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der  Aebbtissin  von  Gandersheim  gewonnen  worden  "),
waren  aufs  neue  zweideutig,  der  Besitz  der  Grafschaft  Reinstein,
  die  Herzog  Julius  für  sich  und  seine  maͤunlichen  Erben
  vom  Stifte  Halberstadt  vor  fünfzig  Jahren  erhalten
hatte  9),  und  die  Foderung  an  das  grössere  Hildesheimische
  Stift,  welche  ehedem  eben  so  klar  als  gerecht,
  gewesen,  schien  zweideutig  oder  wohl  gar  dem  eigenen
Interesse  des  Lüneburgischen  Hauses  nachtheilig  zu  werden.

Nie  waren  nämlich  die  Prinzen  des  Lüneburgischen  Hauses
  mit  dem  grösseren  Hildesheimischen  Stifte  nebsi  Braunschweig
  vom  Kaiser  belehnt  worden,  und  wenn  sie  als  Erben
  jener  alten  Compensationsforderung  der  aufgewandten
Achtserecutionskosten  Anspruch  machen  zu  können  schienen  ??“),

*)  5.  Mai  1631  war  mit  der  Aebbt.  zu  Ganderöheim  ein  Receß
geschlossen  worden.  Nun  wurde  er  15.  Sept.  1634  erneuert.

*)  s.  den  Expectanzbrief,  den  Herz.  Julius  25.  Mai  1583  erblelt,
  in  ünigs  Reichsarchiv  Part.  Spec.  IV.  ar  Abschn.  p.
306.  1590-  kam  Henrich  Julius  nach  dem  Tode  des  Grafen
Jo.  Ernst  zum  Besitze.

v1Ueberdieß  blieb  alsdenn  auch  immer  noch  die  Frage  übrig,
wenn  man  den  Hildesbeimischen  Proceß  antreten  wollte,  wie
man  ihn  anzutreten  habe.  In  dem  Revisionsgesuche  fortzufahren
  schien  gefährlich,  denn  wenn  die  unglückliche  Sentenz  vom
August  1620  in  der  Revision  confirmirt  werden  sollte,  so  war
man  ad  restifmionen  fructuum  perceptorum  et  percipiendorum
  verpflichtet,  und  von  allem  dem,  was  seit  1629  vorgefallen,
  ließ  sich  nichts  in  den  Revisionsproceß  einschichten.  Nach
der  damaligen  Beschaffenheit  der  Cammervisitationen  und  Revissonen
  war  auch  wenig  Hoffaung  vorhanden,  daß  in  Sachen
geistlicher  Gürer  für  einen  Evangelischen  Fürsten  gesprochen
werden  würde.  Canzler  Engelbrecht  hielt  es  deswegen  fuͤrs
Beste,  daß  man  die  Sache  per  viom  supplicationis  vel  exceplionis
  am  kais.  Hofe  judicialiter  anhängig  mache,  und  anhalte,
daß  vorerst  von  Churköln  das  vitium  violentias  purgirt  wer-