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zum  Nachtheil  bald  zum  Vortheil  des  Luͤneburgischen  Hauses
entschieden  war,  wenn  oft  doch  wenigstens  der  Luͤneburgische
Besitz  geschuͤtzt  wurde,  ob  sich  schon  Hildesheim  sein  Recht
vorbehielt,  noch  blieb  die  Hauptfrage  wegen  des  künftigen
Religionszustandes  dieser  abzutretenden  Stiftslande,
  und  beide  Parthieen  siunden  hier  mit  einem  Eifer
gegen  einander  gespannt,  der  nicht  nur  einmal  die  Aufhebung
aller  Tractaten  und  die  völligste  Zernichtung  aller  weiteren
Unterhandlungen  drohte.  Der  Bischof  wollte  keine  Ketzer  zu
Unterthanen  haben,  der  Hanndversche  Canzler  seine  Glaubensgenossen
  nicht  aufopfern.  Während  dem  Jahrhunderte
der  Braunschweigischen  Regierung  war  cvangelische  Religion
die  herrschende  Religion  der  grösseren  Hildesheimischen  Stiftslande
  geworden,  nun  sollten  die  armen  Unterthanen  die  Religion
  wie  den  Landesherrn  ändern,  oder  ihre  väterlichen
Besitzungen  verlassen  oder  ungeschützt  unter  dem  willkührlichen
  Drucke  einer  neuen  Regierung  bleiben,  die  sich  absichtlich
  an  keine  Capitulation  binden  wollte.  War  es  denn
nicht  Opfer  genug  für  den  eifrigen  Bischof,  daß  man  in  den
Aemtern  des  kleinen  Stifts  die  Veränderung  des  Religionszustandes
  seiner  katholischen  Willkübr  überließ?  War's  denn
nicht  möglich,  daß  man  das  Schicksal  dieser  armen  evangelischen
  Einwohner  der  größeren  Stiftslande  auf  den  Ausgang
der  allgemeinen  Friedenstractaten  aussetzte,  und  dem  großen
Friedenscongresse  überließ,  welche  Reformationsrechte  der
neue  Besitzer  eines  solchen  zurückgegebenen  Landes  haben
sollte?  der  Bischof  drohte,  die  ganze  Negociation  abzubrechen,
der  Hannöversche  Canzler  sehnte  sich  nach  dem  Frieden  *).

*)  Wäre  es  nicht  ein  möglicher  Ausweg  gewesen,  wenn  man
Simultaneum  eingeführt  hätte?  Dazu  war  auch  Ohristian
Ludwig  in  seiner  Insiruktion  vom  27.  Jul.  1642  geneigt,  nur