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Der  Bischof  zeigte  sich  bereitwillig,  die  Emigration  seiner
neuen  evangelischen  Unterthanen  auf  das  heiligste  zu  sichern
und  aüf  jede  Weise  zu  erleichtern.  Der  Canzler  bedachte
den  Nutzen,  den  das  entvölkerte  Fürstenthum,  Hannover  durch
die  Einwanderung  aus  den  größeren  Hildesheimischen  Stiftslanden
  gewinnen  köunte.  Der  Bischof  fürchtete  den  Ausgang
  der  allgemeinen  Friedenstractaten.  Der  Canzler  erinnerte
  sich,  wie  viel  es  gewagt  sey,  Unterhandlungen  abzubrechen,
  deren  Fortgang  er  bisher  durch  die  wichtigsten  Cessionen
  befoͤrdert  hatte,  indeß  vielleicht  doch  selbst  der  allgemeine
Friedenscongreß,  in  einem  nicht  unaͤhnlichen  Falle,  den
Mainz  hatte,  fuͤr  den  neuen  Landesherrn  entscheide.  Mit
scheinbarer  Großmuth  entschloß  sich  der  Bischof,  den  protestantischen
  Unterthauen,  die  unter  seine  Hoheit  zuruͤckkehren
mußten,  die  freieste  Religionsuͤbung  vierzig  Jahre  lang  zu
gestatten,  und  den  protestantischen  Adel  mit  gleich  uneingeschraͤnkter
  Religionsfreiheit  noch  dreissig  Jahre  laͤnger  zu

muͤßte  ausdruͤcklich  verboten  bleiben,  daß  keine  Jesuiten  und
Jesuiten  Collegien  sich  einschlichen.  —  In  einer  Resolution  v.
26.  Okt.  1642,  nach  einer  gehaltenen  großen  Deliberation  der
geistlichen  und  weltlichen  Raͤthe,  instruirte  Christian  Ludwig  seine
Deputirten:  weil  es  nicht  anders  möglich,  möchten  sie  nur  im
Religionspunct  nachgeben,  doch  so,  daß  a)  Adel,  Städte  und
gemeine  Unterthanen  pro  primo  gradu  So  Jahre  lang  alle
völlig  freies  publicum  exercitium  relig.  A.  C.  wie  bisher  hätten,
b)  pro  secundo  gradu  ber  Adel  go  die  Uebrigen  60  oder  70
J.;  und  daß  sowohl  in  dieser  Zeit,  als  nachher  freier  Abzug
ohne  Detrakt,  oder  höchstens  mit  7  oder  1  des  Wertbs  der  unbeweglichen
  Guͤter,  stattfinde,  die  Protestanten  aber  vor  den
Katholiken  weder  in  personalibus  noch  in  realibus  unterdeß  zu
beschweren  seven;  c)  nach  Verskuß  dieser  Jahre  sollte  wenigstens
libertas  consciemtiege  seyn.  In  der  Relolution  vom  11.  Jan.
1643  wurde  jene  Zeit  für  den  Adel  auf  8o  für  die  übrigen
Unterthauen  auf  60  Jahre  bestimmt.