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wachsende  Bedürfnisse-#des  Staats  endlich  nicht  hinreichte;
wenn  die  weitete.  Erhöhung  dieser  Beiträge  der  Bauern  ohne
den  völligen  Ruin  derselben  unmöglich  war,  so  forderte  döch,
Recht  und  Billigkeit,  ganze  Absicht  der  Vereinigung  eines
Staats  brachter  es  mit  sich,  daß  der  Ritter  endlich  von
seinem  elgenen  zuschoß,  und  höchstens  etwa  bei  Bestimmung
der  Grbsse  seines  Béitrags  berechnete,  wie  viel  im.  Durchschnitt
  genommen  der  Ritterdienst  koste,  zu  welchem  er
manchmal  noch  aufgefordert  wurde.

Ein  Fall  dieser  Ark  trat  ein,  da  die  Calenbergischen
Landstände  im  Jahr  1614  sechs  Tonnen  Goldes  fürstlicher
Schulden-  übernahmen.  Der  Adel  entschloß  sich,  von  seinem
eigenen  Vermogen  einen  doppelten  Beitrag  *)  zu  thun,  und

*)  Der  Adel  verwilligte  damals  Schafschaf  und  Scheffelschatz.
Beides  war  eine  Steuer,  die  der  Adel  selbst.  gab,  und  nicht  der
Bauer  des  Edelmänns.  Damals  hörte  also  eigentlich  Steuerreiheit
  des  Adels  auf,  denn,  die  Reichssteuern  etwa  ausgenommen,
  ist  hier  meines  Wissens  einer  der  ersten  Fälle  (ein  ähnlicher
  kam  jedoch  schon  1586  vor)  in  der  hiessgen  Landesgeschichte,
wo  der  Edelmann  selbst  steuren  mußte.

Der  S.hafschat  bestund  in  einer  bestimmten  Kare,  die
von  jedem  Schafe  jährlich  gegeben  werden  mußte.  Weil  die
Edelleute  vielleicht  nicht  gern  alle  ahr  ihre  Schafe  zaͤhlen  lassen
wollten,  und  eine  solchserste  Herbeizkehung  eines  bisher  steuerfreien.
  Standesobei  der  Ausführung  im  einzelnen  immer  mit
grossen  Schwierigkeiten  verbunden  zu.  seyn  pflegt,  so  wurbe  dieser
  Schafschatz  1618  ein-  für  allemal  auf  die  bestimmte  fährl.
Summe  von  8oo  Th.  gesetzt.  Es  ist,  wie  ich  schon  I.  Th.  S.
274  erinnerte,  nicht  nur  ungeschickt  sonhern  auch  gefaͤbrlich,
diese  800  Th.  verdungenen  Schaf-  Schabes  eine  Nitzersteuer  zu
nennen.  Unter  diesem  Namen  begreiff  man  gemshnlich  eine
Summe,  die  statt  der  Mitterdienste  bezahlt  wird,  was  aber
obige  800  Th.  weder  nach  ihrem  Ursprung  noch  selbst  auch  nach
ihrer  kleinen  Summe  sevn  können.  2541  Rirterpferd  können  fürwahr
  nicht  mit  800  Th.  abgekauft  werden.  Wer  den  Ausdruck
Rittersteuer  braucht,  veranlaßt  also  fast  unvermeiidiich  das