237

PViel  hatte  der-Krieg  gtkostet!  die  monatliche  Contribution
  war  mehr  fals  #wierfach  gestiegen,,  auch  die  neue.  Einrich
tung  derselben  ließ  mehr  als  vierfachen  Druck  derselben  empfinden

  .  Außerordentliche  Summen  mußten  auf  die
Steuerkase  geborgt,  außerordentliche  Summen  durch  Kopffieuren
  aufgebracht  werden.  Das  Brantweinsmonopolium
der  fürstlichen  Cammer  ward  Gewinns  halber  erfunden  22),

*)  Ich  kann  )ier.  wegen  nothulendiger  Kürze  die  Principien
nicht  entwickein  llach  welchen  1067  ein  neuer  Grundsteuer=Eontriburionssuß,
  elugefuͤhrt  wütder  manches  hiehet  gehörige
tdiin  vielleicht  bei  Einsührung  des  Licentes  nachgeholt  werden.


*o)  Als  Herz.  Jo#rFriedr.,  wahrscheinlich  auf  Anülften  des  damaligen-Cummerrakhs
  von  Wizendorf  und  des  Amtsschreibers
Duve  zu  Blumenau,  durch  eine  Verordnung  vom  26.  Jun.
4671  das  Brantweinbrennen  zum:  Monopol  der  fürstl.  Cammer
  machte,  und  so  erst  nur  auf  s  Jahre  verpachtete.,  so  beriefen
  sich,  die  Stände  in  ihren  Memorialien  29.  Jul.  1673
und  16.  Jul.  1674  auf  gemeines  Völkerrecht,  Reichsconstitutionen,
  Landtagsabschiede  und  Privilegien.  Der  Herzog  antwertete,
  dieß  sepen  lauter  generalia  die  nicht  hieher  gehörten,
  er  werde  sein  aus  Landeshoheit  fließendes  Recht  nicht
aufgeben,  bis  man  ihm  zeige,  daß  er  oder  seine  Vorfahren
etwas  versprochen  hätten,  wodurch  sie  namentlich  ihr  Dispositionsrecht
  über  das  Branntweinwerk  aufgegeben  hätten.  Das
war  ein  harter  Einfall,  die  Aufweisung  specieller  Privlleglen
zu  fordern,  wo  generelle  Privilegien  alles  schon  zu  fassen
schienen.

Die  Traktaten  wegen  dieses  neuen  Cammermonopoliums
dauerten  lange.  Viele  unter  den  Ständen  waren  fest  entschlossen,
  reichsgerschtliche  Hülse  zu  suchen  und  in  zwei  Responsis
  von  Frankfurt  an  der  Oder  und  Jena  war  eveniualiler
  dazu  angerathen.  Das  Band  ibrer  Eintracht  war  aber
aufgelöst,  da  der  Herzeg  die  großen  Städte  und  adelichen  Gerichte
  von  dem  Menopol  frei  sprach,  nur  durch  eine  Verordnung
  vom  12.  Febr.  1673  zugleich  bei  Vermeidung  der  Confiscation
  und  anderer  willkührlichen  Strafen  verbot,  ausserhalb