger  zu  sehen,  mit  dem  Grafen  von  Henneberg,  den  sie
kurz  vorber  geheirathet  hatte,  ins  Hennebergische  zog.  Es
waren  harte  Zeiten,  denn  der  junge  Herzog  blieb  nicht  einmal
  im  Lande,  sondern  zog  nach  Spanien,  ließ  Steuern
ausschreiben  und  eintreiben,  wie  ihm  nach  seinen  Bedürfnissen
  gurdünkte;  Niemand  schützte  das  arme  Volk,  das
bei  den  häufigen  Durchzügen  kleiner  und  großer  Kriegshaufen
  fast  mehr  litt,  als  bei  aller  einheimischen  Noth.

Selbst  Politik  zwang  ihn  zwar  endlich,  dem  Lande
die  Religionsfreiheit  wieder  zu  schenken  **),  und  seitdem

*)  unter  dielen  wird  gewöhnlich  niemand  ausdrucklich  genannt
als  M.  Walther  Hoicker.

**)  Auf  einem  Landtage  zu  Hannover,  da  die  Stände  eine  Steuer
übernahmen  und  in  dem  damaligen  Kriege  für  die  Besetzung
der  Hauptfestungen  zu  forgen  versprachen,  gab  endlich  Herz.
Erich  das  Versprechen,  die  Landschaft  bei  der  wahren  Christlichen
  Religion  zu  schützen,  Gottes  Wort  ungehindert  predigen
zu  lassen,  die  Zurückkunft  der  vertriebenen  Prädicanten  zu  gestatten,
  und  sie  bei  ihrem  Amt  zu  schüßen.  Er  übertrug  zu
gleicher  Zeit  1553  die  ganze  Landesregierung  seiner  Mutter  nebst
den  Landdrosten  und  Räthen.  S.  die  Urkunden  bei  Pfeffinger
I.  Th.  S.  582,  welche  aber  in  dieser  Sache  nicht  die  Haupturkunden
  sind,  sondern  als  die  wichtigsten  Stücke  gebören  hieher
der  Hannoversche  Landtagsabschied  von  1553  und  die  1550  der
aesammten  Landschaft  zu  Pattensen  ausgestellte  Caution.  Beide
sind  noch  nicht  gedruckt.  Man  vergleiche  den  sorglosen  unbestimmten
  Ton  solcher  ersien  Religiopsreversalien  mit  dem,  was
man  nachber  in  ähnlichen  Fällen  notbwendig  glaubte.  Noch
kein  Wort  von  Besetzung  der  Aemter,  von  lutherischer  oder
katholischer  Erziehung  der  Prinzen,  nicht  einmal  wegen  der  Kir-
        <pb n="203" />
        179

Churfürst  Moritz  von  Sachsen  siegreich  den  Kaiser  überrascht

  hatte  ?),  mit  langsamerer  Vorsicht  für  die  kaiserliche
  Parthie  sich  zu  erklären,  aber  jene  glückliche  halb,  partheiische
  Werehschätzung  seines  Landes  und  seines  Volkes,
die  selbst  mittelmäßige  Fürsten  oft  zu  guren  Regenten  macht,
und  mit  ihr  alles  Wohlgefallen  am  stillen  einheimischen
Regimeme  war  einmal  ohne  Rückkehr  verschwunden.  In
dreißig  Jahren,  so  lang  er  von  dieser  Epoche  an  regierte,
war  er  alles  zusammengerechnet  kaum  fünf  Jahre  zu  Hause,
und  selbst  die  Augenblicke  seines  Wiedererscheinens  waren
nur  Zeiten  neuer  Zurüstung,  oder  drang  ihn  die  Geldnoth,
wenn  etwa  die  zurückgelassenen  Räthe  nichts  schicken,  ausländische
  Gläubiger  nicht  borgen-wollten.  Er  trat  in  Spanische
  Dienste,  er  diente  in  den  Niederlanden,  half  den
großen  Sieg  bei  S.  Quintin  erfechten,  und  blieb  selbst
nach  geschlossenem  Frieden,  selbst  nach  der  Abreise  Koͤnig
Philipps  noch  einige  Jahre  in  Flandern  und  Holland,  wo
er  sich  dem  Genusse  aller  der  Freuden  überließ,  die  im  Gefolge
  einer  üppigen,  sorglosen  Lebensart  zu  seyn  pflegen  **).
Kaum  erschien  er  endlich  wieder  in  Münden,  kaum  hatte
er  etwa  eine  neue  Festung,  ein  neues  Schloß  zu  baucn  anchengüter

  eine  bestimmte  Verordnung,  außer  daß  den  Stiftern
und  Klöstern  ihre  fortdaurende  Eristenz  oder  wenigstens  ihre
völlige  Freiheit  versichert  wurde;  und  wie  sonderbar,  ein  katholischer
  Landesberr  versicherte  seinen  evangel.  Unterthanen  die
ruhige  Ausübung  ihrer  Religion  mit  diesen  Worten,  daß  er

1558

versprach,  sie  bei  der  rechten,  reinen  und  wahren

Christlichen  Religion  zu  schützen.

*)  Wie  viet  das  Calenbergische  durch  den  berühmten  Marggrafen
Albr.  von  Vrandenb.  und  nachher  Herzog  Henr.  v.  Wolfenb.
litt,  davon  s.  Rehtm.  Chr.  S.  806.  und  Gött.  Chron.  I.  160.

*“)  Seine  zwei  natürlichen  Kinder  sind  Niederländer.
        <pb n="204" />
        180

gefangen,  so  erbffnete  er  wieder  neue  Werbplätze  und  Laufplätze,
  machte  einen  abentheuerlichen  plündernden  Zug  nach
Westphalen,  wandte  sich  über  die  Elbe  hinüber  durch  Mecklenburg
  und  Pommern  nach  Preußen,  drohte  den  Lieflän-156;
  dern  mit  Krieg,  und  zog  endlich  mit  einer  kleinen  Brandschatzung,
  die  er  von  Danzig  erpreßte  und  einem  Geschenke
des  Königs  von  Polen  nach  Haus  ?).  Von  Hause  himveg
eilte  er  sogleich  wieder  nach  den  Niederlanden,  und  weder
die  blutigen  Scenen  des  Herzogs  von  Alba,  noch  wiederbolte
  Nachrichten  von  Veränderungen  seines  Fürstenthums,
konnten  ihn  zur  Rückkehr  in  sein  Fürstenthum  bewegen,
das  ihm  schon  deßwegen  verhaßt  war,  weil  er  seine  Gemahlin
  in  Münden  oder  Neustadt  antreffen  mußte.
Wie  viel  verlor  nicht  sein  Land,  weil  Erich  nicht  gegenwärtig
  war!  Zweimal  starb  während  seiner  Regierung
der  Stamm  der  Grafen  von  Spiegelberg  aus,  und  nie  zog

*)  Dieser  Preussische  Krieg,  bei  dem  man  gar  nicht  wußte,  was
Erich  eigentlich  wolle,  er  bot  dem  König  von  Volen  unverlangt
seine  geworbenen  Haufen  gegen  den  Moskowiter  an,  hieß  spottweise
  der  Nußkrieg,  weil  sich  beide  Armeen,  die  Calenbergische
  und  Preussische,  indeß  sie  in  Erwartung  eines  Treffens
  an  beiderseitigen  Ufern  der  Weichsel  stunden,  mit  Pünderung
  der  Nußsträuche  vergnügten.  Diese  Münderung  war
am  Ende  alsdenn  auch  die  ganze  Erxpedition,  denn  Erich  zog
ab.  da  ihm  die  Danziger  12000  Th.  auf  sechs  Monate  zu  sieben
  pro  Cent  vorschossen  und  der  König  von  Polen  ein  Jahrgeld
  von  2000  Th.  versprach.  S.  Lengnichs  Gesch.  von  Poln.
Pr.  H.  Th.  S.  263  f.  272  f.  311  f.  Unter  den  Urk.  findet
sich  n.  60  Herz.  Erichs  Verschreibung.  Bei  bünig  (lillere  Procerum
  P.  I.  p.  704  f.)  stehen  zwei  hiehergehörige  Schreiben
des  Kön.  Sigismund  August  von  Polen  an  Herz.  Erich.  Wie
der  letztere  über  dieser  ganzen  Geschichte  beinahe  in  die  kais.
Acht  fiel,  und  deßwegen  eine  eigene  Gesandschaft  nach  Wien
schicken  mußte,  s.  Winkelmanns  Schaumb.  Chr.  S.  268,  vergl.
auch  Chytrœi  Saxon.  I.,  z1.  p.  551.
        <pb n="205" />
        181

Erich  die  Calenbergischen  Lehen  ein,  welche  der  ausgestorbene
  Stamm  besessen  hatte.  1571  starb  Dietrich,  der  letzte
des  uralten  Plessischen  Stammes;  Landgraf  Wilhelm  von
Hessencassel  fuhr  zu,  und  behauptete  sich  im  Besitz,  ohne
daß  die  Protestationen  oder  kleinen  Thätlichkeiten  der  Raͤthe
Herzog  Erichs  diesen  Besitz  stdren  konnten  *).  Eilf  Jahre
nachher  starben  die  Grafen  von  Hoya  und  Buuchhausen
aus,  glücklicher  Weise  war  Erich  kaum  acht  Wochen  vorher
  aus  Italicn,  wo  er  fast  drei  Jahre  sich  aufhielt,  endlich
  zurückgekommen,  so  wurde  also  diese  Erbschaft  doch  gerettet.
  Aemter  wurden  verpfändet  29),  Klostergüter  ver-*)

  Noch  1616  war  eine  Hessssch-Braunschweigische  Deputation  in
Göttingen,  um  die  Plessische  Sache  entweder  durch  Tausch  oder
auf  irgend  eine  andere  Weise  auszumachen.

*“)  So  wurde  1575  das  Schloß  Hastenbek  mit  allen  Zugehörden
wiederkaufsweise  an  Otto  von  Reden  für  14000  Joachimsthaler
und  7333  gangbare  gute  Thaler  über  lassen.  1577  erhielt  Hanns
von  Münchhausen  das  Schloß  Rehburg  für  12.676  Th.  1573
eben  derselbe  das  Schloß  und  Gericht  Friedland  für  10,850  Th.
und  2000  Rh.  G.  1583  erbielten  drei  Brüder  von  Münchhausen
  das  Schloß  Grohnde  nebst  den  Dörfern  Esgerde  und  Bes
sißen  auf  neun  Jahre  lang  für  36100  Th.  Haus  und  Amt  Erzen
  war  ihnen  ohnedieß  schon  seit  1557  eingeräumt.  Juleßt
erbielt  diese  Familie  auch  noch  Lauenstein  für  48,666  Th.
Wenn  die  einzige  Münchhausensche  Familie  so  viele  Schlösser
und  Aemter  vom  Fursten  verpfändet  besaß,  welche  Induction
mußte  nicht  gemacht  werden  können,  wenn  die  Hardenbergische,
Adelebsische,  Klenkische  und  andere  damals  bedeutende  Familien
ihre  Urkunden  bekannt  machen  würden.  —  Selbst  wirkliche
Veräußerungen  kommen  vor.  1551  den  29.  Jun.  trat  Erich,
während  er  in  Spanien  war,  durch  einen  zu  Toledo  ausgestellten
  Erbverkaufsbrief  in  einem  obne  Juziehung
seiner  Räthe  geschlossenen  Vergleich  und  unter  einer  sehr  präjudizirlichen
  Gränzbestimmung  (s.  den  zwischen  Herzog  Erich
und  Graf  Otto  von  Schaumburg  geschlossenen  Gränz=  Rezeß.
Osiern  1552)  erb=  und  eigenthümlich  an  Schaumburg  ab  das
        <pb n="206" />
        182

kauft,  große  Summen  auf  hohe  Zinse  geborgt,  Ausgaben
auf  Bergwerke  und  andere  Unternehmungen,  welche  sich  zehenfach
  belohnt  haben  wuͤrden,  mußten  unterbleiben,  und
selbst  bei  wiederholten  Verwilligungen  der  Landstaͤnde  wurden
  nicht  einmal  Reichssteuern  richtig  abgetragen  *),  nicht
einmal  die  väterlichen  Schulden  bezahlt  oder  Pfandschaften
geloͤst,  die  selbst  auch  durch  die  Länge  der  Zeit  endlich  verloren
  gehen  mußten.  Schon  der  alte  Herzog  Heurich  von
Wolfenbürtel  und  noch  mehr  Herzog  Julius  sein  Sohn  liessen
  mehrmals  und  sogar  auf  offenem  Landtage  erklären,
daß  sie,  wenn  einst  ein  Suauccessionsfall  eintrete,  von  allen
Verpfändungen  nichts  auerkennen  würden,  die  Braunschweigischen
  Hausverträgen  zuwider  ohne  ihr  Wissen  und  Willen
gemacht  worden  waren,  und  doch  fand  der  Herzog  Gläubi--ger
  genug,  so  lang  er  genug  Einkünfte  und  Aemter  noch

Amt  Lauenau.  Jedoch  hielt  sich  der  Hersog  nachher  an  diesen
  den  Hausverträgen  zuwiderlaufenden  Vergleich  nicht  gebunden.
  Daher  1565  ein  neuer  Vergleich,  worin  das  Amt  Lauenau
dben  Grafen  zum  Mannlehen,  dagegen  Bekeloh  von  Schaumburg
  an  Calenberg  erb=  und  eigenthümlich  überlassen  wurde;
doch  sollte  auch  dieles  den  Grafen  von  Schaumburg  als  Calenbreiice
  Lehem  bis  zum  Aussterben  ihres  Mannsstammes  zuehen.


*)  1569  war  außerordentlicher  eilfertiger  Landtag  zu  Gronau.
Herzog  Erich  war  auf  Klage  des  Reichsfiscals  wegen  zurückgebliebener
  Gothaischer  Erecutionskosten  in  die  Acht  erklärt  worden.
  Die  Stände  bezahlten  dieselben  noch  einmal,  ungeachtet
sie  schon  einmal  dieselbe  bezahlt  hatten,  und  aus  den  Acten
dieses  Landtags  ergiebt  sich,  daß  allein  die  großen  Städte  den
Landesherrn  in  den  Jahren  1568  und  1569  ber  8000  Thaler
ausserordentlich  contribuirt  hatten.  Nimmt  man  dieses  als

den  sechsten  Theil  dessen,  was  sämmtliche  Landstände  in  diesen
zwei  Jahren  gegeben  haben  mögen,  so  kommt  für  das  letztere
die  Summe  von  48000  Thalern  beraus.
        <pb n="207" />
        183

zu  verpfaͤnden  hatte,  und  selbst  die  Abwechslung  seines
Aufenthalts,  da  er  bald  in  den  Niederlanden,  bald  in  Spanien,
  bald  in  Italien  war,  trug  eben  so  sehr  zur  Fortdauer
seines  Credits,  als  zur  größern  Zerrüttung  seiner  Finanzen
  bei.

Gleich  nach  Verfluß  der  zwolf  Jahre,  für  welche  1542
eine  beträchtliche  Steuer  berwilligt  worden  war,  hatten  die
Landstände  noch  einmal  sechsjährige  Sceuer  verwilligt?)
und  selbst  auch  die  größeren  Städte,  so  sehr  doch  ihr  eigener
  Nahrungszustand  zerfiel,  hatten  nebst  einer  beträchtlichen
  Verehrung  den  Kornschatz  von  ihren  Bürgern  zu  sammeln
  versprochen,  aber  doch  waren  15602  die  Schulden  noch
nicht  gedämpft,  die  größeren  Städte  machten  noch  ein-»)

  s.  Herzög  Erichs  Revers  für  die  großen  Städte.  Neustadt  22.
Octob.  1550.  Die  großen  Städte  hatten  eine  Veredrung  verwilligt
  von  13,000  Rhn.  Goldg.  und  wollren  noch  unter  gewissen
  Erceptionen  sechs  Jahre  lang  den  Kornschatz  von  ihren  Bürgern
  versprechen;  Prälaten,  Ritterschaft  und  kl.  Städte  hatten
auf  sechs  Jahre  verwilligt  Kornschatz,  Accis  von  Bier
und  Wein,  den  36  P.  geisiliche  Steuer,  Schaafschaß  und
Knechtgeld.  —  Es  ward  zum  erstenmal  in  diesem  Jahr  der
Scheffelschatz  von  dem  1526  mit  den  Censiten  verglichenen  und
bis  dahin  stenerfrei  gebliebenen  harten  Zinskorn  verwilligt.
Diese  Anlage  mußten  alle  entrichten,  die  Zinsfruchte  zu  erheben
  hatten,  Einheimische  und  Auswärtige,  Freie  und  Unfreie,
Geistliche  und  Weltliche.  Die  Veranlassung  aber  gaben  nicht
nur  die  fürstlichen  Schulden,  sondern  auch  die  Reichserekutionsordnung
  von  1555,  welche  gänzliche  Abschaffung  des  Faustrechts
beabsschtigte,  und  um  die  dadurch  herbeigeführten  Kosten,  namentlich
  für  die  Errichtung  eines  Ausschusses,  aufzubringen,
den  Obrigkeiten  gestattete,  ihre  Unterthanen,  geistliche  und
weltliche,  eremte  und  nichteremte,  freie  und  unfreie  zu  besteuren,
  doch  nicht  höher,  als  „jeder  Obrigkeit  gebührend  Antheil
„auf  des  Reichs  Anschläge  jedesmal  so  und  wann  Hulse  zu  lei-„sten
  sich  erstrecket.“.
        <pb n="208" />
        184

mal  eine  Verehrung  von  18,000  Goldg.,  die  übrigen
Stände  verstunden  sich  auf  neue  sechs  Jahre  zu  einer
Steuer,  die  jährlich  wenigstens  24,000  Thaler  betrug  *),
doch  war  nach  Verfluß  dieser  sechs  Jahre  das  Gedränge
der  Gläubiger  noch  größer,  das  eingenommene  Geld  war
verschwunden,  keine  Rechnung  gethan,  Verlängerung  der
Hülfe  war  nothwendig  ?"),  und  um  die  Kosten  der  Heimführung
  seiner  zweiten  Gemahlin  zu  bestreiten,  um  Häuser
einldsen  zu  können,  die  ihr  als  Leibzucht  angewiesen  werden
konnten,  neue  außerordentliche  Hülfe  nothwendig  298),  die
man  auch,  wie  aus  den  Acten  des  Landtags  zu  Gronau
erhellt,  noch  über  die  verwilligten  Zeiten  genoß  1)  und
doch  ließ  Erich  auf  eben  demselben  Landtage  auf  neue  zehenjährige
  Verlängerung  antragen  4#),  weil  ihm  die  letzte

)  s.  Herzog  Erichs  Revers  Uslar  vom  Mart.  1563.  Daß  diese
neue  sechsjährige  Verwilligung  ungefähr  jährlich  24000  Thaler
betrug,  ergibt  sich  theils  aus  Berechnung  der  Quote  der  grose
sen  Städte,  theils  auch  aus  Acten  des  Ganderöh.  Landtagsabschiedes
  von  1585.

*#)  Ganz  bestimmte  Nachrichten,  was  1572  den  28.  April  auf
dem  Landtage  zu  Hameln  gehandelt  worden,  habe  ich  nicht  finden
  können.  Daß  es  ein  wichriger  Landtag  war,  erhellt  schon
daraus,  weil  selbst  auch  Lubecus  seiner  gedenkt.

een)  s.  Reverse  Herzog  Erichs  vom  7.  April  1576  und  fuͤr  die  Ritterschaft
  vom  9.  April  1576.

1)  25.  Jun.  1582  war  Propositionstag  im  Kloster  Stein,  den
28.  Aug.  Landtag  zu  Gronau.  Da  die  Landstaͤnde  damals  Vorstellungen
  thaten,  daß  die  hinterlassenen  Raͤthe  des  Herzoas
bereits  uͤber  die  verwilligten  Jahre  Steuer  eingetrieben  haͤtten,
so  entschuldigten  sich  diese  damit,  sie  hätten  vor  des  Herzogs
Zurückkunft  nach  Hause  keinen  Landtag  halten  wollen,  Geid  ser
unterdeß  doch  nothwendig  gewesen,  manche  Gläubiger  hätten  zu
heftig  gedrungen.

##)  Wie  aus  dem  fürstl.  Revers  vom  2.  Apr.  1583  erhellt,  so  geschab
  endlich  eine  sechsjährige  Verlängerung.
        <pb n="209" />
        185

Reise  nach  Spanien  gar  zu  kostbar  gefallen,  weil  er  kein
Geld  habe,  den  Hofstaat  seiner  Gemahlin  einzurichten  ?).

Seine  Gemahlin  Sidonia  starb  endlich  in  Sachsen,
wo  sie  bei  ihrem  Bruder  dem  Churfürsten,  der  Gefahr  eines
  Herenprozesses  zu  entgehen,  Zuflucht  gesucht  hatte,  aber
weder  die  Empfindungen  des  nahenden  Alters,  noch  die
Verbindung  mit  der  Lothringischen  Prinzessin  Dorothea
machten  ihm  stille  häusliche  Ruhe  und  eingezogenes  Familienleben
  endlich  doch  einmal  so  erwünscht,  daß  er  zu
Münden  oder  in  seiner  neuen  Festung  zu  Uslar  geblieben
wäre.  Es  traf  ein,  was  man  ihm  hätte  prophezeihen  moͤ-gen,
  daß  er  auf  einer  Reise  sterben  werde,  und  seine  eben
so  unruhvolle  als  unbelohnte  Thätigkeit  gab  ein  neues  Veispiel
  in  der  Geschichte,  wenn  erst  noch  warnende  Beispiele
nötbig  wären,  wie  schädlich  es  ser,  auch  mit  der  angestrengtesten
  Kraft  sich  über  die  Wirksamkeitssphärc  erheben
zu  wollen,  die  Gott  und  Natur  anwiesen.

Freilich  gieng  wohl  auch  ohne  den  Herzog  das  Regiment
  zu  Hause  seinen  gewöhnlichen  Gang,  und  gerade  weil
der  Herzog  abwesend  war,  wurde  die  fürstliche  Rathssiube
zahlreicher  besetzt,  mehrere  Schreiber  besoldet;  was  an  nützlichen,
  neuen,  schnell  ausgeführten  Projecten  zu  fehlen  schien,

1575

1584

weil  der  Fürst  nicht  die  Bedürfnisse  selbst  gegenwärtig  soh,

gewannen  die  Unterthanen  an  gelinder  und  ruhiger  Regierung.
War  zu  Anfang  der  Regierung  Erichs  II.  nur  ein  Doctor
in  Münden,  so  waren  am  Ende  derselben  schon  sechs  Doctoren
  bei  der  fürstlichen  Canzlei**);  hatte  man  ehedem  nur

*)  Zu  Reisen  und  Hofstaat,  erklärten  übrigens  damals  die  grossen
  Städte,  sepen  sie  nicht  gewohnt,  Geld  zu  geden.

**)  Auf  dem  Propositionstage  im  Kloster  Stein  den  25.  Jun.
1582  hatte  die  Ritterschaft  unter  ihren  acht  Beschwerden  auch
        <pb n="210" />
        186

von  Räthen  gewußt,  so  gab's  nun  Räthe  und  Cammerräthe
  ?).  Der  Name  von  Secretarien,  der  ehedem
so  selten  gewesen  war,  wurde  bis  zum  gewöhulichen  häufig,
und  schon  die  allmählige  Eutfernung  der  Geistlichen  vom
Hofgerichte,  daß  selten  mehr,  wie  es  doch  noch  1556  auf
dem  Landtage  zu  Pattensen  ausgemacht  wurde,  zwei  Prälaten
  als  Assessoren  erschienen,  war  ein  Beweis  der  verfeinerten
  Regierung,  daß  man  im  Lande  zwischen  der  Weser
und  Leinc,  verglichen  mit  andern  Deutschen  Provinzen,
nicht  merkbar  zuräckblieb.  Aber  was  hätte  gerade  in  diesem
  Zeitpunkte  des  geltenderen  Römischen  Rechts  und  der
entwickelteren  Anwendung  desselben,  was  hätte  vollends  der
gegenwärtige  Fürst  ausrichten  können?  und  wenn  auch
ohne  seine  Gegenwart  die  Jusiiz  ihren  sicheren  Gang  gieng,
welche  Verwirrung  der  allgemeinen  und  besondern  Polizei
mußte  aus  der  jährlich  gefährlicheren  Zerrüttung  der  fürstlichen
  Finanzen  entspringen;  wie  viel  ward  angefangen  und
nicht  vollendet,  wie  manches  vollendet,  was  nie  hätte  angefangen
  werden  sollen!

Wie  herrlich  hatte  sich  nicht  der  Zustand  des  Fürstenthums
  Wolfeubüttel,  dessen  Regierung  noch  1540  gar  nicht

diese  angefübrt,  daß  ihnen  keine  Justiz  werde;  die  fuͤrstlichen
Rärhe  antworteten  darauf,  es  fev  eine  unbegreifliche  Klage,
denn  ehedem  sev  bei  dem  Hosgericht  nur  ein  Doctor  gewesen,
jezt  sep  die  Canzlei  mit  sechs  Doctoren,  Secretarien  und  andern
  Personen  bestellt.

*)  In  dem  lezten  Jahrzehend  der  Regierung  Erlchs  II.  erscheinen
meines  Wissens  zum  erstenmal  Cammerräthe.  So  bei
den  Tractaten  mit  der  Stadt  Göttingen  1582  Joach.  Götze
D.  R.  Cammerrath.  Der  Name  bezeichnete  aber  damals,  wie
aus  manchen  nachfolgenden  Vemerkungen  erbellen  wird,  keinen
Finanzrath,  sondern  vielmehr  eihen  Geheimenrath.
        <pb n="211" />
        187

vollkommener  als  die  Calenbergische  war,  innerhalb  der  vierzig
  Jahren  geaͤndert,  waͤhrend  welcher  Hannover  und  Goͤttingen
  nur  langsam  allmählig  sich  entwickelten.  Im  Wolfenbüttelschen
  war  1556  eine  neue  Hofgerichtsordnung  eingeführt,
  und  innerhalb  vierzehen  Jahren  zweimal  verbessert
worden,  durch  welche  mit  einemmal  Rdmisches  Recht  voͤllig
geltend  gemacht,  Sächsisches  Recht  döllig  abgeschafft  wurde;
im  Calenbergischen  rang  während  diesem  das  alte  Sachsenrecht
  mit  dem  neueindringenden  Rdmischen  Rechte,  und  bei  der
Disharmonie,  die  zwischen  Ober=  und  Untergerichten  hieraus
entstund,  wußte  am  Ende  Niemand,  was  Recht  war  5).  Im
Wolfenbüttelschen  galt  seit  1568  die  kaiserliche  peinliche  Gerichtsordnung,
  und  bei  der  Einfalt  der  Bauern,  die  doch  in
peinlichen  Sachen  das  Urtheil  oft  finden  mußten,  bei  herrschenden
  widerwärtigen  Gebräuchen  war  es  doch  Vortheil,
daß  endlich  eine  gewisse  Regel,  so  dürftig  sie  uns  auch
scheinen  mag,  für  die  gewöhnlicheren  Fälle  da  war.  Im
Calenbergischen  aber  berathschlagte  man  erst  1585  auf  dem
Landtage  zu  Gandersheim,  wie  es  etwa  in  peinlichen  Sachen
  zur  besseren  Ordnung  kommen  könnte.  Schon  1502
wurde  den  Wolfenbüttelschen  Ständen  eine  allgemeine  Polizeiordnung
  zur  reiferen  Untersuchung  vorgelegt  38),  in  beiden
Fürstenthümern  Herzog  Erichs  war  kaum  daran  gedacht
worden.  Schon  1562  erhielt  Wolfenbürtel  sein  erstes  kai-—



*)  Daß  im  Calenbergischen  das  Sachsenrecht  noch  1585  nicht  abgeschafft
  war,  erhellt  aus  den  Gandersheimschen  Landtagsacten
dieses  Jahrs.  Herzog  Julius  versprach  auch  damals  noch,  es
sollte  nicht  geradhin  zurückgesetzt  werden.  Selbst  r593  war  die
Frage  noch  streitig  (s.  die  auf  dem  Landtage  zu  Elze  in  diesem
Jahr  übergebenen  Beschwerden).

*“)  Lichlenstein  de  inre  crimin.  Brunsvico-Luneburg.  peg.  6.
        <pb n="212" />
        188

serl.  Privilegium  de  non  appellando,  das  den  hoͤchsten
Landesgerichten  des  Herzogs  ein  größeres  Ansehen  und  eine
ausgebreitetere  Wirksamkeit  verschaffte;  in  vierzig  Jahren,
so  lang  Herzog  Erich  II.  regierte,  erhielt  Calenberg  gar  kein
kaiserliches  Privilegium,  wenn  anders  nicht  Urkunden,
welche  blos  Vorrechte  der  größeren  Städte  bestätigten,  hieher
  gerechnet  werden.  Die  vollkommenere  Reformation  endlich,
  welche  Herzog  Julius  seit  1560  im  Wolfenbüttelschen
zeinführte,  gab  vollends  dem  dortigen  Staat  eine  Vervollkommnung,
  die  nicht  nur  Aufmerksamkeit  des  thätigsten,
sondern  auch  Großmuth  des  wohlhabensten  Fürsten  erfoderte.
1576  Zu  Helm  städt  wurde  eine  Universität  gestiftet,  zu  deren
Erhaltung  allein  auch  die  Landstände  hunderttausend  Goldgulden
  Capital  bestimmten  9),  der  Herzog  legte  Klostereinkünfte
  hinzu  5),  ein  Convictorium  für  144  Studenten
wurde  gleich  anfangs  errichtet  299),  Professoren  für  alle
vier  Facultäten  gerufen,  man  ließ  zwei  Skelette  von  Paris
kommen,  der  Fiscal  wurde  befehligt,  jährlich  zwei  Leichname
  zu  liefern  k),  und  so  sehr  man  noch  über  das  Zerschneiden
  der  menschlichen  Körper  aufgebracht  war,  so  ließ
doch  der  Herzog  ein  eigenes  Haus  dazu  bauen  ).  Das

*)  S.  Ertract  des  Salzthalischen  Landtagsabsch.  in  Brschw.  Histor.
  Händeln,  I.  Th.  S.  284.  Hiernach  sind  die  Nachrichten
zu  verbessern  in  Herrn  von  Selchow  Br.  Lüneb.  Privatrecht,
S.  3z1.

**)  Rehtm.  Khist.  S.  422.
%Hislorica  narratio  do  introduct.  Univ.  Julioe  Helmst.  1579.  4.

)  Des  Helmstädt.  Prof.  Bokels  Latein.  Leichenrede  auf  Herz.
Julius.  (Wegen  Mangel  der  Paginirung  kann  die  Seite  nicht
citirt  werden.)

1)  Bokel  sagt  noch  1589,  das  Anatomiren  betreffend,  cum  res
habestur  ab  bumanitste  hiece  regionibus  paulo  alienior.
        <pb n="213" />
        189

ganze  Schulwesen  der  Wolfenbuͤttelschen  Lande  erhielt  neue
Einrichtung  und  gedruckte  neue  Ordnungen,  in  größeren
und  kleineren  Staͤdten  wurden  Lateinische  Schulen  errichtet,
und  Deutsche  Schulen  entstunden  selbst  auch  auf  Dörfern?).
Im  Calenbergischen  aber  hatte  man  Mühe,  auch  nur
ein  treffliches  Rädagogium  zu  Stande  zu  bringen  “),  kaum
wurden  größere  Lateinische  Schulen  erhalten,  und  alles,
was  dieser  Art  für  Wissenschaften  und  Aufklärung  geschah,
geschah  meist  nur  von  den  Magistraten  in  Göttingen  und
Hannover,  welche  selbst  auch,  weil  weit  der  mindere  Theil
des  Raths  aus  Studirten  bestund,  nur  einiges  aufwandten.

Herzeg  Julius  stellte  in  seinem  Lande  besoldere  Aerzre
auf,  ließ  Apotheken  im  Lande  errichten,  selbst  seine  Gemahlin
  hielt  zum  Vortheile  der  Armen  eine  köstliche  Hof=  und
Hausapotheke,  und  den  Bürgern  der  neuen  Herrichstadt  bei
Wolfenbüttel  wurde  die  Gnade  vergönnt,  daß  wenn  Pest,
Durchlauf,  Bräune,  Scharbock  oder  der  Stein  einreiße,
sie  Arzneien  aus  der  fürsilichen  Apotheke  umsonst  haben
sollten  999).  Aber  in  Hannover  wurde  die  erste  Apotheke
wahrscheinlich  um  das  Jahr  1565  gebaut  4),  1574  doch

*)  Rehtm.  Chron.  S.  1008.  "
x*)  Das  Görtingische  Pädagogium,  zu  dessen  Errichtung  man  1542
den  Anfang  gemacht  hatte,  hörte  nach  zwei  Jahren  wieder  auf.
In  den  letzten  Jahren  der  Regierung  Herzog  Erichs  II.  machte
man  zu  Wiedererrichtung  desselben  Anstalt.  Urbs  Goettinga
(sagt  der  berühmte  Caselius,  ein  geb.  Göttinger,  bei  dieser
Gesegenheit)  non  inamoeno  et  loecundo  solo  sike,  satis  ampla
et  satis  munita,  habilals  non  tam  ab  opulentis  quam  a  bonis
viris,  non  cullissimis  lorte,  sed  tamen  humonitstem  studiose
colentibus.  S.  Caselii  Or.  in  laudes  Ducis  Julii  Rostoch.
1585.  "
abspkivii.verhenkichstadtvomenAus.tssHuCndederUrL
Don-pet-Antiqq.llannov.p.341.
        <pb n="214" />
        190

auch  schon  in  Northeim  *7)  und  aus  der  Nachricht,  daß
der  erste  Apotheker,  Jürgen  Zinke,  der  hingezogen,  „vorher
eine  gute  Weile  auf  der  Apotheke  zu  Göttingen  gewesen
sey,“  geht  hervor,  obgleich  keine  der  grôßern  oder  kleinern
Göttingischen  Chroniken  dieß  bemerkt,  daß  damals  auch
schon  hier  an  obrigkeirliche  Anstalten  dieser  Art  gedacht
worden  sey,  was  freilich  auch  dringend  nothwendig  war,  da
gerade  in  Göttingen  die  Pest  nicht  selten  und  furchtbar  wüthete
  29).  Herzog  Julius,  wie  seine  noch  ungedruckte  Polizeiordnung
  beweist,  hatte  für  Hebammen  und  Wehmütter
gesorgt;  im  Calenbergischen  blieb's  noch,  wenigstens
auf  dem  Lande,  Schäferknechten  und  Ochsenjungen  überlas
sen,  aus  alter  Erfahrung,  die  sie  bei  ihren  Heerden  gemacht
hatten,  auch  zum  Behufe  der  Menschheit  da  fortzuhelfen,
wo  die  Natur  ihre  sichere  Hülfe  verweigerte.

Bei  allen  so  kosibaren  neuen  Anstalten,  welche  Herzog
Julius  für  Handel  und  Wissenschaften,  für  Schifffahrt  und
Bergwerke,  zum  Nutzen  seiner  eigenen  Kammergüter  und
seinen  Unterthanen  zu  Hülfe  machte,  wurde  doch  während
seiner  Regierung  im  Wolfenbüttelschen  ein  Schatz  hinterlegt,
  der  über  700,  Ooo  Th.  betrug  95).  Herzog  Erich,  der
nichts  auf  besseren  Bau  seiner  Kammergüter  verwandte,
der  seinen  Unterthanen  zum  Nutzen  nichts  aufopferte,  hin-*)

  Lubecus  große  Northeimische  Chronik.

"*)  Allein  in  Göttingen  starben  1597  innerhalb  fünf  Monaten
bei  2500  Personen.  S.  Pflaumkerns  Leichenrede  auf  Theod.
Fabricius  1508.  4.  Nach  einer  geschriebenen  Hannoverschen
ECbronik  sind  in  demselben  Jahr  bei  4000  Personen  in  Hannover
  gestorben.

*)  S.  das  Kestament  des  Herz.  Julius  vom  20.  Jun.  1582  bei
Rehtm.  Chron.  S.  1044.
        <pb n="215" />
        191
terließ  fast  zwei  Millionen  Schulden.  Noch  war  uͤberdieß
der  Wolfenbuͤttelsche  Hof  praͤchtiger,  als  je,  wenn  endlich
auch  Erich  nach  Hause  kam,  der  Calenbergische  sich  zeigen
  konnte.  Die  Ritter  erschienen  bei  Hofe,  wenn  ein
Aufgebot  zum  Turniere,  zum  fuͤrstlichen  Beilager  oder  zu
einer  fuͤrstlichen  Taufe  ergieng,  trefflich  staffirt  an  Waffen
und  Harnisch,  mit  sammetnen  Muͤtzen  und  goldenen  Ketten,
  Alle  so  ritterlich  praͤchtig,  wie  sie  wußten,  daß  es  an
Ehrentagen  dem  Herzog  gefiel  *).  Aber  Herzog  Erich
wurde  seinem  Adel  so  fremd,  sein  Adel  auch  ihm  so  fremd,
daß  Mißbraͤuche,  wie  sie  damals  ins  Ritterwesen  einrissen
und  bei  der  Seltenheit  der  Turniere  immer  allgemeiner  wurden,
  bei  seinem  Adel  kaum  noch  bemerkt  wurden“n).  Das
Leben  fehlte,  das  allein  der  Fuͤrst  unter  seinen  Rittern  verbreiten
  kann,  und  wenn  nicht  mauchen  ein  benachbarter
Hof  anzog,  oder  andere  der  Krieg  nach  Frankreich  und  in
die  Niederlande  rief,  so  entstund  bei  diesem  ersten  Nationalstand
  eine  genießende  Rube,  die  weder  seiner  eigenen  Besitimmung,
  noch  dem  erwarteten  Einflusse  desselben  auf  die
übrigen  Stände  gemäß  war.  Vierzig  Jahre  der  schönsten
Bildung  hatte  also  das  gute  Land  beinahe  zur  Hälfte  verloren.
  Häusliche  und  bffentliche  Verfassung,  Sitten  und
Denkart,  Zustand  des  Staats  und  der  Kirche  hatten  sich

*)  S.  das  Ausschreiben  Herz.  Julius  vom  18.  Aug.  1585  an  die
Vasallen  zum  Hofsdienst  bei  dem  Beilager  des  Erbpr.  Henrich
Julius.  Zu  Beurtheilung  des  Hofetats  von  Herz.  Julius  gehört
  auch  seine  (noch  ungedruckte)  Kammerordnung  vom  16.
Febr.  1579.  ·

*x)  Wie  streng  hierin  Herz.  Julius  war,  beweist  sein  bekanntes
Rescript  vom  20.  Nov.  1588  gergen  das  Kutschenfahren  der
Vasallen  und  Ritter.  «
        <pb n="216" />
        192

kaum  nur  so  weit  entwickelt,  als  gewoͤhnlich  ohne  hoͤheren
Einfluß  durch  Nachahmung  auswaͤrtiger  Beispiele  und  durch
eigene  Vegetationskraft  der  Natur  zu  geschehen  pflegt.  Aber
auch  ganz  mit  dem  geheimen  Schauer,  womit  man  aus
einer  solchen  Lage  in  den  Zustand  einer  höheren  Betriebsamkeit
  hinaufblickt,  sahen  die  Calenbergischen  Stände  dem
Zeitpunkt  entgegen,  wenn  etwa  ihr  Landesherr  unbeerbt
sterben,  das  Land  an  Wolfenbüttel  fallen  und  Herzog  Julius
  ihr  regierender  Herr  werden  sollte.

Dem  Adel  war  bange,  die  schönsten  Pfandschaften  und
oft  wohl  nech  ohne  Rückgabe  des  Pandschillings  zu  verlicren,
  denn  man  wußte,  daß  Herzog  Julius  das  Irdische
lieb  habe  ).  Die  großen  Städte  glaubten  am  Beispiele
der  Stadt  Braunschweig  zu  sehen,  wie  hoch  er  seine  fürstliche
  Obrigkeit  setze,  und  wie  nachtheilig  der  städtischen  Nahrung
  jene  ausgebreitete  Oekonomie  sey,  die  Herzog  Julius
auf  seinen  Aemtern  anrichten,  wozu  er  die  Bauern  auf  seinen
  Kammergütern  ermuntern  ließ.  Mit  großer  Mühe
hatten  sich  die  Calenbergischen  Städte  bisher  auf  manchem
Landtage  bei  jeder  Verwilligung,  die  sie  dem  Fürsten  gethan,
  die  neue  Bestätigung  ihrer  städtischen  Gerechtsame  erbeten
  70),  daß  Alles,  was  ihrer  Nahrung  zum  Abbruch  und

*)  So.  sagte  der  Hofprediger  Satler  in  der  Lelchenpredigt,  die
er  dem  Herz.  Julius  bielt  „S.  F.  Gn.  belangend,  sepn
sie  zwar  ein  großer  Sünder  gewesen  und  haben
—  ihre  großen  Mängel  gehabt  —  als  daß  sie  dem
zeitlichen  Gut  und  Zorn  unterweilen  etwas  zu
sehr  nachgehangen.“

**)  In  dem  Revers  Herz.  Erichs  II.  vom  15.  Mart.  1563  steht
meines  Wissens  dieser  Punkt  zuerst,  wenigstens  in  so  fern  es
Recht  der  gesammten  Städte  und  Klage  der  gesammten  Städte
betrift.  Es  scheint  ein  Beweis  der  zunehmenden  Bevölkerung
        <pb n="217" />
        193

altem  Herkommen  zuwider  auf  Doͤrfern  und  andern  Orten
des  Fuͤrstenthums  getrieben  werde,  daß  alles  abgethan  seyn
sollte;  sie  hatten  si  ch  der  Aussellung  fremder  Biere  widersetzt?),
  an  Branntwein  und  Branntweinbrauen  freilich  noch
nicht  gedacht,  weil  Niemand  damals  noch  argwohnte,  wie
einst  die  Sitten  im  Bierlande  ausarten  würden.  Welche
Klagen  hatte  aber  nicht  die  Stadt  Braunschweig  gegen  die
fürstlichen  Brauhäuser  ##),  welchen  Schaden  brachten  nicht
den  Wolfenbüttelschen  Städten  die  Commißgebaͤude  des  Herzogs
  505)  und  da  ohnedieß  die  Braueruahrung  sehr  Roth
litt,  der  Luxus  des  Weintrinkens  einriß,  wie  konnte  man
endlich  hoffen,  daß  etwa  selbst  auch  neue  Erfindungen  im
Bierbrauen,  wie  Konrad  Broyhan  zum  großen  Nutzen  der
Stadt  Hannover  vor  fünfzig  Jahren  gemacht  hatte  1),  dem

auf  dem  Lande  zu  sepn,  daß  diese  Klage  von  da  an  zum  erstenmal
  und  weiterhin  ununterbrochen  vorkam.  Man  mußte  nun
wohl  auch  endlich  die  Folgen  deskgesicherten  Landfriedens  empfinden,
  denn  endlich  um  diese  Zeit  hörten  die  Befehdungen  in
den  hiesigen  Gegenden  allmälig  ganz  auf.  Noch  im  Revers  von
1556  versprach  Herzog  Erich,  die  Städte  gegen  unrechte  Gewalt
  und  Ueberkall  zu  schützen,  im  fürstlichen  Revers  aber,  der
sieben  Jahre  nachher  ausgestellt  wurde,  ist  dieses  Punkts  gar
nicht  mehr  gedacht.  Daß  uͤbrigens  der  Landfrieden  nicht  viel
fruͤher  als  gerade  um  diese  Zeit  in  den  hiesigen  Gegenden  endlich
  Sitte  wurde,  beweisen  einige  noch  spätere  Beispiele  seierlicher
  Befehdungen.  S.  zwei  actenmäßige  Beispiele  aus  dem
Wolfenbüttelschen  von  1576  in  den  Braunschw.  Anz  1746,  S.
1054  —  1058.  "

·)8uekstderfremdenViekebesondeksgedachtindekftikstLVers
sicherung  von  1583.  Es  war  hier  also  wohl  Wolfenbuͤttler  Vier
vorzüuglich  gemeint.

o4)  S.  Vergleich  Herz.  Julius  mit  der  Stadt  Braunschweig  vom

lo.  Aug.  1569  in  Rehtm.  Chron.  S.  908,  vergl.  1062.

***)  Rehtm.  Chron.  S.  1064.=1)

  i526.  31.  Mai  wurde  von  Kord  Brophan,  einem  in  Hemburz

Spinlers  sämm#.,  Werke,  VI.  Vand.  13
        <pb n="218" />
        194
.  «  .

zersallenen  Nahrungszustande  der  ohnedies  verschuldeten
Städte  auf's  Neue  noch  emporhelfen  würden.  Mröbsten
und  Aebtissinnen  in  den  Kldstern,  wenn  sie  auch  fernere
Beibehaltung  ihres  eigenen  Haushalts  noch  hoffen  durften,
drohte  doch  eine  strengere  Oberaufsicht,  die  manchen  unangenehmer
  seyn  mochte,  als  der  bevorstehende  Befehl  wegen
Ablegung  des  Ordenshabits,  da  doch  die  Nonnen  fast  strenger
  noch  leben  sollten,  als  vorher  zu  Zeiten  der  katholischen
Geluͤbde  geschehen  war  *).

Schon  manches  Recht  hatte  der  Calenbergische  Adel
auch  nur  erst  seit  den  letzten  zwanzig  Jahren  verloren,  seitdem
  die  Rdmischen  Doctoren  bei  dem  Hofgerichte  in  Münden
  und  bei  der  fürstlichen  Rathsstube,  was  Juridiction
Deutscher  Art,  was  Jurisdiction  Rmischer  Art  sey,  kaum
noch  zu  unterscheiden  wußten.  Er  hatte  fast  noch  wichcgelernten

  Brauer,  zu  Hannover  der  erste  Brophan  gebraut.
Die  neue  Entdeckung  war  viel  werth.  weil  die  Stadt  Haunover
  damals  um  ihre  Nahrung  der  Bremer  Schifffahrt
kam.  Man  nannte  den  Brophan  damals  Hannöverschen  Nektar;
  wenn  Jupiter  eine  große  Gastung  im  Himmel  geben  wollte
(sagten  sie)  so  würde  er  Brophan  austischen.  Noch  Busmann
in  seinem  Elogium  der  Stadt  Hannover  vom  Jahr  1544  konnte
den  Brophan  nicht  genug  loben,  er  schmecke  wie  lauter  Wein,
er  mache  das  Gemüth  froh,  werde  weit  und  breit.  verführt.
von  den  Vornehmsten  getrunken.  Crupen  Antiqd.  Hannov.
S.  372.  Strubbergs  Vorr.  zu  Mejers  Ref.  Gesc,  der  Stadt
Hannover  S.  13.  Barings  Beiträge  II.  Th.  S.  138.

*)  S.  z.  B.  Mandat  H.  Julius  vom  18.  Oct.  1587,  daß  keine
Studenten  ohne  unterschriebenen  Befehl  in  das  Liebfrauenkl.
vor  Helmstädt  gelassen  werden  sollen.  Herz.  Henr.  Jul.  Wiederholung
  dieses  Befehls  in  seiner  völligen  Ausdebnung  auf
alle  Jungfranenklöster,  wie  ihn  schon  selbst  Julius  mehrmalen
hatte  ergehen  lassen.  S.  Claproths  Samml.  jurist.  philos.  und
krit.  Abhandl.  S.  398.
        <pb n="219" />
        195

tigere  Rechte  verloren,  seit  die  Anzahl  der  Ritterguͤter  firirt  1576
wurde,  seitdem  auch  das  Verhältniß  des  Adels  zu  seinen
Maiern,“  dessen  Beurtheilung  so  einzig  auf  Kenntniß  Altdeutscher
  Geschichte  und  Alkdeutscher  Verfasfung  beruhte,  unter
  Lateinische  Namen  Roͤmischer  Verfassung,  oft  nur  um
einiger  Aehnlichkeit  willen,  gezwungen  werden  solltes):  Was
war  nun  zu  fürchten,  wenn  erst  noch  Herzog  Julius  zur
Regierung  komme,  an  dessen  Hofe  die  Doctoren  noch  mehr
galten  als  bisher  in  Münden,  der  selbst  wie  ein  Doctor
im  Rmischen  Recht  bewandert  war  5#),  in  dessen  Lande
die  Wirkung  der  neuen  Juristenfacultät  zu  Helmstädt  schon
merklich  empfunden  wurde.  6

Zu  allen  diesen  Befürchtungen  gesellte  sich  nun  noch
eine  weitere,  die  eben  sowohl  das  Interesse  des  Adels  als
der  Städte  betraf,  der  Uebergang  der  Episkopalrechte  auf
den  protestantischen  Fürsten,  der  itzt  drohte.  Es  war
nach  dem  Passauer  Vertrage  mit  Recht  allenthalben  die
Frage  entstanden:  in  wessen  Hände  jene  Episkopalrechte  nun
kommen  sollten,  welche  kraft  des  Friedens  die  katholischen
Bischdfe  in  Ländern  der  Neformation  nicht  mehr  genießen
sollten?  —  Wo  der  Landesherr  selbst  Motestant  geworden

*)  Der  große  Ganderöh.  Landtagsabsch.  von  1601  spricht  dem
Adel  jus  coercendi  villicos  ab,  da  nun  in  eben  diesem  Landtagsabschiede
  die  Zeit  des  Absterbens  Erichs  II.  als  Normalepoche
  der  Jurisdictionalbesitzungen  angegeben  ist,  so  scheint
hieraus  zu  erhellen,  daß  der  Adel  jenes  Recht  schon  1584  verloren
  gehabt  habe,  und  doch  besaß  er  es  noch  zu  Anfang  der
Regierung  Erichs  II.,  wie  neben  mehreren  öffentlichen  Acten
auch  aus  dem  Landtagsabsch,  von  1542  zu  erhellen  scheint.

au)  Sein  Lehrer  in  Cöln,  wohin  ihn  sein  Vater  Studirens  halber
geschickt  hatte,  war  ehedem  gewesen  Magister  Boechorst,  ein
guter  Civilist.  S.  Caselii  **  Julio  scriplus  Helmstad.
  1589.  4.
        <pb n="220" />
        196

war,  litt  die  Sache  keinen  Zweifel;  wenigstens  machte  sie
sich  so  schnell,  daß  man  nicht  zum  zweifeln  kam.  Der
Landesherr  selbst  griff  zu,  und  die  Freunde  der  neuen  Lehre
glaubten  in  keine  besseren  Hände  kommen  zu  koͤnnen,  als
in  die  seinigen;  es  bedurfte  nicht  erst  einer  ordentlichen
Uebertragung  der  vakant  gewordenen  Rechte.  Ganz  anders
aber  war's,  wo  der  Landesherr  noch  der  alten  Lehre  zugethan
  blieb  und  die  Unterthanen  der  neuen  anhiengen.  Jener
sah  es  oft  für  eine  Gewissenssache  an,  in  den  Besitz  von
Rechten  sich  zu  setzen,  dic  selbst  der  Religionsfriede  den
Bischdfen  nicht  ganz  abzusprechen  gewagt,  sondern  deren
Ausübung  er  nur  suspendirt  hatte,  und  die  Unterthanen,
die  aus  den  Händen  des  katholischen  Bischofs  in  die  Hände
des  katholischen  Landesherrn  fallen  sollten,  konnten  zu  einem
Tausche  sich  nicht  verstehen,  bei  dem  sie  am  Ende  vielleicht
mehr  noch  verloren,  als  gewannen.  So  behielt  denn  jede
Stadt  für  sich;  jeder  Edelmann,  der  beträchrliche  Güter
oder  ein  geschlossenes  Gericht-hatte,  griff  zu,  und  wenn
sie  auch  nicht  alles  sich  zu  eigen  machen  konnten,  was  ehedem
  Rechte  der  Bischèöfe  gewesen,  wenn  manches  jetzt  der
Landeshoheit  zufiel,  was  ehedem  Recht  der  Bischfe  gewesen,
  so  blieb  doch  der  Communität  oder  dem  Edelmann,
was  kundbar  zum  Episkopalrechte  hätte  gehoͤren  mössen.
Natürlich  war's  nicht  unerwartet,  daß  da  ehedem  die  Episkopalgewalt
  mit  den  landesherrlichen  Rechten  so  partheiisch
gerheilt  hatte,  da  lange  schon  ein  großer  Territorialkampf
beider  Mächte  gewesen,  daß  nun  bei  dem  großen  Regierungswechsel,
  der  auf  einem  Territorium  vorgieng,  der
Herr  des  andern  Territoriums  nicht  versäumte,  wenigstens
die  altstreitigen  Gränzdisirikte  und  was  etwa  bequem  noch
neben  anlag,  für  sich  zu  besetzen.
        <pb n="221" />
        197

Doch  ordentliche  Vergleiche  und  Recesse  haben  da  bald
entschieden,  wo  es  einmal  so  war  und  blieb,  daß  der  Landesherr
  der  alten,  die  Unterthanen  der  neuen  Lehre  anhiengen;
  aber  ganz  anders  mußte  es  im  Calenbergischen  werden.
  Schon  20  Jahre  nach  geschlossenem  Religionsfrieden
kam  nun  in  dem  Nachfolger  Erichs  II.  ein  neuer  Herr,
der,  wie  seine  Unterthanen,  der  neuen  Lehre  war.  Communitäten
  und  Edelleute  hatten  sich  also,  unter  dem  katbolischen
  Regenten,  fast  ein  Menschenalter  hindurch  schon  in
Besitz  gesetzt,  und  waren  in  diesem  Besitze  schon  fest  geworden.
  Der  neue  Landesherr  kam  und  forderte  nun  alle
die  Rechte,  die  je  ein  protestantischer  Landesherr  in  jedem
protestantischen  Lande  habe.  Er  sah  sie  als  ein  Stück  seiner
  Territorialhoheit  an,  dessen  Unveräußerlichkeit  und  Eigenthumsrecht
  gar  nicht  streitig  gemacht  werden  könne.
Was  man  ein  Menschenalter  früher  gerne  überlassen  hatte,
weigerte  man  sich  jetzt  sehr  abzutreten,  weil  man  nicht  nur
die  Süßigkeit  des  eigenen  Genusses  empfunden,  sondern
auch  politischer  Argwohn  und  Eifersucht,  die  in  jener  ersten
Freude  keinen  Raum  gewonnen  haben  würde,  jetzt  jedes
neue  Grenzregulakiv  schwieriger  machen  mußte.  Leider  kam
denn  noch  selbst  zwischen  dem  protestantischen  Landesherrn
und  den  protestantischen  Unterthanen  doch  noch  religidses
Mißtrauen  dazu.  Bald  waren  die  Unterthanen,  das  heißt
hier  die  herrschende  Parthie  der  Pastoren  für  die  Vergische.
Concordienformel,  bald  war's  der  Landesherr.  Bald  waren
diese,  bald  jener  des  Calvinismus  verdächtig  und  oft  stieß
es  sich  allein  auch  noch  daran  —  der  Bürger  in  den  großen
Städten,  der  damals  noch  das  vollere  Gefühl  Deutscher
Unabhängigkeit  hatte,  wollte  die  Kirchengebräuche,  an  die
        <pb n="222" />
        108

er  einmal  gewöhnt  war,  der  allgemeinen  Gleichfoͤrmigkeit,

die  der  Landesherr  forderte,  nicht  aufopfern.
1584  Die  Nachricht:  Herzog  Erich  sey  zu  Pavia  gestorben,
8.  Nob.  kam  mitten  unter  solchen  unruhevollen  Erwägungen  endlich
doch  so  überraschend  aus  Italien,  daß  man  anfangs  der
Sache  kaum  trauen  wollte;  Herzog.  Julius  setzte  sich  sogleich
als  nächster  Stammsvetter  in  den  Vesi  itz  des  Landes,  aber
erklärte  auch  gleich  bei  der  Besitzuchmung,  daß  er  die  Erbschaft
  des  verstorbenen  Herzogs  anzutreten  nicht  Lust  habe.
        <pb n="223" />
        Geschichte

des

Fuͤrstenthums
Calenberg.

Zweite  Periode,

unter  der  Regierung  der
Herzoge  Julius,  Heurich  Julius  und  Friedrich  Ulrich,
von  1584  bis  1634.
        <pb n="224" />
        <pb n="225" />
        Geschichte  der  Regierung
Herzog  Julius

von  1584  den  8.  Nov.  bis  1569  den  3.  Mai.

S#  sechzehen  Jahre  hatte  Herzog  Julius  )  in  Wolfenbüttel
  regiert,  und  mit  allen  Empfindungen  eines  Mannes,
dem  es  wohl  thut,  seine  Arbeit  geendigt  zu  haben,  sein

*)  Zum  Leben  des  Herzog  Julius  hat  man  wenigstens  einen
großen  Schutt  von  Nachrichten,  aus  welchem  manches  BVrauchbare
  ausgesucht  werden  kann,  und  selbst  die  Rehtm.  Chronik
ist  hier  vollständiger  als  sonst,  weil  fast  der  ganze  Aufsatz,  den
ein  Zeitgenosse,  der  Landfiscal  Algermann,  vom  Leben  des
Herzog  Julius  gemacht  hat,  wörtlich  eingetragen  ist.  Aber
die  Calenbergische  Geschichte  ist  doch,  wie  überhaupt  im  Rehlm.
Werk,  so  auch  hier,  fast  ganz  versäumt,  und  weder  Bunting,
noch  Meybaum,  noch  Rehtmeyer  selbst  haben  sich  genug  um
Veränderungen  der  Verfassung  bekummert.

Das  Verzeichniß  der  Leichenpredigten  und  Leichenreden  in
Herrn  von  Praun  Br.  Lüneb.  Bibl.  n.  415  f.  ist  zwar  nicht
ganz  vollständig,  aber  die  wichtigsten  sind  doch  daselbst  genannt,
und  besonders  in  den  Reden  der  Helmstädtischen  Professoren
stehen  manche  brauchbare  historische  Nachrichten.  Daß  sich  in
den  Schriften  des  berühmten  Caselius  manches  hierhergehörige
findet,  darf  nicht  erst  erinnert  werden.
        <pb n="226" />
        kleines  Fürsienthum  trefflich  geordnet,  Polizei  und  Gerechtigkeit
  blühen  gemacht,  neue  Anstalten  schon  durch  die  Gefahren
  ihrer  Jugend  hindurch  gerettet,  und  unwillkommen
kam  ihm  nun  die  Nachricht,  daß  er  noch  bei  herannahendem
  Alter  und  bei  geschwächter  Gesundheit,  das  Regiment
eines  neuen  Landes  antreten  müßte,  dessen  verwirrten  Zusiand
  er  kanute,  dessen  Schulden  so  drückend  waren,  daß
alles  Bauen  im  Woffenböttelschen  eingestellt,  und  Summen,
  die  bisher  zmückgelggt  oder  auf  nützliche  Anstalten
verwanct  wurden,  zus  Abloͤsung  verpfaͤudeter  Schloͤsser  und
neuer  Eiurichtung  eines  besseren  Regiments  bestimmt  werden
  sollten-  7).  Sein  schöner  Hausväterspian,  wie  viel
jährlich  erspart  werden  sollte,  war  nun  dahin  *»*).  Das
Land,  das  er  nun  zu  regieren  hatte,  wollte  ihm  fast  zu
groß  werden,  und  da  er  sich  kaum  mehr,  selbst  bei  empfinblichen
  Kraͤukungen,  welche  ihm  seine  Stadt  Braunschwrig
  rrwies,  in  Prozesse  und  Rechtfertigungen  einlassen
mochte)  so  sah  er  itzt  manchen  unvermeidlichen  Rechtshaͤndeln
  entgegen,  die  mit  schleuniger  Thätigkeit  ausgefuͤhrt
werden  mußten.

Im  neunten  Folioband  der  Langermann-Schultesischen  Handschriften,
  welche  sich  auf  der  hiesigen  Univ.  Vibl.  besinden,
stehen  Briefe  und  Bestallungen  von  Herz.  Julius,  dle  seiner
Negierungsgeschichte  manches  Licht  geben.

*)  Rehtm.  Chron.  S.  1059.

**)  Herz.  Julius  (s#o  erzählt  sein  Rath  Algermann)  ließ  sich  alle
Sonnabend  einen  Auszug  aus  allen  Rechnungen  macken,  damit
  er  den  Etät  seiner  sämmtlichen  Einkünste,  den  ganzen
Bestand  seiner  Aemter,  die  zunehmende  oder  abnehmende  Ergiebigkeit
  seiner  Vergwerke  sehen  konnte,  dieser  Auszug  wurde
auf  ein  kleines  Pergamentstuck  geschrieben,  das  Herzog  Julius
in  zwei  silverne  Röllchen  gesaßt  beständig  am  Hals  trug.
        <pb n="227" />
        203

Der  Wittwe  Herzog  Erichs  waren  auf  die  Einkuͤnfte
von  Uslar  20,000  Goldg.  Morgengabe  versichert,  und  im
Fuͤrstenthum  Goͤttingen  sieben  der  vornehmsten  Haͤuser  zum
Wittwengenusse  verschrieben,  oder  sollte  man  ihr  100,000
Kronen  jährlich  zu  fünf  Procenten  verzinsen;  wie  war's
mdglich,  datz  Herzog  Julius  diese  Versprechen  erfüllte,  wie
sollte  er  zahlen,  wo  er  selbst  beinahe  nichts  einnahm,  und
wie  konnte  die  Herzogin  Wittwe  mit  Recht  fodern,  da  sie
selbst  doch  ihren  Brautschatz  größtentheils  nur  zu  Papier
eingebracht  hatte!?  Dem  Herrn  von  Rosenberg  in  Böhmen,
  dem  der  verstorbene  Herzog  gegen.  den  Willen  seiner
Mutter  seine  Schwester  Katharina  zur  Gemahlin  gegeben,
war  man  schon  si  eben  und  zwanzig  Jahre  lang  noch  Heirathgut
  schuldig,  und  auch  der  Genueser  Andreas  Doria
hatte  von  allem  nichts  empfangen,  was  ihm  bei.  seiner
Vermaͤhlung  mit  einer  natuͤrlichen  Tochter  des  sel.  Herzogs
versprochen  worden.  Der  Churfuͤrst  von  Sachsen  hatte  den
Brautschatz  seiner  Schwester  Sidonia,  der  ersteren  Gemahlin
  Erichs,  schon  laͤngst  wieder  gefodert,  und  die  Bezahlung
einer  so  klaren  Schuld,  welche  uͤberdieß  auf  die  Festung
Calenberg  versichert  war,  konnte  unmoͤglich  verweigert  werden.
  Wer  wollte  untersuchen  und  scheiden,  wie  viel  Julius
von  den  900,000  Thalern  zu  zahlen  verbunden  sey,  welche
auf  fürstlichen  Aemtern  und  Kloͤstern  und  andern  Guͤtern
als  erwiesene  Schulden  lagen?  Und  da  Julius  selbst  eine
Schuldfoderung  von  300,  Ooo  Thalern  machen  zu  können
glaubte,  wie  sollte  das  Wenige  vertheilt  werden,  was  nach
Abzug  des  alten  Stammguts  zu  Befriedigung  so  vieler
Gläubiger  da  war?  Unmdglich  aber  konnte  man  doch
auch  alle  Schulden  geradchin  hinwegweisen,  weil  Herzog
Julius  das  Land  in  keinem  besseren  Zustande  sodern  durfte,
        <pb n="228" />
        204

als  es  1495  bei  der  Scheidung  von  Calenbeig  und  Wolfenbüttel,
  da  doch  schon  Schulden  auf  dem  Lande  lagen,  gewesen
  war,  auch  die  Hildesheimischen  Lande  als  eine  Erwerbung
  angesehen  werden  mußten,  gegen  welche  eine  beträchtliche
  Summe  von  Passiven  in  Auschlag  gebracht  werden
  konnte  ?).  Fünfzig  Jahre  nachher  hatte  man  bei  dem
Aussterben  des  Juliusischen  Manusstammes  die  Calenbergischen
  Kammereinkünfte  auf  90,000  Thaler  geschätzt  75),
und  wie  viel  war  nicht  durch  Julius  und  Henrich  Julius
in  diesen  fünf  Jahrzehenten  erst  noch  erworben  worden?
Sämmtliche  Kammereinkünfte  waren  demnach  nicht-  einmal

T#  Die  historischen  Data  dieser  Vorstellung  find  aus  der  fürt#.
Landtagsproposstion  vom  1.  Nov.  1585.

½)  S.  den  Erbvertrag  vom  14.  Dec.  1635  bei  Rehtm.  Ehron.
S.  1402  und  Herrn  Canzler  von  Selchow  Magazin  I.  Th.
S.  12.  Man  kann  nicht  wohl  den  Einwurf  wachen,  daß  bei
dieser  authentischen  Angabe  der  damaligen  Calenbergischen  Kammerrevenüen
  blos  dasjenige  berechnet  sep,  was  von  Einnahme
unter  den  großen  Unglucksfällen  des  dreißigjährigen  Krieges
übrig  geblieben,  weil  bei  einer  solchen  Theilung  nicht  blos  der
Augenblick  des  gegenwärtigen  Besitzes,  sondern  auch  die  rechtmäßigen
  Anspruche  und  Hoffnungen  in  Verechnung  kommen.
Die  ganze  Angabe  gründet  sich  zwar  auch  nicht,  wie  ausdrücklich
  in  der  Urk.  erinnert  wird,  auf  Summirung  der  Kammerund.
  Amtsrechnungen,  also  einige  tausend  Thaler  Ueberschuß
voder  Defect  mögen  immerhin  vermuthet  werden,  aber  einen
garoßen  Fehler  darf  man  doch  nicht  vermutben,  weil  zu  viel
auf  einen  genauen  Anschlag  ankam,  und  sowohl  landständische
Deputirte  als  die  Geheimenräthe  des  verstorbenen  Herz.  Friederich
  Ulrich  bei  Schliehung  delselben  gegenwärtig  waren.  Der
Schluß  ist  auch  mehr  als  zu  gültig,  daß  wenn  die  Calenbergischen
  Kammereinkünfte  1634  nur  auf  90,  ooo  Th.  augeschlagen
werden  konnten,  sie  gewiß  158.  nicht  mehr  betrugen.  Man
bedenke,  wie  sehr  in  diesen  fünfzig  Jahren  von  1534  bis  1634
die  Preile  der  Dinge  gestiegen  waren,  wie  viel  mehr  also  1631
der  Güterertrag  abwerfen  mußte  als  1584.
        <pb n="229" />
        205

hinreichend,  nur  Zinsen  der  Schulden  zu  fünf  Procenten  zu
zahlen,  und  24/,000  Thaler,  so  viel  die  außerordentliche
Steuer  betrug,  die  man  vielleicht  auch  Herzog  Julius  verwilligen
  mochte,  konnten  zur  Bestreitung  der  Regicrungskosten
nicht  hinreichen.

