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haͤngigkeit  der  handelnden  Hauptpersonen  beruht  *).  Noch
erhielt.  sich  im.  Hannövekschen,  fast  mehr  als  in  den  meisten
der  übrigen  Deutschen  Länder  ein  Ueberrest  jenes  alten  Wohlstandes-
  Der  Glanz  des  Adels  fiel  auf  das  ganze  Corps
der  Landstände.  Und  so  weit  auch  noch  Rechte  des  Adels
manchmal  zur  Frage  kamen,  erhielt  sich  auch  bei  den  Landständen
  selbst,  ein  systematischer  Freiheitssinn,  der  mit  dem
unsteten,  unaufgeklärten  Betragen  der'’  städtischen
  Deputirten,  einen  sonderbaren  Contrast  macht  ?#)
Welche  Mühe  hatte  es  ehedem  gekostet,  bis  die  große
Streitfrage  von  der  Steuerverpflichtung  des  Adels
erst  bis  zur  Frage,  und  dann  bis  zur  Untersuchung  und
endlich  bis  zur  Entscheidung  kam!  Wie  viel  lag  nicht  den
Städten,  seitdem  der  Proceß  durch  Appellation  ams  Cammergericht
  gediehen,  an  schleuniger,  nie  ermüdender  Ausfübrung
  desselben!  Wie  hatte  seit  dem  ersten  Anfange  des  Streites
die  ordemtliché  dffentliche  Last  zugenommen!  Wie  war  altglückliche
  Wohlhabenheit,  der  Städte  verschwunden!  Und  doch
schon  die  ersie  Gencration,  die  den  Proceß  anfieng,  war  im
Eifer  erkaltet.  Die  zweite  Generation  hielt  es  kaum  noch
als  Sage,  daß  man  auch  am  Cammergericht  noch  einen
Mroceß  habe.  Der  Proceß  sank  am  Cammergerichte  selbst
bis  zum  Armenprocesse  herab.  55)  Die  städtische  Curie
*)  Zu  den  im  Hannsverschen  wirkenden  eigenthümlichen  Ursachen
  gehoͤrt,  daß  hier  die  Landstände  nach  dem  Westphaͤlischen
Frieden  keine  Schulden  zu  übernehmen  hatten,  was  den  Fuͤrsten
in  eine  freiere  Lage  gegen  sie  setzte,  was  aber  auch  frühe  bessere
Cammereinrichtungen  zeigt,  als  in  andern  Staaten.
**)  Daß  in  allen  solchen  Fällen,  wo  Urtheile  dieser  Art  vorkommen,
immer  bloß’  genau  von  den  geiten  die  Rede  sey,  mit  deren
Geschichte  ich  mich  gerade  hier  beschäftige,  habe  ich  nicht  einmal
  zu  erinnern  nöthig.
*)  Schon  1653  kündigte  der  Prorurator  in  Speler,  der  den  Proceß