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dem  Bischofe  unmbglich  war,  da  endlich  das  Luͤneburgische
Haus  sein  Recht  der  Wiedereinlösung  brauchen  wollte.  Demnach
  wie  sonderbar  verflocht  sich  die  Sache,  da  sich  das
Lüneburgische  Haus  1035  in  Besitz  der  Braunschweigischen
Erbschaft  setzte,  und  mit  demselben  den  Genuß  der  größeren
Hildesheimischen  Stiftslande  ergriff,  dem  sie  selbst  chedem
wenigstens  zum  Theil  noch  widersprochen  hatten.  Schon
sechs  Jahre  vorher,  ehe  das  Lüneburgische  Haus  diesen  Besitz
ergriff,  war  die  berufene  Sentenz  des  Cammergerichts  ergangen,
  die  nebst  der  Restitution  der  Lande  selbst,  auch  zu
Ersetzung  aller  genossenen  Einkünfteverurkheile,  welche  damals

1433  26  Mai  verpfündeten  die  Luͤneburgischen  Prinzen
Otto  und  Friedrich  au  Bisch.  Magnus  von  Hildesheim  fuͤr
30,  ooo  Gg.:

—  Schloß  Erzen,  Hemelscheburg,  Grobnde,  halb  Eberstein,
Bodenwerder,  Lauenstein,  Walhausen,  Hallerburg,  halbe  Vogtei
auf  Hameln  nebst  der  Vogtel  der  Hamelnschen  Bürger  und
allen  Zugehörden,  ausgenommen  geistliche  und  weltliche  Lehen.
vergl.  hiebei  die  Urk.  des  Bisch.  Magnus  bei  Lünig  Part.
spec.  Fortl.  I.  Coni.  Il.  S.  394.  und  Treuers  Münchhauf.
Hist.  Urk.  S.  120.  Dagegen  überließ  der  Bilchof  von  Hildesheim
  an  Lüneburg  die  Feste  Dachtmissen  in  der  Grafschaft  Burgtorf,
  welche  Hildesheim  ehedem  von  denen  von  Escherde  gekauft  und
damals  einem  von  Schwichelt  eingeräumt  hatte.  Diese  Feste  Dachtmissen
  mit  den  Zugehörden  sollte  im  Fall  der  Wiedereinlösung  von
Luneburg  zurückgegeben  werden.  Nun  war  aber  Dachtmissen  selbst
in  der  Stiftsfehde  eingeäschert  worden,  und  da  der  Bischof  von
Hildesheim  1643  Dachtmissen  nebst  seinen  Pertinenzen  zurückfoderte,
  so  wußte  man  nicht  mehr,  was  Appertinenz  dieser  zerstoͤrten

  Feste  gewesen  sep.  Man  schlug  im  Archiv  nach,  man
zog  von  den  ältesten  Leuten  dieser  Gegenden  Erkundigung  ein,
die  Hildesh.  Räthe  aber  waren  nie  mit  der  angegebenen  Designation
  zufrieden,  und  so  vereinigte  man  sich  endlich,  daß  sich
das  Lüneburgische  Haus  vom  Bischof  zu  Hildesheim  mit  diesen
streitigen  Stücken  belehnen  lassen  sollte.  Wegen  Erhöhung  des
Fomburg-Eberst.  Pfandschaftschillings  s.  die  Urk.  von  1533  bei
Eunig  I.  c.  S.  409.