So  war  ein  Chaos  von  Schulden  zu  ordnen,  selbst  wenn
man  sich  nicht  in  Foderungen  einließ,  welche  noch  aus
Spanien,  aus  den  Niederlanden  und  aus  Italien  einlaufen
mochten!  So  war  auch  nicht  daran  zu  gedenken,  daß  Julius
  Lust  haben  konnte,  die  Erbschaft  des  versiorbenen  Herzogs
  anzutreten,  und  selbst  die  Sage,  daß  Erich  große
Summen  in  Spanien,  in  Polen  und  in  den  Niederlanden
ausstehen  habe,  konnte  den  Herzog  nicht  täuschen.  Er  wartete
  Jahr  und  Tage  lang  ruhig,  ob  sich  ein  Allodialerbe
melde.  Er  schrieb  zweimal  an  den  Herzog  von  Preußen,
als  ältesten  Sohn  der  ältesten  Schwester  Erichs,  und  erst
da  nach  langem  gesetzmäßigen  Verzuge  keine  Antwort  eintraf,
  fuhr  er  als  erster  Hauptgläubiger  mit  dem  Besitze
  dessen  zu,  was  sich  noch,  im  Lande  selbst,  auf  leeren
und  halbleeren  Schlbssern  fand.

Der  erste  Landtag,  den  Herzog  Julius  zu  Gan-|###.
dersheim  hielt  5),  war  demnach  einer  der  großen  kriti=  1585

*)  Die  Landtage,  auf  welchen  damals  die  Hauptverhandlung  geführt
  wurde,  waren  folgende:  1)  vom  1  —  6.  Nov.  1585  zu
Gandersheim,  auch  die  Wolfenb.  Landstände  waren  damals
  daselbst  versammelt,  und  machten  eine  ansehnliche  Verwilligung.
  S.  Brschw.  Hist.  Händ.  I.  Th.  S.  284.  2)  Den
24.  Nov.  zu  Hameln.  Die  eigentlichen  Negociationen  dieses
Conveats  sind  schon  im  damaligen  Zeitalter  als  ein  großes  Geheimniß
  behandelt  worden;  ein  Theil  derselben  bezog  sich  auf
die  noch  nicht  geschehene  Steuerverwilligung  und  gefoderte
Schuldenübernahme.  Im  Gandereh.  Landtagsabsch.  vom  :7.
        <pb n="230" />
        206

schen  Tage,  welche  oft  auf  Jahrhunderte  hin  das  Schicksal
eines  Landes  entscheiden,  wo  neuer  Grund  gelegt,  manche
Ungewißheit  aufgeklärt,  und  Fragen  über  Verfassung  und
Rechte,  die  oft  ein  Zeitalter  dem  andern  helldunkel  zuschiebt,
endlich  in's  Klare  gesetzt  werden  sollten.  So  frei  von  despotischer
  Neigung  Herzog  Julius  war,  und  so  wenig  auch
sein  Canzler  Muzeltin?)  zu  Gewaltthätigkeiten  rieth,  so
konnten  die  Calenbergischen  Stände  doch  nicht  mit  Gewißheit
  eine  Bestätigung  aller  der  Privilegien  erwarten,  die  sie
theils  insgesammt,  theils  einzelne  derselben  seit  achtzig  Jahren
  erworben  hatten,  denn  so  wenig  irgend  ctwas  von  dem
Lande  verloren  gehen  sollte,  das  1495  zum  Besitze  Herzog

Aug.  1586  n.  „  ist  desselben  nur  mit  ganz  allgemeinen  Worten
  gedacht.  5)  Zu  Ende  des  Aug.  1536  wieder  in  Gandersbeim,
  wo  endlich  den  27.  Aug.  ein  Abschied  verfaßt  worden,
und  an  eben  demselben  Tag  auch  ein  Vergleichsreceß  zwischen
Fürsten  und  Ständen.  Das  ganze  Religions=  und  Justizwesen
im  Calenbergischen  sollte  kraft  dieses  Recesses  nach  dem  eingerichtet
  werden,  was  Herzog  Julius  auf  dem  eriten  Ganderöh.
Landtag  in  der  Proposstion  und  Replik  deshalb  erklärt  hatte.
4)  Den  10.  Nov.  1586  war  ein  neuer  Convent  in  Gandersheim.
  Herzog  Julius  hatte  ein  Ausschreiben  ergehen  lassen,
Prälaten,  Ritter  und  Städtedeputirte  möchten  zu  ihm  kommen,
  er  wolle  sich  einen  lustigen  Martinsabend  machen,  und
zugleich  wegen  neuer  Schatzräthe  auch  landschaftl.  Ausschuß
Verordnung  thun.

*)  Der  berühmte  Joach.  Mynsinger  von  Frundeck  lebte  zwar  damals
  noch,  that  aber  schon  längst  keine  Dienste  mehr.  Schon
1573  erscheint  Lt.  Franz  Muzeltin,  der  vorher  als  Canzler  in
Hildesheimischen  Diensten  war,  in  einem  Schreiben  des  Herz.
Julius  bei  Rehtm.  S.  1013  als  Canzler.  Muzeltin  blieb
Canzler  auch  noch  in  der  ersten  Regierungszeit  des  Herz.  Henrich
  Julius,  s.  Brschw.  Hist.  Händel  II.  Th.  S.  316,  und  der
beruhmte  D.  Jo.  Jagemann  war  damals  nur  noch  Vicecanzler,
  s.  1.  c.  S.  311.
        <pb n="231" />
        207

Erichs  und  feiner  männlichen  Erben  von  der  allgemeinen.
Masse  des  grohen  Braünschweigischen  Femilienfideicommisses
ausgesetzt  wurde,  so  wenig  sollten  auch  wichtige  Rechte  aufgeopfert
  werden,  in  deren  Genusse  damals  die  Welfischen
Landesherrn  waren.  Da  also  die  Städte  um  Erneucrung
ihrer  Lehenbriefe  baten,  der  Calenberhische  Adel  die  Bestätigung
  seiner  Privilegien  suchte,  so  wurden  jene  über  vier
Fahre  lang  zurückgehalten  7),  und  diese  erhielten  die  schrekkende
  Antwort,  daß  ihre  Privilegien  guten  Theils  von  denen
  gegeben  sepen,  die  dessen  gar  nicht  besugt  noch  gemechtigt
  gewesen,  denn  die  Urheber  der  s.  g.  Sächsischen  Privilegien,
  die  Herzoge  von  Sachsen,  sepen  gar  nicht  als
wahre  Landesherren  anzusehen,  zudem  seyen  die  meisten  alten
  Braunschweigischen  und  Sächsischen  Privilegien,  auf  die
sie  sich  berufen,  gar  nicht  für  sie  gegeben  worden,  oder  es
seyen  blos  unbestimmt  alte  Freiheiten  bestätigt,  wo  also
noch  die  Frage  sey,  was  eines  jeden  alte  Freiheit  gewesen?
und  überdieß  sey  auch  das,  was  jene  Sächsischen  und  Läneburgischen
  Handfesten  enthielten,  bei  ihnen,  den  Calenbergischen
  Rittein,  gar  nie  Herkommens  gewesen,  und  nur
was  Julius  Voreltern  der  Ritterschaft  und  ganzen  Calenbergischen
  Landschaft  verbrieft,  was  sie  von  guten  Gewohnheiten
  hergebracht  hätten,  sollte  ihnen  bleiben  7).  Noch

*)  S.  Resolution  des  Herz.  Julius  auf  die  Beschwerden  der  vier
großen  Städte,  den  21.  Mart.  1589.  Damals  waren  auch,
wie  aus  eben  derselben  Urkunde  erhellt,  die  Eildenbriefe  noch
nicht  bestätigt.

**)  S.  die  Erklaͤrung  des  H.  Julius  vom  31.  Okt.  1587  auf  das
Schreiben  der  Ritterschaft  vom  24.  Aug.  —  Dah  die  Ritterschaft
  endlich  doch  die  verlangte  Bestätigung  ihrer  Privilegien
von  Herz.  Jullus  erhielt,  erhellt  aus  Gandersh.  Landtagsabsch.

1601  S.  45.
        <pb n="232" />
        208

auf  dem  zweiten  Landtage  zu  Gandersheim,  der  länger  als
anderthalb  Jahre  nach  Erichs  Tode  gehalten  wurde,  versprach
  der  Herzog  nur  Bestätigung  der  Privilcgicy,  deren
Rechtmäßigkeit  gebührend  erwiesen  werden  könutc,  und  die
Entschlossenheit,  womit  der  Herzog  diese  vorläufige  Untersuchung
  ankündigen  ließ,  schien  ein  Vorbote  der  Strenge  zu
seyn,  mit  welcher  die  ganze  Untersuchung  geführt  werden
sollte.  »  «  ·
Selbst  auch  schon  bei  Einnahme  der  Huldigung  in  den
vier  großen  Städten  hatte  Herzog  Julius  eine  Musterung
der  Börger  besohlen,  die  den  Magistraten  derselben  so  neu
und  so  bedenklich  schien,  daß  sie  offengerade  erklärten,  wie
stark  sie  seyen,  sey  ein  Geheimniß,  das  Burgermeisier  und
Rath  allein  wissen  dürften  *),  so  nachgiebig  aber  damals
der  Herzog  bei  alter  Sitte  und  Recht  blieb,  so  entschlossen
foderte  er  auf  dem  Landtage,  daß  die  alten  außerordentlichen
  Steuern  fortgesetzt  werden,  daß  Fräuleinstencrn.,  und
Reichsanlagen,  Kammerzieler  und  Kreissteuern  auch  kuͤnftig,
  wie  Rechtens  sey,  von  den  Landständen  bezahlt  werden
müßten  51  Vergebens  wollten  sich  die  größeren  Städte

*)  Aus  einem  Schreiben,  worln  sich  die  Stadt  Hannover  auf
diese  Forderung  des  Herzog  Julius  erklärte.  1594  kam  der
Fall  wieder  vor,  daß  Herz.  Henrich  Julius  die  Bürgerschaft
der  vier  großen  Calenbergischen  Städte  mustern  wollte.  Sie
protestirten  auf's  Neue,  und  bezogen  sich  auf  den  Vorgang  vor
neun  Jahren.  Herzog  Henr.  Julius  erklärte  aber,  ihr  Vorwand
  sep  stumpf,  ihren  Privilegien  sollte  es  nicht  nachtheilig
seyn,  man  könnte  ihnen  zur  Noth  Reverse  geben,  und  der
Herzog  wisse  ohnedieß  ihre  Stärke,  wie  ein  guter  Hausvater
sein  Gesind  kenne.

*x)  So  blieb's  auch  dabei,  denn  im  Gandersh.  Landtagsabsé.
vom  27.  Aug.  1586  wurde  auf  neun  Jahre  lang  die  Fortsetung
der  außerordentlichen  Streuer  verwilligk,  welche  dem  verstorbe
        <pb n="233" />
        209

von  Bezahlung  der  Kammerzieler  und  Kreissteuern  loswinden,
  vergebens  suchten  sie  Herabsetzung  des  Antheils,  den
sie  bisher  an  Reichssteuern  tragen  mußten,  denn  der  Herzog
  widersetzte  sich  jeder  Trennung  derselben  von  den  übrigen
  Ständen,  und  das  Verhältniß,  nach  welchem  sie  längst
zu  den  Reichssteuern-beitrugen,  war  obne  die  reifesie  Berathschlagung
  mit  allen  Landständen  vorläufig  unmöoglich
zu  ändern  *).

Was  war  nicht  alles  erst  durchzusprechen,  was  erst
noch  zu  ordnen,  bis  man  nur  erst  wegen  Religion  und
Justiz  einig  war.  Der  Herzog  hatte  zwar  gleich  mit  dem
Autritte  seiner  Regierung  den  papistischen  Sauerteig  auszufegen
  befohlen,  reines  göttliches  Wort  nach  Augsburgischem
Bekenntniß  zu  predigen  verordnet,  aber  mit  den  Klöstern,
die  bisher.  noch  fast  alle  katholisch  geblieben,  konnte  man
nicht  nach  Reformatorsstrenge  verfahren,  den  Prälaten
mußte  man  die  Verwaltung  ihrer  Einkünfte  überlassen  P25  #
und  aus  besonderen  Ursachen,  die  damals  eintraten,  wurde

nen  Herzog  1582  verwilligt  worden;  außer  dlesem  sollten  die
Stäude  zu  keinen  weitern  ungewöhnlichen  Anlagen  ohne  ihre
Einwilligung  verbunden  seyn,  abgerechnet  nehmlich,  was  wegen
Reich#-,  Kreis-,  Fräuleinsteuern  und  sonst  noch  im  Calenbergischen
  gebräuchlich  sep;  diese  sollten  die  Stände  wie  zu  Herzog
Erichs  Zeiten  übernehmen.

*)  S.  Gandersh.  Landtagsabsch.  27.  Aug.  1586.  Nach  dem  fürstlichen
  Revers,  welcher  den  28.  Aug.  den  vier  großen.  Städten
ausgestellt  wurde,  trugen  diese,  außer  der  verwilligten  eigenen
Hebung  des  Scheffelschatzes  von  ihren  Bürgern,  wie  schen  1556,
1563  und  1582  geschah,  auch  außer  Hebung  der  Accise  vom
ausgeführten  Biere,  noch  15000  Th.  in  einer  Summe  bei.

““)  Doch  daß  sie  nichts  veräußern  durften  ohne  landesberrliche
Einwilligung.  s.  Gandersh.  Landtagsabsch.  27.  Aug.  1536.

.Splitles  simmn.  Werie.  VI.  Bd.  14
        <pb n="234" />
        210

dem  Abte  zu  Lokkum  noch  mehr  verwilligt).  Die  ganze
Kirche  sollte  von  Grund  aus  neu  eingerichtet,  die  alte  Kir
chenordnung  verlassen  werden  und  Herzog  Julius  glaubte
mit  Recht,  daß  die  Kirchenordnung  seiner  Wolfenbüttelschen
Lande,  die  so  viel  bestimmter  und  prokestantischer  war  als
die  Ordnung  der  Herzogin  Elisabeth,  mit  geringer  Aende
rung  in's  Calenbergische  eingeführt  werden  konnte  s#).  Eine
allgemeine  Visitation  der  Calenbergischen  Kirchen  war  zu
veranstalten,  eine  große  Revision  der  Pfarrherren  war  vorzunehmen,
  die  zwar  den  mannichfaltigen  Patronatrechten
des  Adels  und  der  Städte  nicht  nachtheilig  seyn,  aber  die
gegemwärtigen  Mißbräuche  heben  sollte,  die  aus  dem  schändlichen
  Wucher  entsprangen,  welchen  man  bisber  bei  Besetzung
  der  Pfarrherrustellen  getrieben  hatte.  Das  ganze
Land  war  nun  auf's  Neue  in  größere  und  kleinere  Sprengel
  zu  theilen,  um  verhältnißmäßige  Special=  und  Generalsuperintendenturen
  zu  haben,  und  daß  in  allen  Landen  des

*)  Der  damalige  Abbt  zu  Lokkum  Johann  VI.  genannt  Barne:
wold  aus  Sachsenhagen  war  noch  katholisch  mit  seinem  ganzen
Convente,  und  blieb  es  auch  bis  an  seinen  Tod  M.  Jun.  1591.
Abbt  Johann  VII.  der  den  28.  Jun.  1591  gewählk  wurde,
nahm  freiwillig  ohne  besondern  Befehl  des  Landesherrn  mit
seinem  Convente  die  evangelische  Religion  an  (Molan.  ap.
Leibn.  III.  p.  696).  Da  nach  seinem  Tode  1596  ein  neuer  e  vangelischer
  Abbt  gewählt  wurde,  so  geschah  es  in  Gegenwart
  des  Commissarius  des  Cistercienserordens,
und  er  wurde  durch  eine  besondere  Bulle  von  allem  Bann
freigesprochen.  I.  c.  Erst  bei  der  Wahl  im  Jahr  1600
wurde  der  Eisterciensische  Ordenscommisarius  ausgeschlossen.
l.  c.  p.  699.

*#)  Noch  in  den  Landtagsbeschsoerden  auf  dem  Landtage  zu  Elze
1503  ist  gleich  die  erste:  daß  die  neue  Kirchenordnung,  so  noch
nicht  von  den  Ständen  approbirt,  der  alten  gemäß  doch  accom:
modirt  werden  möchte.
        <pb n="235" />
        211

Herzogs  in  Hoya  wie  in  Calenberg  und  Wolfenbüttel  eine
Lehre  gepredigt,  Sacramente  nach  einer  Weise  gespender,
die  Kirche  gleichfrmig  regiert  werde,  so  sollten  jährlich
etwa  viermal  aus  allen  Landen  des  Herzogs  landständische
Deputirte,  sämmtliche  Superinrendenten  und  einzelne  treffliche
  Theologen  zu  einem  Generalconsistorium  in  Gandersheim
  sich  versammeln,  um  über  allgemeine  Bedürfnisse  der
Kirche  reiflich  zu  rathschlagen.  Man  war  wohl  einig,  dass
Calvinische  Lehre  eben  so  sorgfältig  vermieden  werden  sollten
  3),  als  papistische  Irrthümer,  aber  Herzog  Julius
selöst,  der  sich  kaum  einige  Jahre  vorher  so  unerwartet
schnell  vom  großen  Concordienwerke  getrennt  hatte,  zu  welchem
  alle  vier  größeren  Städte  sich  bekannten  2#),  schien
manchem  der  eifrigern  Protestanten  fast  mehr  als  verdächtig,
da  man  ohnedieß  noch  gar  nicht  vergessen  konnte,  wie  papistisch
  er  erst  noch  vor  sieben  Jahren  seinen  Erbprinzen
Henrich  Julius  in  Halberstadt  einweihen  ließ  8###).

»  In  Herz.  Julius  Ausschreiben  vom  1.  Febr.  1585  wegen  anger
tretener  Calenb.  Regierung  ist  der  Austreibung  des  Ealvinismus
  eben  so  gut  gedacht  als  der  Austreibung  des  Papismus
Ich  weiß  nicht,  was  den  Herzog,  außer  der  allgemeinen  Ketzerfurcht,
  an  Calenbergische  Calvinisten  denken  lassen  konnte,  wenn
es  nicht  etwa  Argwohn  gegen  das  benachbarte  Hessen  war.

)  S.  das  vor  der  Rechenb.  Ausg.  der  Libb.  symbol.  stehende
Verzeichniß  S.  21.

***)  Schr.  Gregors  von  Hamburg  an  Mart.  Chemnitz  in  Vertrams
  Eoangel.  Lüneburg.  S.  437.  Doleo  vicem  impiĩi  Principis
  Brunsvicensis;  audio  namqdue  eum  tres  filios  simul  Molocho
  consecrasse  et  rasos  tonsos  ac  Primis  ordinibus  papislicis
  in  monesterio  uysburgensi  Anlichrislo  ob  Abbate  initiatos
  esse.  Ferunt  etiam  in  introductione  in  Episcop.  Halberstad.
  paire  preesente  et  spechanle  Baalitas  impüssimos
omnes  ritus  papisticos  exgercuisse  ff.
        <pb n="236" />
        212

Mit  gleichfoͤrmigem  Eifer  mußten  die  Sitten  allgemein
gebessert,  Leben  und  Glauben  übereinstimmend  gemacht  werden,
  und  vorzüglich  das  uneheliche  Eheleben,  wie  es  ehedem
  in  größeren  Städten,  ohne  daß  der  katholische  Clerus
dagegen  schrie,  obrigkeitlich  geduldet  worden,  sollte  mit
Strenge,  wo  es  sich  etwa  noch  fand,  ausgerottet  werden?),
Noch  1593,  so  tief  gewurzelt  war  eine  Sitte,  die  ehemals
durch  den  Cölibat  des  Clerus  begünstigt  und  nachher  durch
den  steigenden  Lurus  auf  neue  Weise  angenehm  wurde,
noch  Herzog  Heurich  Julius  mußte  deshalb  geschärftere  Edicte
ergehen  lassen,  daß  keinem  geisilichen  oder  weltlichen
Standes  heimlich  oder  böffentlich  eine  Concubine  oder  anderc
  Weibsperson,  so  ihm  nicht  durch  den  Priesier  in  der
Gemeine  Gottes  gegeben  worden,  beiliegens  halber  zu  halten
  verstattet  seyn  sollte  ?s).  Neuer  protestantischer  Eifer
und  neue  religioͤse  Thätigkeit,  die  leider  fast  wieder  zu
schlummern  aufiengen,  sollten,  wie  Herzog  Julius  wohlmeinend
  glaubte,  durch  strengere  Gesetze  geweckt,  und  wenn
es  auch  udthig  wäre,  durch  Strafen  erhalten  werden.  Vier
Goldgulden  Strafe  wurden  Jedem  gesetzt,  der  ein  Jahr

*)  Die  Bordels  in  den  größeren  Städten,  die  vor  der  Reformation
  so  privilegirt  gewesen  sind,  wurden  überall  durch  die  Reformation
  zerstört.  Wahrscheinlich  gehört  auch  hieher  die
Verordn.  des  Haunoverschen  Stadtmagistrats  in  Maneke
Auszug  der  Hannoverschen  Stadtkundigungen  bei  Polend.  Obs.
T.  IV.  p.  218.  Das  unehliche  Beiwohnen  gänzlich
abzuschaffen,  unzuchtige  Weiber,  die  sich  nicht
bessern,  der  Stadt  zu  verweisen.  Aus  der  Geschichte
von  Nürnberg,  Frankfurt  und  Augsburg  liesse  sich  vieles  hier
beibringen,  wenn  ich  mich  nicht  einzig  auf  das  Fürstenthum
Calenberg  einschränken  wollte.“

)  Dle  Worte  des  fürfll.  Edicts  vom  5.  Jan.  1593  sind  hier  völlig
  beibehalten.
        <pb n="237" />
        213

lang  das  Abendmahl  versaͤume;  Mann  oder  Weib,  Knecht
oder  Magd,  die  sich  des  Calvinismus  verdächtig  machen  würden,
  sollten  in  gleiches  Strafgeld  verfallen  seyn  ).

Juden  und  Hexen  fühlten  leider  gewöhnlich  die  erste
Wirkung  des  neuerwachenden  Religionseifers,  und  so  war
leider  der  Fall  auch  dießmal,  daß  alte  Edicte  mit  erneuter
Strenge  hervorgesucht,  und,  wie  man  selbst  damals  kaum
mit  gewaltsamer  Unterdrückung  natürlicher  Mitleidstriebe
thun  konnte,  zur  Ehre  des  göttlichen  und  christlichen  Namens
  unerbittlich  vollzogen  wurden.  Herzog  Julius  selbst
war  oft  wegen  der  Menge  bekümmert,  die  er  als  Heren
und  Zauberer  verbrennen  lassen  sollte,  das  Schicksal  der
Weiber,  deren  manche  er  unschuldig  hielt,  gieng  ihm  sehr
nahe,  und  sowohl  Richtern  als  Geistlichen  empfahl  er  die
Vorsicht,  die  man  selbst  über  der  Menge,  so  schrecklich  es
war,  vergessen  zu  haben  schien  **):  aber  Gefühle  und  Anwandlungen
  dieser  Art,  welche  zum  Theil  auch  das  Neue
häufigerer  Erecutionen  zeigen??#),  mußten  bekämpft,  und

*)  Aus  Herz.  Julius  Edict  vom  ro.  Mai  1585.  Daß  aber  zwei
Heinrichstädtische  Marken,  so  ist  die  Strafe  im  Edict  ausgedrückt,
  auf  vier  Goldgulden  berechnet  werden,  erhellt  aus  Herz.
August  Hofgerichtsordn.  S.  605.  «

")Poslkemoncquelssooaobiotacemlumest,ckequontdako
Physicasicpiusnobiscumconkerkegratissimumipsiaccides

„bat,  aliorum  exemplo  admonitus  de  lamiis  videlicet  sirygibus
  vel  sagis  ut  vocant  sepius  disquirebat,  num  ea  præstare
et  eflicere  possent,  dus  lormentis  adachg  perpetrasse  se  fateniur.
  Ac  hominum  Melancholicorum,  anicularum  et  vitularum
  miseram  condilionem  miserebatur  vicemque  eorum
vere  dolebat  eie.  Schade  daß  der  Raum  nicht  leidet,  die
ganze  vortreffliche  Stelle  einzurücken.

Schon  Herz.  Henrich  Julius  scheint  gleichgültiger  dabel  gewesen
  zu  seyn:  sein  Leichenredner  Steinmeß  rühmt  ihm  zum
        <pb n="238" />
        214

dem  letzten  Zornsturme,  welchen  der  Satan  gegen  das  Evangelium
  zu  erregen  schien,  maͤchtig  begegnet  werden.  Die
Kraͤfte  des  Teufels,  den  das  hellgewordene  Licht  der  Wahrbesondern

  Lob  nach,  daß  er  Heren  und  Zauberer  dem  Worte
Gottes  gemaͤß  recht  strenge  bestraft  habe.  Ob  man  schon  von
jeher  Heren  und  Zauberer  verbrannt  haben  mag,  so  macht  doch
ganz  unstreitig  die  letzte  Haͤlfte  des  Reformationsseculum  eine
ganz  neue  wichtige  Epoche  in  dieser  Geschichte.  Die  Begriffe
der  alten  Kirche  von  der  Macht  des  Teufels  hatte  man  unreformirt
  deibehalten,  moralisches  Gefühl  des  ganzen  Zeitalters
und  besonders  des  bisher  fast  ganz  vernachlässigten  niedrigsten
Theils  der  Nation  war  durch  die  Reformation  maͤchtig  geweckt
worden,  und  Luthers  Bibeluͤbersetzung,  aus  welcher
so  tausendfaͤltiger  Segen  uͤber  Deutschland  ausstroͤmte,  mag
unter  andern  zufaͤllig  erregten  Schaden  auch  den  verursacht  haben,
  daß  die  rege  gewordene  Moralitaͤt,  wle  es  im  guten  geschah,
  so  auch  im  boͤsen,  immer  fast  einzig  ihre  Richtung  nach
dem  unsichtbaren  nahm.  Es  fiel  auch  schon  damals  sowohl
Theologen  als  Juristen  sehr  auf,  wie  aus  mehreren  Schriften
gezeigt  werden  könnte,  woher  doch  mit  einemmal  so  viele  Heren
und  Zauberer  und  Besessene  kämen,  sie  erklärten  es  sich  aber
aus  den  zwei  Ursachen,  die  oben  im  Terte  erzählend  angeführt
sind:  deren  eine  vom  Ende  des  Jahrhundert  der  katholische
  und  protestantische  Theil  gemeinschaftlich  brauchen,
und  die  andere  jeder  Toeil  auf  seine  Seite  drehen  konnte.
Warum  es  so  gar  viel  mehr  Heren  als  Zauberer  gab,  ist  aus
der  regeren  Imagination  des  andern  Geschleckts  und  selbst  vielleicht
  auch  aus  der  erweckteren  Moralität  desselben  erklärbar;
die  Klätscherei,  womit  die  meisten  Herenprocesse  anfiengen,  fand
auch  von  jeber  in  dem  DTheile  der  Gesellschaft  mehr  Eingang,
der  nicht  durch  öffentliche  Aemter  und  andere  angesirengte  Berufsarbeiten
  beschäftigt  ist.  Eben  so  leicht  zeigen  sich  auch  natürliche
  Ursachen,  warum  sich  unter  den  Heren  mehr  Weiber
als  Mädchen  fanden,  daß  aber  weit  der  größere  Theil  alte
Weiber  gewesen  sepen,  scheint  nicht  ganz  erweisbar  zu  sepn,  so
wenig  man  auch  verlegen  wäre  einzusehen,  warum  die  Herentreceptivität
  mit  den  Jahren  zugenommen  haben  solle.

Einige  vortreffliche  Bemerkungen  zur  Herengeschichte  und  ibrer
  Aufklärung  macht  Herr  Hofr.  von  Rüling  in  den  von  ihm
herausgegebenen  Calenberg.  Herenprozessen.  .
        <pb n="239" />
        215

heit  zum  äußersten  Grimm  reitzte,  wurden  wie  man  wohl
wußte  immer  mehr  rege,  je  mehr  sich  das  Jahrhundert  zum
Ende  neigte,  und  erfahrene  Männer  wunderten  sich  nicht,
daß  sich  der  Satan  gerade  an  die  Alterthuͤmer  des  schoͤnen
Geschlechts  halte,  denn  schon  von  der  Mutter  her  kenne  er
Eva's  Tochter,  und  unglücklicherweise  war  der  Blocksberg
gerade  in  der  Nähe  der  Braunschweigischen  Lande  *).

Es  war  ein  großes  Werk,  bis  alles  dieser  Art,  was
man  damals  zum  völligen  Umfange  der  Religionsbesserung
und  neuen  Kircheneinrichtung  rechnete,  endlich  in  vollen
Schwung  gebracht  war,  und  die  Pfarrherrn  der  neuen  Kirche,
  die  in  ein  fesies  Subordinationssystem  bisher  noch
nicht  hineingewöhnt  waren,  wollten  oft  noch  ohne  Superintendenten
  und  Consistorium  über  Ehehändel  richten  oder
wenigstens  ihren  großen  und  kleinen  Bann  brauchen;  doch

*)  Schon  bei  dem  Jabr  1561  heißt  es  in  der  Gött.  Chr.  I.  Th.
S.  163.  Der  Magistrat  war  so  sehr  mit  Herenprozessen  beschäftigt
  —  daß  fast  kein  altes  Weib  für  der  peinlichen  Frage  und
dem  Scheiterhaufen  sicher  war.  So  hat  auch  schon  1565  Herz.
Henrich  von  Wolfenbürtel  10  Heren  vor  Salzgitter  und  7  vor
Lichtenberg  an  einem  Tage  verbrennen  lassen,  und  1573  kam
selbst  die  Gemablinn  Herz.  Erichs  II.  in  eine  solche  Herenverlegenheit,
  daß  sie  für  gut  fand,  zu  ihrem  Bruder  Churf.  August
  nach  Sachsen  zu  flüchten.  Rehtm.  Chr.  S.  946  und  873.
Aber  es  war  doch  nur  ein  Anfang  gegen  das,  was  unter  Julius
  und  vollends  Henrich  Julius  vorgieng.  Von  1500  an  bis
vollends  das  Ende  des  Jahrhunderts  überstanden  war,  giengen
  die  Erxecutionen  so  stark,  daß  oft  auf  einen  Tag  10,  12
verbrannt  wurden,  und,  daß  wie  eine  gleichzeitige  Chronik  erzählt,
  der  Ort  vor  dem  Lechelnbolze  in  Wolfenbüttel,  wohin
die  Heren  aus  dem  Calenbergischen  und  Wolfendürtelwen  geliefert
  werden  mußten,  von  den  Brandpfählen  anzuseben  war
als  ein  kleiner  Wald.  —  Eine  interessante  Hrrenprozeßacte
aus  dem  Jahr  1583  findet  sich  in  den  Braunschweig-Euneburgischen
  Annalen.  1792.  St.  1.  S.  104  f.
        <pb n="240" />
        216

wenn  nur  einmal  die  Gesetze  mit  Einwilltgung  der  Landsiände
  entworfen,  die  erste  Grundlage  des  neuen  Zustandes
gemacht  war,  so  hoben  sich  unter  so  thätigen  aufmerksamen
Fürsten,  als  Julius  und  Henrich  Julius  waren,  allein
schon  durch  die  wohlthätige  Hülfe  der  geit  manche  der
drückendsten  Hindernisse  eben  so  leicht,  als  sich  allmählig
aus  der  sürstlichen  Kanzlei  und  aus  dem  Munde  der  höheren
  Stände  der  Gebrauch  des  Mlattdeutschen  verlor  8).  Die
Kirche  bildete  sich  dem  Staate  nach,  wie  sich  der  Staat
manche  Anstalten  der  Kirche  zum  Musier  nahm,  und  schoͤ-nere
  Einrichtungen  ließen  sich  kaum  denken,  als  Herzog
Julius  seinem  ersten  Plane  nach  sowohl  in  Justiz  und  Polizei
  als  in  Kammersachen  veranstalten  wollte.

In  Gandersheim,  dieser  Ort  schien  der  geschickteste,
sollte  eine  beständige  Regierung  und  Kanzlei  seyn,  die  statt
der  alten  getheilten  Regierungen  in  Münden  und  Neustadt
als  höchste  Landeoinstanz  gelte,  von  der  man  sich  einzig
nur  an  den  Fürsten  selbst  wenden  dürste,  und  die,  mit

*)  Öffenbar  auch  eine  Wirkung  der  Reformation.  Das  Mlattdeutlche
  verlor  sich  in  den  verschiedenen  Theilen  der  Vr.  Lün.
Lande  in  sehr  verschiedenen  Epochen.  Der  erste  Lüneb.  Hochdeutsche
  Landtagsabschied  ist  von  1518;  hingegen  der  Calenb.
  von  1526  ist  noch  Plattdeutsch,  und  das  Plattdeutsche
blieb,  so  lang  der  alte  Herzog  Erich  lebte  (vergl.  die  Luneburgischen
  Annalen).  Der  Pattenser  Receß  von  1532  ist  schon
Hochdeutsch.  So  schien  es  sich  hier  nach  der  Epoche  zu  richten,
je  nachdem  ein  Land  früher  oder  später  Reformation  bekam
oder  in  regerer  Verbindung  mit  Chursachsen  war.  Doch  findet
sich  noch  von  1559  eine  Mattdeutsche  Urkunde  des  Rarhs  zu
Lüneburg.  f.  Treuers  Münchh.  Geschl.  Histor.  Beil.  S.  100.
Aus  dem  Wotfenb.  ist  eine  der  ältesten  Hochdeutschen  Urk.
von  1532  bei  Baring  Beschr.  der  Lauenstein.  Saale  Beil.  n.  10.
unterdeß  mußte  auch  hier  noch  wie  im  Calenb.  1543  die  Kirchenerdnung
  Platrdeutsch  abgefaßt  werden.
        <pb n="241" />
        217

adelichen  und  gelehrten  Raͤthen  stattlich  besetzt,  in  moͤglichster
  Schnelle  entscheiden  sollte,  was  die  verordneten  Amtsverwalter,
  Hauptleute  und  Oberhauptleute  nicht  ausmachen
könnte#  Der  Herzog  wollte  nehmlich  in  Calenberg,  Neustadt
  und  Münden  solche  Oberhauptleute  oder  Großbögte
setzen,  und  wo  es  noch  vielleicht  besonders  der  Grenzsachen
halber  nothwendig  sey,  einen  Römischen  Doctor  und  Seerctarien
  zuordnen,  auch  waren  schon  deshalb  de  meisten
Räthe  des  verstorbenen  Herzogs  in  neue  Bestallung  genommen.
  So  zerstreut  die  Staaten  des  Herzogs  zwischen  Aller
und  Weser  und  auch  noch  jenseits  der  Weser  waren,  so
sollte  kein  Unterthan  klagen  dürfen,  daß  er  seinen  Landes,
herrn  nicht  zu  finden  wüßte,  daß  er  nicht  ohne  eigene  kostbare
  Reisen  bis  vor  die  Landesregierung  seine  Bitte  bringen
könne,  und  unter  einem  kleinern  Fürsten  glücklicher  gewesen
sey,  als  seit  der  Vereinigung  unter  dem  thätigsten  größeren
Herrn.  Ein  eigenes  Votenwesen  wurde  eingerichter,  jeder
Unterthan  hatte  das  Recht,  seine  Bittschrift  dem  Amtmann
zu  bringen,  der  auch  verpflichtet  seyn  sollte,  sie  in's  allgemeine
  Paket  zu  legen,  das  ordnungsmäßig  mit  einem  gewissen
  Boten  nach  Gandersheim  gieng.

Wie  in  Gandersheim  die  hbchste  Landesregierung
seyn  soilte,  so  sollte  auch  daselbst?)  ein  gemeinschaftliches
  Hofgericht  für  Wolfenbüttel,  Calenberg  und  Hoya

*)  Als  das  Hofgericht,  noch  unter  Julius,  von  Gandersheim
nach  Wolfenbüttel  gelegt  wurde,  so  entstund  dagegen  Klage  auf
den  ersten  Landtagen  unter  Henrich  Julius,  s.  die  Akten  des
den  2.  Mai  1502  zu  Cl.  Stein  eröffneten  Landtags.  Und  in
den  siändischen  Beschwerden  auf  dem  Elzer  Landtage  von  1593
kommt  die  Stelle  vor:  da  Wolfenbüttel  so  sehr  entlegen,  wünsche
  man  eine  besondere  Unterregierung,  sowohl  im  Lande  Görtingen,
  als  zwischen  Deister  und  Leine.
        <pb n="242" />
        218

errichtet  werden,  und  sowohl  die  Besetzung  desselben  als
das  Recht  selbst,  nach  welchem  man  sprechen  sollte,  wurde
schon  auf  dem  ersten  Landtage,  den  Herzog  Julius  im  Calenbergischen
  hielt,  wegen  der  Nothwervigkeit  einer,  manchen
  Reforme  reiflich  erwogen.  Man  schien  bei  der  bisherigen
  Ordnung  des  Wolfenbüttelschen  Hofgerichts,  so  ehrwürdig
  sie  auch  durch  Mynsingers  Namen  war,  unmoglich
  bleiben  zu  können,  denn  die  neuen  Unterthanen  des
Herzogs  wollien  nicht  geradehin  ihre  löblichen  alten  Ge,
wohnheiten,  ihre  Statuten  und  Sachsenrecht  mit  dem  Roͤ-mischen
  Rechte  vertauschen  *),  so  gerne  sie  auch  zugaben,

»)  Was  Grupen  discept.  sor.  S.  589  und  593  sagt,  daß  nach
dem  Tode  Erichs  Il.  das  Fürstenthum  Calenberg  geradehin  an
das  Wolfenb.  Hofgericht  gewiesen  worden  sey,  und  daß  man
der  Wolfenb.  Hofgerichtsordnung  nachgegangen,  ist  nicht  ganz
genau  wahr.  Es  war  ein  aus  dem  Calenb.  und  Wolfenb.  formirtes
  neues  Hosgericht,  was  in  Gandersheim  niedergesetzt
wurde,  und  noch  1585  erklärte  Julius  gegen  die  Calenb.  Landsiände,
  seine  Absicht  sev  gar  nicht,  das  jus  sasonicum,  und
andere  jura  statularia  geradhin  aufzuheben,  sondern  es  sollte
immer  erst  von  verständigen  Rechtsgelehrten,  auch  ehrsamen
aus  der  kandschaft  erwogen  werden,  in  welchen  Fällen  jura  slatularja
  und  alte  Gebräuche  zu  halten,  in  weichen  man  sie  zu
vermeiden  habe,  und  darauf  seven  gewisse  Constitutionen  abzufassen.
  Freilich  scheint  doch  nach  und  nach,  wie  leicht  zu  vermuthen
  ist,  die  einmal  schon  vorhandene  Ordnung  vor  Consti.
tutionen,  die  erst  noch  werden  sollten,  ihren  Vorzug  behauptet
zu  haben,  und  weil  man  vielleicht  wegen  Revision  der  Wolfenb.
Ordn.  gar  nicht  einig  werden  konnte,  so  erschien  auch  überhaupt
  keine  neue  Ausgabe  derselben.  Hiernach  ist  auch  einigermaßen
  zu  verbessern,  was  Scheid  Anmerk.  zu  Mosers  Staatsrecht
  S.  356  —  361  von  Abschaffung  des  Sachsenrechts  sagt,
wo  S.  353  der  Salzdahlische  Landtagsabschied  sogar  für  einen
Calenbergischen  Landtagsabschied  gebalten  zu  werden  scheint.  —
Uebrigens  wurde  noch  1593  unter  den  auf  dem  Landrage  zu
Elze  üdbergebenen  Beschwerden  bemerkt:  wegen  der  streitigen
        <pb n="243" />
        219

daß  Gelehrte  in  den  Gerichten  seyn  sollten,  so  wenig
wollte  sich  der  Calenbergische  Adel  aus  denselben  verdraͤngen
lassen  *),  und  die  Anzahl  der  ständischen  Deputirten  zum
Hofgericht  sollte  der  Anzahl  der  Doctoren,  welche  der  Herzog
  schickte,  wenigstens  gleich  seyn  ?#).

So  weit  war  man  bald  einig,  und  der  Herzog  gettattete
  auch  sogleich,  daß  mit  Rath  und  Zuziehen  der
Lamstände  ein  gewisses  Lehurecht  verfaßt,  ein  eigener  Lehnhof
  errichtet  werden  sollte,  aber  ein  großer  Streit  entstund,
wie  der  Herzog  seine  Appellationsprivilegien,  die  er  auf
Wolfeubüttel  erhalten,  auch  auf  Calenberg  ausdehnen,  oder
wohl  gar  nach  dem  Beispiel  mancher  anderen  Fürsten  299)

Frage,  ob  das  Sachsenrecht  oder  das  gemeine  Recht  gelten  solle,
sepen  gewisse  Constitutionen  nothwendig.

*)  S.  wie  bei  dem  vorbergebenden,  die  Landtagsakten  vom  Nov.
1585,  von  welchen  sich  auch  ein  kleiner  Auszug  als  Beilage  bei
einer  landschaftl.  Vorstellung  an  Herz.  Ernst  August  von  1682
finder.

*)  Nach  Lubecus  grösserer  Chronik  ist  dieses  Hofgericht  zum
erstenmal  den  24.  April  1587  in  Gandersheim  eröffnet
worken.  Zum  Hofrichter  wurde  entweder  ein  Prinz  des
Herzogs  oder  ein  Graf,  oder  einer  der  angesebensten  Landstände
  bestimmt.  Die  Anzahl  der  Doctoren  bei  dem  Hofkgerichte
  setzte  der  Herzog  auf  sechs  bis  acht.  In  Ansehung  der
vier  adelichen  und  vier  städtischen  Deputirten  war  ausgemacht,
daß  immer  die  Hälfte  aus  dem  Wolfenb.  die  Hälfte  aus  dem
Calenb.  seyn  sollte,  daher  wurde  unter  den  großen  Calenb.
Städten  folgender  Turnus  bestimmt:  1)  Göttingen  und  Hameln.
  2)  Hannover  und  Northeim.  3)  Göttingen  und  Northeim.
  4)  Hannover  und  Hameln.

*x*)  S.  Churpfälz.  Hosgerichtsordn.  von  1594  DLit.  XLII.  wo  allen.
Unterthanen  ohne  Unterschied  wie  hoch  sich  die  Sache  belausfe,
alles  Appelliren  ans  Cammergericht  verboren  wird,  ungeachrer
das  limirirte  kaiserl.  Privilegium  de  non  oppell.  beigedruckt
ist.  Ungesähr  auf  eine  gleiche  Art  hatte  schon  früher  Herz.
        <pb n="244" />
        220

alle  Appellationen  nach  Speier  und  an  den  kaiserlichen  Hofrath
  derbieten  wollte  *).  Der  Weg  nach  Speier  war  noch
seit  Erichs  Regierung  für  Adel  und  Staͤdte  zu  gangbar,
als  daß  sie  ihre  dortige  letzte  Instanz  aufgeben,  und  gerade
  in  dem  Zeitpunkte  aufgeben  sollten,  da  der  neue  Herzog
  durch  die  schleunigste  Reduction  mancher  veraͤußerten
Kammerguͤter  einige  der  muthigsten  Familien  des  Calenbergischen
  Adels  beleidigte  38).  So  glaubten  sich  auch  die
Stände  zur  Uebernahme  einer  bestimmten  Summe  fürstlicher
  Schulden  gar  nicht  verpflichret,  denn  es  sey  lang  nicht
im  Klaren,  wie  hoch  sich  das  Ganze  belaufen  mochte,  ehe
man  erst  redlich  und  aufrichtig  liquidirt  habe,  ehe  erst  die
bevorskehende  Handlung  zu  Frankfurt  vollendct  sey,  wo
mit  der  verwittweten  Herzogin  gerechtet  werden  sollte,  ehe
Nachrichten  aus  Sachsen  und  Nachrichten  aus  Böhmen
eingelaufen,  che  man  wisse,  wie  der  Herzog  bei  Abloͤsung
der  verpfändeten  Schldsser  und  Kammergüter  verfahre;  und
auch  die  freiwillige  Erlassung  der  Summen,  welche  die

Christoph  von  Wirtemberg  in  dem  1556  publicirten  Landrecht  allen
  Unterthanen  das  Appelliren  ans  Cammergericht  völlig  verboten.

*)  Lubecus  in  seiner  grösseren  Chron.  ad  h.  a.  sagt,  die  Instanzen
  sepen  so  bestimmt  worden:  Wenn  etwas  vor  der  Canzlei
in  Gandersheim  oder  vor  dem  Amte  nicht  habe  in  Güte  vertragen
  werden  können,  so  sey  es  vor  das  Hofgericht  nach
Gandersheim  gegangen  (an  eine  concurrente  Gerichtsbarkeit
  des  Hofgerichts  und  der  Canzlei  war  also  noch  nicht

zu  denken);  wer  mit  dieser  Sentenz  nicht  zufrieden,
sollte  nach  Wolfenb.  an  den  Fuͤrsten,  und  von  da  aus
noch  an  die  Univ.  Helmstaͤdt  appelliren  duͤrfen.  Damit  aber
alaubte  der  Herzog  könnte  man  zufrieden  sepn,  und  ein=  für
allemal  bei  so  vielen  Instanzen,  die  im  Lande  selbst  vergönnt
seven,  Verzicht  thun  auf  alles  weitere  Appelliren  nach  Speier.

*“)  Rehtm.  Chron.  S.  1064.
        <pb n="245" />
        221

Landstände  selbst  an  den  sel.  Herzog  zu  fodern  hatten,  war
eine  Theiluchmung  an  Bezahlung  der  fürstlichen  Schulden,
an  welche  der  Herzog  billig  zu  denken  hatte.

Eine  neunjährige  Fortsetzung  der  alten  Steuer  wurde
zwar  endlich  verwilligt,  man  versprach,  sich  weiter  noch
anzugreifen,  wenn  nicht  durch  die  neunjährige  Schatzung
die  Schulden  sollten  gedämpft  werden,  man  vervollkommte
die  Einrichtung  des  Schatzwesens  7),  wie  billig  bei  einer
so  dringenden  Schuldenlast,  und  bei  einer  so  lang  fortgesetzten
  Steuer  endlich  geschehen  mußte,  aber  Prälaten  und
Ritter  erhielten  sich  dagegen  in  ihrer  alten  Steuerinimunitaͤt,
  der  Herzog  versprach,  alle  Beschwerden  zu  hoͤren,  dem
Adel  die  Freiheit,  in  fremde  Kriegsdienste  zu  treten  **),
wenn  sich  ein  ehrlicher  christlicher  Zug  ereigne,  nicht  zu
verweigern,  und  wie  uͤberall  gleiche  Gerechtigkeit  seyn  sollte,
so  versicherte  auch  der  Herzog,  durch  Anrichtung  einer
neuen  Polizeiordnung  fuͤr  den  allgemeinen  Wohlstand  zu
sorgen.

Doch  gerade  diese  Sorge  fuͤr  allgemeine  Wohlhabenheit
  war,  wie  sich  bald  zeigte,  großentheils  Mitleiden
gegen  das  Landvolk,  bei  welchem  der  Adel  und  selbst  auch
die  Staͤdte  fuͤr  die  Erhaltung  ihrer  Vorrechte  und  fuͤr  die
ruhige  Fortdauer  ihrer  Immunitaͤten  nicht  wenig  fuͤrchten

*)  Der  Herzog  ordnete  dem  Schatzeinnehmer  und  Landrentmeister
einen  Gegenschreiber  zu.,  erhielt  einen  eigenen  Schlussel  zum
Schaskasten,  und  versprach  selbst  darauf  zu  sehen,  daß  bei  der
Besteurung  eine  allgemeine  Gleichheit  gehalten  werde  und  jeder
seinen  gebührenden  Theil  trage.

**)  In  den  Landtagsbeschwerden  auf  dem  Landtage  zu  Elze  1593
heißt  es  (Nr.  42):  damit  sse  nicht  auf  die  Luderbank  liegen,
das  ihre  unnütz  verzehren  oder  wie  andere  Bguren  zanken  und
reden.
        <pb n="246" />
        222

zu  muͤssen  glaubten.  Das  alte  Recht  der  Städte  wurde
zwar  bestätigt,  daß  Alles,  was  ihrem  Nahrungszustande,
ihren  Bierbrauern  und  Handwerkern,  nachtheilig  seyn  mochte,
auf  Dörfern  und  auf  dem  Lande  voͤllig  abgethan  seyn  sollte,
aber  der  Herzog  hörte  auch  die  Beschwerden  des  Landmanns,
wie  drückend  oft  solche  Monopolien  würden  *),  und  mancher
  Stadt  blieb  es  höchst  nachtheilig,  wenn  ctwa  der  Herzog
  in  ihrer  Nähe  eine  Fesiung  oder  große  Gebäude  hatte,
wo  er  zur  Unterhaltung  der  Landsknechte  und  Arbeiter  Commißgebäude
  und  Brauhäuser  aurichten  ließ,  und  wo  sich
manches  benachbarte  Dorf  sein  wohlfeileres  Vier  holte.
Man  vergaß  oft,  indeß  man  die  Steuerfreiheit  der  Rittergäter
  rühmte,  und  mit  derselben  die  Schatzung  des  Etaͤdters
  verglich,  man  vergaß,  wie  kostbar  es  sey,  mit  Pferden
und  Knechten  sich  immer  gerüsict  zu  halten,  wie  mancher
Ebrentag  bei  Hof  kam,  wo  wohl  auch  die  größeren  Städte,
doch  eine  Stadt  höchsiens  30  Trabanten  zur  Aufwartung
zu  siellen  hatte,  wo  aber  ein  Nitter  mit  mehreren  Spießjungen
  erscheinen  mußte,  wohlstaffirte  landkundige  Kuechte
haben  sollte,  an  blanker  stählerner  Rüstung,  an  krausen
Rocken  und  langen  Stiefeln,  an  sammetnen  Mätzen  und
Sturmhauben  kein  Mangel  erscheinen  durfte.  Es  war  ein
wunderbarer  Kampf,  der  zwischen  der  fürstlichen  Besiätigung
alter  Privilegien  und  der  unpartheiischen  gleichen  Vorsorge
des  Landesvaters  für  sammtliche  Unterthanen  nicht  selten
zu  entstehen  schien,  welchen  zwar  damals  keine  halbwahre
Philosophie  halbkundiger  Menschenfreunde  endlich  zum  voͤlligen
  Ausbruch  reizte,  aber  doch  das  eigene  Interesse  des

1)  S.  Herz.  Julius  Erklärung  auf  die  Wibhmerten  der  vier  grolsen
  Städte  vom  21.  Mart.  1580  n.  VI.
        <pb n="247" />
        223

Landesherrn  selbst  und  die  zusehends  wachsende  Last  der  Beschwerden
  schon  damals  höchst  wichtig  machte.

Herzog  Julius  starb,  noch  ehe  er  den  größten  Theil
seiner  neuen  Regierungsentwürfe  vollendet  sah.  Er  war
ein  weiser,  frommer  Fürst.  Sein  Hofprediger  rühmte  ihm
noch  im  Tode  nach,  daß  er  Niemand  mit  Unzucht  geärgert
habe,  und  daß  er  in  vielen  Jahren  nicht  trunken  gewesen
sey,  ob  er  schon,  wie  ein  anderer  sagte,  wohl  leiden  konnte,
daß  ein  Diener  für  den  Weinkeller  gieng,  und  ein  Trünklein
  that.  Der  Name  der  Universität  Helmstädt,  die  er
stiftete,  und  die  in  jedem  Fache  der  Literatur  von  Martini
  und  Caselius  an,  bis  auf  neuere  Zeiten  herab,
große  Epoche  gemacht  hat,  wird  sein  Angedenken  immer
heilig  erhalten,  wenn  vielleicht  auch  nie  vollkommen  geschildert
  werden  sollte,  wie  trefflich  verdient  er  sich  um
Vermehrung  der  fuͤrstlichen  Kammereinkuͤnfte  *),  um  neue
Justizeinrichtung,  um  Kirche  und  Polizei  machte.

*)  Allein  die  Bergwerle  haben  waͤhrend  seiner  Regier.  jaͤhrl.
20,000  weitern  Ueberschuß  abgeworfen  als  zur  Zeit  seiues  Vaters.
  Rehtm.  Chr.  S.  1010.

15390.
3.  Mai
        <pb n="248" />
        Geschichte  der  Regierung
des
Herzog  Henrich  Julius  *)

von  1589  den  3.  Mai  bis  1613  den  20.  Juli.

Furcht  und  Hoffnung  beider  Religionspartheien,  in  welche
sich  Deutschland  schon  seit  achtzig  Jahren  theilte,  waren  in
der  Epoche,  da  Henrich  Julius  zur  Regierung  kam,

*)  geb.  15.  Oct.  1564.  Seine  Mutter  war  eine  Brandenb.  Prinz.
Hedwig  (##  1602).  Schon  als  ein  Kind  von  zwei  Jahren  wurde  er
zum  Bischof  lvon  Halberstadt  pottulirt,  mit  der  Bedingung,
daß  die  Regierung  zwöls  Jahre  lang  bei  dem  Domcapitel  bleiben,
  der  neue  Bischof  so  lang  mit  jährlichen  1000bJoach.  Th.
zufrieden  sepn  sollte,  das  Ubrige  wollte  man  zu  Bezahlung  der
Stiftsschulden  verwenden.  1581  erhielt  er  auch  das  Bisthum
Minden,  was  er  aber  schon  vier  Jahre  nachher  wieder  niederlegte,
  und  sich  zum  erstenmal  vermählte  mit  einer  Prinzes
sinn  Chf.  Augusts  von  Sachsen,  die  schon  im  ersten  Wochenbett
  starb  ohne  einen  Prinzen  zu  hincerlassen.  Seine  zweite
Gemahlinn  wurde  1500  die  Dänische  Prinzessinn  Elisabeth,
Tochter  Keén.  Friedrichs  II.  Mit  ihr  erzeugte  er  fünf  Prinzessinnen
  und  fünf  Prinzen,  von  welchen  nur  zwei  ganz  jung
starben,  und  doch,  ungeachtet  er  auch  bei  seinem  Tode  üter-
        <pb n="249" />
        225

schon  bis  zu  der  aͤußersten  Reizbarkeit  gestiegen,  die  durch
jeden  kleinen  Zufall  vermehrt  wird,  und  bei  jedem  kleinen
Zufall  einen  Ausbruch  droht,  der,  wie  ein  Feuer  vom
Sturm  getrieben,  oft  da  am  hefrigsten  wird,  wo  sich  beide
Parthicen  am  sichersten  glaubten.  Am  Hofe  Kaiser  Rudolfs
  zu  Prag  fieng  schon  die  schauervolle  Verwirrung  an,
die  bei  der  hppochondrischen,  launenvollesien  Unthätigkeit
des  Kaisers,  und  bei  der  rastlosen  Geschäftigkeit  beider  Religionsparthicen
  in  allen  Theilen  der  Regierung  des  Reichs
und  seiner  eigenen  Erblande  fühlbar  wurde,  und  doch  wenn
Rudolf  noch  lange  leben  sollte,  nur  ein  Anfang  der  bevorstehenden
  grauenvollesten  Unordnung  war.  Die  Heloetischreformirte
  Parthie  in  Deutschland,  die  doch  noch  nie  durch
irgend  einen  Religionsfrieden  bis  zur  klaren  gesetzmäßigen
Duldung  gekommen  war,  schien  durch  eine  in  Chursachsen
plötzlich  entstkehende  Revolution  bis  zu  der  Herrschaft  emporzusteigen,
  welche  der  eifrige  Lutheraner  fast  mehr  noch
als  Pabstthum  fuͤrchtete,  und  die  muthvolle  Thaͤtigkeit  des
Pfalzgrafen  Johann  Casimir,  die  Thronbesteigung  Henrichs
  von  Navarra  in  Frankreich,  das  mächtige  Ausblühen
  der  Niederländischen  Republik  auch  untcr  dem  jungen

dies  noch  drei  Brüder  binterließ,  starb  ein  und  zwanzig  Jahre
nach  ihm  sein  ganzer  Stamm  aus.  Unter  seinen  Söhnen  hat
sich  ausser  seinem  Nachfolger  Friedrich  Ulrich  der  bekannte
Bischof  Christian  von  Halberstadt,  Gottes  Freund  der
Pfaffen  Feind,  am  denkwürdigsten  gemacht.

Man  hat  zu  seinem  Leben  und  Regierung  noch  weniger  eine  nur
etwas  vollständige  Sammlung  der  Nachrichten  als  zum  Leben  seines
  Vaters.  Manche  schöne  Nachricht  steckt  theils  in  den  vielen
Lateinischen  und  Teurschen  Leichenreden,  die  ibm  gehalten  wurden
  und  die  in  der  Prannischen  Bibl.  vollstündig  angeführt
sind,  theils  auch  in  den  Schriften  zur  Geschichte  Kais.  Rudolfs
  II.

Splinler's  fämmtl.  Werte.  VI.  Bei.  15
        <pb n="250" />
        226

Moritz  wund  die  fortdaurend  wundervolle  Regierung  Elisabeths
  in  England,  öffneten  ihr  noch  Aussichten  auf  die
Zukunft,  die  sie  kaum  mehr  für  bloße  Hoffnungen  hielt.
Es  schien  ein  unerwartetes  Glück  für  Deutschland  zu  seyn,
daß  gerade  in  diesem  so  kritischen  Zeitpunkt,  der  Deutschlands
  Ruhe  und  Glück  auf  langhin  zu  entscheiden  schien,
daß  ein  so  thätiger  trefflicher  Fürst,  als  Henrich  Julius
  war,  mit  allem  Feuer  seiner  Jugend,  mit  allem  Ansehen
  eines  der  mächtigsten  Fürsten,  und  mit  einer  Unpar--theilichkeit,
  wie  man  sie  von  keinem  der  mächtigern  lutherischen
  Fürsten  hoffen  konnte?),  zwischen  die  streitenden
Marthieen  trat.

Henrich  Julius  hatte  von  seinem  Vater  die  besie
Erziehung  erhalten,  die  damals  einem  Prinzen  zu  Theil
werden  konnte.  Entfernt  von  allem  Hofgeräusche,  wurde
er  unweit  Gandersheim  in  einer  ländlichen  Stille  erzogen,
und  Herzog  Julius  war  in  der  Wahl  seiner  Lehrer  eben  so
glücklich,  als  in  der  Wahl  seiner  Gesellschafter  und  Erzieher.
  Auch  schien  der  Fortgang  des  jungen  Prinzen  in  allem,
  was  damals  ein  junger  Fürst  wissen  sollte,  so  bewundernswürdig
  sichtbar,  daß  er  schon  in  seinem  neunten  Jahr
bei  einer  theologischen  Disputation  zu  Gandersheim  opponirte,
  zur  großen  Freude  seines  Vaters  schon  als  zwölfjähriger
  Jüngling  das  Rectorat  der  neugestifteten  Universitaͤt
zu  Helmstädt  antrat,  und  Lateinische  Reden  frei  aus  dem
Gedächtniß  hielt  **).  Nach  der  heiligen  Schrift,  so  ver-*)

  Man  erinnere  ssch,  daß  er  Lutheraner  war  und  doch  der  Concord.
  Formel  nicht  beipflichtete.

#)  Orat.  tres  Helmsleti  a  D.  Henr.  Julio  P.  E.  II.  D.  Br.  Lun.
memoriter  recitatae,  cum  de  Hoffmanno  insignia  Doctoretus

in  Facult.  Theol.  tribuerentur.  Henricop.  1573.  4.  Die
Nachricht  vom  Opponiren  ist  aus  Boethius  Leichenrede.
        <pb n="251" />
        227

sicherte  einer  seiner  Leichenredner,  war  ihm  von  Jugend  auf
nichts  lieber,  als  Justinians  Insiitutionen,  die  Pandekten
zog  er  allen  Reizungen  der  Welt  vor,  und  den  Coder  las
er  lieber  als  irgend  einen  Romanen  *7).  Daher  konnte  er
nachher  als  Fürst  selbst  mit  Jesuiten  disputiren,  noch  bei
seines  Vaters  Lebzeiten,  recht  zu  seinem  eigenen  Vergnügen,
  das  Amt  eines  Hofrichters  übernehmen,  und  bei  den
Streitigkeiten,  die  er  mit  der  Stadt  Braunschweig  hattebei
  manchen  Händeln,  die  ihm  in  Prag  zustießen,  schrieb
er  selbst  Deductionen  **)  und  vertheidigte  sein  Recht  mit
einer  Gründlichkeit,  die  eines  Mannes  vom  Fache  würdig
gewesen  wäre,  ohne  daß  irgend  einer  der  Züge  merkbar
war,  wodurch  sein  Zeitgenosse  König  Jakob  I.  von  England
  den  Ruhm  eines  gelehrten  Fürsten  auf  ewig  ver,
dächtig  gemacht  hat.  Er  schrieb  Lateinischgelehrte  Deductionen,
  und  Deutsche  Komödien,  die  anmuthig  und  sinnreich
gewesen  seyn  sollen  3328).  Nichts  entgieng  seinem  wißbegierigen
  Geiste,  was  irgend  damals  die  Aufmerksamkeit
eines  Fürsten  anzog,  und  nichts  beschäftigte  ihn,  wo  er

*)  Fuit  ille  hoc  robore  animi  ut  eum  jom  tum  secundum  sacras
  lilleras  instilutiones  Juslinianes  polius  quam  otium;
pandeciæ  qusm  mundi  illecebra;  codex,  duam  alil  ineptiarum
  scripiores  delectarint.  Joannis  Or.  in  sun.  Henr.  Jul.

*##)  Das  bekannte  Illustre  examen  Auctoris  lllustris  über  die  kurze
Abfertigung  2c.  Helmstädt  1608,  4.  ist  von  ihm.  Pergl.  auch
Herr  von  Praun  bibl.  Brsveo-Luneb.  n.  390.  -

«")comspdiasedickit,sagtSteinmelzindcrLeichenrede,pat-sio
sekmoncutsrgumenlovakioilasasvitatosckmtkobili.Bei
Herrnvotthaunn.-590,istangeführtcomccliavonvins
cemjoLackistqosstkapavonMantua,Magd.12.BeiEim
weihung  der  Univ.  Helmstädt  wurde  eine  Komoͤdie  der  neun
Musen  gespielt,  sie  erschienen  auf  antike  Art  gekleidet,  und  reeltirten
  die  Braunschweigische  Geschichte  in  Versen.
        <pb n="252" />
        228

nur  mit  fluͤchtigen,  halberlernten  Kenntnissen  zufrieden  gewesen
  waͤre.

Seit  Paracelsus  und  Thurneyssers  Zeiten  war  unter
den  Deutschen  Fürsten  die  Liebe  zur  Chymie  und  Alchymic,
das  eigne  unermüdcte  Suchen  nach  Arzneien  und  Wunder-=tincturen
  an  großen  und  kleinen  Höfen  und  selbst  auch  am
kaiserlichen  Hofe  zu  Prag  so  Mode  geworden,  daß  nicht
leicht  eine  Fürstin  war,  die  nicht  ihre  eigene  Hof=  und
Hausapotheke  hielt,  und  nicht  leicht  ein  Fürst,  der  nicht
unter  die  Kleinodien  seines  Hofes  auch  einige  Alchymisten
rechnete.  Selbst  Herzog  Julius,  so  sebr  er  sonst  Wirth
war,  und  so  wenig  ihn  Geldbedürfniß  zum  Alchymisten
machte,  überließ  sich  einem  aus  Meißen  entlaufenen  Pfaffen
  Sömmering,  suchte  Verjüngungsarzneien,  verschwendete
  große  Geldsummen,  den  Stein  der  Weisen,  den  schwerlich
  ein  weiser  Mann  sucht,  zu  entdecken,  und  so  traurig
das  Ende  dieser  Feuerphilosophen  war  §),  so  wenig  kam
doch  die  edle  Kunst  selbst  auch  am  Wolsfenbuͤttelschen  Hofe
in  Verachtung,  und  sowohl  der  alte  Herzog  als  sein  Prinz
Henrich  Julius,  den  doch  vor  seinem  Regierungsantritt  in
Wolfenbuͤttel  die  Regierung  in  Halberstadt  hinlänglich  beschaͤftigte,
  haben  chymische  Versuche  fuͤr  ihren  edelsten  Zeitvertreib,
  und  chymischen  Aufwand  fuͤr  ihre  nuͤtzlichsten  Nebenausgaben
  gehalten.  Wie  manches  kostbare  Experiment

*)  Von  dieser  Alchymistenrevolution  in  Wolfenbuͤttel  s.  Rehtm.
Chron.  S.  1016.  Der  Hauptentreprenenr,  Herr  Soͤmmerina,
wurde  mit  gluͤhenden  Zangen  gezwickt  und  geviertheilt,  sein  Freund.
oder  des  ehemaligen  Pfaffen  Opfermann,  hatte  ein  gleiches  Schicsal
  und  an  der  Frau  desselben  wurde  die  Herenstrafe  vollzogen.
Ausser  diesen  wurden  noch  zwei  geviertheilt  und  noch  zwei  entbauxtet.
  Von  den  letztern  war  einer  der  fürstliche  Hoscaplan,
und  einer  ein  Docior  juris.
        <pb n="253" />
        229

gab  Henrich  Julius  selbst  an,  wie  manche  herrliche  Arznei
wurde  nach  seiner  Vorschrift  entdeckt  2),  und  selbst  sein  Widerwillen,
  womit  er  bei  herannahendem  Tode  den  Versuch
eines  jeden  Arzneimittels  abwies  75),  scheint  noch  den
Minzen  zu  verrathen,  der  bis  zum  Unglauben  hin  durchexperimentirt
  hatte.

Frei  von  allen  den  Vorurtheilen,  mit  welchen  besonders
  die  theologische  Gelehrsamkeit  dieses  Zeitalters  ihre
Liebhaber  fesselte,  behielt  er  selbst  mitten  im  Gewühle  einer
oder  der  andern  Parthie  jene  glückliche  Ruhe  des  Geistes,
die  der  zweckmäßigen  Thätigkeit  eben  so  vortheilhaft  ist,  so
sicher  sie  gewöhnlich  zum  Siege  führt.  Kein  Laster  seines
Zeitalters  hieng  ihm  an,  ob  er  schon  die  politische  Nachgiebigkeit
  gegen  dieselben  kannte  ?88).  Keine  politische  oder
religidse  Parthie  blendete  ihn,  ob  er  selbst  schon  seine  entschiedene
  politische  und  religidse  Parthie  hatte.  So  thätig
er  auch  als  Regent  seiner  zerstreuten  ausgebreiteten  Lande
war,  so  unermüdet  aufmerksam  blieb  er  doch  auf  das  allgemeine
  Gleichgewicht  der  Parthieen  in  Deutschland;  und
gewiß  hat  auch  sein  Einfluß  auf  die  Gesinnungen  beider
Theile,  Deutschlands  Ruhe  noch  einige  Jahre  verlängert.

