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rische  Haus  die  Hildesheimische  Restitution  noch  ernstlicher
betreibe  als  sein  Vater,  Mandate  auf  Mandate  ergehen  asse,
als  ob  der  alte  Schrecken  kaiserlicher  Erecutionen  noch  gelten
könnte,  als  ob  noch  Friedrich  Ulrich  am  Ruder  schlafe.
Unverzüglich  sollten  Stift  und  Stadt  Hildesheim  geräumt
werden  2).  Eine  alte  Forderuug  des  Königs  von  Polen  o#),
eine  Foderung  des  Lothringischen  Hauses  die  auch  schon  über
ein  halbes  Jahrhundert  verlegen  war  ?258)  eine  Holsteinische
Prätention,  die  sich  vom  Grubenhagenschen  Successionsfall
herschrieb  1),  nie  aber  vom  Lüneburgischen  Hause  auerkannt
  worden  war,  die  Tillpsche  Schuldforderung,  und  der
Himmel  weiß,  welche  alte  und  neue  Händel  —  sollten  in
einer  Schuelle,  wie  es  gehorsamen  Reichsfürsten  zieme,  abgethau,
  mehrere  Tonnen  Goldes  bezahlt,  und  größtentheils
selbst  noch  die  Proceßkosien  erstattet  werden.  Der  Kaiser
hielt  es  für  Untreue,  daß  man  den  Schweden  den  Uebergang
über  die  Elbe  jüngst  noch  gestattet  habe.  Man  schien  für
bdsen  Willen  halten  zu  wollen,  was  natürliche  Nachgiebigkeit
  einer  wehrlosen  Schwäche  gewesen  war,  und  zu  Wien
lag  es  schon  unterschrieben  vom  Kaiser,  daß  Calenberg  den
Tillvschen  Erben  eingeräumt  werden,  der  Kaiser  selbst  Wolfenbüttel
  als  Waffenplatz  behalten,  und  mit  dem  uͤbrigen
Theil  der  Besitzungen  des  Lüneburgischen  Hauses  eine  Dänische
  Offensivallianz  gegen  Schweden  erkauft  werden  sollte  ).

*)  Kaiserl.  Mandat  24.  Aug.  1630.

»)  Die  zweite  Gemahlin  des  Urgroßvaters  Friedr.  Ulr.  des  Herz.
Henr.  von  Wolfenbüttel  war  eine  Polnische  Prinzesssa.  Von
dieser  her  war  noch  eine  Forderung  an  Braunschweig  übrig.

'##  Herzog  Erichs  II.  zweite  Gemahlin  war  eine  Lothrinzische
Prinzessinn.

1)  s.  das  kaiserliche  Erecutorialmandat  16.  Mart.  1638.

)  So  versicherte  Herz.  Henrich  Julius  von  Lauenburg,  der  es