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der  gleich  setzen,  und  dem  aͤlteren  Sohne  die  freie  Wahl  vorbehalten
  sollte.

Hatte  der  gute  Canzler  wobl  bedacht,  welch  ein  unausfuͤhrbares
  Werk  es  sey,  zwei  Fürstenthümer,  deren  Lage  und
Beschaffenheit  so  verschieden  war,  vollig  einander  gleich  zu
setzen!  War's  denn  nicht  widersprechend,  daß  jedes  Fürstenthum
  in  seiner  Consistenz  bleiben,  und  jedes  doch  dem  andern
  gleich  gemacht  werden  sollte?  Wie  war's  möglich,  mit
den  wenigen  Stücken  der  Grasschaft  Hoya,  die  man  aus
der  Harburgischen  Erbschaft  zu  hoffen  hatte,  eine  Ausgleichung
  beider  Fürstenthümer  zu  machen,  da  Grubenhagen,
Oberhoya  und  Diepholz  bei  dem  Fürstenthum  Zelle  bleiben
sollten  die  Cammerrechnungen  waren  in  großer  Verwirrung,
der  Güterertrag  in  Zeiten  eines  schon  länger  als  zwanzig
Jahre  daurenden  Krieges  gar  nicht  zu  schätzen,  und  die
Hoffnung,  verpfändete  Domainenstücke  wiedereinzulösen,  die
dem  künftigen  Besitzer  des  Fürstenthums  Calenberg  eben  so
wichtig  seyn  mußte  als  dem  künftigen  Herzog  von  Zelle,
war  doch  in  beiden  Fürstenthümern  so  ungleich,  und  in
beiden  Fürstenthümern  so  wenig  zu  schätzen,  daß  nic  cine
befriedigende  Ausgleichung  gemacht  werden  konute.
Ein  ewiges  Familiengeset  sollte.  dics  Testament
seyn,  und  jeder  Descendeut  Georgs,  regierende  und  nicht  regierende
  Herren,  sollte  mit  einem  körperlichen  Eide  dies  ewige
Familiengesetz  beschwören.  Doch  war  das  Testament  in  seinen
wichtigsien  Stellen  zweideutig,  für  die  Sichtigsten  Fälle  der
Zukunft  unentscheidend,  denn  wie  möglich  war  es,  daß  jeinst
nur  Descendenten  eines  einzigen  der  vicr  Söhne  Georgs  noch
ubrig  blieben,  und  daß  alsdenn  die  hier  unentschiedene.  Frage
rege  wurde,  ob  dieser  einzig  noch  übrige  Sohn  Georgs  an
das  Faniiliengesetz  seines  Vaters  gebunden  seyn  sollte,  oder