*)  Quam  medicine,  Chymis  vero  potissimum  perilus  fuerit,
ostendunt  tot  nobilia  et  preciosa  medicamenta,  ipsius  ducin
et  prascriptione  sacla,  ostendunt  magna  volumina,  dus  illustrissimus
  ipse  propria  manu  consignavit.  Sleinmetz  Or.
sun.  -

O«)S.hievoneiueunistäudlicheBeschr.l.c.aufdemvotlehten
Blatte.

***)  Ut  enim  (sagt  Barter  in  der  Or.  fun.)  a  poculorum  abundantia
  abhorruit,  ila  etiam  hac  in  re  necessitati  aliquid  dandum
  esse  intellexit  et  exlra  eam  sobrielalis  studium  habuft
perpeluum.
        <pb n="254" />
        1590

230

So  vortrefflich  demnach  der  neue  Landesherr  war,  so
fruͤhe  merkte  man  doch,  daß  ein  junger  Herr  zum.  Regiment
  gekommen,  daß  der  neue  Herr  sich  maͤchtiger  fuͤhle
als  sein  Vater,  und  Gehorsam  so  fuͤr  erste  Pflicht  der  Unterthanen
  halte,  daß  er  muthige  Vertheidigung  der  Freiheiten

  kaum  wohl  noch  aus  Billigkeit  gestattete  *).

Nichts  findet  sich  auch  schneller  zusammen  als  rasche
Raͤthe  und  rascher  Fuͤrst.  Der  bisherige  Vicecanzler  D.
Jagemann,  den  schon  Herzog  Julius  wegen  seiner  Thätigkeit

  und  Gelehrsamkeit  schätzte,  war  in  kurzem  der  Liebling

  des  jungen  Fürsten  geworden.  Ein  hochherziger,  eigenfinniger,
  despotischer  Mann,  in  dessen  Charakter  Arglist
und  Gewaltthätigkeit  auf  eine  höchst  sonderbare  Weise  vereinigt
waren.  Herr  von  beiden,  war  er  nie  heftig,  wenn  er  cs
nicht  seyn  wollte,  und  nie  that  er  schlau,  wenn  er  es  nicht
thun  zu  müssen  glaubte.  Es  sind  aber  siarke  und  hoͤchst
furchtbare  Menschen,  die  mit  ihren  eigenen  Leidenschaften
so  willköührlich  spielen  können.  Und  was  alles  vermögen
Männer  der  Art  nicht  durchzutreiben,  wenn  ihnen  Kunst
oder  Natur  noch  überdies  die  Gabe  der  Beharrlichkeit  verliech.
  So  mogen  sie  aber  noch  wenig  gelehrte  Staatsmänner
  wie  Jagemann  gehabt  haben;  bei  dem  sich  noch,  in
dem  Streit  mit  den  Ständen,  der  sich  in  kurzem  erhob,
eine  große  Verachtung  des  Gegners  hinzugesellte,  von  der

*)  Die  Stadt  Brschw.  Deducenten  unterstunden  sich  zu  sagen  —
Hält  unser  Herr,  so  halten  wir  auch.  Darauf  wird
in  der  Herzogl.  Deduction  geantwortet  Vox  asini  et  bovis  non
bubditi.  Daß  die  Streitigkeiten  mit  den  Calenb.  Ständen
noch  nicht  unter  Julius  sondern  erst  unter  Henr.  Jul.  anfiengen
  erhellt  aus  der  Vergleichung  des  Eingangs  zum  Calenb.
Landtagsabsch.  Gandersh.  1601  mit  dem  Anfang  des  Wolfenb.
Salzthal.  von  1507.
        <pb n="255" />
        231

sich  nicht  uͤberschleichen  zu  lassen  fuͤr  einen  Mann  von  Talenten
  und  Gelehrsamkeit,  wie  Jagemann  war,  schwer  ist,
wenn  er  mit  solchen  Bürgermeistern  sich  herumzanken  soll,
wie  die  Braunschweigischen  und  Göttingischen  waren,  und
wenn  vollends  von  dem  Ausgange  seines  Streits  mit  ihnen
die  Gnade  seines  Fürsten  abhängt.  Zudem  schienen  ihm
auch  wirklich  ihre  Forderungen  gegen  die  ersten  Grundsätze
des  Rechts  zu  seyn;  und  ihre  Advokaten  besaßen  die  Kunst
nicht,  eine  so  intuitive  Darlegung  ihrer  Rechte  zu  machen,
daß  dem  Gegner  recht  fühlbar  gemacht  würde,  wie  unrichtig
  die  ersten  Grundsätze  sepen,  von  denen  er  ausgehe.  —
Nicht  die  Stadt  Braunschweig  allein,  welche  noch  den  Trotz
einer  alten  reichen  Hanfestadt  zeigte,  sondern  auch  die  Calenbergischen
  Städte  nebst  dem  Adel  der  hiesigen  Lande
merkten  ganz  mit  dem  Befremden  eines  Unerfahrnen,  welchen
  schleunigen  Gehorsam  ihr  neuer  Fürst  fodere,  und  wie
sehr  bald  die  Neuheit  der  Foderung  selbst,  bald  die  plötzliche
  Eintreibung  alter  gewohnter  Verwilligungen  betäube.
Noch  ehe  fünf  Jahre  der  neuen  Regierung  verflossen,  so
klagte  man  laut,  der  Canzler  wolle  die  Landstände  zum
Fußschemel  machen  *).  Klagen  des  Adels  und  der  Städte
giengen  nach  Speier,  und  der  Herzog,  den  wohl  der  in
billigen  Dingen  verzdgerte  oder  verweigerte  Gehorsam  auch
erbittern  mußte  **),  versenkte  sich  gewöhnlich  selbst  so  tief
in  den  Streit,  daß  er  mehr  nur  Rmische  Rechtsgrund-*)

  Eigene  Worte  in  der  Klagschrift  derer  von  Salbern,  Stockheim,
  Steinberg.  S.  Ludollf  Symphorem.  P.  III.  p.  276.

nt)  So  erfuhr  der  Herzog  bei  seinen  Edicten  gegen  die  Juden,  den
23.  Nov.  1589  und  28.  Jun.  1591  nicht  nur  von  der  Stadt
Braunschweig  sondern  auch  von  den  größeren  Calenb.  Städten
mächtigen  Widerspruch.  Die  letzteren  aber  mußten  gehorchen.
        <pb n="256" />
        232

sitze,  als  alte  Verträge  und  Privilegien  der  Stände  bedacht
  zu  haben  schien.

Sein  Vater  war  gerade  in  dem  Zeitpunkt  gestorben,
da  manche  schon  entworfene  und  schon  gebilligte  Veränderungen,
  welche  die  neue  Verbindung  der  Fürstenthümer
Calenberg  und  Wolfenbüttel  nothwendig  machte,  allmählig
  in  Gang  gebracht  werden  sollten,  und  noch  mehrere
Veränderungen,  die  vielleicht  wohl  eben  so  nothwendig  waren,
  aber  erst  noch  in  Erwägung  genommen  worden,  nach
dem  wunderbaren  Wechsel  der  Denkark,  den  ein  stiller  weiser
  Fürsi  so  schön  befördern  kann,  selbst  während  den  wei,
teren  reiflichlangsamen  Erwägungen  in  allgemeine  Observanz
  hineingeschoben  werden  konnten,  ohne  daß  allgemeine
Klage  entstünde  oder  allgemeine  argwöhnische  Aufmerksamkeit
  rege  würde.  Selbst  der  größere  Glanz  des  neuen  Hofes,
  der  herrschende  Lurus,  wie  er  unter  dem  Adel  und  in
den  größeren  Städten  einriß,  und  auch  die  immer  sichtbarere
  Wirkung  der  Universität  Helmstädt  flossen  unvermerkt
so  zum  Vortheil  des  Fürüen  in  einen  großen  Erkfolg  zusammen,
  daß  die  schlauesie  Politik  zu  seyn  schien,  mehr
abzuwarten  und  reisen  zu  lassen,  als  mit  fühlbarer  Betriebsamkeit
  selbst  zu  befördern.

Es  war  für  alte  Nitter,  die  doch  den  Glanz  der  Tage
Karls  V.  gesehen  hatten,  ein  wundervoller  Anblick,  wie
sehr  sich  nun  die  junge  Welt  vergaffe,  wie  Hoffarth  und
Pracht  stiegen,  wie  mit  dem  schbnen  Gelde,  das  mancher
Kriegsoberster  aus  Frankreich  oder  aus  den  Niederlanden
brachte,  so  viel  Franzdsische  und  Welsche  Sitten  kamen,
und  leider  alter  Deutscher  Sinn  nebst  alter  Deutscher  Rittertugend
  völlig  verschwinde.  So  war  kein  altes  Schloß,
kein  altes  Wohnhaus  den  jungen  Herren  prächtig  genug,
        <pb n="257" />
        233

es  sollte  ganz  stattlich,  auswendig  mit  neuen  Giebeln,  inwendig
  mit  schoͤnen  gewaltigen  Saͤlen  und  geraͤumigen  Gemächern
  geziert  seyn  *),  Schiefersteine  brauchte  man  statt
der  Ziegel  ?20),  Alabasier  und  Marmor  wurden  erst  vor  kurzem
  selbst  auch  im  Braunschweigischen  entdeckt  und  gebrochen
  '5).  Welche  gewaltige  häßliche  Krausen  trugen  nicht
die  Hofiunker  1);  welch  ein  Aufwand  wurde  mit  Pluderhosen
  gemacht,  Gottes  Gabe  mißbraucht,  da  sich  ein  halb
Dutzend  Arme  in  den  Ueberfluß  hätten  kleiden  können;
welche  Knebelbärte  zog  man  sich  recht  auf  Türkische  Manier.
  Die  Doctores  bei  Hofe  giengen  in  Seiden  und
Sammt  ),  wie  sollten  sich  Ritter  noch  in  Leidischem
oder  Aachenschem  Tuche  zeigen  können!  Noch  vor  sechzig
Jahren  hatte  Herzog  Erich,  zum  Wohlgenusse  für  sich  und
seine  fürsilichen  Freunde,  Eimbekisches  Bier  auf  den  Reichs-*)

  S.  die  Fürstl.  Brschw.  Schrift  gegen  die  von  Saldern  bei  Ludolf

  l.  c.  n.  15.
**)  S.  die  Privil,  der  neuen  Henrichstadt.

***)  Rehtm.  Chron.  S.  1020.

)  S.  Leopolds  Leimenpredigt  1505  dem  H.  Wolfgang
von  Grubenhagen  zu  Österrode  gehalten.  Hoffart
und  auslendische,  französische,  welsche  und  spanische  Muster,
auch  die  großen  heblichen  und  greßlichen  Krausen  haben  S.  F.
Gu.  an  ihrem  Hofe  nicht  leiden  können.  Ich  war,  fagten  sie,
auch  am  Hofe,  da  man  wunderliche  Muster  trug,  aber  ich
blieb  bei  meiner  alten  deutschen  Tracht.  So  bald  sie  zu  Hofe
neue  Diener  edel  und  unedel  mit  großen  Krausen  ankommen
sahn,  haben  S.  F.  Gu.  in  Gnaden  ernstlich  ihnen  befolen,  dieselbe
  abzulegen,  *  einer  S.  F.  Gu.  wollte  einen  frembden
Hofschneider  zuweisen,  sagten  sse,  ich  will  keinen  welschen  oder
französischen,  sondern  einen  deutschen  Schneider  haben.

1)  So  wird  im  Leben  des  H.  Julius  bemerkt,  daß  er  oft  seinem
Arzt  einen  seiden  Kleid  geschenkt.
        <pb n="258" />
        234

tag  nach  Worms  fuͤhren  lassen,  nun  wurden  bei  einer
adelichen  Hochzeit  achtzig  Ohm  Wein  ausgetrunken,  Bier
aller  Art  nach  der  Fuͤlle  gebraucht,  und  allerhand  suͤß  Getränke
  geschluͤrft  ).  Wenn  ehedem  fürstliche  Personen,
welche  nach  Göttingen  oder  Braunschweig  kamen,  mit  Bier
und  Habern  beschenkt  und  höchstens  noch  auch  in  den  Rathskeller
  geführt  wurden,  so  gieng's  nun  in  die  Apotheke,  wo
man  kbdsiliche  Confituren  und  Getränke  genoß  "*),  süße
Spanische  und  Franzdsische  Weine  trank  269).  Selbst  das
Volk  fieng  an,  sogar  in  Krügen  und  Schenken,  wo  ehedem
  blos  Biergelage  war,  einheimischen  und  Rheinischen
Brauntwein  zu  rrinken,  und  wenigstens  zur  festtäglichen
Nothdurft  werden  zu  lassen,  was  man  ehedem  nur  zu  seiner
  Leibesgelegenheit  brauchte  1).

*)  S.  Beschrelb.  der  Hochzeit  des  jungen  Burkard  von  Saldern
bei  Ludolf  Symphorem.  P.  III.  n.  15.  Die  ganze  Hochzeit
kostete  bei  5600  Thaler.  Zu  einer  geit,  da  kurz  vorher  noch
der  ersie  Minister  des  Herz.  Julius,  sein  Statthalter  und  Cammerrath
  Henrich  von  der  Lühe  ausser  den  verl'prochenen  Sommer=

  und  Winterkleidern  nur  200  Th.  Gehalt  hatte.  S.  Urk.
in  Mosers  Hofrecht  2.  B.  S.  67.

**)  S.  die  Beschr.  bei  Rehtm.  Chron.  S.  1101,  wie  sich  die  alte
Königinn  von  Dänemark  und  nachher  die  Herzoginn  von
Meklenburg  sammt  drei  Wagen  voll  Hoffrauenzimmer  mit  Confecturen
  und  starken  Wassern  auf  der  Apotheke  erquickte.

***)  Noch  in  Herz.  Friedr.  Ulr.  Münzedict  und  Tarordn.  vom  22.
Jan.  1622  werden  die  süßen  Spanischen  und  Französischen
Weine  beim  Weinschenk  oder  in  der  Apotheke  gesucht.  Welche
  neue  Zunahme  des  Lurus  von  Henrich  Julius  Regierung
bis  zur  Regier.  seines  Sohnes  Friedr.  Ulr.  ungefähr  innerhalb
dbreisssg  Jahren.  Zur  Zeit  des  erstern  fand  man  die  angezeigten
  Weine  bloß  noch  in  der  Apotheke,  zur  Zeit  des  letzteren
hatte  sie  schon  der  Weinschenk.

1)  S.  die  dadurch  veranlaßte  Verordn.  im  Wolfenb.  Landtags-
        <pb n="259" />
        235

Wie  verkehrt  wurde  die  Welt!  Statt  daß  die  Alten
ihr  Mittagsmahl  um  zehen  Uhr  genossen,  ihren  frohen
Abend  laͤngstens  um  sechs  Uhr  eroͤffnet  hatten,  so  kam  man
nun  haͤufig  um  sieben  oder  wohl  acht  Uhr  des  Abends  zusammen
  *),  und  mancher  der  Altvaͤter  klagte  vielleicht  nicht

absch.  von  Salzthalen  1507.  Art.  43.  vergl.  mit  Gandersh.  Landtagsabsch.
  von  1601  Arr.  34.  Es  wird  hier  noch  ausdruͤcklich
befohlen,  daß  man  Branntwein  einem  jeden  nur  soweit  geben
solle,  als  er  dessen  zu  seiner  Leibesgelegenheit  vonnöthen  habe,
etwa  nur  für  1  oder  13  Groschen.  Der  Branntewein  sollte
also  mehr  nur  noch  Arznei  als  Getränke  sepn.  Im  Calenb.
war  das  Brauen  desselben  ganz  verboten,  wahrscheinlich  weil
man  Kornmangel  fürchtete,  denn  im  Eimbeckischen  Landtagsabschiede
  von  1614  heißt  es  ausdrücklich  als  Grund  des  Verbots
  des  Branntweins  „weil  er  viel  Korn  vernichte“;  im  Wolfenb.
  durfte  man  nur  da  brauen,  wo  erweislich  schon  1556
gebraut  worden,  was  gewiß  al'o  auch  eine  gewaltige  Einschränkung
  gewesen.  Wenn  man  hiemit  die  gelehrt  gesammelten  Nachrichten
  des  Herrn  Hofr.  Beckmann  in  den  Beitr.  zur  Gesch.
der  Erfind.  I.  B.  I.  St.  n.  4.  und  II.  B.  II.  St.  n.  10.  vergleicht,
  so  zeigt  sich  doch,  wie  langsam  der  BVranntwein  in  den
hiesigen  Gegenden  Nationalgetränke  wurde,  denn  meines  Wissens
  ist  hier  der  erste  Fall,  wo  sich  die  eingerissene  Gewohnbeit
des  Branntweintrinkens  bis  zur  Landtagsberathschlagung  und
bis  zum  allgemeinen  Landesgeseßtz  wichtig  gemacht  hatte.

*)  Pflaumenkern  Leichenrede  für  Th.  Fabricius  Bl.  6,
gehalt.  in  Göttingen  1508.  Was  für  Unordnung  mit
den  Gaben  Gottes  auff  Gastung  vornemer  Leute  vorfallen,  da
kommt  man  zusammen  zu  7,  8  Uhr,  da  kommen  so
viele  Trachten,  da  wäbret  die  Mahlzeit  bis  zu  Mitternacht,
da  verschleußt  man  die  Thür  mit  Schloß  und  Riegel,  muß
niemand  hinweg,  Gott  gebe  es  sep  gleich  Sonntag  oder  Wergktag.
  Ist  über  das  eine  sehr  übermächtige  Hoffart  eingerissen
von  Weibsbildern,  Jungfrauen  und  andern  Personen,  und
gleich  innerhalb  zehen  Jahren  die  Welt  gar  neu  worden.  —
Summa  Summarum  es  gehen  in  vollem  Schwang  unter  dem
gemeinen  Mann  junger  garstiger  ungezogener  junger  Vursche
und  Weltkinder  allerlep  Leichrfertigkeit  im  ganzen  Leben,  Wor-
        <pb n="260" />
        236

ganz  mit  Unrecht,  daß  die  Verrückung  der  zwei  vertraulichsten
  Stunden  des  Tages  der  deutlichste  Beweis  einer  völlig
veränderten  Lebensart  sey.  Vor  kurzem  waren  noch  Frauen
und  Jungfrauen  geritten,  böchstens  ließ  sich  ein  alter  kränklicher
  Mann,  wie  Herzog  Julius  zuletzt  that,  in  einer
Noßböhre  tragen.  Nun  fuhren  selbst  Ritter  und  Kriegsobersten
  wie  Faulenzer  in  Kutschen  ),  und  statt  daß  ehedem
bei  großen  fürstlichen  Tagen  Turniere  gehalten  und  Fastnachtspiele
  gefeiert  worden,  so  wurden  nun  Feuerwerke  präsentirt,
  wo  Ritter  und  Hofiunker  mit  dem  übrigen  Volke
blos  Zuschauer  waren,  und  selbst  in  Wolfenbüttel  wollte
man  der  Dänischen  Prinzessin  zu  Ehren  anch  ein  paar
Lusischiffe  auffliegen  lassen  ?2).  Sogar  bei  Leichenbegängnissen
  hakten  sich  die  alten  Deutschen  Sitten  geändert.

ten  und  Geberden,  Spanischer  und  Französischer  Kleider,  Turkischer
  Knebelbärte,  damit  wir  gleich  Gott  trotzen  und  in  das
Angesscht  speven  wollen  lieber  gut  Pupistisch,  Spanisch  und
Französssch  denn  Teutsch  sepn.  .

*)  Die  Worte  sind  beibehalten  aus  Herz.  Julius  Rescript  vom
20.  Nov.  1588.

"“)  S.  Beschr.  in  Rehtm.  Chron.  S.  1100.  Es  war  eine  große
Epoche,  wenn  man  bei  solchen  Gelegenheiten  nicht  mehr  turnierte.
  Noch  in  der  ersten  Zeit  der  Regierung  des  Herz.  Julius
  waren  die  Turniere  nicht  so  ganz  selten  (s.  Kreuers
Münchhauf.  Geschl.  Hist.  Beil.  S.  428.)  und  bei  Anlegung
der  Henrichstadt  lieh  Herz.  Julius  eigene,  mit  Schranken  eingesaßte,
  Plähe  auszeichnen,  wo  sich  beleidigte  Leure  mit  gleichmässigen
  Landsknechtischen  Degen  oder  schneinigen  Wehren,  nur
mit  keinen  Rapieren,  unter  öffentlicher  Aufsscht  schlagen  und
balgen  durften.  So  rittermäßig  war  es  noch  unter  dem  Vater
  des  Herz.  Henr.  Jul.;  unter  Heur.  Jul.  selbst  aber  war
das  Balgen  nicht  erlaubt,  außer  wenn  man  eine  ausdrückliche
vom  Furdsten  selbst  unterschriebene  und  verssegelte  Erlaubniß
hatte.  f.  Schottel  de  singular.  German.,  juribus  p.  566,  vergl.
mit  den  Privil.  der  Henrichsiagdt  von  1602.  Art.  V.
        <pb n="261" />
        237

Welche  ritterliche  Pracht  es  ehedem  war,  wenn  alle  erbeutete
  Fahnen  vorgetragen,  Pferde  in  Menge  nachgefuͤhrt  wurden,
  alle  Ritter  und  Vasallen  zur  Begleitung  giengen;  bei
Julius  Leiche  aber  trug  der  Canzler,  als  ob  dieses  auch  so
viel  gälte  als  Wappen  und  Fahne,  auf  einem  eigenen  Küssen
  die  Kirchenordnung  und  Hofgerich'sordnung;
ein  sprechender  Beweis,  wohin  sich  die  herrschende  neue
Sitte  wende.

Diese  ganze  Kette  von  Veränderungen?),  welche  erst
nur  durch  den  vornehmen  Stand  giengen,  so  unbedeutend
manches  ecinzelne  Glied  derselben  zu  seyn  schien,  hätte  offenbar
  in  die  Reihe  von  Ursachen  hineinlaufen  koͤnnen,  die
von  der  sanften  Hand  eines  stillen  Fuͤrsten  gelenkt,  endlich
fuͤr  die  ganze  Verfassung  einen  letzten  Erfolg  gehabt  haben
wuͤrden,  wie  ihn  Henrich  Julius  und  Jagemann
mehr  wuͤnschten  als  glücklich  siill  zu  erreichen  wußten.  Der
Herzog  selbst  aber  überließ  sich  dem  Strome  des  Lurus,
den  er  blos  hätte  lenken  sollen,  er  griff  manche  Rechte  der
größeren  Städte  geradezu  an,  ohne  vorher  ihr  inneres  Regiment
  zu  reformiren  **),  ohne  erst  Gilden  und  Handwerker
  vom  Regiment  zu  entfernen,  die  doch  den  sichtbarften

*)  Wer  eine  vollständigere  Induction  sucht,  wie  sehr  ssch  damals
die  ganze  Lebensart  geändert  habe,  und  was  die  Wirkung  des
häufigen  Dienstlaufens  nach  den  Niederlanden  und  nach  Frankreich
  war,  s.  Henr.  Jul.  Edikt  vom  4.  Sept.  1504  wegen
des  Aufwands  unter  den  Landleuten  bei  Hochzeiten  und  Kindtaufen.
  Die  Ordnung  vom  28.  Dec.  1504.,  wie  es  bei  Verlöbnisen
  und  Hochzeiten  gehalten  werden  solle,  vergl.  mir  der
Stadt  Braunschweigischen  Ordnung  vom  3.  Aug.  1608.

**)  Etwas  dieser  Art  geschah  1611  in  Ansehung  der  Stadt  Göttingen,
  aber  es  war  nur  ein  Anfang  der  Neformation,  die
Ernst  August  vollendete.
        <pb n="262" />
        238

Einfluß  auf  die  kuͤhnsten  Entschließungen  des  Magistrats
hatten.  Sein  Canzler  schritt  zu  Gewaltthaͤtigkeiten,  wo
ihm  Kunst  der  Negociation  zu  langweilig  schien,  und  vergaß,
  wie  unzerreißbar  der  Familienzusammenhang  des
Adels  sey,  wie  zwischen  den  Städten  Hannover,  Gbttingen
und  Braunschweig,  obschon  keine  ausdrückliche  Confdderation
  mehr  da  war,  doch  jene  reizbare  Sympathie  noch  statt
habe,  die  aus  langgewohnter  vertraulichster  Mittheilung
aller  Nachrichten  und  aus  sicherer  Erwartung  ähnlicher
Schicksale  floß.  Es  war  ein  unerhdrter  Auftritt,  wie  D.
1594  Jagemann  auf  dem  Wolfenbüttelschen  Landtage  zu  Salzthalen
  in  der  vollen  Versammlung  der  Landsiände  einen
Deputirten  der  Stadt  Braunschweig  mit  Gewalt  greifen
und  mit  Gewalt  in's  Gefängniß  schleppen  lassen  wollte  *).
Es  war  eine  unerhörte  Foderung,  daß  das  Land  ohne  besondere
  Einwilligung  der  Stände  Steuren  irgend  einer  Art
zu  bezahlen  verbunden  sey,  und  wenn  sich  hier  der  Canzler
auf  gemeine  geschriebene  Rechte,  auf  Regalien  und  fürsiliche
Obrigkeit  berief,  so  zeigten  die  Stände,  daß  selbst  bei  Fräuleinsieuren
  und  Reichssteuren  ihre  Einwilligung  von  jeher
erbeten,  die  Hebungsart  ihnen  überlassen  worden,  und  überdieß
  hieng  die  Uebernahme  der  Kreissieuren,  wie  damals
die  Stände  glaubten,  noch  weit  mehr  von  ihrem  freien
Entschlusse  ab,  als  altes  Herkommen  und  Gesetze  bei  Fräuleinsteuern
  und  Reichssteuern  litten  ?7).  Kaum  ein  halb

*)  Rehtm.  Chron.  S.  1108,  verb.  mit  Ludolfi  Symphor.  Vol.
III.  u.  14.

**)  1594  auf  dem  zu  Ende  des  Sept.  in  Gandersheim  gehaltenen
Calenb.  Landtag  war  ein  großer  Streit,  ob  die  Stände  verbunden
  seven  die  Kreissteueru  zu  bezahlen,  und  ein  Hauptargument
  der  Landstände  war,  weil  sich  der  Herzog  in  dem  kaum
        <pb n="263" />
        239

Jahr  vorher  waren  die  Calenbergischen  Staͤnde  so  gutwillig
gewesen,  und  hatten  fuͤr  ihren  jungen  Herzog  mehr  gethan,
als  je  der  Alte  erhalten  konnte.  Sie  übernahmen  mit  einemmal
  276,000  Thaler  fürstlicher  Schulden  *),  und  da
sich  die  größeren  Städte  seit  fünfzig  Jahren  niemals  entzogen,
  da  nur  der  kleine  Verzug  geduldet  werden  mußte,  womit
  sich  die  Deputirten  derselben  bei  dem  versammelten
Landtage  erst  nur  auf  Hinterbringen  erklärten,  so  war  es
ein  eben  so  unzeitiger  als  gewaltiger  Rciz  ihrer  noch  nicht
erloschenen  Freiheitsliebe,  daß  der  Canzler  den  alten  Reversen
  Hohn  sprach,  daß  er  von  unveräußerlichen  fürstlichen
Hoheitsrechten  zum  Nachtheil  der  alten  Reverse  und  Privilegien
  redte,  und  gegen  die  bisherige  Verfassung  der
Stände  den  größeren  Städten  auch  ohne  ihren  Consens  blos
nach  der  Mehrheit  der  übrigen  Stimmen  eine  große  Last
aufbürden  wollte  **).  Ohne  eigene  Kenntniß  der  alten

sechs  Wochen  vorber  ausgestellten  Elzischen  Revers  ausser  dem
Fall  eines  kriegerischen  Angriffs  blos  Fräuleinsteuern,  allgemeine
  Reichs=  und  Türkenanlagen  vorbehalten  habe.  Die  fuͤrstlichen
  Räthe  bestunden  darauf,  daß  der  Herzog  kraft  habender
Regalien  und  gemeiner  geschriebener  Rechte  auch  ohne  ihren
Consens  diese  Steuern  erheben  könne.  Das  Resultat  war  endlich:
  das  Land  sollte  zwar  die  Steuern  aufbringen,  aber  die
Hebungsart  mußte  mit  den  Ständen  verabredet  werden,  und
auch  der  Ueberschuß  der  verwilligten  Anlage  floß  in  ihre  Casse.

*)  S.  den  zu  Elze  ausgestellten  fürstlichen  Nevers  vom  16.  Aug.
1594.

*%)  Die  größeren  Städte  wandten  sich  damals  ans  Cammergericht,
sollen  auch  16.  Aug.  1595  ein  Mandat  cum  clausula  gegen  den
Fürsten  erhalten  haben,  daß  er  von  der  Foderung  an  sie  abstehen
solle,  doch  kommt  noch  im  Landtagsobsch.  vom  Ereynholz  bei
Elze  8.  Apr.  1600  eine  Protestation  der  übrigen  Stände  vor,
daß  sich  die  größeren  Städte  von  der  1594  geschehenen  Uebernahme
  der  fürstl.  Schulden  nicht  trennen  dürften.
        <pb n="264" />
        240

herr-  und  landschaftlichen  Vertraͤge,  ohne  von  alten  Zeiten
und  alter  Verfassung  zu  wissen,  sprach  Jagemann  blos
als  Rdmischer  Rechtsgelehrter,  und  so  erstaunf  er  war,  daß
man  dem  hehen  fürstlichen  Imperium  Grenzen  setzen  wollte,
so  erstaunt  waren  die  Stände,  daß  man  nach  so  vielen
Reversen,  die  ihnen  ehedein  ausgestellt  und  von  den  alten
Canzlern  costrasignirt  waren,  erst  durch  die  Weisheit  neue,
sier  Zeit  entdecke,  wie  unbegrenzt  das  hohe  fürstiliche  Imperium
  sey.

Es  war  ein  sonderbarer  wechselsweiser  Mißverstand,
der  kaum  aufgeklärt  werden  konnte,  weil  die  ersien  Grundbegriffe
  beider  Parthicen  verschieden  waren,  der  Herzog
selbst,  wie  unter  den  gelehrtesien  Deutschen  Fürsten  älterer
und  neuesier  Zeit  gewöhnlich  war,  von  alter  Landeegeschichte
und  alten  Landesverträgen  wenig  wußte  ".)  und  die  Landstände
  mehr  jene  dunkle,  hochst  zuverlässige  Observanzerinne
rung  hatten,  die  sich  unzertreunbar  innig  in  die  ersten-Rechtsbegriffe
  hineinschlang,  als  daß  sie  actenmäßig  selbst
gewußt  und  actenmäßig  bewiesen  hätten,  was  ihr  unbestrittenes
  altes  Recht  sey,  was  zur  fürsilichen  Hoheit  gehdre
  70).  Die  Härte,  womit  der  Canzler  Rechte  angriff,
die  Niemand  bisher  bezweifelt  hatte,  machte  selbst  bei  Brief
und  Siegel  so  furchtsam,  daß  man  bis  auf  den  äusfersten
Fall  Brief  und  Siegel  versteckt  hielt,  und  statt  der  offen-*)

  So  sinnreich  ihm  seine  Leichenredner  jede  Art  von  Kenntnss
liehen,  so  wenig  siel  ihnen  ein,  daß  er  diese  zuerst  baͤtte  haben
  sollen.  ,  ,

»)S.hielseibek.den1594entstanvenenStreitwegenMrpflHchs
tung  der  Landstände  zu  Bezahlung  der  Kreissteuern,  wie  er

im  Gandersh.  Receß  vom  1.  Dkt.  1594  umständlich  erzählt
wird.  ·
        <pb n="265" />
        241

herzigen  wechselsweisen  Mittheilung  der  Urkunden  und  e,
ten,  die  vorläufig  manchen  Prozeß  gehindert  und  auf  die
Gesinnungen  des  Gegentheils  den  vortheilhaftecken  Einfluß
gehabt  hätte,  entstund  eine  hochst  schädliche  Verheimlichung,
deren  nächste  Wirkung  gewöhnlich  war,  daß  selbst  die
Stände  nicht  actenmäßig  wußten  „was  eigentlich  ihr  Recht
sey.

Noch  weniger  verstund  der  eine  oder  andere  Theil  die
Kunst,  bei  neuentstehenden  Fällen,  für  welche  kein  alter
Revers  und  Abschied  klar  genug  entschieden  hatte,  aus  Zusammenhaltung
  aller  alten  Pflichten  und  Privilegien  jene
schöne  Analogie  herzuleiten,  deren  Intuition,  wenn  die
Parthieen  noch  nicht  erbittert  sind,  bald  den  Gehorsam  williger,
  bald  die  landesherrlichen  Befehle  milder  macht.

Wie  tief  sah  sich  nicht  der  Adel  herabgesetzt,  daß  selbst
sein  Urrecht,  nur  vor  dem  Fürsten  oder  den  höchsten  Landesgerichten
  zu  Recht  zu  stehen,  geschmälert  werden  sollte  2).
Wie  oft  verlor  er,  selbst  im  Verhältniß  gegen  seine  Maier,
selbst  vor  dem  Hofgericht  und  vor  der  Rathsstube  des  Fürsten
  Rethte,  für  die  er  zwar  nicht  Brief  und  Siegel  aufweisen
  konnte,  die  aber  bis  auf  Jagemanns  Zeit  so  unbestritten
  klar  gewesen  zu  seyn  schienen,  daß  man  sie  nicht
gerade  verbrieft  hatte.  Der  Canzler  wollte  auch  kein  Brief
und  Siegel  annehmen,  wenn  es  nicht  eine  Originalurkunde
war,  und  so  gewiß  man  auch  wußte,  was  ehedem  Her-[



)  S.  Gandersheimer  Landtagsabschied  Nr.  qo.  —  Gegen  diesen
Artikel  des  Landragsabschieds  bat  die  Ritterschaft  noch  in  ihrer
lezten  Erklärung  bei  vorgelegtem  Concepte,  und  erklärte,  daß
ohnedles  einige  der  Ritter  dieses  Amt  in  contradiclorio  judicio
  schon  erstritten  hätten,  in  allen,  auch  Schuld-Sachen  blos
unter  Fürstlichem  Hofgerichte  und  Rathsstube  zu  stehen.

Spiusler's  sämmtl.  Werte.  VI.  Be.  10
        <pb n="266" />
        242

zog  Erich  der  ältere  und  Elisabeth  versprochen,  so
wenig  waren  doch  gerade  die  Originalien  aufzufinden,  die
man  vielleicht  so  wohl  verwahrt  hatte,  daß  Niemand  sie
finden  konnte  ?).  In  alten  Zeiten  war's  dem  Adel  freigestanden,
  bald  Dänische,  bald  Spanische  Bestallung  zu  nehmen,
  und  selbst  noch  Herzog  Julius  verweigerte  es  nic,
wenn  ein  ehrlicher  christlicher  Zug  vorfiel,  der  fürftliche
Roßdienst  nicht  Noth  litt,  und  keine  gesährlichen  sorgsamen
Zeitläufte  waren.  Nun  kamen  so  häufige  Befehle,  in  guter
  Bereitschaft  zu  sitzen,  mit  Kraut  und  Loth  geruͤstet  zu
seyn,  tüchtige  lange  und  kurze  Röhren  zu  haben,  daß  kein
Ritter  an  fremde  Kriegsdienste  denken  konnte,  und  selbst
kein  gemeiner  Mann,  so  wenig  er  auch  zu  Haus  zu  verlieren
  hatte,  unter  fremden  Potentaten  sich  versuchen  durfte.

Man  machte,  da  Argwohn  und  Eifersucht  einmal  gereizt
  waren,  dem  Canzler  manche  Veränderung  zum  Verbrechen,
  die  mehr  aus  neuen  Bedürfnissen  des  Zeitalters
oder  aus  der  fortschreitenden  vothwendigen  Vervollkommnung
  der  Regierung,  als  aus  gefährlichen  Absichten  entsprangen.
  So  wurde  über  fürstliche  Holzordnungen  geklagt,
deren  größere  Strenge  doch  wirklich  nothwendig  zu  werden
anfieng,  da  man  überall  die  Folgen  des  lebhafter  betriebenen
  Bergbaues,  den  Einfluß  der  zunehmenden  Bevölkerung
und  des  größeren  Lurus  in  geräumigeren  Wohnungen  wahr-6/

  Vergl.  Gandersh.  Landtagsabsch.  vom  10.  Oct.  1601,  Art.  24.
Dieser  Gandersh.  Abschied  war  das  Resultat  der  Verhandlungen
  mehrerer  Jahre,  und  doch  hatte  man  noch  bei  Schließung
desselben  die  nörhigen  Originalien  der  wichtigsten,  zum  Dbeil
erst  vor  sechszig,  siebzig  Jahren  gemachten  Landtagsrecesse  nicht
finden  können.  Wahrscheinlich  bezieht  sich  auch  hierauf  der
40.  Art.  eben  dess.  Landtagsabsch.
        <pb n="267" />
        243

nahm  ?).  So  wurde  auch  ohne  Mitwirkung  des  Canzlers
gegen  das  Versprechen,  das  Herzog  Julius  zum  Vortheil
des  Sachsenrechts  und  der  herrschenden  rechtlichen  Gewohnheiten
  gethan  hatte,  endlich  auch  im  Calenbergischen  das
Rdmische  Recht  voͤllig  triumphirend.  Da  einmal  fuͤr  beide
Fürstenthümer  Calenberg  und  Wolfenbüttel  nur  ein  Hof—-gericht
  war,  da  in  Wolfenbürtel  das  Sachsenrecht  voͤllig
abgeschafft  und  alles  auf  die  gemeinen  geschriebenen  Rechte
gerichtet  worden?58),  da  man  Mynsingers  Ordnung  so
lange  fortbrauchte,  bis  jene  große  versprochene  Revision
zu  Stand  komme,  die  manchen  Statuten  und  Gewohnheiten
  zum  Vortheil  veranstaltet  werden  sollte,  da  das  Gericht
mit  Doctoren  trefflich  besetzt  und  höchsiens  vier  Calenbergische
  Deputirte  gegenwärtig  waren,  so  war  auch  ohne
Hülfe  des  Canzlers,  bei  allen  Klagen  der  Landstände,  der
velligsie  Sieg  des  Römischen  Rechts  entschieden.

So  entsiund  von  selbsi  auch  in  Kirchensachen  eine  weit
mannichfachere  und  strengere  Subordination,  bei  welcher
manche  Stadt  und  mancher  Ritter  für  unverletzte  Erhaltung
ihres  Patronatrechts  und  ihrer  bisherigen  Kirchengebräuche
fürchtete,  nachdem  sich  einmal  ein  eigenes  Collegium  unter
dem  Namen  des  Consistoriums  von  der  fürstlichen  Rathsstube
  trennte,  und  mit  der  Thätigkeit,  die  eine  Folge  seiner
  individuellen  Eristenz  war,  für  alle  Kirchenaugelegen-»)

  In  den  landschaftlichen  Desiderien  auf  dem  Landtage  zu  Elze
1593  war  übrigens  (Nr.  6)  die  Hauptklage  dagegen,  daß  jene
HOrdnungen  ohne  der  Landstände  Bewilligung  ausnegeben  würden,
  ihnen  an  ihren  Holzungen,  Hut  und  Tristen  dadurch  Abbruch
  geschehe.  Zugleich  ward  auch  (Nr.  7)  wegen  Anlegung
neuer  Wildbabnen  veklagt,  da  ehmals  nur  am  Sollinger  Wildbahn
  gewesen  sep.

*  Salzthal.  Landtagsabsch.,  1502  5.  32.
        <pb n="268" />
        244

heiren  sorgte.  Man  rief  anfangs,  wenn  geistliche  oder  Ehesachen
  einliefen,  nur  einen  Superintendenten  zur  fürstli
chen  Rathsstube  *),  und  so  allein  schon  war  für  die  täglis
chen  Bedürfnisse  der  Kirche  hinlänglich  gesorgt,  weil  man
doch  manches  auf  Generalconsisiorien  aussetzte,  die  alle
zwolf  Wochen  ungefähr  in  eben  solchen  Epochen  wie  das
Hofgericht,  von  fürstlichen  und  ständischen  Deputirten  gehalten
  wurden.  Da  sich  aber  die  Geschäfte  häuften,  und
die  Generalconsistorien  wegen  ihrer  Beschwerlichkeit  immer
seltener  wurden,  da  außer  dem  Superintendenten  der  Residenz
  öfters  auch  noch  der  Hofprediger  zu  Nath  gerufen
wurde,  und  mancher  der  Doctoren  bei  solchen  Kirchenberalhschlagungen
  gerne  hinwegblieb,  weil  er  doch  die  Ehre
des  wirksameren  Sprechens  den  Theologen  überlassen  mußte;
so  entstund  endlich  ein  eigenes  Collegium,  dessen  Director
aber  der  Canzler  blieb  v#),  der,  wenn  es  ihm  nothwendig

o)  S.  Hofgerichtsordn,  der  Herz.  Elisabeth  bei  Grupen  discept.
for.  S.  ö14.

Zum  deutlichen  Beweis,  daß  das  Consistorium  noch  nicht  seine
ganz  vollendete  Individualität  harte,  sondern  vorerst  noch  ein
Mittelding  zwischen  einem  eigenen  Collegium  und  einer
Deputation  der  fürstl.  Rathsstube  war,  wie  es  denn
auch  noch  in  dem  Rescript  vom  6.  Jan.  1593  heißt,  unsere
Deputirte  Consistorial=  und  Kirchenräthe.  Man
erinnere  sich,  daß  hier  noch  von  Zeiten  die  Rede  ist,  da  ausser
der  fürstlichen  Rathsstube  noch  kein  Collegium  eristirte,  die
Scheidung  von  Geheimenrath,  Cammer,  Canzlei  erst

noch  im  Werden  war,  und  von  einer  Kriegscanzlei  gar
nicht  die  Rede  seyn  konnte,  denn  was  im  Gandersh.  Landtagsabsch.
  1601  §s.  42  vorkommt,  gehört  gar  nicht  bieher,  und
das  Hofgericht  war  eigentlich,  wenn  man  auf  die  Urbegriffe
der  älteren  Zeiten  zurückteht,  den  Sprachgebrauch  älterer  und
neuerer  Zeiten  nicht  vermengen  will  —  kein  landeöherrliches
Coleginm.  «
        <pb n="269" />
        245

schien,  oft  mehrere  Mitglieder  der  fuͤrstlichen  Rathstube  zu
den  Kirchenberathschlagungen  mitnahm,  als  gewoͤhnlich  denselben
  beiwohnten  *).

In  der  That  war  wohl  Canzler  Jagemann,  ungeachtet
er  Director  dieses  geistlichen  Raths  war,  weit  weniger  Urheber
  der  strengeren  Thätigkeit  desselben,  als  der  Hofprediger
  Basilius  Sattler,  dem  es  wenigstens  nicht  an
Willen  fehlte,  einen  kleinen  Pabst  in  seiner  Sphäre  zu  spielen.
  So  wenig  es  sein  Amt  war,  den  ersten  Theologen  im
Consistorium  zu  machen,  so  schnell  hatte  er  sich  in  diesen
ersten  Platz  hinaufgedrungen,  und  ungeachtet  er  selbst  in
dieser  ersten  Stelle  mehr  nicht  als  Rath  war,  das  Consistorium
  seiner  Entstehung  nach  nicht  mehr  seyn  konnte,
als  eine  Deputation  der  fürstl.  Rathsstube,  welcher  der
Fürst  die  Ausäbung  gewisser  Rechte  übertragen,  so  suchte
doch  der  Hofprediger  die  Rechte  eines  obersten  Superintendenten
  der  ganzen  Kirche  sich  selbst  zu  verschaffen,  alle  Angelegenheiten
  blos  in  den  Kreis  der  geistlichen  Räthe  zu
bringen  *),  und  diese  nicht  als  Räthe  des  Fürsten,  sondern
  als  gewalthabende  Repräsentanten  der  Kirche  zu  betrachten.
  Besiellung  der  Prediger  suchte  er  an  sich  zu  zieben,
  bald  zum  Nachtheil  der  alten  Kirchengebräuche,  wie
sie  noch  immer  in  den  größeren  Städten  waren,  eine  allgemeine
  Gleichfdrmigkeit  im  ganzen  Lande  einzuführen,  bald

*)  Des  Wolfenb.  Canzl.  Schwarzkopfs  Bedenken
bei  Thomas.  in  den  juristischen  Händeln  T.  II.  n.  11.  entwickelt
die  Entstehung  und  erste  Gesch,  des  Calenberg-Wolfenb.  Conslstoriums
  vortrefflich.

*»s)  Daher  auch  im  Gandersh.  Landtagsabsch.  1601,  Art.  1.  die
sorgfältige  Bestimmung,  daß  das  Consistorium  nicht  nur  aus
geistlichen  Versonen  sondern  auch  mit  politischen  Räthen  zu
bestellen.
        <pb n="270" />
        246

neue  Kirchengesetze  und  Meinungen,  wie  sie  ihn  gutdünkten,
  mit  groͤßtem  Eifer  geltend  zu  machen.  Er  verstund
die  Kunst  trefflich,  zu  seufzen,  wo  er  Andern  Seufzer  auspreßte,
  und  mit  dem  frommen  Sprachgebrauch  sich  zu  bewaffnen,
  der  zuletzt  für  ihn  selbst  eben  so  täuschend  werden
mußte,  als  er  jede  Zurechtweisung  des  gewaltthätigen  Mannes
  unmöglich  machte  ?).  So  viel  mehr  er  aber  bei  dem
erweiterten  Kreise  seiner  Wirksamkeit  dem  Consisiorium  die
Gestalt  einer  fürstlichen  Rathsstube  nahm,  so  viel  weniger
fand  er  Gehorsam,  wenigstens  war  es  in  vielen  Fällen  ein
Vorwand  des  Ungehorsams,  den  Geistliche  und  Weltliche
nichr  unbenutzt  ließen,  wie  gewöhnlich  Benützungen  dieser
Art  entstchen,  wenn  einzelne  Mitglieder  eines  Collegiums
oft  mit  anfangs  scheinbarem  Erfolge  Collegialrechte  zu  persoͤnlichen
  Vorzügen  machen  **).

Bei  allem  diesem  Gemische  gerechter  und  ungerechter
Klagen  war  doch  der  Herzog,  welchen  mehr  Ueberzeugung
von  seinem  Recht,  als  gewaltthätiger  Hang  zum  strengeren
  Regenten  machte,  Niemals  ungeneigt,  durch  unpartheiische
  Commissarien  entscheiden  zu  lassen,  und  jeder  Beschwerde,
  die  ihm  billig  schien,  auch  ohne  vorläufige  Untersuchung
  zu  helfen,  wie  gerade  damals  in  Ansehung  der
Verwaltung  und  Verwendung  der  eingehenden  Steuern  geschah.
  Da  bisher  die  Casse,  in  welche  die  verwilligten  aus-*)

  So  zeigt  sich  der  Charakter  dieses  merkwürdigen  Mannes  in
seinen  Schriften  und  in  seinem  Leben.  Ein  Verzeichniß  seiner
Schriften  und  die  nothwendigsten  biographischen  Nachrichten
sN  sich  bei  Fischlin  memor.  theologor.  Wirtenb.  T.  I.

*)  -  biesem  hislorischen  Gesichtspunct  der  ersten  Entstehung
ist  das  Rescript  vom  3.  Jan.  1593  zu  betrachten,  das  sich  auch
in  den  Calenb.  Landesconstiturionen  findet.
        <pb n="271" />
        247

serordentlichen  Steuern  flossen,  und  aus  welcher  fürsiliche
Schulden  bezahlt  werden  sollten,  noch  immer  unter  landesherrlichem
  Einflusse  sslund,  da  man  etwa  vermuthen  konnte,
daß  sie  unrer  der  ganz  eigenen  Administration  der  Land--stände,
  welchen  nicht  wenig  an  der  zweckmäßigen  Verwen,
dung  der  cingehenden  Steuern  lag,  vielleicht  besser  gedeihen
könne  9),  so  gestattete  der  Herzog,  daß  die  Landstände  selbst
qualificirte  Personen  unter  sich  auswählen  durften,  die  durch
ihre  verordneten  Leute  die  verwilligten  Steuern  einzichen
und  selbst  auch  für  Ablösung  der  übernommenen  fürstlichen
Schulden  sorgen  konnten  ?9).  Nichts  war  dabei  rechtmäßiv

  Als  1598  die  Rechnung  des  Schatzeinnehmers  Lorenz  Wolkenbar
  von  1594  an  durch  eine  herr=  und  landschaftliche  Depuration
  abgehört  werden  sollte,  so  zeigte  sich,  daß  oft  auf  der  Quittung
  mehr  Ktund  als  in  den  Rechnungen,  daß  die  Steuern  unter
  ganz  andern  Juhren  und  Terminen  angeführt  waren,  als
sich  gehörte.  S.  den  Gronauer  Abschied.  9.  Sept.  1508.

**)  Entstehung  des  Schatcollegiums,  wie  sich  dieselbe
auf  den  Elzischen  Revers  vom  76.  Aug.  1594  gründet.  Die
Landstände  hatten  damals  21600  Th.  fürstlicher  Schulden  neu
übernommen.  Ein  Ercerpt  dieses  Reverses,  gerade  soweit  wie
er  hieher  gehört,  findet  sich  in  Sirube  Obss.  juris  et  histor.
(Ed.  II.)  p.  1o7.  Manche  glauben,  die  Epoche  der  Entstehung
des  Schaßcollegiums  als  eines  eigenen  landschaftlichen  Collegiums
  noch  höher  suchen  zu  können,  weil  sie  z.  B.  schon  1501
linden,  daß  die  verwilligten  Steuergelder  an  eine  Deputation  von
zwei  Prälaten,  fünf  Rittern  und  zwei  aus  dem  Rath  zu  Hannover
  eingeliefert  werden  mußten,  welche  auch  durch  selbstgewählte
  Schatzschreiber  dieselbe  erbeben  ließen,  und  ihre  weitere
Verwendung  beforgten.  Aber  diese  Schatzräthe  und  alle,  deren
bis  1504  gedacht  wird,  machten  mehr  ein  landesherrliches  als
landschaftl.  Collegium.  Der  Herzog  ernannte  sie,  sse  selbst
schrieben  sich  fürstliche  Schatzräthe,  sie  brauchten  bei  ibren
Erpeditionen  das  fürstliche  Siegel,  der  Canzler  oder  Statthalter
  machte  den  Chef  derselben,  sie  glaubten  sich  eben  deswegen
auch  bis  1556  von  aller  Verantwortung  gegen  die  Stände  voͤl-1594
        <pb n="272" />
        248

ger,  als  daß  der  Landesherr  das  Recht  behielt,  zur  jaͤhrlichen
  Abhoͤr  der  Rechnung  einige  seiner  Raͤthe  zu  schicken,
die  kraft  der  hoͤchsten  Oberaufsicht,  welche  der  Fürst  uͤber
diese  landschaftliche  Casse  haben  mußte,  den  jährlichen  Be,
trag  der  Sreuern  bemerken  und  die  zweckmäßige  Verwendung
  derselben  versichern  konnten.  Die  größeren  Staͤdtt
hatten  damals  keine  Steuer  verwilligt,  und  waren  auch
nachher  bei  größeren  Uebernahmen  fürstlicher  Schulden,
welche  nach  dem  Tode  des  Herzog  Henrich  Julius  nothwendig
  wurden,  nie  zur  völlig  vereinigten  Theilnehmung  beige
treten,  sie  hatten  demnach  wie  an  der  ganzen  Casse  so  auch
an  der  Verwaltung  derselben  gar  keinen  Antheil,  und  es
gab  nachher  der  Verfassung  der  Calenbergischen  Stände
manche  scheinbare  Anomalie,  daß  diese  Städte,  welche  doch
einen  so  wichtigen  Theil  des  Landes  ausmachten,  von  aller
Theilnehmung  an  dem  ersten  landschaftlichen  Collegium,

lig  frei.  Allein  noch  1593  unter  den  landschaftlichen  Desiderien
auf  dem  Landtage  zu  Elze  wird.  geklagt:  daß  den  Landständen
von  den  gehobenen  Steuren  keine  Rechnungen  abgelegt  würden.
  Man  müsse  instaͤndigst  darum  bitten.  Auch  daß  der
nach  dem  Calenberg  gedrachte  Leggekasten  mit  dem  Gelde  wieder
  in's  landschaftliche  Gewölbe  komme.  Noch  nach  dem  Gandersb.
  Landtagsabsch.  vom  27.  Aug.  1586  hatte  Herz.  Julius
selbst  einen  eigenen  Schlüssel  zum  Schatzkasten;  meines  Erach
tens  ein  deutlicher  Beweis,  daß  damals  der  Schaßkasten  eigentlich
  noch  nicht  blos  landschaftliche  Casse  war.  —  Daß  übrigens
Henrich  Julkus  die  Errichrung  dieser  Institution,  In  welcher
auch  die  Veranlassung  eines  Ausschusses  lag,  nachher  gereut
habe,  ist  aus  Strube'ns  angeführter  Schrift  selbst  zu  sehen:
und  es  ist  nicht  zu  läugnen,  daß  die  Bildung  eines  solchen
landständischen  Finanzausschusses  große  und  in  der  That  nachtheilige
  Veränderungen  in  ihrem  Gefolge  hatte,  und  eine  der
Hauptursachen  war,  warum  sich  nach  und  nach  die  Idee  der
Nationalrepräsentation  ganz  verlor.
        <pb n="273" />
        249

das  nachher  in  seiner  voͤlligen  Ausbildung  so  wichtig  wurde,
voͤllig  ausgeschlossen  waren  2).

Nach  einer  muͤhsamen  Verhandlung  mehrerer  Jahre,
bei  der  sich  doch  die  Thätigkeit  des  Canzlers  durch  den  Erfolg
  glücklich  auszeichnete,  ward  endlich  auf  einem  Landtage
zu  Gandersheim  über  alle  die  mannichfaltigen  Collisionspunkte,
  welche  sich  seit  einem  Jahrzehend  gezeigt  hatten,
ein  großer  merkwürdiger  Vergleich  geschlossen,  ein  neuer
Grenzberichtigungstractat  zwischen  Fürsten  und  Ständen  gemacht,
  der  beiderseitige  Liebe  zum  Frieden  bewies  7#),  aber
auch  ganz  die  Zweideutigkeit  und  ganz  das  künstliche  Stillschweigen
  hie  und  da  hatte,  womit  man  sich  bei  voͤllig  verschiedenen
  Grundsätzen  und  beiderseitigem  Wunsche  zur  Eintracht
  endlich  vergleicht  ?###).

*)  1505.  15.  Febr.  wurde  von  den  Landständen  ein  Regulativ  für
Schaßräthe  und  Verordnete  abgefaßt,  auch  an  eben  dems.  Tage
von  Henr.  Jul.  bestätigt.  Strube  von  Justiz=  und  Regierungssachen
  S.  189  bemerkt,  daß  gerade  um  eben  dieselbe  Zeit
(1597)  auf  einem  Landtage  zu  Schöningen  auch  im  Wolfenb.
ein  landsch.  Schagcollegium  entstanden  fev,  vergl.  Obs.  juris
et  histor.  p  117.  Nachherige  Modißcationen  dieses  wichtigen
Collegiums,  so  weit  sie  historisch  wichtig  sind,  werden  in  der
Folge  vorkommen.

*“)  Auf  Seite  des  Herzogs  hatte  an  der  endlichen  Nachiebigtelt
den  Hauptantheil  die  bewilligte  Huͤlfe.

)  Dieser  wichtige  Gandersh.  Landtagsabsch.  vom  10.  Oct.  1601
ist  mehrmalen  gedruckt,  und  findet  sich  auch  in  den  Calenb.
Landesconstit.  Den  Grundstoff  desselben  bildeten  die  schon  auf
dem  Landtage  zu  Elze  1593  uͤbergebenen  landstaͤndischen  Beschwerden,
  die  in  50  Nummern  ubgetheilt  waren.  Die  Landschaft
  ernannte  damals  sechs  Commissarien,  welche  sie  ibrer
Pflichten  entließ,  und  die  mit  fuͤnf  fuͤrsillchen  Commissarien,
die  aber  auch  vom  Fuͤrsten  ihres  Eids  entlassen  wurden,  in
Conferenzen,  welche  den  2.  Oct.  1593  begannen,  zusammentra-1601


0.
Oct.
        <pb n="274" />
        250

Der  Herzog  erkannte  noch  einmal  die  Guͤltigkeit  der
alten  Abschiede  und  Reverse,  aber  nur  so  weit,  als  ihr  unzweifelhafter
  Gebrauch  von  Alters  her  ruhig  hergebracht
sey  ?).  Jedes  Hinderniß,  das  bisher  der  schleunigen,  unten.

  Die  fürstlichen  Commissäre  waren:  Peter  Abbt  zu  Riddingshausen,
  D.  Jo.  Jagemann,  Orto  v.  Heim,  J.  Bodenmeyer.
  Daneben  waren  zur  Conservirung  der  landesherrlichen
Gerechtsame  fünf  Herren  vom  Fürsten  ernannt.  Die  landschaftlichen
  Gerechtsame  hatte  der  Ausschuß  zu  wahren,  der  aus  folgenden
  Personen  bestund:  Curd  v.  Holle,  Hier.  Hacke,  Christo.
Knigge,  Frid.  Schwarz,  Conr.  Wedemeper,  Grosvogt  zum  Calenberg;
  daun  aus  den  Deputirten  der  Städte,  Göttingen:
D.  Richelm  und  Spndikus  Jost  Meyer,  Hannover:  Staz  Pasmer,
  Bürgermeister,  Northeim:  Heur.  Lange,  Sekret.,  Just.
Hudel,  Hameln:  Soendikus  Casp.  Rehden,  Münden:  Curd
Goͤz,  Spyndikus  D.  Wernher  Koͤnig,  Gronau:  Sondikus  Robbek.
  Da  der  Abschied  52  Art.  enthält,  so  ist  sein  Inhalt  hier
nichk  einmal  summarisch  anzugeben,  und  ich  hebe  hier  nur  einige
  der  Punkte  aus,  welche  mir  für  den  pragmatischen  Zusammenhang
  dieser  Geschichte  die  wichtigsten  schienen.  Niemand
wird  auf  den  Gedanken  kommen  können,  daß  die  hiebei  gemachten
  historischen  Bemerkungen  der  Ehre  eines  Landesgesetzes
nachtheilig  sepen,  da  theils  alles  durch  nachfolgende  weitere  Gesetze
  aufgeklaͤrt  ist  theils  auch  kein  Theil  der  pragmatischbistorischen
  Kritik  lehrreicher  ist,  als  der  über  die  Entstehung  einzelner
  wichtiger  bandesgesetze,  wenn  man  nur  immer  genug  von
den  Präliminarverhandlungen  wüßte.

*)  In  der  Ritterschaft  Erklärung  auf  Art.  5  „des  Gandersheimischen
  Landtagsabschieds  heißt  es:  „Wir  bitten  bei  die  Wörter
in  üblichem  Gebrauch  noch  zu  setzen  und  wohlbergebrachter
  Privilegig,  wie  auch  Fürstl.  Verschreibung,  Landtagsreverse,
  Abschiede,  Recesse  und  andere  Fürstl.  Brief  und  Siegel,
dle  sie  itzo  albereit  haben,  oder  künftig  über  kurz  oder  lang  erwerben
  mögen.  Item  daß  die  Wörter  und  in  unzweifeligem
  Gebrauch  von  Alters  geruhiglich  bergebracht
möchten  ausgelassen  werden,  denn  wenn  ein  Fuͤrstlicher  Diener
widerrechtlicher  Weise  darwider  handelt,  wird  alsobald  eingewandt,
  es  sey  also  nicht  ruhiglich  hergebracht,  sondern  ellezeit
        <pb n="275" />
        251
partheiischen  Nechtspflege  entgegenstund,  wurde  gehoben,
über  die  Hauptfrage  aber,  von  deren  Entscheidung  so  viel
abhieng,  ob  Sachsenrecht  voͤllig  abgeschafft  sey,  und  die
gemeinen  geschriebenen  Rechte  allein  gelten  sollten,  war
kaum  ein  voruͤbergehender  Wink  gegeben,  dessen  volle  Bedeutung
  noch  streitig  seyn  konnte  ?).  Der  ruhige  Genuß

streitig  gewesen,  das  doch  wohl  allererst  neulicher  Jahre  der
Streit  von  ihnen  verursachr.“

*)  Um  die  ganze  Wahrheit  dieser  Bemerkung  einzusehen,  muß
man  Art.  II.  des  Gandersh.  Landtagsabsch.  mit  dem  Salsthal.
Art.  32.  vergleichen.  Im  letzteren  heißt  es  ganz  besiimmt,
  daß  man  sich  schon  krast  der  Hofgerichtsordn.  sowohl
im  Proceß  als  in  Entscheidung  der  Sachen  nicht  des  Sachsenrechts
  sondern  der  gemeinen  geschriebenen  kaiserl.  Rechte  zu  gebrauchen
  habe,  ausgenommen  wo  eine  sonderliche  Ordnung,
Statut  oder  Gewohnheit  dem  Sachsenrecht  gemäß  vorhanden
und  zu  beweisen  sep.  Im  erstern  wird  jene  entscheidende
Erklärung  von  Aufhebung  des  Sachsenrechts  völlig  übergangen,
so  sehr  sie  doch  fürs  Calenbergische  fast  noch  nothwendiger  schien
als  für  Wolsfenbüttel,  und  nur  der  für  sich  nicht  ganz  entscheidende
  Schluß  des  Salzthalischen  Artikels  ist  beibehalten,  daß
in  Fällen,  wo  es  streitig  sen,  ob  ehedem  Kaiser=  oder  Sachsenrecht
  in  sentenliando  gehalten  worden,  gewisse  Constitutionen
abgefaßt  werden  sollten.  Das  Concept  der  fürstlichen  Räthe
lautete  auch  anfangs,  wie  im  Salzthaler  Abschiede.  Die  Ritterschaft
  bat  aber  in  ihrer  Erklärung  die  Worte  nicht  nach
Sachsenrecht  bis  zu  Ende  des  §&amp;amp;.  ganz  auszulassen  und  so
zu  sehen:  „Und  weilen  wegen  Unterschied  des  Sachsenrechts
und  gemeiner  beschriebener  Rechte  oft  viel  Zweyungen  vorfallen,
so  ist  für  dienlich  erachtet,  daß  in  solchen  streitigen  Fällen  wie
auch  wegen  der  Rechtslehrer  widerwärtiger  gemeiner  opinionum
mit  Bewilligung  der  gemeinen  Landschaft  gewisse  Constitutionen
  gemacht  werden  möchten,  sich  alsdann  hernachmals  darnach
habende  zu  richten.  Bis  dahin  aber  bleibt  es  dießfalls  in  dem
Stande  billig,  wie  es  disher  gewesen.  Die  völlige  Gültigkeit
der  Wolfenb.  Hofgerichtsordn.  auch  für  das  Calenb.  scheint  an
den  meisten  Stellen  als  bekannt  vorausgesezt  zu  werden,  und
doch  war  sie  meines  Wissens  bis  dahin  von  den  Calenb.  Stän-
        <pb n="276" />
        252

aller  alten  gerichtlichen  Rechte,  der  bisher  so  oft  durch  die
Grundsätze  der  fuͤrstlichen  Römischen  Doctoren  gestoͤrt  worden,
  wurde  auf's  Neue  versichert,  aber  nicht  blos  der  Besitz
derselben  zur  Zeit  des  Aussterbens  der  letztregierenden  Linit,
sondern  ihr  ruhiger  Genuß  von  Alters  her  bis  auf  diese
Epoche  mußte  erwiesen  seyn  7).  Nichts  war  wohl  klarer,
als  die  Entscheidung  aller  Verhältnisse  der  Kirche,  aber
nichts  schien  auch  leichter  entschieden  zu  seyn,  als  diese,
da  Heurich  Julius  eben  so  aufrichtiger  Freund  der  ebangelischen
  Religion  war,  alb  eifrig  der  grdßte  Thell  der  Stäme
dieselbe  bekannte.  Die  Stände  unterwarfen  sich  völlig  der
Ordnung  der  Braunschweigischen  Kirche,  und  die  kleinen
Ausnahmen,  welche  man  deshalb  den  größeren  Städten
ließ,  waren  mehr  Nachgiebigkeit  gegen  Schwache,  die  sich
an  jeder  Veränderung  stießen,  als  Minderung  der  Epislopalrechte,
  welche  ungerheilt  und  ungemindert  dem  Landes
herrn  übertragen  wurden.  So  sonderbar  es  auch  schien,
daß  ein  evangelischer  Landesherr  seinen  evangelischen  Unterthanen
  eine  Religionsversicherung  ausstellen  sollte,  so  schr
berechtigte  doch  das  neueste  Beispiel  von  Chursachsen  zu
einer  Vorsicht,  deren  Nothwendigkeit  man  bei  dem  lebhaften
  Angedenken  an  die  ersten  Zeiten  der  Regierung  Erichs  ll.
im  Calenbergischen  nicht  erst  entdecken  durfte  25).

den  nie  feierlich  angenommen  worden,  und  auch  die  namentliche
  Bestätigung  einzelner  Titel  derselben  könnte  den  Zweisel
rege  machen,  ob  schon  vorher  unbestimmt  das  ganze  angenommen
  gewesen  sev.

Hiernach  ist  es  zu  verstehen,  wenn  es  oben  S.  195.  not.)
heißt,  daß  das  Absterben  Erichs  II.  als  Epoche  der  Jurlodictionalbesitzungen
  augenommen  worden.

