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eine  neue  Cammeraccise  aufgebracht,  um  den  Absatz  des  ausländischen
  Brantweins  zu  erschweren,  und  zur  Consumtion

ihrer  Bezirke  ihren  Brantwein  kaufmännisch  zu  vertreiben.
Bei  diesem  strengen  Verbot  alles  Vertriebs  außer  ihren  Bezirken
  scheint  es  geblieben  zu  seyn,  bis  durch  das  Cammerre-=seript
  vom  30.  Mai  1705  auf  diesen  großftädtischen  und  adelichen
  Brantwein  blos  die  Cammeraceise  gesezt  wurde.

Die  beabsichtigte  Selbstadministration  des  Brantweinbrennens
  hielt  sich  übrigens  nicht  lange.  Man  überließ  dasselbe
  also  anfangs  den  Beamten  gegen  einen  jährlichen  Pacht,
mit  der  Bestimmung,  daß  jeder  blos  sein  Amt  versorgen
sollte.  Die  Beamten  durften  das  Geschäft  auch  subadmodiiren,
und  jedem  der  Pächter  blieb  freigestellt,  seinen  Brantwein
auch  außerhalb  Landes,  in  die  großen  Städte  und  adelichen
Bezirke  zu  vertreiben.  Auch  dieses  wurde  indeß  bald  geaͤndert,
  und  es  ward  nun  1676  jedem  Einwohner  erlaubt,  nach
Gutdünken  Brantwein  zu  brennen,  nur  gegen  einen  Blasenzins,
  von  1  Blase  bis  10  Eimer  12  Gr.,  bis  20  Eimer  24
Gr.,  bis  30  Eimer  1  Thlr.

Die  Erfindung  dieses  Brantweinblasenzinses,  als
einer  fürstlichen  Cammer=  Intrade  ist  jedoch  nicht  erst  unter
Johann  Friederich  gemacht,“  sondern  wenigstens  zum  Theil
schon  unter  Georg  Wilhelm  versucht  worden.  Das  Amt  Calenberg
  hatte  1658  berichtet,  daß  hin  und  wieder  im  Amte
Brantweinblasen  angelegt  würden,  wofür  zwar  die  Landrennterei
  etwas  gewisses  erhalte,  aber  nichts  an  das  Amt  pro  recognitione
  entrichtet  würde.  Durch  ein  fürstliches  Reseript  vom
20.  April  1658  foderte  man  weiteren  Bericht,  was  etwa  davon
  zu  bestimmen  sepn  möchte.  Wie  es  aber  gleich  damals
besiimmt  worden,  findet  sich  nicht,  sondern  die  ersten  Nachrichten
  trifft  man  wieder  1663  an,  da  aus  den  Calenbergischen
Amtsregistern  erhellt,  daß  das  Prinzip  gegolten,  von  jeder
Blase,  worin  das  ganze  Jahr  hindurch  gebrannt  werde,  2  Th.
an  das  Amt  entrichten  zu  lassen.  1663  waren  im  ganzen  Amt
Calenberg  nur  drei  Blasen.  Als  das  später  erfolgte  Verbot
des  Brantweinbrennens  in  den  kleineren  Städten  und  auf
dem  Lande  wieder  abgestellt  und  jedem  Unterthanen  das
Brennen  und  der  Verkauf  freigegeben  wurde,  so  wurde  doch
zugleich  eine  Oberbrantweinspacht  angeordnet,  und  jeder