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dem  Ertrage  classifieirt  werden,  das  Vermoͤgen  der  Staͤdte
war  nicht  zu  schaͤtzen,  und  so  lang  nicht  allgemeine  Ordnung
des  Staats  wiederhergestellt  war,  erkuͤhnte  sich  mancher  der
grossen  Ritter,  den  Commissarien,  welche  seinen  Ritterhof
und  die  uͤbrigen  Guͤter  derselben  untersuchen  sollten,  den
Zugang  zu  verweigern  *).

Doch  wie  weit  war's  noch  von  dem  gluͤcklichen  Ziele,

constitutionen  Tom.  IV.  o.  8.  pag.  66.  ff.  Dieser  Landtagsabschied
  ist  fast  bloß  eine  solenne  Ausfertigung  einer  schon
1628  abgefaßten  fuͤrstlichen  Resolution,  wegen  verschiedener
schon  1614  uͤbergebenen  Beschwerden.  Manche  Puncte  hatten
sich  laͤngst  so  von  selbst  gehoben,  daß  eigentlich  eine  besondere
fuͤrstliche  Rosolution  deshalb  nicht  mehr  nothwendig  war  s.  z.
B.  den  Art.  vom  peinlichen  Gericht.

Damals  erschien  auch  eine  revidirte  Hofgerichtsordnung,
die  in  Vergleichung  mit  der  alten  Mynsingerischen  merklich
verändert  war.

*)  Diesen  Punct  aulzuklären  find  bes.  die  Acten  des  Convents
vom  10.  bis  26.  Mart.  1640  höchst  wichtig.  Es  kam  damals
recht  ernstlich  wieder  in  Bewegung,  daß  eine  Herr-  und  Landschaftliche
  Commission  ins  ganze  Land  ausgehen  sollte,  um  den
Güterertrag  im  ganzen  Lande  zu  untersuchen,  und  sowohl  in
den  Markungen  der  Städte  als  auf  den  Gütern  des  Adels
Localinspection  einzunehmen.  Eine  wichtige  Instruction  für
diese  Commissarien  war  schon  22.  Febr.  1640  ausgefertigt
worden.  Die  Ritterschaft  widersetzte  sich  damalo  dieser  Commission
  mit  vielen  Gründen.  Die  Ritterschaftlichen  Deputirte,
die  zur  Commission  gehörten,  wollten  den  vorgeschriebenen
Eid  nicht  schwören,  weil  sie  auch  ohne  Eid  wohl  als  ehrliche
Leute  zu  handeln  wüßten.  Die  Ritterschaft  klagte  vorläufig,
das  ganze  Verfahren  dieser  Commission  werde  einer  Inquisition
gleich  sehen,  man  gehe  wohl  damit  um,  die  Edelleute  zu  Bauren
  zu  machen  u.  s.  w.  Ueberhaupt  meinte  man  die  ganze
Commission  werde  der  Kosten  nicht  werth  sepn,  die  darauf  geben
müßten;  der  Zeit  nicht  zu  gedenken,  welche  die  Ausführung
eines  solchen  Werks  fordere.  Auf  das  letztere  antwortete  Canzler
  Stuck  —  viel  Zeit  möchte  die  Sache  freilich  kosten,  wenn
sie  so  behandelt  würde,  wie  bisher  die  Landschaftlichen  negoua-