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Finangcollegium,  keine  eigene  Kriegscanzlei,  noch  dauerte  #e#u.
die  ganze  nachfolgende  Regierung  Johann  Friedrichs  hinpurch)
bis  jenes  in  seiner  völligsten  Volleudung  entstund  *),  und
zwanzig  Jahre  noch  länger,  bis  diese  von  der  übrigen  Regierung
  als  ein  eigenes  Collegium  sich  trennte  38).  Doch  verder

  erste  zu  den  Cammersachen  deputirte  Geheimerath  oder  der
damals  sogenannte  Cammerpräsfdent  gar  nicht  erster.  Mann  des
Ministeriums.  Wre  seine  Stelle  der  erste  Platz  im  Ministerium
  gewesen,  so  würde  Platen  oder  Grote  diefelbe  erhalten
haben.  Erst  da  das  Luͤneburgische  anͤfiel,  dar  Brementhd  Verden
  Hannsverisch  wurden,  da  die  Domalnen  äler  dieser.  bänder
unter  die  Direktion  eines  Collegiums  kamen,  so  erhub't  ssich  die
Cammer  zu  einer  solchen  Wichtigkeit.  daß  billig  auch  bie  Seelee
des  Cammerpräsidenten  gewöhnlich  die  Stelle  des  ersfen  Mint
sters  wurde.

P)  Den  Ursprung  elnes  eigenen  Domainencolegium  unter  dem
Namen  der  Cammer  aufzufinden,  hat  mich  manche  Untersuchung
  bloß  negativen  Gewinus  gekoster,  und  bleteicht  ist  die
Sache  noch  nicht  ganz  im  Klaren,  weil  es  oft  im  Einzelnen
  gar  zu  schwer  fällt,  zu  sagen,  wie  Deputation  und
Collegium  sich  unterscheiden.  Irre  ich  nicht,  so  eristirie  eigentlich
  so  lang  kein  elgenes  Domainencollegtum,  5##  es

Cammerrithe  gab,  die  nicht  Puuerg.  dene  merathe
  waren.  Solche  gab  es  aber  noch  licht  zur  Zeit,
da  Herzvg  Johann  Friedkrich  starb,  wie  man  gus  inem  praͤchtig
  in  vielen  Kupfern  edirten  Leichencondukte  ssehi!l!  Denn  da
jedes  Eollegiuni  für  si  ch  hieng.  so  finder  sich  unter  allen  Collegien,
die  den  Zug  machten  —  keine  Cammer.  Und  doch  heißt  es
in  Ernst  Aug.  Negier.  Reglement.  von  1680  leich  nfangs,
daß  die  Reglerung  wie  bisher,  nach  den  vlet  Göllegien.  Geheimerrath,
  Cammer,  Hofrath  und  Consi  storium  gethellt  sepn
sollte.  So  sah  man  es  also  damals  als  ein  Cummereöllegium
  an,  dah  zu  den  Cammersachen  ein  *)rvPh  Geheimetäthe,
wie  aus  jenem  Reglement  erhellt,  besonders  deputirt  waren.
Wahrscheinlich  trug  alsdenn  vollends  dieses  Reglement  selbst
und  die  gehäufteren  Geschäfte  unker  Ernst  August  nicht  wenig
dazu  bei,  daß  sich  die  Cammer  vollends  zu  einem  eigenen  Collegium
  ausbildete.

*#)  Die  Kriegscanzlei  als  ein  eigenes  fortdaurendes  Collegium
entstand  erst  1697;  vielleicht  nicht  einmal  damals.  «