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entsiund  doch  eine  Bitterkeit  zwischen  den  Vettern,  die  kein
Vergleich  heben,  und  langhin  keine  der  nachfolgenden  Unter
handlungen  vollig  vergessen  machen  konnte  2).  Auch  war
gleich  im  Pragischen  Frieden  deurlich  zu  sehen,  wie  gewiß
man  am  kaiserlichen  Hofe  darauf  rechne,  daß  das  Löneburgische
  Haus  durch  innere  Streitigkeiten  geschwächt,  und  der
politischen  Willkühr  eines  gelinderen  oder  strengeren  Richters
unterwürfig  geworden  sey.  In  den  kaiserl.  Friedenspräliminarien
  zu  Pirna,  die  sast  voͤllig  berichtigt  waren,  als  die
Nachricht  vom  Aussterben  des  Braunschweigischen  Hauses
kam,  hatte  man  dem  alten  Hildesheimischen  Processe  seinen
freien  Rechtslauf  versichert,  und  die  ehemalige  gewaltsame
Erecution,  die  so  ungerecht  ungeachtet  der  ergriffenen  Revision
  augefangen  hatte,  war  mittelbar  und  stillschweigend
mißbilliget  worden.  Im  Frieden  selbst  aber  zu  Prag  wurde
dem  versprochenen  vierzigjährigen  Genusse  unmittelbarer  geistlicher
  Görer  eine  Ausnahme  beigefügt,  die  dem  Lüneburgischen
  Hause  den  Besitz  des  Hildesheimischen  absprach  ".).

*)  Man  beschuldigte  Jellischer  Seits  den  D.  Grothausen,  daß  er
den  Dannebergischen  Prinzen  August  verführe,  man  war  also
auf  stille  Hinwegschaffung  desselben  bedacht,  worüber  aber  der
Dannebergische  Prinz  eine  neue  Klage  am  kaiserlichen  Hofe  erhub,
  und  die  Befreiung  des  D.  Grothausen  bewürkte.

)  Chemnigz,  vom  Teutscheu  Krieg,  II.  Th.  S.  709.  „Im  Punkt
von  den  geistlichen  Gürern,  nahm  der  Kaiser  im  Prager  Schluß
von  dem  (Pirnaischen)  Vergleich  mit  ausdrücklichen  Worten
aus  diejenige,  so  den  katholischen  auf  die  von  beiden
  Theilen  judicialiter  eingebrachte  Acta  und
utrinque  beschehene  submission  in  einem  und  anderem
  Particularfall  durch  gerichtlich  publicirte
Urtbeil  am  kaiserlichen  Hofe  oder  Cammergerichte
zu  Speier  vor  oder  nach  dem  zwölften  Tag  Wintermonaths
  1627  zuerkannt,  und  etwa  um  selbe