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der  steuerfreie  Ritter,  der  den  steuerbaren  Städter  bieher
für  einen  unfreien  Mann  hielt,  that  freiwilligen  Verzicht#
auf  seine  behauptete  Immunität  5)).  Ein  ungefährer  Entwurfwurde
  gemacht,  wie  viel  der  Adel  an  hartem  Zinskorn.  jährlich
einnehme,  und  von  dem.  ganzen  Vermdgen:  desselben  nahm
man  blos  diese  Einnahme  zum  Maßstabe  der  Beiträge,
welche  der  Adel  bei  künftigen  allgemeinen  Verwilligungem
zu  leisten  schuldig  seyn  sollte.  So  scheint  damals  jene  Roͤ-merzugsmatrikel
  ?½)  entstanden  zu  seyn,  die  nachher

schädliche  Vorurtheil,  das  namentlich  auch  dem  Landtagsabschied
von  1639  Art.  24  so  geradehin  widerspricht,  als  ob  der  Ritterschaft
ihr  Roßdienst  auf  Geld  gesetzt  worden  wäre.  Daß  hie  und  da  vielleicht
selbst  in  Landesgesehen  der  Auödruck  Ritrersteuer  von  diesen
300  Theilen  verdungenen  Schafschates  gebrauchr  ist,  beweist
in  einer  folchen  bloß  auf  klarer  historischer  Untersuchung  berubenden
  Sache  gar  nichts.  Sind  doch  bekanntlich  selbst  in  die
Reichsgesetze  kundbare  historische  Fehler  eingeschlichen,  die  man
nachher  zu  verbessern  Ursache  hattel

*)  Es  hängt  nehmlich  alles  davon  ab,  tbas  man  unter  Ritterschafts-Steuer-Immunität
  versteht.  Begreist  man  blos  Steuersreiheit
  der  Ritterhufen,  so  ist  unstreitig,  daß  der  Adel  nie  darein
gewilligt  hat.  Nimmt  man  aber  das  Worr  in  dem  richtigeren
allgemeinen  Sinne,  daß  der  Adel  Überhaupr  von  allen  unmittelbaren
  Tarxen  nach  alter  Sitte  fret  war,  so  geschah  offenbar
1586  und  1614  eine  gewaltige  Imminutton  feiner  Steuerfreiheit.


*)  s.  dieses  wichtige  historischstatistische  Stuͤck  unter  ben  Beilagen
  des  I.  Th.  n.  2.  Die  Abschrift  ist  genommen  aus  Acten
des  grossen  Processes,  den  die  Nitterschaft  mit  den  übrigen
Ständen  wegen  ihrer  prätendirten  Steuerfreiheit,  meines  Wissens
von  1640  bis  1686,  trieb,  sie  ist  also  im  ganzen  genommen
völlig  glaubwürdig,  wenn  mir  schon  die  Beschaffenheir  des  Originals,
  von  dem  ich  diese  Abschrift  nahm,  die  Genauigkeit  in
Ansehung  der  Zahlbrüche  unmöglich  machte.  Noch  im  Jahr
1716  kommt  ein  Schreiben  der  Stadt  Haunover  an  Göttingen
vom  20.  Januar,  wegen  Fortsetzung  dieses  Processes  vor,  obschon
  dem  Verlauten  nach  die  Prälaten  denselben  nicht  weiter
fortsetzen  wollten.  Dr.  Hofmann  habe  schon  den  11.  December