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guͤnstigender  over  benutzter  Zeitumstände  zum  unersetzlichen
Schaden  der  Nachwelt  veranlassen  konnte.

Der  neue  beständige  Ausschuß  sollte  im  Ganzen  genommen
  nicht  mehrerc.  Gewalthaben,  als  jene  alte  temporaire
Ausschüsse  gehabt  batten  ?).  Er  wurde  nicht  Vormund  der
übrigen  Ständc,  der  ehne  den  Mündling  zu  fragen  bald
neue  Ausgaben  verfügen,  hald  alte  Rechte  aufopfern  durfte.
Er  erhielt  kein.  Mandat.,  neue  Steuern  zu  verwilligen,  alte
Steuern,  die  auf  gewisse  Jahre  verwilliget  waren,  fortsetzen
zu  lassen.  Man  gab  ihm  keinen  Auftrag,  Angelegenheiten  zu
entscheiden,  die  unbeschadet  eines  glücklichen  Ausganges  an
die  ganze  Versammlung  der  Stände  zur  langsambedächtigen
Verathschlagung  gebracht  werden  konnten.  Wo  eilende
Cutscheidung  nothwendig  war,  mochte  der  Ausschuß  auf  Hoffnung
  der  Ratification  der  übrigen  Stände  entscheiden.  Wo
sich  auch  erweisen  ließ  daß  der  Ausschuß  eilends  beschliessen
  müßte,  daß  er  nach  reifesier  Ueberlegung  und  nach
redlichsiem  Bewußtseyn  beschlossen  habe,  da  versprachen  die
Stände,  die  Emscheidung  desselben  als  ihre  Entscheidung  zu
erkennen.  Da  versprachen  sie  die  pünktlichste  Erfüllung  aller
gefaßten  Enischlüsse;  wic  sie  mit  patriotischer  Freude  auch
zugaben,  daß  manche  Angelegenheit,  die  zur  allgemeinen  Berathschlagung
  gebracht  werden  mußte,  durch  diesen  besiändigen
  Ausschuß  ersi  vorbereitet,  manche  Angelegenheit,  die  von
gesammten  Landsiänden  schon  entschieden  war,  durch  diesen
beständigen  Ausschuß  erst  vollsiändig  ausgebildet  werden  sollte.

»)  Was  hier  und  im  folgenden  von  der  eingeschränkten  Gewalt
des  Ausschusses  gesagt  wird,  ist  aus  vielen,  hier  vollkommenst
übereinstimmenden  Landtagsacten  gesammelt,  unter  welchen
vorzüglich  merkwürdig  sind  die  Herr=  und  Landschaftl.  Verhandlungen
  des  Convents  Mon.  Nov.  1671.