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dulden;  der  ermattete  Hannoversche  Canzler,  dem  niemand
Muth  einsprach,  den  keine  feurigere  Collegen  unterstuͤtzten,
wich  endlich  der  Standhaftigkeit  des  eifrigkatholischen  Bischofs;
  bis  man  1683  schrieb,  mochte  der  liebe  Gott  bessere
Zeiten  schicken.

So  war  das  Schicksal  der  armen  evangelischen  Unterthanen
  entschieden,  bis  eine  thaͤtigere  Vorsorge  bei  den  Westphaͤlischen
  Friedenstractaten  sie  rettete.  So  war  der  Besitz
der  groͤßeren  Hildesheimischen  Stiftslande  auf  ewig  verloren
  *),  und  so  viel  man  auch  von  den  allgemeinen  Frie-»)

  Zum  kleinen  Hilbesheimischen  Stifte  gehörte  ehemals  kaut
Quedlinburger.  Vertrags  von  1523,  das  Kloster  Marienrode.
Im  J.  1538  unterwarf  sich  dasselbe  Calenbergischem  Schutz  und
Hoheit  unter  gewissen  Reservationen,  namentlich  daß  dem  Kloster
  bei  offenbaren  Beschwerungen,  sich  wieder  an  Hildesheim
zu  wenden,  erlaubt  sepn  sollte.  Bischof  Valentin  willigte  in
die  Unterwerfung,  die  von  Seiten  des  Klosters  ganz  freiwillig
war,  um  sich  gegen  die  Saldern  und  andere  befehlende  Ritter
zu  sichern.  Erich  I.  nahm  auch  das  Kloster,  nach  dem  Freitag
nach  Ambrosf.  1538  von  ihm  ausgestellten  Schußbriefe,  in  seinen
Schutz  auf,  mit  der  Erklärung,  daß  wenn  das  Stift  Hildesheim
demnächst  in  vorigen  Stand  an  Bischof  und  Capitel  komme,
auch  wieder  das  Kloster  cum  pertinentüs  an  Ersteres  zurückfallen
  sollte,  Leibnitz  Script.  rer.  Brunsv.  II.  466.  Im  J.
1586  erkannte  jedoch  Abt  und  Convent  zu  Marienrode  den  H.
Julius  als  seinen  einzigen  Landesfürsten  und  Sckutzherrn  an,
und  übertrug  ihm  auch  in  evenlum  desolati  alle  seine  Güter
per  modüm  donationis  inter  vivos.  Von  da  an  war  es  also
zum  Lande  gehörig,  und  hievon  war  die  Folge,  daß  die  geistliche
Jurisdiktion  dem  Stifte  Hildesheim  nicht  zukömmt,  vergl.
Strube  R.  Bud.  III.  74.  Bei  der  Räumung  des  kleinen  Srifte
im  J.  1642  nach  dem  Stande  von  16334,  wurde  demnach  Marienrode
  nicht  restituirt,  weil  es  in  dem  letzt  erwähnten  Jahr
unter  Calenbergischer  Landeshoheit  stand.

Von  diesem  früheren  Verhältnisse  des  Klosters  sind  manche
Eigenthümlichkeiten  in  seiner  Einrichtung  uͤbrig  geblieben.
Es  ist  nämlich  kein  integrirender  Theil  des  Amto  Ealenberg,