“)  Herz.  Henr.  Jul.  Religionsrevers  steht  bei  Pfeffinger  III.  Cb.
S.  282.
        <pb n="277" />
        253

Doch  selbsi  auch  jene  ganze  Verwirrung  der  ersten
Begriffe  des  Rechts,  aus  welcher  so  mancher  Streit  bis
dahin  entsprungen,  und  durch  welche  so  mancher  halbklare
Friede  nothwendig  wurde,  war  bald  das  geringste  der  Uebel,
uͤber  welche  man  klagte,  und  beide  Theile  wurden  auch
während  dem  Streit  selbst  einiger,  als  man  sonst  gewöhnlich
  durch  Streiten  zu  werden  pflegt,  aber  mit  einemmal
oͤffnete  sich  eine  ganz  neue  Aussicht  neuer  Bedurfnisse  und
Wünsche,  bei  welchen  die  Landstände  eben  so  sehr  jammerten,
  als  der  menschenfreundlichste  Fürst  für  Befriedigung
derselben  sorgen  mußte,  und  die  zuletzt  in  einen  Wirbel
hineinzuziehen  schienen,  aus  welchem  keine  Rettung  mehr
war.  "

Seitdem  der  Landfriede  endlich  auch  Sitte  geworden,
und  seitdem  sich  die  letzte  Welle  des  Smalkaldischen  Sturmes
  gelegt  hatte,  war  nie  mehr  ein  allgemeines  großes
Aufgebot  durch's  Land  ergangen,  und  ausser  den  Gardereutern,
  die  Herzog  Erich  bisweilen  mitbrachte,  außer  einigen
Landsknechten,  die  der  Landesherr  unter  den  Thoren  seiner
Festungen  hielt  ),  sah  man  im  ganzen  Lande  kein  geworbenes
  Volk,  oder  waren's  nur  fremde,  gardende  Landsknechte,
  die  etwa  hie  und  da  bald  bettelnd,  bald  trotzend
durchs  Land  zogen??).  Man  war  degshalb  doch  nicht  un-¾


*)  S.  eine  Stelle  in  Herz.  Julius  Testament  bei  Reht.  Chron.
S.  1039.

**)  Die  häufigen  Edicte  gegen  die  gardenden  Landsknechte  und  anderes
  herrenlos  Gesindel  unter  Herz.  Julius  und  Henr.  Julius
waren  offenbar  durch  den  langdaurenden  Niederländ.  Krieg
veranlaßt,  da  beständig  fremdes  Volk  durch's  Land  hin  und  her
zog.  S.  das  Edict  vom  6.  Aug.  1580,  28.  Mart.  1584,  6.  Aug.
1594,  18.  Aug.  1597,  2.  Jun.  1608,  27.  Mart.  1613,
        <pb n="278" />
        254

gerüsiet,  wenn  sich  etwa  ungefähr  ein  Feind  zeigen  sollte
Rirter  und  Vasallen,  sobald  es  gesodert  wurde,  saßen  zu
Perd.  Es  fehlec  weder  an  Harnisch  noch  Spießen,  noch
Feuerröhren,  und  auch  an  wohlversuchten,  wegkundigen
Knechten  durfte  kein  Mangel  seyn.  Schon  Herzog  Julius
sah  darauf,  daß,  wenn  bei  Landgerichten  die  Bürgerschaft
gemusiert  wurde,  jeder  sein  taugliches  langes  Feuerrohr  habe,
  von  der  schönen  Art,  wie  sie  der  Herzog  in  einer  eigo
nen  Fabrik  zu  Gittelde  schmieden  ließ  *).  Er  schlug  selbst
manche  kleine  Tonne  voll  Feuersteine  98)  und  sein  Zeughaus
in  Wolfenbüttel  war  viel  trefflicher  versehen,  als  selbst  zur
Zeit  seines  kriegerisches  Vaters  Henrich,  aber  jene  Muüs
rung  geschah  wohl  etwa  des  Jahrs  nur  einmal,  man  untersuchte
  das  Gewehr,  ob  vielleicht  etwa  künftighin  daraus
geschossen  werden  könnte,  und  gewöhnlich  erst,  wenn  ein
Feind  drohte,  kam  ein  Befehl,  mit  Kraut  und  Loth  sich
bereit  zu  halten.  *
Diese  Art  einer  immer  gerüsteten  Selbstvertheidigung,
die  zugleich  auch  dem  Bürger  und  Landmann  für  alle  Ve
hältnisse  seincs  Lebens  einiges  muthvollere  Bewußtseyn  gab,
war  bei  vorübergehenden  Bedürfnissen  immer  hinreichend,
und  man  warb  im  Nothfall  höchstens  einige  hundert  Land“
knechte  hinzu,  denn  viel  geworbene  Landsknechte  mochtt
man  nicht  haben,  weil  es  ein  loses  Volk  war.  Aber  schen
1598  brach  ein  Feind  ein,  gegen  den  die  gewöhnliche  Hüsst
kaum  schützen  kennte.  Ein  Spanisches  Näuberheer  fiel  aus
den  Niederlanden  her  in  Wesiphalen  ein,  und  alle  die

*)  S.  das  Ercerpt  aus  Algermann  keben  Herz.  Julius  bei  Rehlw.
S.  959.

*%%  S.  l.  c.  S.  1070.
        <pb n="279" />
        255

Schrecknisse,  die  man  sich  damals  bei  dem  Namen  der
Spanier  dachte,  drangen  durch's  ganze  nordwesiliche  Deutschland,
  der  Herzog  schickte  als  Niedersächsischer  Kreisoberster
einige  Regimenter  gegen  sie,  setzte  sich  selbsi  in  Vertheidigung
  und  allein  die  Calenbergischen  Landskände  mußten
über  100,000  Goldg.  verwilligen  *),  daß  zehen  Fahnen
Fußvolk  und  ein  paar  Fahnen  Reuter  geworben  werden
konnten.

„Welche  Aussicht  für  die  Zukunft,  wenn  ein  einziger
drohender  Feind,  den  man  nicht  einmal  im  Lande  sah,
über  eine  Tonne  Goldes  kosicte,  und  welche  Neuerungen
fieng  nicht  der  Herzog  an,  daß  er  die  Reuter  gerade  alle
gleich  und  in  eben  die  Farben  kleiden  ließ,  welche  ihre
Fahnen  hatten,  auch  dem  Fähndrich  unter  dem  Fußvolk
einen  Rock  zu  machen  befahl,  der  die  Farbe  seiner  Fahne
hatte.  Wie  kostbar  war's  nicht,  daß  der  Herzog  dem  Kaiser
  tausend  Mann  nach  Ungann  schickte,  die  alle  in  langen
schwarzen  Rocken  mit  schwarzen  Tripärmeln  gekleidet  waren,
  und  endlich  sollte  wohl  jedes  Regiment  oder  Hauptrotte
  des  ganzen  Ausschusses  seine  sonderliche  Liberey  in
Farben  und  alle  sollten  Mäntel  haben,  um  die  Lunten  vor
dem  Regen  darunter  zu  verwahren.

Nicmand  dachte  wohl  damals  noch,  wilch'  ein  Zau-*)

  S.  den  Mündenschen  Landtagsabsch.  M.  Jan.  1599.  Prälaten
und  Nittrersch.  übernahmen  zwei  Drittheile  der  verwilligten
100,  000  Gg.  die  vier  grohen  Städte  gaben  16,666  Gg.  die
kleinen  Städte  gaben  gooo  Gg.  Als  die  Truppen  abgedankt
werden  sollten,  so  mußte  man  auf  dem  Elzer  Landrage  (s.  den
Landtagsabsch.  vom  4.  Nov.  6co)  noch  15000  Th.  verwilligen,
die  großen  Stärte  entschlossen  sich  damals  mit  Vorbehalt  ihrer
Privilegien  gegen  Revers  zu  einer  Verehrung,  die  gerade  den
sechsten  Theil  dieser  Summe  betrug.

1602
        <pb n="280" />
        256

berding  künftighin  eine  Montur  seyn  werde,  welche  neue
Gefühle  endlich  in  dem  Landesherrn  selbst  noch  erwachen
würden,  wenn  er  statt  der  gewöhnlichen  Stunden  in  der
fürstlichen  Rathsstube  täglich  gewöhnlich  seine  geworbenen
und  ausgesuchten  Landsknechte  in  seiner  Gegenwart  üben
lasse,  wie  entbehrlich  in  kurzem  Vasallen=  und  Ritterdieust
seyn  könne,  und  mit  welchem  Rechte  man  sogar  auch  auf
Besteurung  der  Nitter  endlich  zu  denken  nothwendig  finden
müßte,  sondern  man  berechnete  erst  nur  die  Summen,
welche  der  neue  gleichfarbige  Rock  und  das  unaushd#rliche
Drillen  *)  koste,  und  man  war  selbst  auf  die  große  Revolution
  kaum  aufmerksam,  welche  die  Moralität  des  Landvolks
  während  diesem  Anfang  der  Entstehung  eines  eigenen
Soldatenstandes  litt,  wie  gewöhnlich  der  Zeitpunkt,  in
welchem  sich  zwei  Stände  zu  scheiden  anfangen,  für  die
reinere  Ausbildung  beider  Theile  nachtheilig  zu  seyn  pflegt.

Doch  in  der  That  war  auch  die  Summe  des  neuen
Aufwands  neben  den  übrigen  Reichs=  und  Kreisstcuren,  neben
  alten  Landschatzungen  und  Türkenhülfen  fast  unerschwinglich,
  und  man  sann  ernstlich  auf  Mittel,  wie  eine
so  drückende  Last  allgemein  gleich  vertheilt  und  der  dreifach
gepreßte  Landmann  besser  geschont  werden  konnte.  Die
groͤßeren  Städte  durften  sich  nicht  mehr  entziehen  ??),  die

*)  Hieher  gehören  die  Wolfenb.  Landtago#bsch.  ö.  Mart.  und  12.
Aug.  1607  und  die  Calenb.  von  Pattensen  4  Febr.  und  12.
Mart.  1608.  Die  Calenberg.  Landtagsabsch,  beziehen  sich  in
dieser  Sache  auf  die  Wolfenb.

**)  Von  dieser  Zeit  an  wurde  bei  Verwialgungen  gewöhnlich  in
die  Landtagsabsch,  gesetzt,  daß  ob  es  schon  die  Deputirten  der
vier  großen  Städte  bloß  auf  Hinterbringen  genommen  bätten,
so  sollte  es  doch  als  ein  allgemeinverbindlicher  Landtagsschluß
  gelten.  Noch  elnige  Jahre  protestirten  aber  die  gros-
        <pb n="281" />
        257

neue  Schatzung  konnte  nicht  bloß  von  den  Producten  des
Landes  genommen,  sondern  mußte  nach  Hufen  bestimmt,
werden,  und  daß  nicht  der  Grundeigenthuͤmer  allein  die  Last
trage,  wurden  Handwerker  und  Kruͤger  und  Herbergirer  auf
Doͤrfern  nach  Gutduͤnken  der  Schatzraͤthe  taxirt,  niemand  blieb
frei  als  Pfacrherrn  und  Kirchen  mit  ihren  Gütern,  und,  wie
gewiß  damals  noch  billig  war,  der  Hof,  auf  welchem  der
Ritter  selbst  wohnte  und  die  Güter,  die  er  nicht  an  Maier
ausgethau  hatte  7).

Noch  war  aber  jene  Summe  der  100,000  Goldg.  welche
  der  Spanische  Einfall  nothwendig  gemacht  hatte,  weit
nicht  bezahlt,  so  mußten  zum  Kriege  gegen  die  Stadt  Braunschweig
  100,Ooo  Thaler  verwilligt  werden,  und  zum  großen
Schrecken  der  Landstände  hatte  der  Herzog  dießmal  Prälaten
und  Städte  zu  Elze  zusammengerufen,  der  Ritterschaft  seine
Foderung  in  Wolfenbüttel  vortragen  lassen,  daß  jenes  glückliche
  Band,  das  alle  drei  Stände  zur  wechselsweisen  Sicherheit
  vereinigte,  gefährlich  aufgeldst  zu  werden  schien  **).
Man  geräth  in  ein  mitleidvolles  Erstaunen,  wenn  man  besonders
  in  Landtagsacten  dieses  Zeitalters  die  unaufhdrlichen

sen  Städte  immer  dugegen,  und  z.  B.  zur  Mitvollziehung  auch
des  großen  Gandersh.  Landtagsabsch.  vom  Jo.  Oct.  1601  haben
sie  sich  erst  23.  Nov.  16002  bereitwillig  erklärt.

*)  S.  Landtagsabsch.  vom  Ereonholz  bei  Elze  27.  Aug.  1599.
Auf  dem  dortigen  Landtage  vom  3.  Apr.  1690  kam  alsdenn
schon  der  doppelte  Hufenschat.

½6)  S.  Laudtagsabsch.  von  Elze  19.  Nov.  1505.  Mit  der  Rittersch.
  wurde  erst  d.  23.  Nov.  zu  Wolfenb.  geschlossen,  sie  bat
aber,  daß  doch  die  Sache  noch  einmal  auf  einem  ordentlichen
Landtag  in  ihrer  rechten  Form  abgefaht  werden  mochte.

Sputler's  sämmmiche  Werke.  VI.  Vd.  17
        <pb n="282" />
        258

Klagen  liest,  die  mit  jedem  Jahr  immer  höher  stiegen,  woher
  doch  wohl  das  Geld  aufgetrieben,  und  wie  der  Landmann
  noch  erhalten  werden  konnte,  wie  man  auch  nur  die
Zinse  bestritt,  nachdem  einmal  die  Hauptsummen  nicht  mehr
eingehen  konnten,  wie  ein  so  trefflicher  Fürst,  als  Henrich
Julius  war,  der  äußersien  Zerüttung  seines  fürsilichen  Cammerguts
  ruhig  zuschauen,  und  endlich  sich  selbst  in  die  künsiliche
  Unwissenheir  hineinzaubern  konnte,  womit  man  sich
unangenehme  Dinge,  die  aber  doch  endlich  einmal  losbre
chen,  mühsam  versteckt  hält.

Man  hielt  länger  als  sechs  Jahre  herr=  und  landschaftliche
  Deputationen,  um  einen  neuen  ergiebigeren  Steuersß
zu  finden,  der  doch  zugleich  weniger  drückend  für  das  arme
Land  sey.  Wie  war  aber  ein  Plan  zu  machen,  da  oft,
recht  ob  sich  das  Schicksal  verschworen  hätte,  alles  mit  einemmal
  zusammenkam!  Innerhalb  sieben  Jahren,  gerade
als  jene  Tonne  Goldes  Spanischer  Kriegskosten  bezahlt
und  hundert  tausend  Thaler  zur  Braunschweigischen  Belagerung
  ausgenommen  wurden,  kamen  drei  Fräuleinsteuern
zusammen,  und  Braunschweig  hatte  wohl  nie  so  kostbar  große
Prozesse  als  damals,  zu  Speier  und  am  kaiserl.  Hofe,  denn
neben  dem  alten  Hildesheimischen  Prozeß  gieng  der  Achhtsstreit
  mit  der  Stadt  Braunschweig,  mit  den  Lüneburgischen
Vettern  wegen  Grubenhagen,  mit  Mainz  und  mit  Hessen
wegen  der  Gränzen  und  die  Verantwortung  wegen  der  a
formation  in  Halberstadt  so  in  parallellaufender  Thätigkeit
fort,  daß  es  kein  Wunder  ist,  wenn  Henrich  Julius  manch,
mal  in  Launen  gerieth.  Der  große  hinterlegte  Schatz  seines
Vaters  scheint  verschwunden  zu  seyn,  ohne  daß  man  wußte,
wohin  das  Geld  kam,  übrr  eine  Million  Schulden  lag  auf
dem  fürsilichen  Cammergut,  und  oft  ein  einziger  Edelmam
        <pb n="283" />
        259

stund  mit  der  fürstlichen  Cammer  wegen  etlicher  Tonnen
Goldes  in  Rechnung  5).

Der  Herzog  gieng  endlich  voll  Unmuth  aus  seinem
Lande  hinweg,  und  am  kaiserlichen  Hofe  zu  Prag,  wohin
er,  wahrscheinlich  seine  Prozesse  zu  befdrdern,  gegangen  war,
kam  er  in  einen  Kreis  politischer  Thätigkeit  hinein,  den  er
eben  so  ganz  für  sich  bestimmt  fühlen  mußte,  als  er  dabei
die  Bedürfnisse  seiner  Lande  leicht  vergessen  konnte.  Kaiser
Rudolf,  der  keinem  Menschen  traute,  setzte  sein  ganzes  Zutrauen
  auf  ihn,  und  da  bei  der  höchsten  wechselsweisen  Erbitterung
  der  katholischen  und  protestantischen  Parthie,  die
in  Böhrnen  fast  noch  größer  war  als  in  Deutschland,  selbst
zu  Prag  alles  zum  Ausbruche  des  Krieges  reif  schien,  so
trat  er  mit  einem  Jutrauen,  das  er  eben  so  vollkommen
verdiente  als  genoß,  zwischen  beide  Parthicen,  und  verschaffte
  den  Protestanten  eine  glückliche  Religionsfreiheit,
den  Katholiken  eine  unerwartete  Ruhe.  Die  eifrige  Lutherische
  Parthie  unter  den  deutschen  Fürsten,  an  deren  Spitze
der  Churfürst  von  Sachsen  stund,  hatte  gegen  die  protestantische
  Union,  bei  welcher  sie  einen  Calvinischen  Chef  sahen,
die  rachgierigsten  eifersüchtigsten  Plane  gemacht,  er  versagte
den  Beitritt,  und  so  wurden  Projecte  vereitelt,  die  kein
Dillinger  Jesuit  erwünschter  hätte  hoffen  koͤnnen  **).  Er

*)  S.  Schr.  des  Staz  von  Münchhausen  an  Herz.  Friedr.  Ulr.
in  Treuers  Münchh.  Geschl.  Histor.  S.  346.

**)  S.  Schr.  Herz.  Henr.  Jul.  an  den  Churfürst.  von  Sachsen
vom  ½  Dec.  1610.  Aus  diesem  Schreiben  erhellt,  daß  damals
in  Dresden  große  Berathschlagung  war,  ob  man  nicht  mit  den

Ligisten  vereinigt  auf  die  Union  als  eine  dem  Religionsfrieden
entgegenstehende  Calvinische  Verbindung  losfallen  solle.  Herz.
Henr.  Jul.  erklärte,  es  scheine  ihm  unbillig,  die  sogenannten
        <pb n="284" />
        260

war  in  Prag  oberster  Director  des  kaiserlichen  geheimen
Raths  *),  und  bei  allen  Legationen,  welche  um  diese  Zeit
so  haͤufig,  den  Kaiser  zu  wecken,  nach  Prag  giengen,  wenn
Strahlendorf  und  Hanniwald  allen  Zugang  versperrten,  war
Herzog  Henrich  Julius  oft  noch  der  einzige  Mann  von  Zutrauen,
  dessen  Vorstellungen  der  Kaiser  hörte,  dem  er  nicht
nur  in  Deutschen,  sondern  auch  in  erbländischen  Angelegenheiten
  folgte.

So  erlebte  und  lenkte  er  in  Prag  alle  die  großen  Revolutionen,
  unrer  welchen  Kaiser  Rudolf  endlich  eine  Krone
nach  der  andern  verlor,  und  rettete  für  Rudolf,  so  lange
noch  für  schwache  wehrlose  Menschen  etwas  gerettet  werden
kann,  wenigstens  Ueberreste  einer  Macht,  die  sein  Bruder
Matthias  gleich  anfangs  unzertheilt  an  sich  zu  reißen  Lust
hatte.  Er  erlebte  noch  Rudolfs  Tod,  er  rüstete  sich  schon,
auf  dem  ersten  Reichstage  des  neuen  Kaisers  die  wichtigen
Negociationen  zu  unternehmen,  auf  welchen  der  Friede  beider
  Parthieen  und  selbst  auch  die  innere  Ruhe  des  Hauses

Calvinisten  vom  Religionsfrieden  auszuschließen,  die  Ligue  habe
mit  der  Union  schon  Frieden  gemacht,  und  es  sey  auch  unmöglich,
  daß  die  Unterthauen  zu  dem  hieraus  entstebenden  Kriege
bei  so  vielen  Reichs-,  Kreis=  und  Türkensteuern  das  Geld  auftreiben
  könnten.  Er  selbst  versagt  seinen  Beitritt  völlig,  so
wie  er  auch  Chursachsen  durchaus  nicht  zu  Gewaltthätigkeiten
in  der  Inlichischen  Sache  rathen  mochte.  Der  ganze  Brief  ist
ein  Meisterstück  von  politischem  Raisonnement,  das  desto  angenehmer
  zu  lesen  ist,  weil.  man  den  ganzen  Erfolg  schon  entwickelt
  vor  Augen  hat,  und  sehen  kann,  wie  doch  das  scharfsinnigste
  politische  Naisonnement  in  vielen  wichtigen  Stücken
fehl  traf.

»)  So  schrieb  er  sich  auch  selbst,  und  zwar  noch  nach  Rudolfs

Tode.  S.  Urk.  bei  Treuer  Münchh.  Geschlechtshist.  Beil.
S.  333
        <pb n="285" />
        261

Oestreich  beruhen  sollte,  als  mitten  in  den  größten  Entwuͤrfen,
  deren  aber  leider  keiner  auf  Calenberg  oder  Wolfenbät=  13  ul.
tel  gieng,  ein  unerwarteter  Tod  ihn  überraschte.

Er  war  gewiß  der  trefflichste  Fuͤrst,  den  Deutschland  in
seinem  Zeitalter  hatte,  und  vielleicht  der  einzige  Herzog  Marimilian
  von  Baiern  war  ihm  an  Kenntnissen  und  Feinheit
des  Geistes,  an  Politik  und  Entschlossenheit,  an  Treue  gegen
  den  kaiserlichen  Hof  und  an  schlauem  Deutschem  Patriotismus
  gleich.  Doch  offenbar  hatte  dieser  eine  weit  leichtere
  Laufbahn  als  jener,  und  allein  schon  seine  brüderliche
Verbindung  mit  Jesuiten,  das  unverkennbare  Interesse  der
katholischen  Religion,  das  mit  seinen  eigenen  ehrgeizigen
Planen  innigst  verwebt  war,  und  die  alte  Jugendbekanntschaft,
  welche  er  mit  Prinzen  und  Ministern  des  kaiserlichen
Hauses  hatte,  gaben  diesem  ungesucht  tausend  glückliche  Gelegenheiten,
  deren  keine  er  unbenutzt  ließ.  Aber  daß  gerade
im  Zeitpunkt  der  am  kaiserlichen  Hofe  herrschenden  Spanier
und  JFesuiten,  daß  ein  Deutscher  protestantischer  Fürst,  der
erst  in  den  Jahren  nach  Prag  hinkam,  da  sich  Freundschaften
  und  Bekanntschaften  nicht  mehr  mit  jugendlicher  Leichtigkeir
  schließen,  den  die  Betreibung  seiner  Prozesse  abhängig
und  die  Entfernung  seiner  Lande  minder  bedeutend  machte,
daß  Henrich  Julius  bis  zum  erklärten  Director  des  kaiserlichen
  Geheimenraths  aufstieg,  war  ein  klarer  Beweis  der  allgemeinanerkannten
  Redlichkeit  seiner  Absichten  und  der  Größe
des  Geistes,  deren  natürlichem  Uebergewicht  selbst  die  schlaueste
Politik  nicht  widerstehen  kann.  Sein  Unglück  war,  bei
halbvollendeten  Mlanen  zu  sterben,  und  sein  vielleicht
noch  größeres  Unglück,  so  wenigen  Regenten  dieses  sonst
nachtheilig  zu  seyn  pflegt,  einen  schwachen  Nachfolger  zu
haben,  der  keinen  seiner  angefangenen  Entwürfe  forrführen,
        <pb n="286" />
        262

und  der  Nachwelt,  die  so  oft  aus  dem  Erfolg  schließt,  in  seiner
  herrlichen  Vollendung  zeigen  konnte,  was  nach  dem  Anfang,
  den  Henrich  Julius  machte,  oft  romantisch  unternommen,
  oft  bei  den  besten  Abzweckungen,  wozu  es
endlich  gefuͤhrt  haͤtte,  bloß  despotisch  versucht  zu  seyn
schien.
        <pb n="287" />
        Geschichte  der  Regierung

des

Herzogs  Friedrich  Ulrich')

von  1613  den  20.  Jul.  bis  1634  den  11.  Aug.

Man  sah  der  Regierung  des  neuen  Herzogs,  so  laut  auch
uͤber  Henrich  Julius  geklagt  worden  war,  nicht  mit  der
taumelnden  Freude  entgegen,  wodurch  sich  gewöhnlich  ein
Volk  für  manche  erlittene  Drangsalen  entschädigt,  sondern
die  allgemeine  stille  Vergleichung  der  persönlichen  Eigenschaften
  des  Baters  und  des  Sohnes,  die  schmeichelhafte  Theilnehmung
  jedes  Unterthanen  an  der  großen  Nolle,  welche
Henrich  Julius  gespielt  hatte,  und  das  frohe  Gefühl  des

*)  geb.  den  *  Apr.  1591,  vermehlt  1614  mit  einer  Churbrandenb.
Prinzessinn  Anna  Sophia.  Er  erzeugte  keine  Kinder.  Ausser
  den  in  der  Praunischen  Bibl.  angeführten  Schriften  gehört
besonders  zum  erstern  Theil  seiner  Regierung  der  königliche
  Wecker  in  Fr.  C.  von  Moser  Hofrecht  II  B.  Beil.  und
in  Hinüber  Beitr.  zum  Staats=  und  Privatrecht  I  St.  n.  6.

Im  Bisthum  Halberstadt  wurde  nicht  Friedr.  Ulr.,  sondern
erst  sein  vierjähriger  Bruder  Henrich  Karl,  und  da  dieser  1015
starb,  sein  Bruder  Rudolf  und  nach  bessen  Tod  sein  ältester
Bruder  Christian  gewählt.
        <pb n="288" />
        1610

264

genußvolleren  Lebens,  das  erst  unter  ihm  seit  fuͤnfzehn  bis
zwanzig  Jahren  entstanden  war,  mischten  sich  so  wunderbar
gleich  in  der  ersien  Zeit  des  Uebergangs  von  einer  Regierung
  zur  andern,  daß  man  durch  alle  ersten  Gluͤckwuͤnsche
hindurch  cine  Werthschätzung  des  verstorbenen  Herzogs  wahrnahm,
  die  der  sicherste  Lobspruch  seiner  Regierung  war.
Der  junge  Herzog  gab  weder  Hoffnung  noch  Furcht  *),  und
ob  auch  besscre  Menschenkenner  gerade  hieraus  manche  unangenehme
  Vermuthung  zogen,  so  vergaß  man  doch  nie,
wie  schwer  sich  unter  einem  thaͤtigen  aufmerksamen  Fuͤrsten
ein  hoffnungsvoller  Nachfolger  bilde,  und  wie  manches  unsichtbare
  erst  sichtbar  werden  koͤnne,  wenn  er  sich  selbst  überlassen
  ruhmvollere  Gelegenheiten  der  Thaͤtigkeit  finde.  So
kritisch  auch  in  Deutschland  uͤberhaupt  die  Zeiten  zu  werden
anfiengen,  so  wenig  schien  doch  der  Juͤlich-Clevische  Fall,
der  gerade  für  das  nordwestliche  Deutschland  so  furchtbar
war,  die  Hauptepoche  des  ausbrechenden  Krieges  zu  werden,
und  die  Thärigkeit  des  neuen  Kaisers,  wenn  sie  auch  mit
Partheilichkeit  wider  die  Protestanten  dfters  verbunden  seyn
sollte,  versprach  einen  allgemeinen  Ruhestand,  den  seit  der
geänderten  Regierung  in  Frankreich  selbst  die  vervortheilten
Protestanten  zu  unterbrechen  nicht  Lust  hatten.  Kein  Prinz
des  Braunschweigischen  Hauses  war  bisher  noch  in  die  Union
getreten,  und  der  neue  Herzog  konnte  ohne  einigen  Schein
von  Politik  dem  Plane  seines  Großvaters  und  Vaters  getreu
  bleiben,  die  nie  geschwiegen  hatten,  wenn  Rechte  der

*)  Wer  seine  Erzieher  und  Lehrer  gewesen,  wie  er  erst  in  Helmstädt
  unter  Caselins  und  darauf  in  Tübingen  eine  Zeit  lang
studirt  hat,  darauf  eine  kurze  Reise  nach  den  Niederlanden,
England  und  Frankreich  machte,  s.  Hornej#  Or.  sun.
        <pb n="289" />
        265

Freiheit  oder  der  Religion  zu  vertheidigen  waren  und  doch
jeden  entscheidenden  Schritt  vermieden,  der  sie  zu  Anhängern
  einer  Parthei  machen  mußte.  Die  Aussicht  auf  die
Kaiserregierung  des  Steiermärkischen  Prinzen  Ferdinand  schien
zwar  so  furchtbar  zu  seyn,  daß  kein  Fürst  deutschen  Sinnes
und  redlichen  Glaubens  noch  lange  neutral  bleiben  dürfte,
aber  wie  manches  Ungewitter,  das  geradehin  über  Deutschland
  auszubrechen  schien,  zog  endlich  unschädlich  in  vertheiltem
  Gewoͤlke  über  den  Horizont  hinweg,  und  noch  immer
waren  die  Braunschweigischen  Fürsten  dem  Grundsatze  treu
geblieben,  nie  durch  Anstalten  gegen  drohende  Gefahren  den
Ausbruch  dieser  Gefahren  zu  wecken.

Doch  weit  gefährlicher  als  diese  äußere  Lage  war  die
einheimische  Zerrüttung,  die  nicht  nur  in  den  fürsilichen  Finanzen
  herrschte,  sondern  seit  ungefähr  zwanzig  Jahren  so
gewaltig  durch  alle  Stände  gieng,  daß  ein  Wirbel  alles
zu  verschlingen  schien,  daß  aus  dem  ungemessensien  Lurus
die  ungemessensie  Geldgierde  entsprang,  daß  Treu  und  Glaube
fast  aufhdrten,  daß  eben  so  wenig  fleißige  als  redliche  Diener
  zu  hoffen  waren,  und  daß  man  selbst  bei  den  Landtagsberatbschlagungen
  merkte,  welchen  Beweggründen  der  uneigennützige
  Patriotismus  weiche,  wie  viel  mit  Geld  ausgerichtet
  werden  kdnne  2).  Die  Summe  des  circalirenden

*)  S.  hierüber  eine  sehr  merkwürdige  Stelle,  die  dem  Münchhausenschen
  Namen  Ehre  macht,  in  einem  Schreiben  des  Stoz
von  Münchhausen  an  berz.  Friedr.  Ulr.  bei  Treuer  Beil.  S.
346.  Der  Herzog  suchte  1614  von  den  Calenb.  Ständen  eine
große  Schuldenübernabme  zu  erhalten,  und  bot  dem  einzigen
Staz  von  Münchhausen  pro  debitis  Pracstitis  ofliciis  ein  Geschent
  von  10,000  Thaler  an.  Münchhausen  nahm  das  Geschenk
  zwar  nicht  an,  aber  menschlicher  Weise  zu  vermuthen
war  doch  nicht  allgemein  eben  dieselbe  Tugend  zu  erwarten.
        <pb n="290" />
        266

Geldes  hatte  sich  in  vier  und  zwanzig  Jahren  der  Regierung
  des  Herzog  Heurich  Julius  gewaltig  vermehrt,  übrer
achtzehn  Millionen  eines  vorher  hinterlegten  Schatzes  in  Chur
sachsen  und  Braunschweig  waren  in  Umlauf  gekommen?),
selbst  die  herrschende  Verschwendung  und  die  vervielfältigtm
Schulden  der  Fürsien.  nebst  der  schlauen  jezt  erst  entwickelten
  Kunst,  aus  wenig  Silber  viel  Geld  zu  machen,  hatten
den  Umlauf  vervielsacht,  und  Niemand  dachte  daran,  daß
durch  Anlegung  von  Fabriken  und  Manufacturen,  durch
kostbare  gemeinnätzige  Unternehmungen,  deren  Frucht  auch
die  Nachwelt  noch  genieße,  wenn  einst  der  Geldstrom  verrauscht
  seyn  würde,  ein  Theil  dieses  überfließenden  Stromes
glücklich  noch  abgeleitet  werden  konne.  Der  gewaliige
Kreislauf  zog  schon,  daß  aus  der  großen  Geldmenge  Theurung
  und  neue  Bedürfnisse  eutstunden,  daß  Geldmenge  Geld
mangel  hervorbrachte,  daß  man,  wie  nicht  mehr  zu  borgen
war,  zu  dem  leichtesten  Mitrel  griff,  den  Münzfuß  immer
mehr  verringerte,  immer  mehr  ausmünzte,  und  immer  mehr
übersilbertes  Kupfer  in  Umlauf  setzte.

So  voreilig  die  Prophezeiung  der  Prediger  zu  seyn  schien,
daß  der  liebe  Gott  einen  Krieg  ins  Land  schicken  werde,
daß  Hunger  und  Pest  zur  Strafe  kommen  müßten,  so  politisch
  richtig  war  doch  ihre  Bemerkung,  daß  ohne  solche  allgemeine
  Nevolution  die  alten  unverdorbneren  Sitten  unmöglich
zurückkehren,  siilles  einheimisches  Leben  und  weise  Mäßigung
der  Begierden  unmdglich  auf's  Neue  entsiehen  könnten.

*)  Churf.  August  von  Sachsen  ((  1586)  hinterließ  einen  Schaß
von  17  Millionen,  wovon  1613  nichts  mehr  da  war,  und  Herz.
Julius  hinterließ  alles  zusammengerrchnet  weit  über  eine  Million,
  davon  war  1013  auch  nichts  mehr  vorhanden.
        <pb n="291" />
        267

Hoffart  in  Kleidern  und  Luxus  in  Speisen,  die  beide  schon
vor  zwanzig  Jahren  bis  auf's  hoͤchste  gekommen,  waren,
wie  jene  glaubten,  die  zur  Zeit  ihrer  jüngeren  Jahre  den
Anfang  gemacht  hatten,  bis  zur  Raserci  gestiegen.  Nicht
nur  Frauen  und  Jungfrauen,  sondern  auch  Weiber  trugen
sich  auf  Welsche  und  Niederländische  Art  5)  mit  langentblößtem
  Halse  und  offener  Brust,  und  die  meisten  vom  vornehmeren
  Stande,  wozu  sich  damals  auch  die  Doctorsfrauen
noch  rechneten,  hatten  sich  recht  auf  Englische  Manier  mit
großen  ungeheuren  Mölsten  umgeben  79).  Noch  waren  es
kaum  volle  dreißig  Jahre,  daß  die  Königin  Elisabetb  von
England  die  ersten  seidenen  Strümpfe  zu  tragen  anfieng  7##),
und  schon  trugen  sie  im  Braunschweigischen  die  Frauen  der
Amrleute  1).  Mägde  scheuten  sich  nicht,  Flor  und  Kardeken
  um  den  Hals  zu  nehmen,  mit  hohen  ausgehackten
Tripp=  und  Klippschuhen  einherzutreten.  Die  Töchter  giengen
  so  kosibar  als  die  Mütter,  und  auch  der  Doctor  wie

*)  S.  Loebnepsen  aulicopolitica  S.  127.  Der  gute  Loehneysen
konnte  diese  ganze  Sittenrevolution  wohl  wissen,  denn  er  war
dreißig  Jahre  lang  in  Dienstien  der  Herzoge  Henrich  Julius
und  Friedrich  Ulrich  gewesen,  ich  bin  ihm  daher  neben  Benutung
  mehrerer  ungedruckten  Ordnungen  vorzüglich  gefolgt.

I#)  I.  c.  S.  278.

Rusdorlii  metamorphosis  Europae  p.  284.

4)  Loehnevsen,  I.  c.  im  Capitel,  Kleidung  der  Amtleute,  Schös
ser,  Verwalter  S.  238.  —  „Da  es  unmöglich“  heißt  es  in  den
landschaftlichen  Beschwerden  von  1614.  (Nr.  18.)  „daß  Amt-„leute,
  Schreiber  und  anderer  Diener  Weiber  von  ihrer  Män-„ner
  jeglichem  sollte  solche  Hoffart  treiben  können,  sondern  gar
„Lewißlich  zu  vermuthen,  daß  durch  allerhand  verbotene  Prak-„tiken
  solches  geschehen  müsse.“
        <pb n="292" />
        268

seine  Frau  hatte  große  Eisen  und  Wuͤlste  unter  dem  Reck.  Mit
Mützen  und  Armbändern  und  Halsketten  wurde  ein  unglaublichn
Aufwand  getrieben,  und  sowohl  Mannichfaltigkeit  als  Nenheit
  der  männlichen  Kleidung  schien  der  beschuldigten  Eitelkeit
  des  verführerischen  Geschlechts  in  wenigen  Dingen  nach
zugeben.  Ooctoren  und  Professoren  trugen  kleine  Rappiere
und  Doͤlche,  sammeine  Schuhe,  große  Rabatten,  und  jeder
derselben  wollte  sich  nach  der  alten  Reichspolizeiordnung,
so  sehr  der  Weltlauf  geändert  war,  den  Rittern  gleich  geachtet
  wissen.  Der  Unterschied  der  Stände,  der  ehemals
schon  in  der  Kleidung  so  schön  sich  ausgezeichnet  hatte,  verlor
  sich,  denn  der  Bürger  tung  sich  wie  ein  Handwerker,
der  Handwerker  wie  ein  fürsilicher  Diener,  und  kein  Bauer
war  mehr  mit  einheimischem  Tuche  zufrieden,  es  sollte  wenigstens
  Lündisches  seyn.

In  allen  größeren  Städten  wurden  wiederholte  Polizeigesetze
  gemacht  ?),  und  doch  sticg  der  Aufwand  bei  Hochzeiten
  und  Taufen  unrer  den  Vornehmen  und  Geringern  in
so  sinnreicher  Erfindung,  daß  kein  Polizeigesetz  hinlänglich
begegnen  konnte  ?95).  Handwerksleuke  und  gemeine  Bürger

*))  Ich  hatte  handschriftlich  vor  mir  bei  dieser  und  den  nachsolgenden
  Beschreibungen  eine  Polizeiordn.  der  Stadt  Münden
vom  13.  Sept.  1510,  eine  von  Göttingen  1.  Apr.  1618,  er
neuert  8.  Jan.  1624,  eine  gedruckte  Hochzeitordnung  der  Stadt
Braunschweig  den  9.  Dec.  1624  und  eine  älrere  Polizei=  und
Kleiderordnung  26.  Aug.  1623  vergl.  Herz.  Fr.  Ulr.  Hof=  und
Küchenordnung  22.  Nov.  1618,  das  Edict  vom  17.  Fedruar
1623,  daß  zur  Fastnachtzeit  keine  Gelage  mit  Auslegung  des
Viers,  Mummerep,  Masqueraden,  Sammlung  der  Wurste
sepn  solle.

*rld  Weil  die  Landesverordnungen  nicht  heifen  konnten,  der  Lurns
immer  höher  stieg,  die  Beispiele  sortrissen,  so  vereinigten  sich
        <pb n="293" />
        269

hatten  ehedem  bei  ihren  Hochzeiten  und  Tänzen  nur  Trommelschläger,
  schon  war's  ein  Lurus,  Geiger  zu  nehmen,
nun  wollten  auch  sie,  gewöhnlich  die  Stadtpfeiffer  oder
wohl  gar  Trompeten  und  Posaunen  haben.  )  Mancher
Handwerker  und  Bauer  mußte  nach  der  Taufe  drei  bis  vier
Tische  voll  Gäste  spcisen,  und  neun  Monate  vorher  bei  seiner
  Hochzeit  waren  es  etlich  und  zwanzig  Tische  voll  Gäste
gewesen  ?P),  man  hatte  über  zwanzig  Fässer  Bier  getrunken,
  nicht  gerechnet,  was  etwa  noch  vor  dem  Hochzeittage

bie  und  da  Freunde  und  Familien  unter  einander  und  schlossen
Verträge,  dem  Eindringen  desselben  Schranken  zu  setzen.  So
vereinigten  sich  auf  einer  Hochzeit  zu  Schwöbber  im  Nov.  1618.
sieben  Ritter,  meist  Bussche  und  Münchhausen  (l.  den  Vertrag
in  den  Lüneburg.  Annalen  1792.  S.  144.  ff.):  wenn  sie  zusammenkommen,
  alle  Uebermaaß  in  Essen  und  Trinken  abzuthun;
  der,  welcher  den  Wirth  mache,  solle  nicht  mehr  als  acht
Essen  zu  einer  Mahlzeit  geben,  kein  Confekt,  als  frische  Früchte,
so  er  in  seiner  Hauöhaltung  habe.  Keiner  solle  ein  Kleid  tragen,
  das  über  200  Thlr.  werth  sep;  künftigbin  kein  Gold  und
Silber  auf  seidenen  Kleider;  kein  silber  oder  gülden  Stuck;
auch  auf  die  Kleidung  des  Gesindes  erstreckte  sich  die  Vereinigung.
  Vor  die  Kutschen  sollten  nicht  mehr  als  4  Pferde  gespannt
  werden  oder  Niemand  solle  mit  mehreren  als  4  reiten.
Keiner  solle  sich  in  Bürgschaft  einlassen  oder  in  andere  Weitläuftigkeiten,
  als  mit  Vorwissen  der  ganzen  Gesellschaft.  Endlich
  solle  Keiner  aus  dem  Verein  mit  roth  Wachs  siegeln,  noch
den  Titel  wohl  edel  brauchen.

*)  vergl.  die  Landständischen  Beschwerden  von  1614.  Nr.  23.

**)  In  der  Mündenschen  Hochzeitordn.  ist  verordnet,  daß  bei  einer
  großen  Hochzeit  nicht  über  24  Tische  sepn  sollten  und  auf
jeden  Tisch  werden  zehen  Personen  gerechnet.  Zu  einer  kleinen
Hochzeit  werden  14  Tische  gerechnet.  Das  Essen  sollte  nicht
über  drei  Stunden  dauern.  Hinter  dem  Hochzeithause  faßen
die  Stadtarme,  so  das  Rathszeichen  trugen,  diese  mußte  man
füttern;  und  vor  dem  Hause  sammelten  sich  die  Siechen  des
Orts.  ·
        <pb n="294" />
        270

der  Tag  der  Verlobung  gekostet  hatte,  was  an  Wein  und
an  Branutwein  fuͤr  die  Jungfern  am  Hochzeittage  selbst
aufgieng  5).

Man  hat  nicht  hinlänglichen  Reichthum  historischer
Nachrichten  um  den  allgemeinen  Zerfall  aller  Stände  "),
wie  er  endlich  nothwendig  erfolgen  mußte,  besonders  auch
bei  der  Mittelklasse  und  den  niedrigern  Ständen  zeigen  zu
können,  aber  welcher  Ruin  unter  die  großen  Familien  des
Adels  kam,  wie  der  mdglich  größere  Lurus  einzelner  derselben
  alle  übrige  desto  sicherer  zu  Grunde  richtete,  wie  der
gänzliche  Zerfall  der  fürstlichen  Cammer  endlich  fast  unvermeidlich
  wurde,  wie  Kipper=  und  Wipperwesen  bieraus  entsprang,
  und  wie  der  ganze  Zustand  der  Zeiten  durch  den
Wucher  der  Geldjuden,  durch  Kipper  und  Wipper  endlich
bis  zum  Verzweiflungsvollen  ausartete,  liegt  so  klar  in  der
ganzen  Geschichte  und  in  jeder  laut  gewordenen  Empfindung
dieses  zeitalters,  daß  man  kaum  noͤthig  hat,  einzelne  Beispiele
  aufzusuchen  252).

*)  In  der  Mündenschen  Ordn.  Nr.  29  werden  die  Jungfernbranntweine
  ganz  verboten.

**)  Wie  es  mit  dem  Beamtenstande  ausmb,  davon  geben  wieder
die  Landschaftl.  Beschwerden  von  1614.  (Nr.  14.)  einen  Wink.
„Und  weil  die  Beamten  und  andere  fürstliche  Diener“  heißt
es  „insgemein  (welches  jedoch  niemanden  zum  Schimpf  gemeint,
sondern  zu  dem  allein  gesezt  seyn  solle,  daß  S.  F.  Gn.  Derofelben
  Haushalt  so  vlel  bestens  befördert  werde)  zu  Hoffe  ihre
sonderbare  Götter  und  Patronen  gehabt,  die  sich  ihrer  in  Sachen,
  wenn  sie  zu  viel  gerhan,  wider  die  Billigkeir  angenommen
  und  dadurch  den  Armen  verdrukt  oder  je  aufs  wenigste
damit  so  viel  verrichtet,  daß  derselbe  nicht  gehört  und  allenthalben
  unrecht  haben  müssen,  solcher  Misbrauch  gänzlich  abzuschaffen.“


**)  S.  das  Leben  des  Staz  von  Münchhausen  bei  Treuer  S.  121.
        <pb n="295" />
        271

Schon  auf  dem  ersten  Landtage  zu  Elze  *),  da  die  1614
Calenbergischen  Stände  zur  Uebernahme  der  Hälfte  der  fürst-  Ocob.
lichen  Schulden,  welche  wenigstens  auf  1,200,000  Thaler
liefen,  sich  endlich  entschließen  sollten,  war  ein  so  allgemeines
  Klagen,  daß  damals  schon  das  aͤußerste  gewagt,
und  die  letzte  Kraft  des  Landes  angestrengt  zu  werden  schien.
Seitdem  die  Welt  stehe,  erklärten  die  Landstaͤnde,  sey  eine
Verwilligung  dieser  Art,  wozu  sie  sich  uͤber  fast  menschliches
  Vermoͤgen  entschlossen,  in  diesem  Lande  nicht  erhoͤrt
worden  59).  Noch  nie,  was  doch  dießmal  geschah,  hatten
die  Calenbergischen  Stände  eine  größere  Summe  übernommen
  als  die  Wolfenbüttelschen  ?#),  noch  nie  hatte  man
die  Vorsicht  bis  auf  Bestimmung  der  Geldsorten  erstreckt,
in  welchen  die  Stände  zur  Jahlung  der  fürstlichen  Schulden
sich  entschlossen  1),  noch  nie  drei  Tage  lang  bei  einem  Landtagspunkte
  gezaudert,  bis  man  endlich  zur  sichern  Entschliessung
  kam,  noch  nie  so  reiflich  langsam  berathschlagt,  wie
etwa  die  Hebungsart  der  Schatzungen  verbessert,  der  ganze
Steuerfuß  schicklicher  eingerichtet  werden  könnte,  noch  nie
so  äugstlich  auf  die  Zukunft  gesorgt,  daß  nicht  die  einmal
übernommenen  Lasten  schnell  wieder  vergessen,  neue  Foderungen
  gehäuft,  und  endlich  der  arme  Landmann  voͤllig  zu
Grunde  gerichtet  werde.

*)  Dieser  wichtige  Landtagsabsch.  steht  in  den  Calenberg.  Landesconstit.
  1V.  B.  C.  VIII.  S.  54.

%%  s.  Strube  Obs.  iur.  el.  histor.  p.  108.
eo)  Diese  übernahmen  nur  500,000  Thlr.

4)  Es  war  damals  ein  großer  Unterschied,  ob  in  harten  Thalern
oder  in  Müm=  bezahlt  wurde.
        <pb n="296" />
        272

In  Einziehung  und  zweckmäßiger  Verwendung  der
Steuern  selbst  war  zwar  seit  zwanzig  Jahren  alles  so  eingerichtet,
  daß  kaum  noch  einige  Verbesserung  zu  hoffen  war.
Schon  seit  zwanzig  Jahren  war  die  Steuerkasse  nicht  mehr
Casse  des  Landesherrn  sondern  der  Stände  selbst,  keine  Einnahme
  derselben  konnte  seitwärts  fließen,  keine  Ausgabe
zum  Nachtheil  der  übernommenen  Schuldenzahlung  unterschoben
  werden,  jährlich  wurde  die  Rechnung  gehèrt,  und
ohne  das  unerwartete  Einverständniß  der  Fürstlichen  Rärhe  und
ständischen  Deputirten  konnten  weder  Eigennutz  noch  Untreue
der  zweckmäßigen  Verwendung  der  Gelder  nachtheilig  seyn  *).
Aber  bochsi  ungleich  war  immer  noch  der  Steuerfuß  selbst,
der  Arme  genoß  nirgends  als  hier  die  Vorzüge  des  Reichen,
der  Landmann  war  gedrückter  als  der  Städter,  und  unter
den  Städtern  erhielten  die  Bürger  von  Göttingen,  Hannover,
Northeim  und  Hameln,  wo  doch  der  blühendste  Nahrungszustand
  war,  immer  noch  Ueberreste  ihrer  alten  Freiheir,  die
so  redlich  sie  auch  hergebracht  waren,  dem  übrigen  Lande  zu
Last  fielen.  Die  Noth  war  drängend,  und  in  drängenden
Nothen  sollten  billig  selbst  auch  Prälaten  und  Adel,  so  unbestreitbar
  ihre  bisherige  Freiheit  war,  aus  freiem  Patriotismus
  Theil  nehmen.

Mit  der  gespanntesten  Hoffnung  erwartete  man  den
Ausgang  der  Conferenzen,  die  zwischen  fürstlichen  Näthen
und  ständischen  Deputirten  zu  Eimbeck  gehalten  wurden  **),

)  An  das  sscherste  Mittel,  einer  solchen  Landescasse  die  möglichste
Sicherheit  einer  getreuen  Verwaltung  zu  verschaffen,  an  voͤllige
Publicität  der  ganzen  Rechnung  konnte  damals  noch  niemand
denken.

)  Den  Eimbeker  Abschied  :  Nov.  1614,  f.  Calenb.  Landescon=
        <pb n="297" />
        273

das  bisherige  Steuersystem,  das  die  kennbarsten  Spuren  der
alten  Zeiten  und  alten  Verfassung  trug,  schien  voͤllig  umgeschmolzen
  werden  zu  koͤnnen,  und  ein  vielversprechender  Anfang
  war,  daß  endlich  die  großen  Staͤdte  nach  langem  Widerstande,
  den  sie  versuchten  *),  den  sechsten  Theil  der
allgemeinen  Verwilligung  zu  uͤbernehmen  sich  entschlossen.
Doch  selbst  auch  dieser  Anfang  verrieth  schon  den  Grundsatz,
daß  man  vom  alten  so  viel  möglich  beizubehalten  suche,  sor
schädlich  auch  in  solchen  Fällen  eine  halbe  Reformation  zu)
seyn  pflegt,  daß  man  Neuerungen  für  gefährlicher  halte,  als,
der  gedrückte  Landmann  zu  wünschen  Ursache  hatte,  und  daß
jene  versichernden  politischstatistischen  Vorkenntnisse,  noch  fehlten,
  ohne  welche  ein  Werk  dieser  Art  nie  unternommen  werden
  sollte,  und  nie  glücklich  ausgeführt  werden  kann.  Der
Wohlstand  der  Städte  und  selbst  auch  der  größeren  war  so
ungewiß  und  schon  seit  einigen  Jahrzehenden  so  merkbar-#gesunken,
  daß  es  offenbar  gegen  alle  Erwarrung  gewagt  war,
den  sechsten  Theil  der  dffentlichen  Lasten  als  eigene  Quotefür
  dieselbe  zu  bestimmen  **).  Die  Städte  selbst  ahuten

stit.  IV  Band.  Das  Ehahpatent  vom  10  Okt.  1618,  das  s
auch  daselbst  befindet,  muh  gleich  damtt  verbunden.  werden.

*)  Bei  den  Eimbeker  Tractaten  erschten  der  Göttingische  Deputirte
  gar  nicht,  der  Hannoversche  nahm  es  blo#  auf  Hinterbringen,
  und  war  von  den  Städten  Northeim  und  Hameln  nicht
hinlänglich  bevollmächtigt.  Erst  den  17.  Dec.  1614  erklärten  sich.
die  vier  grossen  Städte  durch  ein  Gesammrschreiben  zu  Uebernehmung
  des  sechsten  Theils,  zu  Uebernehmung  von  Ioo,  o00
Thlr.  bereitwillig,  und  der  ihnen  dagegen  ertheilte  fürstliche
Mevers,  daß  es  ohne  Consequenz  und  ihren  Privilegien  nicht
nachtheilig  seyn  solle,  ist  erst  vom  27.  Febr.  1015.

*o)  Im  Eimbekschen  Receß  wird  es  zwar  us  ganz  bekannt  vorausgesezt,
  daß  die  vier  großen  Srädte  immer  den  sechsten  Strang
nehmen  müßten,  aber  eine  historisch-genaue  Zusammenstellung

Spittleroò  sämmu.  Werke.  VI.  Vand.  18
        <pb n="298" />
        274

zwar  die  Gefahr  nicht,  die  mit  einer  solchen  festgesetzten
Steuerquote  verbunden  zu  seyn  pflegt,  und  es  schien  ein  Ueberrest
  ihres  ehmaligen  unabhängigeren  Zustandes  zu  seyn,
daß  nicht  ihre  Bürger  gleich  andern  der  übrigen  Unterthanen
zu  einer  Steuerkasse  gezogen  wurden,  und  ihnen  selbst  die
allmälige  Hebung  der  Beiträge  überlassen  blieb,  aber  ehe
nur  ein  Menschenalter  verflossen,  und  ehe  noch  der  dreißigjährige
  Krieg  vollig  zu  Ende  war,  so  hatten  die  Städte
Göbttingen  und  Hameln  schon  Erfahrungen  gemacht,  deren
ganze  Bitterkeit  der  Bürger  der  ersteren  Stadt  kaum  durch
die  Vorsorge  des  unsterblichen  Münchhausen  wieder  vergessen
  konnte.  ·  «
Der  Adel,  der  nebst  den  Prälaten  in  einer  so  drängenden
  Zeit  der  Nothwendigkeit  eines  Beitrags  unmöglich  ausweichen
  konnte,  wählte  die  Art  desselben  weit  schlauer.  Da
gewöhnlich  eine  solche  erste  Verwilligung,  zu  welcher  sich
damals  Prälaten  und  Adel  bequemten,  kaum  ein  schwacher
seidener  Faden  zu  seyn  pflegt,  an  welchen  erst  in  nachfolgenden
  Zeiten,  bis  endlich  alles  zum  schönen  dauerhaften
Band  wird,  mancher  andere  Faden  fasi  freiwillig  sich  anschlingt,
  so  wählte  der  Adel  die  Art  seines  Beitrags  so  glück,
lich,  daß  er  selbst  auch  in  künftigen  Zeiten  nie  einer  weiteren
großen  Erhöhung  fähig  war,  und  firirte  denselben  in  kurzem
auf  eine  bestimmte  mäßige  Summe,  ohne  zu  warten,  zu
welcher.  erhöhteren  Tare  vielleicht  eine  künftige  neue  Noth
Veranlassung  geben  mochte  ?).  Noch  immer  blieb  also  die

der  Beispiele  zeigt,  daß  es  wenigstens  solche  ausserordenkliche
Verwilligungen  betreffend,  nichts  weniger  als  stete  Observanz:
war.  Noch  zwanzig  Jahre  vorher,  noch  1594  hatten  die  großen
Städte  gar  nichts  übernommen.

*)  Ritter  und  Prälaten  verwilligten  damals  den  Scheffelschatz  und
        <pb n="299" />
        275

druͤckendste  Last  auf  dem  gemeinen  Mann,  auf  Buͤrgern,
Handwerkern  und  Bauern  liegen,  noch  war  die  gluͤcklichste:
Wirkung  der  versuchten  Steuerreforme,  daß  doch  selbst  unter
  diesen  verhältnißmäßigere  Gleichheit  der  Beiträge.
gesucht  wurde,  und  weil  der  ganze  Entwurf  erst  nur  als
Probe  auf  e  in  Jahr  lang  gemacht  war,  daß  man  die  Hoffnung
  hatte,  bei  fortgesetzten  Versuchen  endlich  doch  unter.
dem  Volk  selbst  die  Last  so  glücklich  vertheilen  zu  konnen,
daß  einzelnen  Volksklassen  nie  mehr  aufgelegt  werden  würde,
als  gerade  nothwendig  zu.  seyn  scheint,  um  Fleiß  und  **
tigkeit  zu  erhalten  *).  —-In

  fuͤnf  und  zwanzig  Jahren,  so  war  der  Plan  gen
macht,  sollten  die  übernommenen  sechs  Tonnen  Goldes  )
fürstlicher  Schulden  bezahlt  seyn,  die  Steuer  sollte  aufhören,
und  weil  ein  großer  Theil  der  Gläubiger  einheimisch  war,
selbst  durch  die  Bezahlung  der  Schulden  der  circulirende
Reichthum  des  Landes  vermehrt  werden,  aber  welche  Zeiten
siunden  erst  noch  in  diesen  zwanzig  Jahren  bevor,  und  wie
scheinbar  war  die  Bemerkung,  welche  schon  damals  von  manchen
  gemacht  wurde,  daß  es  weit  aussehend  sey,  eine  eigene
Casse,  ein  eigenes  Administrationscollegium  zu  Abzahlung  solausser

  ihm  noch  von  ihren  Schafeh  den  Schafschat,  oder  eine  bestimmte
  Tare  von  jedem  Stück,  das  sie  hielten.  Statt  desselben
aber  bedang  sich  die  Mitterschaft  kraft  des  Landtagsabsch,  von
1618  überhaupt  800  Thlr.  zu  bezahlen,  bezahlte  aber  in  der
That  von  1618  bis  1644.  gar  nichts.  —  Es  ist  ungeschickt,  so
gewöhnlich  es  auch  ist,  diese  800  Dhl.  Nittersteuer.  4M
Nennen.

*)  f.  Schabpatent  18  Oct.  1018.  In  diesem  Schatpatent  war
eine  große  Veränderung  des  Steuerfußes  von  1014.

Man  mußte  das  Geld  zu  6  Procent  aufnehmen.  s.  Kreuer
Urk.  S.  337.
        <pb n="300" />
        276

cher  Schulden  zu  errichten,  oder  eigentlicher  fortdauern  zu
lassen,  daß  man,  so  hart  es  auch  scheine,  weit  schnellere
und  gewissere  Erleichterung  hoffen  dürfe,  wenn  die  ganze
Summe  sogleich  unter  Prälaten,  Ritter  und  Städte  vertheilr,
von  jedem  eingeln  für  Zahlung  einer  kleinen  Summe  gesorgt
würde.  Man  war  mit  Bezahlung  der  216,000  Thaler,  welche
  die  Stände  erst  vor  zwanzig.Jahren  übernommen  hatten,
ungeachtet  der  damals  getroffenen  neuen  Einrichtung  doch
noch  nicht  fertig,  und  selbst  auch  eine  so  kurze  Erfahrung
konnte  hinlänglich  zeigen,  wie  sonderbar  das  Schicksal  solcher
  ausgesetzten  Fonds  sey,  wie  bald  man  gleichgültig  dabei
  werde,  ob  sich  die  vollige  Abzahlung  um  einige  Jahre
beschleunige  oder  verzôgere,  wic  verführerisch  es  eben  daher
auch  in  Zukunft  oft  werden  mochte,  in  einzelnen  dringenden
Vorfällen  die  Zuflucht  zu  einer  Casse  zu  nehmen,  deren  Fortdauer,
  so  gewiß  sie  nach  ihrer  ersten  Einrichtung  bloß  auf
einige  Jahrzehende  cingeschränkt  seyn  sollte,  cinmal  angenommen
  war.

Man  fürchtete  damals  im  Calenbergischen  nichts  mehr,
als  daß  der  neue  Herzog  in  gefährliche  Kriegsläufte  sich  einlassen,
  vom  weisen  Neutralitätsplanc  seines  Vaters  abgeben,
und  vielleicht  selbst  durch  seine  Vermählung  mit  einer  Churbrandenburgischen
  Prinzessin  in  die  Jülichische  Streitigkeit
verwickelt  werden  mochte,  die  noch  immer  der  Aufang  eines
großin,  allgemeinen  Krieges  werden  zu  können  schien.  Seine
rasche  Unternehmung  gegen  die  Stadt  Braunschweig  2),  und
seine  Theilnehmung  an  der  protestantischen  Union,  welcher

P)  Gleich  im  zweiten  Jahr  seiner  Regierung  eröffnete  er  eine  ordentliche
  Belagerung  der  Sladt  Braunschweig,  die  sich  durch
den  Sledero#urger  Verzleich,  21.  Dec.  1015  endigte.
        <pb n="301" />
        277

doch  sein  Vater  nie  beigetreten  war  *),  zeigten  mehr  als
zu  deurlich,  wie  leicht  der  junge  Herzog  zu  regieren  sey,
und  man  wußte  kaum,  ob  vielleicht  von  einem  Prinzen  voll
eigener  Plaue  und  Unternehmungen  mehr  zu  fürchten  gewesen
  seyn  würde,  als  von  der  verführten  Gutwilligkeit  Friedrich
  Ulrichs,  der  durch  die  Bosheit  oder  Schmeichelei  der
herrschenden  Hofparthie  verleitet,  in  kurzem  selbst  auch  die
natürliche  Schuldlosigkeit  seines  Temperaments  verlor  299).

Schon  dritthalb  Jahre  nach  angetretener  Regierung  er-  1616
gieng  ein  Befehl  ins  ganze  Land,  der  eine  Neuerung  ankün-"-bebr.
digte,  welche  so  sehr  auch  schon  unter  Henrich  Julius  darauf
  vorbereitet  war,  in  Wolfenbüttel  unter  den  Räthen  grosses
  Mißbergnügen,  und  im  ganzen  Lande  Mistrauen  und
Murren  rege  machte.  Anton  von  Streithorst  auf
Schliestädt  wurde  zum  Oberhofmeister,  Geheimenrath.
und  Hofrichter  ernannt,  vier  von  Adel  waren  ihm  als  Regicrungs=
  und  Geheimeräthe  zugeordnet  52##),  welche  mit
ihm  als  höchstes  Landeskollegium  die  allgemeine  Oberaufsicht
haben,  und  bei  allen  wichtigeren  Angelegenheiten  vorzüglich

*)  Proposstion  Herz.  Jo.  Fr.  von  Wirtemb.  an  Herz.  Fr.  Ulr.
zu  Braunschw.  wegen  Beitritt  zur  Union  27  Dec.  1613  und
des  Herz  Fr.  Ulr.  Erklärung  darauf,  30  Dec.  1613.  f.  Sattlers
  Gesch,  der  Herzoge  von  Wirt.  VI.  Th.  Beil.  n.  23.  24.

*o)  Im  königl.  Wecker  (s.  Mosers  Hofrecht.  2  V.  S.  5)  heißt  es
—  Fr.  Ulr.  sey  so  in  steter  Völlerep,  daß  er  schwerlich  zu  sich
selbst  kommen  und  seine  Gedanken  sammeln  könne.  Horneius
in  Or.  Iunebr.  1655  habila  p.  26.  Sobrietalem  tum  in  adolescentia
  tum  ullimis  annis  ita  coluit,  ut  nemo  principum  magis,
quamuis  in  inuentute  et  lorentibus  rebus  polalorum  greges,
quibus  sepius  fere  tum  erat,  transuersum  olim  rapuissent.

*#?½)  Diese  vier  waren  Jobst  und  Eberhard  von  Wephe,
Haus  von  Mützevahl,  Barthold  von  Rautenberg.
        <pb n="302" />
        278
entscheiden,  das  Ruder  der  ganzen  Regierung  fuͤhren  sollten.
Diese  Auswahl  gewißer  Vertrauteren  und  die  merkbare  Entfernung
  des  Fuͤrsten  von  den  gewöhnlichen  allgemeinen  Rathsversammlungen
  schien  nach  der  Denkart  dieser  Zeiten  ein  beleidigendes
  Mistrauen  gegen  die  übrigen  Räthe  und  der
Anfang  einer  Oligarchie  zu  seyn,  die  endlich  bei  einem  so
sorglosen  Prinzen,  als  Friedrich  Ulrich  täglich  mehr
wurde,  den  Nechten  des  Landesherrn  eben  so  nachtheilig  als
für  den  allgemeinen  Wohlstand  gefährlich  zu  seyn  schien.
Gewiß  war  es  nicht  gleichgültig,  ob  der  Herzog  bei  einer
wichtigen  Angelegenheit  bloß  das  Gutachten  einiger  wenigen,
oder  in  voller  Versammlung  seines  ganzen  Hofraths  alle
Beziehungen  einer  wichtigen  Frage  untersucht,  die  entgegengesetztesten
  Meinungen  bewiesen  und  widerlegt  hörte,  aber
die  Zeiten  wurden  immer  mehr  so  geschwinde,  die  Welthändel
  so  wunderbar,  daß  ein  eigenes  Collegium,  ein  Cammerrath
  oder  Geheimerrath  nothwendig  war,  um  die
wichrigsten  Angelegenheiten  in  größter  Stille  und  Geschwim
digkeif  zu  entscheiden  2).  Einzelnen  vertrauteren  Räthen
hatte  man  schon  seit  fünfzig  Jahren  den  Titel  Cammer

1)  Loehneysen  Aulicopolitics.  S.  355,  Nachdem  bei  einem
Fürsten  viele  Sachen  vorfallen,  so  in  gemeinem  MRath  nicht  alzeit
  proponirt  oder  jedermann  ins  Maul  gehengt,  sondern  vielmehr
  in  geheimb  gehalten  werden  müssen;  als  soll  eln  Fürst  einen
Cammer=  oder  Geheimenrath  —  verordnen,  und  ein,  drei,
vier  oder  aufs  meiste  fünf  Personen  erwehlen,  als  den  GCanzler,
zwei  von  Adel,  einen  Dociorem  und  seinen  Cammermeistermit
  denen  er  von  allen  geheimen  Sachen  anfänglich  rathschlagen
und  schließen  kann;  was  aber  andere  gemeine  Sachen  belangt
sollen  in  dem  Hofrath  verrichtet  und  berathschlagt  werden.

Da  auch  in  dem  Canzleirath  etwan  Zwevung  der  volorum
oder  wichtige  Motiven  der  Partheilichkeit  vorfallen,  soll  in  die-
        <pb n="303" />
        279
rath  gegeben  ?5)  und  ehedem  hatten  wohl  selbst  auch  Ritter
den  Namen  der  Heimlichen  (Siehe  Note  '  auf  Seite
80),  oder  geheimen  Räthe,  (Siehe  Note  ?#  auf  Seite  80)

sem  Rath  ferner  davon  deliberlrt  werden,  welche  Meinung  die
beste,  und  was  darin  vor  billiger  Bescheid  zu  ertheilen.

