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tigung  ein,  das  neue  vollgültige  Familiengesetz  ward  durch
feierlichen  Beitritt  der  Landsiände  noch  vollgültiger  gemacht.
Nur  vergaß  man  zu  bestimmen,  wie  sich  diese  unzerthcilte  Ländermasse
  künftighin  fortvererben  sollte?  wem  einst  von  Rechtsoder
  Naturwegen  ihr  Besitz  zukomme?  ob  Ersigeburterecht
und  Linealfolge  gelte?  ob  Seniorat  eingeführt  seyn  sollte?

Man  stieß  noch,  da  Calenberg  an  Zelle  fiel,  selbst  gegen
den  klarsien  Inhalt  jenes  kaum  25  Jahre  vorher  geschlosscnen
Vertrages.  Man  bbeilte,  da  nie  getheilr  werden  sollte.  Man
machte  bald  eine  ewige  Zweiung  der  Zellischen  Besitzungen
zum  neuen  Familiengesetz,  und  die  Verlegenheit  der  kundigeren
  Hauspublicisten  war  unbeschreiblich,  da  der  neue  Zweiungsbefehl
  vor  Augen  lag,  das  alte  Untheilbarkeitgesetz  aus  dem
Staube  hervorkam.

Doch  war  auch  ein  neugebahnter  Weg  zum  helleren
Lichte  schon  halbgefunden,  so  bald  man  nur  wahrnahm,  daß
Georg's  Testament,  wodurch  Calenberg  und  Zelle  von  einander
  geschieden  wurden,  einzig  für  Georg's  Söhne  verbindlich
seyn  könne,  und  daß  Ernsi  August,  der  einzige  Stammhatter
unter  allen  Söhnen  Georgs,  als  Herr  seines  Stammcs
neue  Gesetze  verordnen,  neue  Familienverfassung  gründen
könne.  Aber  wie  schlüpfrig  war  jener  neuentdeckte  Weg  zum
helleren  Lichte,  da  Erust  Augusi's  zweirer  Prinz  Friederich
Augusi,  als  der  Vater  neue  Untheilbarkeit  anordnen,  neucs
Erstgeburksrecht  einführen  wollte,  schon  über  achtzehn  Jahre
alt  war,  und  da  vier  jüngere  minderjährige  Söhne  schon  volles
  Recht  zu  den  näheren  Regentenhoffnungen  hatten,  welche
das  großväterliche  Tesiament  auch  den  nachgeborenen  Söhnen
  zu  versichern  schien.  Am  Hofe  selbst  zu  Hannover  rangen
  die  Parthien  unter  einander.  Der  Erbprinz  hatte  seine
Freunde,  dic  nachgebornen  Prinzen  hatten  ihre  Parthic.  Die

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