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zleich  damals  von  einem  Theile  jener  Steuerberßflichtung
los,  der  er  sich  32  Jahre  vorher  bei  der  Uebernahme  von

rürtung.  daß  es  leicht  begreiflich  ist,  wie  es  hescheben  seyn
mag,  daß  die  erstere  Tare,  die  überdieß  schon  1618  Zügroßer
Bequemlichkeit  des  Adels  auf  die  fire  Summe  von  800  Th.
gesetzt  ward,  vier  und  zwanzig  Jahre  lang  gar  nicht  bezablt
wurde,  und  auch  die  lettere  fast  nie  eingieng.  Nach  langen
vielfachen  Bemühungen  versicherte  man  endlich  1644  der
Landrenterei  wieder  ihre  alten  Revenuen,  um  mit  Ernst
an  Bezahlung  der  alten  Landesschulden  gehen  zu  können.
Bauren  und  Einwohner  der'  kleinen  Städte  wurden  aufs
neue  verpflichtet  alle  die  Taren  zu  bezahlen,  die  ihnen  1618
aufgelegt  worden,  der  Adel  aber  zahlte,  weil  damals  das
Getreide  im  geringen  Preise  war,  statt  vorher  verordneter
  vierthalb  Thaler  künftighin  nur  britthald  Thaler  von
jedem  Fuder  seines  harten  Zinskornes.  Billig  haͤtte  nun
diese  Herabsetzung  sich  wieder  verlieren  sollen,  wie  der  Preis
des  Getreides  stleg,  ich  finde  aber  hievon  keine  Spür.  Es
war  hiebel  auch  ein  nicht  unbetraͤchtlicher  Vortheil,  der  besonders
  dem  Gutsherrn  in  den  Gegenden  zwischen  Deister
und  Leine  versichert  wurde,  daß  diese  Tare  bloß  von  dem
Korn  bezahlt  werden  sollte,  das  der  Maier  wirklich  lieferte,
denn  gewiß  wurde  dem  Landmanne  oder  Einwohner  der  kleinen
  Städte  seine  Tare  nicht  sogleich  herabgefeht,  so  wie
Fruchtbarkeit  seines  Ackers  abnahm  oder  leine  Nahrung  als
Bierschenk  geschwächt  wurde.  I738.wurde  enölich  dieser  ritterschaftl.
  Scheffelsatz  auf  die  Hälfte  berabgesetzt  und  1740  durch  ein
bandragscbnclusum  und  darauf  folgende  Königl.  Verordnung
vom  33  Dec.  I740  ganz  aufgehoben.  Wir  freuen  uns,
erklärte  die  königl.  Regierung  auf  cine  höchst  rührende  Art,
gemeine  Lasten  abzunehmen.  Da  die  Landesanlagen
bisher  so  wohl  verwaltet  worden,  so  sollte  künftighin  aufgehoben
  sepn  der  Scheffelschaß  von  Korn  und  Landzinsen  im
Calenbergischen,  sowohl  für  Landesunterthanen  als  für  Fremde,
wenn  nehmlich  die  Calenberger  auch  an  denen  Orten  frei
sepen,  wo  der  Fremde  sich  aufhält.  Daher  ist  noch  gegenwärtig
  von  Mindenschen,  Hessen  Schaumburgischen  und  BiKkeburgischen
  Gütern  der  ganze  alte  Scheffelschah  zu  heben.
Seit  1750  ist  also  der  Adel  von  diesem  wichtigen  Beirtrage  zur
Landrentereicasse,  der  allein  im  Götting.  Quartier  nach  dem
Ertrage  von  1723,  zu  urtheilen  auf  2225  Th.  sich  bolief,