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Ministerium  Ferdinands  hatte  gar  zu  aufmerksam  darauf
gemacht,  wie  wenig  Billigkeit  und  Recht  ohne  Waffen  und
Schlachten  erhalten  werden  koͤnne.  Jene  augenblickliche  Uebertretung
  der  Luͤneburgischen  Hausgesetze,  kraft  welcher
Calenberg  mit  Luͤneburg  unter  einem  Regenten  vereinigt
werden  sollte,  und  wahrscheinlich  nur  so  kurzdaurend,  daß
man  weder  das  gefahrvolle  des  Beispiels  einer  neuen  Theilung
  noch  auch  die  Streitigkeiten,  welche  aus  dieser  neuen
Absonderung  einmal  entsiehen  kodnnten,  dießmal  befürchten
zu  dürfen  glaubte.

So  wurde  Prinz  Georg  regierender  Fürst  in
Calenberg.  *)  Eine  neue  einheimische  Regicrung  entsiund.
  Hannover  wurde  die  Residenz,  und  mit  allen  den
sanguinischen  Erwartungen,  womit  man  einer  eigenen  einheimischen
  Regierung  entgegen  sah,  wurden  Anstalten  und
Projecte  einer  neuen  Regimentsverfassung  gemacht,  die  doch
nach  mancher  reiflichen  Erwägung  ungefähr  eben  dieselbe
wurde,  als  die  vorhergehende  war.  Selbst  der  Geheim  e
Rath  blieb,  so  sehr  auch  die  Landstände  gleich  auf  dem
ersten  Landtage  dagegen  eiferten.  Generalvisiration  wurde
versprochen,  Abstellung  der  Mißbräuche  versichert,  2#8)  die
Landstände  übten  sich,  wie  damals  bei  Regierungsantritten
gewöhnlich  war,  in  einer  hravaminirenden  Beredsamkeit,  und
der  Herzog  den  die  Freude  regierender  Herr  geworden  zu

*)  s.  den  Vertrag  Zelle  23.  Jan.  1636  unter  den  Beilagen  zum
erstenmal  ganz  abgedruckt.

½s.  Landtagsabschied  26.  Febr.  1636  bei  Pfeffinger  III.  Th.  S.
307.  Ein  damals  geschlossener  merkwurdiger  Vergleich  wegen
des  Huldigungseides  finder  sich  in  der  Drduction  wegen  des
Hannoverschen  Primegenitürrechts  Beil.  n.  7.  Ncligiongreversalien
  und  Privilegienbestätigung  wurden  auf  die  gewöhnliche
Weise  nur  noch  bestimmter  als  ehedem  ausgestell.