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erungen  der  Landstände  erschienen,  wie  sie  waͤhrend  der
gen  Regierung  kaum  angedeutät  werden  durften.  Alte

Pfandinhaber  verpfändeter  Domainemtücke  weigerten  sich  für

dem
ten

färstlichen  Hofgerichte  Recht  zu  nehmen,  sondern  soder-Austräge.
  Der  alte  Prozeßgeist  erwachte,  und  Appellationen

  nach  Speier,  die  man  ehedem  nur  bei  Kränkung
wichtiger  Rechte  gewagt  hatte,  ungeachtet  jüngst  erst  die
appellable  Summe  erhöbt  worden  war  *)  wurden  so  häufeg,

als

ob  sie  ein  einheimisches  Rechtsmittel  wären  **).

HKailerl.  Prlvileg.  27.  Aug.  2638.  Durch  dieses  Hrivilegium

wurde  doppelt  gewonnen,  nicht  nur  die  appellable  Summe
wurde  erhöht,  sondern  auch  der  Zweifel  gehoben,  den  man
wegen  fortgesetztem  Gebrauch  der  alten  kaiserlichen  Appellationsprivilegien
  hätte  erregen  können,  da  dlese  bloß  dem  ausgestorbenen
  Braunschw.  Hause  ertheilt  zu  sevn  schienen.  In  dem
Qeichs-Hofraths.  Votum  ad  Imperatorem  vom  21.  Jan.  1636,
(l.  Moser  von  der  t.  Justizverfaßung  1.  Th.  S.  208)  erklärten
die  Mitglieder  dieses  Collegiums:  „sie  riethen  zwar  nicht  gerne
dazu,  weil  durch  solche  Privilegia  die  Kaiserliche  Jurisdiction
sehr  beschnitten,  und  die  Untertbanen  sehr  gravirt  würden,  doch
weil  die  meisten  Reichsstände  solche  Privilegia  erhalten,  der
Zeit  viel  an  diesem  Herzogkh.  gelegen,  möchte  der  Kaiser  die
App.  Summe  um  loo  G.  erhöben.“

)  Dieses  Prozessiren  und  ewige  Klagen  über  Justiz  und  Art
der  Justiz  gieng  so  weit,  daß  endlich  auch  der  neue  Canzler  ungedultig
  wurde.  Da  unter  andern  einzelnen  Vorsällen,  welche
1646  auf  dem  Landtage  vorgebracht  wurden,  auch  die  Klage
kam,  daß  der  Stadt  Münder  die  Jagd  geradhin  entzogen
worden  sep,  da  man  sich  über  die  damals  gegebene  Antwort,
die  Jagd  ser  ein  Regal  und  gebübre  keinem  privato,  doch  nicht
beruhigen  wollte,  sondern  über  die  ganze  Art  zu  verfahren
klagte  und  um  Verschickung  der  Acten  bat,  so  erklärte  endlich
der  Canzler,  was  von  Verschickung  der  Acten  in  der  Canzlei
und  Hofsgerichtsordnung  disponirk  sep,  gehe  bloß  Privatpersonen
an,  der  Fürst  sev  nicht  verbunden,  über  seine  hohe  Regalien
die  jungen  Leute  urtheilen  zu  lossen,  welche  jetzt  auf  Universstäten
  sepen,  er  selbst  habe  Räthe,  welche  die  Rechte  besser  verstünden
  als  jene,  und  auf  Justiz  geschworen  hätten.