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bergische  Prinz  August  erhielt  doch  noch  Vorzuͤge  bei  der
Erbschaft,  die  wenigstens  einen  Theil  seiner  Wuͤnsche  befriedigen,
  und  wechselsweises  Zutrauen  voͤlliger  wiederherstellen

mer  Calenberg  und  Wolfenbüttel  nicht  zertrümmert  werden
sollten,  ein  Grundsatz,  den  man  bloß  deswegen  annehmen  und.
beibehalten  lonnte,  weil  die  Harburgische  Linie  auf  keinen  genaugleichen
  Theil  drang,  sondern  zu  ihrer  Absindung  den  Braunschwelgischen
  Theil  der  Gr.  Hova  und  die  Gr.  Reinstein-Blankenburg
  nahm,  das  feblende  sollte  ihr  auf  andere  Weile  ersetzk
werden.  Der  Dannebergische  Prinz  August  erhielt,  ohne  daß
man  erst  das  Loos  entscheiden  ließ,  auf  sein  Bitten  das  Kür--stenthum
  Wolfenbüttel.  Den  Zellischen  Prinzen  blieb
also  Calenberg,  und  als  ein  praecipuum,  dessen  Besitz  sie
nicht  als  Erben  sondern  kraft  alter  längst  vorenthaltener  Rechte
ansprachen,  die  Homburg  Ebersteinischen  Stücke,  welche  1433
von  Zelle  an  Hildesheim  versetzt,  in  der  Hildesheimischen  Stiftsfehde
  aber  und  seit  dieser  Fehde  unter  wiederholten  Protestationen
  des  Zellischen  Hauses  von  Braunschweig  besessen  worden.
Der  Dannebergische  Prinz  reservirte  sich  übrigens  feine  aus  dem
Theilungstraktat  von  1569  herrührende  Rechte  an  diese  Stücke,
so  wie  sich  das  Zellische  Haus  durch  eine  Protestation  verwabrte,
daß  sie  ihrer  Seits  bloß  vorerst  um  Friedens  willen  die  Grafschaft
  Hopa,  die  Stadt  Hannover  und  das  Amt.  Wölpe  in  die
Theilung  hätten  kommen  lassen,  ungeachtet  sie  die  elbe  als  ein
Präcipuum  hätten  ansprechen  können.  Die  Universitär  Helmstädt
  blieb  in  Gemeinschaft  unter  allen  drei  Linien,  und  das
Directorium  derselben,  womit  wichtige  Rechte  verknupft  waren,
sollte  künftighin  alle  Jahr  wechseln  zwischen  Harburg,  Zelle  und
Danneberg,  so  wie  auch  bei  der  Communion,  in  welcher  der
Harz  blieb,  eine  jährliche  Direktionsalternative  zwischen  Zelle
und  Danneberg  bedingt  wurde.  Zu  künftigen  Vergleichen  namentlich
  blieb  noch  ausgesetzt

Verrheilung  der  Lasten,  die  auf  jedem  Furstenthum

lagen,
TCheilung  der  vorgefundenen  Ammumtion,
Präsentation  zu  den  Präbenden  der  Braunschw.  Stifter
S.  Blalfus  und  Eoriakus,
Kreisausschreibamt  und  Reichstagsvotum.
Splitler's  sammtl.  Werke.  VII.  Vo.

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