243

des  Witthums,  sondern  auch  wegen  Alimentation  und  künftiger
  Aussieuer  dieser  drei  Prinzessinnen,  so  wie  auch  Prätensionen
  wegen  der  väterlichen  Allodialerbschaft  sich  erhoben.
Besonders  machte  Anstände  ein  den  11.  Dec.  1672  von  dem
großen  Auaschusse  Namens  der  Calenbergischen  Landschaft  dem
Herzog  Johann  Friederich  verschriebenes  Capital  von  od,  000
Rth.  Den  8.  Iun.  1681  kam  nun  zwischen  Ernst  August  und
dem  greßen  Ausschuß  ein  Receß  zu  Stande,  in  welchem  a)
Ersterer  dle  Landschaft  der  Schuld  von  90#000  Rth.  enthebr,
wogegen  b)  bei  den  Traktaten  jeder  Prinzessin  über  die  landesübliche
  Dos  ein  Capital  pon  20,000  Rthl.  verwilligt  wurde,
  welches  nach  erfolgter  Permählung  oder  zürückgelegtem
48ten  Jahre  entweder  baar  zu  bezahlen  oder  mit  5  Prorent
zu  verzinsen  seyn  sollte.  Vis  dahin  sollten  aber  zu  Verteseerung
  des  fürstlichen  Unterhalts  allen  drei  zusammen  jährlich
1200  Rlthl.  gereicht  werden.  Diese  beiden  Posten  übernahmen
nun  die  Stände.