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hundert  Entschließungen  desselben,  ohne  daß  er  es  selbst
wahrnahm,  sichtbar  einwirkte,  was  er  dunkel  gemeint  haben.
mochte,  da  er  der  alten  gewoͤhnlichen  Bestätigung  der  wohlhergebrachtesten
  Privilegien  des  Landes  die  gefahrvolle  Clausel
  einschob,  so  ferne  sic  nicht  sceinem  hohen  Fürstenrechte,
  seiner  Landeshoheit  und  Territorialmacht
nachtheilig  seyen  5).  Canzler  Langebek  erklärte  den
Ständen,  der  Herzog  habe  die  Landtagsabschiede  alle  selbst
gelesen;  manches  sey  in  denselben  gegen  landesfürstliche  Ob,
rigkeit.  Das  Besteurungsrecht  schien  ihm  zu  eingeschränkt  57).

Biogr.  S.  35.  Vergl.  unter  anderem  auch  hiebei,  um  den
entschlossenen  und  doch  feinen  Ton  zu  sehen,  aus  welchem  er
mit  dem  Kaiser  sprach,  Schr.  Jo.  Fr.  an  Kaiser  Leopold  9.
Aug.  1675.  *

?*)  Nach  lebhaften  Einwendungen  von  Seiten  der  Landstände
erklärte  Johann  Friederich  endlich,  er  wolle  zufrieden  sepn,
wenn  diese  Elausel  auch  nur  ins  Protosoll  komme.  Als  Jene
auch  dieses  abschlugen,  indem  sie  ansführten,  es  sey  keinesweges
  ausgemacht,  ob  denn  auch  wirklich  solche  nachtheilige
Dinge  in  den  Landesprivilegien  vorkämen,  daß  die  landesherrlichen
  Rechte  durch  Rezesse  eingeschrinkt  worden  sepen,  und
daß  ein  ewiger  Streik  die  Folge  der  Aufnahme  der  Elausel
sevn  würde,  kam  man  zulezt  auf  einen  Mittelweg.  Johann
Friederich  stellte  den  23.  Mai  1671  eine  Consirmation  der
Privilegien  aus,  wie  die  vorhergehenden,  sezte  dabei  die  Clausel
  in's  Protokoll,  wogegen  dann  auch  die  Landstände  eine  Reprotestation
  in's  Protokell  einrückten.  Erst  nach  erfolgter  Betlätigung
  der  Privllegien  wurde  die  Erbhuldigung  geleister.

)w,Diiese  Ansicht  zeigte  sich  gleich  in  dem  Gang  der  Verhandlungen
  auf  dem  ersien  Landtage  im  Dez.  16653.  Johaun  Friederich
  wollte,  daß  alle  Anlagen  in  eine  Kasse  gebracht,  alle
Ertra:  Spesen  daraus  genommen  und  anch  die  Nonvalenten
daraus  vertreten  werden  sollten.  Da  erklärten  aber  manche
Landstände:  „man  könne  dieses  lequum  Tro)anum  nicht  ins
„Land  einführen  lassen;  es  sey  eine  solche  Einrichtung  der