Und  ob  wol  etliche  dafür  halten,  es  sey  nicht  noth  Cammerräthe
  zu  haben,  weil  alle  Sachen  in  der  Canzlei  könnten  tractirt
  werden,  und  die  Bestallung  beider  Räthe  gegen  einander
laufen  und  viele  contraria  consilia  verursachen,  so  ist  doch  solche
  Opinion  nicht  erheblich,  sintemal  vielerlep  Räthe  geben  mancherlep
  Rathschläge  und  haben  grosse  Herren  oftermals  hochwichtige
  geheime  Sachen,  auch  zum  theil  etliche  betrügliche  partheiische
  Räthe,  denn  die  Welt  ist  itzt  so  geschwinde  und  die  Händel
  so  wunderbarlich,  daß  es  nicht  gut  wäre,  daß  sie  in  vieler
  Leute  Mäuler  gedeihen  sollten,  und  die  man  wollte  verschwiegen
  und  verborgen  halten,  würden  alsdenn  offenbar  werden.
  Darum  ist  einem  Fürsten  hochnöthig  einen  geheimen  Cammerrath
  zu  bestellen  —  Wann  die  Canzlei=  und  Cammersachen
richtig  discernirt  seyn,  und  die  Direciores  des  Canzlep=  und
Cammerraths  Achtung  darauf  geben,  so  können  die  beforgenden
  contrarietales  consiliorum  ac  decretorum  wohl  vermieden
werden.  .

Sonstien  soll  dies  Conciljum  auf  die  Schatzcammer,  Einnahm
und  Ausgabe  der  Gelder  gut  Achtung  geben,  und  alle  des  Fürsten
intraden  so  wohl  die  so  ordinarie  als  extraordinarie  gefallen,
einnehmen  und  verwahren,  praemediliren  wie  und  welchergestalt
  man  im  Fall  der  Noth  exlraor  dinarie  Geld  auf  bringen,
und  die  Rentcammer,  wenn  wenig  Zins  und  Schatzung  einkommt,
  vermehren  und  verbessern,  auch  wie  man  die  vielen
schädlichen  und  unträglichen  Schatzungen  abschaffen  könne.  Desgleichen
  soll  es  auch  eine  Vorsorge  tragen,  daß  in  allen  Dingen
  die  überflussigen  und  unnörhigen  Kosten  abgeschaffet  —  und
sollen  alle  Ausgaben  ganz  und  gar  dem  Gutachten  und  Befehl
dieses  Concilii  anheim  gestellet,  also  daß  nichts  ohne  des  Fürsten
  oder  der  Camerräthe  Bewilligung  ausgezahlet  werde  rc.  2c.

*)  So  nahm  schon  Herz.  Julius  Henr.  von  der  bühe  als  Cammerrath
  an;  Herz.  Erich  II  den  Joach.  Götz  von  Olenhaufen.  Von
diesem  unter  Erich,  Julius  und  Heurich  Julius  so  berühmten
Manne  findet  sich  eine  feine  Stelle  in  einem  Briefe  von  Franz
        <pb n="304" />
        280

erhalten,  aber  nie  hatte  doch  bisher  der  Fuͤrst  aus  seiner
fuͤrstlichen  Rathsstube  einige  vorzuͤglich  ausgesondert,  die  mit
einander  vereinigt  die  hoͤchste  Oberaufsicht  führen,  und  ausser
  der  gewoͤhnlichen  fuͤrstlichen  Rathsstube  noch  eine  geheime
  Rathsstube  ausmachen  sollten.  Selten  scheiden  sich
zwei  solcher  Collegien  von  einander,  ohne  daß  sich  das  Angedenken
  ihrer  ehedem  vereinigten  Eristenz  in  mancher  Gränzstreitigkeit
  eine  Zeitlang  noch  erhält,  und  die  Epoche,  wenn
ein  geheimer  Rath  entsiund,  zeichnet  sich  in  der  Geschichte
eines  jeden  Deutschen  Staats  eben  so  merkwürdig  aus,  als
jene  spätere  wichtige  Epoche,  wenn  endlich  auch  ein  geheimes
  Cabinet  wurde,  oder  wohl  gar  nach  Franzöflsscher
Weise  ein  Premierminister  entstund.  Noch  war  aber
auch  damals  an  ein  eigenes  Domainenkollegium  unter
dem  Namen  der  Cammer  gar  nicht  zu  denken,  und  ob
auch  dfters  wegen  Liquidirung  und  Bezahlung  der  fuͤrstlichen
Schulden  einc  eigene,  Zahlcammer  errichtet  war  ??8),  so  erstreckte
  sich  doch  Bestimmung  und  Aunsehen  derselben  nie  weiter,
  als  man  gerade  für  diesen  Zweck  ndthig  fand,  und  wichtige
  Veränderungen,  welche  in  Ansehung  der  Domainen  vorgiengen,
  wurden  von  cinigen  besonders  dazu  bestellten  Se-Hotomann

  von  I575.  Epistolae  Hotomanni  p.  46.  Habeo  in
arce  Crejae  D.  Joach.  Cocz,  Brunsvicensem,  Ducis  sui  consiliarium,
  ei  quj  Bilunige  amplius  biennium  mihi  operam  sic
Daravit,  ut  nemo  ex  Cermanis  mihi  familiarilale  esset  conjunctior.
  Vir  bonus  est  et  candidus,  sed  non  usque  adco
religioni  deditus,  ul  candens  lerrum  deglutire  audeat,  quod
velus  proverbium  est  leudisticum.

*)  s.  eine  Urk.  Wilhelms  des  Siegreichen  bei  Scheid  Cod.  dipl.
zu  Moser  S.  569.

*“)  1  c.  S.  970.

*)  Treuer  Münchhaus.  Geschlechtshist.  Urk.  S.  336.
        <pb n="305" />
        281

cretarien  in  der  geheimen  Rathsstube  vorgetragen,  in  welcher
ohnedieß  neben  dem  Canzler  und  Hofrichter  gewöhnlich  der
Cammemeister  eine  der  Hauptpersonen  war.

So  wenig  aber  auch  dieser  vertrauteren  Räthe  waren,
so  theilten  sie  sich  doch  in  kurzem  in  zwei  verschiedene  Parthien,
  deren  eine  den  Stadthalter  von  Streithorst  an  der
Spitze  hatte,  den  furchtbarsten  Bund  einiger  großen  Familien
  ausmachte,  und  die  wichtigsten  Aemter  sowohl  bei  der
Regierung  als  bei  den  Landständen  mit  ihren  Freunden  und
Clienten  besetzte.  Die  andere  schwächere  Parthie  hatte  sich
mit  der  Herzogin  Mutter  vereinigr,  suchte  das  Ansehen  zu
nützen,  das  König  Christian  IV.  von  Dänmark  über  seinen
Schwestersohn  den  jungen  Herzog  hatte,  und  gewann  endlich
  auch  den  Hofprediger  für  ihr  Interesse,  dem  küöhnere
Vorstellungen  erlaubt  waren,  als  allen  drei  Curien  der  Landsiände.
  Da  die  erstere  Parthie  lange  Zeit  vollbommen  triumphirte,
  und  erst  nach  mehreren  Jahren  des  eutschiedensten
Uebergewichts  endlich  von  der  Dänischen  Parthie  gestürzt
wurde,  da  sich  auch  hier,  wie  leider  häufig  in  der  Geschichte
der  Fall  ist,  die  meisten  Nachrichten  zum  Vortheil  der  zuletzt
  siegenden  Parthie  erhielten,  da  der  Reiz  zur  habsüchtigen
  Untreue  bei  einem  so  schwachen  Fürsien  als  Friedrich
Ulrich  war,  gar  zu  verführerisch  schien,  Gewinnsucht  und
Leidenschaft  solcher  allesgeltenden  Räthe  noch  nicht  die  Verfeinerung
  unsers  Zeitalters  hatte,  so  ist  wohl  kein  Wunder,
daß  kein  Judenregiment  schlimmer  in  der  Geschichte  erscheinen,
  und  kein  Eunuchengeiz  schrdcklicher  geschildert  werden
kann,  als  das  Regiment  der  Streithorstischen  Parthie  gewöhnlich
  beschrieben  wird.

Ausser  dem  Bruder  des  Statthalters,  Joachim  von
Streithorst,  dem  man  noch  mehr  böses  zuschrieb,  als
        <pb n="306" />
        282

dem  Statthalter  selbst,  waren  die  zwei  Obersten  und  Landdroste
  Henning  von  Rheden  und  Ahrend  von  Wo,
bersnau  die  zwei  Hauptgegenstände  des  allgemeinen  Haß
ses  und  der  allgemeinen  Verwünschung,  deren  letzte,  unsüreitig
  gältigste,  Ursache  in  der  fürchterlichen  Münzzerrüttung
lag,  die  sie  zwar  nicht  angefangen,  aber  doch  so  sehr  aufs
aͤußerste  getrieben  hatten,  daß  Pest  und  Krieg  kein  groͤßeres
Ungluͤck  haͤtten  anrichten  koͤnnen,  als  ihr  Kipper-  und  Wipperwesen.


„Wobersnau,“  so  charakterisirt  ihn  ein  bekanntes
Schreiben  des  Koͤnigs  von  Daͤnmark  an  Friedrich  Ulrich?)
„war  in  juͤngern  Jahren  auf  eine  kurze  Zeit  Soldat  gewe-„sen,
  aber  wenn  es  ans  Treffen  gehen  sollte,  befand  er  sich
„unpäßlich.  Aus  seinem  väterlichen  Erbe  hatte  er  kaum  ei-„nen
  blauen  Nestel  bezahlen  können,  er  hielt  sich  daher  auf
„der  Streue  bei  andern  von  Adel,  die  er  auszehren  half,
„und  nun  in  seinem  Glück  nicht  mehr  kennen  wollte.  Groß“
„sprechen  und  Prahlen  war  das  Beste  an  ihm,  zur  Regie-„(rung
  taugte  er  wie  der  Wolf  zum  Schafbirten,  da  er  fal-„schen
  und  lästerhaftigen  Gemöths  und  Jädischen  Gewerbes
„war.“

„Streithorst  war  von  Zwitterart,  und  unter  Bau-„ren,
  wie  seine  Sitten  genugsam  bewiesen,  bei  geringem  Wesen
„erzogen  worden,  daß  er  wohl  einen  Pflug  besser  haben  stel-„len
  und  den  Flegel  artiger  führen  konnen  als  das  Regi-„ment
  zu  Hof  und  zu  Felde.  Sein  Name  wäre  zu  seinem

*)  Königl.  Wecker  in  Hinübers  Beiträgen  zum  Staats=  und
Privatrecht,  1  St.  S.  o1  kr.  auch  die  nachfolgenden  Charakterisirungen
  sind  wörtlich,  nur  mit  einigen  Abkurzungen  aus  diesem
  Schreiben  genommen.
        <pb n="307" />
        283

„Glücke  in  der  Stille  geblieben,  wenn  er  sich  nicht  zur
„Lamdrosischaft  wie  die  Sau  zum  Tanze  hätte  schmücken
„nlassen.“

„Rheden  hatte  gleichfalls  von  seinem  Patrimonium
„nichts  als  Schulden  zu  gewarten  gehabt,  woraus  er  sich
„durch  ungeböhrliche  Mittel  loszuwirken  gesucht.  Er  wollte
„Zwar  gestudirt  haben,  aber  hatte  doch  nichts  gutes  gelernt,
„wie  dann  der  Augenschein  gebe,  daß  er  sich  bloß  auf  Unge-„rechtigkeit,
  Tyranhey  und  Leuteschinden  verstehe,  und  ein
„recht  grober  starker  Rekel  sey.“

Man  liest  mit  Entsetzen,  wie  die  Regierung  im  Calenbergischen
  und  Wolfenbüttelschen  unter  der  Leitung  dieser
herrschenden  Parthie  beschaffen  gewesen  seyn  solle,  wie  jeder
Zutritt  zum  Fürsten  versagt  war,  wie  die  Gerechtigkeit  feil
geboten,  die  Justizcollegien  außer  Thätigkeit  gesetzt  worden.
Treffliche  Cammergüter  wurden  veräußert,  Klostergüter  angegriffen,
  zum  unersetzlichen  Schaden  der  Nachkommen  die
Wälder  verheert  und  was  bei  solchen  Ministerien  nichts  fremdes
  ist,  kaum  der  zehente  Theil  solcher  ungerechten  Einnahme
floß  der  fürstlichen  Casse  zu,  jene  drei  Landdrosien  lebten
wie  Fürsten,  jeder  hielt  einen  kleinen  Hofstaat,  und  die
Leichrigkeit,  womit  sie  die  groößten  Summen  erwarben,
machte  sie  in  der  Verschwendung  eben  so  sicher,  als  sie  in
jedem  neuen  Genusse  unersättlich  wurden.  Nichts  schien
für  sie  eine  ergiebigere  Quelle  zu  seyn,  als  die  neue  Finanzerfindung
  in  Vervielfältigung  und  Verpachtung  der  Münze,
nichts  führte  aber  auch  schneller  zum  allgemeinen  Ruin  und
stürzte  sie  selbst  in  einen  Wirbel,  dessen  Gefahren  sie  gewiß
nicht  gekanmt  hatten,  als  der  Kipper=  und  Wipperunfug,  der  unvermeidlich
  nothwendig  aus  jener  Finanzerfindung  entsprang.
        <pb n="308" />
        284

.Man  mochte  schon  lange  die  Beobachtung  gemacht  haben,
  daß  der  Gewinn  des  Schlagschatzes  desto  ergiebiger  sey,
je  mehr  kleine  Silbermünze  geschlagen,  je  mehr  Scheidemünze
  in  Menge  ausgebracht  werde,  die  niemand  im  Handel
  und  Wandel  erst  langweilig  probirte,  deren  Gehalt,  weil
sie  doch  nicht  in  die  Hände  des  großen  prüfenden  Kauf
manns  kam,  ungerügt  in  der  Stille  geschmälert  werden
konnte,  aber  außer  kleinen,  allmäligen  Uebertretungen  der
allgemeinen  Reichs=  und  Kreisgesetze  blieb  doch  noch  Fürstenehre
  so  ungekränkt,  daß  kein  Projectmacher  sich  untestund,
  die  Kunst  unter  dem  Namen  und  Bilde  des  Fuͤrsien
das  Publikum  zu  betrügen,  recht  kunstmäßig  auszubilden.
Wahrscheinlich  gab  die  Werbung  und  Abdankung  der
Soldaten,  welche  bei  dem  Braunschweigischen  Kriege  ge
braucht  wurden,  den  ersten  näheren  Anlaß,  auf  Vervielfältigung
  der  Scheidemuͤnze  zu  denken  *),  und  da  die  Verpachtung
  der  Mänze  wenigstens  bei  einzelnen  Städten,
welche  Münzrecht  hatten,  schon  längst  gewöhnlich  war,  da
etwa  ein  paar  Pächter  mit  der  nöthigen  Menge  des  kleinen
Silbergeldes  nicht  fertig  werden  konnten,  der  Gewinn  der
fürstlichen  Cammer  desto  größer  zu  seyn  schien,  je  mehrere
Pächter  man  aufstellte,  so  entstund  eine  solche  Vervielfaͤlti-)

  Eine  voͤllig  ähnliche  Veranlassung  dieses  bamals  entstehenden
Münzunfugs  sindet  ssch  auch  in  den  übrigen  Deutschen  Staaten,
wie  z.  B.  in  Chursachsen  das  Uebel  erst  da  recht  fürchterlich
wurde,  als  Johann  Georg  l.  am  Böhmischen  Krieg  Theil  nahm.
Den  meisten  Nachrichten  zufolge  hat  aber  das  Uebel  im  Niedersächsischen
  Kreise  angesangen,  und  fast  möchte  man  auch  schon
daraus  eine  Vermutdung  nehmen,  weil  das  Hauptwort,  womit
dieser  schändliche  Unfug  bezeichnet  wurde,  Niedersaͤchsiich  ist.
Kippen  und  Wippen  heißt  im  Niedersächsischen  so  viel  als
ausklauben,  auswägen,  auswechseln.
        <pb n="309" />
        285

gung  der  Muͤnzstaͤtten,  bei  welcher  eine  allgemeine  gleichfoͤrmige
  Oberaufsicht  beinahe  unmoͤglich  war.  Jeder  dieser
Paͤchter,  die  gewöhnlich  ein  schweres  Pachtgeld  bezahlteno),
suchte  sein  Pachtgeld  so  schnell  möglich  wieder  zu  gewinnen,
und  seinen  Profit  zu  verdoppeln,  statt  der  gelernten  Münzgesellen
  nahm  er  Schlosser  und  Schmide  und  Gürtlergesellen
  in  Dienste,  seine  Kundschafter  spionirten  auf  altes  Silber,
  alte  Thaler  wurden  mit  unglaublichem  Wucher  eingewechselt,
  und  der  Münzpächter  war  bei  dem  größten  Aufgelde,
  das  er  gab,  doch  immer  seines  Nutzens  versicherr.
Alles  floß  diesen  Münzpächtern  zu,  und  je  theurer  sie  ihr
Silber  kaufen  mußten,  je  mehr  nach  und  nach  die  alten
Thaler  verschwanden,  desto  elender  wurde  die  kleine  neugeprägte
  Scheidemünze.  Da  sie  auch  ersi  noch  zuletzt  das
Gcheimniß  erfanden,  Kupfer  in  Silber  zu  verwandeln,  so
war  kein  Kessel  mehr  sicher  für  der  Münze,  und  kupferne
Gefäße  wurden  als  Kostbarkeiten  gesiohlen.  Der  Muͤnzpächter
  schmolz  in  kurzem  selbst  wieder  ein,  was  er  in  den
ersteren  Jahren  seiner  Pachtung  ausgemünzt  hatte,  denn  er
hatte  erst  durch  Erfahrung  mehrerer  Jahre  die  Kunst  zu  verfilbern
  vollständig  gelernt,  und  unter  den  Pächtern  selbst

)  Ein  Beispiel  eines  solchen  Pachtcontractö#  12.  Mai  1621  findet
sich  bei  Praun  vom  Deutschen  Münzwesen-  Neueste  Ausgabe
Anmerk.  S.  110.  Kraft  desselben  mußre  der  Pächter  dem  Churfürsten
  Johann  Georg  für  die  Erlaubniß  zu  münzen  wöchenrlich
  300  Fl.  bezahlen.  Dies  war  nur  das  ordentliche  comractmäßige
  Pachtgeld,  der  Himmel  weiß,  wie  viel  noch  der  churfürstl.
Generaldirecror  aller  dieser  verpachteten  Munzen  der  Herr  von
Brandenstein  zog.  Im  Braunschweigischen  weniastens  soll  sich
wie  auch  im  Schreiben  des  Königs  von  Dänmark  bemerkt  wird,
die  Streirborstische  Parthie  bei  allen  Haichen-  Contracten  gar  uicht
vergessen  haben.  »Is-.
        <pb n="310" />
        286

entstund  eine  habsuͤchtige  Nacheiferung,  die  sich  nicht  allein
in  Aufsuchung  des  alten  Silbers,  sondern  auch  in  der  Geringhaltigkeit
  der  neuen  Muͤnzen  zeigte.

Kaum  merkte  aber  das  Publikum  die  Aufsuchung  des  alten
  Geldes,  kaum  hatte  man  die  Unbrauchbarkeit  der  neuen
Muͤnze  im  Handel  mit  Fremden  entdeckt,  so  hielt  man  bei
Kauf  und  Verkauf  so  ängstlich  auf  gewissen  Geldsorten,  und
das  Verhältniß  des.  Werths  der  alten  und  neuen  Mänze,
selbst  ehe  noch  dicse  bis  aufs  äußerste  verschlimmert  war,
anderte  sich  so  unglaublich,  daß  allgemeine  Gierigkeit  nach
jener  und  eben  so  allgemeine  Furchk  vor  dieser  das  sonderbarste
  und  traurigsie  Schauspiel  darsiellten.  In  einer  Zeit
von  anderthalb  Jahren  stieg  der  Werth  des  alten  Thalers  so
sehr,  daß  man  erst  dritthalb  Thaler  neu  Geld,  und  endlich
mehr  denn  sechzehen  Thaler  desselben  dafür  bezahlte  5),  ein
Dukate  konnte  kaum  mit  dreißig  Thalern  des  neuen  Geldes
eingewechselt  werden,  und  alle  fürstliche  Befehle,  dic  deshalb
ergiengen,  den  Werth.  des  alten  Thalers  firiren  wollten,  gaben
  der  einmal  regegewordenen  Gierigkeit  des  Publikums
einen  neuen  Reiz,  der  selbst  durch  die  Unstetigkeit  dieser  Verordnungen
  fast  eben  so  sehr  als  durch  die  schlaue  Geschäftige)

  s.  die  Tabelle,  wie  der  Werth  des  harten  Geldes  von  1606  bis
1522  gestiegen,  in  der  Sammlung  Hessischer  Landesordn.  I  K.
S.  493.  vergl.  die  ausführlichere  Tabelle  in  den  Vraunschw.
Anzeig.  1779.  n.  lo.  II.  Thomas  Stiers  Compultus  monelarius,
wie  hoch  der  Rthlr.  von  1000  bis  1621  im  Hildesbeimschen  gestiegen,
  1603,  8.  Nicht  jede  Tabelle,  die  etwa  aus  der  Geschlchte
eines  andern  Landes  gesammelt  ist,  ist  auch  hier  brauchbar,
denn  es,  war  bei  diesem  Kipper=  und  Wipperunsug  ein  großer
unterschied  zwischen  den  verschiedenen  Deutschen  Provinzen.  Die
Kachricht  in  den  Calenberg.  Landesconstit.  111  Th.  S.  361  1.
hört  gerade  da  auf,  wo  erst  das  furchtbarsie  Steigen  anfieng/
obige  Tabellen  mussen  also  damit  verglichen  werden.
        <pb n="311" />
        287

keit  der  Kipper  und  Wipper  unmittelbar  verstärkt  wurde  *).
Die  Preise  der  täglichen  Bedürfnisse  des  Lebens,  für  welche
niemand  altes,  sondern  bloß  neues  Geld  hatte,  siiegen  unglaublich
  ?8).  Der  Mann,  der  von  seiner  Besoldung  leben
sollte,  seine  Besoldung  in  neuem  Geld  erhielt,  wurde  bis  zur
Hungersnoth  gebracht.  Man  vermehrte  die  Besoldungen,
man  bezahlte  hie  und  da  einen  außerordentlichen  vierteljährigen
  Gehalr;  man  sammelte  in  den  Städten  zur  Unterhaltung
der  Geistlichkeit,  aber  dies  alles  war  nicht  hinreichend,  auch
nur  der  Hungersnoth  zu  steuern.  Alle  alte  Taxordnungen

*)  Vom  Ende  des  Sept.  1610  bis  in  den  Dec.  1623  sind  allein
von  Herz.  Friedrich  Ulrich  achtzehen  Münzedicte  erlassen  worden,
deren  Zusammenstellung  das  wunderbarste  Bild  der  damaligen
Regierung  gibt.

*#)  Historische  Relation  der  jungst  am  Tage  Allerheiligen  in  Parnasso
  gehaltenen  Götterversammlung  über  das  Deutsche  Münzwesen
  durch  Christodorum  Pistopatriotam  Vargium,  1621,  4.
S.  18  und  10.

Nunmehr  alles  gute  Geld  von  Heller  und  Pfennigen  bis  zum
Reichsthaler  also  aufgewechselt,  daß  kein  ehrlicher  Mann  mir
dem  andern  handeln  kann,  keiner  kann  dem  Armen  einen  Pfennig
  geben,  man  kann  kein  Opser  verrichten,  nichts  in  Gotteskasten
  legen.  Ja  es  kann  der  Vater  seinem  in  der  Wiegen  schrependen
  Kinde,  der  umblaufenden  zu  geschweige,  keinen  Wecke
kauffen,  mit  Kühe=  und  Schweinhirten  muß  man  Kerbhoͤlzer
halten  u.  s.  w.

Ein  Malter  Korn  haben  wir  vor  15  Jahren  mit  2  oder  3
Chalern  bezahlt,  itzo  in  diesem  1621  Jahr  ist  das  frische  Korn
schon  um  14  Thaler  verkauft.  Eine  Mehe  Habern  kostete  vor
diesem  16  Pf.  ißo  0  Gr.  Was  wird  werden,  ehe  Pfingsten  und
Jacobitag  wieder  kommen.  Ein  Hering  kostete  damals  2  oder  3
itzo  18  Pfenninge.  Ein  Pfund  Butter  4  Alb.  itzo  20  bis  24,
ein  Pfund  Käse  16  Pf.,  itzo  bald  8  Gr.  Ein  paar  Schuhe  6,  12
oder  15  Gr.  ißo  2  auch  3  und  4  Gulden.  Ein  Kalbfell  6  oder
8  Gr.  itzo  ein  Gulden  oder  Thaler.  Ein  Loth  Seiden  6,  7  oder
8  Gr.  ißo  3.  Gulden.  Ein  Edie  Tuch  vor  ein  Khaler,  itzo  3,
4,  5  Thaler  u.  s.  w.
        <pb n="312" />
        288

wurden  unbrauchbar.  Alle  Geldcontracte  wurden  unsicher.
Der  Handel  besonders  mit  auswärtigen  stockte  völlig,  und
der  Herzog  selbst,  der  zur  Bestreitung  seiner  Tafel  und  seines
Hofstaats  viele  fremde  Produkte  nothwendig  hatte,  erfuhr
endlich  bei  seiner  eigenen  Cammer,  wie  wenig  Gewinn  bei
der  neuen  schändlichen  Finanzerfindung  sey.  Einige  wenige
der  Münzpächter  waren  reich  geworden.  Einige  der  schlauesten
  unbeschnittenen  Geldjuden,  die  zur  rechten  Zeit  ein=  und
ausgewechselt  hatten,  waren  zu  Herren  von  mehreren  Tounen
  Goldes  geworden,  und  hatten  sich,  wie  endlich  der
Sturm  ausbrach,  außer  Landes  geflüchter  *).  Aber
durch  alle  ehedem  reiche  und  wohlhabende  Familien  verbreitete
  sich  eine  verzweiflungsvolle  Armuth,  deren  ganze  druͤ-ckende
  Last  ersi  voͤllig  fühlbar  wurde,  da  endlich  Herzeg
Friedrich  Ulrich,  ermuntert  durch  das  Beispiel  anderer  Fürsten,
  den  bisherigen  Unterschied  zwischen  Reichsthalern  und
gemeinen  Thalern  völlig  aufhub  n*),  die  neue  Münze  auf
ihren  wahren  innern  Werth  herabsetzte  o#6),  die  vielfachen
Münzpachtungen  abschaffte,  und  fürstlich  redlich  auf's  neue
nach  Reichs=  und  Kreisgesetzen  ausmünzen  ließ.

·  5  s.  des  Canzlers  Eberh.  von  Wephe  Gutachten  bei  Lünkg  Staaksconsil.
  II  Th.  S.  4.

*)  Herz.  Christian  zu  Zelle  cassirte  schon  14  Sept.  1621  alle  leichte
Münze,  Friedrich  Ulrich  aber  erst  22  Jan.  1622.  Sechs  Tage
nachher  wurde  das  Edict  erneuert.  Doch  sind  wegen  dem  Bedürfniß
  der  Soldatenlöhnung  20°Mai  1623  wieder  neue  Veränderungen
  gemacht  worden,  und  es  waren  wiederholte  Münzedicte
  8  Dec.  1623,  21Dec.  1623,  26  Jun.  1624,  9  Febr.  1625
nothwendig.

**)  Bei  der  Muünzuntersuchung  und  Herabsetzung  in  Chursachsen
fand  sich,  daß  der  Centner  Kupfer  zu  soo  bis  900  Gukden  ausgebracht
  worden  war,  und  daß  man  an  rausend  Thalern  solcher
        <pb n="313" />
        289

Die  Streithorstische  Parthie,  unter  deren  Schutze
und  bereichernder  Theilnehmung  das  schroͤckliche  Uebel  ausgebrochen
  war,  wurde  endlich  von  der  Dänischen  Parthie
gestürzt  ?),  die  Vorstellungen  des  Königs  von  Dänemarkder
  Herzogin  Mutter  und  des  alten  Oheims  des  Bischofs
Philipp  Sigismund  von  Verden  und  Osnabrück  fanden
endlich  Eingang.  Vielleicht  am  meisten  würkte  noch  das
laute  Schreien  der  Geistlichkeit,  die  vom  ersien  Anfang  her

leichten  Muͤnze  kaum  so  viel  Silber  hatte,  als  zu  einem  silbernen
  Lössel  nothwendig  ist.  f.  Klogsch  Versuch  einer  Chursächs.
Muͤnzgesch.  II  Th.  S.  4%  2c.

**)  Rebtm.  Chron.  S.  1258  erzählt  das  Ende  der  Streithorstischen
Parthie  fehr  tragisch.  Wobersnau  floh  nach  Hildesbeim,
wurde  katholisch  und  starb  M.  Mai  1621.  Rbeden  slüchtete
sich  nach  den  Niederlanden.  Die  beiden  Brüder  Streithorst
sollen  in  Wolfenbuttel  gehenkt  worden  sern.  Aber  nach  einer
ganz  authentischen  Aufklärung  dieser  Geschichte,  die  ich  der
gnädigen  Mittheilung  eines  vornehmen  Gönners  verdanke,  war
das  Schicksal  dieser  zwei  Brüder  meit  weniger  grausam.  Anton
von  Streikhorst  der  Statthalter  starb  17.  Sept.  1625  im  Arrest,
der  Landdrost  Joachim  von  Streithorst  wurde  endlich  nach  Ausstellung
  eines  Neverses  seiner  Gefangenschaft  entlassen.  Er  glaubte
  sich  nach  seiner  Enrlassung  au  diesen  Revers  nicht  gebunden,
weil  er  ihm  besonders  durch  den  König  von  Dänemark  unter
großen  Drohungen  abgepreöt  worden.  Noch  nährend  ihrer  Gefangenschaft
  hatten  beide  Brüder  für  sich,  ihre  Verwandte  und
Freunde,  auch  einige  Doktoren  der  Rechre,  die  wahrscheinlich
ihre  Sache  führten,  ein  kaiserliches  Protekrorium  erhalten
(Wien,  27.  Febr.  1623.).  Aus  Akten,  die  in  der  Calenbergischen
  Landschaft-Registratur  vorhanden  find,  ergiebt  sich,  daß
Joachim  von  Streithorst  wegen  Violirung  des  kaiserlichen  Grabes
  zu  Königslurter  angeklagt  worden.  Sein  Bruder  Anton
soll  davon  gewußt  und  dazu  geschwiezen  haben.  Auch  sollen
Beide  zusammen  Hennings  von  Rbeden  und  Arends  von  Wobersnau
  Wittwe  um  6000  G.  betrogen  haben.  Die  ganze
Klage  gegen  sie  gieng  auf  crimen  pPeszulatus,  lurlorum,  conspireationis,
  concussionis,  perjurii  ct  depravalionis  monetæ.

Splitler's  sämmtl.  Werte.  VI.  Dr.  19
        <pb n="314" />
        290

theils  aus  Patriotismus,  thells  aus  rechtmäßiger  Sorge  für
das  Kirchengut  gegen  den  Streithorstischen  Familienklub  geschrien
  hatte,  und  so  sehr  dieser  durch  seine  Parthie  der
landständischen  Berathschlagungen  versichert  zu  seyn  schien  *),
voch  den  sichtbarsien  Einfluß  auf  das  Gravaminiren  der
Stände  und  auf  die  Abschiede  selbst  hatte.

*)  Gerade  die  Chefs  der  Streithorstischen  Parthie  waren  meist
zur  Untersuchung  der  landschaftlichen  Beschwerden  deputirt.  So
waren  beide  Streithorste,  Wobersnau  und  Rheden  unter  den
fürstlichen  Deputirten,  welche  1614  zu  Erörterung  der  landschaftlichen
  Beschwerden  niedergesetzt  wurden.  Auf  dem  großen  Münztage
  des  Niedersächsischen  Kreises,  der  1617  zu  Braunschweig
gebalten  worden,  waren  Anton  von  Streithorst  und  Woberonan

fürstliche  Deputirte.  Schon  auf  diesem  Münztage  wurde  dem
Kippen  und  Wippen  nach  Befinden  mit  Leib=  und  Lebensstrafe
gedroht;  wie  hier  den  fürstlichen  Deputirten  das  Herz  schlagen
mußte!  So  wurde  noch  auf  dem  Elzischen  kandtage  3.  Aug.
1620  der  Landdrost  Henning  von  Rheden  besonders  dazu  deputirt,
daß  er  neben  Levin  von  Hacke  auf  Verwendung  der  verwiligten
30,000  Rthlr.  acht  haben  sollte.

Keine  Biographie  könnte  diese  Zeiten  mehr  aufllaren,  als  die
Biogr.  des  damaligen  Canzlers  Eberb.  von  Weyhe.  Er
war  von  1614  bis  1627  Canzler,  was  er  auch  zuvor  bei  dem
Fuͤrsten  Ernst  von  Schaumburg  gewesen  war,  und  gehoͤrte  offenbar
  zur  Daͤnischen  Parthie;  er  war  ein  hoͤchst  eifriger,  freimuͤthiger,
  heftiger  Mann  (daß  er  Goldast  aus  bitterm  Widerwillen
zu  einem  Duell  herausgefordert,  erzaͤhlt  aus  einem  Briefe  des
Letzteren,  Bückeburg,  Mai  1622.  Senkenberg  memoria  Goldasti
  (S.  39.]  vor  den  script.  rerum  olemannicar.)  und  wie
einige  vermuthen,  vielleicht  sogar  der  Concipist  des  königlichen
Weckers.  Wenigstens  ist  das  Gutachten  vom  Jahr  162z,  das
sich  in  Lünigs  Consil.  II  Th.  S.  1  2c.  findet,  gewiß  von  seiner
Hand.  f.  Hippol.  a  Lspide,  P.  1c.  3.  Moller  in  seiner  Cimbria
  litler.  hat  zwar  eine  Samml.  von  Nachrichten  zu  seinem
Leben,  aber  sie  ist  bloß  nach  dem  litrerarischen  Zwecke  eingerichtet,
den  Moller  hatte,  und  nicht  einmal  in  dieser  Veziehung  so
vollständig  als  man  es  sonst  gewöhnlich  bei  diesem  Litterator  erwarten
  darf.  Ebenso  giebt  unbedeurende  biographische  Notizen,  mit
        <pb n="315" />
        391

Der  alte  Hofprediger,  Basilius  Süättler,  der  aufser
  dem  unbegränzten  Recht,  womit  damals  der  Hofprediger
  sprechen  konmte,  noch  das  ganze  Ansehen  des  Mannes.
genoß,  der  fünfzig  Jahre  lang  Hofseelsorge  geführt,  den
jungen  Herzog  getauft  und  unterrichtet,  zum  erstenmale
ihm  das  Nachtmal  gegeben  hatte,  machte-  schon  1618,  da
sich  die  Streithorstische  Parthie  erst  recht  in  vollen  Besttz
setzte,  so  unverschonend  derbe  und  unverschonend  laute
Vorstellungen,  daß  man  über  die  Schlaffheit  des  jungen
Herzogs  erstaunen  muß,  den  Bitten  dieser  Art  nicht
zur  näheren  Untersuchung  der  Dinge,  nicht  zur  Ungnabe
gegen  den  Hofprcdiger  bewogen,  der  immer  nur  Buße
zu  thun  versprach,  und  unterdeß  sorttrank“  und  unter?
deß  der  Parthic,  welchs  man  ihm  so  abscheulich  schilderte,
immer  mehr  Rechre  einräumte.  Selbst  Geister-  und  Gespensterhiskorien
  nützte  der  Hosprediger  5),  um  die  Herzoginn
Mutter,  die  sonst  weise  genug  war,  einen  regietenden“  Sohn
nicht  meistern  zu  wollen,  zu  dem  theilnehmenden  Un  illen
zu  bringen,  den  fürwahr  die  Streithorsiische  Parthie  nicht
wenig  fürchten  mußte.  Er  schrieb  der  Herzogin  Mutter  naiv
genug,  sich  der  Geschichte  Bileams  zu  erinnern,  der  billig
seinem  Esel  hätte  folgen  sollen,  und  wandte  sich  endlich,
da  ihm  besonders  die  Gottlosigkeit  wegen  Duldung  „der
„Juden  und  Einziehung  der  Klostergüter  gar  zu  nahe  gieng“,
in  einem  eigenen  Schreiben  an  den  Herzog  selbsi,  das  desio
mehr  Eingang  finden  sollte,  weil  es  auf  den  Ton  eines

einem  Verzelchniß  seiner  Schriften  *  in  den  Beiträgen
zur  juristischen  Biographie.  Bd.  2.  Sik.

)  s.  besondero  seinen  Brief  an  die  alte  Herzoginn,  5  Jun.  1617.
        <pb n="316" />
        292

Schwanengesanges  gestimmt  war.  Er  bat  den  jungen  Herzog
  mit  einem  recht  rednerischen  Nachdruck  „sich  der  Regie-„rung
  selbst  anzunehmen,  den  weisen  Rath  Salomoss  nicht
„zu  vergessen,  daß  es  wohl  zugehe,  wo  viele  Nathgeber
„seyen  5).  Der  allererste  Punkt  —  —  erklärte  der  Hofprediger

—  den  er  erinnern  muͤsse,  wenn.  er  nicht  ewig  verdammt
erden  wolle,  betreffe  die  Juden.  Man  koͤnute  ihnen  die
„Htadt  wohl  sünnen,  man  könnte  ihnen  die  Wohnung  im
„Lande  wohl  gestatten,  aber  es  laufen  hier  Sachen  mit  unter,
  die  keine  Christliche  Obrigkeit  leiden,  noch  am  jüng-„sten
  Gericht  verantworten  koͤnne.  Deun  die  Juden  gehen
„wider  das  britte  Gebot  nicht  in  die  Kirche,  wo  man  doch
„Gottes  Wort  predigt,  sie  hielten  des  Freytags  ihre  son-„derliche
  Zusammenkunft  zu  Hannover  in  der  Neustadt,  ver-„laͤugnen
  Ehristum,  laͤstern  ihn  als  einen  Weltbetruͤger,
„und  fluchen  den  Chrisien  **).  Ucberdieß  nährten  sie  sich
„icht  redlich.,  wie  Gort  befohlen,  sondern  saugten  die  ar-„men
  Leute  mit  Wucher  aus,  und  betregen  die  ganze  Welt
„mir  falscher  Münze.  Man  habe  den  Landständen  zuge-„sagt,
  daß  nur  vier  Juden  im  Lande  seyn  follten,  da  komme
„„ein  guter  Geselle,  der  es  ändere,  daß  in  jedem  Lande  vier

*)  Auf  diesen  Ton  wurde  noch  immer  gegen  den  neuerrichteten
Geheimenrath  gesprochen.  Sowohl  hier  als  im  nachfolgenden
  sind  meist  die  eigenen  Worte  des  Hofpredigers  beibehalten.

**)  Sattler  bezieht  sich  hier  darauf,  daß  die  Juden,  wenn  sie  in
der  Synagoge  auf  die  Stelle  kämen,  Str  ase  das  Volk,
das  da  für  Gott  ehret,  was  nicht  Gott  i  st,  gewöhnlich
ausspuckten.  Er  versichert,  daß  es  zwar  die  Juden  von  den
Heiden  uͤberhanpt  zu  erklären  pflegten,  aber  er  wisse  gewiß,

daß  unter  diesen  Heiden  eigentlich  die  Christen  von  ihnen
gemeint  sepen.
        <pb n="317" />
        293
„Inden  sepn  sollten!?).  Es  werde  gedruckt,  öber  nicht  ge-„halten,
  denn  zu  Hannover  allein  seyen  zehen  derselben,
„und  noch  faͤnden  sich  ihrer  mehrere  hin  und  wieder  ).“
„„Die  Klostergürer  betreffend,  gab  der  Hofprediger  gerne
„zu,  daß  man  den  Aebbten  auf  die  Finger  sehe,  den  Eigen-„nutz
  wehre,  und  einen  Theil  der  gemeinen  Landesbürden
„sie-  tragem  lasse,  aber  daß  man  den  Aebbten  die  Selbstver-„waltung
  nehme,  daß  man  die  Einkuͤnfte  Jörgen  Körner
  oder  den  Landdrosten,  als  ob  es  fuͤrstliche  Aemter  wä-„ren,
  zustellen  müsse,  und  daß  man  sie  in  weltlichen  Brauch
„wende,  sey  wider  Gotkes  Wort,  wider  diet  geschriebeiien
„Landtagsabschiede,  wider  die  fürstliche  Kirchenordnung-„Jörge
  Körner  mache  es  auch  gar  zu  seltsam.  Er  habe
mwantsweise  einen  Ueberschlag  gemacht“  was  jebes  Aloster
aufbringen  könne,  der  viel  zu  hoch  scy,  den  doch  die  Schrei-„ber
  hätten  unterschreiben  müssen,  und  um  dem  Fürsten
„weiß  zu  machen,  daß  die  Klbster  so  viel  tragen  konnten,
„habe  man  etliche  tausend  Thaler-  eborgt.  Er  selbst  und
„mehtere  Aebbte  grämten  sich  beynahe  zu  Tode  darüber,  ihre
weinzige  Bitte,  daß  doch  die  Klostersachen  in  vollen  Rath
„gezogen  werden  möchten,  bleibe  unerhört,  Gort  müsse  mit
„schweren  Strafen  darein  sehen.  Jener  Adler,  —  setzte  der
„Hofprediger  höchst  bedenklich  hinzn  —  stahl  vom  Opfer,
„da  blieb  eine  de  Köhle  hängen  ,  die  das  ganze  Rest  mit  den

"*)  Die  Juͤdenschicsale  in  den  hiesigen  Landen  erzählt  meist  Kolständig
  Ayrer  de  jure  reoipiendi  ludacos.  Gouiing-  I741.  4.

*8)  Sattler  hat  es  noch  dahin  gebracht,  daß  im  Receß  mit  den
Schaßdepp.  vom  10  Jan.  1622  den  Juden  die  Synagoge  verboten,
  und  jedem  Juden  bei  Strafe  eines  Thalers  die  man  auf
jedesmalige  Versäumung  setzte,  in  die  Christliche  Kirche  zu
gehen  befohlen  wurde.
        <pb n="318" />
        294

„Jungen  yerbrannte.  Wer  das  nicht  glauben  wolle,  sondern
„wie  sich  wohl  etliche  finden,  darüber  lache,  sey  erger  als
„ein  Heibe.  Sieben  bis  acht  fuͤrstliche  und  gräfliche  Päu-„ser.
  konnte.  wan,  nennen,  die  berunter  gekommen  und  ganz
„ausgegangen  seyen  daß  man  die  geisilichen  Guͤter  in  weltrlichen
  Brauch  gewandt  habe.  Wenn  man  überdiß,  wie  es
ebch  doch  aulosse,  das  Huhn  auf  einmal  aufschneide,  so
„lege.  es  kein  Ey  mehr.“  «

»  Gewiß  war  doch  wohl  den  schreiendsten  dieser  Alcgen
eudlich  geholffsi—  da  nach  dem  Sturze  der  Streithorstischen
!#½#  die  *s*-'  Ailen  ies  Bräer  Erust  und  „Bur-7
  cgerufta  wuren,  Erus.  von.  Ste  inderg  sich  erbitten.
  Liet,  die  Statthalterstelle  anzunehmen  sein  älterer.  Bruder.
  Burkard,  von  Steinberg  die  Bergwerke  in  Oꝛdnung
  zu  hringen  suchte,  und  D.  Hildebr.  Giseler  Ruhmann
  die  Stelle:  eines.  Großvogts  in  Calenberg  antrat.
Richt  leicht  konnte  die  Geistlichkeit  mehr  klagen,  denn)  der
heuc  Statthalter  felbst.  war  so  mit  innigster  Theilnehmung.
Vefehrer  und  Kenyer  der  Theologischen  Wissenschaften,  das  er  vor.
zwanzig  Jahren  in-Wittenberg  ordnungsmäßig  Theologie  studiert,
  und  über  die  schwerste  theologische  Materie  de.  communicatione
  iomatapp  di  dise  atitt  hatte.  50  rries  (2  ib  o  ri  u  6)
und  bald  nochher  in  die  #:5  der  vertrauteren  Näthe  kam,
hatte  in  Wittenberg  unter  Hutter,  in  Gießen  unter  Winkelmann
  und  Menzer  die  Theologie  eben  so  fleißig  getrieben,
als  er  nach  seiner  Hauptbestimmung  das  Studium  der  Rechte
treiben  mußte,  und  sein  Bruder  Philipp  Adolf,  der

H  s.  Behrens  Steiuberzische  Geschlechtsbistorie.  S.  32  2c.
        <pb n="319" />
        295

Verfasser  der  geistlichen  Kindermilch  oder  Haus,
apiotheke,  versenkte  sich  so  ganz  in  sein  Lieblingsstudium,
daß  er  gar  kein  politisches  Amt  annahm  *).  Der  Canzler
Eberch.  von  Weyhe  war  vielleicht  mehr  noch  als  alle
übrigc  in  verwickeltere  theologische  Kennrnisse  eingeweiht,  und
nur  das  Angedenken  seiner  alten  Schicksale  in  Chursachsen,
der  nie  ganz  verlöschende  Argwohn  seiner  geheimcalvinischen
Gesinnungen,  wegen  welcher  er  sein  Professorat  in  Witteberg-
  verloren  hatte,  und  am  Hofe  des  Landgrafen  Moritz
von  Hessenkassel  so  bereitwillig  aufgenommen  worden  war  30),
machten  oft  noch  Stimmen  gegen  ihn  rrege,  die  in  jedem
andern  Deutschen  Fürstenthum  gefährlicher  geworden  wären,
als  sie  in  dem  Lande  seyn  konnten,  wo  schon  vor  sechs  Jahren,
  trotz  dem  alten  Hofprediger  Sattler,  der  gar  zu  gerne
den  Mann  seiner  lieben  Enkelinn  mit  einer  theologischen
Professur  in  Helmstädt  bedacht  hätte  ?#"),  der  junge  acht
und  zwanzigjährige  Georg  Calirtus  ordentlicher  Profes
sor  der  Theologie,  und  seit  dem  damaligen  schnellen  Hinwegsterben
  seiner  unversöhnlichen  älteren  Gegner  erster  tongebender
  Theologe  war.

Ein  so  ganz  theologisches  Regiment,  als  das  neubestellte
in  Wolfenbüttel  gewesen,  so  schädlich  sonst  jedes  verhältnißwidrige
  Uebergewicht  eines  einzelnen  Standes  im  Staat  zu
seyn  pflegt,  gab  damals  dem  Verfahren  des  Herzogs  wenig-*

  Treuers  Münchhaus.  Geschlechtshist.  S.  148.  149.
ve)  Er  war  Canzler  bei  Landgraf  Moritz  geworden,  und  verließ
seine  Dienste  erst  1610.  Zu  Wittenberg  war  er  ehedem  in
die  Erellischen  Händel  verwickelt  worden.
aox)  s.  die  von  Moller.  Tom.  III  p.  284  angeführten  klelnen  Schriften
  des  Calirtus.
        <pb n="320" />
        296

steus  in  Beziehung:  auf  allgemeine  Reichsangelegenheiten  eisie
muthvollere  Energie4  als  je  die  alten  Räthe  aus,  cigener
Politik  und  aus.  Abneigung  gegen  die  Plane  des.  Königs
von  Dänmark  gewagt  hätten.  Was  hätte  auch  nicht  Friedrich
  Ulrich  für  Deutsche  Freiheit:  und  Protestantismus
thun  können,  wenn  seine  Finanzen  geordnet,  sein  Patriotismus
  planmäßig,  sein  persnliches  Ansehen  im  Lande  selbst
gesichert  gewesen  wäre.  Offenbar  hatten  nämlich  Kaiser  Ferdinand
  II.,  seitdem  der  unglückliche  Pfälzer  Friedrich  völlig
überwunden  war,  den  Niedersächsischen  Kreis  so  zum  Haupeaugenmerk
  genommen,  daß  durch  stille  Duldsamkeit  wenig:
zu  gewinnen  war,  und  daß  der  muthvolleste  Widerstand,
wenn  er  etwa  bei  der  Uebermacht  des  kaiserlichligistischen
Heeres  mißlingen  sollte,  zu  keinem  größeren  Unglück  führen
konnte,  als  zu  ciner  früheren  Sklaverei.  Der  keaiserliche
Couscienzrath,  der  Jesuit.  Lamormain,  sah  mit  Bekümmerniß,
  daß,  gerade  nur  in  diesem  Kreise  alle  Erzstifter  und
Stifter,  dercn  cine  so  ansehnliche  Menge  war,  zum  Theil
trotz  dem  geistlichen  Vorbehale,  in  die  Hände  der  Protestanten
  gekommen  5)  und  daß  das  wenige,  was  Hildesheim
noch  gerettet  habe,  gerade  nur  so  viel  sey,  um  das  Ange--denken
  des  verlornen  desto  schmerzhafter  zu  erregen.  Was
die  guten  Beichtvärer  des  Kaisers  von  der  frommen  Seite
betrachteten,  erwog  das  Spanischgesinnte  Ministerium  Ferdinands
  auch  nach  den  wichtigen  Verhältnissen,  welche  jede
Revolution  Deutschlands  zu  den  Niederländischen  Händeln,

*)  Auch  darinn  unterschied  sich  das  Schicksal  dieser  Niedersächsf
schen  Stifter  vom  Schicksal  der  Stifter  im  füdlichen  Deutschland,
daß  alle  niedersächsische  Stifter  Prinzen  zu  Bischöfen  oder  Administratoren
  hatten.  Offenbar  ein  neuer  Wink  für  den  taiserli
chen  Hof  zur  eigenen  Vesitznehmung.
        <pb n="321" />
        297
zur  Entkräftung  oder  voͤlligem  Ruin  der  neuentskandenem
Republik  der  vereinigten  Niederlande  haben  konnte,  und
was  ließ  sich  hiernach  nicht  hoffen,  wenn  die  noch  übrige
Macht  des  Hanseatischen  Bundes,  dessen  trefflichste  Mitglieder
  Niedersächsische  Städte  waren,  unter  die  planmäßige
Leitung  des  kaiserlichen  Hofes  kam.

Im  ganzen  Niedersͤchsischen  Kreise,  so  viel  leichter
schien  also  der  neue  Plan  ausgefuͤhrt  werden  zu  koͤnnen,  war
auch  kein  einziger  Fuͤrst,  der  große  Allianzen  erregen  duͤrfte,
oder  für  sich  muthigen  Widerstand  thun  koͤnnte,  denn  das-Brauuschweig
  Luͤncburgische  Haus,  dessen  vereinigte  Macht
furchtbar  genug  gewesen  wäre,  war  leider  selbst  durch  Familieninteresse
  getheilt.  Man  hatte  in  Wolfenbüttel  den
Veklust  des  Grubenhagenschen  noch  nicht  lange  vergessen,
vas  kraft  der  kaiserlichen  Sentenz  an  die  Lüneburgischen  Vettern
  abgetreken  werden  mußte,  und  im  Lüneburgischen  Hause
selbst  unter  den  drei  blübenden  Linien  desselben,  der  Harburgischen,
  Dannebergischen  und  Zellischen  war
gerade  kaum  nurf  so  vicl  Einigkeit,  als  öfters  nöthig  schien,
um  wie  der  Fall  mit  Hildesheim  kam,  Rechte  des  Gesammthauses
  mit  gesammtem  Eiser  zu  verfechten.  Man  kannte
diese  inneren  Verhälmisse  des  Welfischen  Hauses  genau  genug
  zu  Wien,  um  sicher  darauf  rechnen  zu  können,  und
der  Reichsvicekanzler  Peter  Henr.  von  Stralendorff
wußte  eben  so  gut,  wie  es  in  seinem  Vaterlande  im  Mecklenburgischen
  stehe  um  sicher  anzugeben,  wie  dort  der  kaiserliche
  Hof,  an  welchem  man  die  politische  Brauchbarkeit  der
obersten  Rechtspflege  wohl  kannte,  die  Uneinigkeit  zwischen
den  Herzogen  und  den  Ständen  zu  seinem  Vortheil  benutzen
dürfte.  War  irgend  ein  Fürst  dieses  Kreises  noch  furcht-
        <pb n="322" />
        298

bar,  so  war  es  König  Christian  IV.  von  Dänmark,
welchen  sein  Holsteinischer  Antheil  bei  allen  Schicksalen  des
Niedersächsischen  Kreises  zum  wichtigen  Mitinteressenten
machte,  der  wegen  seiner  eigenen  Prinzen  auf  die  Niedersächsirchen
  Stifter  bedacht  war,  und  bei  der  Unterdrückung
des  Pfälzischen  Hauses  weder  als  Verwandter  noch  als  eif,
riger  Protestant  gleichgültig  bleiben  konnte.  Aber  sowohl
die  Eingeschränktheir  seiner  eigenen  Macht  in  Dänmark  selbst,
als  die  Eifersucht  der  meisten  übrigen  Kreisstände  und  ein
immer  zweideutiger  Friede  mit  Schweden  schienen  weder
thätige  Theilnehmung  desselben  zu  gestatten,  noch  wenn  er
endlich  auch  thätig  Theil  nehmen  wollte,  scine  Unternehmungen
  furchtbar  werden  zu  lassen.

Noch  lange  blieb  also  der  Niedersachsische  Kreis,  selbst
da  auch  die  Absicht  des  Kaisers  schon  deurlich  genug  erklaͤrt
war,  in  der  zweideutigen  Ruhe,  welche  kein  maͤchtiger  Gegner
  als  unpartheiische  Ruhe  gelten  laͤßt,  und  die  auch  mehr
eigenes  Gefühl  von  Schwäche  und  Zaghaftigkeit  als  ruhevolle
  Liebe  zum  Frieden  bewies.  Es  war  nur  eine  vorüber,
gehende  Zurüstung  7),  zu  welcher  sich  der  Kreis  entschloß,
da  der  Spanische  Feldherr  Ambrosius  Spinola  mit  seinem
sogenannten  Burgundischen  Ereccutionsheer  aus  den  Niederlanden
  aufbrach,  und  endlich  ansiatt  nach  Westphalen  und
Niedersachsen  zu  gehen,  nach  der  unglücklichen  Unterpfalz
sich  wandte.  Es  war  nur  eigene  romantische  Unternehmung
des  jungen  raschen  Bruders  unsers  Herzogs,  des  Bischof

*)  Schreiben  Kaiser  Ferdinands  II.  an  Herz.  Frledrich  Ulrich  14.
Apr.  1621  und  Churfürst  Joh.  Schweikhart  von  Mainz  23  Apr.
1621  bes.  gedruckt  und  L.ondorp.  Tom.  II.  am  lettern  Drte
aber,  wie  gewöhnlich,  sehr  sehlerhaft.
        <pb n="323" />
        299
Christian  von  Halberstadt?),  daß  er  Werb-  und
Laufplätze  in  Westpbalen  erdffnete,  auf  Heffnung  reicher  Beute
eine  Armee  zusammenbrachte,  und  nachdem  er  die  Wesiphaͤ-lischen
  Stifter  stattlich  ausgeplündert  hatte,  der  Unterpfalz
zu  Hülfe  zog.  Niemand  vom  ganzen  Hause,  nicht  seine

*)  Man  ist  nicht  ganz  einig,  was  diesen  Prinzen  zur  schnellen

Dheilnehmung  am  Kriege  kewog.  Die  verfagte  kaiserl.  Bestaͤtigung
  seiner  Halberstädtischen  Administrakorsstelle  war  es  gewiß
nicht,  wie  Caraffa,  lelbst  schon  durch  die  Chronologie  widerlegt
vermuthete  (Cerman.  sacra  reslaur.  p.  II2.  130).  Noch  weniger
  war's  die  Verwandtschaft  mit  der  Gemahlinn  des  unglucklichen
  Pfälzers,  seine  Mutrer  war  nämlich  eine  Schwester  der
Mutter  dieser  unglücklichen  Böhmischen  Königinn,  sondern  offenbar
  war  es  Deutscher  Patriotismus,  dem  die  schöne  Königinn
Elisabeth  einen  starken  Zusatz  von  Chevalerie  zu  geben  wuße.
Zehen  Thaler  hatte  der  Prinz  im  Bentel  wie  er  zur  Werbung
nach  Wenphalen  aus  den  Niederlanden  hinweg  gieng,  wo  er

bei  der  Armee  des  Prinz  Statthalters  eine  Compagnie  Reuter
commandirte,  und  nichts  für  sich  batte,  als  seinen  Muth,  seinen
  Nimen  und  den  Handschuh  der  schönen  Elisabetb  auf  dem
Hut.  s.  Memoires  de  Prederic  Henri  Prince  d’Orange,  p.
5.  Doch  hat  er  sich  vier  Jahre  lang  dem  Kaiser  furchrbarer.
gemackt,  als  irgend  ein  regierender  Fürst  oder  Churfürst,  er
hat  Armeen  zu  20,000,  wohl  auch  noch  stärker  zulammengebracht
und  selbst  nach  Niederlagen  sogleich  wiederhergestellt.  Daß  er
ein  Prinzvon  großen  Fähigkeiten  war,  beweist  seine  ganze  Geschichte,
in  welcher  selbst  auch  Züge  von  Menschlichkeit  vorkommen,  die
mit  der  kundbaren  Graufamkeit  seines  Freicorps  einen  sonderbaren
  Contrast  machen.  Selbsi  der  bekannte  Nibusius
(Acta  Sancior.  lol.  Tom.  V.  p.  420),  der  mit  ihm  in  Helmstädt
studirt  hatte,  giebt  ihm  das  Zeugniß,  daß  er  damals  ein  trefflicher
  Jüngling  gewesen  sep;  ein  infamer  Chirurgus  Billerfeld
habe  ihm  aber  einmal  einen  Verjüngungs-  und  Vereblunzstrunk
gegeben,  woburch  er  fast  verrückt  geworden.

Christian  starb  9.  Jun.  1626  zu  Wolfenbuͤttel,  nachdem  er
vier  Tage  vor  seinem  Tode,  wie  Reiffenberg  (histor.  societ.
Jesu  Germ.  inf.  p.  555)  sehr  bedenklich  sagt,  einen  Wurm
ausgespieen,  der  vier  Spannen  lang,  und  zwei  Fuß  dreit  war.
        <pb n="324" />
        1623
Mon.
Jun.

1624
Mon.
Oct.

300

Mutter,  nicht  sein  regierender  Bruder  5)  billigten  die  Ritterstreiche
  des  jungen  Bischofs,  und  es  war  nichts  weniger
als  eigene  kriegerische  Absicht,  daß  ihn  endlich  einige  der
vornehmsten  Häuser  dieses  Kreises  auf  drei  Monate  in  Bestallung
  nahmen,  ihm  und  seiner  Armee  einen  gewissen  Sold
versprachen.  Man  suchte  ihn  von  seinem  Genossen,  dem  wilden
Mansfelder  abzuziehen,  man  suchte  ihn  selbst  gegen  den  nacheilenden
  Tilly  dadurch  zu  schützen,  und  zugleich  #auch  dem  Lande
einige  Hülfe  gegen  die  ligistische  Armce  zu  verschaffen,  aber
so  bald  sich  auch  zeigte,  daß  Tilly  seinem  Gegner  in  jedes
Laud  nachfolge,  wohin  sich  dieser  zu  ziehen  gut  fand,  so
bald  man  die  Wirkung  des  undisciplinirten  Halberstädrischen
Heeres  kennen  Felerut  hatte,  so  beschlossen  die  Kreiestände
auf  ihrem  Convente  zu  Lüneburg  ihre  eigene  Macht
mit  Tilly's  Macht  zu  vereinigen,  um  den  barbarischen
Gottesfreund  und  Pfaffeufeind  selbst  noch  zu  vertreiben.


Kaum  hatte  aber  auch  Bischof  Christian  endlich  Niedersachsen
  verlassen,  kaum  war  ihm  Tilly  voͤllig  nachgezogen,  und
endlich  neue  Ruhe  wegen  neuer  Durchzuͤge  und  Einquartirungen
  versichert,  so  wurde  das  geworbene  Volk  abgedankt,  und
die;  völlige  Sicherheit  schien  zurückzukehren,  oder  glaubten
die  Rückkehr  derselben  wenigsiens  alle  die  Stände  zu  genies-*)

  Die  wichtigsten  Umstände  der  nachfolgenden  Erzählung  find
aus  der  Information  und  Bericht,  was  es  um  die
Grasschaften  Hohen=  umd  Reinstein  und  die  darinn
  belegenen  Stift-Halberstadt=  und  Gandersheimischen
  Lehenstücke  rc.  vor  eine  eigentliche,
Bewandtniß  habe;  was  es  auch  im  Herz.  Braunschweig
  von  Anfang  bis  anbero  bep  diesem  betrübten
  Kriegswesen  für  einen  Zustand  ge  habt.
Wolfenbürt.  1028,  4.
        <pb n="325" />
        L

sen,  welche  nichts  von  den  weitaussehenden  Planen  des  Kinigs
  von  Daͤnmark  wußten.  Selbst  Herzog  Friedrich  Ulrich

  war  wahrscheinlich  von  allem  nur  halb  unterrichtet,
was  König  Chrisiian  mit  den  Generalsiaaten,  mit  England
und  Frankreich  unterhandelte,  er  war  redlich  bekümmert,  da

sein  Vetter  Herzog  Christian  von  Lüncburg  das  Kreisober=  1625.
sicnamt  niederlegte  7),  er  half  mit  aller  Unschuld  eines  un-  Marr.
befangenen  Mannes,  den  ein  listiger  Politiker  in  seinen  Plan
hineinlenkr,  das  Kreisoberstenamt  dem  Koͤnig  von  Dänmark
übertragen,  und  mochte  wohl  kaum  vermuthen,  zu  welchem"
Verbrechen  der  Kaiser  selbst  auch  nur  eine  Defensioverfass
sung  machen  werde  29).

6)  Apologie  desselben,  warum  er  das  eilf  Jahre  lang  geführte
Kreisoberstenamt  niedergelegt.  Londorp  T.  III.  S.  907  ic.
Schon  am  Ende  des  Jahres  1622  wollte  Herzog  Christian  von
Lüneburg  das  Kreisoberstenamt  niederlegen,  er  behielt  es  endlich
noch  ein  Jahr  lang.  Fast  noch  ein  Jahr  lang  währte  es  alsdenn,
bis  man  sich  endlich  M.  Mai  1625  auf  einem  Kreistage  zu
Braunschweig  wegen  der  Wahl  eines  neuen  Kreisobersten  vereinigte.
  1.  c.  S.  80F.  vergl.  Niels  Slangen  Gesch.  Christians

4  IV.  von  Schlegel  berichtigt.  II.  Th.  S.  247.

22)  Unter  dieser  Form  wurden  alle  erste  Jurüstungen  gemacht.
Vergl.  bei  dieser  ganzen  Geschichte  Dänemärkische  Acten
d.  i.  ausführliche  Beschreibung  aller  Schriften,
welche  vom  Anfang  des  noch  schwebenden  Niedersäch
  f  Kriegs  wesens  rc.  verlaufe  n.  I,  II.  Thl.  1626.  4.

Noch  ehe  in  Braunschweig  ein  Kreisschluß  wegen  Uebertragung
  des  Oberstenamts  an  den  König  zu  stande  gekommen,
schloß  der  König  zu  Lauenburg  25.  Mart.  1025  mit  Herz.
Friedr.  Ulr.,  mit  dem  Administrator  von  Magdeburg,  mit
dem  Erzbischof  von  Bremen,  den  Herzogen  von  Meklenburg
und  dem  Herzog  von  Gottorp  einen  besondern  Tractar,  worinn
sie  sich  zu  Aufbringung  der  Kripelhülse  in  triplo  oder  des
neunfachen  gewöhnlichen  Reichscontingents  wegen  des  ganzen
Kreises  unter  einander  verbindlich  machten,  der  König  neben
        <pb n="326" />
        302

Doch  man  war  in  Wien  zu  gut  unterrichtet,  wie  sehr
sich  vor  kurzem  seit  Richelieus  Eintritt  in  den  Staatsrath
das  Franzoͤsische  System  geändert,  wic  der  erbitterte  Herzog
  von  Buckingham  seinem  Koͤnig  Jakob  den  Kopf  gedreht
habe,  und  wie  die  Generalstaaten  in  dieser  doppelten  Gesellschaft
zu  jeder  Hölfe  bereitwillig  seyen,  man  wußte  zu  gur,
welche  lebhafte  Negociationen  zwischen  England  und  Dänmark
  erdffnet  worden,  und  zu  welchem  schnelleren  Entschlusse
der  Kdnig  von  Dänmark  auch  durch  die  Eifersucht  gegen
Gustav  Adolf,  der  gleiche  Anträge  erhielr,  bewogen  werden
könne,  als  daß  nicht  das  kaiserliche  Ministerium  durch  die
unschuldig  scheinende  Annahme  des  Kreisoberstenamts  hindurchgeblickt,
  und  den  schonen  Eingang  in  Deutschland  wahrgenommen
  hätte,  den  sich  der  König  zu  öffnen  suchte.  Mit
dem  festen  Tonc,  den  man  an  der  Spitze  eines  siegenden

1625  Hecres  so  leicht  trifft,  frug  Tillp,  dessen  Armee  schon  in  der
Näher,  schon  im  Hessischen  war,  sobald  er  von  des  Koͤnigs

17.
April.  «·
Kreisoberstenamt  und  von  der  angefangenen  Defensivver-Zuordnung

  einiger  Fürsten  völlige  Gewalt  über  diese  Armee
erhielt.  s.  den  Lauenburgischen  Tractat  bei  Londorp  Th.  III.
S.  923  cc.  Der  Auszug,  den  Slangen  I.  c.  S.  250  aus  dies
sem  Tractat  macht,  so  wie  seine  ganze  chronologische  Zusammenstellung
  der  Begebenheiten,  ist  oöllig  unrichtig,  und  Schlegel
in  den  Anmerk.,,  so  viel  er  auch  berichtigte,  hat  doch  das  wichtigste
  unberührt  gelassen.

Interessante  Aufklärungen  der  ganzen  Geschichte,  wie  der

oͤnig  von  Dänmark  nach  und  nach  im  Niedersaͤchs.  Kreise  zum  dirigirenden
  Fuͤrsten  sich  erhub,  wie  uͤberhaupt  die  Händel  zwischen
Tillv,  Fridrich  Ulrich,  seinem  Bruder  dem  Administrakor  Christian
  von  Halberstadt  durcheinander  liesen,  finden  sich  unter
den  Mscptn  der  biesigen  Universit.  Bibl.  in  einem  besondern
Folianten,  der  die  Acten  der  belden  Kreisconvente  zu  Gardelegen
  und  Luneburg  1033  begreift.
        <pb n="327" />
        303

verfassung  hörte,  nach  den  Gesinnungen  in  Wolfenbuͤttel,
und  der  Herzog,  der  erst  entdeckte,  in  welches  hohe  Spiel
er  hineingezogen  worden,  der  mit  Schrecken  von  großen
Englischen  und  Niederländischen  Allianzen  hörte,  sah  sich
zwischen  zwei  Parthicen  gepreßt,  deren  jede  ihn  weiter  führen
  wollte,  als  er  ie  selbst  zu  gehen  Lust  hatte.

