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werth,  daß  der  Kaiser  die  appellable  Summe  erhöhte,  ein
Vorrecht,  das  bald  nach  dem  Westphälischen  Fricden  den
eifersüchtigsten  Widerspruch  litt,  daß  den  Lüneburgischen
Minzen  bei  jeder  reichsgerichtlichen  Klage  gegen  dieselbe,  eine
zweimonatliche  Bedenkzeit  künftig  gelassen  werden  müßte,
ob  sie  sich  zu  Wien  oder  zu  Speier  verklagen  lassen  wollten
  *).

Was  in  Osnabrück  zu  gewinnen  war,  hatte  Lampadius
  gewonnen  ?5),  aber  noch  blieb's  doch  eine  trosilose

ßlHaeberlin  de  Privuetio  Elect.  sfori  Ducibus  BLunb.  in  P.
W.  consesso.

**)  Der  vollstaͤndige  Inhalt  dessen,  was  der  Westph.  Fr.  Art.
XIII.  in  Ansehung  des  Braunschweig=  Luneburg.  Aequivalents
verordnet,  ist  folgender:

1)  das  Br.  Lüneb.  Haus  sollte  seine  vler  Coadjutorien  in
Magdeburg,  Bremen,  Halberstadt  und  Rabeburg  aufgeben.

2)  dafür  erhalten  Alternative  in  Osnadruck.  Eine  ewige  Capitulation

  für  Osnabrück  sollte  entworfen  werden  mit

Consens  des  damaligen  B.  Franz  Wilhelm,  der  Brschw.
Lüneb.  Herzoge  und  des  Capitels.

3)  nach  dem  Tode  des  Bischofs  Franz  Wilhelm  wird  Bischof
Ernst  August  oder  wenn  dieser  nicht  mehr  am  Leben,  postulirt
  das  Capitel  einen  andern  aus  Georgs  Nachkommen.
Sind  diese  völlig,  reloschen  —  aus  Augusts  Posteritct.

4)  Der  Kaiser  giebt  das  Kl.  Walkenried  sammt  dein  Gute
Schauen  dem  Braunsch.  Lüneb.  Hause  zu  Lehen,  so  daß  es
erst  der  Zellischen  Linie  zu  Theil  wird,  nach  dieser  Aussterben
  der  Wolfenbürttelschen.

5)  das  Kl.  Gröningen  an  das  Brschw.  Lüneb.  Haus  zu  restituiren,
  auch  demselben  sein  Recht  au  Westerburg  lassen.
So  dleibe  auch  die  von  den  Herzogen  dem  Gr.  von  Tettenbach
  verliehene  Belehnung  sammt  dem  damals  eingegangenen
  Vertrag,  und  das  Pfandrecht  des  Hannov.  Statthalters
  Friedrich  Schenk  von  Winterstedt.

6)  die  Tillpsche  Schuld  ganz  abgethan,  auch  hört  die  dem
Ratzeb.  Capitel  bisher  bezablte  Geldsumme  auf.

7)  Augusts  zwei  jüngere  Söhne  Anton  Ulrich  und  Ferdinand
  Albrecht,  erhalten  gegen  Aufgebung  ihrer  Cano-=