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auf  langhin  das  Normativ  des  ganzen  Steuerfusses  wurde,
so  bestimmte  man  für  die  ganze  weite  Zukunft,  wie  viel
das  Gesammtcorps  der  Stifter  und  Klöster,  der  kleinen
Städte,  der  fürstlichen.  Aemter  und  der  adelichen  Gerichte
bei.  jeder  Verwilligung  verhältnißmässig  zu  übernehmen  habe,
und  die  Quote,  welche  dem  Adel  von  seinem  eigenen
Vermögen  zu  bestreiten  übrig  blieb,  war  um  ein  Zwoͤlftheil
  grösser  als  die  Steuerquote  der  gesammten  vier  grossen
Städte  des  Landes,  Göttingen,  Hannover,  Northeim  und
Hameln.  Der.-Adel  machte  mehr  als  ein  Sechstheil  des
ganzen  Fürstenth.  Calenberg,  wenn  auch  nur  jene  einzelne
„Einnahme  desselben  in  die  Besteurung  gezogen  wurde-  *),

1714  von  Wezlar  geschrieben,  die  Akten  dieses  ppellationprocesses
  sepen  von  Speyer  salvirt  worden,  befänden  sich  nach  Ausweisung
  der  Cameral-Registratur  im  Stppich  sub  n.  382,  er
erwarte  nur  den  Wink  und  die  nöthigen  Gelder,  wenn  sie  von
Aschaffenburg  geholt  werden  sollten.
Da  die  Summe,  wie  viel  Calenberg  zu  einem  Römerzug
geben  muß,  bei  diesem  Steuerfusse  als  Fundamentalsumme,
nach  welcher  die  Quoten  der  Contribnenten  bestimmt  werden,
angenommen  ist,  so  erhellt  meines  Erachtens  daraus,  daß
aus  Gelegenheit  der  Reichssteuern  der  erste  Entwurf  derselben
  gemacht  worden,  und  nur  eine  Hauptrectiffcation  geschah
i614.  Hieraus  folgt  aber  auch,  daß  der  Adel,  wie  auch  schon
R.  K.  1548  zeigt,  zu  Reichssteuern  ehedem  nicht  bloß  durch  seine
Bauern  sondern  von  seinem  eigenen  Vermögen  steuerte.  Das
eigentliche  Jahr  übrigens,  wann  jene  Römerzugsmatrikel  oder
Anlage  nach  Vorschrift  dieser  Matrikel  entworfen  wurde,  ist
schwer  zu  bestimmen.  Bis  Ende  des  l6ten  Jahrhunderts  soll
in  Landschaftlichen  Unterhandlungen  derselben  nicht  gedacht  werden,
  ungeachtet  seit  1555  die  Ritterschaftlichen  Beiträge  vermittelst
  des  Scheffelschatzes  aufgebracht  wurden,  desto  häufiger
aber  seit  dem  Anfang  des  17ten  Jahrhunderts.

*)  Vorausgesetzt,  daß  man  zu  der  Quote  des  Adels  als  eine  Art
von  Hülfe,  deren  der  Adel  geniessen  sollte,  immer  auch  die  sogenannte
  conlribulio  lorensium  rechnete.  Es  ließ  sich  diese
ihrer  Nazur  nach  gar  nicht  auf  eine  bestimmte  Quote  anschlagen.