Selbst  da  schon  beide  Armeen  gegen  einander  anrückten,
  da  Tilly  schon  einen  Theil  des  Calenbergischen  besetzt
hatte,  machte  er  sich  noch  immer  vergebliche  Hoffnung,
Friedenssiifter  werden  zu  können,  und  als  enolich  die  tapfern
Lüneburgischen  Prinzen,  Christian  und  Georg  M,  feierlich
  vom  Kdnige  sich  lossagten,  feierlich  zu  der  kaiserlichen
Parthie  übertraten,  so  gerierh  Friedrich  Ulrich  in  Bangigkeiten,
  die  sich  auf  eigene  Ahnung  und  auf  Kenntniß
der  neuesten  Hessischen  Geschichte  gründeren,  wie  hoͤchst  gefährlich
  es  sey  gerade  die  nächsten  Vettern  seines  Hauses
auf  der  kaiserlichen  Parthie  zu  sehen.  Zwar  schien  der  ganze
Krieg  langhin  nur  ein  Vertheidigungskrieg  zu  seyn,  und
selbst  noch  im  Lauenburgischen  Bündnisse  war  zur  Bedingung
  gemacht,  daß  dem  Kaiser  von  allen  getroffenen  Anstal-*)

  Christian  wer  regierender  Herzog  zu  Zelle;  Georg,  bekanntlich
  unter  allen  sieben  Luneburgischen  Brüdern  der  erst
designirte  und  damals  schon  wirkliche  Stammvater  des  ganzen
itigen  Hannov.  Hauses.  König  Cbristian  IV.  schrieb  23.  Febr.
1626  von  Wolfenbuͤttel  aus  an  seinen  Canzler  Friis:  „Her-„Zzog
  Georg  non  Lüneburg  hat  seinen  Abschied
„von  mir  genommen,  und  wirbt  für  den  Feind.
„Willl'  Gott  im  Himmel  uns  bevsteben,  woran
„ich  keineswegs  zweifle,  so  hat  es  nichts  zu  bedeun-„ten,
  bey  wem  dieser  gute  Mann  ist.“  Bekanntlich
verdankte  nachher  Tillp  seinen  Sieg  bei  Lutter  vorzüglich  dem
Prinzen  Georg.
        <pb n="328" />
        304

ten  Nachricht  gegeben  werden  sollte,  was  man  getrost  thun
zu  duͤrfen  glaubte,  weil  doch  das  Recht  unverkennbar  sey,
gegen  das  unbefugte  Einrücken  der  ligistischen  Völker  sich
vertheidigen  zu  dürfen,  aber  der  Kaiser  selbst  schnitt  allen
Vorwand  ab,  da  er  jeden  Schritt  des  ligistischen  Generals
rechtfertigte,  und  endlich  feierliche  Abocatorien  ergehen  ließ,
deren  Inhalt  schon  vorläufig  das.  Schicksal  aller  derer  besiimmte,
  die  bei  der  Daͤnischen  Parthie  beharren  wuͤrden.

Am  Tage  des  erhaltenen  kaiserlichen  Mandats,  noch
mehrere  Tage  vor  der  entscheidenden  Schlacht  bei  Lutter,
trat  auch  Herzog,  Friedrich  Ulrich  feierlichst  von  dem  Daͤnischen
  Vuͤndnisse  ab.  Er  befahl  vier  Tage  vor  dieser  Schlacht,
noch  ehe  man  einmal  wissen  konnte,  wie  der  Krieg  seinem
entscheidenden  Ausgange  so  nahe  sey,  daß  alle  Dänische  Voͤlker
  seine  Festungen  räumen  sollten,  aber  sein  Gehorsam  96
gen  den  Kaiser,  so  schleunig  er  auch  war,  hatte  leider  selbst
seiner  Schleunigkeit  wegen  gar  keinen  Werth  mehr,  und  indeß
  sich  der  Herzog  seinen  alten  Alliirten  selbst  zum  Feind
machte,  so  gewann  er  kaiserlicher  Seirs  nicht  einmal  so  viele
Schonung,  daß  Tilly  aufgehdrt  hätte  zu  verheeren  2),  und
daß  die  unerschwinglichen  Contributionen  erleichtert  worden
wären.  Ueber  drei  hundert  Orte  99),  ganze  Staͤdte,  ganze
Doͤrfer,  Vorwerke  und  Hoͤfe  waren  schon  im  Seuer  aufge-»)

  1626  schloß  Tilly  zu  Zelle  unter  Herz.  Christians  Vermittlung
mit  Friebrich  Ulrich  einen  Vertrag,  den  Ferdinand  II.  bestätigte,
wodurch  Friedrich  Ulrich  in  „feinen  Rechten,  Landen  und  PHoheit
„stattlich  asfekurirt,,  wurde.  Allein  wie  wenig  wurde.  er  gehalten!
  —

»*)  In  Maierns  Westphaͤl.  Friedensacten  Th.  VI.  6.  414  steht
eine  Relation  der  Lüneburgischen.  Gesandten,  aus  welcher  mehrere
der  angefuͤhrten  Umstände  genommen  sind.
        <pb n="329" />
        305

gangen,  die  monatliche  Last  der  kaiserlichen  Einquartirungen
  und  Contributionen  betrug  uͤber  30,000  Thaler,  ohne
was  noch  voͤchentlich  für  die  Friedländischen  Soldaten  besonders
  bezahlt  werden  mußte  ?),  alles  war  so  verheert  im
Lande,  daß  der  Herzog  an  seinem  eigenen  Unterhalt  Noth
litt,  daß  in  vielen  Gegenden  nur  noch  ein  Drittheil  der
Unterthanen  da  war.  Der  Dänische  Commandant  in  Wole
fenbüttel,  der  wie  alle  Dänischen  Obersten  in  den  übrigen
besetzten  Orten,  auf  den  Befehl  des  Herzegs  gar  nicht  wich,
minirte  in  einem  Umfang  von  vier  Meilen  um  Wolfenbuͤttel
  her,  alles  was  sich  aufbrennen  und  zerstoͤren  ließ  **),
die  Dänen  handelten  so  grausam  als  Tilly's  Croaten,  und
die  Salvagardbriefe,  welche  sich  die  Feldherren  theuer  genug
bezahlen  ließen,  nützten  eben  so  wenig,  als  die  Capitulationen
  treu  gehalten  wurden,  wodurch  sich  einige  Städte
und  Klöster  zu  retten  suchten.

In  der  Stadt  Münden  ?#8),  welche  Tilly  gleich
bei  seinem  Eintritt  ins  Calenbergische  hinwegnehmen  mußte,
hielten  sich  800  Mann  Garnison  fast  acht  Tage  lang  gegen
die  ganze  ligistische  Armee,  aber  so  sehr  sonst  ein  tapferer
Feind  eine  tapfere  Gegenwehr  schätzt,  wie  traurig  war  das
Schicksal  der  Bürgerschaft  und  der  Garnison,  da  endlich  der
Feind  die  Stadt  gewann.  Von  der  ganzen  Garnison  retteten
  sich  nur  sieben  Menschen,  die  Bürgerschaft  wurde
fast  ganz  aufgerieben,  alle  Stadtdokumente  zerrissen,  zur

*)  Aus  dem  S.  300.  N.  *)  angeführten  Bericht  wegen  der  Grafschaften
  Hohenstein  und  Reinstein.

**)  Von  den  Schicksalen  der  Feste  Calenberg  f.  Lüneburg.  Annal.
1792.  St.  3.  S.  493.  ff.

*)  Büschings  Magazin,  VII.  Th.  S.  341.

Splitler's  mmitl,  Werke.  VI.  Vo.  20
        <pb n="330" />
        306

Pferdstreue  gebraucht,  und  mit  großer  Muͤbe  hat  der  Magistrat
  nach  dem  Abzuge  des  Feindes  50  Rthlr.  in  Cassel
geborgt,  50  Rthlr.  geliehen.  zu  erhalten,  alle  Rathskassen
verpfaͤndet,  um  einige  der  wichtigsten  Urkunden,  auf  welchen
  der  Stadt  Gerechtsame  beruhten,  wieder  an  sich  kaufen
  zu  können.  Diese  einzige  kleine  Stadt  litt  einen  Schaden
  von  313,638  Rthlr.  und  gewiß  nicht  weniger  litt  die
Stadt  Göttingen,  die  sich  nach  einer  mehr  als  sechswbchigen
  Belagerung  endlich  an  Tilly  auf  Bedingungen  ergab.
Epidemische  Krankheiten  wütheten  in  der  belagerten  Stadt  so
heftig,  daß  fast  täglich  fünfzig  bis  sechzig  Personen  begraben
werden  mußten?),  abgerissene  Strohdächer  waren  zuletzt  noch
das  einzige  Futter  für  das  Vieh,  selbst  hieran  fehlte  es  endlich,
  und  eine  drohende  allgemeine  Hungersnoth  machte  endlich
  die  Bürger  zur  Uebergabe  geneigt.  Fast  sechstehalb  Jahre
blieb  die  Stadt  von  den  Kaiserlichen  besetzt?s),  18000  Thaler
mußte  die  Bürgerschaft  gleich  nach  der  Eroberung  an  die  kaiserlichen
  Generals  bezahlen,  und  die  häufige  Abwechslung  der
Commandauten  und  Garnison  vermehrte  das  Elend  nicht
wenig,  das  sonst  durch  allmählige  Vertraulichkeit  des  Bürgers
  und  des  Soldaten  erträglich  gemacht  wird.  Die  Unterthanen
  am  Harz  und  im  Sollinger  rotteten  sich  selbst  in  groß
sen  Haufen  zusammen,  wehrten  sich  ihres  Lebens  und  ihrer
Güter,  machten  endlich  auch  selbst  den  Räuber  ?##)  und  der
Hergog  konnte  sie  eben  so  wenig  zur  Ruhe  bringen,  so  wenig

*)  Gött.  Zeit=  und  Geschichtb.  I.  Th.  S.  184.  187.

#)  Ganz  genau  fünf  Jahre  fünf  Monate,  I.  c.  S.  91.  Von
Moringens  Schicksal.  f.  Domejers  Gesch.  Cap.  V.

***)  Herz.  Fr.  Ulr.  Ausschr.  gegen  dieselbe  und  ertheilker  Pardon,
17.  Mai  1627.
        <pb n="331" />
        307

er  durch  Traktaten  und  Bitten,  die  er  zu  Wien  oder  bei  Tilly
versuchte,  seinem  eigenen  Lande  Ruhe  verschaffen  konnte.

Nun  waren  die  Zeiten,  da  manchmal  der  Herzog,  so
innigst  fuͤhlte  er  sein  Ungluͤck,  Stunden  lang  betete,  bitterlich
  in  der  Stille  weinte  *),  und  trostlos  uͤber  den  Verheerungen
  seines  Landes  kaum  noch  sein  eigenes  gegenwaͤrtiges
Ungluͤck  sondern  nur  das  noch  groͤßere,  das  ihm  drohte,
zu  empfinden  schien.  Er  sah  am  Meklenburgischen  Beispiel,
was  endlich  noch  aus  ihm  werden  konnte,  und  der  unbarmherzige
  Albrecht  von  Waldstein  machte  dem  Kaiser  wirklich
den  Vorschlag,  mit  dem  Fürstenthum  Calenberg  auch  den
General  Tilly  zu  bedenken.  Die  Grafschaften  Hohenstein

und  Reinsiein  wies  der  Kaiser  einigen  seiner  Großen  ?),

die  ihm  Geld  vorgeschossen,  als  Pfandschaftsiücke  an,  und
Obrist  Becker,  dem  die  Besetzung  aufgetragen  war,  nahm
gelegenheitlich  noch  die  Aemter  Blankenburg,  Stiege,  Heimburg,
  Hohenstein,  Kloster  Michaelstein  und  andere  Orte,
der  Herzog  erhielt  auch  nicht  einmal  so  lange  Frist,  als
nöthig  war,  um  durch  einen  Gesandten  in  Wien  sein  Recht
vorstellen  zu  lassen.  Canzler  und  Näthe  des  Herzogs  wolltencoft
  in  den  dringendsten  Fällen  keinen  Rath  mehr  geben,
der  alte  Canzler  Eberhard  von  Weoyhe,  der  doch  auf
seinen  grauen  Kopf  hätte  trotzen  können,  legte  in  so  bedenklichen
  Zeitläuften  seine  Stelle  nieder,  und  sein  Nachfolger

*)  In  precibus  praesertim  cum  cölamilatibus  jatis  urgerelur,
tam  assiduus  crat,  ut  horas  horis  saepe  conlinuaret,  et  laerymas,
  quas  miscebat,  eliem  pueri  exaudirent.  Horneii
Or.  sun.  p.  37.

#)Dem  Gr.  von  Thun  seinem  Oberhofmeiser  und  Gr.  Marimilian
  von  Wallenstein.  Dieser  hatte  bo,  ooo,  jener  60,  ooo  Ubein.
G.  vorgeschossen.

1628

1627
        <pb n="332" />
        308

D.  Engelbrecht  war  nebst  dem  groͤßten  Theil  der  uͤbrigen
Raͤthe  nicht  eher  beruhigt,  bis  die  Landstände  feierlichst  versprachen,
  daß  Deputirte  aus  ihnen  den  fürstlichen  Räthen
treulich  beistehen  wollten,  und  daß  die  Räthe  in  nichts  gefähret
  werden  sollten,  was  nach  vorläufiger  Berathschlagung
mit  diesen  aufrichtig  beschlossen  worden).  Wie  sich  auch  die
Schicksale  des  Landes  wenden  mochten,  ob  der  Kaiser  nach
seinem  schrecklichen  Plane  fortfuhr,  oder  ob  Friedrich  Ulrich
endlich  wieder  zum  volligen  Besitze  kam,  so  drohte  den  Räthen
eine  schwere  Verantwortung,  bei  welcher  der  Vater  schon  für
seine  Söhne,  der  jüngere  Rath  für  sein  weiteres  Fortkommen
sorgte.

Alle  Brüder  und  Vaterebrüder  des  Herzogs  waren  gestorben,
  der  Herzog  selbst  hatte  keine  Hoffnung  zu  Nachkommen,
  und  er  schien  seit  der  Trennung  von  seiner  untrenen
Gemahlinn““)  nicht  einmal  völlig  sicher  wieder  heurathen  zu

*)  f.  Landtagsabschied  von  Hannover,  den  26.  April  1628.

P)  Die  Herzoginn  Anna  Sophia,  eine  Schwester  des  damaligen
Churfürsten  von  Brandenburg  Georg  Wilhelm,  hatte  mit  dem
Herzog  von  Lauenburg,  Julius  Ernst,  der  einige  Jeit  am
Wolfenbüttelschen  Hofe  sich  aufhielt,  eine  kleine  Liebesintritue,
an  welcher  freilich  die  Herzoginn  mehr  zärtlichen  Antheil  nahm,
als  schicklich  und  fromm  war.  Sie  schrieb  dem  Herzog  nach
leiner  Abreise  insgebeim  Briefe,  von  welchen  leider  das  ganze
Paket  verloren  gieng,  und  dem  Bruder  des  Herzogs,  dem
Administrator  von  Halberstadt,  in  die  Hände  siel.  Aus  diesen
Briefen  oder  wenigstens  aus  dem  Auszug  derselben,  welchen
die  Wittenbergischen  Theologen  in  ihrem  abgefoderten  Gutachten
machten,  erhellte  nur  zu  deutlich,  daß  sich  die  Herzoginn  mit
dem  Lauenburger  vier  Wochen  lang  geherzt  und  geküßt  habe;
sie  versprach  ihm  recht  im  verliebten  Tone  ewig  treu  zu  bleiben,
und  aus  den  ungeduldigsten  Schimpfreden  gegen  ihren  Gemahl,
  die  sie  als  Rebencomplimente  für  den  Herzog  immer
beimischte,  als  den  bittersten  Verwünschungän  gegen  ihre  Schwie-
        <pb n="333" />
        309

können,  das  Land  fiel  also,  was  etwa  wenigstens  noch  übrig
blieb,  an  das  Luͤneburgische  Haus,  das  seit  dem  Anfang  des
Dänischen  Kriegs  von  der  kaiserlichen  Parthie  war,  und  einst
gewiß  wegen  der  Schulden,  die  innerhalb  zwölf  Jahren  seit
der  letzten  großen  Verwilligung  der  Stände  weit  über  die  damalige
  Summe  gestiegen  waren,  noch  streuge  Rechenschaft  fodern
  konnte.  Welcher  Verwirrung  der  Rechte  und  welcher
Verantwortung  der  Räthe  sah  man  entgegen,  wenn  etwa  der
Herzog,  dessen  Gesundheit  so  sehr  geschwächt  war,  den  der
zehrendste  Kummer  ganz  niederdrückte,  plbtzlich  sterben  sollte,
da  Brandenburg  und  Chursachsen  keiserliche  Erspektanzbriefe
auf  die  braunschweigischen  Reichslehen  zum  großen  Nachtheil
des  Lüneburgischen  Hauses  erhalten  hatten  "),  und  die  Lüneburgischen
  Prinzen,  wenn  ihre  Erbschaft  durch  Prozesse  oder
fremde  Interessenten  so  sehr  geschwächt  werden  sollte,  noch  weniger
  sich  bewegen  lassen  mochten,  die  binterlasene  große
Schuldenlast  zu  uͤbernehmen.

Auch  nur  seit  acht  Jahren  waren  die  Schulden  um
eine  Tonne  Goldes  nach  der  andern  gestiegen  **),  in  einer

germutter,  zogen  die  Wittenb.  Theologen  bas  Hauptverbrechen,
daß  sse  sich  gegen  das  vierte  Gebot  versündigt  habe.  Acten  der
Commissson,  welche  der  Kaiser  in  dieser  Sache  verordnete,  finden
  ssch  im  zweiten  Folioband  der  auf  hiesiger  Univ.  Bibl.  befindlichen
  Handschriften  des  berühmten  Matthias  Hoe  von
Hoenegg,  S.  138  —  14.

*)  Nach  einer  bei  bunig  (Reichsarch.  Tom.  VIII.  S.  412)
befindlichen  Urk.  13.  Aug.  1625  erhielt  Churf.  Johann  Georg
von  Sachsen  Anwartschaft  auf  alle  Reichslehen  des  Herz.  Friedr.
Ulr.,  welche  nicht  in  der  Sammtbelehnung  mit  Lüneburg  begriffen
  sepen,  denn  auf-diese,  so  heißt,  es,  in  der  kaiserl.  Urk.,
habe  erst  jüngst  Kaiser,  Marimilian  II.  dem  Churf.  von  Vrandenburg
  Anwartschaft  gegeben.  Also  wenigstens  bie  Chursächs.
Anwartschaft  war  zum  Nachtheil  des  Lüneb.  Hauses.,  .

«"«)Umnurswecvergrößcencummenanzufuhrea.  too,ooo  Thlr.
        <pb n="334" />
        310

noch  unverhaͤltnißmaͤßigeren  Schnelle  stiegen  zu  gleicher  Zeit
die  Steuern,  die  alten  Taxen,  wie  sie  zu  allmäliger  Zahlung
  der  uͤbernommenen  fuͤrstlichen  Schulden  nothwendig
waren,  dauerten  fort,  neue  Steuern  und  Licente  —  so
kamen  sogar  neue  Namen  auf,  als  ob  sich  die  Sache  für
den  alten  Sprachgebrauch  zu  sehr  vervielfältigt  hätte!  —

wurden  zum  Behuf  der  Landesbertheidigung  ausgeschrieben  2),

leider  fiel  die  ganze  Last  auch  der  neuen  Steuern  fast  einzig

auf  den  armeren  etwa  kaum  wohlhabenden  Theil  der  Unter-—



war  der  Herzog  dem  Grafen  von  Schaumburg,  300,000.  Thlr.
dem  König  von  Dänemark  schuldig.  S.  die  ausgestellte  Assecuration
  vom  7.  Jan.  1623  und  nach  einer  Urk.  vom  20.  Oct.
1623  verpfändete  Fr.  Ulr.  dem  König  das  Amt  Spke,  wie
es  damals  durch  den  Tod  seines  Oheims  des  Bisch.  Phil.  Sigismund
  von  Osnabrück  als  Pfandschaftstück  heimfiel,  mit  allen
Zugebörden  Landeshoheit  ansgenommen,  auf  50  Jahre  lang
unablöslich;  bei  der  Wiedereinlösung  follten  nicht  nur  alle
Meliorationen  erstattet,  sondern  auch  die  ganze  Summe  mit
einemmal  bezahlt  werden.  Diese  Dänische  Schuld  machte  nach
den  Veränderungen,  welche  bei  dem  Lübeker  Frieden  mit  derselben
  vorgiengen,  dem  Lande  noch  manches  Drangsal.  Auf  diese
Schulden  und  auf  die  erstgedachten  kaiserl.  Erspectanzen  bezieht
sich  auch,  was  theils  im  Landtugsabsch.  26.  Apr.  1628,  theils
in  der  fürstl.  Errlärung  von  eben  dems.  Jahr  wegen  geheimer
Communicirung  der  alten  Braunschweigischen  Erbverträge  an
die  Landstände,  und  wegen  Beförderung  des  Cellischen  Consenses
in  Ansehung  der  Schulden  vorkommt.

*)  In  dem  hiehergehörigen  Landtagsabsch,  3.  Nov.  1620  ist  meines

  Wissens  eine  der  ersten  Spuren  vom  Namen  Licent.
Diese  Art  von  Stenern  entstund  zuerst  in  den  Niederlanden.
Man  bezahlte  etwas  für  die  Erlaubniß  (licentia)  gewisse  Waaren
  den  Feinden  den  Spaniern  zuzuführen,  und  die  einmal
als  ergiebig  anerkannte  Steuer  wurde  nachber  auf  Kauf  und
Verkauf  überhaupt  ausgedehnt.  Ausser  den  Niederlanden  hat
man  die  erste  Spur  im  Cölnischen,  wo  der  Licent  als  Repressalie
  gegen  die  Niederlünder  aufkam.  s.  Reidani  bist.  moluum
Belgicor.  L.  I.  p.  16.  Grolii  annales  L.  II.  p.  61.
        <pb n="335" />
        311

thanen,  und  da  es  damals  schon  drückend  schien,  von  jedem
Morgen  Landes  6  Gr.  Contribution  zu  bezahlen,  so  stieg
doch  diese  Contribution  neben  den  uͤbrigen  fortdauernden
Steuern  innerhalb  sechzehen  Jahren  wieder  bis  zum  vierfachen.
  Es  war  vergeblich,  daß  ein  eigener  Convent  herrund
  landschaftlicher  Deputirten,  auch  dießmal  wieder,  zu
Pattensen  niedergesetzt  wurde  *),  um  einen  allgemeingleichen
Steuerfuß  einzuführen,  denn  der  Adel  beharrte  auf  der
Steuerfreiheit  seiner  Rittergüter  und  wollte  noch  weniger
von  dem  eingeführten  hundertsten  Pfenning  hören,  da  es
Last  genug  für  ihn  sey,  immer  zu  Schimpf  und  zu  Ernst
sich  gerüstet  zu  halten,  da  oft  ganz  unerwartet  ein  Aufgebot
ergehe,  und  noch  unerwarteter  zu  seiner  großen  Beschwerde
hie  und  da  ein  neues  Regale  gefunden  werde,  wie  damals
mit  dem  sogenannten  Salpeterregale  geschah  75).  Unter  allen
  angelegten  Licenten  traf  offenbar  fast  einzig  der  Weinlicent
  vorzüglich  den  Adel  und  die  ganze  Klasse  der  Reicheren
  im  Staat,  aber  gerade  auch  gegen  diesen,  so  vortheilhaft
  es  scheinen  mußte,  einen  ausländischen  Consumtionsartikel
  durch  Taren  zu  erschweren  und  zu  vermindern,  wurden
am  frühesten  Beschwerden  geführt,  er  blieb  nicht  einmal
zwey  Jahre  lang,  und  wurde  nicht  einmal  so  lange  fortgesetzt,
  bis  die  Schatzdeputirten  Vorschläge  gefunden  hatten,
wie  der  Abgang  dieser  Steuereinnahme  erstattet  werden  könnte,
  ungeachtet  die  übrigen  Licente  nach  der  einmal  fesige-*)
  S.  Ealenb.  Laudtagsabsch.  im  Erainholz  für  Elze,  3.  Aug.
1620,  vergl.  mit  dem  Landtagsabsch.  Wolfenb.  3.  Nov.  1620.

)  Wegen  dem  Salpetergraben  sind  allein  1620  drei  fürstliche

Befehle  ergangen,  daß  man,  weil  es  ein  Regale  sev,  überall
nachgraben  lassen  müsse,  daß  der  Salperer  um  einen  gewissen

festgesetzten  Preis  a  an  den  Generalpulvermacher  eingeliesert  werden
  solle  u.  s.  w.
        <pb n="336" />
        312

sezten  Norm  so  lange  fortdauern  sollten,  bis  sich  die  Schatzdeputirten
  wegen  Moderation  derselben  mit  den  fuͤrstlichen
Raͤthen  verglichen  hätten  ?).

So  sehr  sonst  in  Zeiten  dieser  Art  das  fürstliche  Ansehen
  gewinnt,  so  nachtheilig  für  allgemeine  Freiheit  und  viel
umfassend  die  Bedürfnisse  einer  allgemeinen  Noth  zu  seyn
pflegen,  so  zeigte  sich  doch  bei  einem  so  nachgiebigen  Färsten,
  als  Friedrich  Ulrich  war,  das  Ansehen  der  Stände
und  vorzüglich  das  Ansehen  des  Adels  in  einer  ganz  nenen
Festigkeit,  die  niemand  anzugreisen  oder  zu  untergraben
wagte.  Bei  den  allgemeinen  Musterungen,  welche  die  neueingerichtete
  Desensivverfassung  nothwendig  machte,  wurden
die  Untersassen  des  Adels  weit  mehr  geschont,  als  die  Unterthanen
  auf  den  fürstlichen  Cammergütern  ?5).  Der  Dienst
eines  Lehen=  und  Ritterpferdes,  den  man  ehedem  auf  ein
Jahr  häufig  mit  achtzehen  Thalern  abkaufen  mußte,  wurde
auf  die  Hälfte  dieser  für  sich  schon  mäßigen  Summe  herabgeselzt
  5#)  und  zugleich  erhielt  doch  der  Adel  die  wichtige  Versicherung,
  in  welcher  mittelbar  die  schönsie  neue  Garantie  seiner
  Privilegien  enthalten  war,  daß  seine  Verpflichtung  zur
Landfolge  nie  in  eine  unabänderliche  Geldskeuerverpflichtung
verwandelt  werden  sollte  1).  Die  Landstände  selbst  ernannten

*)  S.  Abschied  mit  den  Calenb.  Schabdepp.  Wolfenb.  10.  Jan.
1622.

S.  Abschied  mit  einem  Ausschuß  der  Wolfenb.  und  Calenb.
Staͤnde  wegen  der  Defensionsverfassung,  Wolfenb.  5.  Febr.
1624,  bei  dem  Art.  von  Musterung  der  Infanterie.

*½)  S.  Fuͤrstl.  Ausschr.  8.  Jun.  1624,  vergl.  mit  erst  angef.

Abschied,  und  dem  Landtagsabsch.  von  Gaudersheim,  17.  Nov.
1023.

H  S.  Erörterung  der  landschaftl.  Veschwerden,  0.  Sept.  1628  bei
Pekfinger  III.  Th.  S.  300,  vergl.  mit  dem  Neverse  wegen
        <pb n="337" />
        313

bei  dem  Ausschusse  die  obersten  Offiziere,  ungeachtet  der  Fuͤrst
die  Haͤlfte  ihres  Gehalts  bezahlen  mußte,  von  den  obersten
Offizieren  wurden  die  uͤbrigen  gesetzt,  der  Herzog  hatte  auch
bei  diesen  bloß  das  Bestätigungsrecht,  und  behielt  nur,  wie
er  sich  deshalb  in  nachfolgenden  Abschieden  verwahrte  ?),  das
landesherrliche  oberste  Directorium  in  Kriegssachen.  Bürgermeister
  und  Deputirte  von  den  Stadtmagistraten  waren  als
Oberaufseher  bei  der  Musterung  gegenwärtig,  Gerichtspersonen
  wurden  besiellt,  um  den  ordentlichen  Uebungen  beizuwohnen,
  und  die  Gelder,  welche  von  den  Ständen  zur  Unterhaltung
  dieser  Anftalt  ausgesetzt  waren,  flossen  in  eine  Casse,
auf  welche  keine  Bedürfnisse  des  Fürsten  einen  schwächenden
Einfluß  haben  konnten.

Selbst  auch  in  Ansehung  der  Veränderungen,  welche
Zeit  und  Noth  bei  den  Negociationen  mit  den  Landständen
unvermeidlich  zu  machen  schienen,  blieb  doch  das  alte  Recht
so  gesichert,  und  die  ursprüngliche  Verhandlungsart,  auf  welcher
  Freiheit  und  Patriotismus  beruhte,  so  ungekränkt,  daß
durch  den  äußeren  Druck,  wie  er  von  allen  Seiten  herkam,  die
ganze  Masse  der  bisherigen  Verfassung  noch  fesier  und  die  ganze
Form  derselben  noch  dauerhafter  wurde.  Bei  so  dringenden
Gefabren,  die  damals  so  häufig  die  eilendsie  Hülfe  der  Landsiände
  nothwendig  machten,  schien  es  höchst  seltsam  zu  seyn,
erst  Landtage  zusammenzurufen  und  kosibare  Landtage  halten
zu  wollen.  Man  hatte  in  mehreren  Deutschen  Provinzen,  deren
  Stände  gewiß  auch  die  wichtigsten  Privilegien  hatten,
und  selbst  im  Wolfenbüttelschen  geschah's,  einen  bald  größeder

  Roßdienstgelder  9.  Febr.  1632  deren  mehrere  aͤhnliche  um
diese  Zeit  vorlommen.  -—

)  s.  Calenb.  Landtagsabsch.  von  Hemmendorf,  1625.
        <pb n="338" />
        314

ren  bald  engeren  Ausschuß  der  Staͤnde  gemacht,  der  durchgehende
  Vollmacht  hatte,  mit  den  fuͤrstlichen  Raͤthen  zu  handeln

und  zu  schließen,  der  den  Geschäftsträger  sämmtlicher  Stände

machte,  alle  Verrichtungen  und  Pflichten  auf  sich  nahm,  welche
  aus  der  ganzen  Beschaffenheit  des  übernommenen  Geschäfts

und  aus  der  unverkennbaren  Verantwortung  gegen  gesammte
Landstände  flossen.  Es  ist  ein  großer  kritischer  Zeitpunkt  in

jeder  Landesgeschichte,  wenn  ein  solcher  Ausschuß  zu  Stande

kam,  und  das  Vethältniß  des  Geschäfrsträgers  zu  seinem

Committenten,  das  in  seiner  ersten  Entstehung  so  klar  ist,

ändert  sich  allmälig  oft  so  wunderbar  zum  Vortheil  des  erstern,

daß  kaum  noch  der  Geschichtforscher  oder  der  tiefblickende  Kenner

  des  publicistischen  Alterthums  ursprüngliche  Rechte  im

Angebenken  erhalten  kann,  an  welche  der  tägliche  Lauf  der

Geschäfte  niemals  erinnern  würde.

Längst  war  man  zwar  auch  im  Calenbergischen  gewohmt,
daß  bei  wichtigen  Gegenständen,  welche  zur  reifen  Berathschlagung
  des  gesammten  Landtages  erst  vorbereitet  werden  sollren,
deren  völlige  Aussührung,  wenn  auch  im  allgemeinen  der
Lamtag  schon  eingewilligt  hatte,  vielleicht  erst  noch  nothwendig
  war,  gewisse  Deputirte  aus  allen  drei  Curien  verordnet
wurden,  daß  sich  der  Landesberr  selbst  bei  wichtigen  Negociationen
  Deputirte  der  Stände  ausbat,  oder  oft  zur  Entscheidung
  einzelner  Streitigkeiten  einige  Nitter  und  Prälaten  den
fürstlichen  Räthen  beigeordnet  wurden,  aber  in  allen  solchen
JFällen  bezog  sich  der  Auftrag  derselben  meist  nur  auf  ein  anvertrautes
  Geschäft  *),  bald  wurden  diese  bald  andere  deputirt,

*)  So  war  z.  B.  zur  jährlichen  Abbör  der  Schatrechnung  ein
eigener  Ausschuß  deputirt,  (.  den  Hannoverschen  Neceß  Abhör
der  Schavrechnung  betreffend,  26.  Sept.  1601.  Leider  fehlten
        <pb n="339" />
        315

und  ob  man  etwa  auch  das  Collegium  der  Schatzräthe,  seitdem
  es  landschaftliches  Collegium  war,  bisweilen  als  einen
Ausschuß  der  Stände  ansah,  an  welchen  der  Landesherr  manchen
  Antrag  vorläufig  machen  konnte,  so  war  doch  dieses  nicht
bevollmächtigt,  und  konnte  auf  keine  Weise  im  Namen  der
größeren  Städte  handeln?).

Was  demnach  auch  ein  solcher  Ausschuß  verwilligte,  des

mir  in  allen  Copien  solcher  bei  dieser  Gelegenhest  geschlossenen
Mecesse  die  Namensunterschriften,  um  zu  sehen,  ob  bei  diesem
Ausschusse  immer  eben  dieselben  Personen  waren,  und  ob  es
gerade  auch  diejenigen  waren,  welche  in  andern  Fällen,  gleich
als  ob  von  einer  ganz  bekannten  Sache  gelprochen  würde,  als
landständischer  Ausschuß  angeführt  werden.  s.  Gronauer  Landtagsabsch.
  1.  Nov.  1606  n.  4  und  5.

*)  1623  3.  Febr.  wurde  bei  der  Versammlung  zu  Gronau  von
den  Schaßdeputirten  den  kleinen  Städten  durch  den  Landsondikus
Petrejus  vorgetragen  n.  3.:  Es  kommen  oft  Befehle  von.  Hof
an  die  Schaßdeputirte,  wo  eine  schleunige  Antwort  nothwendig
sev.  Die  Wolfenbüttelsche  Landschaft  vermebre  in  solchen  Fällen
  den  Ausschuß,  und  gebe  durchgehende  Vollmacht,  ob  es
nicht  auch  im  Calenbergischen  zu  Ersparung  der  Kosten  so  gehalten
  werden  sollte.  Einige  hatten  schon  auf  die  Personen  gedacht.
Wulbrund  von  Stockheim,  Liborius  von  Münchhausen,  N.  von

tockhausen.  Münden.  Münder.  Elze.  Warum  dachte  man
doch  nicht  auch  an  die  Adjungirung  eines  Prälaten?

Die  Deputirten  der  kleinen  Städte  erklärten  sich  damals
vollkommen  geneigt,  es  kam  aber,  wie  aus  dem  Recesse  Wolfenb.
5.  Febr.  1624  erhellt,  damals  nicht  zu  Stande,  denn  nach
demselben  bestund  der  Calenbergische,  wie  der  unvermehrte
Wolfenb.  Ausschuß,  bloß  aus  einem  Prälaten,  zwei  Rittern
und  einem  Stadtdeputirten,  und  dieser  Ausschuß  hatte  keine
durchgehende  Vollmacht.  Erst  durch  den  Hannoverschen  Landtagabsch.
  26.  Apr.  1628  kam  ein  größerer  Ausschuß  zu  Stande,
bei  dessen  Formirung  aber  eines  schon  bestehenden  engen  Ausschusses
  auf  eine  fast  befremdende  Welse  gar  nicht  gedacht  ist,
ungeachtet  derselbe,  wie  aus  obangeführtem  erhellt,  gewiß  schon
existirte.  ·-
        <pb n="340" />
        316

sen  volle  Guͤltigkeit  hieng  erst  von  der  Ratification  des  nachfolgenden
  Landtages  ab?),  was  er  meist  noch  verwilligen  konnte,
betraf  nur  dringende  Nothfälle,  Verfügungen,  welche  nur  so
lange  gelten  mochten,  bis  ein  Landtag  zusammenkam,  oder
Entscheidung  einzelner  genauerer  Bestimmungen,  über  deren
Hauptgegenstand  auf  einem  vorhergebenden  Landtagc  schon
entschieden  war.  Da  aber  schon  vorher,  auch  ehe  der  Krieg
ausbrach,  selten  vollständige  Landtage  zu  Stande  kamen,  da
selbst  die  Verfügung  des  großen  Gandersheimischen  Recesses  79)

*)  s.  Calenb.  Landtagsabsch.  Wolfenb.  5.  Febr.  1634.  Auf  dem
damaligen  Convent  wurde  die  Desensionsverfassung,  wegen
„velcher  man  auf  dem  kurz  vorhergehenden  Gandersh.  Landtage
172.  Nov.  162z  im  allgemeinen  einig  geworden  war,  in  ihrer
individuellen  Form  ausgebildet.  Weil  aber  auch  der  geringsie
Verzug  bei  dem  damaligen  Andringen  der  Feinde  höchst  gefäbrlich
  war,  so  wurde  nur  der  Ausschuß  der  Calenb.  und  Wolfenb.
Stände  gerufen,  aber  zugleich  in  den  Receß  selbst  gesetzt,  daß
weil  die  Sache  alle  Stände  betreffe,  so  sollte  sie  nächstens  zur
Approbation  auf  den,  allgemeinen  Landtag  gebracht  werden.

#%  Gandersb.  Landtägsabsch.  1601  Art.  52,  wo  verordnet  wird,
daß  entweder  alle  Landstände  bei  dem  Landtage  persönlich  erscheinen
  oder  hinlängiiche  Vollmacht  einschicken,  und  wenn  sie  vor
Ende  des  Landtags  abreisen  mühten,  einen  andern  im  Fürstenthum
  gelessenen  substituiren  oder  in  Unterdlelbung  dessen  auf
Gutachten  der  Landschaft  eines  andern  gewärtig  seyn  sollten.
Doch  konnte  z.  B.  1611  30.  Jul.  kein  ordentlicher  Landtagsabsch.
in  Gronau  zu  Stande  gebracht  werden,  weil  etliche  Stände
nicht  erschienen,  und  es  kommen  noch  in  einem  Abschiede  von
1644  Verfügungen  vor,  gegen  das  unzeitige  Abreisen  vor  geschlossenem
  Landtage.

Hier  könnte  vielleicht  am  zweckmässigsten  die  Geschichte
der  landtäglichen  Diätengelder  angebracht  werden,
weil  es  doch  eine  der  wichtigsten  hiehergehörigen  historischen
Partialldeen  ist,  aber  das  ganze  würde  für  eine  Anmerkung
zu  weitläuftig  seyn,  und  supponirt  auch  manche  Begebenheiten
und  pragmatische  Entwicklungen,  welche  erst  im  zweiten  Kheile
        <pb n="341" />
        317

weder  das  Erscheinen  saͤmmtlicher  Deputirten  bewirken,
noch  ihr  unzeitiges  Abreisen  verhindern  konnte,  so  war,  seitdem
  feindliche  Armeen  im  Lande  sich  befanden,  das  Reisen  der
Deputirten  noch  beschwerlicher,  die  Kosibarkeit  der  Landtage
immer  bedenklicher,  und  doch  bei  der  Furchtsamkeit  der  fuͤrstlichen
  Räthe  gegen  den  Kdnig  von  Dänmark  oder  gegen  Tilly
entscheidend  zu  handeln,  die  häusigere  Haltung  derselben  immer
  mehr  nothwendig.

dieser  Geschichte  vorkommen  können.  Unterdeß  ist  zu  vergl.
der  Receß,  welcher  bei  Abhörung  der  Schatzrechnung,  Hannover
  26.  Sept.  1601  zwischen  den  fürstlichen  Deputlrten,  dem
landschaftlichen  Ausschuß  und  den  Schaßräthen  geschlossen  wurde.
Weitere  Beiträge  über  die  ursprüngliche  Gestalt  jener  Diären
geben  die  landständischen  Belchwerden  auf  dem  Landtage  zu
Elze  von  1593.  wo  (Nr.  44.)  verlangt  wird  „daß  bei  Landtagen
„gedührliche  Ausrichtung,  Futter  und  Mehl,  wie  bei  H.  Erichs
„Zeiten  gereicht  werde;“  so  wie  die  Beschwerden  von  1614.,
in  denen  auf  gleiche  Weise  gebeten  wird  (Nr.  35.):  „auf  aus-„Zgeschriebenen
  Landtagen  die  Landstände  mit  Futter  und  Mehl
„versehen  zu  lassen,  wie  solches  von  Serenissimi  Fürstlichen  Vor-„fahren
  denselben  gnädig  begegnet.“  —  Der  Landspndikusz
(s.  unten  S.  320.  N.  *).  hatte  eine  ordentliche  Besoldung,  deren
Einkünfte  hie  und  da  durch  außerordentliche  Gratifikationen
vermehrt  wurden,  wie  ein  Vorgang  auf  dem  Convente  in
Gronau,  im  Jan.  1617  beweist.  Man  beschloß  hier  nämlich,
„weil  der  Landspndikus  voriges  Jahr  bei  Abhandlung  der
„Gravaminum  große  Mühe  und  Arbeit  gehabt  habe,  ihm
„ÜUber  sein  Deputat  und  Salarium,  welches
„Iloo.  Thlr.  sepen,  aunoch  für  diehmal  zu  einer  Belohnung
„200.  Thlr.  aus  der  Landrueterei  zu  zahlen,  auch  ihm  einen
„amanuensem  für  20.  Thlr.  zu  halten,  damit  die  Landschaft
„in  Abschrift  der  Protokolle  und  andern  dergleichen  Sachen
„mehr  desto  eher  befördert  würde.  Landsyndikus  Petrejus
„agebat  gralias.  Er  wollte  solches  die  Tage  seines  Lebens  in
„kein  Vergessen  stellen,  sondern  es  um  die  Landschaft  hinwieder
„mit  getreuem  Rath  zu  verdienen  wissen.  Habe  solches  um
„die  Landschaft  nicht  verschuldet,  stehe  aber  in  dem  Erbieten
„nach  aller  Möglichkeit  es  zu  verschulden.“
        <pb n="342" />
        318

Demnach  entschlossen  sich  endlich  die  Staͤnde  auf  Begehren
des  Herzogs?),  eigene  Deputirte  zu  ordnen,  welche  in  künftigen
drängenden  Nothfällen  nebst  Deputirten  der  Wolfenbüttelschen
Stände  den  fürstlichen  Räthen  beistehen,  mit  redlichem  Patriotismus
  rathen,  und  den  wichtigsten  Theil  der  Gefahr  übernchmen
  sollten,  deren  ganze  Grösse,  wenn  die  fürstlichen  Räthe
allein  derselben  ausgesetzt  blieben,  die  Landstände  selbst  wahrnahmen.
  Diese  erste  nächste  Bestimmung  eines  damals  formirten
  größeren  ständischen  Ausschusses  zeigt  aber  unstreitig,  daß
sich  die  ganze  Einrichtung  nicht  auf  die  gewöhnlichen  Verhältnisse
  zwischen  dem  Landesherrn  und  den  Ständen  begzog,
daß  es  kein  Ausschuß  war,  der  künftighin  auch  in  ruhigen
Zeiten  im  Namen  sämmtlicher  Stände  mit  dem  Landesherrn
  schließen,  und  den  gewalthabenden  Geschäfttriger
  derselben  in  wichtigen  Landesangelegenheiten  machen
durfte  75).  Nur  flossen  Unterhandlung  mit  den  Feinden  und
Negociationen  zwischen  Fürsten  und  Landständen  so  innigst
zusammen,  die  Bequemlichkeit  eines  solchen  Ausschußes  war
so  füblbar,  die  stille  Verähnlichung  der  Calenbergischen  und

*)  Landtagsabsch.  Hannover  26.  Apr.  1628.

.)  Selbst  das  Temporäre  dieser  Einrichtung  abgerechnet,  so  ist
doch  wohl  ein  großer  Unterschied,  ob  ein  solcher  Ausschuß,  wie
damals  der  Fall  war,  bloß  um  desto  gültiger  und  schneller  mit
Fremden  handeln  zu  können,  den  fürstlichen  Rärhen  zugeordnet
wurde,  oder  ob  er  als  Geschäftträger  der  gesammten
Landstände  in  innern  Landesangelegenheiten  mit  den  fürstlichen
Rätben  zu  handeln  bevolllmächtigt  war.  Von  dem  letztern
scheint  offenbar  damals  noch  nicht  die  Rede  gewesen  zu  sepn.
In  so  fern  ist  hier  also  nur  mittelbar  der  Ursprung  unsers
landschaftlichen  Ausschusses  zu  suchen.  Mebreres  von  Entslehung
  der  landschaftlichen  Ausschüsse,  von  ihren  selbst  aus  der
Entstehungsgeschichte  fließenden  Rechten  und  Perbindlichkeiten
muß  im  zweiten  Theile  unter  der  Regierung  von  Georg  Wilhelm
  gesacht  werden.
        <pb n="343" />
        319

Wolfenbuͤttelschen  Verfassung  so  unvermeidlich,  daß  besonders
  bei  der  langen  Fortdauer  des  Krirges  und  bei  den  immer
  häufigeren  Fällen,  in  welchen  das  Gurachten  der  Landstände
  gehoͤrt  werden  sollte,  fast  unvermerkt  ein  größerer
  und  engerer  Ausschuß  entstund?),  dessen  Deputirte,  wie

*)  Wenn  man  vom  Zustande  des  Jahres  1036  und  1638  sicher
zurückschließen  kann,  auf  den  Zustand  des  Jahrs  1628  und  die
damals  getroffene  Einrichtung,  so  gehörten  zum  (großen)
Ausschuß  ((.  Landtagsabsch.  26.  Febr.  1636  bei  Pfeffinger
III.  Tö.  S.  313)  der  Superintendent  zu  Wunstorf  im  Namen
des  dortigen  Stifts,  der  Verwalter  der  Klöster  Northeim  und
Wibrechtshaulen;  Hans  von  Hardenberg,  Ernst  von  Alten,
Dietrich  von  Heimburg,  Erich  von  Lenthe,  Franz  von  Rheden,
Jakob  Arend  Papen;  die  Städte  Pattensen  und  Uslar.  Das
Deputirte  von  allen  vier  großen  Städten  immer  zu  gleicher  Zeit
gerufen  wurden,  erhellt  aus  andern  Acten,  und  ihrer  ist  in
dem  Landtagsabsch,  wahrscheinlich  debwegen  nicht  gedacht,  weil
sie  keine  besondere  landesherrliche  Bestätigung  nöthig  hatten.
Sie  schien  nämlich  nur  denjenigen  nöthig  zu  sepn,  welche  erst
von  ihrer  Curie  zum  Ausschusse  gewählt  werden  mußten.

Der  engere  Ausschuß  bestund  1638,  wie  aus  einem
fürstl.  Schreiben  vom  26.  Mart.  b.  a.  erbellk,  aus  dem  Abbt
zu  Lockum,  den  zwei  Rittern  Lerin  Hacke  und  Jobst  von  Rheden;
  einem  Hannoverschen  und  einem  Göttingschen  Deputirten.
Offenbar  war  demnach  seit  1624.  (L.  ob.  Anm.  v.  S.  215.)  eine  Veraͤnderung
  mit  diesem  ursprünglich  ersten  Auöschusse  vorgegangen.
Statt  daß  ehedem  nur  ein  städtischer  Deputirter  dabei  war,
so  fanden  sich  itzt  zwei:  merkwürdig  ist  es  dabei  überdieß,  daß
dieser  engere  Ausschuß  dem  Landesherrn  1636  nicht  eben  so
zur  Confirmation  präsentirt  wurde  als  der  größere,  wovon  sich
vielleicht  keisie  bessere  Ursache  denken  läßt,  als  weil  einmal
schon  mit  gewissen  Stellen  im  Schaßcolleglum  (der  ersten  Prälatenstelle
  und  den  zwei  ersten  der  ritterschaftlichen  Deputirten)“
das  Recht  verbunden  war,  daß  sie  nebst  den  Deputirren  von
Hannover  und  Göttingen  den  engeren  Ausschuß  ausmachten.  Sie
batten  demnach,  was  auch  im  angef.  Landtagsabsch.  geschah,  bloß
als  Schatzräthe  Confirmation  nöthig.  Auffallender  und  unerklärbarer
  ist,  daß  kein  Deputirter  der  klelneren  Städte  da  war.
        <pb n="344" />
        320

die  Deputirte  des  Schatzwesens,  die  Landstaͤnde  ernannten,
der  Landesherr  bestätigte.  Drei  Ritter,  zwei  Prälaten  und
zwei  Deputirte  der  kleineren  Städte  waren  zu  Schatzsachen
verordnet;  eben  so  viele  der  zwei  letztern  Classen,  aber  zugleich
  auch  die  doppelte  Anzahl  der  Ritter  wurde  zum  Ausschuß
  bestimmt,  und  es  war  auffallend,  daß  damals  keiner
der  Schatzdeputirten  oder  der  Deputirten  des  engeren  Ausschusses
  zum  größeren  Ausschuß  gehdrte,  wie  es  zugleich  auch
ein  Beweis  der  noch  nicht  völlig  verfeinerten  Einrichtung
war,  daß  der  Bürgermeisier  zu  Eimbek  landschaftlich  Calenbergischer
  Syndikus  seyn  konnte?),  daß  der  Mann,  von
dessen  Gegenwart  und  Thätigkeit  so  viel  abhieng,  der  doch
fuͤrwahr  am  Hauptorte  der  Regierung  besiändig  hätte  seyn
sollen,  nicht  einmal  im  Fuͤrstenthum  Caleuberg  selbst  sich
aufhielt,  noch  von  anderwärtigen  Amtspflichten  so  frei  war,
als  die  Wichtigkeit  seiner  Syndikusstelle  erfoderte.

*)  Lic.  Henr.  Petreius  war  Syndikus  der  Calenb.  Stände  und
Bürgermeister  zu  Eimbek.  f.  Erörterung  der  landschaftl.  Beschwerden,
  9.  Sept.  1628  bei  Peffinger  3.  Th.  S.  280.  Wahrscheinlich
  ist  dieser  Henr.  Petreius  eben  derselbe,  der  1626
Sondicus  der  Stadt  Hannover  wurde.  Daß  er  noch  in  angef.
Actenstück  von  1628  Bürgermeister  von  Eimbek  heißt,  kommt
wahrscheinlich  daher,  weil  er  es  bei  Niedersetzung  dieser  herrund
  landschaftlichen  Deputation  war,  denn  D.  Hektor  Mithobius,
  der  eben  daselbst  noch  Sondikus  der  Stadt  Hannover
genannt  wird,  hatte  schon  1622  resignirt  und  war  in  Lauenburgische
  Dienste  getreten.

Wann  eigentlich  die  böchst  wichtige  Stelle  eines  eigenen
landschaftl.  Calenberg.  Soyndikus  aufkam,  habe  ich  bisher  noch
nicht  enrdecken  können.  Eine  der  frübesten  Spuren,  wenn  ich
mich  nicht  irre,  findet  sich  in  dem  Recesse,  welchen  die  Calenberg.
  Ritterschaft  23.  Nov.  1605  zu  Wolfenb.  mit  den  fuürstl.
Räthen  schloß.  Die  Kitterschaft  bezieht  ssch  daselbst  darauf,
daß  für  Borgung  der  verwilligten  Summe  neben  ihren  eigenen
        <pb n="345" />
        321

Schon  war  aber,  da  endlich  zu  Beförderung  der  Geschäfte  solche
  innere  Veränderungen  entstunden,  schon  war  der  Jammer  so
hoch  gestiegen,  das  schdne  Fürstenrhum  so  zertrümmert,  der  letzte
voͤllige  Ruin  so  unvermeidlich,  daß  sich  niemand  mehr  des  verlasse,
nen  Herzogs,  annahm,  und  der  Kaiser  eben  so  wenig  in  Beziehung
auf  seinc  eigene  Allirte,  die  Lüneburgischen  Vettern,  das  Land
schonte,  als  er  durch  die  kaltsinnige  Fuͤrbitte  des  Churfürsten
vvn  Sachsen  besänftigt  wurde.  Fast  achtzig  Millionen  Schaden
  ließ  Friedrich  Ulrich  auf  dem  Churfürstentage  zu
Mählbausen  liquidiren  ?),  er  war  so  weit  herabgekommen,
daß  ihm  zehen  tausend  Thaler,  die  von  den  Ständen  zu
Gesandtschafeékosten  verwilligt  wurden,  eine  merkliche  Hülfe
waren  20),  daß  Buß=  und  Bettage  ins  ganze  Land  ausgeschrieben,
  Kleiderordnungen  hervorgesucht,  und  alles  selbst
auch  bei  Hofe  so  bußfertig  wurde,  als  Hofleute  neben  der
allgemeinen  Noth  bloß  durch  das  Beispiel  des  Fürsten  zu
werden  pflegen.  Kein  Rath  war  da,  der  dem  Vaterlande
zu  gut  Ruhe  und  Vermögen  gewagt  hätte.  Kein  Mann  von
Ansehen  unter  den  Ständen,  der  mit  eigener  rastloser  Thä-Bemühungen,

  welche  sie  versprachen,  ulcht  allein  der  Landrentmeister,
  sondern  auch  ihr  bestellter  gemeiner  Advocat  Ludolf
Gassen  sorgen  sollte.  Sonderbar  ists  freilich,  daß  nicht  bei  den
práparatorischen  Conventen  auf  den  großen  Gandersh.  Receß
von  1601  selbst  nicht  einmal  bei  den  Eimbeker  Tractaten  von
1614,  sondern  zum  erstenmal  bei  der  angeführten  Erörterung
der  landschaftl.  Beschwerden  des  landschaftl.  Syndikus  gedacht
wird,  aber  die  meisten  Aemter  dieser  Art  haben  erst  nach  und
nach  durch  einen  natürlichen  Zusammensluß  von  Umständen  ihre
volle  Wichtigkeit  erhalten.

*)  s.  Mejerns  Acta  Pacis  Westphal.  F.  VI  S.  415.  Aus  dem  daselbst
  befindlichen  Vericht  der  Lüneburgischen  Gesandten  sind  mehrere
  auch  der  nachfolgenden  historischen  Nottzen  gezogen.

*)  f.  Landtagsabsch.  Hannover  26.  Apr.  1028.
Spletlers  saͤmmil.  Werle,  VI.  Po.  21

1027
        <pb n="346" />
        322

tigkeit,  im  Lande  selbst  und  außer  dem  Lande,  Parthie  hätte
machen  moͤgen.  Offenbar  lief  selbst  die  Religion  Gefahr,
und  der  voͤllige  Triumph  der  schon  lange  laurenden  papi—
stisch-  katholischen  Parthie  mußte  in  Niedersachsen  endlich
eben  so  erfolgen,  wie  er  mehr  als  zu  sichtbar  schon  vor  einigen
  Jahren  in  der  Unterpfalz  erfolgt  war,  doch  blieb  man
nur  dabei,  den  Kaiser  um  Erhaltung  der  evangelischen  Religion
  bloß  bitten  zu  wollen;  doch  protestirte  man  nur,  wo
Gewalt  mit  Gewalt  vertrieben  werden  sollte,  und  jene  un—
gluͤckliche  Erschlaffung  welche  gewöhnlich  die  letzte.  traurigsit
Folge  eines  vollendeten  Luxus  ist,  borgte  den  Schein  der
Mäßigung  und  Klugheit,  so  unverkennbar  es  war,  daß
nichts  weiter  verloren  und  viel  noch  gewonnen  werden  koͤnne.
Schon  damals  galt  nämlich,  was  der  Churbrandenburgische
Canzler  einige  Jahre  nachher  (1631)  auf  dem  großen  Convente
  zu  Leipzig  in  der  vollen  Versammlung  der  angesebem
sten  cvangelischen  Stände  erklärte,  —  die  Reichsabschiede
sepen  abgeschieden,  und  wie  ein  anderer  Gesandter  hinzusetzte.
  —  man  müsse  die  Augen  auf-,  und  die
Fäuste  zuthun?).

Ungeachtet  erhaltener  neuer  Vortheile  und  ungeachtet
der  versicherten  Hülfe  von  Holland  und  Frankreich,  schloß
König  Chrisiian  von  Dänmark  den  unzeitigsten  schmählich
sten  Frieden  zu  Lübek  *n),  und  überließ  in  demselben  zum
größten  Schrecken  seines  Neffen  des  Herzogs  dem  Kaiser  ein
Capital  von  drei  Tonnen  Goldes,  das  zwar  der  Herzog  vor
einigen  Jahren  vom  Kdnig  richtig  empfangen  hatte,  dessen

?)  f.  den  Brief  des  damaligen  Braunschw.  Hofr.  Lampadins  bei
Mejern  I.  Th.  S.  330.

*’rvo)  (I2)  Mai  1629.
        <pb n="347" />
        323

Abrechnung  aber  in  Ungewißheit  war,  die  nun  leider,  so
bald  der  Kaiser  oder  Graf  Tilly  der  Glaͤubiger  wurde,  schon
vorlaͤufig  zum  Nachtheil  des  Herzogs  entschieden  zu  seyn
schien.  Der  Herzog  behauptete,  alle  drei  Tonnen  Goldes
schon  längst  berichtigt  zu  haben  *),  nur  seyen  Briefe  und
Siegel  zum  Unglück  in  den  Händen  des  Königs  geblieben,
und  doch  neben  dieser  alten,  vielleicht  wenigstens  zum  Theil
abgetragenen,  Schuld  sollte  er  nun  von  der  Erbschaft  seines
Bruders  des  Administrators  von  Halberstadt  noch  eine  Tonne
Goldes  an  Tilly  bezahlen,  denn  so  fand  es  der  Kaiser  gut,
die  wirkliche  oder  vermeinte  Erbschaft  dieses  geächteten
Prinzen  vorläufig  so  hoch  zu  tariren  und  dem  unerbittlichen
Herzog  von  Friedland  zugleich  den  Befehl  zugeben,  daß  er
vom  Braunschweigischen  Fürstenthum  nach  Gutbünken  so  viel
hinwegnehme,  bis  es  ungefähr  ein  Aequivalent  dieser  vier
Tonnen  Goldes  seyn  müchte.

Vergebens  bat  der  Herzog  um  Aufschub,  daß  er  sein
Recht  durch  seinen  Gesandten  in  Wien  vorstellen  lassen  koͤnnte,
vergebens  ersuchte  er  den  kaiserlichen  Feldherrn  und  die
Freunde  des  kaiserlichen  Feldherrn,  neue  Befehle  von  Wien
abzuwarten,  die  bei  der  klaren  Gerechtigkeit  seiner  Sache
und  bei  den  eigenen  vorläufigen  Versicherungen  des  Kaisers??)
unmöglich  lange  ausbleiben  koͤnnten.  Es  war  noch  Gnade,
die  Albrecht  von  Waldstein  dankbar  erkannt  wissen

*)  s.  Calenb.  Landtagsabsch,  zu  Gandersheim  den  s.  Aug.  1629.

*%)  Ein  Beweis,  wie  sehr  das  Ministerium  Ferdinands  den  Herzog
  mißhandelte.  Nach  langem  Bitten,  Negociiren  und  Unterthänigkeitsbeweisungen
  kam  endlich  24.  März  1628  ein  kaiserl.
Besehl  an  Tillp,  dem  Herzog,  wenn  es  wohl  möglich
sev,  wegen  seiner  bisher  bewiesenen  Geduld  Wolfenbüttel
  zu  räumen.  s.  n.  13  unter  den  Beilagen  zur  Information
  wegen  Gr.  Hohenstein.
        <pb n="348" />
        324

wollte,  daß  er  auch  nur  den  Fortgang  der  schon  angefangenen
  Execution  wenigstens  so  lange  aufschob,  bis  man  sich
wegen  der  Art  der  Bezahlung  verglichen  haben  moͤchte,
wenn  anders  dieser  Vergleich  unverweilt  ploͤtzlich  geschlossen
seyn  wuͤrde.  Die  Calenbergischen  Landstaͤnde  entschlossen  sich
zur  Buͤrgschaft  für  100,000  Thlr.,  die  Wolfenbuͤttelschen
und  Hoyischen  übernahmen  ein  gleiches  *),  am  kaiserlichen
Hofe  wurde  ein  Vergleich  geschlossen,  daß  drei  der  schdnsien
Aemter  der  Grafschaft  Hoya  5#)  dem  Grasen  Tilly  zur  Sicherheit
  der  Bezahlung  eingeräumt  werden  sollten,  und  doch  so
wenig  konnte  nun  auch  die  reichste  Beute  befriedigen,  doch
wies  der  Kaiser  selbst  dem  Grafen  das  ganze  Fürsienthum
Calenberg  an,  die  ganze  obere  Grasfschaft  Hoya  wurde  für
Tilly  besetzt,  und  was  Albrecht  von  Waldstein  in  Meklenburg
geworden  war,  schien  endlich  Tillp  an  der  Weser  und  Leine
werden  zu  müssen.
In  den  wichtigsten  Aemtern  des  Fürstenthums  Calenberg
nahm  Tilly  Huldigung  ein,  über  zwei  Millionen  Steuern  wurden
innerhalb  drei  Jahren  unter  seinem  Namen  erhoben,  wo  er  nicht
Steuern  erheben  konnte,  erhob  er  Contributionen,  und  selbst  Staͤdte,
die  er  nicht  wirklich  besetzt  hielt,  was  vorzüglich  Hannover  nicht
nur  einmal  erfuhr  799),  mußten  bald  schwere  Lieferungen  thun,
bald  gedrohte  Belagerungen  abkaufen.  Es  war  auch  mehr  Politil
als  Mässigung,  daß  er  nicht  selbst  den  Namen  eines  Fürsten
von  Calenberg  endlich  annahm.  Man  sah  nämlich  dem  un,

*)  s.  erstangef.  Landtagsabsch,  5.  Aug.  1629.
½)  Stolzenau,  Spke  und  Steigerberg.
)  Die  Stadt  Hannover  mußte  1627  lechzehn  hundert  Malter
Korn  an  Tillv  liefern.  1628  mußhte  sie  12000.  Rthlr.  bezahlen.

Sie  verwandte  in  drei  Jahren  auf  ihre  eigenen  Soldaten  ohne
die  Besoldung  des  Capitains  11000  Rthlr.
        <pb n="349" />
        325

beerbten  Tode  des  Herzogs  mit  großer  Gewißheit  entgegen,
und  Tilly  schien  erst  alsdenn  voͤllig  belohnt  zu  seyn,  wenn  ihm
das  ganze  Land  des  Mittelbraunschweigischen  Hauses  zu  Theil
werden,  wenn  beide  Fürstenthümer  Calenberg  und  Wolfenbüttel
  nebst  den  zugehdrigen  Grafschaften,  eben  so  sein  Eigenteum
seyn  würden,  wie  der  neue  Großadmiral  der  Ostsee  neben
dem  schon  erhaltenen  Meklenburg  auch  noch  auf  beträchtliche
Stücke  von  Pommern  hoffte.  Der  arme  Herzog,  dessen  Tod
man  so  begierig  erwartete,  wurde  wie  ein  Gefangener  gehalten,
unter  dem  Vorwand  ihn  zu  schützen,  begleitete  ihn  überall  eine
Tillysche  Garde,  und  zuletzt  schien  man  doch  wohl  fürchten  zu
müssen,  daß  wenn  sein  Tod  zu  lange  verzgere,  daß  man  ihn
entweder,  seinem  vor  fünf  Jahren  gestorbenen  Bruder  Christian
  *)  nachschicke  oder  endlich  noch  wohl  auf  einen  leidlichen

Gehalt  setze.
Doch  die  Pfaffen,  die  schon  lange  von  Hildesheim  her
auf  die  Calenbergischen  und  Wolfenbüttelschen  Kldster  lauerten,
  die  den  schönen  Erntetag  nicht  versäumen,  noch  den  ungewissen
  Tod  des  Herzogs  erwarten  wollten,  griffen  noch  vor
dem  Lübeker  Frieden  überall  so  begierig  zu,  daß  sie  selbst  in
der  ersten  Eile  nicht  unterscheiden  konnten,  was  etwa  zum
fürstlichen  Amte  gehdre,  oder  was  altes  Klostergut  sey.  Das
kaiserliche  Restitutionsedict  5##),  das  sich  in  Ansehung  der  mittelbaren
  Kirchengüter  auf  die  verkehrteste  Deutung  des  Religionsfriedens
  gründete,  wurde  im  ganzen  Lande  vollzogen,
treulose  Apostaten,  die  des  Landes  Gelegenheit  wußten,  halfen
zur  partheiischen  Aufsuchung  der  Renten  und  Güter,  Tillys
Soldaten  stunden  auf  jeden  Wink  bereit,  und  die  härteste  un-»)
  Es  ist  nicht  ganz  unwahrscheinlich,  daß  der  Administrator  von

Halberstadt  an  Gift  starb.
*)  6.  (16)  März  1629.
        <pb n="350" />
        326

gerechteste  Sentenz  des  Cammergerichts  wegen  der  Hildesheimischen
  Stiftsguͤter  traf  auch  gerade  so  zur  rechten  Zeit  ein  *),
daß  es  fast  Plan  zu  seyn  schien,  mit  einer  unerbittlichen  Execution
  den  Ruin  des  Braunschweigischen  Hauses  zu  vollenden
und  den  mächtigsten  Fürsten  des  Niedersächsischen  Kreises  bis
zur  abhängigsten  Unbedeutsamkeit  herabzusetzen.  Was  das
Braunschweigische  Haus  über  ein  Jahrhundert  lang  besessen,
was  bloß  ein  Ersatz  der  auf  kaiserlichen  Befehl  ausgewandten
Achterecutionskosten  seyn  sollte,  was  Kaiser  Ferdinand  selbsi
erst  noch  vor  vier  Jahren  dem  Herzog  ohne  den  geringsten
Vorbehalt  zu  Lehen  gegeben,  was  Vater  und  Großvater  und
Urgroßvater  des  Herzogs  von  vier  Kaisern  nach  einander
ohne  den  geringsten  Vorbehalt  zu  Lehen  erhalten,  was  ehedem
selbst  der  Pabst,  freilich  ehe  das  Braunschweigische  Haus  protestantisch
  geworden,  seiner  Art  nach  bekräftiger  hatte,  sollte  nun
selbst  mit  Erstattung  der  genossenen  Einkünfte  dem  Bischof  von
Hildesheim  eingeräumt  werden.  Die  Bitte  des  Herzogs  um
Revision  des  Processes  wurde  nicht  gehdrt,  sein  Canzler,  den
er  eilends  nach  Wien  schickte,  abgewiesen,  die  Erecution  folgte
der  Sentenz,  und  bei  der  Erecurion  selbst  verfuhr  man  so
willkührlich,  als  ob  bloß  die  Frage  wäre,  was  man  noch
Lust  hätte,  dem  Braunschweigischen  Hause  zu  lassen  ?5).

