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wendige  Erhaltung  eines  wohlhabenden  Adels  bald  auf
alte  halbvergessene  und  halb  richtige  Geschichten  bezogen,
konnten  eben  so  wenig  gelten,  als  in  irgend  einem  wohleingerichteten
  Staate  politische  Convenienz  eines  einzelnen.
Standes,  gegen  die  ausdrücklichsten  geschriebenen  Gesetze,
mit  Erhaltung  des  ganzen  Staates  in  Streit  gerathen  darf.
Auch  die  Last,  welche  der  Städter  zu  tragen  hatte,  war
doppelt  und  dreifach,  wie  die  Last,  welche  der  Ritter  trug,
und  der  Ritterdienst,  zu  welchem  der  Junker  manchmal  noch
aufgefordert  wurde,  weit  nicht  so  kostbar  und  so  beschwerlich,
als  Einquartirung  und  Vertheidigung  der  Stadt  dem  doppeltgedrängten
  Bürger  werden  mußte.  Da  selbst  der  Landesberr
  von  seinen  cigenen  Cammereinkünften  grosse  Summen  auf
die  Bedürfnisse  des  Staats  verwandte,  da  er  von  Geldern,
welche  er  als  sein  Privatvermögen  ansehen,  zu  seinem  eigenen
Vergnügen  verwenden  konnte,  großmüthig  manche  tausend
Thaler  der  Erhaltung  des  Vaterlandes  aufopferte,  wie  konnte
sich  der  Adel  weigern,  dem  Beispiel  dessen  zu  folgen,  den
er  selbst  für  den  ersten  seines  Standes  zu  halten  Lust  hatte.
Das  Zoͤgern  des  Ausländers,  dessen  Beitrag  zur  Steuerquote
des  Adels  öfters  nicht  eingieng,  gab  doch  dem  Adel  kein
Recht,  auch  seine  Quote  vollig  zu  verweigern,  man  erwartcte
von  der  Thärigkeit  des  Adels  die  Herbeibringung  der  pflichtmässigen
  Beiträge  des  Ausländers,  und  dieser  patriotischen
Thätigkeit  sollte  es  einen  doppelten  Reiz  geben,  wenn  das
eigene  Interesse  des  Adels,  dem  sonst  die  Last  seiner  Beiträge
  zu  schwer  wurde,  sichtbar  dabei  ins  Spiel  kam.  Noch
läugnete  wohl  niemand,  daß  jene  erste  Quelle  von  Einnahmen,
die  nach  den  Absichten  des  Adels  der  Bestreitung  dieser  Beis
träge  gewidmet  war,  bei  den  jährlich  immer  erhöhteren
Steuern  weit  nicht  mehr  zureiche,  aber  unstreitig  war  doch