33

fassung  und  schlaue  Untergrabungskunsi  dieser  Verfassung  in
ihm  vereinten.

Es  ist  noͤthig  bis  in  die  ältesten  Zeiten  zurückzugehen,
um  den  ganzen  Zusammenhang  des  damaligen  Steuersystemes
einzusehen.  Schwerlich  gibt  es  ein  deutlicheres  Beispiel  als
dieses,  wie  langsam  die  kennbarsten  Spuren  der  Urverfassung
der  Deutschen  Staaten  sich  verloren,  wie  ausdaurend  oft
selbst  nach  längst  geänderter  Verfassung  alte  Denkart  und
altes  Recht  blieb,  wie  viel  man  drehen  und  wenden  mußte,
bis  endlich  aus  den  Ruinen  des  Feudalsysiems  eine  allgemeine
  Gleichheit  der  Menschen  hervorgeführt  wurde,  welche
der  Philosoph  so  leicht  wahrnimmt,  und  bei  deren  bölliger
Darstellung  die  Politik  mit  dem  Staatsrechte,  die  Menschenliebe
  mit  den  alten  Urkunden  sich  manchmal  entzweit.

Wenn  in  den  altesten  Zeiten  der  Fürst  um  eine  Geldhülfe
  bat,  Ritter,  Prälaten  und  Städtedeputirte  zu  einer
Geldhöälfe  sich  entschlossen,  so  war's  eine  Bede,  die  von  den
Maiern  und  Bauern  einzusammeln  erlaubt  wurde,  kein
Ritter  steuerte  selbst,  kein  Abbt  that  von  dem  seinigen  Zuschuß,
  und  selbst  auch  die  Städte,  so  wenigstens  die  grdssere
derselben,  warfen  die  ganze  Lasi  auf  den  Maier  oder  Bauern  ),
der  noch  so  halb  leibeigener  Mann  war,  daß  auch  in  andern
Fällen  der  ganze  Hauptdruck  der  Gesellschaft  auf  ihn  fiel.
Des  Rirters  Pflicht  war  sein  Roßdienst,  der  Abbt  hielt  den
Heerwagen  gerüstet,  und  so  schien  in  Zeiten  der  ewigen
Febde,  noch  ehe  es  gemiethete  oder  geworbene  Landskuechte
gab,  die  Last  und  die  Pflicht  der  Gesellschaft  so  verhältnißmässig
  vertheilt  zu  seyn,  daß  jeder  den  Beitrag  that,  den
Stand  und  Kräfte  von  ihm  sforderten.  Freilich  änderte  sich

»)  Doch  hörte  dieses  auf,  nachdem  einmal  Steigerung  der  gutsherrlichen
  Zinse  verboten  war;  s.  Landtagsabschied  von  1542.
Splitler'e  sümmnu.  Werke.  VII.  Vd.  3