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so  erweckte  gerade  dieser  Hauptgrund  ihrer  Praͤtension  auch
die  unangenehme  Verpflichtung,  der  schroͤckendgrossen  Schulden
  sich  anzunehmen,  welche  die  ausgestorbene  Braunschweigische
  Linie  hinterlassen  hatte.

Wer  Erwerbungen  und  Allodialgüter  der  ausgestorbenen
Linie  erben  wollte,  war  auch  die  Gläubiger  derselben  zu  tristen
  verpflichtet  7),  und  dieser  ihr  Heer  war  so  ansehnlich,
ihr  Drängen  so  ungestümm,  daß  selbst  auch  die  Lüneburgischen
  Prinzen  einen  gefahrvollen  Concurs  zu  wagen  schienen,
wenn  sie  der  Schulden  des  ausgesiorbenen  Hauses  als  ächte
Universalerben  sich  annehmen  wollten.  Hie  und  da  rierh
ihnen  ein  tapferer  Rechtsgelehrter,  selbst-  auch  den  ersten
Hauptgläubiger  des  ausgestorbenen  Hauses  zu  spielen,  sämmtliche
  Allodialgüter  als  Ersatz  des  geschmälerten.  und  verheerten
  Stammguts  zu  nehmen.  Nur  zog  wohl  viese  Art  der
Besitzuchmung  in  proceßvolle  Beweise  und  gefährliche  Rechtferrigungen
  binein,  für  die  man  in  Zeiten  eines  so  allbeschäftigenden
  Krieges  kaum  hinlängliche  Muße  oder  Geld
hatte,  wenn  man  auch  am  Cammergerichte  zu  Speier  oder
am  kaiserlichen  Hofrathe  zu  Wien  einen  „günstigen  Richter
haͤtte  hoffen  dürfen.

Noch  schlauer  war  ein  Einfall,  auf  welchen  der  neue

den  musse.  Gut  war  dabei  noch  der  Rath,  daß  die  Sache  wegen
  der  Homburg-Ebersteinischen  Pfandschaftstücee,  deren  Wiedereinlösung
  Hildesheim  nicht  zestatten  wollte,  und  welche  einen
wichtigen  Theil  des  1527  occupirten  Hildesheimischen  Landes
ausmachten,  ganz  besonders  von  der  Zellischen  Linie  betriehen
werden  sollte.  In  Beziehung  auf  diese.  konnte  ohne  Gefahr
eines  partyciischen  Nichters  Revision  gesucht  werden.

Anzeige  der  damals  gewechselten  Schriften  in  der  Hildesheim.
Sache  findet  sich  am  volltändigsten  Eralh  bibl.  BrerL.,  p.  57.

vergl.  hiebei  stuchii  Conßl.  4.  25.  26.  pi  568.  f.  934.  ff.