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denstractaten  hoffen  mochte,  ein  Vergleich,  der  so  eben
erst  durch  freiwillige  Vereinigung  beider  Parthien  geschlossen
  worden,  dessen  ·  Guͤltigkeit  auch  die  ganze  Macht  des
Bairischen  Hauses  behauptete,  konnte  nicht  leicht  wieder  zernichtet,
  Vortheile  die  man  einmal  aufgegeben,  weit  schwerer
wieder  errungen  werden,  als  man  im  ersten  Besitze  sich  haͤtte
behaupten  koͤnnen  *).

sondern  hat  seine  eigene  Anlage  (uͤbrigens  entrichtete  es  die
1759  und  1763  ausgeschriebene  Kopfsteuer)  und  macht  einen
besondern  Landesdistrikt  aus.  Die  Verordnungen  der  königlichen
  Landesregierung  erhält  Marienrode  unmittelbar  zugesandt;
  ist  jedoch  eine  Nachricht  über  die  geschehene  Publikation
derselben  zu  den  Akten  erforderlich,  so  kann  die  Regierung  einem
benachbarten  Amte,  z.  B.  Calenberg,  den  befondern  Auftrag
geben,  solche  vom  Kloster  zu  fodern.  Der  Tod  eines  Abts
wird  durch  Deputirte  des  Klosters  dem  königlichen  Ministerium
notificirt.  Dasselbe  schickt  hierauf  sogleich  einen  Beamten  von
Calenberg  nach  Marienrode,  der.  einen  Sergeanten  und  4  Mann
Ausschuß  zur  Besetzung  des  Klosters  mitnimmt  und  bis  zur
neuen  Abtswahl  bleibr.  Dazu  setzt  der  Convent  einen  Termin
und  not:ficirt  denselben  der  Regierung,  die  ihre  Commissarien
dazu  schickt,  gewöhnlich  einen  geistlichen  Conssstorialratb,  den
Grenzsekretär  und  einen  Beamten  von  Calenberg.  Diese  haben
bei  der  Wahl  eine  Stimme  und  verrichten  die  Proklamation
und  Einführung  des  Abts.  Der  Abr  erhält  nachher  noch  eine
besondere  ad  mandalum  ertheilte  Consirmation  und  muß  Neversalien
  ansstellen.  Auf  den  Fall  da  einige  abwesende  Geistliche
per  mandatarios  Wahlstimmen  ablegen,  prätendirt  die  Reglerung
  Nameas  des  Landesherrn  auch  so  viele  Stimmen  ablegen
zu  können,  als  Commissarien  sind,  nemlich  drei  oder  vier.  —
)  Zum  Verständniß  dieser  ganzen  Trennungegeschichte  des
größern  Hildesheimischen  Stifts  von  der  Braunschw.  Erbschaft
gehören  folgende  Tractate:  1643  4#  Apr.  der  Hauptreceß  bei
Lünig  R.  Arch.  P.  spec.  Geistl.  Fürsten.  S.  523.  Genauer
bei  Baring  in  der  Veschreib.  der  Lauenstein.  Saale  Beil.  n.
42  und  in  Fabers  Europ.  Staatscanzlei  XVI  Kh.  S.  324.
1643  4#  Apr.  der  Nebenreceß  peto  religionis  bei  Lüniyg  #c.
Faber.  Tom.  1rZ.  S.  123.  Lauenstein  diplom.  Histor.  von