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hann  Friederich,  der  auf  groͤßere  Belohnung  nie  gehofft
hatte  als  auf  richtige  Zahlung  der  Franzoͤsischen  Subsidien  *),
konnte  den  unerwartetsten  Ausgang  des  Krieges,  so  viel  auch
der  Krieg  seine  Lande  gekostet  hatte,  weit  leichter  vergessen,
als  Georg  Wilhelm  in  Feue  und  Ernsi  Angust  in  Osnabrück
thaten.

das  Marschkirchsplel  und  alle  Güter,  Gefälle  und  Rechte,
welche  Bremen  und  Verden  im  Lüneburgischen,  Hopischen  und
Diepholzischen  hatten  oder  haben  sollten.

Diese  Erwerbungen  wurden  nach  dem  Burchtorfischen  Recesse
  von  1676  und  den  gellischen  Declarationen  desselben  von
1677  und  1679  50.  Janr  so  getheilt,  daß  Herzog  Johann  Friederich
  den  vierten  Theil  des  Restes  erhalten  sollte,  der  übrig
blieb,  nachdem  Georg  Wilhelm  und  Rudolf  August  ein  ansehnliches
  Präcivuum  vorausgenommen.  Johann  Friederich
starb,  ehe  der.  Erecutionsreceß  mit  Schweden  berichtiget,  die

Dbheilung  vollzogen  werden  konnte,  daher  in  dem  Zellischen
Einalvergleiche,  12.  Nov.  1681,  manche  neue  Modifteationen
noͤthig  waren,  f.  von  Selchow  Magazin  I.  Th.  S.  151  f.

Um  alle  Erwerbungen  und  zum  Theil  auch  geographische
Modificationen  des  Herz.  Hannover  zu  überschauen,  die  zu
Jo.  Friedr.  Regierung  gehören,  sind  noch  zu  vergleichen  die
Burchwedelsche  Punctation  12.  Mai  1671  und  der  Burchterfer
  Receß  30.  Aug.  1679.  Durch  ersiere  trat  Geo.  Wilh.  an
Jo.  Frieder,  ab,  die  drei  Dörfer  Dören,  Wülfel  und  Lazen,
welche  bisher  zur  Vogtei  Ilten  gehörten  nebst  der  Jurisdiction
  auf  dem  Aegidienfelde  vor  Hannover.  Dies  erhlelt  Johaun
  Friederich  wegen  geleisteter  Hülfe  bei  Eroberung  der
Stadt  Braunschweig.  Im  Burchtorfer  Recesse  wurden  manche
Schwierigkeiten  verglichen,  welche  noch  aus  der  Mittelbraunschweigischen
  Erbschaft  herrührten.

*)  Bei  dem  Nimwegischen  Friedenskongresse  war  Johann  Friederich's
  Hauptforderung:  ut  ralio  haberelur  prætensionum
et  jurium,  qus  ipsi  ex  pacto  cum  R.  Daniæ,  Electore  et
Mlonaster.  super  medio  stalu  quæsita.  pusend.  1.  c.  I..
XV.  1.  49.  Er  forderte  Unterhalt  für  seine  Armee,  die  doch
dem  Vaterlande  keinen  Dienst  gethan,  die  er  aber  dem  Vaterlande
  zu  Gefallen  hatte  ruhen  lassen.