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Es  war  ein  klaglicher  armer  Menschenstamm,  der  noch
übrig  war.  Sein  dreissigjähriges  Elend  hatte  ihn  so  klaͤglich
arm  gemacht,  daß  auch  jeder  Canal,  durch  den  sich  ehedem
allgemeine  Aufklärung  und  Wohlhabenheit  verbreitet  hatten,
voͤllig  vertrocknet  *),  dem  nachwachsenden  jungen  Menschenstamm
  jedes  der  trefflicheren  Hülfsmittel  entrissen  war,  durch
das  die  Vorältern  gebildet,  die  alte  Welt  reich  geworden.
Auf  den  alten  Weserhandel  war  nicht  mehr  zu  hoffen.  Ein
Schiff,  das  von  Münden  kam,  gieng  nicht  mehr  durch
Bischöflich-Mindisches  und  Exzbischöflich-Bremisches,  sondern

um  8  M.,  also  um  ein  Drittheil  langsamer.  Von  1675
bis  1700  stieg  er  wieder  um  zo  Pf.  Dieses  und  das  nachfolgende
  Steigen  zu  veranlassen,  vereinigten  sich  übrigens  außer
der  wachsenden  Beoölkerung  noch  viele  andere  Umstände.

6%)  Dazu  vermehrten  sich  auch  die  den  Landmann  drückende  Lasten
durch  manche  in  dieser  Zeit  erst  aufgekommene  Abgaben.  So
weiß  man  vor  dem  dreisfsgiährigen  Kriege  z.  V.  von  keinem
Köter-Pferdegeld.  Da  aber  durch  diesen  Krieg  die  Maier
sehr  herabkamen,  viele  ihre  Höfe  verließen,  hingegen  die  Zahl
der  Kötrer  sich  vermebrte,  so  ward  1628  verordnet,  daß  die
Köter,  welche  Perde  sich  zugelegt  und  auf  gemeine  Waide  treiben
  würden,  den  Spanndiensten  zu  Hülfe  kommen  sollten.  Zur
weiteren  Deklaration  erfolgten  alsdann  die  Verordnungen  in
den  Landes-Constitutionen  vom  17.  Apr  1640  u.  v.  27.  Nov.
1640  und  9.  Sept.  1650.  In  lezterem  Jahr  entstund  das
Körer-Perdegeld  als  ein  Species  des  Dienstgeldes.

Was  das  Dienstgeld  im  Allgemeinen  betrifft,  so  kommt
es  schon  sehr  frühe  vor,  daß  der  nicht  in  naturse  geleistete  Herrendienst
  mit  baarem  Geld  vergüter  werden  mußte.  In  den
Calenbergischen  Amroregistern  findet  es  sich  schon  1531;  und
154  war  zufolge  dieser  Amtsregister  schon  als  Prinzip  festgeseht,
daß  der  Maier  von  jeder  Hufe  1  Gulden,  von  seinem  PHoff  1  Gulden
  und  von  jedem  übrigen  Morgen  seines  Landes  1  Mcr.
geben  solle.  Der  Köter  aber  giebt  für  sich  1  Gulden  und  von
jedem  Morgen  seines  Landes  1  MGr.  In  den  Jahren  1606
bis  1617  scheint  es  aber  sehr  erhöht  worden  zu  seyn.  —  Auch
das  Häuslingsschutzgeld  ist  nach  seinem  Ursprunge  ein  wahres
Dienstgeld;  doch  an  verschiedenen  Orten  verschieden.