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lige  Justiz  ein  Werk  der  Vettern  und  Baasen  untereinander.
Der  Burgermeister  war  Verter  und  Gevatter  der  angesehensten
  Rathsherren;  die  Rathsherren  hatten  ihre  Wettern  unter
den  Gilden;  die  Gildemeister  waren  mit  dem  Stadtcämmerer
verschwägert;  wer  sollte  Gerechtigkeit  handhaben,  wer  die
Vettern  unter  einander  einig  machen?  —  Wenn  nicht  der
Herzog  einen  fremden  Mann  als  Vogt  in  die  Stadt
setzte,  der  mit  allem  richterlichen  Ansehen  bewaffner  die
Hände,  die  sich  unter  einander  wuschen,  aus  einander  riß,
dem  Magistrate  und  der  Bürgerschaft  im  Angedenken  erhielt,
daß  sie  einer  höheren,  Alles  umfassenden  Oberaufsicht  *
Unterthanenpflicht  subordinirt  seyen  *).

Bald  merkte  man  selbst  auf  dem  Landtage,  wesch  e  ein
armseliger  Zustand  dieser  Zustand  der  meisten  grösseren  und
kleineren  Städte  sey.  Der  Deputirte,  der  auf  den  Landtag
kam,  und  die  Vollmacht,  die  er  mitbrachte,  waren  das
treueste,  sast  noch  veredelte  Miniaturgemählde  des  ganzen
Stadtwesens,  und  wenn  es  nun  zum  Votiren  kam,  wenn
über  wichtige  neue  Vorfälle  berathschlagt  werden  sollte,  wer
da  haͤtte  zuhoͤren  koͤnnen,  wie  uͤber  des  Landes  Wohl  gerathschlagt
  wurde.  Der  eine  hielt  es  für's  Beßte,  wenn
man  nur  einmal  der  Soldaten  ganz  los  werden  konnte,  der
andere  fügte  noch  weiser  hinzu  —  zum  Scherze  sey  des
Volkes  zu  viel,  zum  Eruste  zu  wenig.  Diesem  schien  es
ein  Hauptgrabamen,  daß  kein  Burgermeister  der  grdsseren

*)  Von  der  Wiedereinlösung  des  Göttingischen  Gerichtsschulzenemts
  und  den  damit  verbundenen  Händeln  s.  Gött.  Seitund
  Geschichtbeschr.  1  Th.  S.  214.  ff.  in  welcher  Erzählung
  aber  einige  kleine  Nebenumstände  zu  berichtigen  wären,
  wenn  es  hier  der  Ort  gestatten  könnte.  3

Spiutlerê  fümmul.  Merte.  VII.  Mo.  13