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dern,  die  ganz  unlaͤugbar  zu  Erhaltung  des  alten  Stammguts
  gemacht  worden  waren,  deren  Bezahlung  selbst  also
auch  der  Erbe  des  Stammguts  unmoͤglich  verweigern  konnte,
wie  er  auch  keine  der  Schulden  mißkennen  durfte,  die  schon
vor  206  Jahren,  schon  damals  als  sich  das  Braunschweigische
  und  Luͤneburgische  Haus  theilten,  auf  dem  alten  Stammgute
  gelegen  waren.

Ob  alsdenn  auch  Facultäten  und  Justiz--Collegien  entschieden,
  daß  keine  der  alten  Braunschweigischen  Verpfändungen,
  welche  ohne  Einwilligung  des  Lüneburgischen  Hauses
  geschehen,  gültig  seyn  koͤnnte,  welcher  gutdenkende,  menschenfreundliche
  Rath  wollte  den  Ruin  der  angesehensten  Familien
  des  Landes  vollführen,  dem  Enkel  und  Urenkel  entreißen,
  was  er  redlich  geerbt,  was  etme  sein  Großvater  und
Abnherr  selbst  als  verdiente  Belohnung  empfangen  hatten,
was  wohl  auch  für  manchen  in  diesen  Zeiten  der  Kriegsnoth
der  letzte  Maierhof  oder  Schloß  war,  auf  welchem  er  noch
mit  Frau  und  Döchtern  und  alten  Familienwittwen  kümmerlich
  leben  konnte.

So  war  man  nicht  einmal  einig,  was  man  zu  erben
Lust  habe,  und  eben  so  wenig  war  man  einverstanden,  wie
geerbt  werden  müsse,  wie  sich  drei  damals  bluͤhende  Linien
des  Luͤneburgischen  Hauses,  die  Harburgische,  Dannebergische
und  Zellische  Linie  theilen  sollten,  ob  nach  Staͤmmen  oder
nach  Koͤpfen  getheilt  werden  muͤsse,  oder  ob  hier  von  einem
Erstgeburtsrecht  die  Rede  seyn  koͤnne,  und  wer,  wenn  davon
die  Rede  seyn  sollte,  wer  vollguͤltigen  Auspruch  an  den  Genuß

  dieses  Rechts  machen  dürfte.

Kaum  durfte  man  zwar  in  der  Genealogie  des  Lüneburgischen
  Hauses  nur  drei  Generationen  zurückgehen,  so
war  Recht  und  Unrecht  der  Parthieen  im  klaren,  aber  in