50

Mancher  dieser  Gründe,  womit  der  Adel  sein  Recht
vertheidigte,  wuͤrde  selbst  auch  auf  den  staͤdtischen  Deputirten
einen  Eindruck  gemacht  haben,  der  zwar  nicht  Ueberzeugung
hervorgebracht,  aber  doch  jene  stille  Ahnungen  veranlaßt  haͤtte,
bei  welchen  ein  halbbilliger  Mann  im  Eifer  fuͤr  seine  eigene
Sache  erkaltet,  wenn  nicht  jenes  Matrikeldocument,  wie  ein
lauter  Anklaͤger,  dazwischen  gekommen  waͤre,  und  die  draͤngendste,
  aͤusserste  Noth  der  Staͤdte  eine  Standhaftigkeit  nothwendig
  gemacht  haͤtte,  die  sich  doch  mehr  in  Fortsetzung  des
einmal  angefangenen  Werks  zeigte,  als  in  schueller  muthvoller
  Ausführung  desselben.  Kein  Vertheidiger  der  Ritterrechte
  unterstand  sich,  Aechtheit  dieser  Matrikel  zu  längnen,
und  kein  Ritter  war,  der  nicht  sah,  daß  eine  eigene  Quote,
die  mehr  als  ein  Sechstheil  des  Ganzen  betrug,  dem  Adel
daselbst  zugeschrieben  werde.  Ob's  auch  urältestes  Vorrecht
des  Ritterstandes  gewesen,  daß  der  Ritterhof  frei  blieb,  ob
ehedem  Urkunden  deshalb  ausgestellt,  und  das  Angedenken
dieser  Urkunden  in  benachbarten  Ländern,  selbst  auch  durch
unverrückte  Observanz  völligst  erhalten  wurde,  so  lag  doch
einmal  die  weit  jungere  Matrikelurkunde  vor  aller  Augen,
und  die  Gutwilligkeit  der  Städte,  eine  Zeitlang  mit  Hintansetzung
  derselben  zu  einem  andern  Steuerfuße  sich  bequemt
zu  haben,  schien  mißdeutet  zu  werden,  wenn  man  aus  einer
blos  willkührlichen  Nachgiebigkeit,  die  ausdrücklich  auf  bestimmte
  Zeit  eingeschränkt  wurde,  einen  ewigfortdaurenden
Verlust  der  wichtigsten  Rechte  herleiten  wollte.  So  bald
irgend  einmal  auf  einem  Landtage,  wie  1634  geschah,  die
Steuer  nach  Rdmerzugmatrikel  verwilliget  wurde,  so  galt
auch  jene  Steuerverlheilung,  die  den  Beitrag  des
Adels  von  seinem  eigenen  Vermögen  festsetzte,
und  politische  Convenienzgründe,  die  sich  bald  auf  noth-