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Vicecanzler  D.  Stuck  gerieth  *),  und  den  er  mit  aller
Freude  einer  neuen  selbstgemachten  Erfindung  den  übrigen
fürstlichen  Räthen  und  sämmtlichen  Landständen  empfahl.
Das  bisher  so  besirittene  Recht  an  das  grössere  Hildesheimische
  Stift,  das  so  klar  jetzt  durch  das  Aussterben  des
Braunschweigischen  Hauses  zu  verschwinden  schien,  war  seines
  Erachtens  niemals  ein  Recht  der  Braunschweigischen
Fürsten  gewesen,  sondern  die  ganze,  eben  daher  auch  noch
immer  vollgöltige,  Foderung  war  eine  Foderung  des
Fürsten  thums  Calenbergwolfenbüttel,  bei  dessen
Ausführung  der  Fürst  als  natürlicher  und  geborner  Procurator
  gehandekt  habe,  dessen  Tod  also  in  der  rechtmässigen
Forkdauer  der  alten  Ansprüche  eben  so  wenig  Veränderung
machen  könne,  so  wenig  in  irgend  einem  Privatrechtsfalle
der  Tod  oder  das  Creditwesen  des  Advokaten  einer  Parthie
eine  rechtlichentscheidende  Epoche  verursachen  werde.  So
schien  der  Besitz  des  Hildesheimischen  gerettet,  die  Uebernahme
  der  Schulden  vermieden  werden  zu  können,  den  einzigen
  Fall  ausgenommen,  der  freilich  mehr  als  zu  wahrscheinlich
  war,  wenn  man  die  feinen  Unterscheidungen,  die  der
Vicccanzler  ausgesonnen  hatte,  zu  Wien  oder  zu  Speier  nicht
fassen  wollte.

Doch  wer  wollte  dagegen  auch  rathen,  altes  Stammgut
  und  Allodialerbschaft  von  einander  zurscheiden,
  diese  den  Glaͤubigern  preis  zu  geben,  jenes,  so  weit
es  sich  ausfinden  ließ,  doch  noch  zu  retten.  Und  welcher
Canzler  oder  Cammerrath  wollte  es  auf  sich  nehmen,  die
Schulden  ratiivtisch  und  redlich  vorerst  noch  alle  auszuson-)

  (.  Verhandlungen  der  fürstl.  Räthe  mit  dem  landständischen
Auoschusse  zu  Hildesheim  im  Apr.  1636.