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Privilegien  des  Landes,  so  klar  auch  die  lezte  Abzweckung
derselben  war,  buchstaͤblich  entschieden  seyn  konnten.

Canzler  Langebek  versprach  zwar  im  Namen  des  Herzogs,
  daß  der  Westphälische  Friede  pünktlich  gehalten  werden
sollte;  warum  verweigerte  aber  Johann  Friederich,  daß  ein
Versprechen  dieser  Art.,  das  er  gar  nicht  verweigern  konnte,
feierlich  in  den  Religionsrevers  eingerückt  werden  sollte?
Das  väterliche  Testament,  das  den  Religionszustand  des  Landes
  so  schön  versicherte,  war  jüngst.  erst  im  Successionsvertrage
  mit  Georg  Wilhelm  feierlich  bestätigt  worden,  warum
sollte  desselben  im  Religionsreverse  nicht  gedacht  werden  2  *)
Die  Kirchenordnung  wurde  bestätigt,  das  Consistorium  in  seiner
  vollen  Thätigkeit#gelassen,  warum  doch  die  Confirmation
der  Klosterordnung  künstlich  hinweggeschoben?  Warum  nie
entscheidend  die  Frage  beantwortet,  ob  unter  der  Besiätigung
des  Wesiphälischen  Friedens  auch  die  Versicherung  verstanden:
werde,  daß,  Privatgottesdienst  des  Fürsten  ausgenommen,
nie  Simultaneum  eingeführt  werden  sollte?  #)

Wie  die  Pfaffen  gewartet  haben  mögen,  ob  der  Himmel
  dem  Herzog  einen  Sohn  schenke!  Wie  sie  auf  den  Nachfolger
  Ernst  August  hinsehen  mochten,  ob  auch  er  vielleicht
noch  gewonnen  werden  könnte,  ob  er's  etwa  künftighin  rächen
  moͤchte,  wenn  sie  die  kurze  Regierungszeit  Herzog  Jo-*)

  Das  Testament  war  im  Religionspunkt  hoͤchst  bestimmt;  be:
sonders  auch  in  Ansehung  der  Bedingungen.  So  lang  es  aber
blos  im  Successsonsvertrage  stund,  so  war  es  nur  ein  Familiengesetz,
  aber  kein  Landesgeseh.  Die  Landstände  konnten
nicht  auf  Erfüllung  desselben  klagen,  so  lange  Georg  Wilhelm
und  Ernsi  August  zufrieden  waren.

*“*)  Das  Dokument  dieser  Religions=  Neversalien  s.  in  den  Beilagen
  Nr.  XII.