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hatte,  bis  mam  endlich  Glechhrir  ?  ulid  Biuégkeir  sand  ?).
Es  war  ein  kinrtr  Beweis  verofäst  schoiil  zu  tdachgewordenen
Finanzsorge,  die  das  Territorium  der  alten,  ehedem  allein
hetrschenden,  Justiz  schon  beengen  zu  wollrn  schien,  daß  man  der
Cammer  logar  cinige  Jurisdiction  einraͤumte  *),  und  daß
man  auch  Lehensachen,  weil  diese  KLehen.  ehedem  fuͤrstliche
Tafelguͤter  gewesen  seyen,  unter  die  neuentstehende  Jurisdiction
  jener  ursprünglich  bloß  zur  Domainenverwaltung.  deputirten
  Räthe  endlich  zu  ziehen  wagre  756).
ruch  das  Dienstgeld  wurde  1539  zuerst  eingeführt;  doch  war
es  in  einigen  Aemtern,  z.  B.  Amt  Nienover  schon  10  Jahr
vorber.
I#)  Vergl.  die  auch  in  den  Calenb.  Landesconstitut.  befindliche
Verordnung  vom  17.  Dez.  1663  (in  welcher  Verordnung  doch
zewischen  Amtssassen  und  Schriftsassen  ein  unterschied  gemacht
wurde,  was  unfangs  nicht  der  Fall  war;  unterdeß  machten  doch
dle  Landstände  d.  20.  Mart.  1664  ausführliche  Vorsselnge
dagegen),  mit  Strube  von  Regierungs=  und  Justiz  Sachen,  S
166.  Vergl.  auch  dle  im  Monat  November  geschehenen  Traktaten
  zwischen  Herrn  und  Landschaft,  daß  vewisse  4ddit.  ad  Tit.
2.  der  neuen  Canzleiordnung  in  sine  hinweygelassen  werden
möchten.  Wiewohl  Herzog  Georg  Wilhelm  erklärte,  er  werde
doch  die  Regierungssacken  unter  selne  Collegien  nach  Willkühr
vertheilen  dürfen,  so  geschab  es  endlich  doch,  f.  die  Resolution
dieses  Herzogs  vom  1.  Nov.  1663,  vergl.  mit  einer  andern  Resolution
  an  die  Landstände  vom  23.  Nov.  1663,  aus  dem  Grunde,
„weil  die  Sache  mehr  in  eine  Regimentsordnung  als  in  eine
„Canzleiordnung  gehöre."  Wer  sich,  so  lautere  die  Bestimmung,
  in  Cammersachen  von  den  Beamten  übervortheilt  sehe,
solle  bei  der  Cammer  klagen;  die  Kanzlei  solle  seine  Klage  nicht
annehmen.  Sev  er  mit  der  Cammersentenz  nicht  zufrieden,
so  solle  er  entweder  por  supplicalionem  den  Regenten  angeben,
der  denn  seine  Geheimenräthe  darüber  hören  wolle,  oder  moͤge
er  sich  an  die  Reichsgerichte  wenden.  Daß  Jene  auf  Handhabung
  der  Justiz  nicht  beeidigt  seven,  daß  der  Geist  eines,
der  beständig  mit  Finanzen  sich  beschäftige,  norhwendig  anders
*  muüsse,  als  dessen,  der  mit  der  Justiz  zu  thun  habe,  war
dabei  nicht  beachtet  worden.
*#“)  S.  Acten  der  Landtagsconserenz  12.  Oct.  1664.