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Bald  nm.  es  zur  enstiihsten  Beratöschlagung  auf  dem
ten  werden  selen,  daß  er  bei  dem  bevorstehenden  erblosen
Tode  seines  aͤlteren  Bruders,  der  in  Zelle  regierte,  auf  sein
Wahlrecht  zwischen  Zelle  und  Calenberg  Verzicht  thue,  und
dem  juͤngeren  katholischen  Bruder  das  Zellische  Fuͤrstenthum
uͤberlasse  2).  Galt's  nicht  hier  der  Freiheit  und  Religion
des  Landes.?:  Galt's  nicht  dem  ewigdaurenden  Glücke,  den
Nachwelt?  Galt's  nicht  zwiefach  den  Städten,  wenn  der
Adel  selbst  unter  einem  eifrig  katholischen.  Herrn  vielleicht
doch  noch  sich-schützte?  Wie  weigerten  sich  aber  die  städtischen
  Deputirte,  dem  großmüthigen  Beispiele  des  bereitwilligen
  Adels,  so  sehr  der  Landsyndikus  bat,  auch  nur  langsam
  zu  folgen.  Wie  kühn  traten  sie  bei,  da  man,  dem
Prinzen  Johann  Friedrich  auch  selbsi  die  Privatübung
der  katholischen  Religion  auf  seinem  Zimmer  im  Schlosse
zu  Hannover  verweigerte  25).  Und  wie  unzeitige  sparsam
entzogen  sie  sich  ,  da  die  Gefahr  abgekauft  werden,  konnte,
die  dem  ganzen  Land  drohte,  wenn  ein  so  gereizter  katholischer
  Prinz,  äls  Johann  Friedrich  war,  ihr  Landesherr
werden  sollte.

*)  f.  Akten  des  Eimbeker  Convents.  M.  Diec.  1654.
Die  Landstände  hatten  sich  schon  entschlossen,  dem  Herzog  für
Renuncigtion  seines  Wahlrechts  200,000  Th.  zu  geben,  die  er
u  Einlösung  verpfändeter  Domainen  anwenden  könnte,  allein
Georg  Wilhelm  foderte  neben  manchen  andern  Bedingungen
noch  eine  lebenslängliche  mônatliche  Gabe  von  1500  KTh.
Dies  war  sämmtlichen  Ständen  bedenklich,  denn  der  Nachfolger
würde  wahrscheinlich  diese  Gabe  als  eine  Steuer  betrachtet
haben,  die  man  auch  ihm  nicht  versagen  könne.  Vergl.  Schr.
der  Landstände  an  die  Geheimenräthe.  Vodenwerder,
  5.  Jan.  1655.  #
7%)  s.  Schr.  der  Landstände  an  den  Prinzen  Johann  Friederich.
  Bodenwerder,  5.  Jan.  1655.