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1629  und  1630  geschehenen  gewaltsamen  Colnischen  Occupation
  des  größeren  Stifts  2.  Dieß  Opfer  war  groß,  zu  dem
sich  hier  endlich  das  Lüneburgische  Haus  bequemte,  und
sollte  dieses  Opfer  dadurch  noch  größer  gemacht  werden,  daß
diese  Hlldesheimische  Stiftslande,  die  unter  einer  hundertjährigen
  Calenbergwolfenbüttelschen  Regierung  merkbar  gewonnen
  hatten,  ger  adehin  in  ihrem  gegenwärtigen
Zustande  an  Hildesheim  abgetreten  werden  sollten  2)2  wie
manches  kleine  Pfandschaftstück  war  zu  denselben  eingeloͤst  worden,
  wie  manches  Stück  Landes  hatte  man  Begquemlichkeit
halber  von  Calenbergischen  und  Wolfenbüttelschen  Aemtern  zugelegk,
  wie  manches  war  durch  rechtliche  Ausführung  mit
großen  Proceßkosien  inzugewonnen  worden?  Und  diese  ganze
Summe  von  Zuwachs,  die  doch  Hildesheim  nicht  vermissen
konnte,  weil  Hildesheim  nie  im  Besitze  desselben  gewesen  war,
sollte  bei  Abtretung  der  alten  hinweggenommenen  Stifslande
an  Hildesheim  abgetreten  werden?

Noch  blich  denn,  wenn  endlich  auch  alles  dies  bald

nachgeben  sollten.  Zuerst  durften  sse  nur  die  drei  Aemter
Schladen,  Virneburg  und  Wiedelohe  anbieren;  dann  noch
Steinbrügge  dazu;  hierauf  etwa  noch  Woldenberg,  selbst  auch
Bilderlohe.  Nun  sollten  sie  sich  entschuldigen:  weitere  Concessionen
  sepen  ihnen  unmöglich,  sie  mußten  erst  referiren,  neue
Justruktionen  holen.  Doch  endlich  durften  sie  noch  sub  spe
rati  auch  Liebenburg  einräumen;  sogar  zuletzt  das  Amt  Gronau,
die  Stadt  ausgenommen;  aber  weiter  durchaus  nicht.  In  den
letzten  Instruktionen  jedoch  wurde  der  Ton  herabgestimmt,  und
es  hieß:  man  wolle  den  Gesandten  keine  gradus  in  cedendo
vorschreiben,  sie  sollten  nur  suchen,  von  den  alten  Stiftslanden
ein  Nahmhaftes  zu  retten,  besonders  Coldingen,  Westerhof  und
Lutter.

5%  Hannover  versuchte  auch  einige  Austauschungen;  besonders  das
Amt  Nute  wollte  es  gar  nicht  lassen.  Vergl.  einen  Befehl  von
Christ.  Ludwig  v.  II.  Jan.  1643.

Spitiler's  fämmtl.  Werte.  VII.  Bd.  7