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sammengeflossen  seyn,  die  den  Wunsch  eines  sterbenden  Vaters
fuͤr  seine  Kinder,  eines  redlichen  Mannes  fuͤr  seine  hülflose
Gattin  hinlänglich  befriediget  hätte  *).  .

JFetzt  schon  würde  mancher  neue  Plan  des  Hannbverschen
  Commerz-Collegiums  hundertfältige  Früchte  gebracht
haben,  wenn  man  schon  damals,  ohne  große  weitaussehende
Projecte,  den  verarmten  und  zerfallenen  Städten  emporgeholfen,
  Harburgs  glückliche  Lage  zum  Vortheil  gesammter
Welfischen  Lande  genutzt,  gute  Straßen  erhalten,  und  den
unmittelbaren  Vortheil  des  thätigen  Landmanus  dem  Geiste
der  Regierung  des  achtzehnten  Jahrhunderts  gemäß,  als  unfehlbaren
  mittelbaren  Gewinn  des  Landesherrn  selbst  angesehen  hätte.
Mancher  gute  Landmann  hatte  nicht  anszusäcn,  und  fiel  in
die  Hände  eines  schlauen  reichen  Geizhalses,  der  mit  ihm
um  die  Hälfte  aussäcte  75);  wie  vieltausend  der  fleißigsten,
arbeitsamsten,  nützlichsten  Unterthanen  wurden  aus  einer

*)  Meines  Wissens  ist  in  den  hiesigen  Landen  keine  solche  Einrichtung
  von  Wittwen=  und  Invaliden-Casse  für  sämmtliche
Eivil-Bediente,  als  man  für  das  gesammte  Militär  hat.
Civilinvaliden  haben  wir  nun  zwar  Gottlob  keine,  weil  das  Jubiliren
  hier  nicht  gewöhnlich  ist,  aber  die  Wittwen?  So
viel  mir  bekannt  ist,  gibt  es  im  Hannöverischen  das  kleine  Institut
  für  die  Pfarrwittwen  ausgenommen  nur  für  zwei  sehr
eingeschränkte  Classen  von  Wittwen  des  Cirilstandes  eine  sschere

Versorgung.  Bei  dem  Zellischen  Oberappellationsgerichte  besteht

ein  hoöchstvortheilhafter  Wittwen  -Fiscus,  aus  welchem  jeder
Wittwe  eines  Ober-Appellationsrath  500  Th.  so  lang  sie  als
Wittwe  lebt  zufließen,  und  die  hiesige  Univerfftät  verdankt
der  Gnade  des  Königs  eine  Professorswittwencasse,  aus  welcher
die  Wittwe  dessen,  der  jährlich  einen  Louisdvor  einlegt,  gegenwärtig
  jährlich  14  Lonisd'ors  erhält.  Die  Bestimmung  nach
welcher  die  Wittwe,  welche  aus  dem  Hannöderschen  hinweg
zieht,  die  Hälfte  dieser  königlichen  Gnade  verlor,  ist  durch  ein
Reser.  vom  27.  Aug.  1787  aufgehoben.

**)  s.  LT.  Abschied  Hannover,  26.  Sept.  1646,
Calenb.  Landes.  Constitht.  c.  VIII.  n.  VI.  p.  94.

n.  1.  in  den