6)  7.  (17)  Dec.  1629.  Man  glaubte  damals  allgemein,  das
Urtheil  wegen  der  Hildesheimischen  Stiftsgüter  werde  bis  zum
Aussterben  des  Mittelbraunschweigischen  Hauses  aufgeschoben
werden.  Der  Kaiser  konnte  alsdenn  mit  mehrerem  Schein
Hildesheim  begünstigen,  weil  das  Luneburgische  Haus  nie  mit
denselben  belehnt  worden.  Man  schien  aber  auf  diesen  Zeitpunct
nicht  warten  zu  wollen,  weil  man  nicht  nöthig  hatte,  auf  Vorwand
  zu  warten.

*#))  Ein  Beispiel  der  strengen  Execution  findet  sich  auch  in  Treuers
  Münchh.  Geschlechtshist.  S.  144.  146.  Man  nahm  dieler
Familie  damals  Erzen  und  Schwöbber  hinweg.
        <pb n="351" />
        327

Ein  schnell  aufsteigender  Gedanke,  daß  vielleicht  schon
unser  Enkel  auf  unsern  Namen  betteln,  und  die  Toͤchter  unserer
  Söhne  mit  der  tugendprüfendsten  Armuth  kämpfen  werden,
  ist  schon  für  reiche  Privatpersonen  eine  schauervolle
Erinnerung,  deren  sich  ein  Mann  von  Gefühl  selten  mit
allgemeinen  Beträchtungen  der  menschlichen  Vergänglichkeit

entledigt,  aber  welch'  ein  Anblick  hätte  es  für  Julius  und
Henrich  Julius  seyn  müssen,  den  einzigen  Sohn  und
Enkel  ihres  Hauses  bis  zu  der  Dürftigkeit  herabgesunken  zu
sehen,  daß  ihm  von  zwei  Fürsienthümern  und  mehreren  Grafschaften,
  von  einem  Lande,  das  über  eine  halbe  Million
Umerthanen  begriff,  nur  noch  sieben  der  geringeren  Aemter
übrig  blieben  *).  Nicht  leicht  war  ein  Deutsches  Fürsten-=haus
  seit  einem  Jahrhundert  selbst  in  den  gefährlichsten  Zeitläuften
  den  Häusern  Oesterreich  und  Burgund  so  biedergetreu
geblieben,  als  die  ganze  Braunschweigische  Familie.  Noch
der  Großvater  Herzog  Friedrich  Ulrichs  hatte  es  in  seinem
Testament  ##5)  recht  zum  Familiengesetz  gemacht,  selbst  sein
Vater,  der  manchen  Vorwurf  der  eifrigeren  Protestanten  deßhalb
  erfuhr,  hatte  noch  die  letzteren  Jahre  seines  Lebens  ganz
dem  Oesterreichischen  Hause  aufgecopfert,  und  doch  traf  nun,
Pfalz  und  Mchlenburg  ausgenommen,  kein  Haus  die  Ungnade
des  Kaisers  so  schwer  und  so  unverdient,  als  den  schönsten
wohlhabendsten  Stamm  des  Welfischen  Hauses.  Der  Kaiser
  war  gerecht  und  großmüthig  und  edel,  aber  Lamor'
main  und  die  Bairischligistische  Parthie,  deren  Jnteresse
  hier  besonders  verwickelt  war  2##),  kannten  weder  Dank“

v»)  Chemnitz  Gesch.  des  Teutschen  Kriegs,  I.  Th.  S.  6.
)  s.  die  Stelle  in  Rehtm.  Chron.  S.  1037.  t
**v)  Der  bamalige  Bischof  von  Hildesheim  war  ein  Bruder  des
Churf.  von  Baiern.
        <pb n="352" />
        1632

328

barkeit  noch  Politik,  und  vergaßen,  indeß  sie  leider  den
muthlosen  Friedrich  Ulrich  sicher  mißhandeln  moͤchten,  welche
Helden  noch  das  Luͤneburgische  Haus  habe.

Zwar  trat  auch  Friedrich  Ulrich  sogleich  dem  gewaffneten
Neutralitätsbunde  bei,  welchen  in  Leipzig  die  angesehensien
evangelischen  Fürsten  bei  dem  Eindringen  Gustav  Adolfs
schlossen,  aber  doch  war  das  muthvolle  Beispiel  der  Lüneburgischen
  Pringen  erst  norhwendig,  bis  er  sich  epdlich  zu  einer
Allianz  mit  Schweden  entschloß,  und  selbst  dies  Beispiel,
dessen  Nachfolge  fast  mehr  Nothwendigkeit  als  eigenc  freie
Wahl  zu  seyn  schien,  wirkte  doch  nie  so  lebhaft,  daß  er  sich
selbst  an  die  Spitze  eines  Heeres  gesetzt,  seine  Lande  befreit,
und  auf  eigene  Gefahr  Krieg  geführt  hätte.

Die  Schweden  eroberten  die  schönsten  Plätze  seines  Landes
  "),  ohne  daß  er  mehr  Herr  derselben  wurde,  als  er
vorher  zur  Zeit  des  triumphirenden  Tilly  gewesen  war.  In
Wolfenbüttel  blieb  kaiserliche  Garnison,  Hameln  wurde  erst
ein  Jahr  nach  der  Schlacht  bei  Lützen  durch  den  tapfern
Lüneburgischen  Prinzen  Georg  befreit,  und  der  Herzog  würde,
selbst  zur  Zeit  der  vdllig  siegenden  Schweden,  in  seinem
eigenen  Lande  keinen  sicheren  Zufluchtsort  gehabt  haben,
wenn  sich  nicht  die  Städte  Braunschweig  und  Hannover
durch  die  eigene  Wachsamkeit  ihrer  Magistrate  in  der  glücklichen
  Neutralität  erhalten  hätten,  die  sie  den  kaiserlichen
und  Schweden  gleich  furchtbar  machen  mußte  78).  Kaum

*)  Von  der  Eroberung  der  Stadt  Göttingen  durch  Herz.  Wilhelm
  von  Weimar,  s.  Gött.  Chron.  I.  S.  191  2c.

*e)  Hannover  blieb  nicht  ganz  dabei,  sondern  nahm  Lüneburgische
Garnison  ein,  aber  doch  nie  Schwedische  nie  kaiserliche;  indeß
die  Stadt  Braunschweig  nahm  selbst  einige  Compagnien  Schwedischer
  Reiter  auf.
        <pb n="353" />
        329

reiste  Friedrich  Ulrich  endlich  einmal  zu  Gustav  Adolf  nach
Frankfurt,  aber  selbst  auch  diese  persdnliche  Bebanntschafr,
so  schucll  sie  sonst  gewöhnlich  entschied,  machte  ihn  weder
zum  standhaften  noch  zum  eifersüchtigen  Alliirten,  sondern
eben  die  Unentschlossenheit,  welche  Tilly  ehedem  so  sehr  benätzt
  hatte,  die  auch  durch  Alter  und  Schicksale  nun  noch  vermehrt
  worden  war,  hinderte  ihn  an  einer  planmäßigen
Theilnehmung,  für  die  er  selbst  in  seinem  geplünderten  und
entvdlkerten  Lande  doch  immer  noch  Kräfte  genug  gefunden
haben  würde.  Orenstirn  verflocht  ihn  zwar  endlich  noch  näher
mit  Schwedischem  Interesse,  er  bewirkte  eine  feierliche  Verbindung
  des  Niedersächsischen  Kreises  ?)  mit  den  Obersächsischen
  Ständen  und  mit  der  protestantischen  Oherlaͤndischen
  G  lst  lung,  deren  Hauptsitz  in  Heilbronn
  war,  aber  so  entschieden  nun  auch  seine  Entschließung
schien,  so  genaue  Vertheilung  der  Truppen,  die  gesiellt  werden
  sollten,  gleich  auf  dem  Kreisconvente  zu  Halberstadt
gemacht  wurde,  so  trefflich  man  den  ganzen  Operationsplan
vorzeichnete,  wie  erst  Hameln  crobert,  die  Pässe  an  der
Weser  versichert,  Wolfenbüttel  befreit  werden  sollte,  so  fehlte
doch  bei  der  Ausführung  selbst  jene  unerbittliche  kraftvolle
Standhaftigkeit,  die  sich  in  Vertheilung  der  Beiträge,  welche
bei  einer  so  allgemeinen  Noth  Ritterschaft,  Prälaten  und
Städtedeputirte  thun  mußten  29),  vorzüglich  zuerst  hätte
zeigen  sollen.

*)  f.  Niedersächs.  Kreisabschsed.  17.  Febr.  1634  vergl.  damit  Acten
und  Schlüsse  des  großen  Landtags,  den  Friedrich  Ulrich  zu  Braunschweig
  12.  März  mit  allen  Ständen  seiner  verschiedenen  Staaten
  hielt.  Der  Abschied  mit  den  Calenberg.  Ständen  ist  vom

24.  März.
*#  )  s.  Acten  einer  Conferenz  der  F.  Räthe  und  landsch.  Deputirten,
  die  auf  den  18.  Aug.  in  Hildeheim  gehalten  werden  sollte,
        <pb n="354" />
        11.
Aug.

330

Er  starb,  da  so  eben  eine  neue  Epoche  seiner  Regierung
  anzufangen  schien.  Drei  und  vierzig  Jahre  war  er
alt  geworden,  ein  und  zwanzig  Jahre  hatte  er  regiert.  Das
Mittelbraunschweigische  Haus,  dessen  Stammvater  vor  206
Jahren  mit  dem  Stammvater  des  noch  blühenden  Lüneburgischen
  Hauses  getbeilt  hatte,  war  mit  ihm  ausgestorben.
Er  war  der  letzte,  schwächste  Regent  seines  Hauses  gewesen,
  und  die  Natur  hatte  von  seinem  Vater  auf  ihn  einen
Uebergang  gemacht,  wie  sie  ihn  leider  auch  in  fürsilichen
Familien  dfters  zu  machen  pflegt,  ohne  daß  man  auf  die
Aehulichkeit  des  Enkels  mit  dem  Großvater  zum  Glück  des
Landes  hätte  hoffen  dürfen.  Selten  hat  noch  in  irgend  einer
  Deutschen  Provinz  ein  neuer  Regentenstamm  so  Epoche
gemacht,  selten  ereignete  sich  noch  so  ganz  zum  fühlbarsten
Glück  des  Landes  ein  Wechsel  der  regierenden  Familien,  als
dießmal  bei  dem  Antritt  des  Lüneburgischen  Hauses  im  Calenbergischen
  und  Wolfenbüttelschen  geschah.

Ueber  zwanzig  Millionen  Schulden  lagen  auf  dem
Lande  *),  als  Friedrich  Ulrich  starb,  keine  ordentliche  Cammerrechnung
  war  da,  alles  so  zerrüttet,  daß  man  bei  der
bevorstehenden  Theilung  keine  sichere  Berechnung  der  Einaber

  wegen  dazwischen  kommendem  Tode  des  Herzogs  zehen
Tage  lang  verschoben  wurde.  Man  berathschlagte  wegen  einem
gleichmähigen  modo  collectandi  und  wegen  Unterhalt  der  garnisonirenden
  Soldeten,  und  der  damalige  Contributionsfuß
war  so  ungleich,  dab  wenn  z.  B.  die  Stadt  Göttingen  wöchentlich
  16.  Malter  liefern  mußte,  so  durfte  das  benachbarte  Amt
Friedland,  in  welchem  doch  mehr  als  12.  Dörfer  waren,  nur  3
Malter  liefern.  »

-)1o.scuckiico-sit.p.1·co»s.2s.I-."9-c.Diese-wichtige
Staatsmann  des  Luͤneb.  Hauses  sagt  hier,  daß  die  hinterlassenen
  Schulden  des  Herzogs  zehenmal  größer  gewesen  sepen,  als
die  Schulden  Herzog  Erichs  II.
        <pb n="355" />
        331

kuͤnfte  treffen  konnte.  Die  wichtigsten  Geschaͤfte  waren  Jahrzehende
  lang  liegen  geblieben,  Exspectanzen  auf  Lehen  und
andere  Begnadigungen  auf  mehrere  Jahre  hin  ertheilt,  und  was
noch  trauriger  als  alles  dieses,  allgemein  sehlte  der  rege
Patriotismus,  der  in  solchen  Zeiten  der  Noth,  selbst  bloß
als  Thätigkeit  betrachtet,  manchen  schwerdrückenden  Kummer
vergessen  macht.

Die  Braunschweig-Lüneburgischen  Hausverträge,  um
deren  Mittheilung  die  Landstände  schon  vor  sechs  Jahren
gebeten  hatten,  waren  theils  so  unbekannt,  theils  so  unbestimmt,
daß  man  nicht  wußte,  ob  man  nach  Köpfen  oder  nach  Stämmen
theilen  sollte,  ob  das  Erstgeburtsrecht  nebsi  dem  damit  verbundenen
Grundgesetz  der  Untheilbarkeit,  wie  es  im  Mittelbraunschweigischen
  Hause  gegolten,  nun  auch  bei  der  Erbschaft  beobachtet,
  oder  nach  Lüneburgischen  Hausgesetzen  verfahren
werden  sollte.  Sieben  Lüneburgische  Prinzen  sprachen  nach
verschiedenen  Theilen  die  Erbschaft  an,  Chursachsen  machte
wegen  seiner  Anwartschaft  auf  die  Reichslehen  Bewegung,
der  kaiserliche  Oberste  in  Wolfenbüttel  ließ  Placate  anschlagen,
  worinn  er  Laudsassen  und  Unterthanen  geradehin  an
den  Kaiser  wies,  und  die  so  eben  eintreffende  Nachricht  von
dem  Siege  der  Kaiserlichen  bei  Nördlingen,  worauf  noch
ehe  neun  Monate  verflossen,  die  Nachricht  vom  Chursächsischen
  Partikularfrieden  kam,  machte  die  Erklärung  desselben
  so  wichtig,  daß  der  Streit  der  Lüneburgischen  Prinzen,
um  gegen  den  furchtbarsten  gemeinschaftlichen  Feind  zu  wachen,
  eilfertigst  beigelegt  werden  mußte.

So  war  Verfassung  des  Landes  und  des  Fürstenhauses
in  vblligsier  Zerrüttung,  da  endlich  nach  einem  Zwiste,  der
bei  den  drohendsien.  Gefahren  volle  fünf  Vierkeljahre  dauerte,
        <pb n="356" />
        332

der  Luͤneburgische  Prinz  Georg  zum  alleinigen  Besitz  des  Für,
sienthums  Calenberg  kam.  Es  wird  die  schoͤnste  Reihe  der  frohesien
Begebenheiten  seyn,  wie  alle  einheimische  und  auswärtigen
Verhältnisse,  unter  der  Regierung  dieses  Prinzen  und  der
Regierung  seiner  vier  Söhne,  innerhalb  drei  und  sechzig
Jahren  glücklich  berichtigt,  die  Größe  des  Welfischen  Hau
ses  wieder  hergesiellt,  neue  Einrichtungen  getroffen  und  die
alten  Verfassungen  nach  den  freiheitschonendsten  Plauen  mit
dem  allgemeinen  Wohl.  endlich  vereinigt  wurden.
        <pb n="357" />
        c

9  8

n.
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        Nro.  I.

Berzeichniß  der  Lehen=  und  Schutzpferde,
so  Calenbergische  Ritterschaft  zu  halten
schuldig.

Aufgeseßt  c.  16é.30.

Abelebsen  von  Burkard  Christoph  .  .  .  6

—  —  —  Fr.  Ulr.  darunter  2  zum  Schutz  wegen

Jühnde  .  .  .  7
Alten  von  Rudolf  und  alle  zur  Dunau  und  Goltern  2
—  —  Jost  Juͤrgen  sel.  Wittwe  zu  Hemmingen

und  wegen  ihres  Hofes  allhie  auf  der
Neustadt  NB.  1  Schutzpferd  .  2.
Alten  von  Bode  wegen  Wilkenburg  und  Hohensändern  2
Amelunren  von  Friedr.  und  allen  ..  .  2
Bennigsen  von  Jobst  und  alle  zu  Bennigsen  und
Bandeln  .  .  .  .  .  4
wegen  der  Dotzischen  und  frischen  Guͤter  2
—  —  Pappenheimischen  Göter  2
Bardelipsen  von  Hans  Christof  und  alle  auf  Bardelipsen
  und  Huefenthal  .  2
Biermans  Erichen  zum  Springe  sel.  Wittwe  .  1
32
        <pb n="360" />
        336

Bodemeyer  Joh.  Hildebr.  und  alle  wegen  Grotejanschen
Güter  zu  Langrheder  und  Pappenbeimschen
  zu  Gladebecck  .  .  .

BlumenC··kiscos«ckwcgenseinerGütcrantennnen

Bock  von  Wuͤlffingen  Sigism.  Levin  wegen  Calenb.

Lehen  .  .  .  .  .
Bolzen  von  Jobst  zu  Holteusen  .  .  .
Bothmer  von  Erich  Rudolf  und  seine  Vettern  .

Levin  und  alle  zu  Gilten  ..
Bodenhausen  von  Cuno  Odomar  u.  s.  Vettern  wegen

Niederganden.  .

Buͤlow  von  Paul  Joach.  Cammerpraͤs.  wegen  Rautenbergischer

  Lchen

Campen  von  Hilmar  Elmerhans  zu  Devenfen
Chrisiof  Fr.  zum  Poppenhagen

Crause  D.  Christof  wegen  Lehensgut  zu  Pattensen
.Eddingerode  von  Eberh.  Dictr.  zu  Hasperde  .
Engelbrecht  D.  Christian  W.  u.  s.  Bruder  .
Eberdinge  itzt  Hofmarschall  Feuerschütz  Wittwe  s.  litt.  F.
Ebeling  Dan.  Fr.  zu  Schulenburg  ..
Feuerschuͤtzen  von  Hofmarsch.  Christian  Aug.  sel.  Wittwe

wegen  Retmarhausen  und  der  Gartedörfer



wegen  der  Eberdingen  Guter  zu  Sünse  «

Fuͤlle  Joh.  wegen  Lehenguͤter  zum  Amt  Neustadt
Goͤtzen  von  Joach.  und  alle  wegen  Oldershausen
Lutterbbke  ....  .
Goͤtzische  Guͤter  ..-...  .
Schallen  Guͤter  .  .  .  .  .

½2

—  —  GE  P  20  10  =  —  N  4#

—  S  G

—
□#
        <pb n="361" />
        337

Gladebeck  von  Hans  Heur.  Lutho  und  *  Vetter  zu
Harste  -«.

Germesten  von  Bothe  Hieron,  wegen  b'n  *-  zu

Bostel  "  -
Goͤttingen  Commeunthurei  Ludolf  Kenke-  .-.

Hacke  Joh.  Wilken  u.  s.  Vetter  zu  Ohr,  Diersen  und  ·-Dadensen

  .  s.
wegen  der  Guͤter  zu  Bodenwerder  und
Dassel

Hardenberg  von  Jobst  Aschen  und  m  zu  Hawenbarg
Holle  zu  Bevensen  und  Bodenwerder  itzt  Adelebsen
Hanensche  zu  Battensen  itzt  Steding  vid.  S.

Hannover  Bürgerm.  und  Rath  Alrernarion  .

Hans  v.  Casp.  Henr.  und  alle  zu  Eimbekshausen,
Steinlage,  Wunstorf
Haselhorst  wegen  der  Güter  im  Amt  Noustadt
Helversen  v.  Otten  zu  Borkloh  und  Landesberg.  Schutz
Haverbier  v.  Curd  Meinholz  zur  Schwärmstedt.
Hohnstein  v.  Conr.  wegen  den  Alten  und  Grohndischen
  Lehen  .
Heimburg  v.  Casp.  u.  f  Vetter  zu  jme  und
Ecker  .  ....
Erich  Herbst  zu  Moringen  .  “
Hollen  v.  Hermann  u.  s.  Vetter  zu  RT  und
Velber  .  .  .
Horn  v.  Joh.  u.  s.  Bruder  .  **  .
Heimb  v.  Joach.  Fr.  wegen  Uslar

Hofgarten  v.  Henr.  Christof  als  Besitzer  von  Gleichen  «

Jeinsen  von  Joh.  Ernst  zu  Eldagsen  und  Gestorf

Spietler's  lämmel.  Werke.  VI.  Gd.  22

2
1
1
1

3  .
        <pb n="362" />
        338

Ilten  v.  Casp.  Carl  und  seine  Vetter  zu  Gestorf
Kniggen  Fr.  Ulr.  und  alle  zu  Bredenbes  .

—  SJobst  Hilmar  Obr.  zu  Leveste,  worunter
ein  Schutzpferd  wegen  Mindischen  Lehen
zu  Pattensen  .  .".

Klenke  v.  Joh.  Wittwe  Anna  Freytag  in  Langrheder
Klenke  zur  Hemelschenburg  zum  Schutz  .  .-Landöbckgv.Christnyietc-.u.f.B1-üdcr.
  .
Lachthausen  v.  Werner  und  Erasm.  zu  Hildesdorf
und  Volkensen.  .
«  ornthe  v.  Erich,  Aug.  u.  s.  Bruͤder  u.  Veiter  wegen
  ihrer  Guͤter  4  ..
Lampadius  Christian  u.  s.  Bruͤder
wegen  der  Güter  zu  Northeimb  und
Stickheimb  Lewen  Güter  im  Amte
.  Neustadt,  v.  F.  .
Landesberg  Herm.  Caͤmmerer  wegen  Ußinghausen  .
Lenthe  v.  Wilh.  wegen  Wettbergischen  Guͤter  zu  Muͤnder
  .  .  .  .
zu  utteringhausen,  zum  Schutz  .
Limburg  Ge.  zu  Rethem.  itzo  Henr.  Storre,  s.  litt.  S.
Malsburg  von  der  N.  N.  und  alle  zu  Lohre  und  Homburg
  in  Hessen  ..  .
Mandelslohc  v.  Mich.  Er.  zu  Moringen  und  Seelde
—  Victor  zu  Wunstorf  und  Dünndorf
—  Ulr.  Fr.  zu  Erensen  .
Mandelslohe
Mandelalohe  zu  Derbern  .
—  —  Ammendorf

4  r

i*  r“

——
1**PUV  .8
m

—  —  —  —

22
        <pb n="363" />
        339

Mandelslohe  zu  Rehtem  .  .
—  —  Vict.  Curd  sel.  Wiriwe  zu  Heidliug
zum  Schutz  .  .
Mengersen  von  Hans  Herm.  u.  s.  Bruder  zu  *W
pensen.  Hülsede  NB.  dieß  letztere  Pferd.
Meisebusch  v.  Hans  Martin  u.  s.  Verter  in  Hessen
Münchhausen  Hilm.  Ernsi  u.  a.  zu  Meinbrechtsen,
Schwöbber  und  Grubenhagen
wegen  der  Gevernschen  Güuter
Otto  Herm.  zu  Laucnau
Ge.  zum  Nienfelde
Molins  Fr.  Obr.  Lieut.  wegen  seiner  befreyten  Güter
zu  Linderten  und  auf  der  Neustadt  zum
Schutz  «  -
Medfeld  zu  Stockheimb  itzo  Jobst  v.  Windheim  si.
Erben  zu  Wernigerode  .  .  .

Mengersheimb  zu  Meinerhausen  ...
Medefeld  zu  Langkrheder  Joh.  Raukopf  ..
Niehausen  v.  Gotschalk  u.  a.  zu  Uslar
Nietzen  D.  Ernst  zu  Ricklingen  .  .

Oldershausen  von
Oynhausen  wegen  Wehlsede  .  .
Papen  Heur.  Wilh.  u.  s.  Bruͤder  wegen  Jagemanschen
Lehen  zu  Hardegsen  und  Hevensen
wegen  Kerstlingerodschen  Guͤter  zu  Moringen
Post  Joh.  Dietr.  u.  a.  zu  Holtensen  .  .
Rheden  v.  Fr.  Erust  und  alle.  wegen  den  Sammtlehen
  .  .  .  .  .
zu  Hameln  .  .  .

VIIan

W
        <pb n="364" />
        340

Rheden  zu  Liebenau  .  .  .
—  Wilh.  und  alle  zu  Hastenbek.  .  .
—  Dan.  Glamor  wegen  Wichninghausen  .

Rode  v.  Jac.  und  alle  in  Gehrden  und  dangenhegen

Roͤssing  v.  Ludolf  und  alle  .  .

komd-»o-Rauschenplat

  v.  Franz  Hans  und  Jul.  genr.  wegen

Dassel  .  .  .  .
Sellenstedt
Stollberg  Gr.  Henr.  Ernst  und  Hans  Mariin
Spiegelberg  Gr.  Wilh.  Fr.  zu  Nassau
Stockhausen  v.  Herm.  Mor.  u.  a.  wegen  Wellersen
und  Lebenhagen  .  .  .
—  Hans  Fr.  zu  Wellmersen  in  Hessen  .
Schwarz  v.  Ge.  Fr.  Erben  alle  in  Egesdorf  und
Dolke  zum  Schutz  wegen  Egesdorfe  auch
anderer  Güter
Stockheimb  v.  Achatz  zu  Limmer  zum  Schut  .
—  Fr.  Ernst  u.  alle  in  Hessen  zu  Kassel
und  Fritzlar  .  .
Stolzenberg  v.  Curd  Henning  u.  a.  zu  eutmersen
wegen  der  Veldischen  erkauften  Guͤter
zum  Schutz  .  .  .
Strichmanns  Henr.  sel.  Erben  wegen  Jeinsen
Scheen  v.  David  .
Steinberg  v.  Gr.  Fr.  Melchior  und  ale  zu  Imbehausen
  .  .
Storen  Henr.  wegen  der  Luͤn.  *-  zu  ¶  Rehten  .
Steding  Henr.  wegen  der  Struhenschen  Güter
Göter  zu  Wetbergen  zum  Schut  .

—
%  62  =  e

r&amp;amp;ii

—  2„,3

224
        <pb n="365" />
        241

Steinberg  v.  Fr.  Ad.  u.  a.  wegen  Bodenburg
Siegel  Henr.  Obrister  zu  Bellenforde  wegen  der  Rammenguͤter
  .  .
Ußlar  v.  Otto  Rud.  und  alle  zu  Alteugleichen  wegen
Abbenrode  und  Semmenkenrode  .
—v.FalkAdolfano1-mündckwegenHauses
«  Uslak..  .  .
Volkmeyer  D.  Barthol.  sel.  Erben  von  Wernerschen

Guͤtern  .  .  .  .

Vinthus  Joh.  Wilh.  wegen  Guter  zu  Gestorf  .
Wrehden  v.  Jobst  wegen  Guͤtern  zu  Bendorf  .
Walhausen  v.  Erich  und  alle  wegen  Munzel  und  der
Lieth
Weihe  v.  Erich  und  alle  wegen  der  alten  und  Grond,
schen  Lehen  zu  Friedland  .

—  Jobst  sel.  Erben  wegen  Landrihausen  zum  Schutz

Wedemeyer  Dietr.  und  Werner,  Brüder  zu  Eldagsen

Waͤltze  v.  wegen  der  Walzischen  Göter  im  Amte  Neustadt
  zum  Schutz  s.  Stolzenberg

Wende  v.  Ge.  Hilm.  wegen  Güter  zum  Bodenwerder
zum  Schutz  4  .  .

Witersheim  v.  Henr.  Jul.  und  alle  zu  Apelan

Weiche  v.  Hans  Fr.  zu  und  wegen  Ellershausen

Wrede  v.  Fr.  zum  Polle  itzt  Hauptmann  Gabriel  Pauli

Erben  .  .  .
Zersen  v.  Herm.  Heur.  zu  Lauenau  Domherr  zu  Mardeburg


2544

2
        <pb n="366" />
        342

Nro.  II.

Einfacher  Monat  Rdmerzug  trägt  für  das  Fürstenthum
  Ealenberg  756  Thlr.  21  Mgr.  und
wird  folgendermaßen  vertheilt.
Stifter  und  Klöstr.

Thlr.  Gr.  Pf.
Lockum  .  .  .  .  .  .  5  —  —

Lockumsche  Dörfer  —  21  7
Wunstorf  1  18  —
Marienseee  1  —  —
Marienwerder  ..  1  —  —
Derenbug.....  I  —  —
Marienrddd  1  —  —
Barsinghausen  .  .  .  .  2  —  —
Wenniggen  3  —  —
Wülfinghausen  ...  1  18  —
Escherde  .  .  .  1  10  o
St.  Bonifacii  in  Hameln  ..  .  2  —  —
St.  Blasii  in  Northeim  .  .  4  —  —
Wibrechtshausen  .  2  —  —
Fredelslohe  .  .  .  .  1  12  7
Burofeld  33  —  —
Hilwardshausen  ...  .  3  —  —
Weende  .  .  .  .  .  .  4——

Mariengarten  .....  3  —  —
Summe  41  9  —

eines  einfachen  Römerzugs  für  Stift  und

Klbster.
        <pb n="367" />
        343
Große  Städte.

Thlr.  Gr.
Gbttinen  42  1
Hannover  42  1
Northeim  .  .  .  .  21  —
Hameln  .  .  21  —
126  3
Für  die  kleinen  Staäd

Wunstorf  .  ..  .  .
Neustadt  am  Ruͤbenberge  ...
Rehburg  ..  .
Sarstedt  .-.  .  .  .  .
Gronau  .......
Elze  .  .  .  .  .
Eldagsen  .  .  .  .  .  .
Patrenfen......
Hallerspring  .  .  .  .  .
Muͤnder  ......
Motingen....-..
Dassel  .  .  ..  .  .

Bodenwerder  ..  ..  .
Münden......
Hedenmuͤnden  .  .

Dransfeld  .  .  .  .  .
Hardegsen  .  .  .  .  .
Ußlar  .  .  .  .  .  .

spr.
IF
IF
H
43

te.

r  n  c  n  s  c  en  en  en  Gu  ..  r#

—
□

4  Sert.  tot.
        <pb n="368" />
        344

Fuͤr  die  Unterthanen  in  den  für  tlichen  Aemtern.

Lauenburg  ..
Blumenau  .  .
Gerichts  Münzel

Vom  Pfandschilling  (der  Dorsschaft)

Reheburg  Drostentart.
von  Kornrente  .
Unterthanen  .  .
Wölpe

Wölpische  Dörfer
Neustadt  am  Rübenberge
Ricklingen  Drosteutart
von  Kornrenten
Unterthanen.  .  .
Dorf  Ricklingen
Vogtey  Langenhagen.
Neustadt  vor  Hannover
gery  .".
Z  sGestorf  Gohe

S  Eldagser  Gohe
Z  Pattenser.  Gohe
e  Gohe  .
Poppenburg  .  .
Gronau  Drostentart
von  Kornrenten  .
Unterthanen  .  .
Pattensen  das  Haus
Hallerspring  Drostentart
Unterthanen  .  .
Hasienbek

Khlr.

13
4

Gr.

12

7
12
18

.
75
22.
72.

72

4

1  S1

r
—

105
        <pb n="369" />
        Lauenstein  .  .  .
Brunstein  Drosientari  -.  .
von  Kornrenten  .  .

Unterthanen  .  .  .

"

Brunstein  geht  ab  10  Gr.  02  Pf.

Moringen  Drostentart  .
Unterthanen  .  .  .  .
Scherting  und  Barwertshausen
Amelunrxborn  .  .  .  .
Erichsburg  .  .  .
Polle  .  *  .  .
Grohnde  .  .
Ossen  Drostentart  .  ..

von  Kornrenten  .  .  .
Unterthanen  „  .  .-.
Ertzen  Drostentart

von  Kornrenten

wegen  Schwobber

Unterthanen  .  .  .
Hardegsen  Drostentart  .
Stadt  Unterthanen  .
Harste  Unterthanen  ..
Bössinghausen  .  .  .
Gladebeck  ...  .
Reinhausen  .  .  .  .
Dorf  Diemarden  .  .  .
Niedek  Drostentart  .  .
Kornrenten  ....
Groß-undLütkcmLengen  .
Gartendörfer  .  ..

*

2

EEE—

—  I

—
—  N  0  S  □  0O  F"".

72.

2.
n

1  1-  I

E
        <pb n="370" />
        Friedland  Drostentart
Kornrenten  .
Unterthanen  .
Niedergandern.
Heckershausen
Ludolfhausen
Marrhausen  .
Siebelshausen
Brackenberg  Drostentar
von  Kornrenten
Unterthanentaxt

Muͤnden  Amtsunterthanen

Sichelstein

Bramburg  und  Drußfeld
Rostorf,  Gronau,  Ellers-Ußlar

  Unterthanen
Meyenbrechtensen
Nienover  Drosientaxt
Unterthanen

Lauenföehrde  Drostemart
Unterthanen  ..
Adelich
Bolda
Bennerode  .  .

Luͤtken  Lobke  .
Luͤtken  Steinerden
Roͤssing  .  .
Bredenbeck
Nienstätt

Altenhoff  .

t

2

"

"

rn

"

½

und  Holzhausen

d#o  §  -N  „PT

—  —

.  Er.

M.

10
        <pb n="371" />
        347

Thlr.  Gr.  Pf.

Imbß  und  Lagershausen  .  .  1  18  —
Ussinghausen  .  .  .  .  —  9  —
Hamelschenburg  .  .  .  .  —  14  42
Limmer  und  Brüninghausen  ..  —  21  77
Dorf  Deensen  .  .  .  .  —  27  —
Adelebsen  .’«.  .  .  .  5  —  —
Gartesddrker  .-..  .  4  —  —
Hardenberg  von  Suthen  und  Hiuersen  10  —  —
Gleichen  ..  ..  118-Juͤhnde
  ..  .  .  .  .  1  0  —
Imbsen  .  .  .,.  I—-Fuͤrstenhagen
  Doͤrfer  an  Bursfeh,  —  25  23
ç  Summa  370  31  8

Summe  der  Stifte  und  Kloͤster  4i  9  —
—  —  großen  Städte  ..  126  3  3

—  —  kleinen  Städtte  88  9  —

—  —  Unterthanen  in  den  Gerichten

sammt  d.  Drostentart  370  31  8

626  77  —

Bleibt  also  der  Ritterschaft  abzuführen  130  4  —
        <pb n="372" />
        348

Nro.  III.

Herzog  Erich  des  ältern  Privilegium  für  die

Landstände  zwischen  Deister  und  Leine  nach

verwilligter  siebenjähriger  Schatzung,  jährlich

vierthalb  tausend  Rheinische  Gulden,  d.  1
May  #501.

Von  Gots  gnaden  Wy  Erich  to  Brunßwig  und  Lüneborg
Hertoge  2c.  bekennen  openbar  In  düßem  Breue  vor  uns
unse  eruen  nakommlinge  und  als  weme  So  als  unse  lewen
getruwen  Prelaten  Manne  und  Stede  twüschen  Deyster  und
Leyne  namptlicken  mede  Hannover  und  Hameln  uns  ouer
ore  meyger  darfülvest.  und  In  den  Viff  Goen,  dem  Gerichte
up  der  Hamelen,  Oßenn,  Poͤll,  und  Ottensteyn  2c.  So  wy
das  mit  ’one  Fredelick  und  eins  geworden  to  stüre  und  Hülpe
unser  schulde  darmede  behafft  der  to  entreddende,  seinc  gemeynei
  Lantschattinge  und  Bede  nemptlicken  Seuen
Jahr  langk  erstuolgend  der  nu  twe  verlapen,  und  nicht  langk
durende,  Jarlikes  mit  verdehalff  Dusent  rinschen  Gulden
willichlicken  ouer  gegeuen  hebben;  des  Wey  one  sampt  und
besunden  In  Gnaden  bilke  bedancken,  und  fünderlings  geneigt
  sin,  welke  Jarlicke  summe  Tweie  uth  den  Prelaten,
Biff  uth  der  Manschup  und  Tweie  uth  dem  Raede  to  Hannover,
  so  wy  se  darto  gemechtiget  und  ernant  hebben,  und
Farlikes  vortfettende  werden,  na  gelegenheit  Lande  und  Lüdc,
so  danu  up  de  Vogedien,  Goe  und  Dorper  to  flande  und
to  entrichtende,  na  gestalder  sacke  deilen  schullen,  dar  to  se
eynen  edder  mehr  schatschriucr  FJarlikes  de  erbenanten
        <pb n="373" />
        349

summen  uthto  forderende  Keisen  moͤgen,  de  dar  to  lofftẽ  und
ehide  doin,  nach  orem  Gudtdunken,  truiwelicken  tosammende
und  fort  gedachten  geschickedenn  Personen  Int  sampt  edder
na  gelegenheit  In  bißunderud  gantzlichen  ouerantwordende
und  fort  up  dat  Rait  Huß  to  Haunover  ock  anders  nergen
kobringende  und  dar  solcke  summe  In  Hoide  tonehmende  und
tobewarenn,  so:  slange  wy  des  mit  one  und  andern  unsen  reden
bereitsam  werden,  dat  In  de  schulde  nach  gelegenheit  der  schuldner
  to  gevende  nnd  touorn  und  vor  allen  Dingen  uns  darvon
Viffhundert  Rinsche  Gulden  to  entrichten,  deilen  und  vorgenoigen
  ock  schulle  de  Jenne  de  Vorschriuinge  hebben,  up  düßen
Orde  unses  Landes  vorgeschreuen,  twischen  Depster  und  Leyne
edder  wor  dat  schatt  folget  Ses  Gulden  und  nicht  mehr  nohmen,
  uth  dem  schatte  up  dat  Hundert,  und  dat  darbouen  is
schall  komen  Inn  affkortinge  dersuluen  unser  schulde  Wy  willen
ock  noch  enschullen  düße  benombden  Seuen  Jar  ouer,  bouen
de  ehr  benandten  schattinge  de  Meyger  effte  undersaten  Geistlick
  edder  Werntlick  däßes  Landes  mit  neyner  Boschattinge
effte  Bede,  Koeschatts  edder  Hauerkops  beschweren  —
Heischen  effte  fordern  edder  das  Jenige  unser  Ampte  gewäldigen
  offte  vogede  Und  effen  sodann  Jümmerst  vorgenommen
worde,  dat  doch  nicht  sin  schall,  dat  schall  gantz  unbyndende
und  machtloes  Wesen:  Wann  auer  düße  vorgeschreuen  Seuen
Fare  vorschenen  und  vorloipen  sin.  So  willen  Wy  uns  denen
  vortbat  Hoildenn  und  hebben  na  Herkomen  und  gewohnheiten
  und  je  sodaner  ouergeuinge  Wy  vor  uns  nicht  fordern
behelpen  noch  vor  nyne  plicht  effte  gewonde  Hoildenn
Schall  one  ock  an  oren  prinilegien  friheiden  und  alden  herkomen
  noch  gewohnheiden  neynen  Vorfangk  hinderdeill  affbrock
effte  vorkortinge  bringen  edder  daran  in  jenigens  tona  syn,
uns  darmede  jn  neynewys  ock  nicht  to  behelpen.  Alle  Arti-
        <pb n="374" />
        350

ckel  duͤßes  Breues  sampt  und  eynenn  Jo  welcken  besundernd
Louen  und  reden  Wy  obgedachter  Fuͤrste  vor  Unß  unse  eruen
nakomelinge  und  als  wenn  den  ehrgedachtenn  Unsen  Prelaten
Mannen  und  Steden  sambt  und  besundern  stede  vaste  und
unverbrocken  sunderjeniger  lege  Argelist  und  geuerde  wol  tohoildende,
  des  to  eynem  Orkunde  hebben  Wy  unse  Ingesegel
an  düßen  Breff  Witlicken  doin  hangen  und  gegenen  Na
Christi  unsers  Herrn  gebort  Miffteynhundert  Im  ersten  Jare
am  Middewecken  Nach  den  Sondage  vocem  Jucunditatis.

¶.  8.)

½
        <pb n="375" />
        351

Nro.  IV.

Auszug  aus  Herzog  Erich  1  Privilegium  für
die  Landschaft  zwischen  Deister  und  Leine,
meist  mit  Beibehaltung  der  eigenen  Worte
der  Urkunde.
Am  Tage  Bernwardi  Epilcopi  1526.

1)  Prälaten,  Nitterschaft  und  Städte  beider  Lande,  des
Landes  zwischen  Deisier  und  Leine  und  Oberwald
  verwilligen  dem  Herzog  zu  Bezahlung  seiner  heftigen
  und  wichtigen  Schulden,  96,000  Gulden.

2)  Die  Landschaft  zwischen  Deister  und  Leine  sammt  dem
neuen  zugewunnenen  Lande  (dem  Hildesheimischen)  gibt
dazu  60,000  Gulden,  und  noch  daneben  26,000  Gulden,
den  Ziseschatz  den  sie  auch  zugelegt,  so  daß  die  ganze  von
dieser  Landschaft  übernommene  Summe  auf  92,000  Gulden
  sich  beläuft,  ohne  die  aufgewachsene  Zinse.  Daher
vereinigte  sich  der  Herzog  mit  diesen  Landsiänden  auf  folgende
  Punkte:

a)  diese  Landschaft  und  ihre  Nachkommen  bei  ihrer  Freiheit,
  Privilegien,  Gerechtigkeit  auch  Gerichten  an  allen
  Orten  bleiben  zu  lassen,  sie  daran  nicht  zu  beschweren
  noch  zu  nöthigen,  an  Erbgütern  oder  Pandgütern,
so  daß  ein  jeder  geistlicher  oder  weltlicher  seiner  Maier
und  Güter  mächtig  sey,  jene  zu  setzen  und  zu  entfetzen,
auf  was  Art  auch  Maier  oder  Koͤther  es  verursacheten.

Der  Herzog  verspricht  die  Maier  der  Geistlichen  und
Buͤrger  des  Dienstes  halber  auf  Maasse  setzen  lassen,
        <pb n="376" />
        352

daß  sie  sich  auf  den  Guͤtern  halten  koͤnnen  und  jeder
zu  seinen  Ziusen  kommen  moͤge.  Die  Maier  der  Junker
  sollen  auch  des  Dienstes  halber  nicht  weiter  beschwert
  werden,  als  zur  Burgfeste  und  Wagen  noͤthig
waͤre,  mit  der  Dorfschaft  wo  sie  wohnen  nach  Anzahl
mit  anspannen,  als  von  Alter  Gewohnheit  gewesen.
Welcher  Rittermäßiger  Mann  auf  sein  Erbe  und
Gut  zöge,  soll  und  mag  sein  Erbe  und  Land  auf  dem
Hofe,  worauf  er  wohnt,  als  NRittergut  brauchen.

b)  Der  Fürst  verspricht  sein  Land  nicht  zu  beschweren
mit  Schatzung  oder  andern  Auflagen,  außer  mit  Rath
und  Willen  Land  und  Leute.

)  Da  sich  die  kleinen  Städte  des  Landes  zwischen  Deister
  und  Leine  beklagren,  gegen  ihre  Privilegicn  mit
Zoͤllen  und  andern  Vermehrungen  beschwert  zu  werden,
so  verspricht  der  Herzog  diese  wieder  abzuthun,  es  bei

altem  Herkommen  bleiben  zu  lassen,  ausgenommen
den  von  Kaiser  Marimilian  verwilligten  Zoll.

)  Der  Herzog  verspricht  ohne  Rath,  Wissen  und
Einwilligung  der  Landschaft  sich  in  keine  Fehde  mit
irgend  jemand  zu  begeben,  und  selbst  nicht  Ursache  zu
einer  Fehde  zu  geben.

e)  Er  verspricht  fernerhin  kein  Geld  in  oder  ausser
Landes  zu  borgen,  ausser  wenn  es  in  der  Noth  von
gemeiner  Landschaft  bewilligt  werde,  und  auf  niemand
im  Lande  eine  Ungnade  zu  werfen  der  ihm  abschlage,
Geld  zu  borgen.

H  Niemand  im  Lande  zu  überfallen  oder  Ungnade  auf
ihn  zu  werfen,  sondern  jeden  zur  Antwort  kommen
zu  lassen  und  die  Beschuldigte  vor  der  ganzen  Landschaft
        <pb n="377" />
        353

schaft  und  nach  Erkenntniß  der  Landschaft  geberen  und
halten.

8)  Niemand  in  die  Landstädte  zu  thun,  von  welchem
die  Landschaft  beschwert  werden  mdchte.  Keinem
ohne  seinen  Willen  die  Pfandschaft  ablösen,  ausser
wenn  er  ungehorsam  gegen  den  Fürsten,  unbillig  gegen
  Landschaft  und  Unterthanen  sich  betrüge,  und  die
Landschaft  selbst  die  Ablösung  für  billig  erkenne,  oder
wenn  etwa  der  Fürst  der  Abloͤsung  für  sich  selbst  ndthig
  hätte.

h)  Niemanden  aus  Gnaden  etwus  zu  verschreiben  oder
zu  geben,  noch  Pferde,  noch  Speck,  Korn  und  andere
lose  Waaren  in  den  Umschlag  anuchmen  als  hiebevor
geschehen.

i)  Der  Fuͤrst  verspricht  mit  der  Landschaft  eine  Ordnung
aufzurichten,  damit  jedem  unverzüglich  Recht  wiederfahre,
  und  jeder  seine  Zinse  und  Schulden  bekommen
moge,  damit  die  Unterthanen  nicht  mit  geistlichem
Banne  beschwert  werden.

k)  Von  der  Landschaft  soll  nicht  mehr  gefodert  werden
als  obige  Summe.

5  Niemand  von  der  Landschaft  soll  ausser  Lands  zu
Diensten  gefodert  werden,  wohe  dat  von  Alters
  geschehen  ist.

m)  Die  Landschaft  darf,  wenn  der  Herzog  diese  Punkte
nicht  halten  sollte,  zusammenkommen,  um  mit  dem
Fürsien  sich  zu  vergleichen,  doch  unvergeben  der  fürstlichen
  Obrigkeit,  Hoheit  und  Gerechtigkeit.

n)  Der  Fürst  verspricht  bei  seinen  Aemtern  im  Lande
dafür  zu  sorgen,  daß  sie  für  die  Landschaft  in  den

Spittler's  sämmtl.  Werke.  VI.  i  23
        <pb n="378" />
        354

Gerichten  den  verwilligten  Schatz  aufbringen  und  der
Landschaft  uͤbergeben.

o)  Die  Landschaft  behält  sich  vor,  bei  dieser  verwilligten
Summe  auch  die  grossen  Städte  Hannover  und  Hameln
  zu  ihrem  Antheil  noch  herbeizuziehen.
        <pb n="379" />
        355

Nro.  V.

Herzog  Erich  des  aͤltern  Revers  der  Stadt
Hannover  gegeben,  daß  ihr  die  verwilligte
Verehrung  von  tausend  Rhein.  Gulden  an,
ihren  Freiheiten  nicht  schaden  solle.
1597  den  31.  März.

Wo  Erick  van  Gots  Gnaden  Hertoge  to  Brunßwick
  unde  Lüneborch  2c.  doyn  kunth  unde  bekennen  opentlick  in
unde  vermittelst  düßem  Unßen  Vorßegelden  Breuc  vor  Uns
Unse  Eruen  Erffnahmen,  nakomen  unde  alß  weme,  So  Uns
vom  unßen  Prelathen  Ridderscop  unde  kleynen  Steden:  eyne
marcklicke  Summe  Goldes  tho  Stuͤre  unßem  Schaden  unde
vorplichtenden  schulden,  ouer  gegeuen  bewilligeth  thogelathen,
thogesecht  tho  geuende  unde  upthobryngende  2c.  So  denn  de
Ersamen  unse  leuen  getreuwen  Borgemeisiern  unde  Rathmanne
Unßer  Stadt  Hanouer,  ock  von  den  vorbenombten  unßen  Prelathen,
  unde  Ritterscop  gefordert  tholago  tho  sodaner  Summen
vor  seck  und  ore  Borgere  ock  wolden,  von  oren  Gödern  deße
in  Unssem  Fürstendomp  hebben,  dopn;  des  sick  beßwerth
unde  dartegen  upgeholden  dat  ße  des  von  unßen  Voreldern
ock  uns  besorget  midt  Zegel  unde  Breuen  gepriuilegieret  dat
me  up  ore  undc  orer  Borger  Güder  neyne  Schatunge
  edder  tholage  noch  jenige  upßathe,  setten
  schal  noch  den  unßen  steden  edder  vergunnen  2c.  hebben
  doch  de  vorbenompte  unße  Leuen  getreuwen  Borgemestere
unde  Rathmanne  unßer  Stadt  Hanouer  Uns  tho  eren  unde
gefallen  unde  tho  Hülpe  unßen  schulden  gegeuen  und  vorereth
        <pb n="380" />
        356

uth  gudem  Willen  dusend  vulwichtige  Rynsche  Gulden  de  Wy
in  Gnaden  unde  tho  Dancke  van  one  upgenommen  unde  an
de  Landescop  weder  gewißer  Schulden  ock  van  uns  edder  unßer
Landescop  noch  van  den  unßen  ße  edder  ore  Borgere  unde  nakomen
  noch  van  oren  Güderen  nicht  tho  sodaner  ouergegeuen
ßummen  wes  tho  geuende  gefordert  werden  sündern  des  frey
syn  Schal  ock  de  Vercrinde  sodaner  dusendt  Gulden  uns  gescheen
  dem  Erbenompten  Rade  tho  Hanouer  oren  Borgeren
unde  nakomen  in  alle  oren  Priuilegien  Vorsectryfingen
  oder  herkomende  unde  Wonheiden  nicht
tho  Nadeln  edder  vorkleyninge  reken  uns  ock  hie
mede  noch  tegen  ße  edder  ore  nakomen  nicht  willen  edder
schüllen  behelpenn  Sünder  ße  darby  lathen  alße  ße  des  von
unßen  vorelderen  ock  Uns  besorget  unde  bekennlich  synn,  Reden
  und  Louen  ock  so  dans  jegenwardigen  in  Macht  düßes
Breues  vor  uns  unße  Eruen  Erffenhamen  und  Nakomen  den
Erbenoempten  unßen  Leuen  getrewen  Borgemestern  und  Rathmannen
  unßer  Sradt  Hanouer  stede  Vest  und  unvorbrocken  in
guten  Treuwen  wol  tho  holdende  und  hebben  des  in  orbunde
der  Warheit  unde  meren  gelouen  düßen  Breff  midt  unßen  auhangenden
  Ingesegel  unde  unßer  undergesereuen  Handtecken
beuestet  geuen  na  Nlti  geborth  Viffteynhundert  dar  na  in  dem
Seuen  unde  Twyntigesten  jare  am  Sondage  Letare  in  der
Hilligen  Vasten.

Hertog  Erick.  (L.  S.)
        <pb n="381" />
        357

Nro.  VI.

Herzog  Erich  des  juͤngern  Privilegium  sowohl
  fuͤr  saͤmmtliche  Calenbergische  Landstaͤnde
uͤberhaupt,  als  fuͤr  die  vier  großen  Staͤdte
besonders,  nach  verwilligter  namhafter  Hürfe,

zu  Bezahlung  der  fürstlichen  Schulden.
Neustadt  den  22.  Oktober  1556.

Von  Gottes  Gnaden  wir  Erich  Hertzog  zu  Braunschweig
  und  Lüneburg  2c.  bekennen  und  thun  kundt  jedermenniglichen
  vor  Uns,  unsere  Erben,  Nakommen,  unn  alß  weme,
Nachdem  uns  Prelaten,  Ritterschafft  und  Stette,  unser  bepder
  Lande,  des  Landes  zwischen  Deister  und  Leine,  und  überwalds
  darin  Gbttingen  gelegen,  zu  Ablegung  und  Bezahlung
unser  obliegenden  schweren  Schulde,  darmit  unsern  Gläubigern
  zum  theil  In  unsern  unmündigen  Jahren,  sinder  des
Hochgebornen  Fürsten,  Herrn  Erichen  des  Eltern,  Hertzogen
zu  Braunschweig  und  Läneburgk  r2c.  unsers  freundlichen  lieben
Herrn  Vaters,  Hochlbblicher  gedechtnüs  tddtlichen  abgange
verhaft  gewesen,  darin  wir  auch  zum  theil  wegen  dero  ein
zeither  fürgestandenen  Kriegeshandelung  geraten,  uf  unser
gnediges  gesinnen  und  begehren  uns  zu  sonderlichen  ehren  und
unterthenigen  gefallen  und  zu  errettung  unsers  Fürstenthums
als  des  gemeinen  Vaterlands  einen  Kornschatz  und  Achziese,
  uf  Bier  und  Wein  anzulegen,  undertheniglich
  bewilligt  und  eingeräumbt  haben,  also  daß  auch  die  Vier
unserc  große  Stette,  Nemblich  Göttingen,  Hannover,  Northeimb
  und  Hameln  ungeachtet  Ihrer  wolhergebrachten  Färst-
        <pb n="382" />
        358

lichen  Privilegien,  alten  Herkommen  und  lmmuniteten  bewilligt
  und  anstatt  der  obberührten  Achziese  zu  einer  under,
thenigen  freywilligen  Verehrung,  als  auf  einmal,  als  auf  diesen
  nechsifolgenden  Sonntag  palmarum  Anno  Sieben  und
Funszig,  Dreyzebntausend  vollwichtige  Reinische  goldgulden,
thut  einer  jeden  Stadt,  nach  Ihrer  Tar  wie  sie  die
unter  sich  gemacht  haben,  nemblich  unserer  Stadt
Gottingen  Viertausend  Dreyhundert  drey  und  dreyßig  goldgulden,
  und  einen  dritten  theil  eines  goldguldens,  Hannover
gleichergestalt  so  viel,  idie  von  Göttingen,  Northeim  und  Hameln
  den  Dritten  theil,  nemblich  und  sembtlich  Viertausend
Dreyhundert  drey  und  dreyßig  goldgulden,  und  einen  Dritten
theil  eines  goldgulden,  alles  an  Reinischen  guten  golde,  und
solche  Summa  Dreyzehntausend  vollwichtige  Reinische  goldgulden,
  wie  gemelt,  In  unser  Stadt  Hannover,  alsdenn  an  allen
  lengeren  Verzug  gewislich  zu  entrichten  und  zu  bezahlen,
und  darzu  den  bemelten  Kornschatz  von  ihren  Bürgern
  in  den  Stetten  selbst  zu  samblen,  uf  und
einzunchmen,  und  uns  davon  jerlich  die  Summa
des  Schatzes,  so  hoch  dieselbe  sich  erstrecken  wirdr,  uf  jedes
  Fuder  Korns  zwey  taler  oder  zwey  und  dreyßig  Mariengroschen
  oder  so  viel  von  newer  Münz  gerechnet,  Sechs
Jarlang  mit  gebührlicher  Rechnung,  doch  ausbescheiden
  desjenigen,  was  von  den  Maiern  albereit  eingenom,
men,  undertheniglich  überreichen,  und  zustellen  sollen,
daß  wir  uns  derwegen  mit  gedachter  unser  Landschaft,  zuforderst
  mit  den  vier  unsern  Stetten  Göttingen,  Hannover,  Nort,
heim  und  Hameln  vereinigt  und  vertragen  und  Ihnen  sambt
und  sonderlich  diese  nachfolgende  Artikel,  ster,  vest  und  unverbrüchlich
  zu  halten  vor  uns  und  unsere  mitbeschriebene  In
bester  Form  der  Rechte  versprochen,  zugesagt,  und  und  ver-
        <pb n="383" />
        359

pflichtet  haben,  thun  auch  dasselb  gegenwertiglich  Inn  und
mit  Kraft  dieses  Briefes,  Erstlich  sollen  und  wollen  wir  die
obberuͤrte  unsere  Stete  und  ihre  Nachkommen  saͤmbtlich  und
eine  jede  Insonderheit  bey  Ihren  habenden  Fürstlichen
  Privilegien,  Freiheiten  und  Gerechtigkeiten
  Immassen  oberwent  unbetruebt  pleiben  lassen,
  und  ob  sie  uns  wol  obberürte  Kornschatzung  sechs  Jahr
lang  von  Jetzt  verschienen  dem  Fünff=  und  Funfzigsten  Jahre
anzurechnen,  auf  all  ihr  Korn  In  unsern  Fürstenthumb  gelegen
  zu  underthenigem  Gefallen  neben  gemeiner  unser  gehorsamen
  Landschaft  eingereumbt,  So  haben  wir  doch  dagegen
aus  besondern  Gnaden  alle  der  Kirchen  und  der  Armen
  Gueter  und  Kornzinse,  dergleichen  alle
dasjenige,  was  in  einer  jeden  Stadt  Landwehren
  und  Veltmarcken  gelegen  und  von  den  Bürgern
  in  den  Stetten  Innerhalb  sollichen  Ihren
Landwehren  und  Veltmarcken  selbst  gebauet,
oder  an  Zehnten  oder  Getreydig,  In  Ihren
Veltmarcken  belegen,  an  Garben,  In  die  Stette
  geführet  (ausbescheiden  was  in  die  Land-Steuer
gehdrig)  solicher  Schatzung  gantz  und  gar  gefreiet,
und  dero  gantzlich  erlassen  aber  nach  Ausgang  solcher
  Sechs  Jahre,  sollen  alle  und  jede  der  Erbaren  unser
stete  Communen  Haab  und  Gueter  aller  dieser
Schatzung  und  Beschwerung  gentzlich  seyn  geübriget
  und  gefreiet,  und  wollen  sie  und  gemeine
Landschaft  alsdann  auch  ohne  färgehende  Ihre  freye  Bewilligung
  mit  keinerley  weitern  schatzung  oder  Anlagen  ferner
betrueben  noch  beschweren,  zu  dem  bewilligen  wir  auch  hicmit
  gegenwärtiglich,  das  gemeldten  Steten  durch  diese  beschehene
  unterthenige  freiwillige  einräumung  des  Koruschatzes
        <pb n="384" />
        360

und  Darlegung  der  Summa  gulden,  an  statt  der  Achzise,
an  Ihren  habenden  Privilegien  und  Freiheiten,
  kein  praejudicium,  Abbruch,  Nachtheil,
oder  Verkleinerung  soll  eingeführt  werden,  darzu
  wir  unsere  lieben  getreuen  dieser  vorbenannten  unser
Stette  bey  der  Religion  Evangelischer  Lehre,  vermoͤge
unser  zuvor  Ihnen  und  gemeiner  unser  Landschafft  zu  Hannover
  gegebenen  Abscheids,  und  lauts  deren  fuͤr  zwoͤlf  jahren
  aufgerichten  Reformation  und  Kirchen-Ordnung,  und
unser  gemeiner  Landschafft  jüngst  zu  Pattensen  gegebenen
Caution,  gnediglich  bleiben  lassen  wollen,  jedoch  mit  diesem
ausdrücklichen,  wie  jun  der  Caution  verleibten  Vorbehalt,
daß  es  unsern  Stifftern  und  Cloͤstern  darmit  freistehen  und
gelassen  werden  soll,  wir  sollen  und  wollen  auch  sie  für
Kriegsunfall  und  unbilliger  Zundthigung  so  viel  uns  müglich,
  gnediglich  schützen  und  alles,  so  wir  und  unsere  Vorfahren
  Ihnen  hiebevor  cs  seyn  Vertrage  oder  sonsi  verschrieben,
  gnediglich  halten,  wir  sollen  und  wollen  auch  alle  gefaste
  ungnade,  gramb  und  ungnedigen  Willen,  den  wir  zu
gemeldten  unsern  Stetten,  auch  zu  derselben  entzeln  Persohneu
  sambt  und  sonderlich  gehabt  oder  haben  mügen,  woher
dasselbe  auch  mucht  sein  verursacht,  darzu  auch  alle  unsern
spruch  und  fürderung,  so  wir  derwegen  haben  muchten,  aus
gnaden  schwinden  und  fallen  laßen,  und  deren  hinführo  in
unguten  nicht  mehr  gedenken,  wir  sollen  und  wollen  auch
die  obberührte  unsere  Stette,  sambt  und  sonderlich,  umb  keinerley
  Ursach  willen,  wie  die  Immer  nahmen  haben  mügen,
unerhört  Ihrer  Antwurk,  wider  Recht  mir  der  That  beschweren
  noch  durch  die  Unsern  und  diejenigen  dero  wir  von
Rechts  und  illigkeit  wegen  mechtig  seyn,  beschweren  lassen,
Sondern  da  sic  nach  gehörter  Ihrer  Antwurk,  recht  und  be-
        <pb n="385" />
        361

fugt  befunden,  sie  dabey  genediglich  schuͤtzen  und  handthaben,
  wo  sich  auch  jemauds  mit  Rede  oder  in  anderer  Wege
zu  den  Stetten  oder  Ihren  Bürgern  ndtigen  würde,  und
sie  vor  uns  oder  unsern  Rethen  Recht  nehmen  und  geben
wolten;  So  wollen  wir  sie  als  unsere  underthanen  vor
unrechter  Gewalt  und  überfall  schützen,  vertheidigen  und
handthaben  und  denjenigen  so  sich  ausserhalb  Rechtens  zu
Ihnen  nbtigen,  In  unserm  Färstenthumb  weder  heimlich
noch  öffentlich,  nicht  gedulden  noch  leiden,  vielweniger  denselbigen
  darin  underschleif  noch  Vorschub  vergdnnen,  und
damit  obberürte  Steucr  und  Schatzung  ungesäumet  zu  rechter
  Zeit  mügen  werden  ufgebracht  und  erleget,  So  wollen
wir  bey  unsern  Befehlhabern  und  Ambtleuten  die  ernste
Versehung  thun,  daß  sie  die  Meyer  zu  schuldiger  Bezahlung
  der  Zinse  mit  allem  Ernst  vermuegen  und  anhalten
sollen;  was  auch  dieser  unsern  Stetten  hiebevor,  von  weiland
  unsern  Voreltern,  auch  von  Uns  Insonderheit
  verschrieben  und  herpracht  haben;  Es
sepy  in  vertragen  oder  andern  Verschreibungen,
  das  alles  wollen  wir  Ihnen  Fürtlich
halren;  Alle  obberührte  Artikel  geloben  und  Reden  wir
obbemeldter  Fürst,  stet,  vest,  und  unverbrüchlich  zu  halten,
  dawider  nicht  zu  thunde  noch  zu  handeln,  noch  von
unserntwegen  dagegen  zu  handeln  niemand  zu  verstatten,
alles  bey  unsern  Fürsilichen  ehren  und  Trewen,  ohne  gefehrde,
  des  zu  wahrer  urkundt  haben  wir  diesen  Revers
drei  gleichlauts  lassen  verfertigen,  mit  unserm  anhangenden
Insiegel  und  Handzeichen  bevestigt,  und  jeder  Stadt  einen
überreicht  und  zugestellt.  ,

Geschehen  zur  Neustadt  am  Donnerstagk  den  XXll.
        <pb n="386" />
        362
Octobris  Anno  domini  Im  Junfzehnhundert  und  Sechs
und  Funfzigsten.

Hertzog  Erich  —
manu  Ppria.
Just  Walthausen  Mgr.
und  Cautzler.
        <pb n="387" />
        363

Nro.  VII.

Privilegium  Herzog  Erich  des  juͤngern  besonders

  für  die  vier  grossen  Städte  nach  verwilligten

  neuen  Abgaben  wegen  noch  nicht  bezahlten
  fürstlichen  Schulden.

Ußlar,  den  45.  März  1563.

Wir  Erich  von  Gottes  Gnaden  Hertzog  zu  Braunschweig
  und  Lüneburgk  rc.

