58.

ordnung  erschien  *),  schon  gieng  in  einigen  Monaten  ein
Miertheil  der  Contribution  ab  79),  aber  weder  die  glücklichsten
  Verbesserungsversuche  jener  ersten  Ordnung  noch  der
letzte  sichtbare  Gewinn,  weder  Drohungen  noch  Bitten  des
Fürsten  konnten  zu  Fortsetzung  derselben  bewegen.  Viel
lieber  bequemten  sich  die  Stände  doppelte  Contribution  zu
übernehmen  7#8)),  lieber  erfüllten  sie  jede  Forderung  des
Fürsten,  die  er  in  Ansehung  der  Proviantlieferung  machte,
als  daß  sie  eine  ordentliche  allgemeine  Eiurichtung  einer
neuen  Steuer  zugaben,  die  der  Ruin  des  Handels  und
doppelte  Bedrückung  der  Armen  zu  werden  schien.  Die
Stunde  der  Aufklärung  war  noch  nicht  da,  und  zur  Freiheit
gehört  auch,  nicht  klüger  handeln  zu  müssen,  als  eigene
Einsicht  hiureicht.

So  mißlang  der  grosse  Versuch  einer  Steuerreforme,
das  Elend  wuchs  fort,  das  drängendste  Bedürfniß  des
Staats  hatte  sich  in  einen  Proceß  verschlungen,  unbedeutendere
  Klagen  wurden  gehoben  H,  die  Hauptwunde  blieb,
und  nicht  eher  bis  der  liebe  Gott  Frieden  ins  Land  schicke,
schien  eine  neue  Reforme  versucht  werden  zu  können.  Nicht
eher  war  eine  allgemeine  Beschreibung  des  ganzen  Landes
moͤglich,  die  Grundstücke  konnten  nicht  mit  Sicherheit  nach

Revers  gestaten  wollten.  Ein  Viertheil  der  Einnahme  musse

auch  den  grossen  Städten  loco  praecipui  bleiben,  an  der  Condribution

  solle  so  viel  abgehen,  als  der  Licent  einbringe,  und
die  Mitdirektion  des  ganzen  Licentwesens  bleibe  bei  den  Ständen.



*)  Hildeshelm  r9.  Apr.  1630.

*o)  s.  die  gedruckte  Fürstl.  Ausschr.  25.  Jul.  1639,  31.  Aug.
1639,  30.  Sept.  1630.  Im  letzteren  Reseript  wurde  sogar  #
der  Contribution  für  den  October  erlassen.

***)  s.  Revers  Herz.  Georgs  Göttingen  30.  Aug.  1640.

4)  vergl.  hiebei  den  Hannoverschen  Landtagsabsch.  3.  Apr.  1630
bei  Pfeff.  Ul.  Th.  S.  z24  ff.,  und  in  den  Calenb.  Landes