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dieser  auch  noch  so  fluͤchtigen  Erinnerung  der  Geschichte  und
Vertraͤge  etlicher  verflossenen  Generationen  lag  mancher  maͤchtige
  Reiz,  der  die  Gemüther  unfähig  machte,  Gründe  und
Gegengründe  ruhig  zu  erwägen.

Herzog  Henrich  von  Lüneburg,  eben  derselbe,  welchen
die  Hildesheimische  Stiftsfehde  und  noch  mehr  die  Partheilichkeit
  Karls  V.  unglücklich  gemacht,  hatte  zwei  Söhne  Otto
und  Ernst,  die  einst  gemeinschaftlich  regierend,  oder  zu  gleichen
  Theilen  getheilt,  das  Läneburgische  Land  besitzen  sollten,
die  schon  damals,  als  sich  der  Vater  nach  Frankreich  flüchtete,
gemeinschaftliches  Regiment  führten,  an  welchem  selbst  auch
der  dritte  Bruder  Franz  hätte  Theil  nehmen  können,  wenn
er  nicht  zum  geistlichen  Stande  bestimmt  oder  schon  volljaͤhrig
  gewesen  wäre.  Kein  Erstgeburtsrecht  war  eingeführt,  kein
Hausgesetz  begünstigte  den  Erbtheil  des  altern  Sohnes,  und
vielfache  Theilungen  hatte  man  einzig  dadurch  zu  hindern
gesucht,  daß  man  den  jüngeren  Söhnen  zu  geistlichen  Stiftsstellen
  half,  oder  sie  wohl  auch  zu  Bisthümern  beforderte.

Doch  der  älteste  jener  zwei  Brüder,  Otto,  der  sich  in
eine  Jungfrau  Mechtild  von  Campen  verliebte,  wie  sein  Vater
  die  schöne  Annen  von  Campe  seiner  eigenen  Gemahlin
vorzog,  nahm  von  dem  ganzen  Fürstenthum  Löneburg  nur
ein  paar  Aemter,  wie  sie  für  ihn  und  seine  schoͤne  Mechtild
gerade  hinreichend  waren,  und  wie  sie  auch,  ohne  Schaden
des  Landes,  für  einen  eigenen  fürstlichen  Haushalt  gekrennt
werden  konnten.  In  Harburg  war  seine  Hofhaltung,  und  der
gute  Prinz  scheint  in  Ansehung  seiner  Soͤhne,  deren  fürstenmässiges
  Herkommen  er  selbst  kaum  etwa  nur  halb  glaubte  "),

)  Denn  noch  im  Erbvertrage  von  1527,  wodurch  sich  Otto  der
Stister  der  Harburgischen  Linle  von  feinem  Bruder  Erust