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Das  ganze  durcheinander  laufende  Gewebe  der  Gruͤnde
und  Gegengründe,  in  welche  der  eigentliche  Rechtspunkt  oft
fast  bis  zur  volligen  Dunkelheit  verwickelt  wurde,  läßt  sichbei
  getreuer  Zerlegung  einiger  Hauptsäden  desselben  nach
seinen  schwächeren  und  dichteren  Theilen  so  genau  unterscheiden,
  daß  es  Pflicht  selbst  auch  des  Geschichtschreibers
ist,  dem  Leser  ein  eigenes  Urtheil  möglich  zu  machen.

Tief  mußte  es  in  Empfindung  und  Erinnerung  eines
Ritters  liegen,  daß  völlige  Freiheit  von  Steuern  und  Abgaben
  uraltes,  ungekränkrestes  Vorrecht  seincs  Standes  sey,  daß
dieses  Urrecht  in  manchem  benachbarren  Lande,  wo  die  Noth
noch  nicht  allgemein  war,  völlig  unverletzt  geblieben,  daß
es  unbillig  sey,  dem  Ritterstande,  dessen  Wohlhabenheit  den
schönsten  Vorzug  des  Landes  ausmache,  dreifache  Lasien  aufzubürden,
  und  daß  in  vielen  der  älteren  Verträge,  selbst  noch
aus  Zeiten,  da  schon  auf  dem  übrigen  Lande  die  drückendste
Last  lag,  völlige  Freiheit  der  Ritterhöfe  unbedingt  versichert

überlassen,  was  sonst  die  lorenses  beizutragen  schuidig.  s.  die

ganze  Sentenz  unter  den  Beilagen  dieses  Theils.

Diese  Sentenz  angenommen,  scheint  der  Adek  völlig  verloren
zu  baben,  denn  die  Einwendung  gilt  nicht,  daß  ihm  hier  nur
gesprochen  werde,  an  der  zu  höchst  nothwendiger  Vertheidigung
des  Vaterlandes  angelegten  Contribution  mitzahlen  zu  helfen.
Wo  also  die  Contridution  nicht  zu  Vertheidigung  des  Vaterlandes
  angelegt  sep,  sey  der  Adel  nicht  verpflichter  mitzuzahlen.
Ist  denn  niche  die  Erhaltung  der  Soldaten  mitten  im  Frieden
zu  nothwendiger  Vertheidigung  des  Vaterlandes  7  zu  nothwendiger
  Vertheidigung,  wie  nun  einmal  die  Dinge  sind  und  zusammenbangen.
  »

Die  Rirterschaft  appellirte  von  dieser  Sentenz  an  das  Cäinmergericht.
  Die  Ubrigen  Stände  meinten  anfangs,  das  Cammergericht
  müßte  die  Appellarion  um  vielfacher  Rechtsgründe
willen  pro  non  devolule  erkennen,  es  geschah  aber  doch  nicht.
Eilf  Jabre  lang  stund  es  bei  dem  Cammergerichte  an,  bis  der
Prozeß  nur  anfleng,  in  Gang  zu  kommen.