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Willensverordnung  des  Vaters,  die  durch  feierliche  Eide  der
Söhne  beschworen  und  durch  folgende  Pertraͤge  bestaͤtigt  worden,
  so  gehalten  werden  muͤsse.  Niemand  hatte  Lust,  damals
daran  zu  zweifeln;  denn  man  wußte  damals  noch  nicht  gewiß,
  ob  wirklich  bei  jener  Gleichmachung  beider  Portionen
zum  Nachtheil  des  Calenbergischen  Fürsienthums  so  groß  gefehlt
  worden,  daß  das  Recht  zwischen  beiden  Portionen  zu
wählen  wirklich  so  vortheilhaft  sey.  Niemand  hätte  auch  am
Optionsrechte  des  älteren  Sohnes  in  jenem  ersteren  Falle
zweifeln  können,  denn  die  Worte  des  Testaments  waren  zu
klar.  Allein  bei  dem  Falle,  der  nun  eingetreten,  zeigte  sich
eine  Zweideutigkeit,  die  man  wenigstens  benützen  konnte,
wenn  man  Zweideutigkeit  nützen  wollte.

Herzog  Georg  hatte  nehmlich,  außer  jenem  ersteren  Optionsfalle,
  dem  schon  1648  Genüge  geschehen  war,  allein
nur  noch  für  einen  Fall  eine  neue  Option  verwilligt,  wenn
nehmlich  eine  oder  die  andere  Linic  von  seinen  Söhnen
ausskerben  sollte.  Diese  Worte  faßte  nun  der  jüngere  Bruder
  Johann  Friederich;  sie  sollten  klar  genug  seyn,  daß
im  gegenwärtigen  Falle  kein  Wahlrecht  des  älteren  Bruders
statt  habe.  Eine  Linie  mößte  aussterben,  wenn  ein  neuer
Fall  des  Wahlrechts  eintreten  sollte.,  Herzog  Christian  Ludwig,
  der  aͤlteste  Bruder,  sey  ohne  Descendenten  gestorben;  er
habe  also  keine  Linie  formirt,  denn  zu  dieser  ihrer  Formirung
werde  doch  wenigstens  Vater  und  Sohn,  wenigstens  doch
ein  Descendent  erfordert.  Wohlweislich  habe  der  Vater  den
neuen,  zweiten  Optionsfall  nicht  darauf  ausgesetzt,  wenn  irgend
  einer  seiner  regierenden  Söhne,  ohne  männliche  Erben
zu  hinterlassen,  sterben  sollte.  Er  habe  wohl  bedacht,  daß
sonsi  gar  zu  leicht,  zu  höchster  Zerrüttung  des  Landes,  zwei
drei  Optionsfälle  schnell  nach  einander  eintreten  könnten.