12

Dannebergischen  Prinzen,  dem  sein  aͤlterer  Bruder?)  seine
ganze  Prätension  überließ,  schwerlich  hätte  Prinz  August
an  den  Besitz  der  ganzen  Braunschweigischen  Erbschaft  gedacht,
  wenn  nicht  gerade  selbsi  in  dem  Vertrage,  durch  welchen
  sein  Vater  jeden  weiteren  Anspruch  ans  Lüneburgische
aufgab,  eine  reizvolle  Stelle  gewesen  wäre,  die  ihm  lebhaftest
  ins  Angedenken  brachte,  ob  nicht  bei  dieser  Erbschaft  ein
Primogeniturrecht  gültig  gemacht  werden  könnte.

Ungeachtet  nehmlich  im  Lüneburgischen  Hause  kein  Erstgeburtsrecht
  galt,  und  kein  anderes  Gesetz  der  Untheilbarkeit
sich  fand,  als  was  aus  den  eigenen  Bedürfnissen  des  Hauses
  und  aus  dem  Zustande  des  ganzen  Landes  entsprang,  so
ließ  doch  der  Concipiste  dieses  Vertrags  auch  auf  jede  Foderung
  Verzicht  thun,  die  kraft  des  Primogeniturrechts  gemacht
werden  könnte,  und  dieser  Verzicht  bezog  sich  so  sichtbar
bloß  auf  das  Fürstenthum  Lüneburg,  daß  unkundigen  oder
halbpartheiischen  Lesern  der  Einfall  aufsteigen  mußte,  in  jedem
  andern  Falle,  den  Besitz  des  Fürstenrhums  Löneburg
ausgenommen,  seyen  der  Dannebergischen  Linie  ihre  Primogeniturrechte
  vorbehalten.  «

Dieser  erste  Schluß,  den  der  Prinz  machte,  warum
man  von  seinem  Vater  Verzicht  auf  alles  Primogeniturrecht
in  Auschung  des  Luͤneburgischen  gefordert  haben  wuͤrde,  wenn
kein  Primogeniturrecht  im  Luͤneburgischen  Hause  vorhanden
waͤre,  war  jene  erste  scheinbar-unumsioͤßliche  Wahrheit,  nach
welcher  unter  den  gewaltsamsten  Beugungen  alle  übrige  Geschichte
  geformt,  und  kraft  des  Rechtes,  das  Historiker  und
Milosophen  in  solchen  Fällen  zu  haben  glauben,  oft  gegen

*)  Julius  Ernst.