Bekennen  und  thun  kund,  jedermenniglich  vor  uns  unsern
  Erben,  nachkommen  und  als  wenn,  So  und  nachdem
die  Ersamen  unsere  lieben  getreuen  Bürgermeister  und  Räthe
unserer  grossen  Stette,  Göttingen,  Hannover,  Northeim  und
Hameln,  vor  Sechs  Jahren  ongeuerlich,  vns  zu  ablegung
unserer  obliegenden  Schulden,  an  stat  Dero  damahls  von
unsers  Fürstenthumbs  algemeiner  Landschafft  bewilligten
Wein=  und  Bier  Accile,  Dreyzehntausend  Goltgulden  In
barschaft  erlegt,  und  dann  den  Scheffelschatz,  als  von  jeder
Hufe  oder  sonsten  einen  Fuder  Korns  Zweitaler,  jeden  zu
Zween  und  Dreyßig  Mariengroschen  gerechnet,  aus  freyen
willen,  Sechs  jahr  lang  undertheuiglich  bewilligt  haben,
dagegen  wir  Ihnen  sambt  und  jeden  Stadt  besonder,  unser
Reberse  gegeben,  darinnen  wir  bemeldten  unsern  Stetten  unter
  anderen  gnediglich  versprochen  und  zugesagt  haben,  daß
nach  auegange  sollicher  Sechs  Jahren  alle  und  jede  unserer
  vier  Stette  Communen  und  derselben  Haab
und  Guctere  aller  bemeldter  Schatzung  und  Beschwerung
  geübriger  seyn  sollen,  onc  gemeiuer  Land-=
        <pb n="388" />
        364

schaft  und  Ihre  vorgehende  freye  Bewilligung  mit  weiter
schatzung  oder  Anlagen  ferner  nicht  betrueben  noch  beschweren
  wollen,  wie  solches  berürter  unser  Reuerß  vermelden  und
ausfuͤhren  thut,  und  aber  nach  ausgange  dieser  Sechs  Jahre
befunden,  daß  der  Landschaft  Sechsjerige  bewilligte  Zulage,
desgleichen  unserer  Vier  grossen  Stedte  gethane  underthenige
Verehrung,  der  Dreynzehntausend  goltgulden  und  des  Scheffelschatz,
  unsere  Schulden  nicht  gäntzlich  dempfen  muegen,
derwegen  uns  Prelaten,  Ritterschaft,  und  kleine  Stette  zu
weiter  ablegunge  unserer  restirenden  Schulde  und  Befreiung
unser  ausstehenden  Cammergüter,  noch  sechs  Jahr  lang,  die
vorigen  Steuren  (ausbescheiden  daß  sie  hinfurth  von  Fuder
Korns  einen  goltgulten  erlegen  wollen)  undertheniglich  von
neuen  gewilligt;  dessen  sich  aber  unser  vier  grossen
Stette  beschwert  gefuclt,  sich  etzlichermaßen  aus  Ursachen  dagegen
  gesetzt,  mit  dem  Revers,  ausgehalten  und  behelfen
wollen,  darauf  der  zwischen  uns  und  Ihnen  allerhand  Handlung
  und  Wcchselschrifts  erfolgt  und  ergangen,  daß  demnach
gemeldte  unsere  vier  großen  Stette  durch  underhandlung  etzlicher
  der  vornembsien  aus  unser  Ritterschaft  ausschuß  und
Schatz-Rethen  zwischen  Deisier  und  Leine,  unsers  Fürstenthumbs
  algemeinen  Beschwerung  allenthalben  bewogen  und
uns  zu  fernerem  underthänigem  gefallen  aus  freiem  willen
  Berechnungsweis,  jegen  alle  solliche  Anlage
  und  Stcuren,  wie  wir  die  uf  das  gemein
Fürstenthumb  dismahl  legen  lassen,  eins  vor  alle
Achtzehntausend  vollwichtige  Goltgulden,  thut
denen  von  Hannover  Sechstausend  Golrgulden,  alles  an  guten
  Rinischen  Golde  zu  entrichten  und  zu  bezahlen  undertheniglich
  bewilligt  haben,  dagegen  und  hinwieder  haben  wir
denen  von  Hannover  diese  nachfolgende  Articul,  siet,  vest,
        <pb n="389" />
        365

und  unverbrüchlich  zu  halten,  vor  Uns  unsere  Erben  und
Nachkommen,  In  bester  und  bestaͤndiger  Form  gnediglich
versprochen  und  zugesagt,  thun  auch  dasselb  gegenwaͤrtig  In
und  mit  Kraft  dieses  Brieffes;  Ersilich  sollen  und  wollen
wir  die  von  Hannover  und  ihre  nachkommen  bey  der  Religion
  Evangelscher  Lehre  der  Augspurgischen
Contession  Veiwandten  deren  Glauben,  Kirchen-Gebräuchen
  und  Ceremonien,  wie  fie  dieselben
bis  daher  in  Ihren  Kirchen  Chrifstlich  herpracht,
gnediglich  bleiben  und  sie  hierinnen  gewehren
lassen,  wie  sie  das  vor  Gott  dem  Allmächtigen
mit  guten  Gewissen  werden  zu  verantworten
haben;  Wir  wollen  und  sollen  sie  auch  bey  Ihren  habenden
  Fürstlichen  Privilegien  und  Freyheiten  unbetrübt
  pleiben  laßen,  und  soll  Ihnen  durch  diese  Ihre
gethane  underthenige  freiwillige  Verehrung  der  Sechstausend
goltgulden  an  berürten  Ihren  habenden  Privilegien
Immunitaeten  Frey  und  Gerechtigkeiten  alten
und  neuen  Vertregen,  was  sie  daran  von  alters
wol  herpracht  und  erseßen,  nichts  benommen  abgebrochen
  noch  enttzogen  sein,  Sondern  wollen  Ihnen  dieselbigen
  all  und  einen  jeden  insonderheit  in  allen  ihren  Punkten
und  articuln  Fürsilich  halten,  und  darneben  auch  alles,  abschaffen
  und  hinwegthun,  so  Ihnen  an  Ihrer  Stettischen
Nahrung  zuwider  seyn  mag,  es  sey  das  Bierbrauen  und  andere
  Handthierung  und  Handwerk,  so  bisher  vff  Ddrffern  und
andern  Oertern  unsers  Fürstenthums  öffentlich  und  heimlich
den  Stetten  zu  Abbruch  getrieben  worden,  und  von  alters
nicht  herbracht.  Wir  sollen  und  wollen  auch  dero  von
Hannover  Haabe  und  Gueter,  Pächter,  Rente
und  Kornzinse,  in  unseren  Gerichte  und  Für-
        <pb n="390" />
        366

stenthumbe  gelegen  hinfürbar  und  in  zukünftigen
  Zeiten  mit  keiner  weitern  Stduer  und  Zulage,
  ohne  gemeiner  unser  Landschaft  und  Je
der  von  Hannover  selbst  freien  Bewilligung  extraordi
  narie  belegen  noch  beschweren,  und  sollen
diese  Steuer  nach  Ausgang  dieser  Sechs  Jahre  Ir  End  haben,
  So  wollen  wir  auch  sie  derselbigen  Ihrer  Gueter  frei
und  unbehindert  gebrauchen  und  genießen  laßen,  auch  sie
darann  in  einige  weise  nicht  verhindern,  doch  aber,  ausbescheiden
  gemeine  Reichsanlagen,  und  was  zu
aussteuer  der  Braunschw.  Freulein  oder  sonst
sich  gebühret.  Wir  wollen  und  sollen  auch  alle  gefaßte
Ungnade  die  wir  zu  den  von  Hannover  und  etzlichen  eintzelnen
  Persohnen  geschöpft  und  geworfen  haben  muchten,  aus
Färstlichen  gnädigen  gemüct,  miltigkeit  und  guete  schwinden
und  fallen  lassen,  da  wir  auch  die  von  Haunover  und  die
Ihren  zu  bereden  hätten,  oder  Ansprache  künftiglich  zu  Ihnen,
  cs  weren  Sachen,  wie  sie  wollen  gewinnen  würden,
deren  sic.  recht  böten,  leiden  und  darauf  sich  berufen  würden,
sollen  und  wollen  wir  sie  unerhdrter  ihrer  Antwort  wieder
Recht  nicht  beschweren,  sondern  da  sie  befugt  gefunden,  dabey
  gnediglich  zu  schützen  und  handhaben,  doch  sollen  sie
was  Parteien  Sachen  seyn,  zwischen  Ihnen  und  den  Ibren,
auch  Unsern  Dienern  und  Untersaßen,  unser,  oder  Unser  Rethe
  Verhör  und  Pillichs  Bescheids  sich  weisen  zu  laßen,  sich
nicht  weigern,  Im  fall  da  die  gütliche  Vergleichung  kein
statt  haben  wollte,  soll  Jedem  Teil  ordentliches  Rechts,
(darüber  auch  kein  theil  das  ander,  noch  die  seinen  beschweren
  soll)  hiemit  vorbehalten  seyn;  Auch  wollen  wir  sie  bey
Ihrer  Huede,  Weide  und  Driffte  Immaßen  sie
dieselbigen  von  alters  hergebracht  und  ersessen,
        <pb n="391" />
        367

gnediglich  pleiben  laßen,  darbey  schützen  und
bhandthaben,  auch  die  gnedige  Vorsehung  thun  laßen,  daß
sie  darwieder  in  keinen  Weg  beschweret  werden  sollen,  waͤre
es  auch  sach,  daß  ihre  Meyer  Inn  erlegung  Ihrer  Zinse  säumig
  oder  sonst  sich  Ihnen  mutwillig  wiedersetzen  wuͤrden  sollen
  sie  dieselbige  zu  setzen  und  zu  entsetzen  macht  haben,
  darinnen  wir  sie  unerhoͤrter  ihrer  Antwort  nicht  verhindern
  wollen,  da  sie  Unser  oder  Unser  Rethe  Pilliche  Weisung
  und  Recht  leiden  koͤnnen,  Nachdem  sich  auch  gedachter
Rhatt  Unser  Stadt  Hannover  zum  hoͤchsten  beklagt,  wasgestalt
  sie  und  gemeine  statt  mit  unziemlichen  gebewen  vf  der
Newenstadt  vor  Hannover  vf  dem  Lawenrod  durch  Martin
  Roers  und  andere  beschweret,  So  wollen  wir,  fürterlichst
durch  Unser  Rethe  diese  Sache  zu  Verhdr  und  Besichtigung
nemen,  und  nach  Befindung  die  gebuer  darinnen  schaffen  zu
lassen;  Alle  obberührte  Articul  sambt  und  einen  jeden  besonders
  geloben  und  reden  wir  obbemeldeter  Fürst,  ster,  vest,
und  unverbrochen  zu  halten;  Alle  arglist  und  Geverde  ausgeschlossen,
  Das  zur  Urkundt  haben  wir  diesen  Revers  mit
eigenen  Händen  unterschrieben,  und  unser  Insiegel  daran
wissentlich  hangen  laßen,  Geschehen  zu  Ußlar  Montags  nach
Oculi  Anno  nach  Christ  geburth  Im  Funfzehnhundert  und
Drei  und  sechzigsten.

Herzog  Erich  (.  S.)
manu  ppria.
«  Just  von  Walthausen,
Cautzl.  pp.
        <pb n="392" />
        368

Nro.  VIII.

Privilegium  Herzog  Erich  des  juͤngern  fuͤr
die  vier  grossen  Staͤdte  nach  erhaltener  ansehnlicher
  Verchrung  derselben  und  fortgesetzten
  Steuren  zu  Bezahlung  seiner  Schulden.

1583  den  1.  April.

Von  Gottes  Gnaden,  wir  Erich,  Hertzog  zu
Braunschweig  und  Luͤneburgk  bekennen  und  thun  kund  jedermenniglich
  vor  Unß,  Unsere  Erben,  Nachkomen  und  als
weme;  Nachdem  Unß  Prelaten,  Ritterschaft  und  kleine
Städte  Unserer  beyden  Lande,  des  Landes  zwischen  Diester
und  Leine,  und  überwalds  darinn  Göttingen  gelegen,  zu
ferner  ablegung  Unserer  noch  Restirenden  und  bisbero  unbezahlten
  schulden  und  zu  freihung  etlicher  Unser  Beschwerten
Häuser  auf  Unser  gnediges  gesinnen  und  Begher,  Uns  zu
sondern  Ehren  und  unterthänigen  gefallen  eine  abermahlige
Sechsjährige  steuer,  alß  nemblich  den  Scheffelschatz  zwey  und
dreyßigsten  Pfennig  Bier-accize,  geistliche  Steuer,  Schaafschatz
  und  Knechtgeld,  unterthäniglich  bewilliget  und  eingeräumbt
  haben,  Und  aber  Unsere  vier  großen  Städte,  nemblich
  Göttingen,  Hannover,  Northeim  und  Hameln,  wegen
ihres  angezogenen  unvermücgens  und  wohl  hergebrachten
Fürsilichen  Privilegien,  alten  Herkommen  und  lmmunitae--ten
  sich  zum  hoͤchsten  disticultiret  und  beschweret,  über
vorige  und  erzeigte  unterthenige  Trewhertzigkeit  und  dargereichte
  ansehnliche  freywillige  Verehrung,  sich  dicsfalls  weiters
        <pb n="393" />
        369

ters  mit  Uns  einzulaßen,  aber  auf  unser  instendig  uhalten
und  gnediglich  begheren  und  daneben  angezeigte  und  Ihnen
vielmahls  zugemut  gefürete  Unsere  ungelegenheit  Uns  zu
gleichen  unrerthenigen  Eren  und  gefallen,  Jedoch  mit  fürgehender
  protestation,  sich  damit  aus  obgeruerten  Ihren  privilegiis,
  Fürstlichen  Verschreibungen  und  Immuniteten  nicht
zu  begeben  dan  nach  die  Lengde  Uns  zu  einer  freywilligen
Verehrung  und  zu  behuff  und  zu  befreihung  unseres  Haupthauses
  und  Bhesie  Calenberg  Neuntausend  thaler,  an  guten
unverbotenen,  deutschen  Reichsthalern,  oder  an  vollgeltenden
Reinischen  goltgulden  in  diesen  jetzigen  Ostern  des  jetzo
lauffenden  drey  und  achtzigsten  Jahres,  binnen  unser  Stadt
Hannober  alles  uff  einmahl  richtig  zu  erlegen  versprochen
und  zugesagt,  und  darzu  den  Korn  und  Scheffelschatz  von
Ihren  Bürger-Güter  in  Unserem  Fürstenthumb  gelegen  uf
diesmahl  in  Ihren  und  Unsern  Stedten  selbst  zu  samlen,
auf  und  einzunehmen  und  uns  davon  jerliches  die  Summam
solches  Scheffelschatzes,  so  hoch  sich  derselbe  erstrecken  wird,
uf  Ides  fuder  Korn  einen  Daler  die  bewilligte  Sechsjahrlang
  über  doch  ausbescheiden,  dasjenige,  was  albereits  von
den  Maigern  eingenommen,  untertheniglich  zu  überreichen
gewilligt  und  versprochen.  Das  wir  Uns  derowegen  mit
obgedachten  Unseren  Vier  grossen  Stedten,  Gbttingen,  Hannover,
  Northeim  und  Hameln,  vereiniget  und  vertragen,  und
Ihnen  sampt  und  sonderlich  diese  Nachfolgende  articul  stet,
vest  und  unverbrüchlich  zu  halten  vor  uns  und  unsere  mitbeschriebene
  in  bester  Form  der  Rechten  versprochen)  zugesagt
  und  verpflichtet  haben,  thun  das  auch  gegenwärtig  und
mit  Kraft  dieses  Briefes.  Erstlich  sollen  und  wollen  wir
die  obberürte  unsere  Stedte  und  ihre  Nachkommen  sembtlich
Spitileroò  fämmtl.  Werke.  VI.  Band.  24
        <pb n="394" />
        370

und  eine  jede  Stadt  insonderheit,  bey  ihren  habenden  und
versessenen  fürstlichen  Privilegien  immuniteten,  frey  und
Gerechtigkeiten,  die  wir  hiemit  nochmahlen  conlirmiret  und
bestätiget  haben  wollen,  unbetrüpt  pleiben  laßen,  und  sollen
in  obberürten  Scheffelschatz,  den  sie  uns  wie  oberwent  gleichergestalt
  zu  einer  frepwilligen  Verehrung,  neben  gemeiner
Unser  Laudschafft  untertheniglich  eingeräumbt,  alle  dero  Kirchen
  und  der  Armen  Güter  und  Korn  Zinse  desgleichen  all
dasjenige,  was  Innerhalb  einer  jeden  Stadt  Landtwehren
und  Veldmarcken  gelegen,  und  von  den  Bürgern  in  den
Städten  selbst  gebawet,  und  an  den  Zehnten  und  Getreidig
in  stroh  an  Garben  in  die  Stedte  (außbescheiden  was  in
die  Landsieuer  gehdrig)  gesuert  wird,  solcher  Bürden  und
Schatzung  gantz  und  ghar  gefreiet  und  deroselben  allerdings
erlassen  seyn;  Nach  außgang  aber  solcher  Sechs  Jahren  sollen
alle  und  jede  der  Erbaren  Unser  Stedte  Göttingen,  Hannover,
Northeim  und  Hameln,  Communen  Haab  und  Güter  aller
dieser  Schatzung  und  Beschwerung  gäntzlich  geübriget  und
gefreyet  seyn;  Und  wollen  sie  und  ihre  Communen  alsdenn
auch  ohne  vorgehende  gemeiner  unser  Landschafft  und  Ihre
der  obgedachten  Stedte  selbst  freye  Bewilligung,  mit  keiner
weitern  Bede,  schatzung,  Anlage,  oder  steuren,  ferner  nicht
betrüben  noch  beschweren;  doch  die  gemeinen  Reichssieuren
und  Anlagen  und  was  zu  Aussteuer  der  Fürsilichen  Braunschweigischen
  Frewlein  von  alters  hergebracht,  biemit  ausbescheiden.
  Zu  dem  bewilligen  und  verpflichten  Wir  uns  auch
hiemit  krefftiglich,  das  obgedachten  unseren  vier  großen
Städten  durch  diese  beschehene  Unterthenige  frepwillige  Verehrung
  der  Neuntausend  thaler  und  einnehmung  des  Scheffelschatzes
  an  Ihren  habenden  und  ersessenen  Privilegien,
Fürstlichen  Verschreibungen  alten  und  neuen  Verträgen,  Im-
        <pb n="395" />
        371

muniteten,  frey  und  Gerechtigkeiten,  kein  præjudicium,
abbruch  Nachtheil  und  Schmelerung  eingefuͤhret  werden  soll,
Sondern  wir,  unsere  Erben  und  Nachkommen  wollen  und
sollen  dieselbe  alle  und  Jede  und  was  Ihnen  deßen  sowol
von  Unsiren  Vorfahren  hochloͤblicher  Gedechtniß  als  Uns
verbriefft  und  verschrieben  und  sie  sonsten  ersessen  und  wohl
hergepracht  haben,  neben  dieser  Unser  jetzigen  Verschreibung
in  allen  ihren  Puncten  und  Articuln  Fürstlich  und  bestiglich
halten.  Und  darneben  auch  (wie  wir  uns  dann  zuvor  auch
verpflichtet)  alles  abschaffen,  und  hinwegthun  lassen,  was
Inen  an  ihrer  stettischen  Nahrung  zuwieder  sein  moge;  Es
sey  an  Verkauff,  an  einfuhr  und  Aussellung  fremder  Bier
auch  Bierbrauen  und  anderen  Handthierungen  und  Handwerken
  uf  den  Ddrfern  oder  andern  Orten  unsers  Fürstenthums
  bffentlich  oder  heimlich,  wie  wir  dann  solches  alles
hiermit  Kraft  dieses  Briefes  nochmahln  geutzlich  cassiren,
und  aufheben,  und  obbemeldten  Unsern  vier  großen  Stedten
auch  zu  solchen  Behuf  vorige  Ihnen  gunediglich  mitgeteilten
Mandata  und  Befehligs  Briefe  ernewert  haben.  Nachdem
auch  Unsir  Stadt  Göttingen  in  vorigen  Unsirn  von  gemeinen
  unsirn  Landstenden  gewilligte  Contribution  und  andere
Reichssteuren,  Ihre  Ddrffer  nemblich  Roringen  und  Herberhausen
  alle  Zeit  frey  behalten,  und  dieselbe  vor  sich  belegt,
und  ihn  Ihren  Tar  mit  eingenommen,  so  sollen  sie  auch
nochmahls  dabey  gelaßen  werden.

Und  als  wir  dann  auch  hiebevor  vielgedachten  unseren
vier  großen  Stedten  und  anderer  Unser  getrewen  Landschafften
  gnediglich  verbrieft  und  verschrieben,  Sie  bey  der  Religion
  Evangelischer  Lehre  und  Augspurgischer  Conlession
mit  Gnaden  pleiben  zu  laßen;  so  seint  wir  auch  nochmahls
        <pb n="396" />
        372

solches  vestiglich  zu  halten,  und  sie  darinne  nicht  irren  zu
laßen,  gemeynet  und  entschloßen.  «
Wir  Unsire  Erben  und  Nachkommen  wollen  und  sollen
sie  auch  vor  Kriegß  Unfall  und  unpilliger  Zundthigung,  Un,
recht,  Gewalt  und  Ueberfall,  so  viel  uns  müglich,  mit  Gnaden
  schützen,  vertheidigen  und  handhaben,  und  denjenigen,  so
sich  außerhalb  Rechtens  zu  Ihnen  nöthigen  würden,  in  Unsiren
  Fürstenthums  und  Landen  weder  heimlich  noch  öffentlich
  Unterschleuff  gestatten,  sie  auch  wissentlich  darinn  nicht
dulden  noch  leiden.  So  wollen  wir  auch  sie  und  Ihre  Communen
  sambt  und  sonderlich  umb  keinerlep  Ursache  willen
wie  die  Immer  Nahmen  haben  mögen  unerhört  Ihrer  Antwort
  wider  Recht  und  mit  der  That  im  geringsten  nicht  beschweren,
  Noch  durch  die  Unsire  und  diejenigen  deren  wir
von  Rechts  und  Dilligkeit  wegen  mechtig  seyn  können,  beschweren
  laßen;  Sondern  da  sie  gehdrter  Ihrer  Antwort
Recht  und  befugt  befunden,  daben  wollen  wir  sie  gnediglich
handhaben  und  schützen;  Ihnen  auch  die  freye  Ab=  und  Zufuhr
  an  Getreyde,  Korn,  Proviant,  Holtz,  Whar,  und  anderen
  nicht  sperren  noch  hindern,  vielweniger  Ihnen  Ihr  Haab
und  Gütern  zur  Ungebür  und  wider  die  Billigkeit  in  einige
Gebot  oder  Zuschlag  legen!  Und  damit  obgedachter  Scheffelschatz
  auch  desto  richtiger  erleget  werden  muege,  so  wollen
wir  bep  Unsiren  Beampten  und  Befehlshabern  die  ernste
Versehung  thun,  daß  sie  die  Meigere  zu  schuldiger  Bezahlung
  der  Restirenden  Iherligl.  fallenden  Zinsen  mit  allem
Ernsi  vermuegen  und  Anhalten  sollen;  Alle  obberürte  Puncte
und  Articul  reden  und  geloben  wir  obbemelderer  Fürst,  vor
Uns  Unsire  Erben  und  Nachkommen  stect,  vest,  Fürstlich  und
unverbrüchl.  wohl  zu  halren,  dawider  nicht  zu  thun  noch  zu
handeln,  noch  jemand  anders  von  unsirt  wegen  dojegen  zu
        <pb n="397" />
        373

handeln  zu  verstatten;  Alles  bey  unsiren  Eren  und  Treuen
ohne  gefehrde.  Des  zu  wahrer  Urkund  haben  wir  diesen
Revers  vier  gleiches  Lautes  verfertigen  laßen.  Mit  unsiren
Hand-Zeichen  und  anhangenden  Insiegel  bevestigt  und  jeder
Stadt  einen  überreicht  und  zugestellt.  Geschehen  und  Geben
nach  Christi  unsers  Herrn  Geburt  Im  Funtzehnhundersten
und  drey  und  achtzigsten  Jahre  Montags  in  den  heiligen
Ostern.

Hertzog  Erich.  (L.  S.)
manu  ppria
scripsit.

Johann  Fischer  D.
        <pb n="398" />
        374

Nro.  LX.

Landtagsabschied  zu  Gandersheim.
1586  den  27.  August.

Zuwissen,  das  der  durchleuchtger  hochgeborner
fürst  und  Herr,  Herr  Julius  Hertzog  zu  Braunschweig  vnd
Lüneburgk  2c.  Vuser  gnediger  fürst  ond  herr,  sich  auff  diesem
andern  alhier  zu  Gandersheimb  gehaltenen  gemeinen  Landtag
  mit  S.  f.  gl.  Fürstenthumbs  Braunschweig  Calenbergischen
  theils  drepen  Landtstenden  von  Praelaten  Ritterschafft
ond  Stetten  sich  folgender  massen  weiter  verglichen,  vnd  verabschieden
  worden,

Ersilich  vnd  als  viell  die  Puncten  der  Religionn  vnd
der  Justitz,  vnd  was  demselben  Anhenge,  betrifft,  wollen  S.
f.  g.  den  Jennigen  was  Sie  sich  vff  den  ersten  Alhier  im
Novembri  des  nehist  abgelauffenen  Fünff  vnd  Achtzigsten
Jahrs  gehaltenem  Landtage  in  ihrer  Proposition  vnd  darauff
  erfolgten  Replica  ond  sonsten  ercleret  und  gnedig  anerbotten
  Fürsilich  nachsetzen,  die  Landtstende  dessen  auch  also
in  Underthenigkeit  gewertig  sein,  wie  dan  auch  was  darauff
von  Hamelen  aus  die  von  der  Landschafft  in  ihrer  eingeschickten
  schrifftlichen  resolution  weiter  erinnert,  in  Acht
genommen,  ond  demselben,  so  viell  Immer  thunlich  auch  gebürliche
  maße  gegeben  werden  soll,

Zum  andern  nimbt  hochermeldter  Fürst  Hertzog  Julius
S.  f.  g.  gehorsamen  Erbaren  Landschafft  vff  neherm  Landtage
  gethanes  ond  itzo  erwiedertes  erbieten  der  künfftigen
Reichs=  und  Creyshülffen,  wie  auch  der  Frevlein  Aussicuer
ond  C  gerichtsunterhaltunge  halber,  das  Nemblich  die
        <pb n="399" />
        375

Stende  vorigen  herkohmen  nach,  dieselben  vff  sich  nehmen
vnd  Abtragen  wollen  zu  gnedigen  gefallen  auff,  vnd  soll  damit
  wie  in  den  Reichsordnungen  vnd  Abschieden  versehen,
es  auch  in  diesem  Calenbergischen  Fuͤrstenthumb  bisher  vnd
sonderlich  bey  Weilandt  hertzog  Erichen  zu  Braunschweig
des  Juͤngern  hochlbblicher  gedechtnüs  Zeiten  gehalten,  vnd
Auff  hochermelten  hertzogen  Julien  herpracht  worden,  ferner
gehalten  werden.  Die  aber  von  den  grossen  Stedten  dabey
in  den  Reichssteuren  gesuchte  moderation  ist  von  S.  f.  g.
in  der  Andern  gemeinen  Landtstende  berathschlagung  vnd
guetachtung  verschoben  worden.  Als  auch  fuͤrs  Dritte  von
den  Landtstenden  vnd  sonderlich  den  kleinen  Stetten  allerhand
  gemeine  gravamina  Angetzogen  worden,  so  zum  Theil
an  etzlichen  örtern  Albereits  eingerissen,  auch  eins  theils  noch
weiter  zu  befahren  sein  sollen,  haben  S.  f.  gl.  sich  gnedig
ercleret,  das  sie  därauff  inquiriren  lassen,  ond  sich  solcher
geclagten  beschwerungen  halben  erkundigen,  auch  durch  offrichtunge
  einer  Policey  ordnunge,  Demselben  so  viel  Immer
mueglich,  abhelffen  vnd  gepuerliche  richtige  maas  geben,  ond
darüber  auch  über  voriges  herkomen  die  Vuderthanen  mit
keinen  vngebuerlichen  newerungen  belegen  wollen,  ond  soll
ein  Jeder  stande,  Commun  oder  sonderbahre  Person  seine
beschwerungen  schrifftlich  zuschicken  vnd  Specificiren,  wie
dann  auch  die  Praelaten  in  den  Cloͤstern  ihre  administrationem
  vuuerhindert  behalten,  vnd  nach  der  Stiffte  besien
gelegenheit  mit  andern  zu  Contrahiren  haben,  aber  gleichwoll
  an  Closter  güterrn  ohne  S.  f.  gl.  Als  des  Landesfürsten
  vnd  Obersten  Weldtlichen  Vogts  Vorwissen  und  Consens
  nicht  beschweren  sollen.

Wer  sich  auch  onter  denen  vom  Adell  oder  sonsten  der
in  Lehenbrieffen  vnd  Reuersen  Angetzogenen  newen  vngewon-
        <pb n="400" />
        376

lichen  Clausulen  halbenn  beschwerdt  befindet,  der  soll  vff
sein  Anhalten  vorbescheiden,  vnd  mit  denen  es  nicht  ein  sonderliche
  gelegenheit  vnd  Vrsachen  hatt,  diesem  Punct  die  mas
vnd  gelegenheit  gegeben  werden,  das  es  einem  Jeden  an  seinem
  habenden  rechten  onschedtlich  vnd  vuuerfenglich  sey,
Wie  S.  f.  g.  dan  auch  ihrem  vff  vorigem  Laudtage  der  von
der  Ritterschafft  angetzogenen  Privilegien  wie  auch  der  Teutschen
  freiheit  vnd  Vertziehens  halben  gethane  erclerunge  nochmals
  erholen  ond  sich  dabey  guedig  erbotten  haben,  wan
ein  Christlicher  ehrlicher  Zugk  vorfelt  vnd  Jemand  von  S.
f.  gl.  Vutersassen  vnd  onderthanen  darumb  onderthenig  ansuchen
  werden,  das  S.  f.  gl.  denn  oder  dieselben  so  viell
ohne  Abgang  S.  f.  gl.  Ros-Diensts  ond  sonsten  der  Jetzigen
  Sorgsamen  Leuffte  vund  gefehrlichen  Zeitt  halber  geschehen
  kann,  sie  daran  nicht  hindern  wollen.

Zum  Vierten  haben  die  Praelaten,  Ritterschafft  vnd
kleine  Staͤdte  bewilligt,  das  sie  zu  betzahlunge  hochermelts
hertzogen  Erichen  hinterlassenen  schulden  vnd  sonderlich  zu
befreyunge  S.  f.  g.  verpfendeten  Häuser  vnd  Anderer  des
Fuͤrstenthumbs  guͤeter  die  hieuorigen  in  dem  Calenbergischen
Fuͤrstenthumb  gewilligten  steuren,  Als  den  zwey  ond  dreissigsten
  pfennigk,  die  Geisiliche  Steur,  Bierziese,  Scheffel  vnd
Schaffschatz  auch  Knechtegeldt,  die  negsten  vff  einander  folgende
  Neun  Jahr  Langk,  Nemblich  von  negstkünfftigen  Michaelis
  dieses  Jetzigen  Lauffenden  Sechs  ond  Achtzigsten
Jahrs  an,  bis  wieder  vff  Michaelis,  wo  man  geliebts  gott,
ein  Tausendt,  fünffhunderr,  vier  vnd  Neuntzig  schreiben  wird,
alles  Inclusivé,  wie  hiebenor  gebreuchlich  gewesen  Vud  cins
jeden  Anschlag  vermogk,  Contribuiren  vnd  zu  hannouer  in
den  Schatzkasten  oder  Wohin  der  sonsten  verordnet  werden
magk,  inschicken,  vnd  solche  schatzungen  ond  steuren  alle  iahr
        <pb n="401" />
        377

in  zweyen  Zielen,  als  die  helffte  vff  Mitfasten,  vnd  die  Ander
  helffte  vff  Bartholoma)  allemahl,  was  auf  Michaelis
fellig  vnd  betagt  wirdet,  vff  die  daruff  des  Andern  Jahrs
folgenden  negesten  Mitfasten  vnd  Bartholomæj  zu  betzahlen
vnd  Also  uff  Lætaro  des  folgenden  Sieben  vnd  Achtzigsten
Jahrs  mit  erlegung  des  ersten  Termins  Anzufangenn,  vnd
vff  Bartholomæj  des  fünff  vnd  Neuntzigstenn  Jahrs,  mit
den  letzten  Termin  zuschliessen,  zuschicken  vnd  liefern  wollen.
  Es  sollen  aber  die  von  Adel  von  ihr  Aygen  Aecker,
gebew  vor  ihren  Wohnheusern  ond  die  Zehenten  so  sie  selbst
führen,  liem  der  haber  wegen  der  leistenden  Rosdienst  in
dieser  hülff  ond  Anlage  frey  sein,  auch  alle  ond  jede  offkommende
  schatzungen  vnd  Cogytributiones  nirgendts  Anders
bin,  Dan  zu  betzahlung  hochermelt  herzogen  Erichen  hinterlassenen
  newen  vnd  Altenn  schulden  ond  befreyunge  der
pfandtheuser  vnd  Anderer  Cammergucter  Angewendet  vnd
darann  zuuorderst  die  plandsassen  Creditorn,  so  mit  hochgedachten
  Fürsien  Hertzogen  Julio  ihrer  Summen  halben
albereits  gehandelt  und  S.  F.  gl.  ihr  gehabtes  lus  Cediret
haben,  auch  noch  hiernegst  sich  behandelen  lassen,  ond  ibre
bey  hertzogen  Erichen  hochermelt  gehabte  newe  ond  alte  furderungk
  gegen  guetmachung  ciner  gewissen  behandeleten  Summen
  S.  f.  g.  Cedirèn  ond  vfftragen,  betzahlen  vnd  Abgefunden
  werden,  Es  wollen  gleichwoll  weder  S.  f.  g.  noch
auch  die  Landschafft  sich  der  andern  hertzogen  Erichen  schulden
  ond  der  Jegen  furderungen  so  nicht  ein  haus,  Closter
oder  Ander  Vuterpfandt  des  Fürstenthums  oder  richtige  abrechnunge
  vnd  vergleichunge  mit  denn  vorigen  Schatz-Räthen
vnd  sich  nicht  albcreit  behandelen  lassen  haben,  oder  das
noch  thun  werden,  hiedurch  im  geringsten  nicht  theilhaftig
noch  die  Anzunehmen  vnd  Abzutragen  verpflichtet  gemacht,
        <pb n="402" />
        378

sondern  gegen  dieselbe  vielmehr  S.  f.  g.  vnnd  dem  Landt
das  Jeuige  was  hochermelter  hertzog  Erich  in  Hispanien,
Fraukreich,  Italien  vnd  denn  an  geltschulden,  erkaufften
Graff  vud  herschafften  auch  sonsten  nachgelassen,  zu  furderen
vnd  sich  daran  das  Jenige  was  S.  f.  g.  vnd  sie  den  Landtstenden
  also  gutwillig,  vnd  vnuerpflichter  Dinge  An  bertzogen
Erichen  schulden  zu  betzahlen,  albereit  angenommen  haben,
vnd  auch  thun  werden,  erholen  muegen,  Inmassen  dan  S.
f.  g.  sich  auch  hiedurch  noch  sonsten  hertzogen  Erichen  verlassene
  Erbschafft  weiter  vnd  Anderer  gestaldt  nicht  dan  ein
Cessionario  Creditorum  ond  mitgleubiger  Annehmen,  noch
angenommen  haben  will.

Zum  Ausschuß  ond  Schatz  Rathen  seindt  die  nachbenendte
  verordnet  wie  dan  auch  Erich  hupede  Landt  Reurmeister
  vnd  Lorentz  Wolckenhaer  Schatzeinnehmer  blieben,
den  hochermelter  Fürst  hertzog  Julius  einen  gegenschreiber  zu
ordenen;  S.  f.  g.  auch  neben  den  verordneten  Ausschus  vnd
Schatz  Räthen  mit  allem  ernst  vnd  fleis  dahin  sehen  wollen,
  das  ein  Jeder  sein  gepürnus  an  den  bewilligten  schatzungen
  richtig  Inbringen,  eine  durchgehende  gleichheit  gehalten,
  vnd  mit  niemandts  vbersehen  noch  vor  den  andern  beschwert
  werde,  ond  sollen  zue  dem  Schatz-Kasien  drey
Schlässel  sein,  vnd  deren  S.  f.  g.  einen,  der  Ausschus  oder
Schatz  Räthe  den  Andern,  ond  der  Landt  Rentmeister  den
Dritten  haben.

Wie  dann  auch  die  zum  Ausschus  vnd  Schatz  Räthe
verordnete  alle  mängel  vnd  Vurichtigkeiten,  so  bey  vorigen
Contributionen  furgefallen  vnnd  eingerissen,  Abschaffen,
auch  die  Policeyordenung  vnd  Anderen  Puncten  dauon  vff
vorigen  Landtage  Vergleichung  geschehen,  wie  auch  durch
eine  zimbliche  mitbelehnung  des  frembden  handtierenden  mans
        <pb n="403" />
        379

den  Landstenden  eine  erleichterunge  zu  schaffen,  vud  was
sonsten  Weiter  Jedesmahliger  furfallender  gelegenheit  nach
noͤtig  sein  wirdet,  beratene  vnd  zu  werke  richten  helffen  solleun,
  Vnd  haben  sich  die  Landtstende  hieneben  ercleret,  wan
die  Neun  bewilligte  Jahr  vmb,  die  behandelte  pfandträger
vnd  Creditores  von  denen  darmit  vff  kommen  Landtsteuren
nicht  allerdings  befriediget  sondern  noch  ein  Vberrest  wehre,
das  sie  also  dan  zu  rettung  ihres  gewesenen  Lieben  Landesfürsten
  hertzog  Erichen  hochermelter  Fürstlichen  guten  Nahmens
  sich  weiter  angreiffen  auch  gleiche  onderthenige  trewhertzige
  allection  gegen  vielhochgedachtem  hertzogen  lulium
vund  S.  f.  g.  Junge  herrschafft  Tragen  vnd  behalten  wollen,
  Als  sie  gegen  hertzogenn  Erichenn  gehabt.  Hertzog  lulius
  vnd  S.  f.  gl.  Erben  Wollenn  ond  sollen  aber  nach  denn
vff  kommenen  Neun  Jährigen  Contributionen  ohne  gemeiner
  Landschafft  fernere  bewilligung  keine  newe  schatzungen
weiter  Anlegen,  noch  furderen,  Inmassen  S.  f.  g.  ihnen
den  Stenden  darüber  S.  f.  gl.  Revers  in  der  formb  wie
viel  hochgedachter  hertzogk  Erich  gethann,  gegeben.  Die  Abgesanten
  der  grossen  Stette  aber  haben  dies  alles  vnd  Jedes
weiter  nicht  dan  vff  binterbringen  an=  auch  Copey  wegen
dieses  Abscheidts  zu  sich  genohmen,  sich  gleichwol  darneben
  ercleret  ond  erbotten,  das  ihre  herrn  ond  Obern  verhoffentlich
  sich  gleichfals  vnd  zu  ihrem  theil  auch  angreiffen
vnd  von  den  Andern  Landtsienden  nicht  absundern  wurden,
sie  die  abgesandten  solches  auch  ond  daß  ihre  schrifftliche  erspriesliche
  erclerung  furderlichst  inkomen  moͤchte,  neben  getreuer
  fleissiger  Kelation  dieser  Landtagsverhandelung  befurderen
  helffen  wollenn,  Letzlich  haben  die  von  der  Landschafft
in  erinnerung  ihrer  hienorigen  erclerung  vnd  erbietens,  daß
sie  Nemblich  gegen  hertzogen  Erichen  Fürsiliche  Widtwe  ge-
        <pb n="404" />
        380

borne  zu  Lottringen  J.  F.  gl.  wieder  gefurderten  Brautschatzs
  der  gegen  Vermaͤchtnis,  Leibgedings,  Morgengab  vnd
Anders  halben,  hochgedachtem  hertzogen  lulio  beypflichten,
auch  mit  rathen  vnd  thaten  helffen  wolten,  zu  der  darüber
vff  den  6.  Septembris  nehist  zu  Frankfurth  Commission
handlung  von  ihnen  der  gemeinen  Landtstende  wegen  verordnet
  Jobsten  Kniggen,  Frantzen  von  Rheden  ond  D.  Cunradum
  Bunting  welche  S.  f.  gl.  nach  Frankfurth  Abschicckenden
  Rathen  so  woll  defendende  in  der  Hertzogenn  Convention
  Clage  also  auch  reconveniendo  zu  erlangung  hochermelts
  hertzogen  Erichen  Nachlasses  in  Hispanien,  Frankreich,
  Italien  vnd  den  Niederlanden  mit  inrettig  ond  beisiendig
  sein  sollen,  Vrkundtlich  seindt  dieser  Recess  zwen
gleichlauts  verfertigt,  vonn  hochgedachtem  fürsten  hertzogen
lulio  wie  auch  etzlichen  Aus  der  Landschafft  Ausschus  von
wegen  Algemeiner  Landtschafft  onterschrieben  vund  versiegelt.
Geschehen  ond  geben  zu  Gandersheimb  Am  Sieben  ond
Zwanzigsten  Augusti  Im  Jahr  nach  Christi  onsers  herrn  ond
heilandts  geburt,  Tausendt,  fünfhundett,  Sechs  und  Ach-Bigk
  rc.
        <pb n="405" />
        381

Nro.  X.

Revers  Herz.  Henr.  Julius  fuͤr  die  Calenbergischen
  Landstaͤnde  wegen  verwilligter  Geldhuͤlffe
  zu  Abloͤsung  von  216,000  Thaler
Schulden.  Elze.  d.  16.  Aug.  1594.

Ven  gottes  gnaden,  wir  heinrich  lulius  Postulirter
  Bischoff  zu  Halberstadt  vnd  Hertzog  zu  Braunschweig
  vnd  Löneburgk  2c.  Thun  kundt  und  bekennen  hiemit
für  vns  vusere  Erben  Erbnehmen,  ond  Nachkommen,  die
Regierende  Landtsfürsten  des  Fürstenthumbs  Braunschweig
Calenbergischen  theils  gegen  Menniglich  offenbahr  an  diesem
brieffe,  wie  woll  wir  gueter  hoffnung  gestanden,  es  solten
die  von  den  Wirdigen,  Ernuesten,  Erbarn  vnd  Ersamen  onsern
  Lieben  getrewen,  Praelaten,  Ritterschafft  und  Städten
beider  Vuser.  Fürstenthumb  Braunschweig  Calenbergischen
theils  zwischen  Diester  vnd  Leina,  auch  Oberwaldt,  darin
Göttingen  gelegen,  in  Ansehung  vnd  Ablegung  der  vonn
Weilandt  den  Hochgebornen  Fürsten,  herrn  Erichen,  hertzogen
  zu  Braunnschweig  ond  Lüneburgk  2c.  Vuserm  freundtlichen
  Lieben  Vettern  Lobsamer  gedechtnus  Verlassene  schulden
und  hohen  Beschwerungen,  Weilandt  dem  auch  hochgebornem
Fürsten,  hern  Juliussen  hertzogen  zu  Braunschweig  vnd  Lüneburgk
  2c.  Vuserm  freundlichen  Lieben  herrn  Vatern  ond
gefattern  in  Anno  Sechs  ond  Achtzig  vff  den  zu  Gandersbeimb
  gehaltenen  Landtage  onderthenig  gewilligten  Neun
Jährigen  Steuren,  wie  die  volnkomblich  einkohmen  wehren
gentzlich  vnnd  zumahl  gedilget  vnd  Abgetragen  worden  sein,
So  haben  wir  Jedoch  anfangs  vnser  Regierung,  vus  dahero
        <pb n="406" />
        382

befunden,  das  die  Anlagen  vnd  stewren  datzu  viel  zu  geringe,
Vns  auch  das  ong  für  vus  allein  zu  erheben  bis  auhero  zu
schwer  gefallen,  daß  wir  derewegen  ihnen  Vusern  getreuen
Landtständen  diese  gelegenheit,  und  wie  alles  bewandt,  gue
diglich  erdffner,  vnd  zu  versiehen  geben  haben,  Nachdeme
sie  nun  vus  zu  vuderthenigen  ehren  vnd  zu  abfindung  der
fasi  ongestemmen  Andringendenn  Creditorn  off  vuser  guediges
  begehrn  Aus  underthenigen  getreuen  alleciion,  und
nicht  aus  pflicht  freywillig  eingangen,  ond  sich  verpflichtet
haben,  das  sie  von  den  noch  onbezahlten  hohen  Summen,
Zweymal  hundertt  vnd  Sechszehen  Tausend  Taler  mit  der
künfftigen  verzinsung  zu  dem  ende  wir  ihnen  dann  Alsfort
so  viele  Creditorn,  Als  sich  solche  Summa  erstreckt,  Anweisen
  wollen,  für  sich  ohne  Vuser  zulage  Allein  Abtragen,
vnd  wir  oder  vusere  Erben,  Ob  vns  gleich  der  von  ihnen
vns  gethaner  Wolmeintlicher  Vorschlag  mit  einreumung  etlicher
  Vuser  Heuser  Aus  Allerhandt  orsachen  nicht  Annehmlich
  gewesen,  Dannoch  Immittelst  wo  nicht  ehe,  doch  zugleich
das  vbrige  für  Vus  Ablegen  Lassen  wollen,  So  haben  wir
solche  ihre  der  Landtstende  vnterthenige  getreue  freywillige  erclerung
  vnd  Verspruch  zue  gnedigen  Dank  Angenohmen,
Vnd  verpflichten  vns  demnach  in  Crafft  dieses  für  vns,  vnsere
  Erben,  Erbnehmen  ond  nachkomende  Regierende  Landsfürsten
  des  Fürstenthums  Braunschweig  Calenbergischen  theils,
das  wir  sie  vnd  ihre  nachkomen  in  künfftig  von  wegen  derer
  von  Weilands  den  Löblichen  Fürsten  onsern  hern  Vatern
vnd  Vettern  hertzogen  Erichenn  dem  Eltern  vnd  Jungern
Auch  hertzogen  lulio  Christmilter  gedechtnüs  herrürenden,
oder  auch  vnser  vnd  onsern  nachkommen  eigenen  schulden
Nirgendts  wo  mit  beladen,  noch  derentwegen  einige  Contribution
  oder  hülffe  suchen,  noch  begehren  wollen,  Vud  ob-
        <pb n="407" />
        383
gleich  solches  beschehen  wuͤrde,  das  sie  Jedoch  in  Nirgendts
verpflichtet  noch  gehalten,  gleichwol  in  Vnuorursachten  Kriegen,
  Feinden  vnd  Vberfall,  da  künfftig  wir  oder  Vnsere  Erben,
  Landt  vnd  Leute  damit  von  Andern  vbertzogen,  oder
beschweret  werden  solten,  wie  auch  zue  der  Fuͤrstlichen  Frewlein
  Aussteur,  Jedoch  hoͤher  vnd  weiter  nicht,  Als  von  Alters
  herbracht,  sowoll  auch  als  zu  den  Algemeinen  Reichsvnd
  Tuͤrckensteuren,  in  welchen  den  Stendenn  des  Reichs
die  Vnderthanen  zu  beleggen  erlaubt  vnd  zugelassen,  wie  von
Alters  herkomenn  zu  Contribuiren  schuldig  sein  sollen,  Wie
es  dann  auch  vus  nicht  zuwieder  sein  soll,  das  Vusere  Landtsassen,
  welche  sich  etzlicher  Liquidirter  vnd  von  Weilandt
hertzog  Erichen  heruerender  richtiger  schulden  Angegeben,  Angehört
  ond  nach  befindung  ihrer  furderung  von  denen  Jetz
hochermelten  herlzog  Erichen  gewilligtenn,  vnd  etwa  bey  des
gewesenen  Remtmeisters  heinrichen  von  Rhode  Erben,  Auch
den  Schatz-Einnehmer  Lorentz  Wolckenhar  vund  Cunradt
Langen  ond  Andern  Schatzschreibern,  oder  ihren  Erben,  Wie
Imgleichen  den  Vnderthanen  noch  Ausstehenden  sieuren  sich
Ablegen  ond  betzahlt  machen  Lasenn,  Damit  aber  vusere  getrewe
  Landtstende  umb  so  viell  schleuniger  die  an  sich  genohmene
  Summa  vnd  Vertzinsung  Abtragen,  ond  sich  sowoll
Als  vus  von  demselben  Onere  releviren,  auch  die  mehr
hochermelten  hertzogen  Erichen  gewilligte  Alte  steuren  vnsernn
Landtsassenn  zu  gueten  vmb  so  viel  ehe,  vnnd  befurdersamb
eingepracht  vnd  uffkommen  mugen,  Als  wollenn  wir  mit
einfurderunge  Dero  von  den  hiebeuor  eingewilligten  Neun
Jährigen  hinterstendigen  steuren  Also  fort  einhalten,  vnd  geschehen
  Lassen,  daß  sie  Vnsere  getrewe  Landschafft  ihrem
Vnderthenizen  suchen  nach  vnter  sich  in  Jedem  Fürstenthumb
dualilicirte  Personen  Vermuegen,  welche  die  von  ihnen  on-
        <pb n="408" />
        384

derthenig  gewilligte  steuren  durch  ihre  darzu  Verordnete  getrewlich
  und  ohne  allen  privat  nutzen  vnd  partialität  mit
Angelegenem  fleis  einbringen,  Vnd  da  die  schulden  ihres
theils  gentzlich  Abgelegt  Vus  vnd  den  Landtstenden  mit
Vbergebung  der  eingeldseten  Siegell  ond  brieffe,  auch  Quitantz

  gute  besiendige  ond  richtige  rechnungen  thun  sollen.
Vff  das  wir  aber  gleichwoll  wissen  mügen,  was  die
schatzung  Jedes  Jahrs  gedragen,  vnd  wohin  dieselbe  verwendet
  vund  gebraucht  worden,  Als  seindt  wir  geneigt,  Jerlichs
einmahl  von  den  Vusern  Jemandté  zu  einnehmung  der  Rechnung
  den  deputirten  zuzuordnen,  Ihnen  auch  gegen  die
seumigen  die  guedige  handt  vnd  Verhelffung  Vunachlessig  zu
bieten,  Vund  Wiederfahren  zu  lassen,  vnd  neben  ihnen  dahin
verdacht  zue  seinn,  das  die  Vier  grossen  Städte,  Alß  Goͤttingen,
  Hannouer,  Northeimb  und  Hamelen  von  ihnen  den
Praelaten,  Ritterschaft  ond  kleinen  Stedten,  sich  nicht  sondern,
  vund  Also  der  gemeinen  bürde  Eximiren,  sondern
vielmehr  zu  obberürter  Steuer  der  Landschaft  zu  guten  das
ihre  pro  quota  auch  Contribuiren,  Msdann  auch  gedachte
Vnsere  getrewe  Landtstende  hiebey  ferlter  gesucht  und  Vuderthenig
  gebeten,  das  wir  denn  negsten  die  von  ihnen  Angetzogene
  Generalia  et  Specialia  gravamina  so  viell  deren  bep
Vuser  vnd  Vusers  herrn  Vaters  hertzog  July  hochlbblicher
gedechtnus  Regierung  zur  Newerung  eingeführet  worden  sein
muchten,  Abzuschaffen  gnediglich  geruhen  wollen,  Als  haben
wir  vns  gegen  sie  dahin  Fürstlich  ercleret,  Das  wir  nicht
allein  die  im  Jungst  vorschienen  Martio  zue  Gandersheimb
Abgehandelte  Punkte  zue  gebührlicher  richtigkeit  bringen,
Sondern  auch  der  Pbrigenhalber  etzliche  von  vnsetn  Vornemen
  Räthen  vnd  Landtsassen  Verordnen,  vnd  denselben  befehlen
        <pb n="409" />
        385

fehlen  wollen,  Immaassen  dann  auch  Albereit  geschehen,  daß
sie  Menniglich  hoͤrenn,  Vnd  nach  befindung  Jedes  fueg  oder
Vufueg  die  sachen  in  gute  entscheiden,  oder  da  die  nicht  zu
erheben,  Dieselben  durch  ordentlich  recht  ausüben  lassen  sollenn,
  Alsdann  auch  die  Prelaten,  Ritterschafft  vnd  Srädte,
noch  weiters  vnderthenigk  Angehalten,  das  sie  bey  ihren  Alten
  Priuilegien,  Löblichen  herkommen  vund  freyheiten  vund
denen  ihnen  darüber  gegebenen  vusern  Confirmationen,  ond
so  wir  ihnen  sampt  oder  sonderlich  hinegst  noch  Confirmiren
  oder  gebenn  würden,  gnediglich  gehandthabet  oder  geschützet
  werden  muchten,

Demnach  haben  wir  diese  ihre  vunderzeigte  Vuderthenigkeit
  vnd  ziemliche  Bitte  auch  angesehen,  Vud  geloben  ihnen
hiemit  für  vus  vnd  vnsere  Nachkomen  bey  vusern  Fürstlichen
Würden  vnd  wahren  worten,  Sie  ond  ihre  nachkommen  semptlich
vnd  Jeden  besonders  dawieder  nicht  zu  beschweren  in  keinerley
weise  noch  wege,  Wir  sollen  vnd  Wollen  sie  auch  bey  den
Angeregten  ihren  Alten  Priuilegien  Löblichen  Herkomen,  ond
freyheiten,  vnd  onsern  Confirmationen  mit  gnaden  Lassen,
vnd  sie  daran  nicht  hindern,  so  viellen  derer  der  gebuhr  dociret
  vnd  beleget  werden,  ond  in  geprauch  woll  hergebrachr,
Wie  Wir  dan  auch  des  gnedigen  erbietens  sein,  das  wir  einen
  Jeden  in  seinen  Anliggen  mit  gnaden  hören  oder  hören
vnd  die  lustitiam  deromassen  Administriren  Lassen  wollen,
das  menniglich  uff  sein  gebörlichs  Ansuchen,  gleich  ond  recht
gedein,  ond  sich  desselben  Niemandts  mit  fuege  zu  beclagen
haben  soll,  Immassen  wir  dann  auch  des  gnedigen  erbietens
mehrgedachter  Vser  Landschafft  wider  die  so  bey  vusers  Vetternn
  hertzog  Erichen  herrn  Vatern  hertzog  July  vund  onsern
  Zeiten  die  schatzung  eingenohmen,  mit  Anhaltung  zu
gebührlicher  Rechnung  ond  erlegung  des  nachstandtes,  die

Spitiler's  sämmtl.  Werke.  VI.  Vd.  25
        <pb n="410" />
        386

hülffliche  handt  zu  bieten,  vnd  was  dahero  noch  vfffkommen
wirdet,  Damit  vnsere  Landsassen  vnd  Vnderthanen,  Welchen
von  hertzog  Erichen  dem  Eltern  vnd  Jungern,  Vnleugbare
schulden  nachstendig,  Vff  vorgehende  richtige  Liquidation,
vnnd  handelung  zu  befriedigen,  Jedoch  soll  hiedurch  vnser
Landschafft  so  wenig  als  wir  zu  den  debitis  hereditariis
hochermelter  beider  fürsten,  hertzog  Erich  des  Eltern  und  Jungern
  keines  weges  verbunden  sein,  Dauon  wir  hiemit  zierlich
bedingen,  Alles  getrewlich  vnd  Vugefehrlich.  Zu  Vrkundt
vnd  vesier  haltunge  haben  wir  vnser  Fürsilich  Braunschweigisch
  gros  Insiegel,  wie  dan  wir  Er  Melchior  Abt  zu  Bursfelde
  Ehr  Johan  Abt  zu  Lockem,  Johan  von  Jehnsen  zu  Eldagsenn,
  hans  Ernsten  von  Bßler  zu  Gleichen  vnnd  Wacken,
  Hilmar  von  Munnichhausen  zu  Schwobber,  Jobst  von
Weihe  zu  Fredelandt  vnd  Landrihausen,  Stadt  Münden,
und  Stadt  Münder  Als  verordneter  Auschus  wegen  der  Landtstende,
  Vusere  Siegell  und  Pittschafft  gleichfals  daran  geheuget,
  Vud  vns  mit  eigen  handem  WVuterschrieben,  Actum
Eltze  den  Sechzehendenn  Augusti  Anno  2c.  Ein  Tausendt,
Fünffhundertt  Vier  vnd  Neuntzigk  2c.

locus
Sieilll.  )
H.enricus  lulins

manu  lua  ss.
        <pb n="411" />
        387

Nro.  XI.

Revers  Herz.  Henr.  Jul.  fuͤr  die  vier  groß

sen  Städte  und  Ealenbergische  Landstände

überhaupt  wegen  der  100,000  Goldgulden,

sd  im  Jan.  auf  dem  Landtage  zu  Münden

verwilligt  worden,  um  sich  gegen  die  Spanier
  in  Verfassung  zu  setzen.

1590  d.  9.  May.

Von  Gottes  Gnaden  Wir  Heinrich  lulius  Posiulirter
  Bischoff  zu  Halberstadt  und  Hertzog  zu  Braun
schweig  und  Lüneburgk  rc.  2c.  Bekennen  hiemit  vor  Uns,  Unsere
  Erben  und  Nachkommen;  Als  der  Westphälische  Kreyß
vom  Sept.:  hero  von  dem  Hispanischen  Kriegs  Volck  mit
Einlagerungen  Mordt,  Rauben,  Jungfrauen  und  Frauen
schänden  und  in  andere  unzählige  viele  Wege  zum  hefftigsten
beschweret,  auch  andern  mehr  Ständen  des  Reichs  gantz
feindlich  angedrawet  worden,  und  man  sich  befahren  müssen,
gemeldtes  tpranuisches  Kriegs  Volck  ihren  Fuß  immer  fortsetzen,
  und  sich  gegen  andere  derogleichen  unterstehen  würden,
daher  Wir  denn  Uns  zu  rechtmäßiger  defension  dawieder
gefast  und  starcke  praeparation  zu  machen,  vor  hochnöthig
erachtet,  und  zu  Dero  behuf  Uns  hierin  unterthänig  beyzuspringen
  Unsere  getreue  und  gehorsame  Landschaft  Braunschweig
  Calenbergischen  Theils  auf  dem  in  Unserer  Stadt
Munden  in  lanuarius  jüngsthin  gehaltenen  Landtage  in
Gnaden  ersuchet,  die  sich  auch  hierin  willfährig  erklähret"
        <pb n="412" />
        388.

und  Uns  zu  oberwehnten  Behuf  Einmahl  hundert  tausend
Golo  Gulden  underthenig  zu  geben  und  in  Abkürzung  derenunsere
  vier  grossen  Städte  Göttingen,  Hannover,  Nordheim
und  Hameln  Sechzehntausend  Sechs  Hundert  Sechs
und  Sechzig  Goldgulden  zu  erlegen  mit  dem  Vorbehalt,
  sich  dadurch  aus  ihren  Privilegiis,  Fürsilichen  Verschreibungen
  und  lmmunitaeten  nicht  zu  begeben,  auf  sich
genommen,  daß  wir  uns  derowegen  gegen  gemeldte  unsere
vier  grosse  Städte  nicht  weniger  als  andere  unsere  Land
Stende  verpflichtet  und  Ihnen  zugesagt  haben;  Thun  das
auch  gegenwärtig  in  Kraft  dieses  Briefes,  daß  Wir  die  obberürte
  Unsere  Stedte  und  Ibre  Nachkommen  sämbtlich  und
eine  jede  Stadt  insonderheit  bey  ihren  habenden  und  ersessenen
  Fürstl.  Privilegien  lmmunitaeten  Frey  und  Gerechtigkeiten,
  die  Wir  hiemit  nochmalhs  so  weit  sie  dieselbe  hergebracht,
  conlirmiret  und  bestätigt  haben  wollen,  unbetrübet
bleiben  lassen,  und  sic  auch  und  Ihre  Mitbürgere  und
derselben,  wie  imgleichen  Ihre  Armen  und  der  Kirchen
  Gütter  nach  Ausweisung  Weyl.  Unsers  geliebten
Herrn  Vaters  Hertzog  Julius  zu  Braunschwl.  Hochlbblichen
  Gedachtnöß  den  Acht  und  Zwantzigsten  Ao  Sechs
und  Achtzig  gegebenen  BRevers  mit  den  Schatzungen,
welche  allgemeine  Landschaft  zu  Aufbringung  vorbenannter
und  bewilligter  Summen  der  einmahl  hundert  tausend  Golt
Gulden  mit  Unserer  Beliebniß  angelegt  haben  und  noch  ferner
  anlegen  werden,  verschonen,  Sie  und  Ihre  Communen
auch  Unsere  gemeine  Landschaft  alsdann  ohne  vorhergchende
ihre  freye  Bewilligung  mit  keiner  weiter  Schatzung  Anlage
oder  Steuern,  doch  nach  Ausweisung  der  Reichs-Abschiede
die  gemeinen  Reichs  Steuren  und  Anlagen  und  was  zur
Aussteuer  der  Fürstl.  Braunschweigl.  Freuleih  von  Alters
        <pb n="413" />
        389

hergepracht,  hiemit  ausbeschieden,  nicht  beschweren,  es  auch
sonsten  bey  deme  Ihnen  von  hochgedachten  Unsern  Herrn
Vater  Hertzogen  lulio  zu  Braunschweig  2c.  gegebenen  Reverse
  und  Herkommen  wie  obgemelt,  lassen  wollen,  getreuelich
  und  ohne  Gefehrde;  deß  zu  wahrer  Urkund  haben  wir
diesen  Brief  vierfächtig  verfertiget,  unterschrieben  und  unser
Groß  Braunschweigisch  Insiegel  daran  wissentlich  hangen,
auch  jeder  Stadt  einen  überreichen  lassen.  Geschehen  auf
unserer  Veste  Wolfenbüttel  den  Neundten  May  Anno  Eintausend
  Fünfhundert  Neun  und  Neuntzig

Henricus  lulius  (L.  S.)

manu  pp.
        <pb n="414" />
        490

Nro.  XII.
Landtagsabschied  vom  27.  Aug.  1599.

uwissen  das  die  im  Nahmen  vnd  von  Wegen
des  hochwuͤrdigen  durchleuchtigen  hochgebornen  fuͤrsten  vnd
herrn,  Herrn  Heinrichen  July  Postulirten  Bischoffs  zu
Halberstadt  vndt  hertzogen  zu  Braunschweig  ond  Luͤneburgk  2c.
Vusers  gnedigenn  Fürsten  vnd  herrn,  S.  f.  g.  Landtschafft
des  Fürsienthumbs  Braunschweig  Calenbergischen  theils  auff.
heut  dato  vor  dem  Krienholtze  gehaltenen  Landtage  Proponirte
  vnd  sonsten  vorgeloffene  Puncten,  nachfolgender  gestaldt,
  doch  weiter  nicht  dan  zu  S.  f.  gl.  ratilication  verabscheidet
  worden.

Vndt  erstlich  sollen  vnd  wollen  die  Prälaten  vnd  von
der  Ritterschaft  nochmals  onnachlessig  daran  sein,  das  die
ihres  theils  Restirende  zwey  vnd  zwantzig  Tausendt,  zwey
hundert,  Vier  ond  Sechtzig  Goldgulden  Vier  groschen  fünf
pfennige,  von  denen  zu  Münden  S.  f.  gl.  bewilligten  Summen
  voriger  ihrer  Verpflichtunge  zu  folge,  Wo  nicht  ehe,
Dannoch  off  nechsikünfftigen  Michaelis  S.  f.  g.  ohne  fernere
  mangel  erlegt,  auch  zu  dero  behuff,  Jeddoch  ohne  Abbruch
  angeregter  ihrer  Versprechunge  die  einfache  Hufenzahl
vnd  was  dero  Anheugig,  den  negsien  abereins  vom  gnedigen
Landesfürsten  ausgeschrieben  vnd  richtig  eingefurderk,  so  dann
das  Ziell  S.  loannis  negsihin  betagter  ordinarj  Türckensteur
  auf  gepöhrlichs  Vnuerzüglichs  erstatten  und  Wiedeinbringen
  gleichfals  dazu  gebraucht,  das  obrige  aber  auff  Ihnen
  der  Stende,  oblauts  glauben  bey  andern  Aufgebracht
werden  soll,  Vud  Als  man  wegen  geringer  Anzahl  der  Landtstende
  für  diesmahl  nicht  deliberiren  koönnen,  Auff  was
        <pb n="415" />
        391

mittel  vnd  Wege  die  Contributio  der  Vnterthanen  Auffm
Lande  Wegen  der  vbrigen  Summin,  so  sie  die  Prälaten  vnd
vom  Adell  an  ihrem  Auschlage  erlegt  vnd  aufgenommen,  fueglich
  Anzustellen;  So  ist  dasselbe  bis  zue  Anderer  Zusammenkunft
  Ausgesetzt,  Jedoch  das  nachbenente  Landsassen,  Als
Nemblich,  die  Aebte  der  Stifft  Lockem  ond  Bursfelda,  desgleichen
  8.  Bonifacy  Capittel  zu  Hameln,  Hilmar  von
Munnichhausen,  Georg  Klenck,  Jobst  von  Weihe,  Lorentz
Bergkelman,  neben  den  beiden  verordneten  Schatz  Eimeehmern
  Curdten  Götzen  vnd  Herman  Barthels  vff  gnedige
Concession  S.  f.  gl.  obhochgedacht  sich  Immittels  zusamen
  verfuegen,  bud  von  billigen  der  Lieben  Armuth
ertreglichen  vuterschiedlichen  mittell  Angeregter  Contribution
  reden  muegen,  dieselb  auch  an  S.  f.  g.  mehrhochermelter
  onderthenig  gelangen  Lassen,  vnd  deren  gnedigen.  resclution
  vnd  Anordnung,  Wie  endtlich  durch  solche  oder  Andere
  von  S.  f.  gudl.  vorbringende  gedeyliche  Wege  demselben
Punct  endtlich  Abzuhelffen  sey,  zu  gewarten  haben  sollen.
In  vbrigen  von  der  Landschafft  geruerten  Puncten,  Ist  allerseits
  gebilligt,  daß  des  von  Rode  gewesenen  Rentmeisters
sehlige  Erben  zur  Rechnung  aufs  ehigsie  mit  erust  Anzuhalten,
  vud  alle  Regisier  und  Vrkunden,  so  ihnen  den  Erben  zu
solchem  vnd  auff  ihr  beschehenes  suchen  gefolgt,  durch  einen
offenen  Notarium  in  gegenwart  glaubhaffrer  Zeugen,  Wie
auch  des  Ausschusses  vnd  Schatz  Räthe,  oder  etlicher  ihres
mittels,  ob  sie  Wollen,  vnd  ihrer  der  Erben  nach  den  Blettern
vnd  deren  Lateribg  mit  fleis  zu  uerzeichnen  vnnd  Anzuemercken
  sein,  Inmassen  dan  auch  die  wegen  Lorentz  Wolckenhars
nachstendiger  rechnung  Albereit  gefertigte  fürstliche  schreiben
ersies  Tages  an  diejenigen,  so  S.  f.  g.  offt  hochgedacht  solcher
rechnunge  beyzuwohnen  verordnet,  daben  es  dan  pillich  ver-
        <pb n="416" />
        392

pleibt,  befuerdert  werden  sollen.  Da  dann  Immittelst  die
Schatz  Räthe  seine  Wolckenhars  Register  und  Rechnunge  für
sich  zuuor  besichtigen  wollen,  ist  ihnen  dasselbe  Zuthun  vnbenommen,
  ond  hatt  man  sonsten  in  bestellung  eins  oder  mehr
newen  Schatz  Einnehmer  S.  f.  g.  endtliche  erclerung  der  hinc
inde  für  geschlagener  Persohnn  halber  bey  der  Rechnung  zu
gewartten.

Die  Lenderey  fuͤr  den  Stedten,  so  Auswertigen  oder  Andern
  Ausserhalb  ihren  Burgern  zustendig,  gelegen,  sollen  nochmahls
  mit  fleis  in  acht  genommen  vnd  in  Anschlag  der  huefenzahl
  gebracht  werden,  indem  sich  dann  die  Schatz  Einnehmer
ihrer  schuldigkeit  erinnern,  vnd  S.  f.  gud.  Beamten  Huͤlff
darein  zu  gebrauchen  haben.

Schlieslich  sollen  die  vier  Stedte,  Gottingen,  Hannouer,
Northeim  und  Hameln  nicht  Weniger  dan  andere  Landtsassen
und  vnderthanen  die  bewilligte  Türckensteuer,  so  viell  deren.
noch  bey  ihnen  Restiren.,  vollig  vnd  ohne  ferner  einrede  bey
Vermeydung  dero  in  den  Reichs-Abschieden  gesetzter  straff  ond
erlaubter  mittel  Abzutragen  schuldig  sein,  In  Vrkundt  seindt
dieser  Recesse  Vier  zu  behueff  S.  f.  g.  vielhochgedacht,  wie  auch
der  dreyen  Landtstende,  Prälaten,  Ritterschafft  vnd  Stedte
vnter  S.  f.  gl.  Secret  vnd  endts  benanten  Stende  Als  darzu
sonderlich  benandt  Aufgedruckten  Petschaft  und  Subscription.
verfertigt,  Actum  den  Sieben  ond  zwantzigsten  Augusii  Anno
  Ein  Tausend  fünffhundert  Neun  und  Neuntzigk  2c.
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      </div>
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</TEI>
