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rechts  seyn  sollte,  fie  schlichen  sich,  wenn  ein  Fall  kam,  lang
fort  in  einzelner  Vermittlung  durch,  man  verglich,  wo  gerichtet
  werden  sollte,  man  richtete,  wo  verglichen  werden  sollte.
Längst  war  schon  chedem  die  Verfassung  des  Braunschweigi,
schen  Hauses,  längst  Untheilbarkeir  aller  Braunschweigischen
Lande,  längst  alleiniges  Erbrecht  des  Erstgebornen  zur  entschiedensten
  Gewißheit  gebracht  ?),  da  man  im  Lüneburgischen
  Hause  erst  aufmerksam  zu  werden  aufieng,  Juristen
um  Nath  frug,  Deutsche  Freiheit  und  Protesiamismus  bedachte,
  die  durch  ewige  Theilung  und  Schwächung  der  angesehensien
  protesiantischen  Fürstenhäuser  selbst  im  gefährlichsten
Zeitpunkt  augenschelnlich  Gefahr  litten.

Die  Aufmerksamkeit  kam  zu  spaͤt,  um  die  Scheidung
der  Dannebergischen  Linie  78)  und  den  Verlusi  aller  Besitzungen
  zu  hindern,  welche  der  Dannebergischen  Linie  endlich
  zufielen,  und  doch  noch  zu  frühe,  ehe  man  aufgeklärt  und
urfahren  genug  war,  ein  ödllig  enisprechendes,  neues  Familiengesetz
  entwerfen  zu  koͤnnen.

In  der  Zellischen  Linie  7##)  des  Luͤneburgischen
Hauses  fuͤbrten  sie  endlich  Untheilbarkeit  ein  1).  Sie  vollendeten
  das  Werk,  daß  auch  jede  neucrworbene  Landesstücke
nie  künftig  unter  mebrere  Erben  zersplittert,  dem  alten  Stammgute
  ungetheilt  zuwachsen  sollten,  sie  holten  kaiserliche  Besiä--—


6  s.  die  Urkunde  von  1535,

»)  Dannebergische  Linie  hieß  zuerst  die  heutige  Wolfenbüttelsche
Linie.

*“6)  So  heißt  in  ihrer  ersten  Bezeichnung  die  heutige  Hannsversche
  Linie  des  Lüneb.  Hauses.

1)  s.  die  Urk.  Zelle  15.  Apr.  1611,  unter  den  Beilagen  der  Deduction
  vom  Hannöverschen  Primogeniturrechte.